Hat der Versicherungsnehmer einen Nichterben als Begünstigten seiner Lebensversicherung angegeben, stellt sich häufig die Frage, wer Anspruch auf die Auszahlung hat: der Begünstigte oder die Erben?

Wer erbt die Lebensversicherung?

Eine Lebensversicherung garantiert finanziellen Schutz für Angehörige und im Alter. Je nach Art der Lebensversicherung haben Versicherungsnehmer die Möglichkeit, entweder das eigene Wohlergehen im Alter (kapitalbildende Lebensversicherung oder Investment-Lebensversicherung) oder das der Hinterbliebenen (Risiko-Lebensversicherung) abzusichern. Beim Abschluss der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer eine Person bestimmen – den sogenannten Begünstigten oder auch Bezugsberechtigten – der die Versicherungsleistung im Versicherungsfall erhält. In vielen Fällen sind die Erben des Versicherungsnehmers gleichzeitig die Bezugsberechtigten. Hat der Versicherungsnehmer allerdings einen Nichterben als Begünstigten angegeben, stellt sich häufig die Frage, wer Anspruch auf die Auszahlung hat: der Begünstigte oder die Erben?

Lebensversicherung mit Bezugsberechtigten

Wenn der Erblasser zu Lebzeiten einen Bezugsberechtigten benannt hat, so erwirbt dieser beim Tod des Versicherungsnehmers den Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme. Die Versicherungsleistung fällt dabei nicht in den Nachlass, denn die Versicherungssumme wird erst nach dem Tod des Versicherungsnehmers fällig und gelangt somit nicht mehr in dessen Vermögen, sondern unmittelbar in das Vermögen des Bezugsberechtigten. Gemäß § 166 II VVG gilt das auch dann, wenn als Bezugsberechtigter "die Erben" oder "mein Erbe" aufgeführt sind. Da die Erben die Versicherungsleistung als Bezugsberechtigte und nicht im Rahmen des Erbnachlasses erhalten, können sie auch im Falle der Erbausschlagung frei über die Versicherungsleistung verfügen. Zur näheren Konkretisierung sollte der Versicherungsnehmer die Erben als "gesetzliche Erben" oder als "Erben laut Testament" angeben.

Bei einer Lebensversicherung mit Bezugsberechtigten ist zu beachten, dass der auszuzahlende Betrag rechtlich wie eine Schenkung charakterisiert ist. Damit ein wirksamer Schenkungsvertrag zustande kommt, muss der Bezugsberechtigte dieses Schenkungsangebot annehmen. Das bedeutet, die Schenkung gilt erst als wirksam, wenn die Überweisung der Versicherungssumme vollzogen ist. Andernfalls können die Erben die im Vertrag enthaltene Bezugsberechtigung gegenüber der Versicherung widerrufen, wodurch die Lebensversicherung in den Nachlass fällt.

Widerrufliche und unwiderrufliche Begünstigung

Es gibt zwei verschiedene Arten von Bezugsberechtigungen: das widerrufliche und das unwiderrufliche Bezugsrecht. Bei einer widerruflichen Begünstigung hat der Versicherungsnehmer jederzeit und beliebig oft das Recht, das Bezugsrecht zu ändern und eine andere Person als Begünstigten zu bestimmen. Sollte der Bezugsberechtigte vor Eintritt des Versicherungsfalls versterben, fällt das Bezugsrecht auf den Versicherungsnehmer zurück. Anders sieht es bei einer unwiderruflichen Begünstigung aus, bei der das Bezugsrecht nur mit Zustimmung des Begünstigten geändert werden kann. Verstirbt der Begünstigte, geht der Bezugsrechtsanspruch an die Erben des Bezugsberechtigten über.

Entfällt bei einer Scheidung der Ehegatte automatisch als Bezugsberechtigter?

Ein problematischer Fall ist es, wenn der Erblasser als Begünstigten seinen Ehepartner eingesetzt hat und das Paar sich vor dem Tod des Versicherungsnehmers scheiden lässt. In diesem Fall stellt sich für Hinterbliebene oftmals die Frage, ob der geschiedene Ehegatte im Todesfall die Versicherungsleistung erhält oder ob die Begünstigung nach der Scheidung wegfällt. Grundsätzlich gilt, dass die Bezugsberechtigung auch mit einer Ehescheidung nicht automatisch erlischt. Die Versicherung darf also trotz Scheidung die Summe an den Begünstigten auszahlen.

Um zu verhindern, dass der geschiedene Ehegatte nach dem Todesfall den Anspruch auf die Geldzahlung erhält, sollte von Beginn an eine allgemein gültige Formulierung in der Lebensversicherung gewählt werden, die den Ehepartner als Begünstigten der Versicherungsleistung bestimmt, der zum Eintritt des Versicherungsfalls mit der versicherten Person in gültiger Ehe verheiratet oder in gültiger Lebenspartnerschaft zusammenlebt.

Lebensversicherung ohne Bezugsberechtigten

Sollte der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung keinen Bezugsberechtigten bestimmt haben, so fällt die Lebensversicherungssumme in den Nachlass und steht demzufolge den Erben zu. Selbiges gilt, wenn der Versicherungsnehmer sich selbst als Bezugsberechtigten angegeben hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung abgeschlossen hat, um seine eigenen Bedürfnisse im Alter abzusichern. Verstirbt er allerdings vor Ablauf der Versicherung, wird sein Auszahlungsanspruch Teil des Nachlasses.

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