Seit 2009 gibt es in Deutschland die Abgeltungssteuer: Kapitalerträge werden mit 25 % versteuert und gelten damit als abgegolten. Eine andersartige Versteuerung erfolgt regelmäßig nicht, es sei denn, man stellt einen Antrag. Was das Wort Abgeltung allerdings noch bedeutet und was es für weitere Auswirkungen hat, ist nicht jedem klar - und anscheinend auch nicht immer dem Finanzamt.

In Nordrhein-Westfalen hat kürzlich ein Rentner einen Streit mit dem Finanzamt ausgefochten, in dem es um Kapitalerträge aus Österreich ging. Die Situation des Rentners war zwar untypisch, ist in der heutigen Zeit aber immer häufiger anzutreffen. Der Rentner hatte nämlich zwei Wohnsitze - einen in Deutschland und einen in Österreich. Die Kapitalerträge versteuerte er in Österreich. Seine Renteneinkünfte versteuerte er in Deutschland. Hier hatte er auch beantragt, dass er als unbeschränkt steuerpflichtig veranlagt wird. Im Gegensatz zur beschränkten Steuerpflicht hatte er damit vor allem "Anspruch" auf seinen Grundfreibetrag.

Das Finanzamt veranlagte ihn auch als unbeschränkt steuerpflichtig - allerdings berücksichtigte es die österreichischen Kapitalerträge. Schließlich gilt für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen das Welteinkommensprinzip: Sämtliche Einkünfte, egal woher sie stammen, müssen in Deutschland als Einkommen berücksichtigt werden. Und so behandelte das Finanzamt die österreichischen Kapitalerträge als unter dem Progressionsvorbehalt stehende steuerfreie Einkünfte. Zwar wird in einem solchen Fall keine direkte Versteuerung der Kapitalerträge vorgenommen, der Steuersatz der anderen Einkünfte und damit die gesamte Steuerlast erhöhen sich dennoch. Denn es gilt in Deutschland eben auch das Leistungsfähigkeitsprinzip - wer höhere Einkünfte hat, muss höhere Steuer zahlen.

Zum Glück für den Rentner sah das Finanzgericht Münster genauer ins Gesetz und erklärte, dass die abgeltende Wirkung der Abgeltungssteuer auch für die in Österreich angefallenen Kapitalerträge gilt. Der doppelte Wohnsitz des Rentners spielte in diesem Fall nur eine untergeordnete Rolle. Die abgeltende Wirkung bei der Versteuerung von Kapitalerträgen durchbricht nämlich das Leistungsfähigkeitsprinzip, also die Progression. Und das darf nicht nur einseitig für deutsche Kapitalerträge gelten.

Steuerfreie Kapitalerträge, die unter die Wirkung der Abgeltungssteuer fallen, sind daher vom Progressionsvorbehalt ausgenommen. Das hat der Gesetzgeber auch explizit im Gesetz erwähnt: kein Progressionsvorbehalt für Kapitalerträge.

Der Progressionsvorbehalt ist natürlich nur ein Thema, wenn die ausländischen Einkünfte in Deutschland steuerfrei sind.

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