Wir hatten bereits mehrfach auf unserer Homepage über den automatischen Informationsaustausch berichtet, zuletzt mit Beitrag vom 30.05.2017.

Nun haben sich die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein auch auf den automatischen Informationsaustausch geeinigt. Das bedeutet, dass die Finanzinstitute beider Staaten die relevanten Daten ab dem 01.01.2018 sammeln. Der Austausch erfolgt ab dem 01.01.2019.

Die Rechtsanwälte und Steuerexperten von VIEHBACHER Rechtsanwälte Steuerberater bieten besondere Expertise bei der Einreichung einer straflosen Selbstanzeige in der Schweiz. Wir haben daher zu diesem Thema eine eigene Homepage errichtet.

Fragen wie

  • Was hat der automatische Informationsaustausch mit der straflosen Selbstanzeige zu tun?
  • Was ist eine straflose Selbstanzeige? 
  • Wer kann eine straflose Selbstanzeige in der Schweiz stellen?
  • Warum macht man eine Selbstanzeige in der Schweiz?
  • Wann macht man eine Selbstanzeige als straflose Selbstanzeige (Zeitpunkt)?
  • Braucht man einen Rechtsanwalt und
  • gibt es einen Musterbrief für die Selbstanzeige?

werden verständlich und übersichtlich auf einer einzigen Seite beantwortet.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch: www.selbstanzeige-schweiz.info