Anfertigung von Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen


Deutschland: Was unterliegt der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer?

Rechtsgrundlage ist das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vom 27.02.1997 (kurz: ErbStG). Die Besteuerung knüpft an die Bereicherung des Erwerbers an, man spricht daher von einer Erbanfallsteuer. Nach § 1 ErbStG unterliegen folgende Vorgänge der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer:

  • Erwerb von Todes wegen
  • Schenkung unter Lebenden
  • Vermögen einer Familienstiftung im Zeitabstand von 30 Jahren
  • Zweckzuwendungen

Gerne verschaffen wir Ihnen hier einen kleinen Überblick zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.

  1. Die Steuerpflicht
  2. Die Steuerberechnung
  3. Unsere Beratungsleistung für Sie

1. Die Steuerpflicht

Ebenso wie bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. Eine Besonderheit im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist, dass sowohl der Status des Erblassers (Schenkers) als auch der des Erben (Beschenkten) zu beachten ist.

a) Persönliche unbeschränkte Steuerpflicht

Gem. § 2 Abs. 1. S. 1 Nr. 1 ErbStG tritt die Steuerpflicht ein, wenn zum Zeitpunkt des Todes oder der Ausführung der Schenkung der Erblasser/Schenker oder auch der Erwerber ein Inländer ist. Als Inländer gelten Personen mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sowie deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten haben. Aufgrund des Weltvermögensprinzips unterliegt der gesamte Vermögensanfall der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn Erblasser/Schenker ein Inländer ist. Ist nur der Erwerber Inländer, so unterliegt nur der auf ihn entfallende Teil der deutschen Steuer. Im Fall der unbeschränkten Steuerpflicht kommen die §§ 16 und 17 ErbStG (Freibeträge) sowie der § 21 ErbStG (Steueranrechnung) zur Anwendung.

b) Beschränkte Steuerpflicht

Beschränkte Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG tritt ein, wenn weder Erblasser/Schenker noch Erwerber zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Inländer sind, der Vermögensübergang jedoch bestimmtes Inlandsvermögen betrifft. Das betreffende Inlandsvermögen ist im § 121 BewG abschließend aufgeführt, darunter fällt z.B. inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen. Der deutschen Steuer unterliegt dann nur das jeweilige inländische Vermögen. Es wird nur der Freibetrag von 2.000,00 € gem. § 16 Abs. 2 ErbStG gewährt. Besonderheit für Bürger der EU und des EWR: In bestimmten Fällen kann es vorteilhaft sein, einen Antrag gem. § 2 Abs. 3 ErbStG auf unbeschränkte Steuerpflicht zu stellen. Es werden dann – wie bei der unbeschränkten Steuerpflicht – die Freibeträge der §§ 16 und 17 ErbStG gewährt und die Anrechnung bereits bezahlter ausländischer Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist gem. § 21 ErbStG möglich. Weiterhin zu beachten ist die Vorschrift des § 4 AStG, wonach bei einem Wegzug in ein Niedrigsteuergebiet in einem Zeitraum von fünf bis zehn Jahren nach Wegzug die sog. erweiterte beschränkte Steuerpflicht zur Anwendung kommt.

2. Die Steuerberechnung

Die Steuer bemisst sich grundsätzlich nach dem gemeinen Wert (Verkehrswert) des übertragenen Vermögens. Verschiedene Spezialvorschriften (z.B. für Grundvermögen) kommen zur Anwendung. Nach Abzug von Steuerbefreiungen und Freibeträgen kommt man zum sog. steuerpflichtigen Erwerb. Anhand der persönlichen Verhältnisse zwischen Erblasser/Schenker und Erwerber wird in drei Steuerklassen unterschieden, aus denen sich dann ja nach Höhe des Erwerbs der Steuersatz ergibt.

a) Steuerbefreiungen

Grundsätzlich unterliegt der gesamte Vermögensanfall der Erbschaft- und Schenkungsteuer, in den §§ 13 – 13c ErbStG sind verschiedene Steuerbefreiungen vorgesehen, z.B. Hausrat o.ä. bis zu einer bestimmten Höhe. Eine vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG von der Steuer befreit, wenn die Immobilie danach von Kindern ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Für Betriebsvermögen sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen sind ebenfalls Besonderheiten zu beachten.

b) Steuerklassen

Es wird anhand des Verwandtschaftsgrads zwischen Erblasser/Schenker und Erwerber in folgende Steuerklassen unterschieden:

Steuerklasse I: Ehegatte, Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern, Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen

Steuerkasse II: Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten und ehem. Lebenspartner

Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber

c) Freibeträge

Gemäß § 16 ErbStG werden folgende Freibeträge gewährt: 

  • Ehegatten und Lebenspartner: 500.000,00 €
  • Kinder der Steuerklasse I und Kinder verstorbener Kinder: 400.000,00 € 
  • Enkelkinder: 200.000,00 € 
  • Übrige Personen der Steuerklasse I: 100.000,00 € 
  • Personen der Steuerklasse II: 20.000,00 €
  • Personen der Steuerklasse III: 20.000,00 €

Beim Erwerb von Todes wegen erhält der überlebende Ehegatte einen Versorgungsfreibetrag gem. § 17 Abs. 1 ErbStG in Höhe von 256.000,00 €, hinterbliebene Kinder je nach Alter zwischen 52.000,00 € und 10.300,00 € (§ 17 Abs. 2 ErbStG).

d) Steuersätze

Anhand der Steuerklassen und nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs wird gem. § 19 Abs. 1 ErbStG ein bestimmter Prozentsatz auf den Erwerb erhoben. Dieser variiert von 7% bis zu 50%. Im Bereich der Steuerklasse I wird bis zu 75.000,00 € ein Steuersatz von 7% verwendet, ab einem steuerpflichtigen Erwerb von über EUR 26 Mio. beträgt der Steuersatz 30%. Personen der Steuerklasse III unterliegen von Anfang an einem Steuersatz von 30%, der ab EUR 13 Mio. auf 50% ansteigt.

3. Unsere Beratungsleistung für Sie

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer kann einen empfindlichen Eingriff in das Familienvermögen bedeuten. Die Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater erstellen mit ihrem Fachwissen nicht nur die Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung, sondern beraten Sie bereits im Vorfeld und langfristig bezüglich optimaler Gestaltungen von Vermögensübertragungen. Sie haben Fragen? Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme!


Schweiz: Was unterliegt der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer in der Schweiz?

Rechtsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sind die Steuergesetze der einzelnen 26 Schweizer Kantone. Die Regelungen können sogar auf Gemeindebasis unterschiedlich sein. Einige Kantone verzichten sogar, ganz oder teilweise, auf eine Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen. Auch die Steuergrundlage kann ortsabhängig abweichen: Die Berechnung der Steuer kann am einzelnen Erbanfall oder am gesamten Erbvermögen erfolgen. Der Erbschaft- und Schenkungsteuer können folgende Vorgänge unterliegen:

  • Erwerb von Todes wegen
  • Schenkung unter Lebenden 
  • Vermögen von Stiftungen und Lebensversicherungen
  • Zweckzuwendungen, Vermächtnisse

Gerne verschaffen wir Ihnen hier einen kleinen Überblick zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.

  1. Die Erbschaftsteuer
  2. Die Schenkungsteuer
  3. Steuerbefreiung und Freibeträge
  4. Unsere Beratungsleistung für Sie

1. Die Erbschaftsteuer

Die Besteuerung der Erbschaft kann als Erbanfall- oder als Nachlasssteuer erfolgen. Der Erbanfallsteuer unterliegt der Erbanteil jedes einzelnen Erben. Sie wird auf der Grundlage der geerbten Werte erhoben. Die Nachlasssteuer wird an der Erbmasse des Erblassers noch vor der Aufteilung berechnet, unabhängig von der Zahl der Erben und vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Einzelne Kantone und Gemeinden kumulieren beide Steuerarten. Steuerpflichtig sind grundsätzlich die Erben. Grundlage für die Bemessung der Erbschaftssteuer ist das Nettovermögen des Erblassers nach Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten. Liegt eine letztwillige Verfügung des Erblassers vor, in Form eines Testaments oder eines Erbvertrags, so gilt diese auch steuerrechtlich für die Verteilung der Steuerpflicht. Auch das Vermächtnis und die Schenkung auf den Todesfall unterliegen sinngemäss der Erbschaftssteuer.

2. Die Schenkungsteuer

Die Schenkung wird im Art. 239 Obligationenrecht umschrieben: Es gilt als Schenkung „jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.“ Die meisten Kantone, die eine Schenkungssteuer kennen, begründen die Steuerpflicht mit dieser Definition. Andere, spezielle Vorgänge können ortsabhängig der Schenkungsteuer unterliegen. Bespiele dafür sind die Zuwendung von Vermögen zur Errichtung von Stiftungen oder die Schenkung von Versicherungsleistungen. Zu beachten ist auch das Verhältnis zwischen Erhebung der Schenkungsteuer und geschuldeter Einkommensteuer. Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Empfänger der Schenkung.

3. Steuerbefreiungen und Steuerfreibeträge

In allen Kantonen sind hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer Freibeträge und Steuerbefreiungen vorgesehen. Kleine Beträge und Sachwerte wie Hausrat und ähnliche Gegenstände werden nicht versteuert. Zuwendungen und Erbgänge an öffentliche Anstalten mit gemeinnützigen Zwecken sind in der Regel steuerfrei. Auch der überlebende Ehegatte und der engste Kreis der Vor- und Nachkommen können mancherorts von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entbunden sein. Freibeträge und Steuersätze sind von einem Kanton zum anderen sehr unterschiedlich angesetzt.

4. Unsere Beratungsleistung für Sie

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer kann einen empfindlichen Eingriff in das Familienvermögen bedeuten. In der Schweiz ist die Bemessung dieser Steuer aufgrund der Unübersichtlichkeit der vielen kantonalen Regelungen ein besonders heikles Verfahren. Die Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater erstellen mit ihrem Fachwissen nicht nur die notwendigen Steuererklärungen, sondern beraten Sie bereits im Vorfeld und langfristig bezüglich optimaler Gestaltungen von Vermögensübertragungen. Sie haben Fragen an unsere Schweizer Steuerexperten? Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme!


Italien

Die Informationen zur Anfertigung von Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir sind bereits seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern in diesem Bereich tätig und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

Kontakte

Uwe Bruckner, Dipl.-Kfm., Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

» Uwe Bruckner

Dipl.-Kfm., Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

E-Mail: u.bruckner@viehbacher.com

Siegrid Rosenauer, Dipl.-Kffr., Steuerberaterin Österreich, Steuerberaterin Deutschland, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, Wirtschaftstreuhänderin

» Siegrid Rosenauer

Dipl.-Kffr. (Univ.), Steuerberaterin Österreich, Steuerberaterin Deutschland, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, Wirtschaftstreuhänderin

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Kontakt

Peter Fröhlich, Rechtsanwalt und Dipl. Steuerexperte

» Peter Fröhlich

Rechtsanwalt und Dipl. Steuerexperte

E-Mail: p.froehlich@viehbacher.com