Anfertigung von Unternehmenssteuererklärungen


Deutschland

Was versteht man unter Unternehmenssteuererklärungen?

Unter den Unternehmenssteuererklärungen versteht man die jährlich wiederkehrenden laufenden Steuererklärungen, die bei den Finanzbehörden abzugeben sind. Für Steuerpflichtige, die sich durch Steuerberater vor dem Finanzamt vertreten lassen, gilt der 31.12. des Folgejahres als Abgabefrist der jeweiligen Steuererklärungen.

Je nach Rechtsform des Unternehmens sind in Deutschland unterschiedliche Steuererklärungen anzufertigen. Im Einzelnen sind dies: 

Steuererklärungen für Einzelunternehmen

  • Umsatzsteuererklärung
  • Gewerbesteuererklärung (bei gewerblichen Einkünften)
  • Erklärung zur gesonderten Gewinnfeststellung für den Fall, dass Unternehmensfinanzamt und Wohnsitzfinanzamt auseinanderfallen
  • Bei Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnungen) ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung zusätzlich die Anlage EÜR zu erstellen und elektronisch zu übermitteln
  • Bilanzierende sind verpflichtet, die Steuerbilanz elektronisch zu übermitteln (E-Bilanz)

Steuererklärungen für Personengesellschaften

  • Umsatzsteuererklärung
  • Gewerbesteuererklärung (bei gewerblichen Einkünften)
  • Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen - Gewinnfeststellung
  • Anlage EÜR bei Gewinnermittlungen
  • E-Bilanz bei Bilanzierenden

Steuererklärungen für Kapitalgesellschaften

  • Umsatzsteuererklärung
  • Gewerbesteuererklärung (immer)
  • Körperschaftsteuererklärung
  • E-Bilanz

Die Steuerexperten bei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater sind in allen Steuerarten zu Hause und fertigen für Ihr Unternehmen, unabhängig von der Rechtform, kompetent, fristgerecht und steueroptimiert Ihre Steuererklärungen an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Unternehmenssteuererklärung in Österreich

Der Gewinn eines Unternehmens unterliegt in Österreich der Einkommensteuer. Dabei müssen Einzelunternehmen ihren gesamten Gewinn versteuern; bei Personengesellschaften wird der Gewinn anteilig den Gesellschaftern zugerechnet und entsprechend versteuert. Bei Unternehmen, die als juristische Person gelten, fällt zudem noch eine Körperschaftssteuer an. Außerdem ist gegebenenfalls die Buchführungspflicht nach § 5 Einkommensteuergesetz (EStG) zu beachten, die gemäß § 189 Abs. 1 Z 2 Unternehmensgesetzbuch (UGB) ab bestimmten Umsatz-Schwellenwerten einsetzt.

Grundsätzlich sind in Österreich folgende Steuererklärungen für Unternehmen vorgesehen:

  • Einkommensteuererklärung 
  • Umsatzsteuererklärung
  • Körperschaftsteuererklärung (bei juristischen Personen)

Die Steuerexperten bei Viehbacher Rechtsanwälte sind mit allen Steuerarten vertraut und beraten Sie gern zu allen relevanten Fragen inklusive einer möglichen Pauschalierung der Einkommen- und Umsatzsteuer. Zudem fertigen wir kompetent, fristgerecht und steueroptimiert Ihre Steuererklärungen an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Unternehmenssteuererklärung für liechtensteinische Unternehmen

In Liechtenstein unterliegen die Unternehmen je, nach Rechtsform, der Einkommens- oder der Gewinnsteuer. Auf Basis einer handelsrechtskonformen Jahresrechnung haben Unternehmen jährlich eine Steuererklärung zu erstellen. Diese ist bei den liechtensteinischen Gemeinden oder der Liechtensteinischen Steuerverwaltung abzugeben.

Personengesellschaften

Einzelunternehmer und Mitglieder von Personengesellschaften unterliegen als natürliche Personen der Erwerbssteuer. Das Vermögen und das Fremdkapital sowie die Gewinne der Unternehmung müssen anteilsmässig in der privaten Einkommenssteuererklärung zusammen mit dem übrigen weltweiten Vermögen und Einkommen deklariert werden. Entsprechende Belege, wie z.B. die Jahresrechnung, sind mit einzureichen.

Das Vermögen und die Schulden der Unternehmen sind jeweils mit dem Verkehrswert per Anfang des Jahres zu deklarieren, während die Einnahmen der aktuellen Steuerperiode zu erfassen sind. Anstelle einer Vermögenssteuer wird auf dem Nettovermögen ein sogenannter „Sollertrag“ von aktuell 4% als Einkommen angenommen und mit der Erwerbssteuer erfasst. Die Erwerbssteuer setzt sich zusammen aus der Landessteuer und dem Gemeindesteuerzuschlag. Die Landessteuer wird progressiv in acht Stufen erhoben mit einer obersten Tarifstufe von 8 %. Hinzu kommen die Gemeindesteuern mittels eines Zuschlags je nach Gemeinde von 150 % bis 250%. Der Maximalsteuersatz kann aktuell höchstens 28 % betragen, wobei derzeit keine Gemeinde den Maximalzuschlag erhebt.

Juristische Personen

Juristische Personen müssen als selbständiges Rechts- und Steuersubjekt eine eigene Steuererklärung einreichen. Das Kapital wird in Liechtenstein nicht versteuert, ist aber in der Steuererklärung zu deklarieren, da ein fiktiver Zinsaufwand von aktuell 4 % vom modifizierten Eigenkapital steuerlich vom handelsrechtlichen Reingewinn in Abzug gebracht werden kann. Dieser Gewinn nach Abzug des Eigenkapitalzinses unterliegt der Gewinnsteuer von 12.5 %. Der ermittelte Steuerbetrag kann in Liechtenstein steuerlich nicht in Abzug gebracht werden.

Mehrwertsteuer (Personengesellschaften und Juristische Personen)

Unternehmen werden in Liechtenstein ab einem steuerbaren Umsatz von CHF 100‘000.00 mehrwertsteuerpflichtig. Sofern der steuerbare Umsatz von CHF 100‘000.00 nicht erreicht wird, können sich Unternehmen freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen, was unter Umständen zu wesentlichen Steuervorteilen führt. Für diese Unternehmen sind Mehrwertsteuerabrechnungen je nach Abrechnungsart viertel- oder halbjährlich einzureichen.

Ausländische Unternehmen, welche in Liechtenstein und/oder der Schweiz werkvertragliche Lieferungen (Lieferung und Montage von Gegenständen) erbringen, werden ebenfalls ab einem Umsatz von CHF 100‘000.00 steuerpflichtig.

Weiter wird gemäss Art. 54 des Mehrwertsteuergesetzes für die Erfüllung der Verfahrenspflichten ein in Liechtenstein ansässiger Steuerstellvertreter benötigt. Gerne übernehmen wir bei Bedarf die Aufgabe als Steuer- bzw. Fiskalvertreters.

Zusammenfassung

In Liechtenstein sind somit, je nach Rechtsform des Unternehmens, verschiedene Steuererklärungen auszufertigen. Im Einzelnen sind dies:

  • Unternehmenssteuererklärungen, für natürliche und juristische Personen
  • Mehrwertsteuerabrechnungen, bei mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass je nach Ausgestaltung weitere Meldungen an Liechtensteinische Behörden zu erfolgen haben, wie zum Beispiel jährliche Lohnsummenmeldungen der Arbeitnehmer an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und an die anderen Sozialversicherungen.

Unsere Liechtensteinischen Steuerexperten helfen Ihnen bei sämtlichen Steuerangelegenheiten kompetent weiter. Gerne fertigen wir für Ihr Unternehmen, unabhängig von der Rechtform, fachkundig, fristgerecht und steueroptimiert die jeweiligen Steuererklärungen an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Unternehmenssteuererklärung in der Schweiz

Unter den Unternehmenssteuererklärungen versteht man die jährlich wiederkehrenden laufenden Steuererklärungen, die bei den kantonalen und eidgenössischen Steuerverwaltungen abzugeben sind. Die Abgabefristen sind unterschiedlich für die jährliche Einkommenssteuererklärung und die Mehrwertsteuerabrechnungen, die viertel- oder halbjährlich einzureichen sind.

Je nach Rechtsform und Umsatz des Unternehmens sind in der Schweiz unterschiedliche Steuererklärungen anzufertigen. Im Einzelnen sind dies:

  • die Einkommenssteuererklärung, für natürliche oder für juristische Personen
  • die Mehrwertsteuerabrechnungen, bei mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen
  • die jährliche Anmeldung der Löhne der Arbeitnehmer an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und an die anderen Sozialversicherungen
  • Bilanzierende sind verpflichtet, die Steuerbilanz der Steuererklärung beizulegen

Bei juristischen Personen werden Kapital und Gewinne besteuert. Die bezahlten Steuern können vom Gewinn abgezogen werden. Bei natürlichen Personen, die als Einzelfirma oder Mitglieder von Personengesellschaften tätig sind, werden das Einkommen und das Vermögen versteuert. Die bezahlten Steuern sind bei natürlichen Personen nicht abzugsfähig.

Die Schweizer Steuerexperten bei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater sind in allen Steuerarten zu Hause und fertigen für Ihr Unternehmen, unabhängig von der Rechtform, kompetent, fristgerecht und steueroptimiert Ihre Steuererklärungen an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Italien

Die Informationen zur Anfertigung von Unternehmenssteuererklärungen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir fertigen für unsere Mandanten seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern Unternehmenssteuererklärungen an und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 

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Peter Fröhlich, Rechtsanwalt und Dipl. Steuerexperte

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Siegrid Rosenauer, Dipl.-Kffr., Steuerberaterin Österreich, Steuerberaterin Deutschland, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, Wirtschaftstreuhänderin

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