Beratung in Fragen des Außensteuerrechts


Deutschland

Was ist das Außensteuerrecht und wozu dient es?

Das Außensteuerrecht ist kein eigenständiges Gesetz, sondern eine Vielzahl von Rechtsnormen, die zum Ziel haben, die nationale Steuerhoheit im Verhältnis zum Ausland abzugrenzen. Die Regelungen entspringen zum einen der nationalen Gesetzgebung, wodurch Vorgänge von Steuerinländern im Ausland sowie von Steuerausländern im Inland erfasst werden sollen sowie zum anderen den bilateralen bzw. multilateralen Vereinbarungen des Völkerrechts, wodurch Abgrenzungsfragen geregelt und Doppelbesteuerungen vermieden werden sollen.

  1. Grundprinzipien des deutschen Außensteuerrechts
  2. Rechtsnormen
  3. Das Außensteuergesetz
  4. Unsere Leistungen für Sie

1. Grundprinzipien des deutschen Außensteuerrechts

Grundsätzlich kann die Besteuerung an verschiedene Merkmale anknüpfen, wie z.B. am Sitz oder Wohnsitz (Ansässigkeit), an der Herkunft der Einkünfte (Quelle), aber auch angelehnt an den Gründungsstaat einer Gesellschaft oder an die Staatsangehörigkeit einer Person. Im deutschen Außensteuerrecht sind folgende Prinzipien verankert:

Ansässigkeitsprinzip: Natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt bzw. Sitz und/oder Ort der Geschäftsleitung im Inland unterliegen in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht mit dem gesamten Welteinkommen

Territorialprinzip: Personen ohne Wohnsitz oder Sitz im Inland unterliegen mit ihren deutschen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht.

Deutschland hat mit einer Vielzahl von anderen Ländern steuerliche Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (sog. DBA) abgeschlossen, in denen die Abgrenzungsfragen zwischen inländischer und ausländischer Steuergewalt geklärt sind. So wird beispielsweise geregelt, welche Einkünfte im Quellenstaat und welche im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

2. Rechtsnormen

Das deutsche Außensteuerrecht umfasst insbesondere folgende Rechtsnormen:

  • Einzelne Paragraphen des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes sowie des Erbschaftsteuergesetzes zur Definition von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht, z.B. §§ 1 und 1a EStG, §§ 1 und 2 KStG, § 2 ErbStG
  • Einzelne Paragraphen des Einkommensteuergesetzes zur Definition von inländischen Einkünften von Steuerausländern sowie deren Behandlung, §§ 49, 50, 50a EStG
  • Sondervorschriften im Einkommensteuergesetz, z.B. §§ 50d und 50i EStG
  • Einzelne Paragraphen des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Erbschaftsteuergesetzes über die Anrechnung von ausländischen Steuern etc. , z.B. §§ 34c, 34d EStG, § 26 KStG, § 21 ErbStG
  • Das Außensteuergesetz AStG (s.u.)
  • Die Doppelbesteuerungsabkommen
  • Die bi- und multilateralen Verträge zur Amts- und Rechtshilfe sowie die EU-Verträge

3. Das Außensteuergesetz

Im AStG wird nicht über unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht entschieden, sondern es werden bestimmte Sachverhalte dem Grunde nach und/oder der Höhe nach geregelt, die ohne die Normen des AStG nicht der Besteuerung unterliegen würden. Die Besteuerung selbst wird dann wieder durch die einzelnen Steuergesetze (EStG, KStG, GewStG, ErbStG) vorgenommen. Das AStG ist wie folgt untergliedert:

  1. Teil: „Internationale Verflechtungen“, § 1 AStG; Berichtigung von Einkünften unter nahe stehenden Personen sowie die sog. Funktionsverlagerung
  2. Teil: „Wohnsitzwechsel in niedrig besteuerte Gebiete“, §§ 2-5 AStG; erweiterte beschränkte Steuerpflicht bei Einkommensteuer und Erbschaftsteuer sowie Besonderheiten bei zwischengeschalteten Gesellschaften
  3. Teil: „Behandlung einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG bei Wohnsitzwechsel ins Ausland“, § 6 AStG; steuerliche Folgen des Wegzugs beim Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, sog. Wegzugsbesteuerung
  4. Teil: „Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften“, §§ 7-14 AStG; Regelung der sog. Hinzurechnungsbesteuerung für ausländische Zwischengesellschaften
  5. Teil: „Familienstiftungen“, § 15 AStG; Besteuerung von ausländischen Familien- und Unternehmensstiftungen
  6. Teil: „Ermittlung und Verfahren“, §§ 16-18 AStG; Verfahrensvorschriften
  7. Teil: „Schlussvorschriften“, §§ 20-21 AStG; Anwendungsvorschriften

4. Unsere Leistungen für Sie

Die speziell ausgebildeten Fachkräfte bei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater, insbesondere unsere Fachberater für Internationales Steuerrecht, helfen Ihnen bei allen Fragen der Abgrenzung von Einkünften im In- und Ausland und beraten Sie hinsichtlich der optimalen Ausgestaltung und Abwicklung von internationalen Geschäftsbeziehungen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Österreich

Die Informationen zur Beratung in Fragen des Außensteuerrechts in Österreich befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir beraten Unternehmen seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern in Fragen des Außensteuerrechts und können Sie daher kompetent vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!


Liechtenstein

Das Aussensteuerrecht wird durch eine Vielzahl von Rechtsnormen begründet, welche im Liechtensteiner Steuergesetz festgehalten sind. Diese Rechtsnormen haben zum Ziel, die nationale Steuerhoheit im Verhältnis zum Ausland abzugrenzen.

Die Regelungen entspringen zum einen der nationalen Gesetzgebung, wodurch Vorgänge von Steuerinländern im Ausland sowie von Steuerausländern im Inland erfasst werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Liechtensteinische Steuerrecht ihren Besteuerungsraum im Ausland bereits durch die unilaterale Gesetzgebung einschränkt. Zum anderen werden durch bilaterale bzw. multilaterale Vereinbarungen des Völkerrechts (zum Beispiel Doppelbesteuerungsabkommen) Abgrenzungsfragen geregelt, wodurch Doppelbesteuerungen vermieden werden sollen.

  1. Grundprinzipien des liechtensteinischen Aussensteuerrechts
  2. Rechtsnormen
  3. Kein Aussensteuergesetz in Liechtenstein
  4. Unsere Leistungen für Sie

1. Grundprinzipien des liechtensteinischen Aussensteuerrechts

Die Besteuerung kann an verschiedene Merkmale wie z.B. am Sitz oder Wohnsitz (Ansässigkeit), an der Herkunft der Einkünfte (Quelle), aber auch angelehnt an den Gründungsstaat einer Gesellschaft oder an die Staatsangehörigkeit einer Person anknüpfen. Folgende Prinzipien sind im liechtensteinischen Aussensteuerrecht verankert:

Ansässigkeitsprinzip: Der unbeschränkten Steuerpflicht mit dem gesamten Welteinkommen unterliegen natürliche Personen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt bzw. juristische Personen bei Sitz und/oder Ort der Geschäftsleitung in Liechtenstein.

Territorialprinzip: Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen Personen ohne Wohnsitz oder Sitz in Liechtenstein auf inländischem Vermögen und bei der Erzielung von liechtensteinischen Einkünften.

Liechtenstein hat mit einer Vielzahl von Ländern steuerliche Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (sog. DBA) abgeschlossen. In diesen Abkommen werden die Abgrenzungsfragen zwischen inländischem und ausländischem Besteuerungsrecht geklärt. Beispielsweise werden darin geregelt, welche Einkünfte im Quellenstaat und welche im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

2. Rechtsnormen

Das liechtensteinische Aussensteuerrecht umfasst insbesondere folgende Rechtsnormen:

  • Die allgemeinen rechtlichen Bestimmungen zur Begründung und Begrenzung der Steuerpflicht; 
  • Die Anweisungen der Steuerbehörden in Form von Merkblättern und Kreisschreiben;
  • Die Quellensteuerabkommen; 
  • Die Doppelbesteuerungsabkommen;
  • Weitere einschlägige Bestimmungen des Völkerrechts und die Richtlinien der internationalen Organisationen, darunter der OECD.

3. Kein Aussensteuergesetz in Liechtenstein

Liechtenstein kennt kein eigenständiges Aussensteuergesetz. Der Liechtensteinische Staatsgerichtshof hat sich über die Auslegung der bestehenden Rechtsvorschriften bei internationalen Besteuerungskonflikten mehrmals ausgesprochen. Es besteht in diesem Sinne eine hinreichende Rechtsprechung. Wesentliche Elemente der Bestimmung der Steuerpflicht bei juristischen ausländischen Personen sind unter anderem der tatsächliche Verwaltungsort und die Gestaltung des Mandats in Zusammenarbeit mit dem Treuhänder.

4. Unsere Leistungen für Sie

Die Treuhänder, Steuerexperten und Fachberater für Internationales Steuerrecht bei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater, helfen Ihnen bei Fragen der Abgrenzung von Einkünften im In- und Ausland und beraten Sie gerne hinsichtlich der optimalen Ausgestaltung und Abwicklung von internationalen Geschäftsbeziehungen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Schweiz

Das Aussensteuerrecht ist kein eigenständiges Gesetz, sondern eine Vielzahl von Rechtsnormen, die zum Ziel haben, die nationale Steuerhoheit im Verhältnis zum Ausland abzugrenzen. Die Regelungen entspringen zum einen der nationalen Gesetzgebung, wodurch Vorgänge von Steuerinländern im Ausland sowie von Steuerausländern im Inland erfasst werden sollen sowie zum anderen den bilateralen bzw. multilateralen Vereinbarungen des Völkerrechts, wodurch Abgrenzungsfragen geregelt und Doppelbesteuerungen vermieden werden sollen.

  1. Grundprinzipien des schweizerischen Außensteuerrechts
  2. Rechtsnormen
  3. Kein Aussensteuergesetz in der Schweiz
  4. Unsere Leistungen für Sie

1. Grundprinzipien des schweizerischen Aussensteuerrechts

Grundsätzlich kann die Besteuerung an verschiedene Merkmale anknüpfen, wie z.B. am Sitz oder Wohnsitz (Ansässigkeit), an der Herkunft der Einkünfte (Quelle), aber auch angelehnt an den Gründungsstaat einer Gesellschaft oder an die Staatsangehörigkeit einer Person. Im schweizerischen Aussensteuerrecht sind folgende Prinzipien verankert:

Ansässigkeitsprinzip: Natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt bzw. Sitz und/oder Ort der Geschäftsleitung im Inland unterliegen in der Schweiz der unbeschränkten Steuerpflicht mit dem gesamten Welteinkommen

Territorialprinzip: Personen ohne Wohnsitz oder Sitz im Inland unterliegen mit ihren Einkünften in der Schweiz einer beschränkten Steuerpflicht.

Die Schweiz hat mit einer Vielzahl von anderen Ländern steuerliche Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (sog. DBA) abgeschlossen, in denen die Abgrenzungsfragen zwischen inländischer und ausländischer Steuergewalt geklärt sind. So wird beispielsweise geregelt, welche Einkünfte im Quellenstaat und welche im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

2. Rechtsnormen

Das schweizerische Aussensteuerrecht umfasst insbesondere folgende Rechtsnormen: 

  • Einzelne Paragraphen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, Art. 49 ff., 69 ff.), der Bundesgesetze über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, Art. 20 u. 21) und über die Verrechnungssteuer (VStG) sowie des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG, Art. 10, 14) zur Definition der Steuerpflicht; 
  • Die allgemeinen bundesrechtlichen Bestimmungen zur Begründung und Begrenzung der Steuerpflicht; 
  • Die Anweisungen der Steuerbehörden in Form von Merkblättern und Kreisschreiben; 
  • Die Quellensteuerabkommen;
  • Die Doppelbesteuerungsabkommen;
  • Weitere einschlägige Bestimmungen des Völkerrechts und die Richtlinien der internationalen Organisationen, darunter der OECD.

3. Kein Aussensteuergesetz in der Schweiz

Die Schweiz kennt kein eigenständiges Aussensteuergesetz. Das Bundesgericht hat sich über die Auslegung der bestehenden Rechtsvorschriften bei internationalen Besteuerungskonflikten mehrmals ausgesprochen. Es besteht in diesem Sinne eine hinreichende Rechtsprechung. Zu den Kernelementen der Bestimmung der Steuerpflicht bei juristischen ausländischen Personen zählen z.B. der tatsächliche Verwaltungsort und die Gestaltung des Mandats mit dem Treuhänder.

4. Unsere Leistungen für Sie

Die speziell ausgebildeten Fachkräfte bei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater, insbesondere unsere Treuhänder und Fachberater für Internationales Steuerrecht, helfen Ihnen bei allen Fragen der Abgrenzung von Einkünften im In- und Ausland und beraten Sie hinsichtlich der optimalen Ausgestaltung und Abwicklung von internationalen Geschäftsbeziehungen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Italien

Die Informationen zur Beratung in Fragen des Außensteuerrechts in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 

Kontakt

Uwe Bruckner, Dipl.-Kfm., Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Dipl.-Kfm., Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

E-Mail: u.bruckner@viehbacher.com

Siegrid Rosenauer, Dipl.-Kffr., Steuerberaterin Österreich, Steuerberaterin Deutschland, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, Wirtschaftstreuhänderin

» Siegrid Rosenauer

Dipl.-Kffr. (Univ.), Steuerberaterin Österreich, Steuerberaterin Deutschland, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, Wirtschaftstreuhänderin

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Kontakt

Peter Fröhlich, Rechtsanwalt und Dipl. Steuerexperte

» Peter Fröhlich

Rechtsanwalt und Dipl. Steuerexperte

E-Mail: p.froehlich@viehbacher.com