Beratung und Vertretung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten (Aufenthaltsbewilligungen)


Deutschland

Auch der Erwerb einer Immobilie kann das Recht zum Aufenthalt  begründen

Nicht nur eine selbstständige oder angestellte Tätigkeit, auch der Erwerb einer Immobilie kann das Recht zum Aufenthalt in Deutschland begründen. Als spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Privatpersonen und Angestellte internationaler Unternehmen dabei, die jeweils passende Form des Aufenthaltstitels zu erlangen.

  1. Für jeden den passenden Aufenthaltstitel
  2. Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG
  3. Sondergenehmigung für Fachkräfte
  4. Niederlassungserlaubnis und Dauererlaubnis
  5. EU-Aufenthaltsgenehmigung via Immobilienerwerb
  6. Immobilienerwerb und Aufenthalt in Deutschland
  7. EU-Aufenthaltsgenehmigung via Erwerb einer Anleihe

1. Für jeden den passenden Aufenthaltstitel

Das deutsche Recht, insbesondere das Aufenthaltsgesetz, sieht verschiedene Formen von Aufenthaltstiteln vor: Visum, Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt und die Blaue Karte für Hochqualifizierte. Grundsätzlich gilt: je höher die berufliche Qualifikation des Antragstellers, desto bevorzugter wird der Aufenthaltstitel erteilt. Unterschieden wird zudem zwischen Angehörigen von EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie Angehörigen von Drittstaaten.

2. Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG

Die Aufenthaltserlaubnis, die für fünf Jahre gilt, muss beantragt werden, wenn der Aufenthalt länger als drei Monate dauert und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden soll. Keine Aufenthaltserlaubnis benötigen Staatsangehörige der EU, der Schweiz und des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum). Zu beantragen ist der Titel bei der zuständigen Ausländerbehörde. Gerne übernehmen wir die Prüfung der Voraussetzungen und die Abwicklung für Privatpersonen und Angestellte internationaler Unternehmen. Selbstverständlich kümmern wir uns auch um den Abschluss der notwendigen Arbeitsverträge.

3. Sondergenehmigung für Fachkräfte

Die sogenannte Blaue Karte berechtigt besonders qualifizierte Fachkräfte mit Hochschulabschluss und vertraglich vereinbartem Mindestverdienst zum vierjährigen Aufenthalt in der EU.  Die Berater der Kanzlei Viehbacher Rechtsanwälte und Steuerberater bringen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfolgreich und rechtssicher zusammen.

4. Niederlassungserlaubnis und Dauererlaubnis

Nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik können EU-Staatsangehörige die Niederlassungserlaubnis beantragen. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Rentenversicherung, Sprachkenntnisse, gesicherter Lebensunterhalt u.a.) wird sie unbefristet erteilt. Das Pendant zur Niederlassungserlaubnis für Drittstaatsangehörige ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Sie stützt sich auf § 9a bis c AufenthG beziehungsweise auf die EU-Richtlinie 2003/109/EG. Sie wird nach fünfjährigem Aufenthalt in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt.

5. EU-Aufenthaltsgenehmigung via Immobilienerwerb

Der Kauf einer Immobilie berechtigt in zahlreichen EU-Staaten zum Aufenthalt. Das hat weitreichende Vorteile. Antragsteller, die aus einem Drittstaat wie China, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Russland kommen, genießen sie ab dem Moment ihres Immobilienerwerbs in bestimmten EU-Staaten das Recht, sich frei im Schengen-Raum mit seinen 26 europäischen Staaten zu bewegen. Die an den Immobilienerwerb gekoppelte Aufenthaltsgenehmigung liegt in der Regel zwischen zwei und fünf Jahren. Erteilt wird sie ab einer bestimmten Höhe des Kaufpreises. Diese Untergrenze variiert zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten. In dem einen Staat liegt sie bei knapp 100.000,00 €, anderswo mindestens bei 500.000,00 €. Gerne beraten wir Sie zum Immobilienerwerb in einem europäischen Mitgliedsstaat.

6. Immobilienerwerb und Aufenthalt in Deutschland

In Deutschland reicht der Kauf einer Immobilie alleine nicht aus, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Hinzukommen muss eine selbstständige Geschäftstätigkeit. Hier sind die konkrete Immobilie sowie die weiteren Voraussetzungen besonders sorgfältig zu prüfen. Gerne sichten wir für Sie die Anforderungen und wickeln alle Formalitäten und den Kontakt mit den Behörden ab.

7. EU-Aufenthaltsgenehmigung via Erwerb einer Anleihe

Einige EU-Regierungen, darunter Ungarn, koppeln die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung auch an den Kauf von Anleihen. Ob sich diese Form von Geldanlage inklusive der jeweiligen Gebühren in Ihrem individuellen Fall lohnt, überprüfen wir gerne für Sie.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Spezialisten für Aufenthaltsrecht – nehmen Sie Kontakt auf!


Österreich

Der Aufenthaltsstatus von Fremden, die länger als sechs Monate im Bundesgebiet verweilen, wird in Österreich durch das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) geregelt. Zudem decken das Asylgesetz (AsylG) und das Fremdenpolizeigesetz (FPG) alle weiteren Formen und Verfahren des Aufenthalts auf dem Bundesgebiet ab. Unsere Kanzlei berät Privatpersonen und Angestellte internationaler Unternehmen bei der Erlangung des passenden Aufenthaltstitels.

  1. Für jeden den passenden Aufenthaltstitel
  2. Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
  3. Beantragung

1. Für jeden den passenden Aufenthaltstitel

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sieht folgende Aufenthaltstitel vor:

  • Aufenthaltsbewilligung (vorübergehender befristeter Aufenthalt, ohne Niederlassungsabsicht)
  • "Niederlassungsbewilligung" (befristete Niederlassung, selbstständige Erwerbstätigkeit) 
  • "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" (aus privaten Gründen, befristete Niederlassung, ohne Arbeitsmarktzugang) 
  • "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" (für Angehörige, befristete Niederlassung, ohne Arbeitsmarktzugang) 
  • "Familienangehöriger" (für Familienangehörige, befristete Niederlassung, unbeschränkter Arbeitsmarktzugang) 
  • "Rot-Weiß-Rot – Karte" (für qualifizierte Arbeitskräfte, befristete Niederlassung, beschränkter Arbeitsmarktzugang) 
  • "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (bei Verlängerung der "Rot-Weiß-Rot – Karte" und in anderen Fällen, befristete Niederlassung, unbeschränkter Arbeitsmarktzugang) 
  • "Blaue Karte EU" (für besonders hochqualifizierte Akademiker, befristete Niederlassung, beschränkter Arbeitsmarktzugang) 
  • "Daueraufenthalt – EU" (unbefristete Niederlassung, unbeschränkter Arbeitsmarktzugang)

Diese Titel gelten nicht für Angehörige von EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz, sondern nur für Angehörige von Drittstaaten.

2. Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

Grundsätzlich werden befristete Aufenthaltstitel für zwölf Monate erteilt. Ausnahmen bestehen etwa bei „Blaue Karte EU“, die für bis zu zwei Jahren ausgestellt wird, sowie unterbestimmten Voraussetzungen für die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, die „Niederlassungsbewilligung“, die „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ und den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, die drei Jahre gültig sein können.

3. Beantragung

Grundsätzlich sind Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels schon vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus persönlich zu stellen. Dabei muss der Grund des Aufenthaltes angegeben und genau bezeichnet werden. In Ausnahmefällen, etwa bei Familienangehörigen von österreichischen Staatsbürgern oder Bürgern des EWR, kann der Antrag auch in Österreich gestellt werden.

Kontakt

Viehbacher Rechtsanwälte setzen sich seit vielen Jahren für die Interessen von Ausländern in Österreich ein und helfen bei aufenthaltsrechtlichen und arbeitsrelevanten Fragen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein, als einer der kleinsten Staaten der Welt, reglementiert das Recht zum Aufenthalt relativ restriktiv. Unabhängig ob Sie zur Erwerbstätigkeit einen Wohnsitz im Fürstentum nehmen oder ohne eine solche Ihren Wohnsitz in das Fürstentum verlegen wollen – in jedem Fall gilt es eine Vielzahl von Fragestellungen zu klären. Als spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Privatpersonen und Angestellte internationaler Unternehmen bei der Erlangung des jeweils passenden Aufenthaltstitels. Darüber hinaus richtet sich unser Beratungsangebot auch an Unternehmen, welche ausländischen Fachkräfte im Inland beschäftigen wollen.

  1. Aufenthaltstitel
  2. Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitznahme
  3. Die Auslosung der Aufenthaltsbewilligung
  4. Aufenthaltsrecht und Ehescheidung
  5. Einreise nach Liechtenstein - Visum

1. Aufenthaltstitel

Das Recht des Fürstentums Liechtenstein regelt die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen in gleich zwei verschiedenen Gesetzes. Als Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) gilt selbstverständlich auch hier die Personenverkehrsfreiheit nach dem EWR-Abkommen. Dennoch musste und konnte, aufgrund der geringen Grösse Liechtensteins, die Anwendung des EWR-Abkommens modifiziert und der Grösse angepasst werden. Folglich finden sich Regelungen zum Aufenthalt für EWR-Staatsangehörige und Schweizer Staatsbürger in dem Personenfreizügigkeitsgesetz (PFZG), während bei alle anderen Staatsbürgern das Ausländergesetz (AuG) zum Tragen kommt.

Schliesslich kann auch noch mittels des Asylgesetzes ein Aufenthaltstitel erlangt werden. Diesbezüglich gilt jedoch, dass das Fürstentum seit dem Jahr 2011 assoziiertes Mitglied von Schengen und Dublin ist. Gerade das Dublin-Abkommen mit der Umsetzung durch die Dublin-III-Verordnung regeln die staatliche Zuständigkeit für Asylverfahren. Als Binnenstaat im Alpenraum ist Liechtenstein von der europäischen Asylpolitik jedoch kaum betroffen.

2. Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitznahme

Die restriktive Ausländerpolitik bedingt es, dass auch Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres einen Wohnsitz in Liechtenstein nehmen können. Vielmehr setzt die Grundverkehrsbehörde dem Erwerb von Immobilien durch Ausländer Grenzen. Kommt es folglich zur Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitznahme, so sind dennoch amtliche Bestätigungen bzw. Bewilligungen erforderlich.

3. Die Auslosung der Aufenthaltsbewilligung

Ein Teil der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligungen wird im Fürstentum Liechtenstein ausgelost. Dabei werden insgesamt jährlich 28 Aufenthaltsbewilligungen für erwerbstätige und 8 Aufenthaltsbewilligungen für nicht erwerbstätige EWR-Bürger verlost. Das Losverfahren findet jeweils im Frühling und Herbst statt.

Die Teilnahmevoraussetzungen sind in Art. 37 und Art. 38 PFZG normiert. Hiernach ist für eine wirksame Teilnahme zunächst die EWR-Staatsangehörigkeit erforderlich. Beachtlich ist, dass Schweizer Staatsangehörige an der Verlosung nicht teilnehmen können bzw. dürfen. Ferner ist die fristgerechte Einreichung der vollständig ausgefüllten Teilnahmeformulare sowie die rechtzeitige Gebühreneinzahlung erforderlich. Eine Mehrfachbewerbung schliesst Ihre Teilnahme jedoch aus.

4. Aufenthaltsrecht und Ehescheidung

Ausländerrechtliche bzw. aufenthaltsrechtliche Probleme können auftreten, wenn es zur Scheidung kommt. Wurde Ihnen aufgrund der Eheschliessung eine Aufenthaltsbewilligung bzw. -erlaubnis erteilt, so kann diese im Falle einer Scheidung oder gerichtlichen Trennung widerrufen werden. Mithin besteht die Gefahr des Verlustes Ihres Aufenthaltsrechts.

Das Aufenthaltsrecht kann unter bestimmten Umständen, trotz der Scheidung bzw. gerichtlichen Trennung, verlängert werden.

In jedem Fall ist hier eine umfassende und fachkundige Beratung zwingend erforderlich, damit eine Trennung bzw. Scheidung keine unerwünschten aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.

5. Einreise nach Liechtenstein - Visum

Das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz verfügen in aller Regel über die identischen Regelungen zur Einreise. Insbesondere die Regelungen über visumspflichtige Personen sind gleich. Abweichende Vorschriften sind jedoch, aufgrund von bi- oder multilateralen Abkommen jederzeit möglich.

Aufgrund der Kleinheit Liechtensteins gibt es derzeit weltweit nur 6 Botschaften des Fürstentums. Aufgrund dessen können visumpflichtige Personen am ausländischen Ort Ihres Wohnsitzes den Antrag auf Erteilung des Visums bei einer Schweizer Vertretung einreichen. Über den Antrag entscheiden sodann die Schweizer Behörden mit dem in Liechtenstein zuständigen Ausländer- und Passamt.

Sie benötigen Unterstützung in einer ausländerrechtlichen Angelegenheit? Unsere liechtensteinischen Experten freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme!


Schweiz: Die Erteilung einer Ausländerbewilligung

Nicht nur eine selbstständige oder angestellte Tätigkeit, auch der Erwerb einer Immobilie kann in der Schweiz die Erteilung einer Ausländerbewilligung voraussetzen. Als spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Privatpersonen und Angestellte internationaler Unternehmen dabei, die jeweils passende Form von Ausländerausweis zu erlangen.

  1. Für jeden den passenden Ausländerausweis
  2. Grenzgängerbewilligung gemäss Art. 35 AuG
  3. Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 32 AuG
  4. Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 33 AuG
  5. Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 AuG
  6. Ausländerbewilligung und Immobilienerwerb
  7. Ausländerbewilligung für finanziell unabhängige Personen

1. Für jeden den passenden Ausländerausweis

Das schweizerische Ausländerrecht, insbesondere das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), sieht verschiedene Formen von Ausländerbewilligungen vor: Das Visum, die Bewilligung für Grenzgänger, die Kurzaufenthaltsbewilligung und die Aufenthaltsbewilligung sowie die Niederlassungsbewilligung. Im Rahmen der bilateralen Verträge mit der EU und des damit verbundenen Freizügigkeitsabkommens wird es zwischen Angehörigen von EU- und EFTA-Mitgliedsstaaten und Angehörigen von Drittstaaten unterschieden. Unter Umständen gelten für die älteren und für neulich beigetretene EU-Mitgliedsstaaten abweichende Rahmenbedingungen.

2. Grenzgängerbewilligung gemäss Art. 35 AuG

Die Grenzgängerbewilligung wird für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone der Schweiz erteilt. Sie ist die häufigste Form der Arbeitsbewilligung für Unternehmen, die ihr Personal im angrenzenden EU-Gebiet beziehen. Die Mitarbeiter mit einer Grenzgängerbewilligung müssen mindestens einmal in der Woche an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren. Die Grenzgängerbewilligung kann allerdings mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Sie berechtigt nicht zu einem längeren und ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz. Zu beantragen sind alle Ausländerbewilligungen beim zuständigen kantonalen Migrationsamt. Gerne übernehmen wir die Prüfung der Voraussetzungen und die Abwicklung für Privatpersonen und Angestellte internationaler Unternehmen. Selbstverständlich kümmern wir uns auch um den Abschluss der notwendigen Arbeitsverträge.

3. Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 32 AuG

Die Kurzaufenthaltsbewilligung, die bis zu einem Jahr gilt, muss beantragt werden, wenn der Aufenthalt länger als drei Monate dauert und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden soll. Sie kann bis zu zwei Jahren verlängert werden, wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.

4. Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 33 AuG

Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt. Für Angehörige der EU- und EFTA-Mitgliedsstaaten dauert sie grundsätzlich fünf Jahre und kommt heute in vieler Hinsicht einer Niederlassungsbewilligung nahe. Wie die Kurzaufenthaltsbewilligung wird auch die Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Zweck erteilt. Sie kann verlängert werden, soweit keine Widerrufsgründe vorliegen: Falsche Angaben beim Bewilligungsverfahren, schwere strafrechtliche Verurteilungen oder eine langfristige Inanspruchnahme von Sozialleistungen.

5. Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 AuG

Nach fünf Jahren rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz dürfen EU- und EFTA-Staatsangehörige die Niederlassungsbewilligung beantragen. Die Angehörigen von Drittstaaten dürfen diese Bewilligung grundsätzlich erst nach 10 Jahren beantragen. Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet und wird nach Feststellung einer erfolgreichen Integration der beantragenden Person in der schweizerischen Gesellschaft erteilt. Dazu gehören u.a. die Beherrschung mindestens einer Landessprache und ein Auszug des Betreibungsamts ohne nennenswerte Eintragungen.

6. Ausländerbewilligung und Immobilienerwerb

Der Kauf einer Immobilie berechtigt in der Schweiz grundsätzlich nicht automatisch zum Aufenthalt. Das Recht auf Aufenthalt und Niederlassung stützt sich eher auf die Erwerbsfähigkeit der beantragenden Person. Beim Erwerb einer Immobilie sind die in der Schweiz ansässigen EU- und EFTA-Staatsangehörigen den Schweizer Bürgern weitestgehend gleichgestellt. Für Angehörige von Drittstaaten und für Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz gelten gewisse Einschränkungen, die mit dem zuständigen Grundbuchamt und der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion vorab geklärt werden müssen. Gerne beraten wir Sie zum Immobilienerwerb in der Schweiz und zu den damit verbundenen ausländerrechtlichen Fragen.

7. Ausländerbewilligung für finanziell unabhängige Personen

Unter bestimmten Bedingungen dürfen finanziell unabhängige Ausländer einen Ausländerausweis beantragen und sich ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausländerbewilligung ist in diesem Fall der Nachweis eines Mindestlohns zum Beispiel in Form von Altersrente, Bankguthaben oder Immobilienrendite. Besonders hohe Einkommen unterliegen in einigen Kantonen einer attraktiven Pauschalbesteuerung. Ob sich diese besonderen Formen des Aufenthalts in der Schweiz in Ihrem individuellen Fall lohnen, überprüfen wir gerne für Sie.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Schweizer Spezialisten für Aufenthaltsrecht.  Nehmen Sie Kontakt auf!


Italien

Die Informationen zur Beratung und Vertretung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten (Aufenthaltsbewilligungen) in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir unterstützen Privatpersonen seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern in ausländerrechtlichen Angelegenheiten und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 

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Irina Schulz, Rechtsanwältin

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E-Mail: i.schulz@viehbacher.com

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Lic. iur. Daniel R. Tschikof, LL.M., Rechtsanwalt

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Peter Fröhlich, Rechtsanwalt und Dipl. Steuerexperte

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Susanne Hirschberg, LL.M., Rechtsanwältin

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E-Mail: s.hirschberg@viehbacher.com