Beratung von Gesellschaftseigentümern und -vertretern sowie Aufsichtspersonen


Deutschland

Ein Unternehmen ist nur so solide und gut wie seine Führung

Gesellschaftsinhaber und Vertreter der Unternehmen sind einer großen Verantwortung ausgesetzt - nicht zuletzt durch eine immer stärkere Beobachtung der Einhaltung von sogenannten Compliance-Regelungen.

  1. Beratung von Gesellschaftseigentümern
  2. Beratung von Geschäftsführern
  3. Beratung von Gesellschaftsvertretern
  4. Beratung von Vorständen
  5. Beratung von Aufsichtsräten
  6. Compliance
  7. D&O-Versicherung
  8. Ausstieg aus der Gesellschaft

1. Beratung von Gesellschaftseigentümern

Die Entscheidung, wie ein Unternehmen bestmöglich zu führen ist, bedarf einer detaillierten Abwägung und Analyse der Situation. Abhängig von der gesellschaftsrechtlichen Struktur des Unternehmens divergieren auch die rechtlichen Erfordernisse an die Vertretung des Unternehmens nach außen. Der Eigentümer kann die Führung der Geschäfte selbst wahrnehmen, er kann einen oder mehrere Geschäftsführer einsetzen oder Prokuristen. Unsere Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht beraten Sie fachmännisch und aus der Perspektive eines Unternehmers – damit Sie die beste Entscheidung für Ihre Gesellschaft treffen können.

2. Beratung von Geschäftsführern

Wer überlegt, einen Posten als Geschäftsführer zu übernehmen, sollte die Bedeutung dieser Position en détail kennen. Welche Befugnisse gehen mit einer Bestellung einher, welche Geschäfte dürfen ausgeführt werden, welche Anforderungen bestehen aktuell an eine ordnungsgemäße Geschäftsführung? Die Anwälte unserer Kanzlei lassen ihre Mandanten bei diesen Fragen nicht alleine. Sie stehen Ihnen bei der Prüfung Ihres Geschäftsführervertrages vor der Annahme des Postens ebenso zur Seite wie während des täglichen Geschäfts. Das gleiche gilt für den Vorstandsvertrag für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften.

3. Beratung von Gesellschaftsvertretern

Neben den Geschäftsführern als den satzungsmäßigen Vertretern der Gesellschaft beraten wir auch sonstige Gesellschaftsvertreter, etwa Prokuristen, die gemäß den §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuches (HGB) mit umfassender Vertretungsmacht für den Betrieb eines Handelsgeschäfts ausgestattet sind, oder Handlungsbevollmächtige, die das Unternehmen bei einzelnen Geschäften vertreten dürfen. Den Umfang ihrer Befugnisse gilt es klar zu regeln und Haftungsrisiken müssen abgesichert werden. Umfassende Vorsorge zu treffen und im Falle des Falles Regressansprüche abzuwehren, ist unsere Aufgabe.

4. Beratung von Vorständen

So inflationär wie mit dem Begriff des Vorstands umgegangen wird: Rechtlich gesprochen ist der Vorstand der gesetzliche Vertreter in einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien und – kaum relevant für Unternehmer – im Verein sowie der Genossenschaft. Die Handlungsbefugnisse eines Vorstands sind weitreichend – und genau hier liegen auch die Gefahren. Unsere Anwälte beraten Sie in Ihrer Position als Vorstand – sei es bei der Verhandlung Ihres Vorstandsvertrages, bei den laufenden Pflichten wie der ordnungsgemäßen Einberufung von Hauptversammlungen oder der Beendigung des Vertrages.

5. Beratung von Aufsichtsräten

Aufsichtsräte sind Kontrollgremien, die eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben. Bei Aktiengesellschaften ist ihre Existenz nach dem Aktiengesetz vorgeschrieben, bei GmbHs ist nach dem GmbH-Gesetz ein Aufsichtsrat nur vorgeschrieben, wenn die GmbH mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt. Unsere Anwälte überprüfen die bestehenden Aufsichtsratsverträge und verhandeln mit Ihnen als Vorstand des Unternehmens die Modifizierungen bei einer Neubesetzung. Zudem beraten wir Aufsichtsräte vor Abschluss ihres Vertrages und während des Mandats im Hinblick auf Ihre Kontrollpflichten.

6. Compliance

Spätestens seit dem sogenannten Neubürger-Urteil im Jahre 2013 darf nicht mehr übersehen werden, wie weitreichend die Anforderungen an die Führung eines Unternehmens in Hinblick auf Compliance sind. Mit diesem Urteil hatte das Landgericht München 2013 einen früheren Siemens-Vorstand zu Schadensersatz in Millionenhöhe verurteilt. Der Vorwurf war, er habe nicht sichergesellt, dass ein funktionierendes Compliance-Management-System im Unternehmen installiert ist. Urteil vom Landgericht München v. 10.12.2013, Aktenzeichen 5 HK O 1387/10. Compliance ist kein Modewort. Compliance ist der Begriff für sorgfältiges und gewissenhaftes Handeln in einem Unternehmen, unabhängig davon, ob es ein kleines oder mittleres ist. Unsere Rechtsanwälte kennen die Anforderungen und beraten Sie zu Ihrer Verantwortung im Hinblick auf Compliance-Fragen. Mehr zu Compliance erfahren Sie hier.

7. D&O-Versicherung

Das Risiko von Compliance-Verstößen kann der Vertreter einer Gesellschaft – sei es als Geschäftsführer, Vorstand oder Manager – kaum mehr einschätzen und übernehmen, da die Haftung nicht auf das persönliche Verschulden beschränkt ist. Vielmehr können der Unternehmensführung Pflichtverstöße im Unternehmen zugerechnet werden. Eine so genannte D&O-Versicherung, (Directors-and-Officers-Versicherung), ist daher unabdingbar. Die Versicherungsbedingungen dieser Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung werden üblicherweise gemeinsam mit den Bestellungsverträgen verhandelt. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie bei diesen essenziellen Vertragsbedingungen.

8. Ausstieg aus der Gesellschaft

Die Ausgestaltung von Vorstands- oder Geschäftsführerverträgen kann auf zwei grundlegende Arten erfolgen: Neben dem Vorstandsvertrag existiert ein Angestelltenvertrag, der auch bei einer Abberufung des Vorstands bestehen bleibt. Oder es gibt eine so genannte Kopplungsklausel, bei der beide Verträge in Abhängigkeit voneinander gesetzt werden. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie schon beim Abschluss Ihres Vertrages auch zu den Beendigungsklauseln und prüfen Ihre Verträge auf Ausgewogenheit.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Experten in der Beratung von Gesellschaftseigentümern und -vertretern sowie Aufsichtspersonen. Nehmen Sie Kontakt auf!


Österreich

Der Erfolg eines Unternehmens hängt wesentlich von seiner Führungsstruktur und -qualität ab. Gesellschaftsinhaber und Vertreter tragen eine große Verantwortung – für die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens, das Wohlergehen der Mitarbeiter und die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere die sogenannten Compliance-Regelungen erlangen immer mehr Bedeutung. Daher beraten und begleiten wir Geschäftseigentümer, Gesellschaftsvertreter und Aufsichtspersonen bei der Führung von Unternehmen.

  1. Beratung von Gesellschaftseigentümern
  2. Beratung von Geschäftsführern
  3. Beratung von Gesellschaftsvertretern
  4. Beratung von Vorständen
  5. Beratung von Aufsichtsräten
  6. Compliance
  7. D&O-Versicherung
  8. Ausstieg aus der Gesellschaft

1. Beratung von Gesellschaftseigentümern

Für die bestmögliche Führung eines Unternehmens gibt es kein Patentrezept. Welche Struktur für welches Unternehmen geeignet ist und welche rechtlichen Erfordernisse damit verbunden sind, hängt von der Gesellschaftsform, der Größe und dem Zweck des Geschäfts ab. Möchte zum Beispiel der Eigentümer die Geschäfte selbst führen oder empfiehlt es sich, einen oder mehrere Geschäftsführer oder Prokuristen einzusetzen? Unsere erfahrenen Gesellschaftsrechtsanwälte helfen bei der sorgfältigen Entscheidungsfindung und beraten zu allen relevanten Fragen, um den größtmöglichen Erfolg Ihres Unternehmens zu gewährleisten.

2. Beratung von Geschäftsführern

Eine Position als Geschäftsführer ist mit zahlreichen Rechten und Pflichten verbunden, über die sich alle Beteiligten klar sein sollten. Die Geschäftsführungsbefugnisse müssen im Vorfeld ebenso scharf definiert werden wie die rechtlichen Anforderungen, die es zu erfüllen gilt. Für unsere Kanzlei sind diese und ähnliche Fragen ein traditioneller Tätigkeitsschwerpunkt. Wir beraten unsere Klienten bei Geschäftsführer- und Vorstandsverträgen und begleiten sie durch das tägliche Geschäft.

3. Beratung von Gesellschaftsvertretern

Viele unserer Klienten profitieren als Geschäftsführer von unserer gesellschaftsrechtlichen Expertise. Zudem beraten wir aber auch weitere Gesellschaftsvertreter wie etwa Prokuristen, die mit umfassender kaufmännischer Vollmacht ausgestattet sind, oder auf einzelne Geschäfte beschränkte Handlungsbevollmächtige. Hier gilt es insbesondere, den Umfang der Befugnisse klar zu regeln und Haftungsrisiken zu minimieren.

4. Beratung von Vorständen

Rechtlich gesehen ist ein Vorstand der gesetzliche Vertreter einer Aktiengesellschaft. Seine Handlungsbefugnisse bergen daher ein hohes Potenzial an Problemen. Um die Risiken minimal zu halten und die größtmögliche Rechtssicherheit zu erreichen, beraten unsere Anwälte Sie in Ihrer Position als Vorstand kompetent und umfassend – von der Verhandlung Ihres Vorstandsvertrages bis hin zu laufenden Pflichten wie der ordnungsgemäßen Einberufung von Hauptversammlungen oder der Beendigung des Vertrages.

5. Beratung von Aufsichtsräten

Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft kontrolliert den Vorstand. Auch für eine GmbH kann ein Aufsichtsrat rechtlich erforderlich sein, wenn das Stammkapital mindestens 70.000,00 Euro beträgt und das Unternehmen mehr als fünfzig Gesellschafter oder mehr als dreihundert Arbeitnehmer hat. Als Kanzlei für Gesellschaftsrecht überprüfen wir bestehende Aufsichtsratsverträge und verhandeln die Neubesetzung von Aufsichtsratsposten. Zudem beraten wir Aufsichtsräte bezüglich ihrer Kontrollpflichten.

6. Compliance

Compliance bezeichnet die Einhaltung ethischer Regeln in einem Unternehmen. In Österreich ist die Compliance nicht gesetzlich normiert; jedoch können sich Unternehmen seit 2013 nach der sogenannten ON-Regel (ONR), in der das Austrian Standards (ehemals Österreichisches Normungsinstitut) die Anforderungen an Compliance-Management-Systeme (CMS) definiert hat, zertifizieren lassen. Ob ein solches Zertifikat oder gar die Bestellung eines Compliance-Beauftragten für Ihr Unternehmen sinnvoll ist und welche Anforderungen damit verbunden sind, erörtern wir gern in einem persönlichen Beratungsgespräch. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie hier.

7. D&O-Versicherung

Um das zunehmende Risiko von Compliance-Verstößen und damit verbundenen Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer, Vorstände oder Manager so gering wie möglich zu halten, schließen viele Unternehmen eine sogenannte D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) ab. In Österreich dominieren besonders deutsche und amerikanische Anbieter diesen Markt; die einheimische Versicherungsbranche findet hier erst langsam Anschluss. Üblicherweise werden die Versicherungsbedingungen dieser Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung zugleich mit den Bestellungsverträgen verhandelt. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie zur optimalen Gestaltung dieser Verträge.

8. Ausstieg aus der Gesellschaft

Vorstands- oder Geschäftsführerverträge können unabhängig vom Angestelltenvertrag mit dem Unternehmen sein oder gekoppelt abgeschlossen werden, so dass bei einem Ausscheiden aus der Vorstands- oder Geschäftsführerposition auch das Arbeitsverhältnis endet. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie zum Abschluss Ihres Vertrages inklusive der Beendigungsklauseln und prüfen bestehende Verträge auf Ausgewogenheit.

Kontakt

Als Experten in der Beratung von Gesellschaftseigentümern und -vertretern sowie Aufsichtspersonen in Österreich sind wir jederzeit für Sie da. Nehmen Sie Kontakt auf! 


Liechtenstein

Der Erfolg eines Unternehmens basiert auf seinen Mitarbeitern und auf der kompetenten Führung derselben. Gesellschaftseigentümer, Gesellschaftsvertreter und unternehmerisches Führungspersonal tragen erhebliche Verantwortung für das Unternehmen und dessen Mitarbeiter. Aus diesem Grund ist die Kenntnis der gesetzlichen Rahmenbedingungen unerlässlich, da nur mit dieser unternehmerisch sinnvolle Entscheidungen getroffen und gegebenenfalls alternative Handlungsmöglichkeiten entwickelt werden können.

  1. Die Beratung von Gesellschaftseigentümern
  2. Die Beratung von Vorständen & Geschäftsführern
  3. Die Beratung von Gesellschaftsvertretern
  4. Die Beratung des Verwaltungsrates
  5. Compliance
  6. Die D&O-Versicherung
  7. Der Ausstieg aus dem Unternehmen

1. Die Beratung von Gesellschaftseigentümern

Als Unternehmensgründer liegt Ihnen der Erfolg Ihres Unternehmens am Herzen. Wie sich Ihr Unternehmen weiter entwickeln und prosperieren kann, bedarf einer fachkundigen und detaillierten Analyse Ihres Unternehmens. Abhängig von der unternehmerischen Aufstellung, der gesellschaftsrechtlichen Struktur Ihres Unternehmens und dessen zukünftigen Zielen gilt es rechtliche Erfordernisse zu beachten und umzusetzen. So können Sie als Eigentümer die Geschäftsführung selbst wahrnehmen, sich der Unterstützung durch Geschäftsführer bedienen oder mittels Vollmachten bzw. Prokura zumindest teilweise Aufgaben delegieren.

Unsere Experten beraten Sie fachkundig. Selbst als Unternehmer tätig, kennen wir Ihre Perspektive und Probleme. Dies hilft bei der Entwicklung der besten Entscheidungen für Ihr Unternehmen.

2. Die Beratung von Vorständen & Geschäftsführern

Der Posten als Vorstand bzw. Geschäftsführer eines Unternehmens ist mit der Übernahme von erheblicher Verantwortung verbunden. Umso mehr sollten Ihnen die Handlungsbefugnisse, welche sehr weitreichend sein können, und die potentiellen Gefahren der Position bekannt sein. Auch Fragen zur Compliance und deren Anforderungen an eine sorgfältige und ordnungsgemässe Geschäftsführung muss geprüft und beantwortet werden.

Unsere Rechtsanwälte sind Experten im Handels- und Gesellschaftsrecht. Wir unterstützen Sie von Anfang an. Ob bei der Aushandlung und Prüfung Ihres Vorstands- bzw. Geschäftsführervertrages, bei rechtlichen Fragestellungen zu Ihren laufenden Pflichten oder zur Beendigung des Vorstands- bzw. Geschäftsführungsvertrages. Mit unserer Expertise können Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren: das Ihnen anvertraute Unternehmen.

3. Die Beratung von Gesellschaftsvertretern

Neben Vorständen bzw. Geschäftsführern können Sie als Unternehmer auch mittels Vollmachten agieren und Aufgaben delegieren. Auch Vollmachtnehmer, seien es Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte, haben nach den Regelungen des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches, Art. 47 ff., weitreichende Befugnisse. Umso mehr gilt es, diese Befugnisse Ihrer Vollmachtnehmer klar und unmissverständlich zu regeln. Neben der Absicherung Ihrer Haftungsrisiken gilt es umfassend vorzusorgen.

Unsere Aufgabe, als Rechtsanwälte im Handels- und Gesellschaftsrecht, ist es, Ihnen und Ihren Unternehmensvertretern den rechtlichen Rahmen aufzuzeigen und zu schaffen, damit Sie erfolgreich wirken können.

4. Die Beratung des Verwaltungsrates

Verwaltungsräte sind Kontrollgremien in Kapitalgesellschaften. Zum einen sollen sie Kontrolle über das Unternehmen ausüben, die Vorstände und Geschäftsführer kontrollieren und zugleich das wirtschaftliche Wohlergehen sichern. Die Aufgaben eines Verwaltungsrates sind folglich ebenso mannigfaltig wie die eines Vorstandes bzw. Geschäftsführers. Hinzu kommt die Problematik, dass nicht der Verwaltungsrat, sondern der Vorstand bzw. Geschäftsführer nach Aussen vertritt. Die Einflussmöglichkeiten des Verwaltungsrates sind daher nur indirekter Art.

Wir beraten Verwaltungsräte vor Abschluss Ihres Vertrages und prüfen diesen. Zu Ihren Kontrollpflichten während des laufenden Mandats erhalten Sie von uns die notwendigen Informationen, so dass Sie diese vollumfänglich erfüllen können. Unsere Sachkenntnis und unser Beratungsangebot richtet sich jedoch auch an Unternehmer und Vorstände. Wir prüfen Ihre aktuellen Verwaltungsratsverträge auf Regelungslücken. Sind Modifikationen ratsam, so verhandeln wir diese für Sie. Auch bei der Verfassung neuer Verwaltungsratsverträge können Sie auf uns zählen – bitte sprechen Sie uns an!

5. Compliance

Der Begriff „Compliance“ wird nahezu inflationär verwendet. Dabei bezeichnet er lediglich die Regeltreue. Auch wenn der Begriff ursprünglich in der betriebswirtschaftlichen Fachsprache verwendet wurde, ist die Thematik als solche von höchster rechtlicher Relevanz.

Seit dem sogenannten Neubürger-Urteils des Landgerichts München im Jahr 2013 ist die Bedeutung der Compliance unumstritten. Mit diesem Urteil wurde ein ehemaliger Vorstand der Siemens AG zu Schadenersatz in Millionenhöhe verurteilt und zwar, weil er nicht sichergestellt habe, dass ein funktionierendes Compliance Management System (CMS) installiert ist. Nicht das Fehlen eines CMS wurde ihm vorgeworfen, sondern das Versäumnis ein CMS eingeführt zu haben. Daraus folgt, dass Compliance mehr als nur Regeltreue umfasst. Vielmehr wird mit dem Begriff sorgfältiges und gewissenhaftes Handeln in einem Unternehmen umschrieben, wobei die Grösse des Unternehmens unerheblich ist.

Die Vermutung, dass ein Urteil eines deutschen Landgerichts sich im Fürstentum Liechtenstein nicht auswirkt ist naheliegend, jedoch nur bedingt zutreffend. Richtig ist, dass deutsche Urteile nie eine direkte Auswirkung auf die Liechtensteinische Rechtsprechung haben. Diesbezüglich liegt keine Bindungswirkung vor. Jedoch darf nicht verkannt werden, dass auch aufgrund der Grösse Liechtensteins die Rechtsprechung in den Nachbarländern sehr aufmerksam zur Kenntnis genommen wird und so auch mittelbar Niederschlag in der liechtensteinischen Rechtsprechung finden. Es ist daher davon auszugehen, dass die richterlichen Überlegungen und die Argumentation auch im Fürstentum zum Tragen kommen.

Mit unseren Standorten in fünf Ländern können wir Sie umfassend zu den rechtlichen Herausforderungen, wie beispielsweise der Compliance, beraten. Wir kennen die massgebenden Urteile und wissen, als Rechtsanwälte für das Handels- und Gesellschaftsrecht, welche Handlungen und Massnahmen den Anforderungen an eine sorgfältige und gewissenhafte Unternehmensführung gerecht werden. Mehr zur Compliance erfahren Sie hier.

6. Die D&O-Versicherung

Unabhängig ob Sie als Vorstand, Geschäftsführer oder Manager agieren – täglich treffen Sie unzählige Entscheidungen, welche meist erhebliche Auswirkungen haben. Wie sich aus dem Neubürger-Urteil des Landgerichts München ergibt, ist das Risiko von Haftungsfragen kaum noch zu überblicken. Da die Haftung nicht mehr nur ein persönliches Verschulden voraussetzt, sondern bereits Pflichtverstösse im Unternehmen der Unternehmensführung zugerechnet werden können, ist ein Schutz zwingend erforderlich. Dieser wird mittels der sogenannten D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) erreicht. Die Versicherungsbedingungen dieser Organ- bzw. Managerversicherung werden regelmässig mit Ihrem Bestellungsvertrag aus- und verhandelt. Gerade in diesem essentiellen Bereich sollten Ihnen keine Fehler unterlaufen. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie zu allen relevanten Vertragsbedingungen.

7. Der Ausstieg aus dem Unternehmen

Vorstands- oder Geschäftsführerverträge sind so vielfältig wie die Unternehmen, für die sie erstellt wurden. Zwei Arten der Ausgestaltung haben sich jedoch durchgesetzt: Bei der ersten Alternative existiert neben dem Vorstandsvertrag ein regulärer Arbeitsvertrag. Vorteil dieser Konstruktion ist, dass der Vorstand auch bei seiner Abberufung als regulärer Angestellter weiter dem Unternehmen verbunden bleibt. Bei der anderen Art der Ausgestaltung werden der Vorstands- und der reguläre Arbeitsvertrag mittels einer sogenannten „Koppelungsklausel“ miteinander verbunden.

Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie schon beim Abschluss Ihres Vertrages umfassend. Das führt dazu, dass wir Sie noch vor dem Vertragsabschluss zur Thematik der Vertragsbeendigung, zu Beendigungs- und Konkurrenzklauseln beraten. Schliesslich prüfen wir gerne Ihre Verträge auf deren Ausgewogenheit. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Schweiz

Ein Unternehmen ist nur so solide und gut wie seine Führung. Gesellschaftsinhaber und Vertreter der Unternehmen sind einer grossen Verantwortung ausgesetzt - nicht zuletzt durch eine immer stärkere Beobachtung der Einhaltung von sogenannten Compliance-Regelungen.

  1. Beratung von Gesellschaftseigentümern
  2. Beratung von Geschäftsführern
  3. Beratung von Gesellschaftsvertretern
  4. Beratung von Verwaltungsräten
  5. Compliance
  6. D&O-Versicherung
  7. Ausstieg aus der Gesellschaft

1. Beratung von Gesellschaftseigentümern

Die Entscheidung, wie ein Unternehmen bestmöglich zu führen ist, bedarf einer detaillierten Abwägung und Analyse der Situation. Abhängig von der gesellschaftsrechtlichen Struktur des Unternehmens divergieren auch die rechtlichen Erfordernisse an die Vertretung des Unternehmens nach aussen. Der Eigentümer kann die Führung der Geschäfte selbst wahrnehmen, er kann einen oder mehrere Geschäftsführer oder Prokuristen einsetzen. Unsere Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht beraten Sie fachmännisch und aus der Perspektive eines Unternehmers – damit Sie die beste Entscheidung für Ihre Gesellschaft treffen können.

2. Beratung von Geschäftsführern

Wer überlegt, einen Posten als Geschäftsführer zu übernehmen, sollte die Bedeutung dieser Position en détail kennen. Welche Befugnisse gehen mit einer Bestellung einher, welche Geschäfte dürfen ausgeführt werden, welche Anforderungen bestehen aktuell an eine ordnungsgemässe Geschäftsführung? Die Anwälte unserer Kanzlei lassen ihre Mandanten bei diesen Fragen nicht alleine. Sie stehen Ihnen bei der Prüfung Ihres Geschäftsführervertrages vor der Annahme des Postens ebenso zur Seite wie während des täglichen Geschäfts. Das gleiche gilt für den Vertrag für die Mitglieder des Verwaltungsrats von Aktiengesellschaften.

3. Beratung von Gesellschaftsvertretern

Neben den Geschäftsführern als den satzungsmässigen Vertretern der Gesellschaft beraten wir auch sonstige Gesellschaftsvertreter, etwa Prokuristen, die gemäss den Art. 40 ff. des schweizerischen Obligationenrechts (OR) mit umfassender Vertretungsmacht für den Betrieb einer Gesellschaft ausgestattet sind, oder Handlungsbevollmächtige, die das Unternehmen bei einzelnen Geschäften vertreten dürfen. Den Umfang ihrer Befugnisse gilt es klar zu regeln und Haftungsrisiken müssen abgesichert werden. Umfassende Vorsorge zu treffen und im Falle des Falles Regressansprüche abzuwehren, ist unsere Aufgabe.

4. Beratung von Verwaltungsräten

So inflationär wie mit dem Begriff des Verwaltungsrats wird: Rechtlich gesprochen ist ein Verwaltungsrat oder Geschäftsführer der gesetzliche Vertreter in einer Aktiengesellschaft, einer GmbH und – kaum relevant für Unternehmer – im Verein sowie der Genossenschaft. Die Handlungsbefugnisse eines Verwaltungsrats sind weitreichend – und genau hier liegen auch die Gefahren. Unsere Anwälte beraten Sie in Ihrer Position als Geschäftsführer – sei es bei der Verhandlung Ihres Vertrages, bei den laufenden Pflichten wie der ordnungsgemässen Einberufung von Hauptversammlungen oder der Beendigung des Vertrages.

5. Compliance

Spätestens seit dem sogenannten Bührle-Urteil im Jahre 1970 darf nicht mehr übersehen werden, wie weitreichend die Anforderungen an die Führung eines Unternehmens in Hinblick auf Compliance sind. Mit diesem Urteil hatte das schweizerische Bundesgericht 1970 den Leiter der Werkzeugmaschinenfabrik Oerlikon mit 8 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 20 000.– Franken verurteilt. Der Vorwurf war, er habe nichts gegen einen verbotenen Export von Kriegsmaterial unternommen, obwohl er in der Lage war, die entsprechenden Transaktionen zu erkennen. Urteil vom Bundesgericht BGE 96 IV 155. Compliance ist kein Modewort. Compliance ist der Begriff für sorgfältiges und gewissenhaftes Handeln in einem Unternehmen, unabhängig davon, ob es ein kleines oder mittleres ist. Unsere Rechtsanwälte kennen die Anforderungen und beraten Sie zu Ihrer Verantwortung im Hinblick auf Compliance-Fragen. Mehr zu Compliance erfahren Sie hier.

6. D&O-Versicherung

Das Risiko von Compliance-Verstössen kann der Vertreter einer Gesellschaft – sei es als Geschäftsführer, Verwaltungsrat oder Geschäftsführer – kaum mehr einschätzen und übernehmen, da die Haftung nicht auf das persönliche Verschulden beschränkt ist. Vielmehr können der Unternehmensführung Pflichtverstösse im Unternehmen zugerechnet werden. Eine so genannte D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) ist daher unabdingbar. Die Versicherungsbedingungen dieser Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung werden üblicherweise gemeinsam mit den Bestellungsverträgen verhandelt. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie bei diesen essenziellen Vertragsbedingungen.

7. Ausstieg aus der Gesellschaft

Die Ausgestaltung von Verwaltungsrats- oder Geschäftsführermandaten kann auf zwei grundlegende Arten erfolgen: Neben dem Verwaltungsratsvertrag existiert ein Arbeitsvertrag, der auch bei einer Abberufung des Verwaltungsrats bestehen bleibt, oder beide Verträge werde in Abhängigkeit voneinander gesetzt. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie schon beim Abschluss Ihres Vertrages auch zu den Beendigungsklauseln und prüfen Ihre Verträge auf Ausgewogenheit.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Schweizer Experten in der Beratung von Gesellschaftseigentümern und -vertretern sowie Aufsichtspersonen. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei in Zürich!


Italien

Die Informationen zur Beratung von Gesellschaftseigentümern und -vertretern sowie Aufsichtspersonen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir beraten seit mehr als zehn Jahren Gesellschaftseigentümer und -vertreter sowie Aufsichtspersonen in fünf verschiedenen Ländern und können Sie daher kompetent vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

Ihre Ansprechpartner

Silvia Hess, Rechtsanwältin

» Silvia Hess

Rechtsanwältin

E-Mail: s.hess@viehbacher.com

Johannes N. Viehbacher, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

» Johannes N. Viehbacher

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

E-Mail: j.viehbacher@viehbacher.com

Ihre Ansprechpartner

Mag. Florian Proxauf, Rechtsanwalt

» Mag. Florian Proxauf

Rechtsanwalt

E-Mail: f.proxauf@viehbacher.com

 

Dr. Lothar Stix, LL.M., LL.M., Rechtsanwalt

» Dr. Lothar Stix, LL.M. LL.M.

Rechtsanwalt

E-Mail: wien@viehbacher.com

 

 

Ihre Ansprechpartner

Dr. Christian Presoly, Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt

E-Mail: c.presoly@viehbacher.com

Lic. iur. Daniel R. Tschikof, LL.M., Rechtsanwalt

» Lic. iur. Daniel R. Tschikof

LL.M., Rechtsanwalt

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Johannes N. Viehbacher, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

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Ihre Ansprechpartner

Peter Fröhlich, Rechtsanwalt und Dipl. Steuerexperte

» Peter Fröhlich

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Susanne Hirschberg, LL.M., Rechtsanwältin

» Susanne Hirschberg

LL.M., Rechtsanwältin

E-Mail: s.hirschberg@viehbacher.com