Erstellung von handels- und steuerrechtlichen Jahresabschlüssen


Die steuerliche Gewinnermittlung in Deutschland

Eine nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellte Bilanz ist die sog. Handelsbilanz. Die rechtlichen Grundlagen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss sind in den §§ 242 bis 256a HBG gefasst. Es sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, sowie Ansatz-, Gliederungs- und Bewertungsvorschriften dargestellt.

Eine nach steuerrechtlichen Vorschriften erstellte Bilanz ist die sog. Steuerbilanz. Grundlegend ist hierbei der § 5 EStG, der sich auf die handelsrechtlichen Vorschriften beruft, aber auch steuerliche Spezialvorschriften vorsieht. Die steuerliche Gewinnermittlung ist die Basis für die Steuererklärungen.

Vor Verabschiedung des sog. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) in 2009 waren der handelsrechtliche und der steuerrechtliche Jahresabschluss in der Regel identisch, da es die sog. umgekehrte Maßgeblichkeit des § 5 EStG alter Form vorsah, dass steuerliche Wahlrechte nur dann erlaubt waren, wenn der Ansatz auch in der Handelsbilanz vorgenommen wurde. Bis dahin waren unterschiedliche Bilanzansätze in mittelständischen Unternehmen eher die Ausnahme.

Seit dem Abschlussjahr 2010 ist bereits u.a. bei folgenden Sachverhalten eine eigene Steuerbilanz bzw. eine steuerliche Übergangsrechnung erforderlich:

  • Pensionsrückstellungen (§ 6a EStG) haben unterschiedliche Bewertungsvorschriften - Vornahme von Sonderabschreibungen, z.B. nach § 7g EStG dürfen in der Handelsbilanz nicht vorgenommen werden
  • Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind steuerrechtlich nicht erlaubt (§ 5 Abs. 4a EStG)
  • Die Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern ist steuerrechtlich verboten (§ 5 Abs. 2 EStG)

Die Divergenz zwischen Steuer- und Handelsbilanz bietet jedoch auch die Chance, auf den Interessenkonflikt zwischen guter Darstellung gegenüber Banken oder Geschäftspartnern und dem Streben nach Minimierung der Steuerbelastung besser einzugehen. Die Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater beherrschen es, die Ansätze in beiden Jahresabschlüssen entsprechend nach den Vorgaben und Notwendigkeiten zu optimieren. Sie haben noch Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Österreich - Erstellung von Jahresabschlüssen

Nach den §§ 222 f. Unternehmensgesetzbuch (UGB) besteht für rechnungslegungspflichtige Unternehmen in Österreich die Pflicht, in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahrs einen Jahresabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr zu erstellen. Kapitalgesellschaften wie etwa eine GmbH, AG oder SE sowie verdeckte Kapitalgesellschaften (GmbH & Co KG) und Privatstiftungen müssen diesen Jahresabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr in den ersten fünf Monaten des neuen Geschäftsjahrs vorlegen. Zudem ist für solche Unternehmen gemäß § 236 ff. UGB ein Anhang aus einem Lagebericht, gegebenenfalls einem Corporate Governance-Bericht und, sofern einschlägig, einem Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen erforderlich. Dieser Jahresabschluss ist zusammen mit dem Anhang gegebenenfalls den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen. Große Aktiengesellschaften sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

Welche Regelungen für Ihr österreichisches Unternehmen einschlägig sind und welchen Anforderungen Ihr Jahresabschluss erfüllen muss, dazu beraten wir Sie ebenso umfassend und kompetent wie zu allen anderen Fragen des Jahresabschlusses und der Bilanz. Nehmen Sie Kontakt auf!


Liechtenstein

Liechtensteinische Gesellschaften sind verpflichtet einen handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresrechnung muss ein Anhang beigefügt werden. Die entsprechende Gesetzgebung betreffend die Grundsätze der ordnungsgemässen Buchführung, Ansatz-, Gliederungs- und Bewertungsvorschriften sind für juristische Personen in den allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung, Art. 1045 ff. PGR, geregelt. Die Jahresrechnungen sind in deutscher Sprache und in CHF, EUR oder USD aufzustellen. Ausnahmen gelten für juristische Personen, welche kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Diese können die Jahresrechnung in weiteren Sprachen und in jeder frei konvertierbaren Fremdwährung erstellen. Dieser Regelung folgt auch das Steuerrecht. Daher dienen die handelsrechtlich erstellten Jahresrechnungen als Basis für die Erstellung der Steuererklärungen (Massgeblichkeit der Handelsbilanz im Steuerrecht). Für Einzelunternehmen, einfache und stille Gesellschaften sowie Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften ist ab einem Umsatz von mehr als CHF 10‘000.00 eine ordnungsgemässe Buchhaltung zu führen.

Mit dem im Januar 2011 in Kraft getretenen neuen Steuergesetz verfügt Liechtenstein über ein international kompatibles und europarechtskonformes Steuerrecht. Die Steuerpflicht beschränkt sich bei juristischen Personen auf 12.5 % des steuerbaren Reinertrags mit einer Mindestertragssteuer von CHF 1‘200.00 resp. ab dem Jahr 2017 von CHF 1‘800.00 pro Jahr.

Als Grundlage für den steuerrechtlichen Jahresabschluss wird der handelsrechtskonforme (handelsrechtliche) Jahresabschluss herangezogen. Auf dieser Basis erfolgen die steuerrechtlichen Anpassungen gemäss Steuergesetz.

Nicht zur Steuerbemessungsgrundlage zählen und somit ertragssteuerfrei sind:

  • Dividendenerträge von Beteiligungen an in- oder ausländischen juristischen Personen 
  • Kapitalgewinne von Beteiligungen an in- oder ausländischen juristischen Personen 
  • Ausländische Betriebsstättenergebnisse
  • Miet- und Pachterträge aus im Ausland gelegener Grundstücke
  • Grundstücksgewinne 
  • Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung 
  • Kapitaleinlagen einschliesslich à fonds perdu Leistungen

Zur Ermittlung der Steuerbilanz kann des Weiteren vom modifizierten Eigenkapital der Handelsbilanz ein fiktiver Eigenkapital-Zinsabzug von aktuell 4 % in Abzug gebracht werden. Dadurch reduziert sich die steuerliche Bemessungsgrundlage. Der Zinssatz wird jährlich vom Landtag im Finanzgesetz bestimmt.

Für juristische Personen, die ausschliesslich vermögensverwaltend sind und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, wurde, in Anlehnung an die luxemburgische Société de Gestion de Patrimoine Familial (SPF), anstelle der besonderen Gesellschaftssteuern ein Steuerprivileg normiert, die sogenannten Privatvermögensstrukturen (PVS). Die Beschränkungen als PVS müssen sich aus den Statuten ergeben. Der Status als PVS muss bei der Steuerverwaltung beantragt und von dieser bewilligt werden. PVS unterliegen lediglich der Mindestertragssteuer von CHF 1‘200.00 resp. ab dem Jahr 2017 von CHF 1‘800.00 pro Jahr.

Sie haben noch Fragen? Unsere liechtensteinischen Steuerexperten freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme!


Schweiz

Eine nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellte Bilanz ist die sog. Handelsbilanz. Die rechtlichen Grundlagen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss sind im 32. Titel des Obligationenrechts (Art. 957 ff. OR) gefasst. Hier werden die Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung, sowie Ansatz-, Gliederungs- und Bewertungsvorschriften dargestellt.

Die steuerliche Kapital- und Gewinnermittlung ist die Basis für die Steuererklärungen.

Seit 2015 gilt in der Schweiz ein neues Rechnungslegungsrecht. Massgebend für die Anwendung der neuen Regeln ist nicht die Rechtsform der Gesellschaft, sondern der Umsatz und die Grösse des Unternehmens. Die neue Regelung betrifft alle Unternehmen, die einen Jahresumsatz ab CHF 500'000.00 erwirtschaften, unabhängig von ihrer Rechtsform: Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften. Der Kontoplan gestaltet sich nach Inkrafttreten dieser Reform pflichtig gemäss den Vorschriften von Art. 959a OR.

Der Jahresrechnung muss ein Anhang beigefügt werden. Der Aufbau hat sich verändert: Im Anhang sind nun direkte und indirekte Beteiligungen, die Angaben zur Bewertung des Unternehmensvermögens sowie die Finanzierungen durch Dritte auszuweisen. Allfällige Abweichungen von den üblichen Rahmenbedingungen müssen anhand von entsprechenden Belegen nachgewiesen werden.

Weitere wichtige Unterschiede zum alten Rechnungslegungsrecht betreffen das Verbot der Verrechnung von stillen Reserven und die Erfassung der Aktiven zu Kurs- oder Marktpreisen am Bilanzstichtag.

Mit der neuen Regelung können die Bücher in einer Fremdwährung und in einer der offiziellen Landessprachen oder in Englisch geführt werden.

Allfällige Divergenzen zwischen Steuer- und Handelsbilanz bieten die Chance, auf den Interessenkonflikt zwischen guter Darstellung gegenüber Banken oder Geschäftspartnern und dem Streben nach Minimierung der Steuerbelastung besser einzugehen. Die Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater beherrschen es, die Ansätze in beiden Jahresabschlüssen entsprechend nach den Vorgaben und Notwendigkeiten zu optimieren. Sie haben noch Fragen? Unsere Schweizer Steuerexperten freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme!


Italien

Die Informationen zur Erstellung von handels- und steuerrechtlichen Jahresabschlüssen für italienische Unternehmen befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir erstellen seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern handels- und steuerrechtliche Jahresabschlüsse für Unternehmen. Bei uns sind Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 

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Uwe Bruckner, Dipl.-Kfm., Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Siegrid Rosenauer, Dipl.-Kffr., Steuerberaterin Österreich, Steuerberaterin Deutschland, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, Wirtschaftstreuhänderin

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Michaela Berger, Steuerexpertin, Treuhänderin mit eidg. Fachausweis

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Peter Fröhlich, Rechtsanwalt und Dipl. Steuerexperte

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