Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen


Deutschland

Kompetente und erfahrene Beratung und Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Wir beraten und verteidigen Mandanten kompetent und erfahren im Wirtschaftsstrafrecht. Neben verschiedenen Straftatbeständen, die die Wirtschaftsdelikte regeln, ist auch der Zusammenhang zwischen Wirtschaftsstrafrecht und Zivil-, Gesellschafts- und Steuerrecht zu beachten. Unsere Anwälte und Steuerberater verfügen über die nötige Kompetenz, Sachverhalte vollständig und schnell aufzuklären, bei Selbstanzeigen und im Bereich „Compliance“ zu beraten sowie bei bereits laufenden Verfahren eine umfassende Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.

Wirtschaftsdelikte

Betrug gem. § 263 StGB, Untreue gem. § 266 StGB und Korruption gem. § 299 StGB sind die mit dem Wirtschaftsstrafrecht am häufigsten assoziierten Delikte, doch sind in diesem Zusammenhang beispielsweise auch das Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt gem. § 266 a StGB, der Kapitalanlagebetrug gem. § 264 a StGB oder die Insolvenzstraftaten der §§ 283 ff. StGB zu nennen. Insgesamt hat dieser Rechtsbereich im Laufe der vergangenen Jahrzehnte enorm an Regelungsdichte gewonnen, und so fällt bei bestimmten Einwirkungen auf EDV-technische Systeme beispielsweise auch das speziellere Delikt des Computerbetruges gem. § 263a StGB in diese Deliktskategorie. Doch nicht nur das im Strafgesetzbuch normierte Strafrecht, sondern auch das Nebenstrafrecht sanktioniert vielfach ein bestimmtes Tun oder Unterlassen, beispielsweise das Unterlassen von Mitteilungspflichten.

Zusammenhang zwischen Wirtschaftsstrafrecht und Zivil-, Gesellschafts- und Steuerrecht

Das Strafrecht ist oft nicht das einzige tangierte Rechtsgebiet: Durch unsere umfangreichen Fachkenntnisse und unsere Erfahrung auch im damit verbundenen Zivil-, Gesellschafts- und Steuerrecht ist unsere Kanzlei mit ihrer Rechts- und Steuerabteilung umfassender Ansprechpartner für sämtliche Fragestellungen, die sich im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts sowie des Steuerstrafrechts ergeben. Dies gilt für laufende Ermittlungsverfahren ebenso wie für sämtliche Verfahrensstadien. Die in § 74c GVG geregelte Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer zeigt, dass der Staat dem Wirtschaftsstrafrecht eine gesonderte Bedeutung beimisst, die auch eine spezifisch auf die Besonderheiten der Wirtschaftsdelikte ausgerichtete Verteidigung durch kompetente und erfahrene Anwälte erfordert.

Selbstanzeigen und „Compliance“

Auch bei Selbstanzeigen sowie insgesamt im Vorfeld von Ermittlungen beraten unsere Rechtsanwälte und Steuerberater umfassend bei der betriebsinternen Aufklärung von Vorgängen, die einer geordneten Unternehmensführung und -abwicklung widersprechen. Mehr über Compliance- und strafrechtliche Präventionsberatung lesen Sie hier.

Einfluss des Europäischen Rechts, grenzüberschreitende Sachverhalte

Letztlich wächst der Einfluss des Europäischen Rechts auf das Strafrecht in Deutschland gerade auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts kontinuierlich. Der Tatbestand des Subventionsbetruges gem. § 264 StGB schützt folglich nicht nur die Haushalte von Bund und Ländern, sondern auch die EG-Haushalte, etwa vor einer Verwendung der gewährten Sach- oder Geldleistung, die von der Verwendungsbeschränkung nicht oder nicht mehr gedeckt ist.

Unsere eigenen Kanzleien in Deutschland, Österreich, Liechtenstein, der Schweiz und Italien ermöglichen uns zudem eine kompetente, rasche und zielführende juristische Beratung auch bei grenzüberschreitenden wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten. Nehmen Sie Kontakt auf!


Wirtschaftsstrafrecht in Österreich

Wir beraten und verteidigen Mandanten kompetent und erfahren im Wirtschaftsstrafrecht. Neben verschiedenen Straftatbeständen, die die Wirtschaftsdelikte regeln, ist auch der Zusammenhang zwischen Wirtschaftsstrafrecht und Zivil-, Gesellschafts- und Steuerrecht zu beachten. Unsere Anwälte und Steuerberater verfügen über die nötige Kompetenz, Sachverhalte vollständig und schnell aufzuklären, bei Selbstanzeigen und im Bereich „Compliance“ zu beraten sowie bei bereits laufenden Verfahren eine umfassende Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.

Wirtschaftsdelikte

Die Betrugsdelikte gem. §§ 146 ff. öStGB, Betrügerische Krida gem. § 156 öStGB, Untreue gem. § 153 öStGB und Veruntreuung gem. § 133 öStGB sind die mit dem Wirtschaftsstrafrecht häufig assoziierten Delikte, doch sind in diesem Zusammenhang beispielsweise auch das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gem. § 153c öStGB, Kreditschädigung gem. § 152 öStGB, die grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gem. § 159 öStGB oder Organisierte Schwarzarbeit gem. § 153e öStGB zu nennen. Mit zunehmendem Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen gewinnen auch die Tatbestände Datenbeschädigung gem. § 126a öStGB, Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems gem. § 126b öStGB sowie der von § 126c öStGB erfasste Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten an Gewicht. Doch nicht nur das im österreichischen Strafgesetzbuch normierte Strafrecht, sondern auch das Nebenstrafrecht sanktioniert vielfach ein bestimmtes Tun oder Unterlassen.

Zusammenhang zwischen Wirtschaftsstrafrecht und Zivil-, Gesellschafts- und Steuerrecht

Das Strafrecht ist oft nicht das einzige tangierte Rechtsgebiet: Durch unsere umfangreichen Fachkenntnisse und unsere Erfahrung auch im damit verbundenen Zivil-, Gesellschafts- und Steuerrecht ist unsere Kanzlei mit ihrer Rechts- und Steuerabteilung umfassender Ansprechpartner für sämtliche Fragestellungen, die sich im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts sowie des Steuerstrafrechts ergeben. Dies gilt für laufende Ermittlungsverfahren ebenso wie für sämtliche Verfahrensstadien. Wir bieten eine spezifisch auf die Besonderheiten der Wirtschaftsdelikte ausgerichtete Verteidigung durch kompetente und erfahrene Anwälte.

Selbstanzeigen und „Compliance“

Auch bei Selbstanzeigen sowie insgesamt im Vorfeld von Ermittlungen beraten unsere Rechtsanwälte und Steuerberater umfassend bei der betriebsinternen Aufklärung von Vorgängen, die einer geordneten Unternehmensführung und -abwicklung widersprechen. Das Thema „Compliance“ gewinnt für Unternehmer immer mehr an Bedeutung, um Gesetzes- und Regelverstöße in Unternehmen gar nicht erst entstehen zu lassen oder zeitnah aufzuspüren. Auch hierfür ist unsere Kanzlei ein kompetenter Partner hin zu einer gesetzeskonformen Unternehmenskultur.

Einfluss des Europäischen Rechts, grenzüberschreitende Sachverhalte

Letztlich wächst der Einfluss des Europäischen Rechts auf das Strafrecht in Österreich auch auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts kontinuierlich. Der Tatbestand des Förderungsmissbrauchs gem. § 153b öStGB schützt folglich nicht nur die Haushalte der Gebietskörperschaften und anderer Personen des öffentlichen Rechts, sondern auch die EG-Haushalte vor missbräuchlicher, zweckwidriger Verwendung der gewährten Förderung. Unsere Repräsentanzen in Österreich, Liechtenstein, der Schweiz und Italien ermöglichen uns zudem eine kompetente, rasche und zielführende juristische Beratung auch bei grenzüberschreitenden wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten.

Unsere eigenen Kanzleien in Deutschland, Österreich, Liechtenstein, der Schweiz und Italien ermöglichen uns zudem eine kompetente, rasche und zielführende juristische Beratung auch bei grenzüberschreitenden wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten. Nehmen Sie Kontakt auf!


Liechtenstein

Jahrelange Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht

Wir beraten und verteidigen Mandanten kompetent und erfahren im Wirtschaftsstrafrecht. Neben verschiedenen Straftatbeständen, die die Wirtschaftsdelikte regeln, ist auch der Zusammenhang zwischen Wirtschaftsstrafrecht und Zivil-, Gesellschafts- und Steuerrecht zu beachten. Unsere Anwälte und Steuerberater verfügen über die nötige Kompetenz, Sachverhalte vollständig und schnell aufzuklären, bei Selbstanzeigen und im Bereich „Compliance“ zu beraten sowie bei bereits laufenden Verfahren eine umfassende Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.

Wirtschaftsdelikte

Betrug gem. § 146 StGB, Untreue gem. § 153 StGB und Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses gem. § 122 StGB werden mit dem Wirtschaftsstrafrecht häufig assoziiert, doch sind in diesem Zusammenhang beispielsweise auch Veruntreuung gem. § 133 StGB, die Begünstigung eines Gläubigers gem. § 158 StGB, Betrügerischer Konkurs gem. § 156 StGB oder Geldwäscherei gem. § 165 StGB zu nennen. Insgesamt hat dieser Rechtsbereich im Laufe der vergangenen Jahrzehnte enorm an Regelungsdichte gewonnen, und so fällt bei bestimmten Einwirkungen auf Datenverarbeitungsvorgänge beispielsweise auch der Betrügerische Datenverarbeitungsmissbrauch gem. § 148a StGB in diese Deliktskategorie. Doch nicht nur das im Strafgesetzbuch Liechtensteins normierte Strafrecht, sondern auch das Nebenstrafrecht sanktioniert vielfach ein bestimmtes Tun oder Unterlassen, beispielsweise das Unterlassen von Mitteilungspflichten.

Zusammenhang zwischen Wirtschaftsstrafrecht und Zivil-, Gesellschafts- und Steuerrecht

Das Strafrecht ist oft nicht das einzige tangierte Rechtsgebiet: Durch unsere umfangreichen Fachkenntnisse und unsere Erfahrung auch im damit verbundenen Zivil-, Gesellschafts- und Steuerrecht ist unsere Kanzlei mit ihrer Rechts- und Steuerabteilung umfassender Ansprechpartner für sämtliche Fragestellungen, die sich im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts sowie des Steuerstrafrechts ergeben. Dies gilt für laufende Ermittlungsverfahren ebenso wie für sämtliche Verfahrensstadien. Wir bieten eine spezifisch auf die Besonderheiten der Wirtschaftsdelikte ausgerichtete Verteidigung durch kompetente und erfahrene Anwälte.

Selbstanzeigen und „Compliance“

Auch bei Selbstanzeigen sowie insgesamt im Vorfeld von Ermittlungen beraten unsere Rechtsanwälte und Steuerberater umfassend bei der betriebsinternen Aufklärung von Vorgängen, die einer geordneten Unternehmensführung und -abwicklung widersprechen. Das Thema „Compliance“ gewinnt für Unternehmer immer mehr an Bedeutung, um Gesetzes- und Regelverstöße in Unternehmen gar nicht erst entstehen zu lassen oder zeitnah aufzuspüren. Auch hierfür ist unsere Kanzlei ein kompetenter Partner hin zu einer gesetzeskonformen Unternehmenskultur.

Einfluss des Europäischen Rechts, grenzüberschreitende Sachverhalte

Letztlich wächst der Einfluss des Europäischen Rechts auf das Strafrecht in Liechtenstein gerade auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts kontinuierlich. Der Tatbestand des Förderungsmissbrauchs gem. § 153a StGB schützt folglich nicht nur die innerstaatlichen öffentlichen Haushalte, sondern auch die EG-Haushalte vor missbräuchlicher, zweckwidriger Verwendung der gewährten Förderung. Unsere eigenen Kanzleien in Deutschland, Liechtenstein, Österreich, der Schweiz und Italien ermöglichen uns zudem eine kompetente, rasche und zielführende juristische Beratung auch bei grenzüberschreitenden wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten.

Unsere eigenen Kanzleien in Deutschland, Österreich, Liechtenstein, der Schweiz und Italien ermöglichen uns zudem eine kompetente, rasche und zielführende juristische Beratung auch bei grenzüberschreitenden wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten. Nehmen Sie Kontakt auf!


Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz

Wir beraten und verteidigen Mandanten kompetent und erfahren im Wirtschaftsstrafrecht. Neben verschiedenen Straftatbeständen, die die Wirtschaftsdelikte regeln, ist auch der Zusammenhang zwischen Wirtschaftsstrafrecht und Zivil-, Gesellschafts- und Steuerrecht zu beachten. Unsere Anwälte und Steuerberater verfügen über die nötige Kompetenz, Sachverhalte vollständig und schnell aufzuklären, bei Selbstanzeigen und im Bereich „Compliance“ zu beraten sowie bei bereits laufenden Verfahren eine umfassende Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.

Wirtschaftsdelikte

Betrug gem. Art. 146 chStGB, Veruntreuung gem. Art. 138 chStGB und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gem. Art. 162 chStGB sind werden mit dem Wirtschaftsstrafrecht häufig assoziiert, doch sind in diesem Zusammenhang beispielsweise auch der Missbrauch von Lohnabzügen gem. Art. 159 chStGB, Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder –vergehen gem. Art. 163 chStGB, die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gem. Art. 164 chStGB oder Geldwäscherei gem. Art. 305bis chStGB zu nennen. Insgesamt hat dieser Rechtsbereich im Laufe der vergangenen Jahrzehnte enorm an Regelungsdichte gewonnen, und so fällt bei bestimmten Einwirkungen auf Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgänge beispielsweise auch der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gem. Art. 147 chStGB in diese Deliktskategorie. Doch nicht nur das im Schweizerischen Strafgesetzbuch normierte Strafrecht, sondern auch das Nebenstrafrecht sanktioniert vielfach ein bestimmtes Tun oder Unterlassen.

Zusammenhang zwischen Wirtschaftsstrafrecht und Zivil-, Gesellschafts- und Steuerrecht

Das Strafrecht ist oft nicht das einzige tangierte Rechtsgebiet: Durch unsere umfangreichen Fachkenntnisse und unsere Erfahrung auch im damit verbundenen Zivil-, Gesellschafts- und Steuerrecht ist unsere Kanzlei mit ihrer Rechts- und Steuerabteilung umfassender Ansprechpartner für sämtliche Fragestellungen, die sich im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, des Steuerstrafrechts sowie des einschlägigen Verwaltungsstrafrechts ergeben. Dies gilt für laufende Ermittlungsverfahren ebenso wie für sämtliche Verfahrensstadien. Wir bieten eine spezifisch auf die Besonderheiten der Wirtschaftsdelikte ausgerichtete Verteidigung durch kompetente und erfahrene Anwälte.

Selbstanzeigen und „Compliance“

Auch bei Selbstanzeigen sowie insgesamt im Vorfeld von Ermittlungen beraten unsere Rechtsanwälte und Steuerberater umfassend bei der betriebsinternen Aufklärung von Vorgängen, die einer geordneten Unternehmensführung und -abwicklung widersprechen. Das Thema „Compliance“ gewinnt für Unternehmer immer mehr an Bedeutung, um Gesetzes- und Regelverstöße in Unternehmen gar nicht erst entstehen zu lassen oder zeitnah aufzuspüren. Auch hierfür ist unsere Kanzlei ein kompetenter Partner hin zu einer gesetzeskonformen Unternehmenskultur.

Einfluss des Europäischen Rechts, grenzüberschreitende Sachverhalte

Letztlich wächst der Einfluss des Europäischen Rechts auch auf das Recht von Drittstaaten wie der Schweiz kontinuierlich. Daher beansprucht EU-Wettbewerbsrecht oder das Europäische Recht zur Kapitalverkehrsfreiheit je nach Fallkonstellation auch hier Geltung. Unsere eigenen Kanzleien in Deutschland, Liechtenstein, Österreich und Italien ermöglichen uns zudem eine kompetente, rasche und zielführende juristische Beratung auch bei grenzüberschreitenden wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten.

Unsere eigenen Kanzleien in Deutschland, Österreich, Liechtenstein, der Schweiz und Italien ermöglichen uns zudem eine kompetente, rasche und zielführende juristische Beratung auch bei grenzüberschreitenden wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten. Nehmen Sie Kontakt auf!


Italien

Die Informationen zur Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir verteidigen unsere Mandanten seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern im Wirtschaftsstrafrecht und können Sie daher kompetent vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

Kontakte

Dr. Werner Semmler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht

» Dr. Werner Semmler

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht

E-Mail: w.semmler@viehbacher.com

 

Johannes N. Viehbacher, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

» Johannes N. Viehbacher

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

E-Mail: j.viehbacher@viehbacher.com

 

 

Kontakt

Mag. Florian Proxauf, Rechtsanwalt

» Mag. Florian Proxauf

Rechtsanwalt

E-Mail: f.proxauf@viehbacher.com

 

 

Kontakte

Dr. Christian Presoly, Rechtsanwalt

» Dr. Christian Presoly

Rechtsanwalt

E-Mail: c.presoly@viehbacher.com

 

Lic. iur. Daniel R. Tschikof, LL.M., Rechtsanwalt

» Lic. iur. Daniel R. Tschikof

LL.M., Rechtsanwalt

E-Mail: d.tschikof@viehbacher.com

 

Johannes N. Viehbacher, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

» Johannes N. Viehbacher

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

E-Mail: j.viehbacher@viehbacher.com

 

 

Kontakt

Peter Fröhlich, Rechtsanwalt und Dipl. Steuerexperte

» Peter Fröhlich

Rechtsanwalt und Dipl. Steuerexperte

E-Mail: p.froehlich@viehbacher.com