Das Haushaltsgesetz 2017 wurde genehmigt und ist mit 01.01.2017 in Kraft getreten. Darin sind einige steuerrechtliche Neuerungen enthalten.

Gerne möchten wir Sie hier – kurz zusammengefasst – über die Neuerungen informieren:

Sonderabschreibung 140 %

Die am 15.10.2015 eingeführte Sonderabschreibung i. H. v. 140 % für neue abschreibbare Anlagegüter wird bis Ende 2017 im Wesentlichen zu den gleichen Bedingungen verlängert, mit Ausnahme der PKWs, welche ab 01.01.2017 von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen sind.

Megaabschreibung 250 %

Für den Ankauf von technologischen, computergesteuerten und mit dem Produktionsablauf vernetzte Maschinen wird eine Sonderabschreibung von 250 % gewährt. Der zeitliche Geltungsbereich entspricht jenem der Sonderabschreibung.

Ist-Besteuerung für Kleinunternehmen

Kleinunternehmen mit vereinfachter Buchhaltung müssen ab dem Steuerjahr 2017 die Besteuerung nach dem sog. Kassaprinzip vornehmen (konkret: es werden nur mehr die kassierten Umsätze abzüglich der gezahlten Lieferantenrechnungen besteuert). Will der Steuerzahler das bisher übliche Kompetenzprinzip weiter anwenden, muss für die Führung der doppelten Buchhaltung optiert werden.

Unternehmenssteuer IRI

Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit doppelter Buchhaltung können wahlweise für die thesaurierten Gewinne die proportionale Einkommensteuer für Unternehmen (IRI) mit einem Steuersatz von 24 % anwenden.

Aufwertung Anlagevermögen

Auch heuer können Anlagegüter durch Zahlung einer Ersatzsteuer von 12 % für nicht abschreibbare und 16 % für abschreibbare Anlagegüter aufgewertet werden.

Begünstigter Verkauf und Zuweisung an Gesellschafter

Der steuerlich begünstigte Verkauf oder die steuerlich begünstigte Zuweisung von nicht betrieblich genutzten Liegenschaften an die Gesellschafter wird bis zum 30.09.2017 verlängert.

Steuerabsetzbetrag für Wiedergewinnungsarbeiten und energetische Sanierung

Die Steuerabsetzbeträge von 50 % und 65 % für Wiedergewinnungsarbeiten und energetische Sanierung bei Wohngebäuden werden bis zum 31.12.2017 verlängert. Für Kondominien gilt die Verlängerung bis zum 31.12.2021.

Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücke

Die Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken im Eigentum von Privatpersonen, nicht-gewerblichen Körperschaften und nichtansässigen Unternehmen ist auch im Jahr 2017 möglich. Die Ersatzsteuer beträgt 8 %.


Sie haben Fragen? Unser italienischer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Herr Dr. Benedikt Amort, freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme!