Erstellung von Einkommensteuererklärungen


Gesetze - Normen - Richtlinien in Deutschland

Grundsätzlich ist die deutsche Einkommensteuer im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Jedoch lassen sich viele Details und Richtlinien nicht im Einkommensteuergesetz, sondern in den Steuerrichtlinien und Steuererlassen der Finanzverwaltung finden. Auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss immer wieder herangezogen und beachtet werden. Für den Steuerbürger stellt diese Regelungsflut ein nahezu undurchdringliches Dickicht dar. Schon bei den scheinbar einfachsten Steuererklärungen kann sich der fachmännische Rat eines Steuerberaters auszahlen. Ein Bürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland unterliegt hier der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach dem Welteinkommensprinzip, d.h. mit allen Einkünften weltweit. Bilaterale Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen können einzelne Einkünfte entweder dem Quellenstaat oder dem Wohnsitzstaat zuordnen. Ausländische Personen können mit inländischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Für EU-Bürger gibt es weitere Sonderregelungen.

Aufbau des deutschen Einkommensteuergesetzes

Das deutsche Einkommensteuergesetz kennt folgende Einkunftsarten:

  • Land- und Forstwirtschaft §§ 13-14 EStG
  • Gewerbebetrieb §§ 15-17 EStG
  • Selbständige Arbeit § 18 EStG
  • Nichtselbständige Arbeit § 19 EStG
  • Kapitalvermögen § 20 EStG
  • Vermietung und Verpachtung § 21 EStG
  • Sonstige Einkünfte §§ 22-23 EStG

Die Höhe der jeweiligen Einkünfte wird ermittelt nach den Methoden des Betriebsvermögensvergleichs (Bilanz) bzw. als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Nach der Feststellung der Summe der Einkünfte können (teilweise beschränkt) Verluste verrechnet und eine Vielzahl von Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden. Weitere Besonderheiten sind z.B. bezüglich Kinder, haushaltsnahen Dienstleistungen, Handwerkerleistungen etc. zu beachten. Aus der Summe aller Einkünfte und der Berücksichtigung aller Abzugsbeträge und Freibeträge etc. errechnet sich das zu versteuernde Einkommen.

Der Steuertarif

Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 8.652,00 € fällt keine Einkommensteuer an (Grundfreibetrag). Bei 8.653,00 € beginnt die Besteuerung mit dem Einstiegssteuersatz von 14%. Mit steigendem Einkommen steigt auch der Steuersatz (Progression) und erreicht bei 53.665,00 € den Spitzensteuersatz von 42%. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 254.447,00 € kommt ein Zuschlag von 3% hinzu (die sog. Reichensteuer). Die genannten Beträge gelten für die Einzelveranlagung. Für Ehegatten ist in Deutschland eine gemeinsame Veranlagung vorgesehen, wobei sich die Freibeträge und Grenzen verdoppeln.

Unsere Unterstützung bei Ihrer Einkommensteuererklärung

Die Berater und Mitarbeiter bei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater beherrschen nicht nur die Gewinnermittlungsarten über alle Einkunftsarten und die übrigen Felder der Einkommensteuer, sondern kennen auch die Sondervorschriften und die Rechtsprechung. Auch sog. Grenzgänger, die z.B. in der Grenzzone von Deutschland wohnen und als Arbeitnehmer täglich zur Arbeit nach Österreich pendeln, werden bei uns vollumfassend steuerlich beraten. Wir sind der Meinung, dass Sie als Steuerzahler das Recht haben, sämtliche legale Mittel zur Reduzierung Ihrer Steuerbelastung auszuschöpfen. Wir unterstützen und beraten Sie hierbei sehr gerne und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Gesetze - Normen - Richtlinien in Österreich

Die Einkommensteuer regelt in Österreich das Einkommensteuergesetz (EStG). Im Einzelfall sind zudem Steuerrichtlinien und Steuererlasse der Finanzverwaltung zu berücksichtigen. Interpretationslücken werden von der Rechtsprechung geschlossen. Die Einkommensteuer wird auf die Einkünfte aller natürlichen Personen erhoben, die in Österreich ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben. Durch bilaterale Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen können einzelne Einkünfte entweder dem Quellenstaat oder dem Wohnsitzstaat zugeordnet werden.

Aufbau des österreichischen Einkommensteuergesetzes (EStG)

§ 2 Abs. 3 des EStG kennt folgende Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21), 
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), 
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), 
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27; z. B. Sparbücher, Wertpapiere – diese Erträge sind aber in der Regel mit der Kapitalertragsteuer endbesteuert und brauchen dann nicht in die Steuererklärung aufgenommen zu werden) 
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), 
  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 (Bezüge aus Leistungen, Funktionsgebühren oder Spekulationen, die nicht bereits durch die ersten sechs Einkunftsarten abgedeckt wurden).

Der Steuertarif

Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 11.000,00 € fällt keine Einkommensteuer an. Ein Einkommen zwischen 11.001 und 18.000 € wird mit 25% versteuert. In insgesamt sieben Stufen steigt der Einkommensteuersatz bis zu 55% (für Einkommen über 1.000.000 €) an. Eine gemeinsame Veranlagung von Ehegatten ist in Österreich nicht vorgesehen; es gilt der Grundsatz der Individualbesteuerung.

Unsere Unterstützung bei Ihrer Einkommensteuererklärung

Mit den Gewinnermittlungsarten über alle Einkunftsarten und den übrigen Feldern der Einkommensteuer kennen sich die Berater und Mitarbeiter bei Viehbacher Rechtsanwälte ebenso aus wie mit sämtlichen Sondervorschriften und der aktuellen Rechtsprechung. Auch sog. Grenzgänger, die z.B. in der Grenzzone von Österreich wohnen und als Arbeitnehmer täglich zur Arbeit nach Deutschland oder in die Schweiz pendeln, erhalten bei uns vollumfassende steuerliche Beratung und Vertretung. Als Steuerzahler haben Sie das Recht, sämtliche legale Mittel zur Reduzierung Ihrer Steuerbelastung auszuschöpfen – dabei unterstützen und beraten wir Sie kompetent und zu Ihrem größten Nutzen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Gesetze - Normen – Richtlinien in Liechtenstein

Ein Bürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Liechtenstein unterliegt hier der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach dem Welteinkommensprinzip, d.h. mit allen Einkünften weltweit. Einzelne Einkünfte können aufgrund bilateraler Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen entweder dem Quellenstaat oder dem Wohnsitzstaat zugeordnet werden. Ausländische Personen können mit inländischen Einkünften und Vermögen der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Für Grenzgänger gibt es weitere Sonderregelungen.

Das Vermögen und die Schulden sind zum Verkehrswert zu erfassen. Auf dem Reinvermögen wird ein fiktiver sogenannter „Sollertrag“ von aktuell 4 % berechnet, welcher als Erwerb zu versteuern ist.

Nebst dem Sollertrag kennt das liechtensteinische Steuerrecht unter anderem folgende Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit
  • Organentschädigungen
  • Renten und Kapitalleistungen
  • Versicherungsleistungen
  • Unterhaltsbeiträge etc.

Nicht steuerpflichtig hingegen sind beispielsweise:

  • Erträge des Vermögens, auf welches die Vermögenssteuer (Sollertrag) entrichtet wird, z.B. Dividenden, Zinserträge, Mieterträge im Privatvermögen etc.
  • Erwerb aus im Ausland gelegenen Betriebsstätten
  • Einmalige Vermögensanfälle in Form von Erbschaften und Schenkungen 
  • Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Privatvermögens etc.

Eine wichtige Grundlage der Besteuerung nebst dem Steuergesetz sind die sogenannten Verwaltungsverordnungen (Merkblätter und die Wegleitungen), in denen die Steuerverwaltung einzelne Aspekte der Steuerpflicht und der Steuerbemessung präzisieren. Auch die Rechtsprechung des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofs muss gelegentlich herangezogen und beachtet werden.

Der fachmännische Rat eines Steuerberaters kann sich schon bei den scheinbar einfachsten Steuererklärungen auszahlen.

Unsere Unterstützung bei Ihrer Einkommensteuererklärung

Nach der Feststellung der Summe der Einkünfte können Verluste verrechnet (teilweise beschränkt) und eine Vielzahl von Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und aussergewöhnlichen Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden. Weitere Besonderheiten sind z.B. bezüglich Kinder, Spenden etc. zu beachten. Aus der Summe aller Einkünfte und der Berücksichtigung aller Abzugsbeträge und Freibeträge etc. errechnet sich das zu versteuernde Einkommen.

Die Berater bei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater beherrschen nicht nur die Besonderheiten der Einkommensteuer, wir kennen auch die Sondervorschriften und die relevante Rechtsprechung.

Als Steuerzahler haben Sie das Recht, sämtliche legale Mittel zur Reduzierung Ihrer Steuerbelastung auszuschöpfen. Unsere Liechtensteinischen Steuerexperten unterstützen und beraten Sie hierbei sehr gerne. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Gesetze - Normen - Richtlinien in der Schweiz

In der Schweiz erfolgt die Besteuerung des Einkommens grundsätzlich auf drei Ebenen. Der Bund erhebt die direkte Bundessteuer, die Kantonen und die Gemeinden erheben die Kantons- bzw. die Gemeindesteuer. Gesetzesgrundlage der direkten Bundessteuer ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Die Kantone und die Gemeinden stützen sich bei der Veranlagung auf die jeweiligen kantonalen und lokalen Steuervorschriften. Eine wichtige Rolle spielen die vielen Kreis- und Rundschreiben, die Merkblätter und die Wegleitungen, in denen die Steuerverwaltungen einzelne Aspekte der Steuerpflicht und der Steuerbemessung präzisieren. Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Kantonsgerichte muss immer wieder herangezogen und beachtet werden.

Für den Steuerbürger stellt diese Regelungsflut ein nahezu undurchdringliches Dickicht dar. Schon bei den scheinbar einfachsten Steuererklärungen kann sich der fachmännische Rat eines Steuerberaters auszahlen. Ein Bürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unterliegt hier der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach dem Welteinkommensprinzip, d.h. mit allen Einkünften weltweit. Bilaterale Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen können einzelne Einkünfte entweder dem Quellenstaat oder dem Wohnsitzstaat zuordnen. Ausländische Personen können mit inländischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Für Grenzarbeiter und Ausländer mit B-Ausländerausweis gibt es weitere Sonderregelungen.

  1. Die direkte Bundessteuer
  2. Die Kantons- und Gemeindesteuern
  3. Unsere Unterstützung bei Ihrer Einkommensteuererklärung

1. Die direkte Bundessteuer

Die direkte Bundessteuer ist eine Einkommenssteuer und kennt hauptsächlich folgende Einkunftsarten:

  • Besteuerung vom Einkommen, bei natürlichen Personen mit selbständiger oder nicht selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 16 ff. DBG)
  • Besteuerung vom Gewinn, bei juristischen und bilanzierenden Personen (Art. 57 ff. DBG)
  • Quellensteuer, bei ausländischen Steuerpflichtigen und bestimmten anderen Kreise von Steuerpflichtigen (Art. 83 ff. DBG)

Bei der Besteuerungsmethodik von juristischen Personen unterscheidet das Steuerrecht zwischen Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Genossenschaften und sonstigen Körperschaften wie Vereinen oder Stiftungen.

2. Die Kantons- und Gemeindesteuern

Jeder Kanton erhebt eine eigene Einkommens- und Vermögenssteuer bei natürlichen Personen, oder Gewinn- und Kapitalsteuer bei Körperschaften. Die Gemeindesteuer wird als Prozentsatz der Kantonssteuer errechnet. Die Steuersätze der verschiedenen Kantone für natürliche und juristische Personen sowie der sogenannte "Steuerfuss" jeder einzelnen Gemeinde können von einem Ort zu einem anderen stark variieren. Sie sind wichtige Entscheidungsfaktoren, wenn man in der Schweiz einen Wohnsitz für die eigene Familie oder den Sitz für ein Unternehmen wählt. Selbst direkt aneinander angrenzende Gemeinden können bei der gesamten Steuerlast Unterschiede im zweistelligen Bereich aufweisen. Zwischen Gemeinden und Kantonen entstehet nicht selten ein harter Steuerwettbewerb.

3. Unsere Unterstützung bei Ihrer Einkommensteuererklärung

Nach der Feststellung der Summe der Einkünfte können (teilweise beschränkt) Verluste verrechnet und eine Vielzahl von Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und aussergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden. Weitere Besonderheiten sind z.B. bezüglich Kinder, haushaltsnahen Dienstleistungen etc. zu beachten. Aus der Summe aller Einkünfte und der Berücksichtigung aller Abzugsbeträge und Freibeträge etc. errechnet sich das zu versteuernde Einkommen.

Die Berater und Mitarbeiter bei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater beherrschen nicht nur die Gewinnermittlungsarten über alle Einkunftsarten und die übrigen Felder der Einkommensteuer, sondern kennen auch die Sondervorschriften und die Rechtsprechung. Wir sind der Meinung, dass Sie als Steuerzahler das Recht haben, sämtliche legale Mittel zur Reduzierung Ihrer Steuerbelastung auszuschöpfen. Unsere Schweizer Steuerexperten unterstützen und beraten Sie hierbei sehr gerne und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Italien

Die Informationen zur Erstellung von Einkommensteuererklärungen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir erstellen seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern Einkommensteuererklärungen für Privatpersonen und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

Kontakte

Uwe Bruckner, Dipl.-Kfm., Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

» Uwe Bruckner

Dipl.-Kfm., Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

E-Mail: u.bruckner@viehbacher.com

Siegrid Rosenauer, Dipl.-Kffr., Steuerberaterin Österreich, Steuerberaterin Deutschland, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, Wirtschaftstreuhänderin

» Siegrid Rosenauer

Dipl.-Kffr. (Univ.), Steuerberaterin Österreich, Steuerberaterin Deutschland, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, Wirtschaftstreuhänderin

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Michaela Berger, Steuerexpertin, Treuhänderin mit eidg. Fachausweis

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Peter Fröhlich, Rechtsanwalt und Dipl. Steuerexperte

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Rechtsanwalt und Dipl. Steuerexperte

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