Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Stiftungen sowie Durchsetzung bzw. Abwehr von Begünstigtenrechten


Deutschland

Stiftungen verleihen den Dingen Beständigkeit

Ganz gleich, ob es um Vermögenswerte oder Unternehmensanteile geht – Stiftungen helfen dabei, Ideen, Visionen und Werte langfristig zu erhalten. Ihre Errichtung und Gründung ist dabei sowohl zu Lebzeiten der Stifterpersönlichkeit wie auch nach ihrem Tode möglich. Die internationalen Experten der Kanzlei Viehbacher beraten in allen Belangen der Stiftungserrichtung bis hin zur möglichen Auflösung der Stiftung.

  1. Sinn einer Stiftung
  2. Errichtung einer Stiftung
  3. Die Satzung einer Stiftung
  4. Eine Stiftung von Todes wegen
  5. Die Verwaltung einer Stiftung
  6. Die Familienstiftung und ihre Begünstigten
  7. Auflösung einer Stiftung
  8. Steuerrechtliche Aspekte

1. Sinn einer Stiftung

Die Zwecke einer Stiftung sind so vielfältig wie die Menschen, die hinter ihren Erfolgen stehen. Eine Stiftung ist das passende Vehikel, etwas Bleibendes zu schaffen, das Erreichte abzusichern und zu erhalten oder der Gesellschaft etwas zurückzugeben. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater sind die richtigen Ansprechpartner, um die Ziele festzulegen und in die passende rechtliche Form zu gießen. Das gilt unabhängig davon, ob kulturelle, soziale, wissenschaftliche oder ganz persönliche Werte erhalten werden sollen.

2. Errichtung einer Stiftung

Die Entstehung einer Stiftung ist in Deutschland in § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt: Danach ist für eine rechtmäßige Stiftung das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde desjenigen Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Das Stiftungsgeschäft ist in § 81 BGB definiert – es ist die schriftliche, verbindliche Erklärung, ein Vermögen zur Erfüllung eines vorgegebenen Zweckes zu widmen, das auch zum Verbrauch bestimmt werden kann. Die Einzelheiten regelt die Satzung. Sie bestimmt auch, ob eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Stiftung, eine Verbrauchs- oder sogar eine Unternehmensstiftung die beste Variante für das jeweilige Vorhaben ist.

3. Die Satzung einer Stiftung

Die Satzung ist entscheidend für das Gelingen der Stiftung. Ihre wesentlichen Elemente sind vom Gesetz vorgegeben: Name, Sitz, Zweck, Vermögen sowie die Bildung eines Vorstands. Doch ihre Ausgestaltung obliegt den Stiftungsgebern. Und hierbei kommt es auf eine fundierte Beratung und sorgfältige Formulierung an, denn von einer guten und durchdachten Satzung hängt letztendlich der Erfolg einer Stiftung ab. Wer hierbei voreilig handelt, riskiert das Scheitern des gesamten Stiftungszwecks. Deshalb übernehmen wir in enger Abstimmung – auch international – die Ausgestaltung von Satzungen und die Überprüfung und Abstimmung von Satzungsentwürfen.

4. Eine Stiftung von Todes wegen

Eine Stiftung bietet die Möglichkeit, ein Lebenswerk dauerhaft zu erhalten. Das kann zu Lebzeiten passieren oder durch die so genannte Stiftung von Todes wegen, normiert in § 83 BGB. Auch wenn inzwischen die meisten Stiftungen bereits zu Lebzeiten gegründet werden, kann eine Stiftung auch im Zusammenhang mit dem Erbfall das passende Vehikel sein. Schließlich erlaubt eine Stiftung es, bis zuletzt unbeschränkt über das eigene Vermögen verfügen zu können. Gerne beraten wir Sie zur rechtssicheren Gestaltung einer Stiftung von Todes wegen, damit der tatsächliche letzte Wille des Mandanten wirksam werden kann.

5. Die Verwaltung einer Stiftung

Ist die Stiftung wirksam entstanden, so verwaltet sie sich gleichwohl nicht von alleine. Sie hat die von der Satzung festgelegten Organe, wie z.B. den Vorstand. Der Posten des Vorstands kann auch vom Stifter selbst wahrgenommen werden, solange die Stiftung zu Lebzeiten errichtet wird. Je nach Vermögen und Zweck der Stiftung bieten sich zudem die Etablierung eines Kuratoriums oder Beirates an. Darüber hinaus muss die Stiftung wirtschaftlich verwaltet werden, was sich sowohl auf die Kosten für die Organe als auch auf die Verwaltung selbst auswirkt.

6. Die Familienstiftung und ihre Begünstigten

Eine besondere Form der Stiftung ist die Familienstiftung, die auch eine privatrechtliche Stiftung im Sinn des §§ 80 ff. BGB ist. Neben besonderen steuerlichen Implikationen weisen diese Stiftungen die Besonderheit auf, dass sie Begünstigte hat. Diese sogenannten Destinatäre stehen in einem besonderen familiären Verhältnis zum Stifter. Bei einer solchen Gründung verlieren die gesetzlichen Erben ihre Zugriffsrechte auf den Nachlass, der stattdessen in das Stiftungsvermögen überführt werden kann. So wird die Zersplitterung eines Unternehmens vermieden. Schon in der Satzung sollte festgelegt sein, wie und durch wen die Höhe einer jährlichen Ausschüttung an die Destinatäre festgelegt wird. Unsere Anwälte beraten Stiftungen und Begünstigte bei der Überprüfung von Ansprüchen gegen die Stiftung – mit Blick auf den Zweck der Stiftung und die Interessen der Begünstigten.

7. Auflösung einer Stiftung

Eine Vielzahl von Gründen kann zur Auflösung einer Stiftung führen. Eine Variante ist nach § 83 BGB bereits im Stiftungszweck angelegt: So sieht eine Verbrauchsstiftung von vornherein vor, dass sie nur für einen bestimmten Zweck errichtet und das Vermögen verbraucht werden soll. Auch in der Satzung kann bestimmt werden, dass die Stiftung unter bestimmten Bedingungen aufgelöst wird. Gesetzlich wiederum ist in § 87 BGB normiert, dass der Stiftung ein anderer Zweck gegeben oder sie aufgehoben werden kann, wenn der ursprüngliche Zweck unmöglich geworden ist oder das Gemeinwohl gefährdet. Unsere Anwälte und Steuerberater gehen achtungsvoll mit derartigen Situationen um und beraten Stifter oder Destinatäre im Kontext einer möglichen Beendigung einer Stiftung.

8. Steuerrechtliche Aspekte

In vielen Fällen verfolgen Stifter gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Wenn dies der Fall ist, kann die Stiftung steuerlichen Begünstigungen unterliegen. Unsere Rechtsanwälte arbeiten selbstverständlich eng mit unseren Steuerberatern zusammen, um für Ihre Situation die beste Lösung zu finden.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Experten in der Beratung zur Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Stiftungen sowie zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Begünstigtenrechten. Nehmen Sie Kontakt auf!


Stiftungen: In Österreich eine wichtige Institution der österreichischen Rechtslandschaft und ein bedeutender wirtschaftlicher Faktor

Stiftungen fungieren als Unternehmensträgerinnen oder dienen zur Verwaltung und Erhaltung von Privatvermögen. Die Kanzlei Viehbacher beschäftigt sich seit vielen Jahren mit dem Stiftungswesen und verfügt über umfassende Expertise bei der Planung und Gründung oder der Auflösung von Stiftungen. Wo veränderte Rahmenbedingungen eine bestehende Stiftung ihres ursprünglichen Sinns entheben, beraten wir zu strukturellen Umgestaltungen und Optimierungsmöglichkeiten und vertreten auch die Interessen von Begünstigten.

  1. Sinn einer Stiftung
  2. Errichtung einer Stiftung
  3. Die Stiftungserklärung
  4. Eine Stiftung von Todes wegen
  5. Die Verwaltung einer Stiftung
  6. Die Begünstigten
  7. Auflösung einer Stiftung
  8. Steuerrechtliche Aspekte

1. Sinn einer Stiftung

Stiftungen werden zu den unterschiedlichsten Zwecken gegründet. Mit einer Stiftung können Vermögen verwaltet und gesichert, Unternehmen umstrukturiert oder wohltätige Zwecke erreicht werden. Für all diese Ziele, gleich ob kultureller, sozialer, wissenschaftlicher oder ganz persönlicher Natur, finden unsere Rechtsanwälte und Steuerberater den idealen Weg.

2. Errichtung einer Stiftung

Die Gründung einer Privatstiftung richtet sich in Österreich seit 1993 nach § 7 Privatstiftungsgesetz (PSG). Eine solche Privatstiftung kann (anders als in vielen anderen europäischen Ländern) einen rein privatrechtlichen Zweck aufweisen. Österreichische Stiftungen dienen meistens der Verwaltung von Vermögen. Sie dürfen keine gewerbsmäßige Tätigkeit betreiben und können, müssen aber nicht gemeinnützig sein. Privatstiftungen müssen einen Vorstand aus mindestens drei Personen haben; Begünstigte dürfen jedoch nicht Mitglied des Vorstandes werden.

3. Die Stiftungserklärung

Der Zweck der Stiftung ergibt sich aus der Stiftungserklärung, einer Willenserklärung des Stifters, die aus der Stiftungsurkunde sowie einer etwaigen Stiftungszusatzurkunde besteht. Beide Dokumente bedürfen nach dem Stiftungsrecht der notariellen Beurkundung; durch die Stiftungserklärung wird die Stiftung errichtet. Eine Stiftungsurkunde ist sowohl im Firmenbuch zu hinterlegen als auch dem Finanzamt vorzulegen.

4. Eine Stiftung von Todes wegen

Eine Stiftung kann zu Lebzeiten, aber auch von Todes wegen errichtet werden, dann jedoch nur durch eine natürliche Person. Auf diese Weise kann die Stiftung zur Regelung von Erbangelegenheiten verwendet werden. Gleichwohl kann der Stifter lebenslang über das Vermögen verfügen. Wie man eine Stiftung von Todes wegen rechtlich optimal gestaltet und damit seinen letzten Willen absichert – dazu und zu allen anderen Fragen auf diesem Gebiet beraten wir Sie gerne.

5. Die Verwaltung einer Stiftung

Für die Gründung einer Privatstiftung muss der Stifter mindestens 70.000 Euro erbringen. Die Stiftung bedarf in Österreich eines Vorstandes, der aus mindestens drei Personen besteht; ein alleiniger Vorsitz des Stifters ist insoweit nicht möglich. Zudem ist ein Stiftungsprüfer erforderlich, der (ggf. auf Vorschlag des Stifters) vom Gericht bestellt wird. Ab einer Größe von 300 Mitarbeitern ist zudem ein Aufsichtsrat nötig. Je nach Bedarf können außerdem Kuratorien, ein Beirat, eine Begünstigtenversammlung oder weitere Organe eingesetzt werden.

6. Die Begünstigten

Wen eine Privatstiftung begünstigt, ist in der Stiftungs- bzw. Stiftungszusatzurkunde bestimmt. Begünstigter in diesem Sinne kann jede natürliche oder juristische Person einschließlich des Stifters selbst sein, so dass das Gesetz für Familien und Verwandte keine spezielle Regelung vorsieht. Als Letztbegünstigter wird bezeichnet, wer das nach Auflösung der Stiftung verbleibende Vermögen erhalten soll. Die Begünstigten sind gem. § 5 PSG dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen (Begünstigtenmeldung).

7. Auflösung einer Stiftung

Die Auflösung und Abwicklung einer Privatstiftung erfolgt entweder durch notariatsaktspflichtigen Beschluss des Stiftungsvorstandes oder aufgrund gesetzlicher Auflösungsgründe wie etwa den Ablauf der Stiftungsdauer, die Konkurseröffnung über das Stiftungsvermögen oder wegen gesetzwidriger Stiftungstätigkeit. In allen Fällen begleiten unsere Anwälte und Steuerberater den Prozess achtungsvoll und beraten Stifter oder Begünstigte in deren bestem Interesse.

8. Steuerrechtliche Aspekte

Die Privatstiftung unterliegt in Österreich einer besonderen Besteuerung. Gemäß dem Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) werden Zuwendungen an die Stiftung mit 2,5% des Betrages besteuert. Dieser Prozentsatz kann sich unter bestimmten Umständen auf 25% erhöhen. Welche Möglichkeiten und Lösungen für Ihre Stiftung die geeignetsten sind, erörtern wir gern im Rahmen unserer kompetenten Beratung. Informationen zur steuerlichen Behandlung von gemeinnützigen Stiftungen oder Familienstiftungen erhalten Sie hier.

Kontakt

Unsere Klienten profitieren von unserer Erfahrung und Expertise auf dem Gebiet der Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Stiftungen in Österreich. Nehmen Sie Kontakt auf!

Im Übrigen ist die Kanzlei Viehbacher spezialisiert auf die Errichtung von Stiftungen in Liechtenstein. Nähere Informationen können Sie auch auf unserer Spezialisierungsseite "Stiftungserrichtung in Liechtenstein" nachlesen. 


Liechtenstein

Auch wenn es sich bei einer Stiftung dem Grunde nach um eine Gesellschaftsform handelt, so ist sie doch oftmals die sinnvollste Möglichkeit um Vermögensbestandteile, Werte und Visionen langfristig zu sichern und umzusetzen. Bereits in den 1930er Jahren wurde im Fürstentum Liechtenstein die Möglichkeit geschaffen, Vermögenswerte in Stiftungen zu überführen und sie somit zu schützen.

Die Kanzlei Viehbacher berät Sie umfassend zum Stiftungsrecht. Unabhängig ob bei der Errichtung einer Stiftung, der Verwaltung einer Stiftung oder deren Auflösung - unsere Experten setzen Ihre Wünsche und Interessen zielgerichtet um.

Die Stiftungserrichtung in Liechtenstein gehört im Übrigen zu den Spezialisierungen der Kanzlei Viehbacher. Interessante Informationen zur „Liechtensteinischen Stiftung 2.0“ lesen Sie auch hier.

  1. Errichtung einer Stiftung
  2. Arten der Stiftung
  3. Das Stiftungsstatut
  4. Das Wesen der Stiftung
  5. Die Verwaltung der Stiftung
  6. Die Begünstigten einer Familienstiftung
  7. Die Auflösung der Stiftung
  8. Steuerrechtliche Aspekte

1. Errichtung einer Stiftung

Zentrales Element einer Stiftung ist die Stiftungserklärung (Statut). Bei dieser handelt es sich um die schriftliche Erklärung des Stifters eine Stiftung zu errichten, Art. 552 § 14 Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR). Neben dem Schriftformerfordernis ist ferner die Beglaubigung der Unterschrift des Stifters bzw. der Stifter notwendig.

Allerdings kann eine Stiftung auch von Todes wegen errichtet werden. Nach Art. 552 § 15 Abs.1 PGR kann eine Stiftung auch durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag gegründet werden. Jedoch sind die jeweiligen Formvorschriften unbedingt zu beachten.

Bei der Errichtung der Stiftung muss das Mindestkapital eingebracht werden. Dieses beträgt nach Art. 552 § 13 Abs.1 PGR 30‘000.00 CHF. Das Mindestkapital kann auch in Euro oder US-Dollar gestellt werden und beträgt dann 30.000,00 Euro oder 30.000,00 US-Dollar.

2. Arten der Stiftung

Art. 552 § 1 PGR bestimmt, dass jede Stiftung einen Stiftungszweck aufweisen muss. Dieser Stiftungszweck wird vom Stifter frei gewählt und festgelegt. Je nach Art des Stiftungszwecks handelt es sich um eine gemeinnützige oder eine privatnützige Stiftung. Eine gemeinnützige Stiftung ist nach Art. 552 § 2 Abs. 2 PGR dann vorliegend, wenn die Tätigkeit der Stiftung ganz überwiegend auf gemeinnützige Zwecke, beispielsweise Förderung von kulturellen oder karitativen Bemühungen der Allgemeinheit, gerichtet ist.

Im Gegensatz dazu handelt es sich bei einer privatnützigen Stiftung um eine solche, deren Tätigkeit überwiegend private oder eigennützige Zwecke verfolgt, Art. 552 § 2 Abs. 3 PGR. Familienstiftungen stellen die Haupterscheinungsformen der privatnützigen Stiftung dar. Doch gilt hier schon eine Besonderheit: Wird die Stiftung gegründet um bedürftige Familienmitglieder zu unterstützen (und so den Sozialstaat zu entlasten), so handelt es sich trotz der gemeinnützigen Nebenwirkung nicht um eine gemeinnützige Stiftung, sondern einzig um eine privatnützige Stiftung.

3. Das Stiftungsstatut

Die Errichtung der Stiftung erfolgt durch das Formulieren der Stiftungserklärung bzw. des Statuts, vgl. § 552 § 14 Abs.1 PGR. Wesentliche Elemente des Statuts sind durch das Gesetz in Art. 552 § 16 PGR vorgegeben, doch die konkrete Ausgestaltung obliegt dem Stifter. Daneben eröffnet Art. 552 § 16 Abs. 2 PGR dem Stifter die Möglichkeit, sich in dem Statut weitere Reglemente vorzubehalten. So können in einer Stiftungszusatzurkunde (Beistatut) Bestandteile der Stiftungserklärung geregelt werden, die nicht zwingend in der Stiftungsurkunde geregelt werden müssen, Art. 552 § 17 PGR. Auch kann der Stifter oder ein Stiftungsorgan interne Anordnungen in Form von sogenannten Reglementen erlassen, § 552 § 18 PGR. Diese Reglemente dienen der Konkretisierung des Statuts bzw. des Beistatuts.

Eine fundierte Beratung und sorgfältige Formulierungen sind für das Gelingen der Stiftung unerlässlich, da von dem guten und durchdachten Statut und Beistatut die erfolgreiche Umsetzung des Stiftungszwecks abhängt. Wir übernehmen daher in enger Abstimmung mit Ihnen die Ausgestaltung von Statuten und Beistatuten. Neben der Erstellung prüfen wir ferner Entwürfe von Statuten und Beistatuten auf die Umsetzung Ihrer Vorstellungen als Stifter.

4. Das Wesen der Stiftung

Bei der Stiftung nach Art. 552 § 1 ff. PGR handelt es sich eigentlich um eine Gesellschaftsform und eine sogenannte juristische Person. Hieraus ergeben sich verschiedene Besonderheiten. Bei einer Stiftung handelt es sich um ein verselbständigtes Vermögen, welches eine eigene juristische Person bildet und mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist. Dieses verselbständigte Vermögen ist vollkommen aus dem Privatvermögen des Stifters ausgeschieden. Das bedeutet, dass der Stifter seinen massgeblichen Einfluss auf die Stiftung und deren Tätigkeit verliert. Einzig, wenn sich der Stifter dies in den Statuten vorbehalten hat, besteht für ihn, nach Art. 552 § 30 PGR, die Möglichkeit zum Widerruf der Stiftung und/oder zur Änderung der Statuten. Beachtlich ist, dass diese Rechte, selbst wenn sie vorbehalten waren, nicht abgetreten oder vererbt werden können.

5. Die Verwaltung der Stiftung

Aus dem Wesen der Stiftung folgt, dass diese zum Tätigwerden Organe benötigt. Art. 552 § 24 PGR bestimmt, dass die Stiftung von einem Verwaltungsrat verwaltet wird und durch diesen handelt. Art. 552 § 24 Abs.2 PGR führt weiter aus, dass der Verwaltungsrat aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat.

Führt die Stiftung ein nach kaufmännischer Art organisiertes Gewerbe, so ist nach Art. 552 § 27 PGR eine Revisionsstelle zwingend zu bestellen. Aufgrund der eigenen Rechtspersönlichkeit der Stiftung benötigt diese nach den Art. 239 ff. PGR einen Repräsentanten.

Hiervon abgesehen kann der Stifter in den Statuten bestimmen, dass ein Kontrollorgan nach Art. 552 § 11 PGR einzurichten ist und das weitere Organe im Sinne des Art. 552 § 28 PGR einzurichten sind.

6. Die Begünstigten einer Familienstiftung

Familienstiftungen bzw. privatnützige Stiftungen werden zur Verfolgung von privaten oder eigennützigen Zwecken errichtet. Auch wenn die Stiftung die Vermögenserhaltung und die familiäre Unterstützung zum Ziel hat, weist eine Stiftung Besonderheiten auf. So ergibt sich aus dem Umstand, dass das Vermögen der Stiftung dem des Stifters vollumfänglich entzogen ist, dass Zugriffsrechte durch Erben und/oder Pflichtteilsberechtigte des Stifters nicht bestehen. Vielmehr soll nach Art. 552 § 16 Abs.1 Nr. 4 PGR der Begünstigte bzw. der Begünstigtenkreis in den Statuten benannt werden. Auch eine Individualisierung der Begünstigten in den Beistatuten ist möglich, sofern von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wurde.

In Art. 552 § 5 PGR findet sich die Legaldefinition des Begünstigten. Hiernach handelt es sich bei einem Begünstigten um eine Person, die in irgendeiner Art in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils aus der Stiftung kommen kann. Jedoch stehen die Begünstigten einer Stiftung nicht gleichrangig nebeneinander. Vielmehr differenziert das PGR in Art, 552 § 6 zwischen vier Kategorien von Begünstigten.

All das Vorstehende macht deutlich, dass sowohl die Errichtung einer Stiftung, wie auch die Geltendmachung bzw. die Abwehr von Begünstigtenansprüchen eine komplexe Angelegenheit darstellt. Um Ihre Wünsche bei der Stiftungsgründung umzusetzen, ist fachliche Kompetenz ebenso notwendig wie eine umfassende Erfahrung im Stiftungsrecht. Beide Faktoren sind ebenso unerlässlich wenn die Durchsetzung oder Abwehr von Begünstigtenrechten erforderlich ist. Die Kanzlei Viehbacher ist seit diversen Jahren im Fürstentum Liechtenstein tätig und daher mit dem Institut der Stiftung bestens vertraut.

7. Die Auflösung der Stiftung

Auch wenn eine Stiftung ein langfristiges Instrument zur Vermögensverwaltung und zum Schutz desselben darstellt, so stellt die Auflösung bzw. Beendigung der Stiftung einen Regelfall dar. Erforderlich hierfür sind ein Auflösungsgrund, das Durchlaufen des Liquidationsverfahrens und schliesslich die Löschung aus dem Öffentlichkeitsregister.

Grundsätzlich sind hier die allgemeinen Regelungen der Art. 130 PGR anzuwenden, wobei stiftungsrechtliche Modifizierungen der Art. 552 §§ 39 ff. PGR zu beachten sind. So finden sich gerade in Art. 552 § 39 PGR die verschiedenen Auflösungsgründe, beispielsweise die Zweckerreichung, sofern die Stiftung für einen ganz bestimmten Zweck errichtet wurde. Unsere Experten gehen achtungsvoll und mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl mit derartigen Situationen um und beraten Stifter und/oder Stiftungsorgane zu allen im Kontext einer Stiftungsauflösung stehenden Fragen.

8. Steuerrechtliche Aspekte

Liechtensteinische Stiftungen unterliegen einer jährlichen Ertragssteuer. Daneben können auf Seiten der Begünstigten auch steuerrechtliche Fragen zu klären sein. Dies umso mehr, wenn der Begünstigte im europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz uneingeschränkt steuerpflichtig ist. Unsere Rechtsanwälte arbeiten seit vielen Jahren eng mit unseren Steuerberatern zusammen um die beste Lösung für Sie und Ihre Stiftung zu realisieren. Weitere Informationen zu steuerrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit gemeinnützigen Stiftungen oder Familienstiftungen lesen Sie hier.

Kontakt

Als Experten im Stiftungsrecht stehen wir Ihnen in allen Fragen zur Gründung sowie bei der Abwehr und Durchsetzung von Begünstigtenrechten zur Seite. Nehmen Sie Kontakt zu einem unserer Ansprechpartner auf.


Schweiz

Stiftungen verleihen den Dingen Beständigkeit. Ganz gleich, ob es um Vermögenswerte oder Unternehmensanteile geht – Stiftungen helfen dabei, Ideen, Visionen und Werte langfristig zu erhalten. Ihre Errichtung und Gründung ist dabei sowohl zu Lebzeiten der Stifterpersönlichkeit wie auch nach ihrem Tode möglich. Die internationalen Experten der Kanzlei Viehbacher beraten in allen Belangen der Stiftungserrichtung bis hin zur möglichen Auflösung der Stiftung.

  1. Sinn einer Stiftung
  2. Errichtung einer Stiftung
  3. Die Stiftungsurkunde
  4. Eine Stiftung von Todes wegen
  5. Die Verwaltung einer Stiftung
  6. Die Familienstiftung und ihre Begünstigten
  7. Auflösung einer Stiftung
  8. Steuerrechtliche Aspekte

1. Sinn einer Stiftung

Die Zwecke einer Stiftung sind so vielfältig wie die Menschen, die hinter ihren Erfolgen stehen. Eine Stiftung ist das passende Vehikel, etwas Bleibendes zu schaffen, das Erreichte abzusichern und zu erhalten oder der Gesellschaft etwas zurückzugeben. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater sind die richtigen Ansprechpartner, um die Ziele festzulegen und in die passende rechtliche Form zu giessen. Das gilt unabhängig davon, ob kulturelle, soziale, wissenschaftliche oder ganz persönliche Werte erhalten werden sollen.

2. Errichtung einer Stiftung

Die Entstehung einer Stiftung ist in der Schweiz in Art. 80 des Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt: Danach wird die Stiftung durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet. Grundlage für die Errichtung einer Stiftung ist die Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck. Die Einzelheiten regelt die Stiftungsurkunde. Sie bestimmt auch, ob eine privatrechtliche Stiftung, eine Anlagen-, Familien- oder sogar eine Unternehmensstiftung die beste Variante für das jeweilige Vorhaben ist. Die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung setzt in der Schweiz einen Stifter des öffentlichen Rechts voraus.

3. Die Stiftungsurkunde

Die Stiftungsurkunde ist entscheidend für das Gelingen der Stiftung. Ihre wesentlichen Elemente sind Name, Sitz, Zweck, Vermögen sowie die Bildung der Stiftungsorgane. Doch ihre Ausgestaltung obliegt den Stiftungsgebern. Und hierbei kommt es auf eine fundierte Beratung und sorgfältige Formulierung an, denn von einer guten und durchdachten Stiftungsurkunde hängt letztendlich der Erfolg einer Stiftung ab. Wer hierbei voreilig handelt, riskiert das Scheitern des gesamten Stiftungszwecks. Deshalb übernehmen wir in enger Abstimmung – auch international – die Ausgestaltung von Stiftungsurkunden und die Überprüfung und Abstimmung von Entwürfen.

4. Eine Stiftung von Todes wegen

Eine Stiftung bietet die Möglichkeit, ein Lebenswerk dauerhaft zu erhalten. Das kann zu Lebzeiten passieren oder durch die so genannte Stiftung von Todes wegen, normiert in Art. 81 Abs. 1 ZGB. Auch wenn inzwischen die meisten Stiftungen bereits zu Lebzeiten gegründet werden, kann eine Stiftung auch im Zusammenhang mit dem Erbfall das passende Vehikel sein. Schliesslich erlaubt eine Stiftung, bis zuletzt unbeschränkt über das eigene Vermögen verfügen zu können. Gerne beraten wir Sie zur rechtssicheren Gestaltung einer Stiftung von Todes wegen, damit der tatsächliche letzte Wille des Mandanten wirksam werden kann.

5. Die Verwaltung einer Stiftung

Ist die Stiftung wirksam entstanden, so verwaltet sie sich gleichwohl nicht von alleine. Sie hat die von der Stiftungsurkunde festgelegten Organe und unterliegt der Aufsicht des Gemeinwesens gem. Art. 84 ZGB. Der Posten des obersten Stiftungsorgans kann auch vom Stifter selbst oder der Versammlung der Stifter wahrgenommen werden, solange die Stiftung zu Lebzeiten errichtet wird. Je nach Vermögen und Zweck der Stiftung bieten sich zudem die Etablierung anderer Organe und der Einsatz einer Revisionsstelle an. Darüber hinaus muss die Stiftung wirtschaftlich verwaltet werden, was sich sowohl auf die Kosten für die Organe als auch auf die Verwaltung selbst auswirkt.

6. Die Familienstiftung und ihre Begünstigten

Eine besondere Form der Stiftung ist die Familienstiftung, die auch eine privatrechtliche Stiftung im Sinne von Art. 87 u. 335 ZGB ist. Wie die kirchlichen Stiftungen, unterliegt sie nicht der Pflicht der Revision und der Aufsicht durch die zuständige Behörde. Die sogenannten Destinatäre stehen in einem besonderen familiären Verhältnis zum Stifter. Bei einer solchen Gründung verlieren die gesetzlichen Erben ihre Zugriffsrechte auf den Nachlass, der stattdessen in das Stiftungsvermögen überführt werden kann. So wird die Zersplitterung eines Unternehmens vermieden. Schon in der Stiftungsurkunde sollte festgelegt sein, wie und durch wen die Höhe einer jährlichen Ausschüttung an die Destinatäre festgelegt wird. Unsere Anwälte beraten Stiftungen und Begünstigte bei der Überprüfung von Ansprüchen gegen die Stiftung – mit Blick auf den Zweck der Stiftung und die Interessen der Begünstigten. Informationen zur steuerlichen Behandlung von Familienstiftungen lesen Sie hier.

7. Auflösung einer Stiftung

Eine Vielzahl von Gründen kann zur Auflösung einer Stiftung führen. Gesetzlich ist in Art. 88 Abs. 1 ZGB normiert, dass die Stiftung von der zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörde auf Antrag oder auch von Amtes wegen aufgehoben werden kann, wenn der Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht fortgesetzt werden kann, oder der ursprüngliche Zweck das Gemeinwohl gefährdet. So sieht eine Verbrauchsstiftung von vornherein vor, dass sie nur für einen bestimmten Zweck errichtet und das Vermögen verbraucht werden soll. Auch in der Stiftungsurkunde kann vorgeschrieben werden, dass die Stiftung unter bestimmten Bedingungen aufgelöst wird. Unsere Anwälte und Steuerberater gehen achtungsvoll mit derartigen Situationen um und beraten Stifter oder Destinatäre im Kontext einer möglichen Beendigung einer Stiftung.

8. Steuerrechtliche Aspekte

In vielen Fällen verfolgen Stifter gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Wenn dies der Fall ist, kann die Stiftung steuerlichen Begünstigungen oder sogar der Steuerbefreiung unterliegen. Unsere Rechtsanwälte arbeiten selbstverständlich eng mit unseren Steuerberatern zusammen, um für Ihre Situation die beste Lösung zu finden. Sie haben Fragen zum Steuerrecht? Weitere umfangreiche Informationen erhalten Sie hier.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Experten in der Beratung zur Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Stiftungen sowie zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Begünstigtenrechten in der Schweiz. Nehmen Sie Kontakt auf!

Ihre Ansprechpartner

Johannes N. Viehbacher, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

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Johannes N. Viehbacher, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

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