Gründung von Niederlassungen und Tochtergesellschaften


Deutschland

Die Gründe für die Errichtung von Niederlassungen oder Tochtergesellschaften...

... sind so vielfältig wie die Unternehmenslandschaft in Deutschland: eine Expansion oder die Ausgliederung von nicht mehr zum Kerngeschäft zählenden Geschäftsbereichen, Vorbereitung von Unternehmenstransaktionen oder Steueroptimierungen sind nur einige der Gründe für die Errichtung neuer Standorte.

  1. Das Tochterunternehmen
  2. Die Niederlassung
  3. Abgrenzung zur Betriebsstätte
  4. Die Repräsentanz - dem deutschen Recht fremd
  5. Das Steuerrecht bei der Gründung neuer Standorte
  6. Gewerbeanmeldung und Handelsregister
  7. Internationales Gefüge

1. Das Tochterunternehmen

Eine rechtliche Möglichkeit, einen neuen Standort des eigenen Unternehmens zu schaffen, ist die Gründung einer echten Tochtergesellschaft. Dabei entsteht ein rechtlich eigenständiges Unternehmen, das auch eine eigene gesellschaftsrechtliche Struktur annehmen kann. Essentiell ist die Überprüfung der Gesellschaftsform des so genannten Mutterunternehmens, das etwa einen Teil des Geschäftsbetriebs auslagert. Denn obgleich rechtlich selbstständig, gelten diese Unternehmen konzernrechtlich als verbunden, was kartell- und steuerrechtliche Implikationen mit sich bringt.

2. Die Niederlassung

Im Gegensatz zur Tochtergesellschaft ist eine Niederlassung rechtlich nichtselbstständig – dies ist das entscheidende Kriterium bei der Abgrenzung zur Tochtergesellschaft. Eine Niederlassung bleibt rechtlich ein Teil der Hauptniederlassung. In der tatsächlichen Organisation allerdings ist die Niederlassung eigenständig und tritt nach außen wie ein selbstständiges Unternehmen auf. Ob die Gründung einer Niederlassung überhaupt möglich ist, hängt von der gesellschaftsrechtlichen Struktur des Unternehmens ab: sie kommt daher nur für Kaufleute und Handelsgesellschaften in Betracht.

3. Abgrenzung zur Betriebsstätte

Eine weitere Alternative ist die Gründung einer Betriebsstätte. Sie ist für Unternehmen denkbar, die nicht ins Handelsregister eingetragen sind. Das sind Kleingewerbetreibende und Unternehmen, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) agieren. Eine Betriebsstätte ist in ihrem Betrieb umfassend abhängig von dem Hauptunternehmen und könnte ohne dieses nicht geschäftlich auftreten. Unsere Rechtsanwälte blicken mit Ihnen auf Ihr Unternehmen und finden die passende Struktur für Ihre Ziele.

4. Die Repräsentanz – dem deutschen Recht fremd

Außerhalb von Deutschland ist die Repräsentanz eine weitere gängige Form der Gründung eines neuen Unternehmensstandortes. Im deutschen Recht existiert diese Variante für die Gründung eines neuen Standortes allerdings nicht.

5. Das Steuerrecht bei der Gründung neuer Standorte

Nicht nur die tatsächliche Organisation des neuen Standortes und die Motive sind entscheidend für die Wahl der neuen Struktur des neuen Unternehmens oder Unternehmensteils. Auch steuer- (und kartell)rechtlich hat diese Entscheidung wesentliche Auswirkungen. Die Rechtsanwälte und Steuerberater unserer Kanzlei bedenken diese Aspekte bei der Beratung über das für Ihr Unternehmen sinnvolle Vorgehen ab der ersten Konsultation mit.

6. Gewerbeanmeldung und Handelsregister

Die weiteren Erfordernisse hinsichtlich Anmeldung eines Gewerbes, der Erlaubnispflicht des Gewerbes oder Eintragung in das Handelsregister divergiert ja nachdem, welche Struktur des neuen Standortes gewählt wurde. So erfordert eine Tochtergesellschaft sowohl einen Handelsregistereintrag als auch eine Gewerbeanmeldung, bei der die Erlaubnispflichten gewahrt werden müssen. Auch eine Zweigniederlassung ist anmeldepflichtig. Zudem beraten unsere Rechtsanwälte zu den förmlichen Erfordernissen des Beschlusses im Hauptunternehmen und den Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften.

7. Internationales Gefüge

Durch unsere Standorte in Deutschland, Österreich, Liechtenstein, Schweiz und in Italien sind unsere Anwälte und Steuerberater für die Beratung bei Gründungen von neuen Standorten im Ausland sehr erfahren. Unsere Berater haben die Unterschiede in anderen Jurisdiktionen im Blick – und beziehen Besonderheiten und Relevanz des geschäftlichen Vorgehens in Deutschland für die ausländischen Gesellschaften der Mandanten in die Beratung ein.

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Wir sind für Sie da – als Experten bei der Gründung von Niederlassungen und Tochtergesellschaften. Nehmen Sie Kontakt auf!


Österreich

Die Gründe für die Errichtung von Niederlassungen oder Tochtergesellschaften sind so vielfältig wie die Unternehmenslandschaft in Österreich: eine Expansion oder die Ausgliederung von nicht mehr zum Kerngeschäft zählenden Geschäftsbereichen, Vorbereitung von Unternehmenstransaktionen oder Steueroptimierungen sind nur einige der Gründe die Errichtung neuer Standorte.

  1. Das Tochterunternehmen
  2. Die Niederlassung
  3. Abgrenzung zur Betriebsstätte
  4. Die Repräsentanz
  5. Das Steuerrecht bei der Gründung neuer Standorte
  6. Gewerbeanmeldung und Firmenbuch
  7. Internationales Gefüge

1. Das Tochterunternehmen

Geschäftsbereiche auslagern, neue Standorte erschließen – für die Gründung von Tochtergesellschaften kann es viele Gründe geben. Obwohl dadurch ein rechtlich eigenständiges Unternehmen entsteht, spielt die Rechtsform des Mutterunternehmens eine wichtige Rolle – konzernrechtlich gelten solche Firmen als verbunden; in bestimmten Fällen greifen Haftungsansprüche gegen die Tochter sogar auf die Mutter durch. Die Gründung einer Tochtergesellschaft bedarf daher einer sorgfältigen gesellschafts-, kartell- und steuerrechtlichen Strukturierung.

2. Die Niederlassung

Eine Niederlassung ist, anders als eine Tochtergesellschaft, rechtlich nicht selbständig und bleibt somit ungeachtet des Standorts ein Teil des Mutterunternehmens. Gleichwohl handelt die Niederlassung organisatorisch eigenständig und tritt als eigenes Unternehmen auf. Die Gründung einer Niederlassung ist nur unter bestimmten gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen des Mutterunternehmens ab und kommt nur für Kaufleute und Handelsgesellschaften in Betracht.

3. Abgrenzung zur Betriebsstätte

Weiters ist die Gründung einer Betriebsstätte denkbar, einer festen Geschäftseinrichtung also, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Eine Betriebsstätte kann demnach ein Ort der Leitung, eine Geschäftsstelle oder eine Fabrikationshalle sein, aber auch ein dauerhaft aufgestellter Automat oder Marktstand. Eine Betriebsstätte ist in ihrem Betrieb umfassend abhängig von dem Hauptunternehmen und könnte ohne dieses nicht geschäftlich auftreten.

4. Die Repräsentanz

Als Repräsentanz bezeichnet man oft eine Organisationseinheit international tätiger Unternehmen, die der Geschäftsanbahnung und Kontaktpflege dient. Eine spezielle Rechtsform sieht das österreichische Recht für diese Form der Standortgründung jedoch nicht vor.

5. Das Steuerrecht bei der Gründung neuer Standorte

Von entscheidender Bedeutung für die Struktur neuer Standorte sind steuer- und kartellrechtliche Erwägungen. Eine sorgfältige juristische und wirtschaftliche Analyse hilft dabei, den mögliche Vorteile zu nutzen und eine optimale steuerliche Struktur zu entwickeln. Wir verfügen auf diesem Gebiet über umfangreiche Expertise und beraten Sie gern. Weitere Informationen zum Thema Steuerrecht lesen Sie hier.

6. Gewerbeanmeldung und Firmenbuch

Je nach Art und Struktur der Gründung zusätzlicher Unternehmenseinheiten sind verschiedene formale Voraussetzungen zu erfüllen. Eine Tochtergesellschaft etwa muss ins Firmenbuch eingetragen werden und bedarf einer eigenen Gewerbeanmeldung. Auch eine Zweigniederlassung ist anmeldepflichtig. Zu all diesen Fragen beraten unsere Rechtsanwälte ebenso kompetent wie zu den förmlichen Erfordernissen des Beschlusses im Hauptunternehmen und den Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften.

7. Internationales Gefüge

Unsere Standorte in Österreich, Deutschland, Liechtenstein, der Schweiz und Italien ermöglichen uns eine umfassende und kompetente Beratung in mehreren Jurisdiktionen. Unsere Anwälte und Steuerberater verfügen über langjährige Erfahrung bei der Gründung neuer Standorte im Ausland und beziehen insbesondere die lokalen Besonderheiten in die Beratung ausländischer Klienten ein.

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In all diesen Fragen stehen wir Ihnen bei der Gründung von Niederlassungen und Tochtergesellschaften in Österreich zur Seite! Nehmen Sie Kontakt auf!


Liechtenstein

Die Beweggründe für die Gründung einer Tochtergesellschaft und/oder Niederlassung im Fürstentum Liechtenstein, dem sechstkleinsten Staat der Welt, sind vielfältig.

Eine Expansion zur Erschliessung neuer Märkte kommt als Grund ebenso in Betracht, wie die Ausgliederung von Geschäftsbereichen. Auch die Vorbereitung von Unternehmenstransaktionen sowie Steueroptimierungen können die Gründung von Tochtergesellschaften und Niederlassungen sinnvoll erscheinen lassen. Die grenzübergreifende Ausrichtung der Kanzlei Viehbacher bietet Ihnen auch bei der Gründung von Tochtergesellschaften und/oder Niederlassungen im Ausland einen signifikanten Mehrwert bzw. Wettbewerbsvorteil. Lassen Sie sich von uns beraten!

  1. Das Tochterunternehmen
  2. Die Zweigniederlassung
  3. Die Betriebsstätte
  4. Die Repräsentanz
  5. Das Steuerrecht & die Gründung von Tochtergesellschaften und Niederlassungen
  6. Gewerbeanmeldung und Eintragung in das Handelsregister
  7. Grenzüberschreitende Tätigkeiten - die Internationalisierung

1. Das Tochterunternehmen

Die naheliegende Möglichkeit mit Ihrem Unternehmen zu expandieren ist die Neugründung eines selbstständigen Unternehmens. Hierbei entsteht ein rechtlich eigenständiges Unternehmen, welches unabhängig von seinem Mutterunternehmen agiert und seine Struktur anhand seiner eigenen Bedürfnisse wählen kann und muss. Dessen ungeachtet ist die Ausstattung des neu geschaffenen Unternehmens durch das Mutterunternehmen zu regeln und auszugestalten. In diesem Zusammenhang sind ferner negative steuerrechtliche Folgen, sowohl für das Mutter – als auch für das Tochterunternehmen zu vermeiden bzw. abzuwenden. Ebenso sind bei einer Neugründung die Folgen für das Mutterunternehmen zu beurteilen. So kann die Neugründung einer Tochtergesellschaft die Änderung der Gesellschaftsform des Mutterunternehmens nach sich ziehen. Neben einer umfassenden Beratung, unterstützen unsere Rechtsanwälte und Steuerberater Sie auch bei der Umsetzung der passenden Lösung.

2. Die Zweigniederlassung

Eine weitere Form der Expansion ist die Gründung einer Zweigniederlassung. Im Gegensatz zu dem Tochterunternehmen, kann nur ein kaufmännisch betriebener Teil Ihres Unternehmens als Zweigniederlassung gegründet werden. Wie schon bei einem Tochterunternehmen ist auch in diesem Fall eine gewisse Selbständigkeit unumgänglich. So ist Voraussetzung, dass die Zweigniederlassung in eigenen Räumlichkeiten ihre Tätigkeit ausübt. Dabei muss die Tätigkeit der Zweigniederlassung mit der Ihres Unternehmens identisch sein. Die erforderliche unternehmerische und materielle Selbständigkeit bedeutet auch und gerade, dass die Zweigniederlassung ohne gravierende Änderungen als eigenständiger Betrieb geführt oder fortgeführt werden könnte. Je nach Art Ihres Unternehmens, sei es ein liechtensteinisches inländisches Unternehmen, Hauptunternehmen mit Sitz im EWR oder ein Hauptunternehmen ausserhalb des EWR, sind bei der Eintragung ins Handelsregister verschiedene Vorschriften der Handelsregisterverordnung (HRV) und des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) zu beachten. Unsere Rechtsanwälte beraten und unterstützen Sie gerne bei den notwendigen Formalitäten.

3. Die Betriebsstätte

Die rechtmässige Ausübung eines Gewerbes ist, sofern es sich um ein Handelsgewerbe handelt, im Fürstentum Liechtenstein von einer Gewerbebewilligung des Amtes für Volkswirtschaft abhängig. Daneben ist zur Ausübung eines Gewerbes eine zweckmässige Betriebsstätte erforderlich. Der Begriff der Betriebsstätte wird in Liechtenstein lediglich in Art. 2 des Steuergesetzes (SteG) definiert. Um unliebsame Überraschungen durch die Steuerverwaltung an dieser Stelle zu vermeiden, ist eine umfassende Beratung unumgänglich. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater zeigen Ihnen potentielle Probleme auf und erarbeiten für Sie passende Lösungen. Sprechen Sie uns hierauf an.

4. Die Repräsentanz

Nach Art. 239 des PGR haben liechtensteinische juristische Personen, Treuhandunternehmen einen Repräsentanten zu benennen. Gleiches gilt für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen. Gemäss Art. 241 PGR ist ein Repräsentant ein Empfangsbevollmächtigter für alle Erklärungen und Mitteilungen der Gerichts- & Verwaltungsbehörden.

Beachtlich ist, dass der Repräsentant Ihr Unternehmen nur in dem Umfang nach aussen vertritt, in welchem Sie bzw. Ihr Unternehmen ihn bereits hierzu bevollmächtigt haben, Art. 241 Abs. 2 PGR. Durch die Repräsentanz wird folglich kein Vertretungsrecht geschaffen. Vielmehr wird hiermit gewährleistet, dass Ihnen die Kenntnis aller gerichtlichen und/oder verwaltungsbehördlicher Mitteilungen zugerechnet werden kann.

5.Das Steuerrecht & die Gründung von Tochtergesellschaften und Niederlassungen

Die Beweggründe für die Gründung einer Tochtergesellschaft und/oder Niederlassung im Fürstentum Liechtenstein sind mannigfaltig. Ebenso relevant wie die rechtliche Ausgestaltung sind die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen und deren konkrete Ausgestaltung für die Tochtergesellschaft bzw. Niederlassung. Sowohl die rechtlichen wie auch der steuerrechtlichen Aspekte werden von unseren Rechtsanwälten und Steuerberatern bereits am Anfang berücksichtigt und in sinnvolle Lösungen umgesetzt.

6. Gewerbeanmeldung & Eintragung in das Handelsregister

Ihr Tochterunternehmen bzw. Ihre Zweigniederlassung entsteht in Liechtenstein erst mit der Eintragung ins Handelsregister (Öffentlichkeitsregister). Als Handelsgesellschaft benötigt es - zur Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten - ferner eine Gewerbebewilligung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie bei der Abfassung des Gewerbegesuchs und bei allen weiteren und notwendigen Formalitäten.

7. Grenzüberschreitende Tätigkeiten – die Internationalisierung

Unsere Kanzlei ist mit Standorten in Liechtenstein, Deutschland, Österreich, Italien und der Schweiz vertreten. Sie können sich folglich auch beim unternehmerischen Gang ins benachbarte Ausland darauf verlassen, dass unsere Rechtsanwälte und Steuerberater Sie umfassend unterstützen. Schon im Vorfeld haben unsere Experten die unterschiedlichen Rechtsordnungen im Blick und beraten Sie bestmöglich zu neuen Standorten. Somit können Sie sich ganz auf das konzentrieren, was wirklich wichtig ist: Den Erfolg Ihres Unternehmens!

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Wir unterstützen Sie kompetent bei der Gründung Ihrer Tochtergesellschaft und/oder Niederlassung. Unsere Berater in Triesen freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme!


Schweiz

Die Gründe für die Errichtung von Niederlassungen oder Tochtergesellschaften sind so vielfältig wie die Unternehmenslandschaft: eine Expansion oder die Ausgliederung von nicht mehr zum Kerngeschäft zählenden Geschäftsbereichen, Vorbereitung von Unternehmenstransaktionen oder Steueroptimierungen sind nur einige der Gründe für die Errichtung neuer Standorte. In der Schweiz kommen für ausländische Unternehmer noch zahlreiche Standortsvorteile dazu: Die mehrsprachige und weltoffene Eidgenossenschaft bietet sich als ideale Drehscheibe für eine Tochtergesellschaft im Herzen Europas.

  1. Das Tochterunternehmen
  2. Die Zweigniederlassung
  3. Abgrenzung zur Betriebsstätte
  4. Die Repräsentanz - der sanfte Markteinstieg
  5. Das Steuerrecht bei der Gründung neuer Standorte
  6. Gewerbeanmeldung und Handelsregister
  7. Internationales Gefüge

1. Das Tochterunternehmen

Eine rechtliche Möglichkeit, einen neuen Standort des eigenen Unternehmens zu schaffen, ist die Gründung einer echten Tochtergesellschaft. Dabei entsteht ein rechtlich eigenständiges Unternehmen, das auch eine eigene gesellschaftsrechtliche Struktur annehmen kann. Essentiell ist die Überprüfung der Gesellschaftsform des so genannten Mutterunternehmens, das etwa einen Teil des Geschäftsbetriebs auslagert. Denn obgleich rechtlich selbstständig, gelten diese Unternehmen konzernrechtlich als verbunden, was kartell- und steuerrechtliche Implikationen mit sich bringt.

2. Die Zweigniederlassung

Im Gegensatz zur Tochtergesellschaft ist eine Zweigniederlassung rechtlich nichtselbstständig – dies ist das entscheidende Kriterium bei der Abgrenzung zur Tochtergesellschaft. Eine Zweigniederlassung bleibt rechtlich ein Teil des Hauptunternehmens. In der tatsächlichen Organisation allerdings ist sie eigenständig und tritt nach aussen wie ein selbstständiges Unternehmen auf. Voraussetzung für die Gründung einer Zweigniederlassung ist das Bestehen eines Gewerbebetriebs als Hauptunternehmen. Eine schweizerische Zweigniederlassung kann in vielen Formen entstehen. Der Hauptsitz kann sich in der Schweiz oder im Ausland befinden.

3. Abgrenzung zur Betriebsstätte

Eine weitere Alternative ist die Gründung einer Betriebsstätte. Sie ist für Unternehmen denkbar, die am gewählten Ort keine eigenständige Betriebsleitung einrichten wollen. Das kann bei Kleingewerbetreibenden oder bei nicht eigenständigen Verkaufsstellen der Fall sein. Eine Betriebsstätte ist in ihrem Betrieb umfassend abhängig von dem Hauptunternehmen und kann ohne dieses nicht geschäftlich auftreten. Unsere Rechtsanwälte blicken mit Ihnen auf Ihr Unternehmen und finden die passende Struktur für Ihre Ziele.

4. Die Repräsentanz – der sanfte Markteinstieg

Wenn Sie den schweizerischen Markt erst testen wollen, können Sie eine Repräsentanz mit eigener Postadresse und Telefonnummer einrichten. Im Vergleich zur Gründung einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung ist der Aufwand für die Eröffnung einer Repräsentanz wesentlich niedriger. Ob Ihre Repräsentanz in der Schweiz als Betriebsstätte erfasst und damit steuerlich relevant wird, entscheidet die Art der Geschäfte, die Sie tätigen möchten. Wir beraten Sie über die beste Form Ihrer Unternehmenspräsenz in der Schweiz.

5. Das Steuerrecht bei der Gründung neuer Standorte

Nicht nur die tatsächliche Organisation des neuen Standortes und die Motive sind entscheidend für die Wahl der neuen Struktur des neuen Unternehmens oder Unternehmensteils. Auch steuer- (und kartell)rechtlich hat diese Entscheidung wesentliche Auswirkungen. Die Rechtsanwälte und Steuerberater unserer Kanzlei bedenken diese Aspekte bei der Beratung über das für Ihr Unternehmen sinnvolle Vorgehen ab der ersten Konsultation mit.

6. Gewerbeanmeldung und Handelsregister

Die weiteren Erfordernisse hinsichtlich Anmeldung eines Gewerbes, der allfälligen Erlaubnispflicht des Gewerbes oder Eintragung in das Handelsregister divergiert ja nachdem, welche Struktur des neuen Standortes gewählt wurde. So erfordern eine Tochtergesellschaft und eine Zweigniederlassung einen Handelsregistereintrag. Eine einfache Repräsentanz ist in der Regel nicht anmeldepflichtig. Zudem beraten unsere Rechtsanwälte zu den förmlichen Erfordernissen des Beschlusses im Hauptunternehmen und den Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften.

7. Internationales Gefüge

Durch unsere Standorte in Deutschland, Österreich, Liechtenstein, Schweiz und in Italien sind unsere Anwälte, Treuhänder und Steuerberater für die Beratung bei Gründungen von neuen Standorten im Ausland sehr erfahren. Unsere Berater haben die Unterschiede in anderen Jurisdiktionen im Blick – und beziehen Besonderheiten und Relevanz des geschäftlichen Vorgehens in der Schweiz für die ausländischen Gesellschaften der Mandanten in die Beratung ein.

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Wir sind für Sie da – als Schweizer Experten bei der Gründung von Niederlassungen und Tochtergesellschaften. Nehmen Sie Kontakt auf!


Italien

Die Informationen über die Gründung von Niederlassungen und Tochtergesellschaften in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir begleiten unsere Mandanten seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern bei der Gründung von Niederlassungen und Tochtergesellschaften und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 

Ihre Ansprechpartner

Uwe Bruckner, Dipl.-Kfm., Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Siegrid Rosenauer, Dipl.-Kffr., Steuerberaterin Österreich, Steuerberaterin Deutschland, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, Wirtschaftstreuhänderin

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Siegrid Rosenauer, Dipl.-Kffr., Steuerberaterin Österreich, Steuerberaterin Deutschland, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, Wirtschaftstreuhänderin

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