Automatischer Informationsaustausch (AIA) – Beratung & Compliance

Das Bankkundengeheimnis ist Geschichte

 Der Automatische Informationsaustausch (AIA) ist beschlossene Sache. Auf der Berlin Tax Conference im Oktober 2014 besiegelten die Finanzminister von über 50 Staaten und Jurisdiktionen den künftigen automatischen Informationsaustausch (AIA) von Steuerdaten. Der Abschluss der jahrelangen Verhandlungen und Vorarbeiten führte damit zu einem breit akzeptierten künftigen Standard bei der Meldung von Daten an die Finanzbehörden zur Bekämpfung von Steuerbetrug. Bereits seit einigen Jahren wird über das Thema des automatischen Informationsaustausches auf politischer Ebene diskutiert. So enthält bereits der Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Einkommen und Vermögen eine erste rechtliche Basis für den steuerlichen Informationsaustausch. Seit 1963 wurde dieser Artikel ständig ergänzt und erweitert. In der aktuellen Form, die seit 17. Juli 2012 gilt, ist der Artikel so gefasst, dass sich ein Vertragsstaat nicht mehr mit dem Verweis auf ein Bankgeheimnis weigern kann, die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Um den Austausch dieser Daten zu standardisieren, hat die OECD in Anlehnung an den US-FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) den sog. Common Reporting Standard CRS entwickelt. Dieser Meldestandard wird mittlerweile von nahezu 100 Ländern unterstützt und die entsprechende multilaterale Übereinkunft wurde am 29. Oktober 2014 in Berlin unterzeichnet.

  1. Wer meldet was?
  2. Wann wird die AIA umgesetzt?
  3. Was macht die EU?
  4. Was können wir für Sie tun?

1. Wer meldet was?

Der CRS legt detailliert fest, wer welche Informationen über welche Konten zu übermitteln hat und enthält präzise Regelungen zur Identifizierung von Kunden. So sind alle Arten von Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden, Erträge aus gewissen Versicherungsprodukten etc.) sowie Kontostände und Verkaufserlöse aus Finanzgeschäften zu übermitteln. Anzuwenden ist der CRS auf Konten von natürlichen und bestimmten juristischen Personen. Zudem muss der tatsächliche Nutzungsberechtigte z.B. bei Stiftungen identifiziert werden. Meldepflichtige Finanzinstitutionen sind nicht nur Banken, sondern u.a. auch Vermögensverwalter, Broker und Versicherungsgesellschaften. Die Meldung der Daten erfolgt an die jeweiligen nationalen Finanzbehörden des Finanzinstituts, die diese Informationen an die jeweiligen ausländischen Finanzbehörden weiter leiten.

2. Wann wird die AIA umgesetzt?

Seit dem Jahr 2015 müssen die Unterzeichnerländer den OECD-Standard zum AIA in jeweiliges nationales Recht umsetzen. Die sogenannten „Early Adopters“ werden bereits im Jahr 2016 mit der Erhebung von Daten beginnen. Der erste Austausch von Daten kann damit bereits in 2017 stattfinden. Zu den „Early Adopters“ gehören u.a. England, Frankreich, Spanien und Deutschland, aber auch Liechtenstein. Die Schweiz und Österreich folgen ein Jahr später mit dem ersten Datenaustausch in 2018.

3. Was macht die EU?

Die EU-Zinsrichtlinie wurde mit Beschluss vom 24. März 2014 geändert. Sie gilt seit dem 1. Juli 2005 innerhalb der EU und mit verschiedenen Drittstaaten, mit denen bilaterale Abkommen geschlossen wurden, u.a. auch Schweiz und Liechtenstein. Aus diesen Vorschriften resultierte die derzeit noch gültige Quellensteuer in Höhe von 35%, die bei Zinserträgen von EU-Bürgern einbehalten wird. Die Reform der Zinsrichtlinie muss bis 2017 (Ausnahme Österreich: bis 2018) in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt werden und beinhaltet u.a. folgende wichtige Anpassungen:

  • Die Erhebung einer Quellensteuer als Alternative zum AIA wird abgeschafft.
  • Der Begriff des Zinsertrags wird erweitert auf Erträge aus Finanzprodukten, die mit Zinsen vergleichbar sind.
  • Der Anwendungsbereich wird auf Trusts, Stiftungen und Versicherungen ausgedehnt.
  • Es wird der sog. „look-trough“-Ansatz eingeführt, d.h. die Banken werden verpflichtet, Informationen über die eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften etc. zu erheben. Zudem wurde im Oktober 2014 die Erweiterung der EU-Amtshilferichtlinie beschlossen, die sich inhaltlich sehr stark an den CRS der OECD anlehnt. Mit diesen Maßnahmen wird analog zum US FATCA auf europäischer Ebene ein umfassender automatischer Informationsaustausch realisiert.

4. Was können wir für Sie tun?

Das Entdeckungsrisiko von nicht versteuerten Erträgen oder schwarzen Konten wird erheblich zunehmen. Wir können für Sie Ihr Portfolio dahingehend überprüfen, ob es im Bereich von Privat- oder Geschäftskonten im Ausland sowie bei Holding- oder Stiftungskonstruktionen Bankverbindungen gibt, die bei Ihren Finanzbehörden noch nicht bekannt sind und bei denen die Gefahr droht, dass diese durch den AIA aufgedeckt werden. Im Fall des Vorliegens solcher Konten kann es dann im nächsten Schritt empfehlenswert sein, durch eine wirksame und vollständige Selbstanzeige die bisher fehlerhaften Angaben zu korrigieren und dadurch eine Straffreiheit zu erreichen. Bitte sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

 

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Siegrid Rosenauer, Dipl.-Kffr., Steuerberaterin Österreich, Steuerberaterin Deutschland, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, Wirtschaftstreuhänderin

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E-Mail: s.rosenauer@viehbacher.com


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