Deutschland - Rechtsnormen und Grundsatz
Die Betriebsprüfung ist in den §§ 193 ff AO geregelt und wird korrekterweise als Außenprüfung bezeichnet. Die Verwaltungsvorschrift für eine Betriebsprüfung ist die Betriebsprüfungsordnung (BpO). Sie beschreibt in § 2 Abs. 1 BpO den Zweck der Außenprüfung als die Ermittlung und Beurteilung der steuerlich bedeutsamen Sachverhalte, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen (§§ 85, 199 Abs. 1 AO). Des Weiteren seien bei der Anordnung und Durchführung von Prüfungsmaßnahmen im Rahmen der Ermessensausübung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel und des geringstmöglichen Eingriffs zu beachten.
1. Größenklassen
§ 3 BpO schreibt vor, das Unternehmen in Größenklassen eingeteilt werden, wodurch u.a. die Häufigkeit von Betriebsprüfungen festgelegt werden soll. Anhand von Merkmalen wie Umsatzerlöse und Gewinn werden die Unternehmen in folgende Kategorien eingeteilt:
- Großbetriebe
- Mittelbetriebe
- Kleinbetriebe
- Kleinstbetriebe
Die Höhe der Merkmale wird in regelmäßigen Abständen vom Bundesministerium für Finanzen festgelegt und veröffentlicht. So sind ab dem Prüfungszeitraum 2016 Handelsunternehmen mit einem Umsatz von über EUR 8,0 Mio. oder einem Gewinn von über EUR 310.000 Großbetriebe, ab einem Umsatz von über EUR 1,0 Mio. oder einem Gewinn von EUR 62.000 Mittelbetriebe und bei einem Umsatz von über EUR 190.000 oder einem Gewinn von über EUR 40.000 Kleinbetriebe. Unternehmen unterhalb dieser Grenzen sind Kleinstbetriebe. Die statistische Häufigkeit liegt nach einer Veröffentlichung des Finanzministeriums bei Großbetrieben bei 4,5 Jahren, bei Mittelbetrieben bei 15 Jahren und bei Kleinbetrieben bei 30 Jahren. Während somit Großbetriebe durchgehend geprüft werden, unterliegen die Kleinstbetriebe statistisch ca. alle 100 Jahre einer Betriebsprüfung.
Neben den Größenklassen sind auch Auffälligkeiten in den Steuererklärungen oder unplausible Daten in den Jahresabschlüssen Gründe für eine Außenprüfung.
2. Ablauf einer Außenprüfung
Einer Außenprüfung geht zwingend eine Prüfungsanordnung voraus, in welcher der Prüfungszeitraum, der Name des Prüfers und ein Prüfungsbeginn bekannt gegeben werden. In der Regel findet die Außenprüfung beim Steuerpflichtigen statt, es kann aber auch auf Räume des Finanzamtes bzw. in Ausnahmefällen auf die Kanzlei des steuerlichen Beraters ausgewichen werden.
Neben den Buchhaltungsauswertungen (in elektronischer Form) sind sämtliche Belege wie Rechnungen und Kontoauszüge vorzulegen.
Nach Durcharbeitung der Unterlagen gibt der Betriebsprüfer seine Feststellungen bekannt, die in einer Schlussbesprechung bzw. auch schon vorher mit dem Steuerpflichtigen und seinem Berater besprochen werden.
Es folgen der Bericht über die Prüfungsfeststellungen sowie die darauf basierenden Änderungsbescheide. Falls es zu keinen Einigungen kommt, kann der Weg über Einsprüche und Klagen weiter beschritten werden.
3. Unsere Unterstützung für Ihr Unternehmen
Bereits im Vorfeld einer Außenprüfung stehen Ihnen die Experten von Viehbacher Rechtanwälte Steuerberater unterstützend zur Seite, helfen Ihnen bei der Bereitstellung der notwendigen Unterlagen und führen die Verhandlungen mit dem Prüfer. Viele Fragen können bereits während der Prüfung geklärt werden. Selbstverständlich führen wir auch die Schlussbesprechung und beschreiten für Sie die danach weiter notwendigen Schritte.
Eine gewisse Kooperationsbereitschaft gegenüber dem Finanzamt und die zeitnahe Lieferung der angeforderten Unterlagen ist für den reibungslosen Ablauf einer Außenprüfung hilfreich, aber mindestens genauso wichtig ist die fundierte Durchsetzung Ihre Positionen und Ansätze.
Unsere Experten verfügen über die langjährige Erfahrung und die fundierten Fachkenntnisse um Ihre Ansprüche gegenüber den Finanzbehörden durchzusetzen. Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Österreich - Betreuung und Abwicklung von Außenprüfungen
Rechtsnormen und Grundsatz
Die Bestimmungen zur Außenprüfung finden sich in den §§ 147 bis 151 der Bundesabgabenordnung (BAO). Aufgaben einer Außenprüfung sind die Erforschung der tatsächlichen Verhältnisse, Prüfung auch zugunsten des Abgabenpflichtigen und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Grundsätzlich können Außenprüfungen jedes Unternehmen treffen; Großbetriebe werden dabei meist lückenlos überprüft. Mittlere Betriebe sind häufiger von Prüfungen betroffen als kleinere.
Ablauf einer Außenprüfung
Vor einer Außenprüfung meldet sich der Prüfer normalerweise mindestens eine Woche vorher telefonisch oder schriftlich an, es sei denn, der Prüfungszweck kann dadurch vereitelt werden. Zu Beginn der Amtshandlung hat sich der Prüfer auszuweisen; zudem wird dem Steuerpflichtigen eine Ausfertigung des Prüfungsauftrages des Finanzamtes ausgefolgt. Als Beweismittel bei einer Außenprüfung kommen neben Rechnungen und Kontoauszügen grundsätzlich alle Bücher und Aufzeichnungen, Urkunden, Zeugen und Auskunftspersonen sowie der Augenschein in Betracht. Das Ergebnis der Prüfung wird in der Schlussbesprechung entschieden. Für diese Schlussbesprechung ist zwingend ein schriftliches Protokoll vorgeschrieben, in dem festzuhalten ist, welche Prüfungsfeststellungen getroffen wurden. Die nachfolgenden Steuerbescheide sind vollumfänglich anfechtbar.
Unsere Unterstützung für Ihr Unternehmen
Schon bevor es zu einer Außenprüfung kommt, stehen Ihnen die Steuerberater und auch Rechtsanwälte unserer Kanzlei unterstützend zur Seite. Wir helfen Ihnen bei der Bereitstellung der notwendigen Unterlagen und führen die Verhandlungen mit dem Prüfer. So können viele Fragen bereits während der Prüfung geklärt werden. Auch bei der Schlussbesprechung sind wir selbstverständlich dabei und leiten alle anschließend notwendigen Schritte ein.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, gegenüber dem Finanzamt eine gewisse Kooperationsbereitschaft zu zeigen und die angeforderten Unterlagen zeitnah zu liefern. So kann die Prüfung reibungslos durchgeführt und Ihre Position für die Durchsetzung Ihrer Interessen gestärkt werden. Unsere Erfahrung auf diesem Gebiet ist umfassend. Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Liechtenstein
Die eingereichten Steuererklärungen werden nach deren Eingang von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung geprüft. Nach Abklärung allfällig unklarer Sachverhalte seitens der Steuerverwaltung wird der definitive Steuerbescheid mittels einer Steuerveranlagung dem Steuerpflichtigen zugestellt. Gegen diese Steuerveranlagung kann – wenn nötig – ein Rechtsmittel eingelegt werden. Aktuell werden nur wenige Betriebsprüfungen vor Ort durch die Steuerbehörden vorgenommen.
Kontrollen durch die Steuerverwaltung werden vorwiegend bei der Mehrwertsteuer vorgenommen. Aufgrund der eingereichten Abrechnungen prüft die zuständige Stelle bei der liechtensteinischen Steuerverwaltung, ob zu den in den Mehrwertsteuerdeklarationen dargestellten Sachverhalten entsprechende Belege im Unternehmen vorliegen. Rechtsgrundlage hierfür ist der Art. 65 des Mehrwertsteuergesetzes. Diese Kontrolle kann vor Ort oder auch durch Einforderung und Prüfung von Unterlagen, ohne Aufritt der Steuerprüfer im Unternehmen, stattfinden.
1. Ablauf einer Kontrolle
Der Unternehmer, die im Betrieb zuständige Person oder der Treuhänder wird durch den Steuerrevisor der Liechtensteinischen Steuerverwaltung über die bevorstehende Kontrolle und die betreffende Kontrollperiode informiert. Der Zeitpunkt und Ort der Prüfung wird vereinbart. Es wird zudem mitgeteilt, welche Unterlagen der Prüfung unterliegen. Nach dieser mündlichen Ankündigung folgt die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Mitteilung. Nicht angekündigte Kontrollen durch die Steuerverwaltung können nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden. Aufgrund der Buchhaltung prüft der Steuerrevisor die steuerpflichtigen Umsätze und vergleicht die ermittelten Daten mit den eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen. Mögliche Abweichungen werden besprochen und nötigenfalls berichtigt.
2. Weitere Prüfungen
Die Einträge der Buchhaltung werden auf formelle und materielle Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Stichprobenweise können Rechnungen und weitere Belege gesichtet und die Anwendung der relevanten Steuersätze kontrolliert werden. Weiter erfolgt die Prüfung der Vorsteuerabzüge und der damit zusammenhängenden Tatbestände und allfälliger Sonderfaktoren wie ausgetauschte oder nicht geschäftsmässig begründete Leistungen. Nach der erfolgten Prüfung wird dem Unternehmen eine Einschätzungsmitteilung mit der Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Die Einlegung eines Rechtsmittels auf den Entscheid hat innert 30 Tagen zu erfolgen.
3. Unsere Unterstützung für Ihr Unternehmen
Die Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater stehen Ihnen bereits im Vorfeld der Kontrolle zur Seite. Sie erhalten Unterstützung bei der Bereitstellung der nötigen Unterlagen. Weiter helfen Ihnen unsere Experten bei den Verhandlungen mit der Liechtensteinischen Steuerverwaltung. So können viele Unklarheiten bereits während der Prüfung ausgeräumt werden. Nach Wunsch führen wir auch die Schlussbesprechung mit der Liechtensteinischen Steuerverwaltung und beschreiten gegebenenfalls für Sie die weiteren notwendigen Schritte.
Die zeitnahe Lieferung der angeforderten Unterlagen und die Kooperationsbereitschaft gegenüber der Steuerverwaltung sind für den problemlosen Ablauf einer Kontrolle hilfreich. Mindestens genauso wichtig ist die fundierte Durchsetzung Ihrer Positionen und Ansätze.
Unsere Liechtensteiner Experten verfügen über die langjährige Erfahrung und die fundierten Fachkenntnisse um Ihre Ansprüche gegenüber den Steuerbehörden durchzusetzen. Bei allfälligen Fragen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf!
Schweiz - Betreuung und Abwicklung von Steuerkontrollen
Grundsätze
In der Schweiz wird jede Steuerklärung von der kantonalen Steuerverwaltung gleich nach dem Einreichen geprüft. Allfällige Fragen werden meistens telefonisch oder im Rahmen eines Gesprächs beim Steueramt einvernehmlich geklärt. Erst dann legt der Steuerkommissar den Betrag der zu entrichtenden Steuern fest. Dagegen kann der Steuerzahler selbstverständlich noch Einsprache erheben. Dieses Verfahren reduziert die Wahrscheinlichkeit von nachträglichen Steuerprüfungen.
Eine Kontrolle durch die Steuerverwaltung kann eher bei der Mehrwertsteuer vorkommen. Auf der Grundlage der eingereichten Abrechnungen prüft die zuständige Stelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung, ob die Belege im Unternehmen dem in den Abrechnungen dargestellten Sachverhalt entsprechen. Rechtsgrundalge dafür ist der Art. 78 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG). Unter Kontrolle verstehet man auch das Einfordern und Prüfen von Unterlagen durch die Steuerverwaltung ohne Auftritt von Steuerprüfern im Unternehmen.
1. Ablauf einer Kontrolle
Ein Steuerexperte der Eidgenössischen Steuerverwaltung informiert telefonisch den Unternehmer, die im Betrieb zuständigen Personen oder den Treuhänder über die anstehende Kontrolle und die betreffende Kontrollperiode. Hiermit werden Zeitpunkt und Ort der Prüfung vereinbart. Der Steuerexperte teilt auch mit, welche Unterlagen der Prüfung unterliegen. Der telefonischen Ankündigung folgt die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Mitteilung.
Nur in Ausnahmefällen kann die Steuerverwaltung nicht angekündigte Kontrollen durchführen.
Der Steuerexperte prüft, auf der Grundlage der Buchhaltung, die steuerpflichtigen Umsätze und vergleicht die ermittelten Daten mit den abgegebenen Mehrwertsteuerabrechnungen. Festgestellte Abweichungen werden besprochen und gegebenenfalls berichtigt.
2. Weitere Prüfungen
Neben den allgemeinen Daten werden die Einträge der Buchhaltung auf formelle und materielle Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Es können stichprobenweise Rechnungen und andere Belege gesichtet und die Anwendung der richtigen Steuersätze kontrolliert werden. Weiterhin werden die Vorsteuerabzüge, die damit zusammenhängenden Tatbestände und Sonderfaktoren wie ausgetauschte oder nicht geschäftsmässig begründete Leistungen unter die Lupe genommen.
Nach Abschluss der Kontrolle erhält das Unternehmen eine Einschätzungsmitteilung und eine Weisung. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage.
3. Unsere Unterstützung für Ihr Unternehmen
Bereits im Vorfeld einer Kontrolle durch die Steuerverwaltung stehen Ihnen die Experten von Viehbacher Rechtanwälte Steuerberater unterstützend zur Seite, helfen Ihnen bei der Bereitstellung der notwendigen Unterlagen und führen die Verhandlungen mit dem Experten. Viele Fragen können bereits während der Prüfung geklärt werden. Selbstverständlich führen wir auch die Schlussbesprechung und beschreiten für Sie die danach weiter notwendigen Schritte.
Die Kooperationsbereitschaft gegenüber der Steuerverwaltung und die zeitnahe Lieferung der angeforderten Unterlagen ist für den reibungslosen Ablauf einer Kontrolle hilfreich, aber mindestens genauso wichtig ist die fundierte Durchsetzung Ihrer Positionen und Ansätze.
Unsere Schweizer Experten verfügen über die langjährige Erfahrung und die soliden Fachkenntnisse um Ihre Ansprüche gegenüber den Steuerbehörden durchzusetzen. Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Italien
Die Informationen zur Betreuung und Abwicklung von Betriebsprüfungen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir begleiten Unternehmen seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern bei Betriebsprüfungen. Bei uns sind Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!