Deutschland verschärft Kampf gegen (internationale) Korruption
Korruption macht heutzutage auch vor den Grenzen von Staaten nicht halt. Besonders Faktoren wie die Öffnung der Grenzen innerhalb der EU, der wachsende Einfluss internationaler Organisationen und die Globalisierung des Weltmarktes sorgen für eine zunehmende Korruption über Staatsgrenzen hinweg. Die Folge ist eine starke Gefährdung des freien und fairen internationalen Wettbewerbs.
Deswegen hat sich Bundesregierung veranlasst gesehen, eine Verschärfung der Korruptionsstrafbarkeit durchzuführen und damit ein klares Zeichen gegen Korruption zu setzen. Am 26. November trat schließlich das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption in Kraft. Damit kommt die Bundesregierung ihrer Verpflichtung nach, verschiedene internationale Rechtsinstrumente zur Bekämpfung von grenzüberschreitender Korruption umzusetzen. Mit der neuen Regelung wird das deutsche Strafrecht an die verbindlichen Vorgaben aus dem EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor und andere internationale Vorgaben vom 22. Juli 2003 angepasst. Das Bundesgesetz, welches umgangssprachlich auch als Antikorruptionsgesetz oder Korruptionsbekämpfungsgesetz bezeichnet wird, stellt die umfangreichste Reform des Korruptionsstrafrechts seit 1997 dar und bringt eine Vielzahl von Änderungen mit sich. Diese betreffen unter anderem:
- die Erweiterung der Strafbarkeit der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr,
- die Bestechung von EU-Amtsträgern,
- die Ausweitung des Geltungsbereichs des deutschen Strafrechts bei Bestechung im Ausland.
Einführung des „Geschäftsherrenmodells“
Eine der wichtigsten Regelungen des Gesetzes bezieht sich auf die Strafbarkeit der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Durch die Reform des § 299 StGB wurde das „Wettbewerbsmodell“ um das sogenannte „Geschäftsherrenmodell“ ergänzt. Vor der Neuregelung fielen in den Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung nur Fälle, bei denen durch Bestechung eines Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb erkauft wurde. Wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr machen sich dabei nicht nur die Vorteilsgeber strafbar, die einen solchen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren, sondern auch diejenigen, die sich dies versprechen lassen, eine solche Zuwendung einfordern oder annehmen. Seit November ist das Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung für die Strafbarkeit jedoch entbehrlich. Nun sind auch Fälle strafbar, in denen es zu keiner Wettbewerbsverzerrung kommt, aber eine Verletzung der Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber stattfindet. Das heißt, Mitarbeiter machen sich wegen Bestechlichkeit strafbar, wenn sie Schmiergeld als Gegenleistung für eine Pflichtverletzung gegenüber ihrem Arbeitgeber bzw. Geschäftsherren annehmen. Das Gesetz ordnet für solche Verstöße bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe an. Auf diese Weise sollen die Interessen der Geschäftsherren an der loyalen und unbeeinflussten Erfüllung der Pflichten durch ihre Angestellten geschützt werden.
Internationale Bekämpfung von Amtsträgerkorruption
Bedeutende Änderungen bringt die Reform auch im Bereich der Amtsträgerbestechung. Durch die Reform sind zukünftig bei Bestechungshandlungen europäische und internationale Amtsträger mit deutschen Amtsträgern weitestgehend gleichgestellt. Das Gesetz erweitert in umfassender Weise die Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit und Bestechung von europäischen Amtsträgern. Wer also einem europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, einem Soldaten der Bundeswehr, einem Richter, einem Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für die künftige Verletzung einer bestehenden Pflicht anbietet, verspricht oder gewährt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden. Auch bei Zuwendungen an europäische Amtsträger ist in Zukunft Vorsicht geboten. Denn durch die Reform ist nun auch die sogenannte „Klimapflege“ – d.h. Zuwendungen, die nicht im konkreten Zusammenhang mit einer pflichtwidrigen Diensthandlung stehen – nicht mehr zulässig. Sollte beispielsweise ein deutscher Mitarbeiter einer Firma einem europäischen Amtsträger einen Präsentkorb zu Weihnachten schicken, so erfüllt das den Tatbestand des § 333 und er macht sich laut Gesetz damit strafbar.