Genfer Gericht stärkt Rechte von ausländischen Steuersündern
Die Schweizer Bank BNP Paribas Suisse darf auch bei ausländischen Steuersündern die Überweisung von Geld ins Ausland nicht verweigern. Dies wurde Anfang 2016 in einem erstinstanzlichen Urteil in Genf entschieden. Die Entscheidung kann allerdings in der Berufung noch angefochten werden. Dennoch ist dieses Urteil vor allem für ausländische Steuersünder von großer Bedeutung, denn es ist eines der ersten Grundsatzurteile über die Verweigerung von Schweizer Banken, Überweisungen von unversteuerten Geldern auszuführen. In Zukunft könnte es als Grundlage für alle vergleichbaren Fälle in der Schweiz verwendet werden und somit die Rechte von Steuersündern erheblich stärken. Bereits seit mehreren Jahren stand die Frage offen, ob eine Bank ihre Kunden zur steuerlichen Offenlegung zwingen kann, indem sie ihnen den Zugang zu ihrem Geld verwehrt – sei es durch die Verweigerung von Geldtransfer oder auch durch das Verbot von Routineoperationen wie beispielsweise dem Abheben von Geld am Geldautomaten. Diese Vorsichtsmaßnahmen, mit denen sich Schweizer Banken vor eventuellen Anklagen schützen wollen, könnten besonders jetzt, nachdem das Einfrieren von Geldern ausländischer Steuersünder als illegal erklärt wurde, eine Vielzahl von gerichtlichen Verfolgungen im Auftrag zahlreicher entrüsteter Kunden nach sich ziehen.
Der Sachverhalt
nicht belegen wollte. Um einer steuerlichen Offenlegung zu entgehen, wollte der Bankkunde seine Gelder in ein Drittland abziehen und beauftragte die Bank mit der Überweisung von rund 600.000,00 € an eine andere Institution der Europäischen Union. Doch die BNP Paribas Schweiz verweigerte die Überweisung der Gelder in ein anderes Land. Infolgedessen ging der Kunde mit dem Fall vor Gericht.
Genfer Gericht weist Einwände der Bank ab
Die Bank verteidigte sich vor Gericht unter anderem damit, dass die Ausführung eines solchen Auftrags eine Straftat in Frankreich sei. Jedoch wies das Gericht diesen zentralen Einwand ab. Seine Entscheidung begründete es damit, dass das Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung in Frankreich nicht durch die Überweisung der Gelder ins Ausland verstärkt werde. Wenn schon, habe die Bank sich bereits durch die Annahme und Verwaltung der unversteuerten Gelder schuldig gemacht und die Überführung des Geldes würde demnach keinen neuen Tatbestand mehr schaffen. Darüber hinaus berief die Bank sich auf die Anwendung des Artikels 119 des Obligationenrechts („Unmöglichkeit einer Leistung“), da sie die These vertrat, die Vorgaben der Finanzmarktaufsicht FINMA hätte die Finanzinstitute dazu verpflichtet, Überweisungsaufträge bezüglich unversteuerter Gelder abzulehnen. Doch auch mit diesem Argument konnten die BNP Paribas Suisse nicht überzeugen. Das Genfer Gericht hielt dagegen, dass die beantragte Überweisung nicht im Widerspruch mit den geltenden Vorschriften in der Schweiz und insbesondere der FINMA steht. Ebenfalls abgewiesen wurde der Einwand der Bank, dass sie laut ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht besäße, „Operationen“ zu verweigern. Gegen dieses Argument führte das Gericht an, dass es für den Kunden nicht eindeutig war, dass er nicht mehr über sein Geld verfügen könne.
Gericht fordert von Bank die Entsperrung des Kontos
Das Gericht entschied in dem Streitfall zugunsten des Klägers und legte fest, dass die BNP Paribas Schweiz das Bankvermögen des Kunden auch ohne steuerliche Offenlegung überweisen muss. Der Fall ist allerdings noch nicht endgültig abgeschlossen, da die Bank vor dem höchsten Gericht des Landes noch Berufung einlegen kann. Bereits im vergangenen Jahr hat das Bundesgericht in zwei Fällen das Recht von italienischen Bankkunden auf Barauszahlung ihrer Gelder auch ohne Versteuerungsbeleg bestätigt. Jedoch hatte es in beiden Fällen nur die Einwände der Bank als unzureichend angesehen. Deswegen handelte es sich bei keinen der beiden Fälle um ein grundsätzliches Urteil.