Am 14. September 2016 hat das Bundeskabinett den „Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ beschlossen, mit welchem die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften neu ausgerichtet wird.

Fortan bleibt eine steuerliche Nutzung der bisher aufgelaufenen Verluste auch bei einem qualifizierten Anteilseignerwechsel möglich. Durch diese wichtige Neuregelung werden die steuerlichen Rahmenbedingungen für Wagniskapitale erheblich verbessert und somit Beteiligungsinvestitionen deutlich attraktiver. Das Gesetz wird voraussichtlich noch im Herbst verabschiedet. Die Rechtsänderung soll dann rückwirkend zum 1. Januar 2016 gelten.

Neues Wagniskapitalgesetz schafft stärkere Steueranreize für private Investoren

Junge innovative Unternehmen sind die Zukunft Deutschlands. Doch kaum ein Start-up erzielt in seiner Anfangszeit Gewinne. Im Gegenteil: Oftmals häufen junge Unternehmen in den ersten Jahren Verluste an, wenn sie in den Aufbau der Firma investieren und neue Produkte entwickeln. Deswegen sind junge Wachstumsunternehmen bei der Finanzierung häufig sehr stark auf externe Kapitalzuführungen und somit auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen. Dementsprechend wichtig ist es für junge Unternehmen, Investoren für die Unternehmensfinanzierung zu gewinnen.

Doch der Verlustuntergang beim Anteilseignerwechsel bremste die Investitionsbereitschaft bei vielen Geldgebern aus. Entsprechend der geltenden Vorschrift zum Verlustabzug bei Körperschaften (§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes) konnten Verlustvorträge bisher nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein neuer Anteilseigner in ein Unternehmen einstieg und sich die Anteilseignerstruktur dadurch signifikant änderte. Ein solcher sogenannter schädlicher Anteilseignerwechsel, der zum anteiligen Wegfall bestehender Verlustvorträge führte, lag dann vor, wenn bei einem Unternehmen innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 Prozent des Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte verkauft wurden. Betrug der Anteilserwerb bei der Übertragung mehr als 50 Prozent, kam es sogar zum vollständigen Untergang der Verlustvorträge. Durch diese Regelung wurde für Geldgeber der Einstieg in ein Start-up deutlich weniger interessant. Doch mit der Neuregelung ist es fortan möglich, aufgelaufene Verluste steuerlich abzusetzen, auch wenn ein neuer Investor in das Unternehmen einsteigt. Dadurch soll die Attraktivität von Beteiligungsinvestitionen wieder gesteigert werden.

Bedingungen für die Fortführung der Verlustvorträge

Damit kein Verlustabzug stattfindet, muss in der betreffenden Steuererklärung für das Jahr des Anteilsübergangs ein entsprechender Antrag gestellt werden. Die Fortschreibung der Verluste ist allerdings nur dann möglich, wenn der Geschäftsbetrieb nach dem Anteilseignerwechsel unverändert fortgeführt wird und keine anderweitige Nutzung der Verluste stattfindet. Ob ein Geschäftsbetrieb unverändert bleibt, wird dabei anhand verschiedener qualitativer Merkmale wie beispielsweise den angebotenen Dienstleistungen, Produkten oder dem Kunden- und Lieferantenkreis entschieden. Des Weiteren muss die Körperschaft im Wesentlichen folgende Bedingungen erfüllen, damit der Verlustwegfall nach § 8c KStG nicht eintritt:

  • die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen 
  • die Körperschaft darf nicht die Stellung eines Organträgers einnehmen 
  • es dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Wertes auf die Körperschaft übertragen werden
  • die Körperschaft darf keinen zusätzlichen Geschäftsbetrieb aufnehmen

Diese Festlegungen sollen dafür sorgen, dass auch zukünftig Unternehmen nicht nur wegen ihrer steuerlichen Verlustvorträge gekauft und anschließend ausgeschlachtet werden.

Neues Gesetz soll lebendige Start-up-Kultur fördern

Vor allem für junge Start-up-Unternehmen ist diese Neuregelung eine der wichtigsten steuerlichen Verbesserungen seit Jahren. Dank der Änderungen steigen nicht nur die Wachstumschancen für junge, innovative Unternehmen, es werden auch bessere Bedingungen geschaffen, damit mehr Unternehmen gegründet werden können. Dadurch soll eine lebendige und starke Start-up-Kultur gefördert werden. Der Bundesregierung hingegen kommt die Gesetzesänderung teuer zu stehen. Durch die Neuregelung werden Steuerausfälle von 600 Millionen Euro im Jahr erwartet.

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