Bereits im Mai 2016 haben wir zur Einführung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung berichtet. Nun ist es soweit: Die Verordnung tritt zum 18.01.2017 in Kraft.

Es bleibt abzuwarten, wie die Umsetzung der Auskünfte für Kontendaten erfolgt und ob es für die Einreichung einen erforderlichen Formularzwang gibt oder sogar die Anträge mit anderen Vollstreckungsmaßnahmen verbunden werden können.

Die Einführung der Verordnung verspricht jedenfalls einen wirklichen Vorteil für Gläubiger:

Denn im kommenden Jahr gibt es für Gläubiger die Möglichkeit, durch die Einführung der Europäischen Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO) in alle EU-Mitgliedstaaten vorläufig Konten der Schuldner zu pfänden, sowohl vor- als auch nachgerichtlich. Ausgenommen hiervon sind das Vereinigte Königreich und Dänemark.

Vorteil dieser Verordnung ist, dass es zur vorläufigen Kontenpfändung in einem anderen EU-Mitgliedstaat keiner gerichtlichen Vollstreckbarerklärung bedarf. Durch Inkrafttreten dieser neuen Verordnung erhält der Gläubiger zudem die Gelegenheit, zur Durchsetzung seines Pfändungsanspruchs gleichzeitig einen Antrag zur Einholung von Informationen über eventuell bestehende Schuldnerkonten zu stellen.

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