Was sind sog. "Briefkastenfirmen"?
Dabei handelt es sich um Unternehmen, die in den jeweiligen Sitzstaaten formal errichtet werden und rein rechtlich zwar existieren, in diesen Staaten jedoch gar keine wirtschaftliche Aktivität entfalten.
Um Rückschlüsse auf den wahren Inhaber zu verhindern, werden die Firmen teils von nur zum Schein tätigen Personen oder Gremien geleitet und durch rechtliche Konstruktionen stark verschachtelt. Die eigentlichen unternehmerischen Entscheidungen werden von nach außen unsichtbaren Dritten getroffen. Diese Domizilgesellschaften dienen meist der Verschleierung von Vermögensverhältnissen, Zahlungsströmen bzw. wirtschaftlichen Aktivitäten und letztlich auch der Steuerumgehung.
Ende 2016 hat die deutsche Bundesregierung einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht
Dieser soll die Möglichkeiten der Finanzbehörden zur Bekämpfung dieser Steuerumgehung verbessern. Er sieht unter anderem folgende Maßnahmen vor:
- Bestehende Anzeigepflichten über den Erwerb bestimmter Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften sollen vereinheitlicht und erweitert werden. So sollen Steuerpflichtige künftig auch Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten (außerhalb der EU) beim Finanzamt anzeigen müssen, wenn sie diese unmittelbar oder mittelbar beherrschen. Verstoßen sie gegen diese Anzeigepflicht, kann dies nicht nur mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Auch soll das Finanzamt länger Zeit haben, ihren Steuerbescheid zu ändern.
- Finanzinstitute sollen verpflichtet werden, von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaaten-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen dem Finanzamt mitzuteilen. Auch diese Pflichtverletzung kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
- Das steuerliche Bankgeheimnis soll abgeschafft und sogenannte Sammelauskunftsersuchen sollen gesetzlich ermöglicht werden. Dabei wendet sich das Finanzamt beispielsweise an eine Bank und fragt nach den Namen von Kunden, die einen bestimmten steuerlichen Tatbestand erfüllen (z.B. Zuteilung von Bonusaktien).
- Die Möglichkeiten der Finanzverwaltung zum sogenannten Kontenabruf sollen erweitert werden, um ermitteln zu können, ob ein Steuerpflichtiger Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos bzw. Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung im Ausland ist.
- Kreditinstitute sollen im Rahmen der Legitimationsprüfung auch das steuerliche Identifikationsmerkmal des Kontoinhabers, jedes anderen Verfügungsberechtigten und jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten erheben und aufzeichnen.
- Der Katalog der Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung soll um die fortgesetzte Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu beherrschten Drittstaaten-Gesellschaften erweitert werden. Die Zahlungsverjährungsfrist in Steuerhinterziehungsfällen soll sich von fünf auf zehn Jahre verlängern.
Das Gesetzgebungsverfahren soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause 2017 abgeschlossen sein und die Maßnahmen sollen bereits nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Wir werden Sie nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch einmal umfassend über die Änderungen informieren.
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