Gerne möchten wir Sie hier – kurz zusammengefasst – über die Neuerungen informieren.

Sollten Sie zu einem oder mehreren Themen genauere Informationen benötigen, freut sich unser italienischer Steuerberater Herr Dr. Benedikt Amort auf Ihre Kontaktaufnahme.

Zahlungsvordruck F24

Seit 24.04.2017 müssen alle F24, in welchen eine Verrechnung bzw. Kompensierung vorgenommen wird, über ENTRATEL oder FISCONLINE eingezahlt werden. In der Vergangenheit war dies nur für sog. Null-F24 verpflichtend. Jene Kunden, bei welchen wir die F24-Zahlung vornehmen, betrifft diese Neuerung nicht. All jene Kunden, welche die F24 selber einzahlen, müssen sich nun über FISCONLINE registrieren oder unserer Kanzlei die Vollmacht zur Einzahlung der F24 erteilen.

Quartalsmäßige MwSt.-Voranmeldungen

Die quartalsmäßige MwSt.-Voranmeldung (eine Art „kleine“ MwSt.-Erklärung) muss am 31.05.2017 zum ersten Mal eingereicht werden u. z. für das 1. Quartal 2017. Die Abgabe erfolgt telematisch über einen eigens dafür eingerichteten Kanal. Die Voranmeldung für das 2. Quartal 2017 erfolgt innerhalb 16.09.2017, jene für das 3. Quartal 2017 innerhalb 30.11.2017 und jene für das 4. Quartal 2017 innerhalb 28.02.2018. Jene Steuerpflichtigen, welche von der Abgabe einer MwSt.-Jahreserklärung befreit sind (bspw. „contribuenti minimi“ oder auch „forfettari“) sind auch von der Abgabe einer Voranmeldung ausgenommen. Bei jenen Kunden, bei welchen wir die Buchhaltung führen, werden wir die Voranmeldung erstellen und telematisch übermitteln. Es wird in Zukunft somit unbedingt notwendig sein, dass sämtliche Buchhaltungsunterlagen innerhalb 10. des auf das Quartal folgenden Monats bei uns vorliegen.

Sichtvermerk für die Verrechnung von Steuerguthaben

Ab 24.04.2017 ist die Schwelle, ab welcher ein Sichtvermerk eines Steuerberaters bei Verrechnungen verschiedener Steuern zu erstellen bzw. abzugeben ist, von 15.000 Euro auf 5.000 herabgesetzt.

Kürzung Fristen für den Vorsteuerabzug

Seit 24.04.2017 ist die Vorsteuer (MwSt.-Einkauf) nur mehr absetzbar, wenn die Rechnung spätestens in jener MwSt.-Jahreserklärung geltend gemacht wird, in welcher die Steuer entstanden ist. So kann in Zukunft die Vorsteuer einer Einkaufsrechnung mit Datum Mai 2017 nur mehr in der MwSt.-Jahreserklärung für 2017 geltend gemacht werden. Bisher konnte eine solche Vorsteuer 2 Jahre lang geltend gemacht werden d. h. bis zur MwSt.-Jahreserklärung für 2019. Die Vorsteuer einer Rechnung, datiert mit 2016, könnte mit der neuen Regelung somit heute nicht mehr geltend gemacht werden, weil die MwSt.-Jahreserklärung für 2016 bereits am 28.02.2017 eingereicht wurde. Auch hier wird es in Zukunft somit unbedingt notwendig sein, dass wir sämtliche Rechnungen spätestens innerhalb 10. des auf das Quartal folgenden Monats vorliegen haben.

Ausweitung split payment

Ab 1. Juli 2017 wird das split payment (gespaltene Zahlung) auch auf Freiberufler und Handels-agenten ausgeweitet d. h. konkret, dass in Zukunft auch die Freiberufler und Handelsagenten die in Rechnung gestellte MwSt. nicht mehr kassieren werden bzw. diese direkt vom Auftraggeber an den Staat abgeführt wird. Das split payment-Verfahren wird zudem auf den gesamten Bereich der öffentlichen Verwaltung ausgedehnt und gilt somit für alle Rechnungen, welche an staatliche und lokale Körperschaften so wie an von diesen beherrschten Gesellschaften (in-house-Gesellschaften) ausgestellt werden.