Das Gesetz tritt bereits 2017 in Kraft, nach dem Willen des Gesetzgebers sind die Änderungen jedoch überwiegend erst ab 2018 oder später anzuwenden.
Konkret im Blick hat der Gesetzgeber Unternehmen, die in einem ausländischen Staat formal errichtet werden und rein rechtlich dort zwar existieren, aber keine wirtschaftliche Aktivität entfalten. Diese Domizilgesellschaften dienen meist der Verschleierung von Vermögensverhältnissen, Zahlungsströmen bzw. wirtschaftlichen Aktivitäten und letztlich auch der Steuerumgehung. Den Finanzbehörden wird nun durch das neue Gesetz ein ganzes Bündel an Möglichkeiten an die Hand gegeben, um solche Steuerumgehungen zu bekämpfen. Konkret sind unter anderem folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Bestehende Anzeigepflichten über den Erwerb bestimmter Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften werden vereinheitlicht und erweitert. So müssen künftig auch Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten (außerhalb der EU) beim Finanzamt angezeigt werden, wenn diese unmittelbar oder mittelbar beherrscht werden. Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht kann nicht nur mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR geahndet werden, sondern das Finanzamt soll auch länger Zeit haben, den Steuerbescheid von sich aus zu ändern.
- Finanzinstitute werden verpflichtet, von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaaten-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen dem Finanzamt mitzuteilen. Auch die Verletzung dieser Mitteilungspflicht kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
- Das steuerliche Bankgeheimnis wird aufgehoben und sogenannte Sammelauskunftsersuchen werden gesetzlich ermöglicht. Bei einem Sammelauskunftsersuchen wendet sich das Finanzamt beispielsweise an eine Bank und fragt nach den Namen von Kunden, die einen bestimmten steuerlichen Tatbestand erfüllen (z.B. Zuteilung von Bonusaktien). Diese Änderung ist bereits ab 2017 anzuwenden.
- Die Möglichkeiten der Finanzverwaltung zum sogenannten Kontenabruf werden erweitert, um ermitteln zu können, ob ein Steuerpflichtiger Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos bzw. Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung im Ausland ist. Auch darf der Kontenabruf künftig für Rückforderungen beim Kindergeld genutzt werden.
- Kreditinstitute müssen im Rahmen der Legitimationsprüfung auch das steuerliche Identifikationsmerkmal des Kontoinhabers und jedes anderen Verfügungsberechtigten bzw. wirtschaftlich Berechtigten erheben und aufzeichnen. Dies gilt nicht bei Kreditkonten, wenn der Kredit ausschließlich der Finanzierung privater Konsumgüter dient und der Kreditrahmen einen Betrag von 12.000 EUR nicht übersteigt.
- Der Katalog der Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung wird um die fortgesetzte Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu beherrschten Drittstaaten-Gesellschaften erweitert. Die Zahlungsverjährungsfrist in Steuerhinterziehungsfällen wird von fünf auf zehn Jahre verlängert.
Quelle: Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Fundstelle: BGBl I 2017, 1682
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