In den letzten Monaten hat es zahlreiche steuerrechtliche Änderungen in Italien gegeben. Lesen Sie hier die wesentlichsten Änderungen in Kurzform.

Unterlassene oder verspätete Vorlage eines Vordrucks F24 mit Nullsaldo:
Die Agentur für Einnahmen stellt klar, dass die unterlassene bzw. verspätete Vorlage des Vordrucks F24 mit Nullsaldo mit einer Strafe von 100 Euro geahndet wird (50, wenn die Verspätung weniger als 5 Tage beträgt). Die sog. “freiwillige Berichtigung” (ravvedimento operoso) gemäß Artikel 13, Gesetzesdekret Nr. 472/1997 ermöglicht die Abfindung der Übertretung, indem der betreffende Vordruck F24 mit Nullsaldo nachträglich samt herabgesetzten Strafen und Zinsen vorgelegt wird.

Konformitätsbescheinigung (visto di conformità) für Verrechnungen von Guthaben über 5.000 Euro:
Steuerzahler, welche Guthaben von mehr als 5.000 Euro aus Einkommensteuern, aus Steuereinbehalten, aus Ersatzsteuern und aus der IRAP verrechnen, müssen nun eine Konformitätsbescheinigung (visto di conformità) eines Wirtschaftsprüfers für die einzelnen Steuerer-klärungen vorlegen, aus denen das Guthaben hervorgeht.

Kompensierungen nur mehr über ENTRATEL:
Sämtliche Steuerzahlungen, welche von MwSt.-Subjekten (Steuerzahlungen von Privatpersonen sind also ausgenommen) über F24 vorgenommen werden und in welchen Kompensierungen getätigt werden, müssen über ENTRATEL erfolgen und können nicht mehr bei der Bank direkt oder über CBI getätigt werden.

Split payment – die Liste der betroffenen Körperschaften liegt nun auf:
Am 27. Juni 2017 wurde das Verzeichnis der öffentlichen Verwaltungen, Körperschaften und Gesellschaften veröffentlicht, auf welche das sog. split payment (gespaltene Zahlung – die MwSt. wird von der öffentlichen Verwaltung direkt an den Staat abgeführt und nicht mehr dem Lieferanten gezahlt; wir berichteten in unseren Rund-emails vom 15.01.2015 und vom 12.05.2017) zur Anwendung kommt. Die Verkäufer bzw. Dienstleister können auf der Grundlage dieser Verzeichnisse, welche über 29.000 öffentliche Körperschaften enthalten, nun endlich sicher sein, ob sie ihre Rechnung mit “Split Payment” ausstellen müssen oder nicht.

Vollständige Absetzbarkeit der Aus- und Weiterbildungskosten für Freiberufler:
Seit 13.06.2017 sind die Aufwendungen für die berufliche Aus- und Weiterbildung (Teilnahme an Tagungen, Kongressen, Kurse, Masterkurse und berufliche Weiterbildung) bis zu einer jährlichen Höchstgrenze von 10.000 Euro für Freiberufler voll absetzbar. Bislang waren diese nur zu 50 % absetzbar. Durch diese Abänderung werden nun auch die Aufwendungen für die Fahrt zu den betreffenden Kursen und die Unterkunft zur Gänze abzugsfähig.

INTRASTAT-Meldung: Vereinfachungen und Abschaffung der Vordrucke:
Die Agentur der Einnahmen hat mit Verordnung vom 25.09.2017 die Pflichten im Zusammenhang mit den INTRASTAT vereinfacht. Die Verordnung sieht im Einzelnen Folgendes vor:

  • Die vierteljährliche INTRASTAT-Meldung über den innergemeinschaftlichen Ankauf von Gütern und Diestleistungen wird abgeschafft;
  • Die monatliche Meldung zum innergemeinschaftlichen Ankauf von Gütern und Dienstleistungen hat nur mehr statistischen Charakter;
  • Die Mindestbesträge, welche die Pflicht zur Vorlage der monatlichen Meldung begründen, werden von 50.000 auf 200.000 Euro (Güter) bzw. von 50.000 auf 100.000 Euro (Dienstleistungen) angehoben.

Die Vereinfachungen und Abschaffungen sind erst ab dem 01.01.2018 wirksam.

Für nähere Informationen freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme!