Für einen Arbeitnehmer, der in Deutschland sein Gehalt bezieht und steuerpflichtig ist, gibt es einige steuerrechtliche Regelungen, die durchaus komfortabel sind. Eine Gruppe von Arbeitnehmern hat diesen Komfort jedoch nicht: Die Grenzgänger, also diejenigen Arbeitnehmer, die zwar im europäischen Ausland arbeiten, aber täglich wieder nach Deutschland zu ihrer Wohnstätte fahren. Einem Angestellten mit Grenzgängerstatus, der in Österreich arbeitete, wurde es zu viel: Er klagte – und zwar erfolgreich!

Beim steuerpflichtigen Arbeitnehmer in Deutschland werden z.B. beim Lohnsteuerabzug sowohl die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 EUR als auch die Sozialversicherungsbeiträge bereits berücksichtigt. Die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung sind - was vielen gar nicht bewusst ist - ebenfalls steuerfrei. Die Steuern, die der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer an das Finanzamt abführt, berücksichtigen diese Dinge bereits. Eine Einkommensteuererklärung ist dann nur noch notwendig, wenn noch andere steuerlich abziehbare Kosten angefallen sind oder wenn eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht.

Diejenigen Arbeitnehmer, die zwar im europäischen Ausland arbeiten, aber täglich wieder nach Deutschland zu ihren Wohnstätten fahren, genießen diese Vorteile nicht. Sie werden, obwohl sie im Ausland arbeiten, in Deutschland besteuert und müssen die gesetzlichen Beiträge zu den Sozialversicherungen (an die ausländischen Sozialversicherungsträger) und damit den Sonderausgabenabzug über ihre Einkommensteuererklärung geltend machen.

So klagte ein in Deutschland wohnhafter Grenzgänger, als auch die Arbeitgeberbeiträge nach dem österreichischen Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) an die österreichische Versorgungskasse als steuerpflichtig behandelt wurden. Seine Klage war erfolgreich:

Das Finanzgericht München (FG) entschied, dass für Grenzgänger die Arbeitgeberbeiträge nach dem österreichischen BMSVG zwar Lohn darstellen, aber genauso wie Arbeitgeberbeiträge in Deutschland steuerfrei zu stellen sind. In einer früheren Entscheidung hatten die Münchener Richter das noch abgelehnt.

Hinweis: Gegen beide Entscheidungen des FG wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Wir halten Sie über den Fortgang dieser Verfahren auf dem Laufenden. Die steuerlichen Regelungen innerhalb Europas sind mittlerweile weitreichend verzahnt und ein Ende dieses Prozesses ist noch lange nicht in Sicht.

Quelle: FG München, Bescheid vom 31.03.2017 - 13 K 2270/15, Rev. (BFH: VI R 20/17)
Fundstelle: www.gesetze-bayern.de