In den letzten Monaten hat es wieder diverse steuerrechtliche Änderungen in Italien gegeben. Gerne informieren wir Sie hier über die wesentlichsten Änderungen in Kurzform. Für weitere Informationen freut sich unsere italienische Steuerabteilung über Ihre Kontaktaufnahme.

Aufschub der Abschaffung der sog. studi di settore (Branchenkennzahlen):
Die Abschaffung der sog. studi di settore und gleichzeitige Einführung des sog. Zuverlässigkeitsindizes (ISA) wird auf 2019 aufgeschoben.

MwSt.-Sätze:
Die geplanten Erhöhungen der MwSt.-Sätze wurde für ein weiteres Jahr ausgesetzt. Der ermäßigte MwSt.-Satz von 10 % hätte auf 11,5 % erhöht werden sollen, der Regelsatz von 22 % auf 25 %. Diese Erhöhungen werden nun auf 2019 und 2020 aufgeschoben.

Sonderabschreibungen:
Die Sonderabschreibung wird – mit einigen Einschränkungen - um 1 Jahr verlängert. Die Abschreibung selbst wird von 140 % auf 130 % reduziert. Auch die Hyperabschreibung von 250 % für den Ankauf von technologischen, computergesteuerten und mit dem Produktionsablauf vernetzten Maschinen wurde um 1 Jahr verlängert.

Zahlungen an Mitarbeiter:
Ab dem 1. Juli 2018 dürfen Zahlungen an Mitarbeiter nur mehr mittels Bank oder andere rück-verfolgbare Zahlungsmittel erfolgen. Barzahlungen sind somit nicht mehr möglich. Ein Verstoß gegen diese neue Regelung wird mit einer Verwaltungsstrafe von mindestens 1.000 Euro und höchstens 5.000 Euro geahndet.

Pflicht zur Stellung von elektronischen Rechnungen:
Ab 1. Januar 2019 müssen alle italienischen Unternehmen und Freiberufler für in Italien erzielte Umsätze eine elektronische Rechnung stellen und versenden und zwar über die Plattform der Einnahmenagentur SDI. Dies gilt nicht nur für Umsätze, welche mit Unternehmen oder Freiberuflern erzielt werden sondern auch für Umsätze mit Privatpersonen. Bereits ab 1. Juli 2018 sind die Subunternehmen im Bauwesen zur Stellung von elektronischen Rechnungen verpflichtet, welche gegenüber Auftragnehmern der öffentlichen Hand abrechnen.

Treibstoffkarten:
Ebenfalls ab 1. Juli 2018 werden die Treibstoffkarten abgeschafft. Die Tankstellenbetreiber müssen ab diesem Datum an Unternehmen und Freiberufler elektronische Rechnungen stellen. Für den Unternehmer und Freiberufler ist dann die Vorsteuer bei der MwSt.-Abrechnung und der Aufwand für Zwecke der Körperschaftssteuer, Einkommensteuer und IRAP nur mehr dann absetzbar, wenn die Zahlung nicht mehr in bar, sondern mittels rückverfolgbare Zahlungsmittel getätigt wird.

Einschränkungen bei Steuerverrechnungen:
Die Verrechnungen von Steuern im F24 werden in Zukunft dahingehend weiter eingeschränkt, dass der Staat bei Risikopositionen die Zahlung für 30 Tage aussetzen kann. Stellt sich nach Überprüfung heraus, dass die Kompensierung korrekt vorgenommen wurde, gilt die Zahlung rückwirkend als ordnungsgemäß ausgeführt. Mit einer eigenen Verordnung werden solche Risikopositionen festgelegt.