Einige Gesellschafter einer deutschen Kommanditgesellschaft (KG) hielten zwischen 2001 und 2004 über die KG eine Beteiligung an einer österreichischen Tochterfirma. Die daraus resultierenden Einkünfte wurden zwar in dieser Zeit in Österreich versteuert, der nach dem Abstoßen der Beteiligung entstandene "finale Verlust" sollte aber in Deutschland steuerlich berücksichtigt werden. Das FG erteilte diesem Antrag jedoch eine Abfuhr.
Denn nicht nur die Gewinne, sondern korrespondierend dazu auch die Verluste müssen nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich besteuert werden. Der Bundesfinanzhof als höchstes deutsches Finanzgericht hat in diesem Zusammenhang den Begriff "Symmetriethese" geprägt. Nach Auffassung der Richter konnte das Urteil auch deshalb nicht anders lauten, weil eine andere gesetzliche Regelung - also eine Berücksichtigung der "finalen Verluste" in Deutschland - zu einer Bevorteilung der deutschen Gesellschafter geführt hätte. Das wiederum widerspräche den europarechtlichen Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit. Demnach darf es keine Ungleichbehandlung der Mitgliedsstaaten - und damit keine Diskriminierung eines Staates - geben. Eine solche Regelung wäre unzulässig. Die Gesellschafter hatten damit das Nachsehen. Den Verlust konnten sie nur in Österreich geltend machen.
Quelle: FG Münster, Urt. v. 28.03.2017 - 12 K 3545/14 G, F, Rev. (BFH: I R 48/17)
Fundstelle: www.justiz.nrw.de
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