Deutschland
Gerne beraten wir Sie zu Ihren Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsanspruch.
- Zweck des Pflichtteils: Keine Enterbung naher Angehöriger
- Pflichtteilsberechtigte: Kinder, Ehegatte und Eltern
- Die Pflichtteilshöhe: Die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs
- Die Wahl zwischen Erbe und Pflichtteil
- Der Pflichtteilsanspruch: eine reine Geldforderung
- Vorsicht bei Pflichtteilsanspruch und Vermächtnis
- Um Streit zu vermeiden: Pflichtteilsverzicht
1. Zweck des Pflichtteils: Keine Enterbung naher Angehöriger
In Deutschland sorgt der sogenannte Pflichtteil dafür, dass der Erblasser seine engsten Angehörigen nicht völlig von seinem Erbe ausschließen kann. Zwar kann er seine gesetzlichen Erben per Testament enterben. Ihnen bleibt jedoch als Ausgleich der Pflichtteilsanspruch. Dieser macht die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs aus, richtet sich gegen die Erben und muss in Geld ausgezahlt werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihren Anspruch gegen die Erben durchzusetzen.
2. Die Pflichtteilsberechtigten: Kinder, Ehegatte und Eltern
Pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Kinder, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers oder der Erblasserin. Auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind pflichtteilsberechtigt, da sie nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) erbrechtlich wie Ehegatten zu behandeln sind. Achtung: Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften sind weder erbberechtigt noch pflichtteilsberechtigt! Gerne beraten wir Sie über Ihre Möglichkeiten, bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ihre Rechte im Erbfall zu wahren.
3. Die Pflichtteilshöhe: Die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Diesen zu berechnen, ist zunächst einfach: Der überlebende Ehegatte erbt 50 Prozent des Nachlasses, die Kinder teilen sich die anderen 50 Prozent (§§ 1924 ff. BGB). Hatten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes des einen Ehegatten bereits die Scheidung beantragt, entfällt unter Umständen die Erbenstellung des Überlebenden. Wir helfen Ihnen, einen Überblick über den Nachlass und die Rechtsstellung der jeweiligen Erben zu gewinnen.
4. Die Wahl zwischen Erbe und Pflichtteil
Wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, wird nach dem Tod des einen Ehegatten gemäß § 1371 BGB der Zugewinnausgleich durchgeführt. Hier kann es finanziell vorteilhaft sein, den tatsächlichen Zugewinn zu ermitteln und ansonsten das Erbe auszuschlagen und den Pflichtteil zu wählen (sogenannte güterrechtliche Lösung). Alternativ wird der Zugewinnausgleich durchgeführt, indem der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht wird. Gerne berechnen wir für Sie, welche Lösung am vorteilhaftesten ist.
5. Der Pflichtteilsanspruch: eine reine Geldforderung
Der Pflichtteilsanspruch ist stets in Geld auszugleichen. Das kann für die Erben zum Problem werden, wenn der Nachlass hauptsächlich aus Grundstücken oder anderen nicht unmittelbar liquiden Gegenständen wie Unternehmensbeteiligungen besteht. Die Erben müssen in diesem Fall in die eigene Tasche greifen oder Teile des Nachlasses veräußern, um die Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen. Sprechen Sie uns an, wie Sie komplizierte Auseinandersetzungen vermeiden können.
6. Vorsicht bei Pflichtteilsanspruch und Vermächtnis
Die Zuwendung bestimmter Vermögensgegenstände an einzelne Personen bezeichnet man als Vermächtnis. Für die Erben kann es problematisch werden, wenn Pflichtteilsberechtigte und per Vermächtnis bedachte Personen ihren Anspruch durchsetzen wollen. Vermächtnisansprüche verringern nämlich nicht die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil. Vielmehr wird dieser immer auf Basis des vollen Nachlasses berechnet. Bezahlt der Erbe die Vermächtnisansprüche und die Pflichtteilsansprüche, bleibt ihm von seinem Erbe unter Umständen nicht viel übrig. Die Lösung kann darin bestehen, selber das Erbe auszuschlagen.
7. Um Streit zu vermeiden: Pflichtteilsverzicht
Besteht die Gefahr, dass es rund um den Pflichtteil zu Problemen kommt, lässt sich auch ein Pflichtteilsverzicht aushandeln. Im Gegenzug erhält der Pflichtteilsberechtigte eine Abfindung. Der Verzicht ist notariell zu beurkunden und sorgt für Rechtssicherheit.
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Wir sind für Sie da – als Experten rund die Gestaltung und Abwicklung Ihrer Pflichtteilsrechte. Nehmen Sie Kontakt auf!
Österreich
Auch die Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsanspruch sind Teil unseres Leistungsspektrums – wir beraten Sie gern umfassend in allen Fragen hierzu.
- Zweck des Pflichtteils: Keine Enterbung naher Angehöriger
- Die Pflichtteilsberechtigten: Nachkommen, Ehegatte und Vorfahren
- Die Pflichtteilshöhe
- Die Wahl zwischen Erbe und Pflichtteil
- Der Pflichtteilsanspruch: eine reine Geldforderung
- Vorsicht bei Pflichtteilsanspruch und Vermächtnis
- Um Streit zu vermeiden: Pflichtteilsverzicht
1. Zweck des Pflichtteils: Keine Enterbung naher Angehöriger
Auch im Falle familiärer Zwistigkeiten soll in Österreich eine völlige Enterbung naher Angehöriger ausgeschlossen werden. Trotz einer möglichen Enterbung bleibt daher stets der Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil bestehen. Dieser beträgt für Ehegatten und Nachkommen die Hälfte, für alle anderen Pflichtteilsberechtigten ein Drittel des Nachlasses.
2. Die Pflichtteilsberechtigten: Nachkommen, Ehegatte und Vorfahren
In Österreich sind die Kinder des Erblassers und deren Nachkommen, seine Eltern sowie sein Ehegatte pflichtteilsberechtigt. Die für Ehegatten maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden; die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner hat somit ein Pflichtteilsrecht gleichgestellt wie eine Ehegattin/ein Ehegatte. Dies gilt nicht für nicht- eheliche oder eingetragene Lebensgemeinschaften. Hierzu beraten wir Sie jedoch gerne zur Wahrung Ihrer Rechte.
3. Die Pflichtteilshöhe
Die Höhe des Pflichtteils berechnet sich nach dem Nachlasswert, also nach den Vermögenswerten, die nach Abzug aller Schulden und Verfahrenskosten übrigbleiben. Die Berechnung des Nachlasswertes kann kompliziert sein, wenn zusätzlich Schenkungen, die der Erblasser schon zu Lebzeiten gemacht hat, berücksichtigt werden müssen. Grundsätzlich gilt, dass Ehegatten und Nachkommen die Hälfte, allen anderen Pflichtteilsberechtigten ein Drittel ihrer gesetzlichen Erbquote zusteht.
4. Der Pflichtteilsanspruch: eine reine Geldforderung
Der Pflichtteilsanspruch ist eine reine Geldforderung des Berechtigten gegen den Erben und kann sich nicht auf bestimmte Gegenstände beziehen. Unter Umständen kann das für den Erben bedeuten, diesen Anspruch aus eigenem Vermögen zu begleichen oder Teile des Nachlasses zu veräußern und so dessen Wert oder Funktionsfähigkeit zu gefährden. Wir beraten umfassend in komplizierten Auseinandersetzungen und finden die optimale Lösung für Sie.
5. Vorsicht bei Pflichtteilsanspruch und Vermächtnis
Vom Erbe zu unterscheiden ist das sogenannte Vermächtnis, mit dem der Erblasser bestimmte Vermögenswerte oder Gegenstände bestimmten Personen hinterlassen kann. Durch ein Vermächtnis entsteht somit kein Erbanspruch, sondern ein schuldrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der vermachten Gegenstände oder Vermögenswerte gegen die Erben. Für den Erben kann es unter Umständen sogar günstiger sein, ein mit zu vielen Vermächtnissen belastetes Erbe auszuschlagen. Was im Einzelfall die beste Lösung ist, dazu beraten wir Sie von Viehbacher Rechtsanwälte gerne.
6. Um Streit zu vermeiden: Pflichtteilsverzicht
Sind Streitigkeiten zu befürchten, kann auf den Pflichtteil schon zu Lebzeiten des Erblassers verzichtet werden. Ein solcher Vertrag muss durch einen Notariatsakt errichtet werden. Eine entsprechende Ausgleichzahlung kann, muss aber nicht geleistet werden.
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Viele unserer Klienten vertrauen auf unsere Expertise rund um die Gestaltung und Abwicklung von Pflichtteilsrechten. Profitieren auch Sie von der Erfahrung unserer österreichischen Experten und nehmen Sie Kontakt auf!
Liechtenstein
Durch das Pflichtteilsrecht wird den nächsten Angehörigen eines Erblassers zumindest teilweise eine Beteiligung am Nachlass bzw. der Verlassenschaft gesichert. Die gesetzgeberische Überlegung, welche hinter der Einführung des Pflichtteilrechts stand, ist die Schaffung von Gerechtigkeit. Hat ein Erblasser Vermögen erwirtschaftet, so ist es nur gerecht, wenn seine nächsten Angehörigen, welche gegebenenfalls zu diesem Anwachsen beigetragen haben, daran mit einer Mindestbeteiligung partizipieren.
- Die verfassungsrechtlichen Grundlagen
- Die Pflichtteilsberechtigten
- Die Höhe des Pflichtteils
- Der Pflichtteilsanspruch - ein Geldanspruch
- Der Vorausverzicht
1. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen
Zu Lebzeiten kann Jedermann über sein Eigentum frei verfügen. Das Privateigentum steht im Fürstentum Liechtenstein unter dem Schutz der Verfassung. In Art. 34 Abs.1 1 Hs. der Landesverfassung (LV) heisst es dazu, dass die Unverletzlichkeit des Privateigentums gewährleistet ist. Dieser Schutz ist nicht absolut, wie sich beispielsweise bei der Veräusserung von Immobilien zeigt, aber grundsätzlich vorliegend.
Vor diesem Hintergrund scheint die Einschränkung der Testierfreiheit - eine Ausprägung der Eigentumsgarantie - durch die Schaffung des Pflichtteilrechts zumindest bedenklich. Dem steht jedoch entgegen, dass die Schaffung des Pflichtteilsrecht seinerseits, in Form des Erbrechts, verfassungsrechtlichen Schutz geniesst. Da in Art. 15 LV zugleich, wenn auch nicht offensichtlich, den Schutz der Familie bestimmt, dürfte das Pflichtteilsrecht zumindest eine logische Folge dieses Schutzes sein.
Selbst wenn die verfassungsrechtlichen Verwicklungen interessant scheinen, so ist Art. 34 Abs.1 2.Hs. LV zu beachten. Hiernach kann die Eigentumsgarantie durch Regelungen in einfachen Gesetzen, sprich in Gesetzen ohne Verfassungsrang, eingeschränkt werden. Zumindest von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber durch die Schaffung des Pflichtteilrechts Gebrauch gemacht.
2. Die Pflichtteilsberechtigten
Grundsätzlich kann der Erblasser durch ein Testament bzw. eine letztwillige Verfügung über sein Vermögen frei verfügen und somit seine Erbfolge willkürlich festlegen. Seine engsten Angehörigen kann er jedoch nicht vollkommen von seinem Erbe ausschliessen. Bedenkt er diese nicht in seinem Testament bzw. in seiner letztwilligen Verfügung, so verbleibt diesem Personenkreis der gesetzliche Pflichtteilsanspruch.
Der grundsätzlich pflichtteilsberechtigte Personenkreis ergibt sich aus § 762 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Bedenkt der Erblasser in seinem Testament seine Kinder, seinen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht, so steht diesen der gesetzliche Pflichtteilsanspruch zu. Hat der Erblasser keine Kinder, so sind demnach z.B. auch seine Eltern pflichtteilsberechtigt. In jedem Fall ist zu beachten und zu berücksichtigen, dass § 763 ABGB eine Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern anordnet.
Unbedingt beachtlich ist, dass unverheiratete Paare bzw. Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften weder einen Erb- noch ein Pflichtteilsanspruch haben. Bitte sprechen Sie uns an. Unsere Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater sind spezialisiert im Erbrecht und beraten Sie gerne über Ihre verschiedenen Möglichkeiten zur Wahrung Ihrer Rechte.
3. Die Höhe des Pflichtteils
Die Höhe des Pflichtteils bestimmt sich grundsätzlich nach § 765 ABGB. Hiernach steht jedem Kind, dem Ehegatten oder eingetragenen Partner die Hälfte dessen zu, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre.
Haben die Eltern des Erblassers Pflichtteilsansprüche, so bestimmt § 766 ABGB, dass der Pflichtteil nur 1/3 des gesetzlichen Erbanspruchs beträgt.
Von vorstehenden Regeln gibt es jedoch zwei Ausnahmen:
- Nach § 765 Abs.2 ABGB hat der Ehegatte bzw. eingetragene Partner Anspruch auf den doppelten Pflichtteil, wenn dieser massgeblich zum Vermögensaufbau des Erblassers beigetragen hat und dieser während der Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft erwirtschaftete Vermögenszuwachs den Grossteil der Erbschaft ausmacht.
- Nach § 773a ABGB ist eine Pflichtteilsminderung um die Hälfte möglich. Voraussetzung hierfür ist nach § 773a Abs.1 ABGB, dass zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit ein Näheverhältnis bestand, wie es zwischen solchen Verwandten üblich ist. Hat jedoch der Erblasser grundlos auf Kontakt bzw. persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten verzichtet, so steht ihm, nach § 773a Abs.3 ABGB, das Recht auf Pflichtteilsminderung nicht zu.
Wir unterstützen Sie gerne dabei, einen Überblick zu dem Thema Nachlass zu erhalten. Des Weiteren beraten wir Sie umfassend zu Ihrer Erben- und Rechtsstellung.
4. Der Pflichtteilsanspruch – ein Geldanspruch
Im Gegensatz zum Erbe richtet sich der Pflichtteilsanspruch nicht auf einen Gegenstand bzw. Gegenstände des Nachlasses. Vielmehr ist der Pflichtteilsanspruch eine Geldforderung auf einen Teil des Nachlasswertes. Dies ergibt sich nicht selbst unmittelbar aus dem ABGB. Vielmehrbestimmt § 783a ABGB, dass der Erbe die Stundung und/oder die Zahlung des Pflichtteils in Raten verlangen kann.
Nach dieser Regelung kann der Erbe die Ratenzahlung bzw. Stundung verlangen, wenn die sofortige vollständige Erfüllung des Pflichtteils eine unbillige Härte wäre. Jedoch wird nicht allein auf den Erben abgestellt. Vielmehr sind in einem solchen Fall auch die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
Beachtlich ist ferner, dass der Pflichtteilsanspruch ein Anspruch gegen den Nachlass darstellt und folglich gegen den bzw. die Erben zu richten ist. Wie alle Ansprüche unterliegt auch der Anspruch auf den Pflichtteil der Verjährung. Das bedeutet für Sie, dass Sie innerhalb einer gewissen Frist den Pflichtteil geltend machen und durchsetzen müssen. Nach § 1487 ABGB beträgt diese Frist drei Jahre.
5. Der Vorausverzicht
Der Gefahr, dass Erb- & Pflichtteilsberechtigte zum Nachteil der gewillkürten Erben handeln werden und es folglich zu Problemen rund um den Pflichtteil kommen kann, kann mit einem sog. Vorausverzicht begegnet werden. In einem solchen Vertrag wird vereinbart, dass der gesetzliche Erbe bzw. Pflichtteilsberechtigte auf seine Rechte verzichtet und im Gegenzug eine Abfindung erhält. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Vertrag, mit dem der Erbverzicht vereinbart wurde, der öffentlichen Beurkundung bedarf. Wird diese Formvorschrift missachtet, so hat dies die Nichtigkeit des Verzichtvertrags zur Folge.
Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf! Nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei in Triesen auf.
Schweiz
Gerne beraten wir Sie zu Ihren Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsanspruch.
- Zweck des Pflichtteils: Keine Enterbung naher Angehöriger
- Pflichtteilsberechtigte: Kinder, Ehegatte und Eltern
- Die Pflichtteilshöhe
- Erbschaft und Ehegüterrecht
- Geldansprüche im Rahmen der Erbteilung
- Vorsicht bei Pflichtteilsanspruch und Vermächtnis
- Um Streit zu vermeiden: Pflichtteilsverzicht
1. Zweck des Pflichtteils: Keine Enterbung naher Angehöriger
In der Schweiz sorgt der sogenannte Pflichtteil dafür, dass der Erblasser seine engsten Angehörigen nicht völlig von seinem Erbe ausschliessen kann. Zwar kann er seine gesetzlichen Erben per Testament enterben. Ihnen bleibt jedoch als Ausgleich der Pflichtteilsanspruch. Dieser kann abhängig vom Verwandtschaftsgrad drei Viertel oder die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs ausmachen und richtet sich gegen die Erben. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihren Anspruch gegen die Erben durchzusetzen.
2. Die Pflichtteilsberechtigten: Kinder, Ehegatte und Eltern
Pflichtteilsberechtigt sind gemäss Art. 471 Zivilgesetzbuchs (ZGB) die Kinder, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers oder der Erblasserin. Auch Partner einer eingetragenen Partnerschaft sind pflichtteilsberechtigt, da sie nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) erbrechtlich wie Ehegatten zu behandeln sind. Achtung: Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften sind weder erbberechtigt noch pflichtteilsberechtigt! Gerne beraten wir Sie über Ihre Möglichkeiten, bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ihre Rechte im Erbfall zu wahren.
3. Die Pflichtteilshöhe
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs für jedes der Eltern und für den überlebenden Ehegatten, drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs für einen Nachkommen. Diesen zu berechnen, ist zunächst einfach: Der überlebende Ehegatte erbt 50 Prozent des Nachlasses, die Kinder teilen sich die anderen 50 Prozent (Art. 471 ff. ZGB). Auf der Grundlage dieses Erbanspruchs werden die zustehenden Pflichtteile ermittelt. Hatten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes des einen Ehegatten bereits die Scheidung beantragt, entfällt unter Umständen die Erbenstellung des Überlebenden. Wir helfen Ihnen, einen Überblick über den Nachlass und die Rechtsstellung der jeweiligen Erben zu gewinnen.
4. Erbschaft und Ehegüterrecht
Wenn die Ehegatten im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gelebt haben, löst der Tod des einen Ehegatten gemäss Art. 204 ZGB den Güterstand auf. Das Eigengut des Erblassers fällt in den Nachlass. In welchem Masse auch der Vorschlag zum Nachlass zählt, ist unterschiedlich geregelt. Der überlebende Ehegatte erhält die Hälfte, drei Viertel oder die ganze Erbschaft, abhängig davon, ob keine Erben vorhanden sind oder ob er den Nachlass mit Nachkommen bzw. mit Erben teilen muss. Im Rahmen der verfügbaren Quote gemäss Art. 473 ZGB kann ein Ehegatte, durch Verfügung von Todes wegen, den jeweils anderen Ehegatten in Form von Zuweisungen und Nutzniessungsrechte an Anteilen des Nachlassvermögens zusätzlich begünstigen. Der überlebende Ehegatte hat auf jeden Fall Anspruch auf seinen Pflichtteil gemäss Art. 471 ZGB. Unsere Rechtsanwälte begleiten Sie bei der Gestaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen erbrechtlichen und ehegüterrechtlichen Ansprüchen.
5. Geldansprüche im Rahmen der Erbteilung
Die Erbteilung kann mit Geldansprüchen der Miterben verbunden sein. Das kann zum Problem werden, wenn der Nachlass hauptsächlich aus Grundstücken oder anderen nicht unmittelbar liquiden Gegenständen wie Unternehmensbeteiligungen besteht. Die Erben müssen in diesem Fall in die eigene Tasche greifen oder Teile des Nachlasses veräussern, um die Erbanteilsberechtigten auszuzahlen. Sprechen Sie uns an, wie Sie komplizierte Auseinandersetzungen vermeiden können.
6. Vorsicht bei Pflichtteilsanspruch und Vermächtnis
Die Zuwendung bestimmter Vermögensgegenstände an einzelne Personen bezeichnet man als Vermächtnis. Für die Erben kann es problematisch werden, wenn Pflichtteilsberechtigte und per Vermächtnis bedachte Personen ihren Anspruch durchsetzen wollen. Vermächtnisansprüche verringern nämlich nicht die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil. Vielmehr wird dieser immer auf Basis des vollen Nachlasses berechnet. Bezahlt der Erbe die Vermächtnisansprüche und die Pflichtteilsansprüche, bleibt ihm von seinem Erbe unter Umständen nicht viel übrig. Die Lösung kann darin bestehen, selber das Erbe auszuschlagen.
7. Um Streit zu vermeiden: Pflichtteilsverzicht
Besteht die Gefahr, dass es rund um den Pflichtteil zu Problemen kommt, lässt sich auch ein Pflichtteilsverzicht aushandeln. Im Gegenzug erhält der Pflichtteilsberechtigte eine Abfindung. Der Verzicht ist notariell zu beurkunden und sorgt für Rechtssicherheit. Über die verschiedenen Möglichkeiten der vertraglichen Erbschaftsregelung und des Erbschaftsverzichts in der Schweiz informieren Sie gerne unsere Schweizer Rechtsanwälte und Steuerberater.
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Wir sind für Sie da – als Schweizer Experten rund um die Gestaltung und Abwicklung Ihrer Pflichtteilsrechte. Nehmen Sie Kontakt auf!
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Die Informationen zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir unterstützen Privatpersonen seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!