WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT DEUTSCHLAND

Kompetente und erfahrene Beratung und Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Wir beraten und verteidigen Mandanten kompetent und erfahren im Wirtschaftsstrafrecht. Neben verschiedenen Straftatbeständen, die die Wirtschaftsdelikte regeln, ist auch der Zusammenhang zwischen Wirtschaftsstrafrecht und Zivil-, Gesellschafts- und Steuerrecht zu beachten. Unsere Anwälte und Steuerberater verfügen über die nötige Kompetenz, Sachverhalte vollständig und schnell aufzuklären, bei Selbstanzeigen und im Bereich „Compliance“ zu beraten sowie bei bereits laufenden Verfahren eine umfassende Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.

Wirtschaftsdelikte

Betrug gem. § 263 StGB, Untreue gem. § 266 StGB und Korruption gem. § 299 StGB sind die mit dem Wirtschaftsstrafrecht am häufigsten assoziierten Delikte, doch sind in diesem Zusammenhang beispielsweise auch das Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt gem. § 266 a StGB, der Kapitalanlagebetrug gem. § 264 a StGB oder die Insolvenzstraftaten der §§ 283 ff. StGB zu nennen. Insgesamt hat dieser Rechtsbereich im Laufe der vergangenen Jahrzehnte enorm an Regelungsdichte gewonnen, und so fällt bei bestimmten Einwirkungen auf EDV-technische Systeme beispielsweise auch das speziellere Delikt des Computerbetruges gem. § 263a StGB in diese Deliktskategorie. Doch nicht nur das im Strafgesetzbuch normierte Strafrecht, sondern auch das Nebenstrafrecht sanktioniert vielfach ein bestimmtes Tun oder Unterlassen, beispielsweise das Unterlassen von Mitteilungspflichten.

Zusammenhang zwischen Wirtschaftsstrafrecht und Zivil-, Gesellschafts- und Steuerrecht

Das Strafrecht ist oft nicht das einzige tangierte Rechtsgebiet: Durch unsere umfangreichen Fachkenntnisse und unsere Erfahrung auch im damit verbundenen Zivil-, Gesellschafts- und Steuerrecht ist unsere Kanzlei mit ihrer Rechts- und Steuerabteilung umfassender Ansprechpartner für sämtliche Fragestellungen, die sich im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts sowie des Steuerstrafrechts ergeben. Dies gilt für laufende Ermittlungsverfahren ebenso wie für sämtliche Verfahrensstadien. Die in § 74c GVG geregelte Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer zeigt, dass der Staat dem Wirtschaftsstrafrecht eine gesonderte Bedeutung beimisst, die auch eine spezifisch auf die Besonderheiten der Wirtschaftsdelikte ausgerichtete Verteidigung durch kompetente und erfahrene Anwälte erfordert.

Selbstanzeigen und „Compliance“

Auch bei Selbstanzeigen sowie insgesamt im Vorfeld von Ermittlungen beraten unsere Rechtsanwälte und Steuerberater umfassend bei der betriebsinternen Aufklärung von Vorgängen, die einer geordneten Unternehmensführung und -abwicklung widersprechen. Das Thema „Compliance“ gewinnt für Unternehmer immer mehr an Bedeutung, um Gesetzes- und Regelverstöße in Unternehmen gar nicht erst entstehen zu lassen oder zeitnah aufzuspüren. Auch hierfür ist unsere Kanzlei ein kompetenter Partner hin zu einer gesetzeskonformen Unternehmenskultur.

Einfluss des Europäischen Rechts, grenzüberschreitende Sachverhalte

Letztlich wächst der Einfluss des Europäischen Rechts auf das Strafrecht in Deutschland gerade auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts kontinuierlich. Der Tatbestand des Subventionsbetruges gem. § 264 StGB schützt folglich nicht nur die Haushalte von Bund und Ländern, sondern auch die EG-Haushalte, etwa vor einer Verwendung der gewährten Sach- oder Geldleistung, die von der Verwendungsbeschränkung nicht oder nicht mehr gedeckt ist.

Unsere eigenen Kanzleien in Deutschland, Österreich, Liechtenstein, der Schweiz und Italien ermöglichen uns zudem eine kompetente, rasche und zielführende juristische Beratung auch bei grenzüberschreitenden wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten.

 

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