Österreich: Die gesetzlich normierte Unternehmensstrafbarkeit
In Österreich gibt es, ähnlich wie in Liechtenstein und der Schweiz sowie zahlreichen anderen europäischen Ländern, eine gesetzlich normierte Unternehmensstrafbarkeit. Unternehmen können demnach für strafbare Handlungen ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter eigenständig sanktioniert werden. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG).
Diesem Gesetz unterliegen gem. § 1 Z.2 juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, mithin also auch Aktiengesellschaften und GmbHs. Vorrangiges Kriterium für eine Strafbarkeit ist die Sorgfaltspflicht; mögliche Sanktionen erfolgen in Form von Geldbußen, die unabhängig von der individuellen Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern verhängt werden können.
Zusätzlich müssen Unternehmen mit zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen der Geschädigten, Umsatzeinbußen aufgrund von Reputationsschäden, Ausschlüsse von Bieterlisten in Vergabeverfahren oder Steuernachzahlungen rechnen.
Im Falle einer Unternehmensstrafbarkeit empfiehlt sich also stets eine kundige und effektive Beratung und Verteidigung des Unternehmens durch einen kompetenten und erfahrenen Partner – einen Partner wie uns.
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Das Unternehmensstrafrecht in Liechtenstein
Grundsätzlich kann nur einem Menschen eine Strafe auferlegt werden. Dies, da nur eine natürliche Person selbst handeln und somit Straftatbestände verwirklichen kann. Allerdings kommt es immer dann zu Gerechtigkeitslücken, wenn eine Handlung einem Menschen nicht direkt, jedoch einem Unternehmen zugerechnet werden kann. Immer dann würde faktisch ein gesellschaftlich sanktioniertes Verhalten durch Straflosigkeit belohnt.
Das Fürstentum Liechtenstein hat, mit dem in den §§ 74a ff. Strafgesetzbuch (StGB) geregelten Unternehmensstrafrecht, die Verantwortlichkeit von juristischen Personen normiert. Hiernach können juristische Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn eine Leitungsperson oder ein einzelner Mitarbeiter einen Straftatbestand verwirklicht hat und diese Verwirklichung der juristischen Person zugerechnet werden kann.
Neben der Straftat, die eine natürliche Person zu Gunsten der juristischen Person begangen hat, kommt auch und vor allem eine Verantwortlichkeit aufgrund eines Organisationsverschuldens in Betracht. Dies ist immer dann gegeben, wenn die Straftatverwirklichung durch das Fehlen von Massnahmen zur Verhinderung solcher Straftaten begünstigt wurde. Aufgrund dessen ist eine Compliance-Beratung durch unsere Experten unerlässlich. Mit unserer Expertise kennen wir die Anforderungen an ein funktionierendes Compliance-Management-System und als Anwälte für das Wirtschaftsrecht die Anforderungen an ein sorgfältiges und gewissenhaftes unternehmerisches Handeln.
Ist, trotz des eingeführten Compliance-Systems, ein Fehlverhalten zu besorgen, können unsere Anwälte für das Wirtschaftsstrafrecht die tatsächlichen Handlungen oftmals mit legalen unternehmerischen Entscheidungen begründen. Mit unserer Expertise im Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsstrafrecht erklären wir selbst juristischen Laien die Zusammenhänge verständlich. Gerade im Kontakt mit der Staatsanwaltschaft, bei der Verteidigung in Unternehmensstrafsachen, kann daher auf unsere Fach- und Sachkenntnis vertraut werden.
Aus der Natur der Sache ergibt sich, dass eine juristische Person keine Haftstrafe zu befürchten braucht. Dennoch sollte die Strafandrohung nicht unterschätzt werden. Über eine juristische Person kann zwar nur eine sogenannte Verbandsgeldstrafe verhängt werden, die in Tagessätzen zu bemessen ist. Maximal können jedoch, nach § 74b StGB, bis zu 180 Tagessätze verhängt werden. Die Tagessatzhöhe ist, so § 74b Abs. 4 StGB, nach der Ertragslage der juristischen Person unter der Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen. In jedem Fall beträgt ein Tagessatz mindestens 100.00 Franken und maximal 15`000.00 Franken.
Unsere Rechtsanwälte sind Spezialisten im Wirtschaftsstrafrecht bzw. Unternehmensstrafrecht. Aufgrund unserer Expertise sind wir Ihr richtiger Ansprechpartner, wenn Sie von einem Unternehmens- bzw. Wirtschaftsstrafverfahren betroffen sind. Dabei unterstützen und vertreten wir Sie im strafrechtlichen Vor- bzw. Ermittlungsverfahrensowie im gerichtlichen Hauptverfahren. Auch im Rahmen des Strafvollzugs können Sie auf unseren Sachverstand und unsere Kenntnis von Lösungen möglicher Probleme zählen. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu unseren Experten auf!
Das schweizerische Unternehmensstrafrecht als eigenständige Branche des Rechts
Strafrechtliche Schuld können nur natürliche Personen tragen: Die europäisch-kontinentale Auffassung des Strafrechts hat sich jahrhundertelang auf diesen Grundsatz gestützt. Mit dem rasanten Wachstum der Unternehmen als komplexe Gefüge von Entscheidungszentren und dem Entstehen der modernen Formen von Kriminalität z.B. im Bereich der Geldwäscherei und des internationalen Verbrechens, hat sich die Frage der Strafbarkeit von Organisationen und juristischen Personen immer häufiger gestellt. Innerhalb von einer Körperschaft, aus der eine Straftat hervorgeht, ist es nicht immer möglich, das Verschulden von einzelnen Mitarbeitern oder Entscheidungsträgern prozessual nachzuweisen.
Das Unternehmensstrafrecht hat sich mittlerweile zu einer eigenständigen Branche des Rechts entwickelt und stellt Unternehmer und Führungskräfte vor neue Herausforderungen.
- Rechtsgrundlagen des Unternehmensstrafrechts in der Schweiz
- Subsidiäre Verantwortlichkeit der Organisation
- Originäre und parallele Verantwortlichkeit
- Unternehmensstrafrecht: eine Herausforderung für Unternehmer und Führungskräfte
- Unsere Leistungen für Sie
1. Rechtsgrundlagen des Unternehmensstrafrechts in der Schweiz
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen stützt sich in der Schweiz auf Art. 102 Strafgesetzbuch. Als Unternehmen gelten im Sinne dieser Vorschrift von 2007 die Gesellschaften, die Einzelfirmen, die juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gebietskörperschaften. Die Strafbarkeit erstreckt sich damit weit über die Grenzen der Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit hinaus.
Der Anlass zur Einführung dieser Regelung war der bekannte Fall „Schweizerhalle / Sandoz“ von 1986. Mehr als 1000 Tonnen giftige Chemikalien verbrannten in einem Werk der Firma Sandoz in Schweizerhalle bei Basel. Aus dem Brand entwickelte sich eine giftige Wolke, die die Luft der Stadt lange Stunden belastete. Doch damit nicht genug: Das eingesetzte Löschwasser, mit umweltschädlichen Produkten vermischt, konnte nicht aufgefangen werden und floss direkt in den Rhein. Beide zusammenhängende Ereignisse hatten schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung und die Natur. Trotz dem Ausmass des angerichteten Umweltschadens konnte kein angemessenes Individualverschulden nachgewiesen werden. Es konnten nur zwei Personen zu geringfügigen Bussen verurteilt werden. Die Ursachen des Unfalls lagen offensichtlich in der mangelnden Organisation des Unternehmens. Auf dieser Grundlage konnte man damals noch keine eigenständige Strafverfolgung begründen.
2. Subsidiäre Verantwortlichkeit der Organisation
Die Strafbarkeit eines Unternehmens unterscheidet sich von der strafrechtlichen Schuld von natürlichen Personen dadurch, dass einem Unternehmen die mangelnde Organisation vorgeworfen wird, nicht die Begehung der Straftat. Hätte das Unternehmen eine zweckmässige Organisation eingerichtet, so hätte sich die Anlasstat nicht ereignet, oder man hätte dafür Entscheidungsträger nennen und deren Verschulden nachweisen können.
Im Rahmen der subsidiären Strafbarkeit verantwortet das Unternehmen nur dann, wenn keine natürlichen Personen als Täter ermittelt werden können. Wenn der oder die Mitarbeiter nicht genannt werden können, die mit ihrem Verhalten die Straftat veranlasst haben, so wird das Unternehmen bestraft. Eine genaue Umschreibung der Delikte, die zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Unternehmens führen können, erfolgt im Strafgesetzbuch nicht. Ausdrücklich ausgeschlossen sind nur Übertretungen. Die Straftat muss sich „in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks“ (Art. 102 Abs. 1 StGB) ereignen.
3. Originäre und parallele Verantwortlichkeit
Bei einer abgeschlossenen Reihe von Straftaten wird das Unternehmen - unabhängig von der individuellen Strafbarkeit - von natürlichen Personen bestraft, oder kumulativ dazu. Es geht um Straftaten im Bereich der Korruption, der Finanzierung von Terrorismus, der Geldwäscherei und der kriminellen Organisation. Parallel zur allfälligen Verurteilung der verantwortlichen Mitarbeiter wird auch dem Unternehmen eine Busse verhängt. Die Regelung befindet sich im Abs. 2 des Art. 102 StGB und stützt sich auch auf internationale Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung vom organisierten Verbrechen und von Terrororganisationen.
4. Unternehmensstrafrecht: eine Herausforderung für Unternehmer und Führungskräfte
Grundlage der Strafbarkeit eines Unternehmens ist prinzipiell ein Organisationsmangel. Dies stellt Unternehmer und Führungskräfte vor neue Herausforderungen. Die Verantwortlichkeiten innerhalb eines Unternehmens müssen so geregelt sein, dass jeder Schaltstelle ein verantwortlicher Entscheidungsträger eindeutig zugeordnet wird. Andere Aufgaben entstehen im Rahmen der Auswahl der zuständigen Mitarbeiter und der Personalschulung. Eine zentrale Rolle spielt das allgemeine Risikomanagement. In diesem Sinne ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens ein wichtiger Bestandteil der sog. Compliance (s. auch „Beratung von Gesellschaftseigentümern und -vertretern“, Punkt „Compliance“). Die Folgen der strafrechtlichen Verurteilung eines Unternehmens können fatal sein. Bussen in siebenstelligen Zahlen gefährden die Handlungsfähigkeit der Organisation. Da das Gericht die Publikation des Urteils gem. Art. 68 StGB anordnen kann, kann ein Strafverfahren schwere Konsequenzen auch auf die Reputation des Unternehmens haben.
5. Unsere Leistungen für Sie
Die Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater für Unternehmensstrafrecht unterstützen Sie bei der juristischen Beurteilung von Schwachstellen zur Organisation eines Unternehmens. Sollte es zu einem Strafverfahren kommen, können Sie mit unserer Kompetenz und Erfahrung jederzeit rechnen. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!
Italien
Die Informationen zur Verteidigung bei Unternehmensstrafsachen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir beraten seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern zu den Gesellschaftsformen und führen Standortanalysen durch. Bei uns sind Sie daher kompetent vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!