Rechtsanwalt Christian Presoly

Viehbacher AT

Viehbacher AT (92)

Patentvalidierung

  • Dienstag, 17 Mai 2016 14:16

Deutschland

Um Ideen und Forschungsergebnisse auf den Markt zu bringen, ist die Patentvalidierung ein wichtiger Meilenstein.

Als im Patent- und Markenrecht erfahrene Kanzlei beraten wir Sie gerne in Ihrem gesamten Validierungs-und Verwertungsprozess.

  1. Zweck der Patentvalidierung
  2. Die Patentstrategie
  3. Der Weg von der Idee zum Patent
  4. Internationaler Patentschutz
  5. Voraussetzungen der Patenterteilung: neu, gewerblich nutzbar und erfinderisch
  6. Patentrecherche: Freedom to patent
  7. Patent anmelden oder die Erfindung lieber geheim halten?
  8. Wirtschaftliche Nutzung und Patentmanagement

1. Zweck der Patentvalidierung

Wer eine Erfindung gemacht hat, sollte ihr Marktpotenzial auch ausschöpfen können. Das Patent als wichtigstes gewerbliches Schutzrecht besiegelt das Recht dazu und schützt somit die Wettbewerbsfähigkeit seines Inhabers. Gerade bei kleinen Unternehmen ist der sichere Schutz ihres Know-hows durch Patente unerlässlich, um sich im Markt behaupten zu können. Dank eines Patents können sie anderen Unternehmen verbieten, ihr patentrechtlich geschütztes Produkt oder Verfahren ohne Lizenz einzusetzen oder zu verwenden.

2. Die Patentstrategie

Die Überlegung, ob man für eine Erfindung ein Patent beantragt, ist zunächst eine rein unternehmerische Frage und erst dann eine Frage des rechtlich wirksamen Rahmens. So kann ein Patent Werbezwecke erfüllen, Wettbewerber fernhalten und die wirtschaftliche Verwertung oder die Sanktionierung von Schutzrechtsverletzungen ermöglichen. Gerne beraten wir Sie bei der bestmöglichen Ausgestaltung Ihrer Patentstrategie.

3. Der Weg von der Idee bis zum Patent

Der Prozess der Patentvalidierung dient dem Deutschen Patent-und Markenamt als zuständiger Behörde dazu, die Schutzfähigkeit und damit die Eintragungsfähigkeit der Idee zu überprüfen und schließlich das Schutzrecht einzutragen. Patentierbar sind Rezepte, Erzeugnisse, Verfahren oder Maschinen.

Wir unterstützen Sie im gesamten Antragsprozess: Vom korrekten Abfassen der Patentschrift und der Beschreibung Ihrer Erfindung über die Einreichung beim Patentamt (=Patentanmeldung) bis hin zu etwaigen Änderungen, Ergänzungen oder Widersprüchen gegen ablehnende Bescheide.

4. Internationaler Patentschutz

Das vom Deutschen Patent- und Markenamt erteilte Patent schützt Ihre Erfindung nur in Deutschland. Innerhalb von 12 Monaten nach der ersten Patentanmeldung können Sie Ihr Patent auch in anderen Ländern anmelden bzw. beim Europäischen Patentamt europaweit. Gerne übernehmen wir den gesamten Prüf- und Anmeldeprozess für Sie. Schließlich sind es Ihre Patente, die den Kern Ihrer unternehmerischen Wertschöpfung bilden.

5. Voraussetzungen der Patenterteilung: neu, gewerblich nutzbar und erfinderisch

Voraussetzung für eine Patenterteilung ist, dass die Erfindung neu ist, gewerblich nutzbar und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Erforderlich ist keine umfassende Erfindung: Patente werden auch für Verbesserungen von Bekanntem erteilt. Ist die Erfindung schon „Stand der Technik“, das heißt, ist sie der Öffentlichkeit am Tag der Anmeldung bereits bekannt, auch wenn der Erfinder selber nichts davon weiß, ist eine Erfindung nicht mehr patentierbar. Oft ist es sinnvoll, der ersten Anmeldung weitere Patente folgen zu lassen. Somit ist nicht nur die ursprünglich Idee, sondern auch ihre konkrete Anwendung patentrechtlich sicher geschützt.

Gerne unterstützen wir Sie bei der inhaltlichen Vorprüfung der Voraussetzungen.

6. Patentrecherche: Freedom to patent

Schon bevor eine Idee mit großem Aufwand erforscht und bis zur Patentreife entwickelt wird, sollte geklärt werden, ob sie bereits von einem Dritten erforscht und gar als Patent geschützt wurde. Dann wäre der Patentschutz (=“Freedom to patent“) ausgeschlossen. Einfache Online-Recherchen können von jedermann leicht selbst durchgeführt werden, bei komplexeren technischen Anwendungen empfiehlt es sich, erfahrene Experten einzuschalten. Gerne beraten wir Sie, ob Ihre Idee patentierbar ist.

7. Patent anmelden oder die Erfindung lieber geheim halten?

Es ist eine wichtige Überlegung bei der Frage, ob eine Patentvalidierung sinnvoll ist oder nicht, ob die Erfindung überhaupt veröffentlicht werden soll. 18 Monate nach der Einreichung einer Patentanmeldung wird das Patent nämlich veröffentlicht, so dass Konkurrenten und potenzielle Nachahmer Kenntnis von der Erfindung erhalten. Ist es aus rechtlichen oder praktischen Gründen nur schwer möglich das Patent zu schützen, kann die Geheimhaltung der bessere Weg sein.

Während man in den USA und in der Europäischen Union vergleichsweise schnell und wirkungsvoll gegen Schutzrechtsverletzungen vorgehen kann, kann man in China nur eingeschränkt darauf bauen.

Gerne beraten wir Unternehmen bei der Planung ihrer Patentanmeldungen.

8. Wirtschaftliche Nutzung und Patentmanagement

Die wichtigste Frage für Unternehmen und Investoren ist am Ende des Tages die Frage nach der wirtschaftlichen Verwertung der Patente. Die Rechtsanwälte und Steuerberater der Kanzlei Viehbacher beraten umfassend und strategisch bei der Patent-Verwertung. Dazu gehören Bewertung und Preisfindung für den Kauf oder Verkauf von Patenten und die Gestaltung von Lizenzverträgen. Gerne übernehmen wir auch das Management ganzer Patent-Portfolios. Wir kümmern uns um die Anmeldung, Überprüfung und Verlängerung von Patenten oder die Ausweitung des Patentschutzes auf neue Länder.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Experten rund um Ihre Patente. Nehmen Sie Kontakt auf!


Österreich

Für die Vermarktung von Ideen und Forschungsergebnissen kann die Validierung eines Patents eine wichtige Voraussetzung sein. Wir sind in diesem Bereich seit vielen Jahren tätig und beraten Sie gerne in Ihrem gesamten Validierungs- und Verwertungsprozess.

  1. Zweck der Patentvalidierung
  2. Die Patentstrategie
  3. Der Weg von der Idee zum Patent
  4. Internationaler Patentschutz
  5. Voraussetzungen der Patenterteilung: neu, gewerblich nutzbar und erfinderisch
  6. Patentrecherche
  7. Patent anmelden oder die Erfindung lieber geheim halten?
  8. Wirtschaftliche Nutzung und Patentmanagement

1. Zweck der Patentvalidierung

Ein Patent kann dabei helfen, das Marktpotenzial einer Erfindung voll ausschöpfen zu können. Es ist das wichtigste gewerbliche Schutzrecht und sichert nachhaltig die Wettbewerbsfähigkeit seines Inhabers. Insbesondere kleinere Unternehmen, denen für langwierige juristische Auseinandersetzungen oft die Ressourcen fehlen, fahren gut damit, sich durch Patente ihre Ideen und damit ihre Position am Markt abzusichern und anderen Unternehmen zu verbieten, ihr patentrechtlich geschütztes Produkt oder Verfahren ohne Lizenz zu nutzen.

2. Die Patentstrategie

Ein Patent kann viele Zwecke erfüllen. Es kann der Werbung dienen, die wirtschaftliche Verwertung absichern oder die Sanktionierung von Schutzrechtsverletzungen ermöglichen. Welche Strategie für Ihren Bedarf die geeignete ist, dazu beraten wir Sie kompetent und umfassend.

3. Der Weg von der Idee bis zum Patent

Zweck eines Patents ist es, neue, auf einer erfinderischen Leistung beruhende technische Lösungen, die gewerblich anwendbar sind, zu schützen. Ob eine Erfindung tatsächlich patentwürdig ist, wird im Zuge einer sachlichen Prüfung durch das Österreichische Patentamt festgestellt. Dazu kommt eine formale Prüfung der Anmeldung. Wir helfen Ihnen in allen Phasen der Patentanmeldung, von der korrekten Patentschrift und der Beschreibung Ihrer Erfindung über die Einreichung beim Patentamt bis hin zu allfälligen Änderungen, Ergänzungen oder Widersprüchen gegen ablehnende Bescheide.

4. Internationaler Patentschutz

Der Schutz durch ein nationales Patent gilt nur in Österreich, kann aber innerhalb einer Priorität von 12 Monaten durch ein internationales Patent auf die 148 Staaten des PCT (Patent Cooperation Treaty) ausgeweitet werden. Zudem ist auch eine Anmeldung als Europäisches Patent beim Europäischen Patentamt in München, Deutschland, möglich. Da das Patent den Kern der unternehmerischen Wertschöpfungskette darstellt, empfiehlt sich ein möglichst weit gefasster Schutz. Den dazugehörigen Prüf- und Anmeldeprozess übernehmen wir gerne für Sie.

5. Voraussetzungen der Patenterteilung: neu, gewerblich nutzbar und erfinderisch

Zum Patent angemeldet werden können nur neue, auf einer erfinderischen Leistung beruhende technische Lösungen, die gewerblich anwendbar sind. Dabei muss es sich nicht um eine umfassende Erfindung handeln; auch für Verbesserungen von Bekanntem können Patente erteilt werden. Wenn die Erfindung jedoch der Öffentlichkeit am Tag der Anmeldung bereits bekannt ist, kann sie, auch wenn der Erfinder selber nichts davon wusste, nicht mehr patentiert werden. In vielen Fällen bleibt es nicht bei einer Patentanmeldung; oftmals folgen weitere Patente für die konkrete Anwendung oder die Verbesserung der Erfindung. Bei der inhaltlichen Vorprüfung aller Voraussetzungen sind wir gerne behilflich.

6. Patentrecherche

Bevor man eine Idee entwickelt oder eine Erfindung zum Patent anmeldet, empfiehlt sich eine gründliche Recherche – wenn es die Idee schon gibt und sie möglicherweise sogar bereits Patentschutz genießt, kann man sich den Aufwand sparen. Vieles kann man im Wege einer Online-Recherche herausfinden. Bei komplexeren Themen sollte man erfahrene Experten zu Rate ziehen.

7. Patent anmelden oder die Erfindung lieber geheim halten?

Die Validierung eines Patents hat, wenn man es so sehen möchte, einen Nachteil: Man macht seine Erfindung öffentlich. Denn 18 Monate nach der Anmeldung wird das Patent gemeinsam mit einem Recherchebericht veröffentlicht und damit prinzipiell auch Konkurrenten und Nachahmern zugänglich gemacht. Wo also absehbar ist, dass ein Patent in der Praxis schwer zu schützen sein wird, kann die Geheimhaltung der bessere Weg sein. Bei Patenten in China zum Beispiel ist Rechtsschutz gegen eine Schutzrechtsverletzung bei weitem nicht so rasch zu erlangen wie etwa in den USA oder der EU. Daher beraten wir Unternehmen auch unter diesem Aspekt bei der Planung ihrer Patentanmeldungen.

8. Wirtschaftliche Nutzung und Patentmanagement

Hauptziel eines Patents ist dessen wirtschaftliche Verwertung. Wie man aus einem Patent den größten Nutzen zieht, zum Beispiel auch beim Kauf oder Verkauf von Patenten und bei der Gestaltung von Lizenzverträgen, gehört zu den Kerngebieten unserer Beratungstätigkeit. Für viele Klienten übernehmen wir auch das Management ganzer Patent-Portfolios und kümmern uns um die Anmeldung, Überprüfung und Verlängerung von Patenten oder die Ausweitung des Patentschutzes auf weitere Länder.

Kontakt

Als Experten rund um Ihre Patente sind wir jederzeit für Sie da. Nehmen Sie Kontakt auf! 


Liechtenstein

Neben geschützten Designs, Marken und Urheberrechten sind Patente die wertvollsten Bestandteile eines Unternehmens. Um Ihre Ideen und Forschungsergebnisse gewinnbringend verwerten zu können ist deren Patentierung unerlässlich. Unsere Rechtsanwälte sind im Marken- und Patentrecht erfahren. Gerne beraten wir Sie zur Patentierung und begleiten Sie umfassend bei der Anmeldung Ihres Patents und schliesslich auch im Verwertungsprozess.

  1. Zweck der Patentvalidierung
  2. Die Patentstrategie
  3. Von der Idee zum Patent
  4. Internationaler Patentschutz
  5. Patentrecherche – Freedom to patent
  6. Patentrecherche: Freedom to patent
  7. Wirtschaftliche Nutzung – das Patentmanagement

1. Zweck der Patentvalidierung

Eine Produktidee bis zu der Marktreife zu entwickeln ist ein kostspieliges Unterfangen. Langwierige und teure Forschung sind in der Regel hierfür notwendig. Umso wichtiger ist für Sie, dass das Marktpotential Ihres Produktes vollumfänglich ausgeschöpft wird. Als eines der wichtigsten gewerblichen Schutzrechte das Patentecht zur vollständigen Verwertung des Produkts und schützt somit die Wettbewerbsfähigkeit des Patentinhabers.

2. Die Patentstrategie

Ob für eine Erfindung, unabhängig ob es sich hierbei um ein Produkt oder ein Verfahren handelt, ein Patent beantragt wird, ist zunächst eine rein unternehmerische Entscheidung. Für eine Patentierung spricht in der Regel, dass ein Patent Werbezwecke erfüllen kann, Wettbewerber fernhalten kann und die wirtschaftliche Verwertung durch Sanktionierung von Schutzrechtverletzung ermöglicht. Demgegenüber kann es angezeigt sein, die eigene Entwicklung geheim zu halten. Dies gilt insbesondere bei Erfindungen, die aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten oder rechtlichen Rahmenbedingungen nur schwer patentrechtlichen Schutz geniessen bzw. erhalten können. In einem solchen Fall können - durch die Veröffentlichung Ihres Patents - Wettbewerber und Nachahmer von Ihren Forschungsergebnissen profitieren.

Diesbezüglich muss darauf hingewiesen werden, dass ein Vorgehen gegen Schutzrechtsverletzungen in der Europäischen Union und in den USA schnell und wirkungsvoll möglich ist. Demgegenüber kann gegen Schutzrechtsverletzungen in Asien und hier vor allem in China nur sehr eingeschränkt, wenn überhaupt, vorgegangen werden.

Gerne beraten wir Sie zu der für Sie optimalen Patentstrategie und übernehmen für Sie deren Ausgestaltung.

3. Von der Idee bis zum Patent

Die Grösse des Fürstentums Liechtenstein bedingt es, dass der Prozess der Patentierung sich erheblich von dem in einem Flächenstaat unterscheidet. So bildet das Fürstentum Liechtenstein mit der Schweiz ein einheitliches Schutzgebiet. Durch binationale Verträge sind schweizerische Rechtsquellen im Bereich der Patente für Liechtenstein für anwendbar erklärt worden. Auch ist das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum in Bern als „national zuständige Behörde“ für die Anmeldung von Patenten zuständig.

Hier profitieren Sie von unserer Expertise und unseren Kanzleistandorten in gleich fünf Staaten, unter anderem in der Schweiz. Wir unterstützen Sie im gesamten Antragsverfahren. Beginnend bei der korrekten Abfassung der Patentschrift und der Beschreibung Ihrer Erfindung bis zur tatsächlichen Patentanmeldung. Ebenso unterstützen wir Sie in allen Fällen, in denen Änderungen und Ergänzungen erforderlich werden. Sollte die zuständige Behörde, das Institut für Geistiges Eigentum, dennoch ablehnende Bescheide erlassen, führen wir für Sie auch gerne das erforderliche Widerspruchsverfahren.

4. Internationaler Patentschutz

Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz ein einheitliches Patentschutzgebiet. Es ist folglich schon von Anfang an ein gewisser internationaler Patentschutz vorliegend. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein europa- bzw. weltweiter Patentschutz für Sie unumgänglich ist. Liechtenstein ist aufgrund des Vertrages von 1970 Mitglied des Übereinkommens über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens; seit 1973 ist das Fürstentum Mitglied des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente und weiterer internationaler Abkommen auf dem Gebiet des Patentrechts.

Es sind Ihre Patente, die den Kern Ihrer Unternehmung und somit Ihrer Wertschöpfungskette bilden. Sprechen Sie uns daher an. Gerne übernehmen wir für Sie den gesamten erforderlichen Prüf- und Anmeldeprozess.

5. Patentrecherche – Freedom to patent

Schon im Vorfeld von zeit- und kostenintensiven Erfindungen und Produktentwicklungen sollte geklärt werden, ob Ihre Idee von einem Dritten bereits erforscht und gegebenenfalls eine Patentierung erhalten hat. Wurde Ihre Idee bereits patentiert, ist der Patentschutz, nach dem Grundsatz des „Freedom to patent“, ausgeschlossen.

Erste Recherchen im Internet können leicht durchgeführt werden. Mit zunehmender Komplexität empfiehlt es sich, sich auf eine erfahrene Expertise zu verlassen. Wir recherchieren für Sie, ob Ihre Erfindung bereits patentiert wurde und prüfen, ob Ihre Idee bzw. Entwicklung patentierbar ist. Sprechen Sie uns an.

6. Wirtschaftliche Nutzung – das Patentmanagement

Eine Produktidee bzw. Erfindung bis zu der Marktreife zu entwickeln ist ein kostspieliges Unterfangen. Umso relevanter wird für Sie als Unternehmer, aber auch für Investoren, die Frage der wirtschaftlichen Verwertung der Patente. Neben der Lizensierung bieten sich auch ein Verkauf - oder gar ein Kauf - von Patenten an. Unsere Experten beraten Sie strategisch zu allen Fragen der Patentverwertung. Neben der Bewertung und die Preisfindung für den Verkauf und Erwerb von Patenten, über die Gestaltung von Lizenzverträgen sind auch damit zusammenhängende steuerrechtliche Fragestellungen bzw. Gestaltungsmöglichkeiten in unserem Blick. Nur so können unsere Rechtsanwälte und Steuerberater umfassend für Sie wirken.

Meist entwickeln innovative Unternehmen nicht nur eine Idee bis zur Patentierung. Vielmehr bestehen ganze Patent-Portfolios. Zu deren umfassenden Verwaltung bedarf es meist vertiefter Fachkenntnis. Selbstverständlich übernehmen wir das Management Ihres Patent-Portfolios. In diesem Rahmen kümmern wir uns um die Anmeldung, Überprüfung und Verlängerung von Patenten, ebenso wie um die Ausweitung des bestehenden Patentschutzes auf neue Staaten.

Sie haben weitere Fragen zur Patentierung? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


Schweiz

Um Ideen und Forschungsergebnisse auf den Markt zu bringen, ist die Patentanmeldung ein wichtiger Meilenstein. Als im Patent- und Markenrecht erfahrene Kanzlei beraten wir Sie gerne in Ihrem gesamten Anmeldung- und Verwertungsprozess.

  1. Zweck der Patentanmeldung
  2. Die Patentstrategie
  3. Der Weg von der Idee zum Patent
  4. Internationaler Patentschutz
  5. Voraussetzungen der Patenterteilung: neu, gewerblich nutzbar und erfinderisch
  6. Patentrecherche: Freedom to patent
  7. Patent anmelden oder die Erfindung lieber geheim halten?
  8. Wirtschaftliche Nutzung und Patentmanagement

1. Zweck der Patentanmeldung

Wer eine Erfindung gemacht hat, sollte ihr Marktpotenzial auch ausschöpfen können. Das Patent als wichtigstes gewerbliches Schutzrecht besiegelt das Recht dazu und schützt somit die Wettbewerbsfähigkeit seines Inhabers. Gerade bei kleinen Unternehmen ist der sichere Schutz ihres Know-hows durch Patente unerlässlich, um sich im Markt behaupten zu können. Dank eines Patents können sie anderen Unternehmen verbieten, ihr patentrechtlich geschütztes Produkt oder Verfahren ohne Lizenz einzusetzen oder zu verwenden.

2. Die Patentstrategie

Die Überlegung, ob man für eine Erfindung ein Patent beantragt, ist zunächst eine rein unternehmerische Frage und erst dann eine Frage des rechtlich wirksamen Rahmens. So kann ein Patent Werbezwecke erfüllen, Wettbewerber fernhalten und die wirtschaftliche Verwertung oder die Sanktionierung von Schutzrechtsverletzungen ermöglichen. Gerne beraten wir Sie bei der bestmöglichen Ausgestaltung Ihrer Patentstrategie.

3. Der Weg von der Idee bis zum Patent

Der Prozess der Patentanmeldung dient dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) als zuständige Behörde dazu, die Schutzfähigkeit und damit die Eintragungsfähigkeit der Idee zu überprüfen und schliesslich das Schutzrecht einzutragen. Patentierbar sind Rezepte, Erzeugnisse, Verfahren oder Maschinen. Wir unterstützen Sie im gesamten Antragsprozess: Vom korrekten Abfassen der Patentschrift und der Beschreibung Ihrer Erfindung über die Einreichung beim IGE (=Patentanmeldung) bis hin zu etwaigen Änderungen, Ergänzungen oder Widersprüchen gegen ablehnende Bescheide.

4. Internationaler Patentschutz

Das vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum erteilte Patent schützt Ihre Erfindung nur in der Schweiz. Innerhalb von 12 Monaten nach der ersten Patentanmeldung können Sie Ihr Patent auch in anderen Ländern anmelden bzw. beim Europäischen Patentamt europaweit. Gerne übernehmen wir den gesamten Prüf- und Anmeldeprozess für Sie. Schliesslich sind es Ihre Patente, die den Kern Ihrer unternehmerischen Wertschöpfung bilden.

5. Voraussetzungen der Patenterteilung: neu, gewerblich nutzbar und erfinderisch

Voraussetzung für eine Patenterteilung ist, dass die Erfindung neu ist, gewerblich nutzbar und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Erforderlich ist keine umfassende Erfindung: Patente werden auch für Verbesserungen von Bekanntem erteilt. Ist die Erfindung schon „Stand der Technik“, das heisst, ist sie der Öffentlichkeit am Tag der Anmeldung bereits bekannt, auch wenn der Erfinder selber nichts davon weiss, ist eine Erfindung nicht mehr patentierbar. Oft ist es sinnvoll, der ersten Anmeldung weitere Patente folgen zu lassen. Somit ist nicht nur die ursprünglich Idee, sondern auch ihre konkrete Anwendung patentrechtlich sicher geschützt.

Gerne unterstützen wir Sie bei der inhaltlichen Vorprüfung der Voraussetzungen.

6. Patentrecherche: Freedom to patent

Schon bevor eine Idee mit grossem Aufwand erforscht und bis zur Patentreife entwickelt wird, sollte geklärt werden, ob sie bereits von einem Dritten erforscht und gar als Patent geschützt wurde. Dann wäre der Patentschutz (=“Freedom to patent“) ausgeschlossen. Einfache Online-Recherchen können von jedermann leicht selbst durchgeführt werden, bei komplexeren technischen Anwendungen empfiehlt es sich, erfahrene Experten einzuschalten. Gerne beraten wir Sie, ob Ihre Idee patentierbar ist.

7. Patent anmelden oder die Erfindung lieber geheim halten?

Es ist eine wichtige Überlegung bei der Frage, ob eine Patentvalidierung sinnvoll ist oder nicht, ob die Erfindung überhaupt veröffentlicht werden soll. 18 Monate nach der Einreichung einer Patentanmeldung wird das Patent nämlich veröffentlicht, so dass Konkurrenten und potenzielle Nachahmer Kenntnis von der Erfindung erhalten. Ist es aus rechtlichen oder praktischen Gründen nur schwer möglich das Patent zu schützen, kann die Geheimhaltung der bessere Weg sein.

Während man in den USA und in der Europäischen Union vergleichsweise schnell und wirkungsvoll gegen Schutzrechtsverletzungen vorgehen kann, kann man in China nur eingeschränkt darauf bauen. Gerne beraten wir Unternehmen bei der Planung ihrer Patentanmeldungen.

8. Wirtschaftliche Nutzung und Patentmanagement

Die wichtigste Frage für Unternehmen und Investoren ist am Ende des Tages die Frage nach der wirtschaftlichen Verwertung der Patente. Die Rechtsanwälte und Steuerberater der Kanzlei Viehbacher beraten umfassend und strategisch bei der Patent-Verwertung. Dazu gehören Bewertung und Preisfindung für den Kauf oder Verkauf von Patenten und die Gestaltung von Lizenzverträgen. Gerne übernehmen wir auch das Management ganzer Patent-Portfolios. Wir kümmern uns um die Anmeldung, Überprüfung und Verlängerung von Patenten oder die Ausweitung des Patentschutzes auf neue Länder.

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Wir sind für Sie da – als Experten rund um Ihre Patente in der Schweiz. Nehmen Sie Kontakt auf!


Italien

Die Informationen zur Patentvalidierung in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir unterstützen unsere Mandanten seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern bei der Patentvalidierung. Bei uns sind Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 

Designschutz

  • Dienstag, 17 Mai 2016 14:04

Deutschland

Wir helfen Ihnen, Ihre Ideen rechtlich zu schützen

Sind Sie auch der Ansicht, dass gute Ideen viel zu oft geklaut werden? Und dass wertvolle Designs im Internet beliebig kopiert werden können? Dann sollten Sie sich beraten lassen, wie Sie dem einen Riegel vorschieben können. Unsere Spezialisten für Gewerblichen Rechtsschutz zeigen Ihrem Unternehmen, welche Hebel des Designschutz- und Urheberrechts dafür geeignet sind.

  1. Designschutz – das kleine Urheberrecht bringt schnelle Sicherheit für gute Ideen und solides Handwerk
  2. Urheberrecht – Schutz für künstlerische Werke
  3. Voraussetzungen des Designschutzes: Neuheit und Eigenart
  4. Nationaler und internationaler Schutz
  5. Effektive Durchsetzung Ihrer Rechte
  6. Eingeschränkter Schutz auch ohne Eintragung
  7. Ausgezeichnete Designs genießen Urheberrechtsschutz

1. Designschutz – das kleine Urheberrecht bringt schnelle Sicherheit für gute Ideen und solides Handwerk

Seit Januar 2014 gilt in Deutschland des Designgesetz. Es hat das früher geltende Geschmacksmustergesetz abgelöst und schützt eingetragene Designs vor Nachahmung und unbefugter Verwendung. Seine wohl wichtigste Eigenschaft: Es ergänzt das Marken- und Urheberrecht um den Schutz von Designs und normalen handwerklichen Erzeugnissen. Deshalb spricht man beim Designschutz auch vom kleinen Urheberrecht. Es entsteht durch die Eintragung eines Designs in das Designregister und gilt für 25 Jahre.

2. Urheberrecht – Schutz für künstlerische Werke

Das Urheberrecht entsteht an künstlerischen Werken alleine durch den Vorgang der Herstellung unabhängig von einer Eintragung in ein Register und gilt bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Damit das Urheberrecht entsteht, muss das Werk eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Das setzt nach Ansicht der Rechtsprechung voraus, dass die Gestaltung deutlich über dem Durchschnitt liegt. Normale handwerkliche Erzeugnisse, egal ob Kleider, Gebrauchsgüter oder Möbel, auch wenn sie nach allen Regeln der Handwerkskunst gefertigt wurden, erreichen diese Voraussetzungen in der Regel nicht. Hier kommt der Designschutz zum Tragen.

3. Voraussetzungen des Designschutzes: Neuheit und Eigenart

Um ein Design eintragen zu lassen, reicht es, dass es neu ist und gemäß § 2 Designgesetz „Eigenart“ hat, sich also von einem anderen Design unterscheiden lässt. Laut Gesetz sind Designs „zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsformen“ von „industriell oder handwerklich“ gefertigten „Gegenständen“. Darunter fallen Mode- und Möbeldesign, individuelle Verpackungen, Ausstattung, grafische Symbole, typografische Schriftzeichen oder Bauelemente und Bauwerke. Nicht selten kommt es zum Streit, ob ein Design schutzfähig ist oder nicht. Gerne prüfen wir für Sie, ob für Ihre Produkte Designschutz in Frage kommt.

4. Nationaler und internationaler Schutz

Der Schutz eines Designs entsteht national durch die Eintragung eines sogenannten eingetragenen Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt in München. Europaweit erhalten Sie Schutz durch die Anmeldung eines eingetragenen Geschmacksmusters beim Europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante. Gerne übernehmen wir alle Formalitäten für eine Einzel- oder Sammelanmeldung und reichen den Antrag auf Eintragung für Sie ein.

5. Effektive Durchsetzung Ihrer Rechte

Genau wie im Markenrecht stehen Ihnen als Inhaber eines eingetragenen Designs gleich mehrere Maßnahmen bei Schutzrechtsverletzungen zur Verfügung. Wenn Sie zügig handeln, können Sie Unberechtigte damit wirkungsvoll an der Nutzung und Verwertung Ihrer Designs hindern. Gemäß den §§ 42 ff. Designgesetz können Sie wählen zwischen Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung der Rechtsverletzung, sowie auf Schadensersatz. Zudem können Sie die Vernichtung oder Überlassung der Plagiate fordern oder die Beseitigung gleich selber übernehmen. Gerne entwickeln wir mit Ihnen zusammen Ihre persönliche Schutzstrategie, lassen Sie sich beraten!

6. Eingeschränkter Schutz auch ohne Eintragung

Nach EU-Recht genießen auch nicht eingetragene Geschmacksmuster innerhalb der Europäischen Union Schutz. Allerdings gilt der Schutz nur für drei Jahre – im Gegensatz zur Schutzfrist von 25 Jahren bei eingetragenen Geschmacksmustern. Auch ist die Beweiskraft geringer als bei einem eingetragenen Schutzrecht. Sie haben auch die Möglichkeit der nachträglichen Anmeldung. Auf Aufstellungen veröffentlichte Designs – etwa Kreationen auf Modenschauen – gelten aufgrund der Ausstellungspriorität immer noch als neu und können innerhalb von sechs Monaten nach der Ausstellung eingetragen werden.

7. Ausgezeichnete Designs genießen Urheberrechtsschutz

Sobald ein Design einen Preis erhalten hat, erreicht es in der Regel die vorgeschriebene Schöpfungshöhe und gilt als urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk. Mit einem systematischen Management Ihres unternehmerischen Marken-und Designportfolios behalten Sie Ihre Rechte jederzeit im Auge und können sie umfassend schützen und verwerten. Bei der Verwertung durch Lizensierung bietet es sich unter Umständen an, einzelne Designs als Marke anzumelden.

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Wir sind für Sie da – als Experten rund um Ihre Produkte und Designs. Nehmen Sie Kontakt auf!


Österreich

Nicht jeder hat gute Ideen. Daher bedienen sich manche gern an den Einfällen anderer. Gerade das Internet hat zu einer erheblichen Zunahme schneller und unberechtigter Kopien von Designs und Entwürfen geführt. Wir helfen Ihnen, Ihre guten Ideen zu schützen. Unsere Spezialisten für Gewerblichen Rechtsschutz zeigen Ihnen gern, welche Mittel des Designschutz- und Urheberrechts dafür geeignet sind.

  1. Designschutz – umfassender Schutz für die sichtbaren Merkmale gewerblicher Erzeugnisse
  2. Urheberrecht – Schutz für künstlerische Werke
  3. Voraussetzungen des Designschutzes: Neuheit und Eigenart
  4. Nationaler und internationaler Schutz
  5. Effektive Durchsetzung Ihrer Rechte
  6. Eingeschränkter Schutz auch ohne Eintragung

1. Designschutz – umfassender Schutz für die sichtbaren Merkmale gewerblicher Erzeugnisse

In Österreich ist das Design gewerblicher Erzeugnisse durch das Musterschutzgesetz (MuSchG) geschützt. Der Begriff Design umfasst alle für das Auge wahrnehmbaren Merkmale eines Erzeugnisses, nicht jedoch die dahinterstehende Idee oder das Herstellungsverfahren. Nach der Definition des österreichischen Patentamtes stellt ein Muster „ein territorial und zeitlich begrenztes Ausschließungsrecht (Monopol) dar und berechtigt Inhabende, Dritte davon auszuschließen, dieses betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen“. Die Schutzdauer eines angemeldeten Musters beträgt maximal 25 Jahre.

2. Urheberrecht – Schutz für künstlerische Werke

Für künstlerische Werke gilt das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Anders als beim Muster entsteht das Urheberrecht allein durch den Herstellungsvorgang, also ohne Eintragung in ein Register. Die §§ 1 bis 9 UrhG definieren zunächst die Voraussetzungen für ein künstlerisches Werk. Als solches gelten Werke der Tonkunst, der Literatur, der bildenden Kunst und der Filmkunst, die sich durch eine eigentümliche geistige Schöpfung auszeichnen, also ein Mindestmaß an Kreativität erfordern. Handwerkliche Erzeugnisse oder Gebrauchsgegenstände fallen hingegen unter das Musterschutzgesetz (MuSchG).

3. Voraussetzungen des Designschutzes: Neuheit und Eigenart

Für die Eintragung eines Musters ist nötig, dass es sich um ein neues, also bisher unveröffentlichtes Design handelt. Zudem benötigt es eine Eigenart, d.h. der Gesamteindruck des Musters muss sich ausreichend vom Gesamteindruck anderer, älterer Muster unterscheiden. Über die Schutzfähigkeit von Designs kommt es immer wieder zu Streitigkeiten. Daher prüfen wir für Sie gerne, ob für Ihre Produkte ein Musterschutz in Frage kommt.

4. Nationaler und internationaler Schutz

Der Schutz eines Designs, also eines Musters, entsteht national durch die Eintragung eines Musters beim Österreichischen Patentamt in Wien. Aber auch Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind möglich. Sie werden beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen und gewähren Schutz in der gesamten Europäischen Union. Weiters kann nach dem Haager Musterabkommen ein internationaler Designschutzbei der WIPO beantragt werden. Die erfahrenen Anwälte der Kanzlei Viehbacher übernehmen gerne alle Formalitäten für eine Einzel- oder Sammelanmeldung und reichen den Antrag für Sie ein.

5. Effektive Durchsetzung Ihrer Rechte

Auch den Inhabern eingetragener Muster stehen mehrere Möglichkeiten zur Verteidigung und Durchsetzung ihrer Rechte zur Verfügung: Das Recht auf Unterlassung, auf Beseitigung und Schadenersatz hindert Dritte wirkungsvoll daran, aus Ihrem Design wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. Welche Schutzstrategie für Ihr Unternehmen die beste ist, dazu beraten wir Sie gern!

6. Eingeschränkter Schutz auch ohne Eintragung

Auch nicht eingetragene Geschmacksmuster genießen nach EU-Recht innerhalb der Europäischen Union Schutz – allerdings nicht für 25, sondern nur für drei Jahre. Zudem ist freilich die Beweiskraft geringer als bei einem eingetragenen Schutzrecht. Ein Muster kann aber auch nachträglich eingetragen werden: Für veröffentlichte Designs – wie z.B. die Kreationen auf einer Modenschau – gilt eine sogenannte „Neuheitsschonfrist“; das Muster kann demnach bis spätestens 12 Monate nach der ersten Veröffentlichung als Geschmacksmuster angemeldet werden.

Kontakt

In Fragen rund um den Designschutz kennen wir uns aus. Nutzen Sie unsere Erfahrung und nehmen Sie Kontakt auf!


Liechtenstein

Wie Marken bzw. Warenzeichen können auch Designs, literarische Werke oder Kunstgegenstände zu wertvollen Bestandteilen eines Unternehmens gehören. Ebenso wie Sie Ihre Marke umfassend schützen ist der Schutz Ihrer Designs und Urheberrechte vor unerlaubten Kopien zu schützen. Unsere Rechtsanwälte sind im Designschutz und Urheberrecht erfahren. Gerade unsere Expertise im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes hilft Ihnen und Ihrem Unternehmen bei dem Schutz Ihrer Designs und Urheberrechte.

  1. Der Designschutz - zwischen Markenschutz & Urheberrecht
  2. Das Urheberrecht - Schutz für künstlerische Werke
  3. Voraussetzung des Designschutzes
  4. Nationaler & internationaler Schutz
  5. Durchsetzung Ihrer Rechte
  6. Schutz auch ohne Eintragung
  7. Management des Marken- & Designportfolios

1. Der Designschutz - zwischen Markenschutz & Urheberrecht

Grossartige Designs können unter Umständen echte Kunstwerke sein oder gegebenenfalls als Marke registriert werden. Im Fürstentum Liechtenstein werden eingetragene Designs durch das Designgesetz (DesG) vor Nachahmung und unbefugter Verwendung geschützt. Gerade hier zeigt sich Grund für den Erlass des Designgesetzes: Neben dem Markenrecht, welches eingetragene Marken schützt, und dem Urheberrecht, welches den Schutz von Kunstwerken bezweckt, schützt das Designrecht eingetragene Designs. Das Designrecht entsteht mit der Eintragung und gilt für fünf Jahre. Es kann viermal um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Der maximale Designschutz beträgt mithin 25 Jahre.

Von Seiten des Gesetzgebers ist mithin ein Umfassender Schutz Ihrer Ideen gewährleistet. Umso mehr gilt es für Sie, Ihr Portfolio auf Schutzlücken überprüfen zu lassen. Unsere Anwälte sind Experten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Ideen und Designs umfassend zu schützen.

2. Das Urheberrecht - Schutz für künstlerische Werke

Nach Art. 32 des Urheberrechtsgesetzes (URG) entsteht das Urheberrecht alleine durch den Vorgang der Herstellung. Eine Eintragung ist - zur Erlangung des Schutzes - nicht notwendig bzw. erforderlich. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin bzw. des Urhebers (Art. 32 Abs. 2 URG)

Es ergibt sich von selbst, dass das Werk eine gewisse „Schöpfungshöhe“ erreichen muss, bevor der Urheberschutz tatsächlich zum Tragen kommt. Diese Schöpfungshöhe setzt voraus, dass die Gestaltung des Werkes sich deutlich vom Durchschnitt absetzen muss. Dies bedeutet, dass normale handwerkliche Erzeugnisse, unabhängig ob Kleider oder Möbel, den Urheberschutz in der Regel nicht erhalten. Jedoch wurde diese Schutzlücke mit Erlass des Designgesetzes geschlossen. Erhält ein Design einen Preis, hat es regelmässig die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht, die einen urheberrechtlichen Schutz zur Folge hat.

3. Voraussetzung des Designschutzes

Ein Design ist dann schutzfähig, wenn es neu ist und „Eigenart“ aufweist. Der Begriff „Eigenart“ wird in Art. 3 Abs. 3 DesG legal definiert. Hiernach weist ein Design Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck, den es bei dem informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft.

Nach Art. 2 sind Designs die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. Ein Erzeugnis wird weiter als jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand definiert. Hierzu gehören, so Art. 2 Abs. 1 Bst. b auch Verpackungen, Ausstattung, graphische Symbole und typographische Schriftbilder.

Unter den Begriff des Designs lassen sich folglich Mode- und/oder Möbeldesigns ebenso fassen wie individuelle Verpackungen oder Ausstattungen. Auch Bauelemente können den Designschutz geniessen. Aufgrund der Vielzahl von Designmöglichkeiten kommt es oftmals zu Meinungsunterschieden bezüglich der Frage, ob ein Design schutzfähig ist oder nicht. Gerne prüfen wir daher für Sie, ob für Ihre Produkte ein Designschutz oder gegebenenfalls anderweitiger Schutz in Betracht kommt.

4. Nationaler & internationaler Schutz

Der Designschutz im Fürstentum Liechtenstein entsteht national durch Hinterlegung, das bedeutet Eintragung, des Designs beim Amt für Volkswirtschaft. Die Grösse Liechtensteins bedingt es, dass ein nur nationaler Designschutz kaum Ihren Erwartungen genügt. Durch die Anmeldung eines eingetragenen „Geschmacksmusters“ beim Europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante kann Ihren Designs europaweiter Schutz zu Teil werden. Gerne übernehmen wir für Sie die Formalitäten, die mit einer solchen Anmeldung verbunden sind und reichen den Antrag auf Eintragung schliesslich für Sie ein.

5. Durchsetzung Ihrer Rechte

Wie im Markenrecht ist der Schutz des Designs das Eine. Ausgefüllt wird der Designschutz jedoch durch Ihre Rechte bei einer Schutzrechtsverletzung. Dabei gilt in jedem Fall: je schneller und zügiger Sie handeln, um so effektiver sind die Schutzmassnahmen. Daneben können Sie - ebenso wie bei Markenrechtsverletzungen - einen Anspruch auf Unterlassen geltend machen. Dieser richtet sich nach Art. 11 DesG. Auch besteht die Möglichkeit einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, wie es Art. 37 DesG vorsieht. Auch eine Vernichtung der Plagiate ist möglich und kann beantragt werden. Schliesslich finden sich in den Art. 43 ff. DesG Strafbestimmungen. So kann das Fürstliche Landgericht auf Antrag des Verletzten dem Verantwortlichen der Designverletzung eine Haft- oder Geldstrafe auferlegen. In jedem Fall ist es ratsam, sich anwaltlich unterstützen zu lassen. Wir entwickeln gerne gemeinsam mit Ihnen Ihre persönliche Schutzstrategie.

6. Schutz auch ohne Eintragung

Nach EU-Recht geniessen auch nicht eingetragene Designs innerhalb der Europäischen Union unter Umständen Schutz. Dieser auf den ersten Blick kostengünstigen Variante des Schutzes stehen jedoch gravierende Nachteile gegenüber. So ist die Beweiskraft um vieles geringer als bei eingetragenen Schutzrechten.

7. Management des Marken- und Designportfolios

Ihr Marken- und Designportfolio stellt einen wesentlichen Bestandteil Ihres Unternehmens dar. Nur mit einem systematischen Management dieser Portfolios können Sie Ihre Rechte umfassend schützen und verwerten. Gerade im Rahmen der Verwertung kann es sich anbieten, Designs als Marke zu schützen und sodann im Wege der Lizensierung gewinnbringender zu verwerten. Gerne übernehmen wir das Management Ihres Marken- und Designportfolios. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!


Schweiz

Sind Sie auch der Ansicht, dass gute Ideen viel zu oft geklaut werden? Und dass wertvolle Designs im Internet beliebig kopiert werden können? Dann sollten Sie sich beraten lassen, wie Sie dem einen Riegel vorschieben können. Unsere Spezialisten für Gewerblichen Rechtsschutz zeigen Ihrem Unternehmen, welche Hebel des Designschutz- und Urheberrechts dafür geeignet sind.

  1. Designschutz – das kleine Urheberrecht bringt schnelle Sicherheit für gute Ideen und solides Handwerk
  2. Urheberrecht – Schutz für künstlerische Werke
  3. Voraussetzungen des Designschutzes: Neuheit und Eigenart
  4. Nationaler und internationaler Schutz
  5. Effektive Durchsetzung Ihrer Rechte
  6. Eingeschränkter Schutz auch ohne Eintragung
  7. Ausgezeichnete Designs geniessen Urheberrechtsschutz

1. Designschutz – das kleine Urheberrecht bringt schnelle Sicherheit für gute Ideen und solides Handwerk

Seit Juli 2002 gilt in der Schweiz das Bundesgesetz über den Schutz von Design (DesG). Es hat das früher geltende Bundesgesetz über die gewerblichen Muster und Modelle abgelöst und schützt eingetragene Designs vor Nachahmung und unbefugter Verwendung. Seine wohl wichtigste Eigenschaft: Es ergänzt das Marken- und Urheberrecht um den Schutz von Designs und normalen handwerklichen Erzeugnissen. Deshalb spricht man beim Designschutz auch vom kleinen Urheberrecht. Es entsteht durch die Eintragung eines Designs ins Designregister beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum und gilt maximal für 25 Jahre.

2. Urheberrecht – Schutz für künstlerische Werke

Das Urheberrecht entsteht an künstlerischen Werken alleine durch den Vorgang der Herstellung unabhängig von einer Eintragung in ein Register und gilt bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Damit das Urheberrecht entsteht, muss das Werk eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Das setzt nach Ansicht der Rechtsprechung voraus, dass die Gestaltung deutlich über dem Durchschnitt liegt. Normale handwerkliche Erzeugnisse, egal ob Kleider, Gebrauchsgüter oder Möbel, auch wenn sie nach allen Regeln der Handwerkskunst gefertigt wurden, erreichen diese Voraussetzungen in der Regel nicht. Hier kommt der Designschutz zum Tragen.

3. Voraussetzungen des Designschutzes: Neuheit und Eigenart

Um ein Design eintragen zu lassen, reicht es, dass es gemäss Art. 2 Designgesetz neu ist und Eigenart aufweist, sich also von einem anderen Design unterscheiden lässt. Laut Gesetz sind Designs Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind. Darunter fallen Mode- und Möbeldesign, individuelle Verpackungen, Ausstattung, grafische Symbole, typografische Schriftzeichen oder Bauelemente und Bauwerke. Nicht selten kommt es zum Streit, ob ein Design schutzfähig ist oder nicht. Gerne prüfen wir für Sie, ob für Ihre Produkte Designschutz in Frage kommt.

4. Nationaler und internationaler Schutz

Der Schutz eines Designs entsteht national durch die Eintragung eines sogenannten eingetragenen Designs ins Designregister beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum in Bern. Europaweit erhalten Sie Schutz durch die Anmeldung eines eingetragenen Geschmacksmusters beim Europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante. Gerne übernehmen wir alle Formalitäten für eine Einzel- oder Sammelanmeldung und reichen den Antrag auf Eintragung für Sie ein. Die Schweiz ist Mitglied der wichtigsten internationalen Abkommen über das geistige Eigentum, darunter des Haager Abkommens von 1960. Wir finden die beste und kostengünstigste Lösung für den internationalen Schutz Ihres Designs!

5. Effektive Durchsetzung Ihrer Rechte

Genau wie im Markenrecht stehen Ihnen als Inhaber eines eingetragenen Designs gleich mehrere Massnahmen bei Schutzrechtsverletzungen zur Verfügung. Wenn Sie zügig handeln, können Sie Unberechtigte damit wirkungsvoll an der Nutzung und Verwertung Ihrer Designs hindern. Gemäss den Art. 33 ff. DesG können Sie wählen zwischen Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung der Rechtsverletzung, sowie auf Schadensersatz. Zudem können Sie die Vernichtung oder Einziehung der Plagiate und, bei einer vorsätzlichen Rechtsverletzung, den strafrechtlichen Schutz fordern. Gerne entwickeln wir mit Ihnen zusammen Ihre persönliche Schutzstrategie, lassen Sie sich beraten!

6. Eingeschränkter Schutz auch ohne Eintragung

Nach EU-Recht geniessen auch nicht eingetragene Geschmacksmuster innerhalb der Europäischen Union Schutz. Allerdings gilt der Schutz nur für drei Jahre – im Gegensatz zur Schutzfrist von 25 Jahren bei eingetragenen Geschmacksmustern. Auch ist die Beweiskraft geringer als bei einem eingetragenen Schutzrecht. Sie haben auch die Möglichkeit der nachträglichen Anmeldung. Auf Aufstellungen veröffentlichte Designs – etwa Kreationen auf Modenschauen – gelten aufgrund der Ausstellungspriorität immer noch als neu und können innerhalb von sechs Monaten nach der Ausstellung eingetragen werden.

7. Ausgezeichnete Designs geniessen Urheberrechtsschutz

Sobald ein Design einen Preis erhalten hat, erreicht es in der Regel die vorgeschriebene Schöpfungshöhe und gilt als urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk. Mit einem systematischen Management Ihres unternehmerischen Marken-und Designportfolios behalten Sie Ihre Rechte jederzeit im Auge und können sie umfassend schützen und verwerten. Bei der Verwertung durch Lizensierung bietet es sich unter Umständen an, einzelne Designs als Marke anzumelden.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Schweizer Experten rund um Ihre Produkte und Designs. Nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei in Zürich auf!


Italien

Die Informationen zum Designrecht in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir sind seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern im Designrecht tätig und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 

Markenrecht

  • Dienstag, 17 Mai 2016 13:57

Deutschland

Als Unternehmer wissen Sie, dass Marken und Urheberrechte zu Ihren wertvollsten Schutzrechten gehören.

Entsprechend wichtig ist es, sie strategisch zu schützen. Als im Marken- und Urheberrecht erfahrene Rechtsanwälte begleiten wir Sie dabei umfassend.

  1. Marken – ein sicherer Schutz für Ihre Produkte
  2. Markeneintragung: Voraussetzungen und Schutzumfang
  3. Europäische oder Internationale Markeneintragung
  4. Abwehr von Markenrechtsverletzungen
  5. Kostenpflichtige Abmahnung
  6. Produktpiraterie bekämpfen: Vernichtung und Herausgabe der Plagiate
  7. Management von Markenportfolios
  8. Lizensierung von Markenrechten

1. Marken – ein sicherer Schutz für Ihre Produkte

Schon immer waren Marken, früher auch Warenzeichen genannt, dazu da, Qualitätsprodukte von namenlosen Produkten zu unterscheiden. Daran hat sich nichts geändert. Nach wie vor steht die Marke für ein Markenversprechen sowie bestimmte Qualitätsmerkmale und Eigenschaften. In rechtlicher Hinsicht gewährt die Marke ihrem Eigentümer Rechtsschutz; er kann sie gegen Plagiatoren verteidigen, Abmahnungen aussprechen oder Schadensersatz fordern. Lassen Sie Ihr Markenportfolio überprüfen – damit auch Sie umfassenden Schutz geniessen!

2. Markeneintragung: Voraussetzungen und Schutzumfang

Das Markenrecht entsteht durch Eintragung einer Marke im Markenregister. In Deutschland sind Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt in München einzutragen und genießen ab der Eintragung für die Dauer von 10 Jahren Markenschutz. Eintragungsfähig als Wort-, Bild oder gar Hörmarke sind nach § 3 Markengesetz (MarkenG) eine Vielzahl von Waren oder Dienstleistungen: Unternehmensnamen, Namen, Buchstabenkombinationen, Slogans, Bilder, Grafiken, Farbtöne oder sogar Tonfolgen. Erforderlich ist gemäß § 8 Absatz 1 MarkenG jedoch, dass die Marke sich grafisch darstellen lässt und Unterscheidungskraft besitzt. Gerne betreiben wir für Sie die Markenrecherche, damit Sie Gewissheit haben, ob Sie Ihr Know-how als Marke schützen können. Wir unterstützen Sie bei der Anmeldung, erstellen das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und erledigen die Eintragungsformalitäten.

3. Europäische oder Internationale Markeneintragung

Neben der nationalen Markenanmeldung können Sie Ihre Marke auch europaweit als sogenannte Unionsmarke schützen lassen. Voraussetzung hierfür ist die Eintragungsfähigkeit in allen Ländern der Union. Eine weitere Möglichkeit, international Markenschutz zu erlangen, bietet die Anmeldung einer internationalen Marke. Der entsprechende Antrag wird über das deutsche Patent- und Markenamt bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) eingereicht. Hierbei beraten wir Sie gerne schon im Vorfeld, um zu ermitteln, welche Art der Eintragung Ihren Bedürfnissen am besten Rechnung trägt.

4. Abwehr von Markenrechtsverletzungen

Als Markeninhaber verfügen Sie über drei wirkungsvolle Hebel, Markenrechtsverletzungen entgegenzutreten. Sie können einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen; dieser richtet sich nach § 14 Abs. 5 MarkenG. Sie können Schadensersatz fordern, gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG. Oder Sie können verlangen, dass der Plagiator die entsprechenden Produkte vernichtet – gemäß § 18 MarkenG. In allen drei Fällen ist es ratsam, sich anwaltlich unterstützen zu lassen.

5. Kostenpflichtige Abmahnung

Um Ihren Anspruch auf Unterlassung durchzusetzen, können Sie eine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen. Eine Abmahnung hat sich auch bewährt, um gegen Schutzrechtsverletzungen im Internet vorzugehen. Mit der Abmahnung fordern Sie Ihren Gegner auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Weigert er sich, können Sie ihn gerichtlich dazu zwingen. Verletzt er Ihre Markenrechte erneut – trotz der Unterlassungserklärung –, wird die in der Abmahnung ausgesprochen Strafe – in der Regel eine Geldstrafe – fällig.

6. Produktpiraterie bekämpfen: Vernichtung und Herausgabe der Plagiate

Nicht selten sind es internationale Messen, die zum Tatort von Markenrechtsverletzungen und Produktpiraterie werden. Um dreisten Nachahmern das Handwerk zu legen, sind wir für Sie vor Ort und erwirken die Herausgabe und Vernichtung der Piraterieprodukte. Daneben verfolgen wir Ihre Rechte auch außerhalb der Messen. Als unser Mandant profitieren Sie dabei von der standortübergreifenden Zusammenarbeit unserer Kanzleistandorte in fünf Ländern.

7. Management von Markenportfolios

Je größer das Unternehmen, desto größer sind in der Regel die zu schützenden Markenportfolios. Und desto umfangreicher und vielfältiger sind in der Folge die zu schützenden Rechtspositionen. Sie konsequent zu überwachen, zu verwalten, neu einzutragen oder löschen zu lassen, heißt, Unternehmenswerte zu vermehren. Dazu gehört es auch, bei Verwechslungsgefahr mit bestehenden Marken Widerspruch gegen die Eintragung neuer Marken einzulegen. Gerne übernehmen wir auch für Sie das Management Ihrer Marken.

8. Lizensierung von Markenrechten und Urheberrechten

Manchmal bietet es sich an, die eigenen wertvollen Markenrechte von Dritten nutzen zu lassen, um so im beiderseitigen Interesse die Wertschöpfungskette zu verlängern. So kann etwa ein Spielzeughersteller seine Markenrechte an Dritte für ein Computerspiel oder Frühstücksmüsli lizensieren. Das Gleiche gilt für die Lizensierung von Urheberrechten an Filmen oder schriftstellerischen Werken. Auch diese können per Lizenz von Lebensmittelherstellern erworben und für eine Vielzahl von Produkten verwendet werden. Wir unterstützen Sie bei der Auswahl Ihrer Vertragspartner und bei der Verhandlung und Gestaltung Ihrer Lizenzverträge.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Experten rund um Ihr Markenportfolio. Nehmen Sie Kontakt auf!


Österreich

Das geistige Eigentum gehört zum Kapital eines Unternehmens. Besonders Marken und Urheberrechte zählen zu den wertvollsten Schutzrechten. Ein solider, strategischer Schutz ist daher unverzichtbar. Marken- und Urheberrecht ist ein zentrales Tätigkeitsfeld unserer Kanzlei.

  1. Marken – ein sicherer Schutz für Ihre Produkte
  2. Markeneintragung: Voraussetzungen und Schutzumfang
  3. Europäische oder Internationale Markeneintragung
  4. Abwehr von Markenrechtsverletzungen
  5. Kostenpflichtige Abmahnung
  6. Produktpiraterie bekämpfen: Vernichtung und Herausgabe der Plagiate
  7. Management von Markenportfolios
  8. Lizensierung von Markenrechten

1. Marken – ein sicherer Schutz für Ihre Produkte

Marken machen den Kern eines Unternehmens aus. Sie positionieren ein Produkt am Markt und ermöglichen eine Abgrenzung zu namenlosen Konkurrenzprodukten. Eine Marke steht für ein Image, besondere Qualitätsmerkmale und typische Eigenschaften. Zudem schützt sie die Rechte ihres Inhabers –Plagiatoren können abgewehrt, Abmahnungen ausgesprochen oder Schadensersatz gefordert werden. Als erfahrene Markenrechtsanwälte überprüfen wir Ihr Markenportfolio und gewährleisten dadurch umfassenden Schutz.

2. Markeneintragung: Voraussetzungen und Schutzumfang

Eine Marke entsteht in Österreich durch Registrierung im österreichischen Markenregister und die Veröffentlichung im Markenanzeiger. Die entsprechenden Anträge sind beim Österreichischen Patentamt in Wien einzubringen. Die Registrierbarkeit gemäß dem österreichischen Markenschutzgesetz wird geprüft; gegen einen negativen Bescheid können vor dem OLG Wien Rechtsmittel eingelegt werden. Ab dem Tag der Eintragung im Markenregister ist die Marke 10 Jahre lang geschützt. Eintragungsfähig als Wort-, Bild oder gar Hörmarke sind etwa Unternehmensnamen, Namen, Buchstabenkombinationen, Slogans, Bilder, Grafiken, Farbtöne oder sogar Tonfolgen, sofern ihnen Unterscheidungskraft zukommt. Als erfahrene Anwälte in diesem Bereich unterstützen wir Sie gern bei der Markenrecherche und bei der Anmeldung, erstellen das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und erledigen die Eintragungsformalitäten.

3. Europäische oder Internationale Markeneintragung

Auch die Anmeldung einer sogenannten Unionsmarke ist möglich. Sie erfolgt ausschließlich beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante in Spanien und gilt für alle EU-Mitgliedsstaaten. Weiteren internationalen Schutz gewährt nach dem Madrider Abkommen (MMA) und dem Protokoll zum Madrider Abkommen (MMP) die Anmeldung einer internationalen Marke. Sie wird über das österreichische Patentamt in Wien angemeldet. Unsere Anwälte beraten Sie gerne schon im Vorfeld, um die für Sie günstigste Art der Eintragung zu ermitteln.

4. Abwehr von Markenrechtsverletzungen

Als Inhaber einer Marke hat man verschiedene Möglichkeiten, Rechtsverletzungen zu begegnen. Man kann nach dem Markenschutzgesetz von 1970 bei Wiederholungsgefahr etwa die Unterlassung der Rechtsverletzung und die Vernichtung der Plagiate einklagen. Zudem besteht das Recht auf Herausgabe des mit den Fälschungen erzielten Gewinns. Ebenso besitzt die in ihren Markenrechten verletzte Partei einen Schadenersatzanspruch und das Recht zur Veröffentlichung des Urteils in den Medien. In jedem Fall empfiehlt sich kompetente anwaltliche Unterstützung.

5. Kostenpflichtige Abmahnung

Bevor der gerichtliche Weg beschritten wird, kann (nicht muss) zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden. Diese zielt auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und eignet sich für kurzfristige Konfliktlösungen, besonders bei Schutzrechtsverletzungen im Internet. Bei neuerlicher Verletzung der Markenrechte wird die Strafe fällig; die abgemahnte Partei trägt zudem die anwaltlichen Kosten der Abmahnung.

6. Produktpiraterie bekämpfen: Vernichtung und Herausgabe der Plagiate

Markenrechtsverletzungen und Produktpiraterie ereignen sich häufig auf internationalen Messen. Hier ist schnelles Handeln gefragt. Daher sind wir im Auftrag unserer Klienten vor Ort und erwirken die Herausgabe und Vernichtung der Plagiate. Zudem sichern und verteidigen wir Schutzrechte auch außerhalb der Messen. Unsere Klienten profitieren dabei von der standortübergreifenden Zusammenarbeit unserer sechs internationalen Kanzleistandorte.

7. Management von Markenportfolios

Größere Unternehmen verfügen in der Regel über mehrere Marken und Schutzrechte. Sie sind daher in besonderem Maße auf einen strategischen, konsistenten Schutz ihrer Rechtspositionen angewiesen. Markenportfolios müssen überwacht und verwaltet, einzelne Schutzrechte neu eingetragen oder gelöscht werden, um stets den neuesten und sichersten Stand der Unternehmenswerte zu gewährleisten. Auch eine intensive Marktbeobachtung ist nötig, um bei Verwechslungsgefahr mit bestehenden Marken rasch Widerspruch gegen die Eintragung neuer Marken einzulegen. Als erfahrene Markenrechtsanwälte übernehmen wir gern auch für Sie das Management Ihrer Marken.

8. Lizensierung von Markenrechten und Urheberrechten

In bestimmten Fällen empfiehlt sich die Lizensierung von Markenrechten, um im beiderseitigen Interesse die Wertschöpfungskette zu verlängern. So lassen sich die eigenen Schutzrechte auch außerhalb des eigenen Kerngeschäfts nutzen. Lässt etwa ein Spielzeughersteller seine Markenrechte von einem Dritten für ein Computerspiel oder ein Frühstücksmüsli nutzen, verdient er an diesen Produkten ohne weiteres Zutun mit. Ebenso verhält es sich mit der Lizensierung von Urheberrechten an Filmen oder schriftstellerischen Werken. Auch diese können per Lizenz von zum Beispiel Lebensmittelherstellern erworben und für eine Vielzahl von Produkten verwendet werden. Wir unterstützen Sie auch bei der Auswahl Ihrer Vertragspartner und bei der Verhandlung und Gestaltung Ihrer Lizenzverträge.

Kontakt

Als erfahrene Experten rund um Ihr Markenportfolio sind wir gern für Sie da. Nehmen Sie Kontakt auf!


Liechtenstein

Marken bzw. Warenzeichen und Urheberrechte gehören zu den wertvollsten Bestandteilen eines Unternehmens. Ebenso wie Sie beispielsweise in Arbeitsverträgen Konkurrenzklauseln einfügen, gilt es Ihre Marke und Ihre Urheberrechte umfassend und strategisch zu schützen. Unsere Rechtsanwälte sind im Marken- und Urheberrecht erfahren. Wir begleiten Sie umfassend bei dem Schutz und der Sicherung Ihrer Schutzrechte.

  1. Die Marke - ein Versprechen und eine Verpflichtung
  2. Die Markeneintragung
  3. Dauer des Markenschutzes und ggf. Ausschlussgründe
  4. Europäische oder internationale Markeneintragung
  5. Abwehr von Markenrechtsverletzungen
  6. Die kostenpflichtige Abmahnung
  7. Produktpiraterie wirksam bekämpfen
  8. Management von Markenportfolios
  9. Die Lizensierung

1. Die Marke - ein Versprechen und eine Verpflichtung

Marken, einst auch als Warenzeichen bezeichnet, haben schon immer Qualitätsprodukte von namenlosen Produkten differenziert. Wie in der Vergangenheit steht eine Marke auch heute für das Versprechen bestimmte Eigenschaften und Qualitätsmerkmale zu erfüllen. Ihr Markenversprechen ist regelmässig mit einem hohen Mass an Innovationen und mit entsprechenden Kosten verbunden. Entsprechend notwendig und wichtig ist es, dass die Marke ihrem Eigentümer auch Rechtsschutz gewährt. Der Eigentümer kann seine Marke gegen Plagiate und Plagiatoren verteidigen, Abmahnungen aussprechen oder Schadenersatz fordern.

Die Gründe Ihr Markenportfolio auf Schutzlücken überprüfen zu lassen sind mannigfaltig und überzeugend. Unsere Anwälte für Markenrecht unterstützen Sie dabei, Ihre Marke umfassend zu schützen.

2. Die Markeneintragung

Das Markenrecht entsteht, nach Art. 5 des Markenschutzgesetzes, mit der Eintragung im Markenregister. Dieses wird, nach Art. 34 des Markenschutzgesetzes, vom Amt für Volkswirtschaft geführt. Marken und somit eintragungsfähig können, so Art. 1 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes, insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein. Gerne betreiben wir für Sie die notwendige Markenrecherche, damit Sie Gewissheit erlangen, ob Ihr Know-how als Marke schutzfähig ist. Wir unterstützen Sie ferner bei der Anmeldung und allen Formalitäten im Zusammenhang mit der Eintragung.

3. Dauer des Markenschutzes und ggf. Ausschlussgründe

Nach Art. 1 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes lassen sich die verschiedensten Zeichen und Darstellungen als Marke schützen. Doch nicht jede Darstellung und jedes Zeichen ist schutzwürdig. Art. 2 des Markenschutzgesetzes normiert absolute Ausschlussgründe. Liegt ein solcher vor, kann und wird Markenschutz nicht gewährt.

Ebenso stehen die in Art. 3 des Markenschutzgesetzes genannten Gründe einer Eintragung entgegen. Im Gegensatz zu den Gründen nach Art. 2 des Markenschutzgesetzes sind zwar die Zeichen und Darstellung an und für sich schutzfähig, jedoch gilt dieser Schutz bereits für eine ältere Marke.

Die Eintragung und somit die Marke ist nach Art. 10 des Markenschutzgesetzes für die Dauer von 10 Jahren ab Eintragung Markenschutz. Die Eintragung und somit der Schutz kann, nach Art. 10 Abs.2 des Markenschutzgesetzes, jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden. Voraussetzung hierfür ist nur ein fristgerechter Verlängerungsantrag und die Begleichung der anfallenden Verlängerungsgebühr sowie der gegebenenfalls anfallenden Klassengebühr.

4. Europäische oder internationale Markeneintragung

Die Grösse Liechtensteins bedingt es, dass eine nur nationale Markenanmeldung Ihre Bedürfnisse nur unzureichend befriedigt. Jedoch steht Ihnen die Möglichkeit offen, Ihre Marke europaweit als sogenannte Unionsmarke schützen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist die Eintragungsfähigkeit in allen Staaten der Union.

Beachtlich ist ferner, dass das Fürstentum Liechtenstein dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und auch der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums beigetreten ist. Dies eröffnet Ihnen eine weitere Möglichkeit, internationalen Markenschutz - durch Anmeldung einer internationalen Marke - zu erlangen. Der entsprechende Antrag wird, vermittelt durch das Amt für Volkswirtschaft, bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) eingereicht. Schon im Vorfeld beraten wir Sie gerne. Dies um mit Ihnen zu ermitteln, welche Eintragung für Sie und Ihren Bedürfnissen am geeignetsten ist.

5. Abwehr von Markenrechtsverletzungen

Der Schutz der Marke ist das Eine. Ausgefüllt wird dieser Markenschutz jedoch durch Ihre Rechte bei einer Markenrechtsverletzung. So können Sie einen Anspruch auf Unterlassen geltend machen. Dieser richtet sich nach Art. 13 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes. Auch besteht die Möglichkeit einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, wie es Art. 53 des Markenschutzgesetzes vorsieht. Auch eine Vernichtung der Plagiate ist möglich und kann beantragt werden. Schliesslich finden sich in den Art. 59 f. des Markenschutzgesetzes Strafbestimmungen. So kann das Fürstliche Landgericht auf Antrag des Verletzten dem Plagiator eine Haft- oder Geldstrafe auferlegen. In jedem Fall ist es ratsam, sich anwaltlich unterstützen zu lassen.

6. Die kostenpflichtige Abmahnung

Teilweise genügt es schon, mittels einer kostenpflichtigen Abmahnung Ihren Markenschutz und somit Ihren Anspruch auf Unterlassung durchzusetzen. Dieses Vorgehen hat sich bereits bei Schutzrechtsverletzungen im Internet bewährt und ist gleichermassen auf vorliegende Fallgestaltungen anwendbar. Zusammengefasst lässt sich das Vorgehen dergestalt schildern: Der Schädiger Ihrer Marke (z.B. Plagiator) wird von Ihnen - gerne mit unserer Hilfe - aufgefordert, seine markenschädigende Handlungen umgehend zu unterlassen und zugleich eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Weigert sich der Schädiger zur Abgabe der Unterlassungserklärung, so kann er gerichtlich hierzu gezwungen werden. Verletzt der Schädiger Ihre Markenrechte erneut, das bedeutet trotz seiner abgegebenen Unterlassungserklärung, wird die in der Abmahnung ausgesprochene Strafe - in der Regel eine Geldstrafe - fällig.

7. Produktpiraterie wirksam bekämpfen

Gerade internationale Messen werden zum Tatort von Markenrechtsverletzungen und Produktpiraterie. Oftmals sind neben dreisten Nachahmern auch geschickte Markenplagiatoren vor Ort um Ihre Waren anzubieten. Wir erwirken für Sie noch vor Ort die Herausgabe und Vernichtung der gefälschten Piraterieprodukte. Doch ist unser Vorgehen nicht nur auf Messen beschränkt. Im Gegenteil. Gerade ausserhalb von Messen verfolgen und wahren wir Ihre Rechte! Sie - als unser Mandant - profitieren dabei von unserer internationalen Aufstellung und Zusammenarbeit in fünf Ländern.

8. Management von Markenportfolios

Innovative Unternehmen zeichnen sich dadurch aus, dass die zu schützenden Markenportfolios eine beträchtliche Grösse annehmen. Je grösser das Markenportfolio desto umfangreicher und vielfältiger sind die zu schützenden Rechtspositionen. Ihr Markenportfolio konsequent zu überwachen und zu verwalten bedeutet, ebenso wie die Eintragung oder Löschung von Marken, den Wert Ihres Unternehmens zu mehren. Dies impliziert auch, dass bei Verwechslungsgefahr mit Ihren bestehenden Marken gegen die Eintragung neuer Marken Widerspruch erhoben wird. Das Management eines Markenportfolios verlangt vertiefte Fach- und Sachkenntnis. Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater zeichnen sich gerade durch eine solche aus. Vertrauen Sie uns daher auch das Management Ihres Markenportfolios an. Wir übernehmen diese Aufgabe gerne für Sie!

9. Die Lizensierung

Manchmal bietet es sich an, die eigenen Markenrechte von Dritten nutzen zu lassen. Auf diese Weise kann die Wertschöpfungskette verlängert werden. Als Beispiel können Fahrzeughersteller dienen, die ihre wertvollen Namensrechte an Parfumhersteller oder Modelinien lizensieren. Auch Ihre Marke kann für eine Vielzahl von Produkten interessant sein und gegebenenfalls verwendet werden. Wir unterstützen Sie bei der Auswahl möglicher Vertragspartner bzw. Lizenznehmer ebenso wie bei der Verhandlung und Gestaltung Ihrer Lizenzverträge.

Sie haben weitere Fragen zum Thema Markenrecht in Liechtenstein? Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme!


Schweiz

Als Unternehmer wissen Sie, dass Marken und Urheberrechte zu Ihren wertvollsten Schutzrechten gehören. Entsprechend wichtig ist es, sie strategisch zu schützen. Als im Marken- und Urheberrecht erfahrene Rechtsanwälte begleiten wir Sie dabei umfassend.

  1. Marken – ein sicherer Schutz für Ihre Produkte
  2. Markeneintragung: Voraussetzungen und Schutzumfang
  3. Europäische oder Internationale Markeneintragung
  4. Abwehr von Markenrechtsverletzungen
  5. Rechtsschützende Verwarnung
  6. Produktpiraterie bekämpfen: Vernichtung und Herausgabe der Plagiate
  7. Management von Markenportfolios
  8. Lizensierung von Markenrechten

1. Marken – ein sicherer Schutz für Ihre Produkte

Schon immer waren Marken, früher auch Warenzeichen genannt, dazu da, Qualitätsprodukte von namenlosen Produkten zu unterscheiden. Daran hat sich nichts geändert. Nach wie vor steht die Marke für ein Markenversprechen sowie bestimmte Qualitätsmerkmale und Eigenschaften. In rechtlicher Hinsicht gewährt die Marke ihrem Eigentümer Rechtsschutz; er kann sie gegen Plagiatoren verteidigen, Verwarnungen aussprechen oder Schadensersatz fordern. Lassen Sie Ihr Markenportfolio überprüfen – damit auch Sie umfassenden Schutz geniessen!

2. Markeneintragung: Voraussetzungen und Schutzumfang

Das Markenrecht entsteht durch Eintragung einer Marke. In der Schweiz sind Marken beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) in Bern einzutragen und geniessen ab der Eintragung für die Dauer von 10 Jahren Markenschutz. Eintragungsfähig als Wort-, Bild oder gar Hörmarke sind nach Art. 1 ff. Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG) eine Vielzahl von Waren oder Dienstleistungen: Unternehmensnamen, Namen, Buchstabenkombinationen, Slogans, Bilder, Grafiken, Farbtöne oder sogar Tonfolgen. Erforderlich ist jedoch, dass die Marke Unterscheidungskraft besitzt. Gerne betreiben wir für Sie die Markenrecherche, damit Sie Gewissheit haben, ob Sie Ihr Know-how als Marke schützen können. Wir unterstützen Sie bei der Anmeldung, erstellen das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und erledigen die Eintragungsformalitäten.

3. Europäische oder Internationale Markeneintragung

Neben der nationalen Markenanmeldung können Sie Ihre Marke auch europaweit als sogenannte Unionsmarke schützen lassen. Voraussetzung hierfür ist die Eintragungsfähigkeit in allen Ländern der Union. Eine weitere Möglichkeit, international Markenschutz zu erlangen, bietet die Anmeldung einer internationalen Marke. Der entsprechende Antrag wird über das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) eingereicht. Hierbei beraten wir Sie gerne schon im Vorfeld, um zu ermitteln, welche Art der Eintragung Ihren Bedürfnissen am besten Rechnung trägt.

4. Abwehr von Markenrechtsverletzungen

Als Markeninhaber verfügen Sie über drei wirkungsvolle Hebel, Markenrechtsverletzungen entgegenzutreten. Sie können einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen; dieser richtet sich nach Art. 52 ff. MSchG. Sie können Schadensersatz gemäss Art. 55 Abs. 2 oder die Einziehung der schutzrechtsverletzenden Gegenstände gem. Art. 57 Abs. 1 MSchG fordern. Der Richter kann entscheiden, dass die entsprechenden Produkte vernichtet werden – gemäss Art. 57 Abs. 2. Beim internationalen Verkehr von Plagiaten erfolgt die Vernichtung durch das Zollamt gem. 72c MSchG. In allen drei Fällen ist es ratsam, sich anwaltlich unterstützen zu lassen.

5. Rechtsschützende Verwarnung

Um Ihren Anspruch auf Unterlassung durchzusetzen, können Sie eine Verwarnung aussprechen. Die Verwarnung hat sich auch bewährt, um gegen Schutzrechtsverletzungen im Internet vorzugehen. Mit der Verwarnung fordern Sie Ihren Gegner auf, die Rechtsverletzung zu unterlassen. Leistet er der Verwarnung keine Folge, stehen Ihnen die Verteidigungsmittel von Art. 52 ff. MSchG zur Verfügung, von der Feststellungs- und Leistungsklage bis zur Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bei vorsätzlichen Markenrechtsverletzungen.

6. Produktpiraterie bekämpfen: Vernichtung und Herausgabe der Plagiate

Nicht selten sind es internationale Messen, die zum Tatort von Markenrechtsverletzungen und Produktpiraterie werden. Um dreisten Nachahmern das Handwerk zu legen, sind wir für Sie vor Ort und erwirken die Herausgabe und Vernichtung der Piraterieprodukte. Daneben verfolgen wir Ihre Rechte auch ausserhalb der Messen. Als unser Mandant profitieren Sie dabei von der standortübergreifenden Zusammenarbeit unserer Kanzleistandorte in fünf Ländern.

7. Management von Markenportfolios

Je grösser das Unternehmen, desto grösser sind in der Regel die zu schützenden Markenportfolios. Und desto umfangreicher und vielfältiger sind in der Folge die zu schützenden Rechtspositionen. Sie konsequent zu überwachen, zu verwalten, neu einzutragen oder löschen zu lassen, heisst, Unternehmenswerte zu vermehren. Dazu gehört es auch, bei Verwechslungsgefahr mit bestehenden Marken Widerspruch gegen die Eintragung neuer Marken einzulegen. Gerne übernehmen wir auch für Sie das Management Ihrer Marken.

8. Lizensierung von Markenrechten und Urheberrechten

Manchmal bietet es sich an, die eigenen wertvollen Markenrechte von Dritten nutzen zu lassen, um so im beiderseitigen Interesse die Wertschöpfungskette zu verlängern. So kann etwa ein Spielzeughersteller seine Markenrechte an Dritte für ein Computerspiel oder Frühstücksmüsli lizensieren. Das Gleiche gilt für die Lizensierung von Urheberrechten an Filmen oder schriftstellerischen Werken. Auch diese können per Lizenz von Lebensmittelherstellern erworben und für eine Vielzahl von Produkten verwendet werden. Wir unterstützen Sie bei der Auswahl Ihrer Vertragspartner und bei der Verhandlung und Gestaltung Ihrer Lizenzverträge.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Experten rund um Ihr Markenportfolio in der Schweiz. Nehmen Sie Kontakt auf!


Italien

Die Informationen zum Markenrecht in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir sind seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern im Markenrecht tätig und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 


Deutschland

Wir beraten unsere Mandanten aus Industrie, Einzel-, Großhandel und Gastronomie rund um das Handelsvertreterrecht und den Handelsvertreterausgleich.

Die Güter und Dienstleistungen, die ein Unternehmen anbietet, können von höchster Qualität sein – ohne erfahrene Handelsvertreter, die sie dem Kunden schmackhaft machen, bleibt das Unternehmen auf ihnen sitzen. 

  1. Handelsvertreter – unerlässlicher Partner des Unternehmens
  2. Vertraglich sicher eingebunden
  3. Das Ende der Vertretertätigkeit: Der Ausgleichsanspruch
  4. Den Ausgleichsanspruch richtig berechnen
  5. Ausgleichsansprüche bei Vertragshändlern und Franchisenehmern
  6. Streitigkeiten mit den Handelsvertretern

1. Handelsvertreter – unerlässlicher Partner des Unternehmens

Handelsvertreter im Sinne des § 84 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) ist ein selbständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Als Handelsvertreter kommen nicht nur einzelne Personen, sondern auch Unternehmen in Betracht: Personengesellschaften wie die OHG oder die KG oder Kapitalgesellschaften wie die AG oder GmbH.

2. Vertraglich sicher eingebunden

Der Erfolg einer Handelsvertretung hängt größtenteils von der richtigen vertraglichen Gestaltung ab. Ihre Voraussetzungen sind in den §§ 84 - 92 c HGB geregelt. Sie betreffen die Pflichten der Parteien, den Provisionsanspruch des Handelsvertreters, das Vertragsende und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters. Im Gegenzug trifft ihn die Pflicht zur Verschwiegenheit, ein Konkurrenzverbot und die Pflicht, seine Bonität überprüfen zu lassen. Gerne gestalten und überprüfen wir für Sie Ihre Handelsvertreterverträge oder sind Ihnen bei der Vertragsgestaltung behilflich.

3. Das Ende der Vertretertätigkeit: Der Ausgleichsanspruch

Ein gut gepflegter Kundenstamm ist von höchstem Wert. Beendet der Handelsvertreter seine Tätigkeit für ein Unternehmen, kann er für die Überlassung des von ihm selber aufgebauten oder intensivierten Kundenstammes eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen. Der Anspruch entsteht in dem Moment, in dem das Vertragsverhältnis endet: durch den Tod des Handelsvertreters – in diesem Fall geht der Anspruch auf die Erben über –, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter kündigt oder wenn es seinen Bereich reduziert.

4. Den Ausgleichsanspruch richtig berechnen

Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs spielen mehrere Faktoren eine Rolle. Dazu gehören der Wert des Kundenstammes zu einem bestimmten Stichtag und die Aussicht auf weitere Vertragsabschlüsse. Sie entscheiden über die Höhe der Provisionen, welche dem Handelsvertreter in Zukunft entgehen. Der Ausgleichsanspruch reduziert sich durch Zahlungen des Unternehmens an den Handelsvertreter: etwa Beiträge zu seiner Altersversorgung oder durch die Möglichkeit der Weiterbenutzung des Kundenstammes sowie durch ein etwaiges Verschulden des Handelsvertreters. Gedeckelt ist der Ausgleichsanspruch durch § 89 b HGB: Danach darf der Ausgleichsanspruch nicht höher sein als eine Jahresprovision, die sich nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnet.

5. Ausgleichsansprüche bei Vertragshändlern und Franchisenehmern

Umfangreicher wird die Berechnung von Ausgleichsansprüchen, wenn es nicht um gewöhnliche Warenvertreter oder Kommissionsagenten geht, sondern um ehemalige Franchise-Partner oder Vertragshändler. Auch sie können einen Ausgleich fordern. Gerne ermitteln wir für Sie den Wert von Kundenstämmen und den zu erwartenden Provisionen.

6. Streitigkeiten mit den Handelsvertretern

Ein guter Vertrag ist stets die Basis, um im beiderseitigen Einvernehmen auseinanderzugehen beziehungsweise die gegenseitigen Ansprüche fair auszugleichen. Dennoch lässt sich Streit nie gänzlich ausschließen. Rechtzeitig die eigenen Ansprüche zu sichern und sie gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen, ist eine Frage der unternehmerischen Vernunft. Gerne beraten wir Sie zur besten Streitbeilegungsstrategie und vertreten Sie auch vor Gericht. Wir beraten Handelsvertreter auf der einen und Unternehmer auf der anderen Seite.

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Wir sind für Sie da – als Experten rund um das Handelsvertreterrecht. Nehmen Sie Kontakt auf!

 


 

Österreich

Zu einem erfolgreichen Geschäft gehören nicht nur Waren und Dienstleistungen höchster Qualität, sondern auch ausgezeichnete Handelsagenten, die sie dem Kunden schmackhaft machen. Daher beraten wir unsere Klienten aus Industrie, Einzel-, Großhandel und Gastronomie in allen Fragen zum Handelsvertreterrecht und zum Handelsvertreterausgleich.

  1. Handelsagenten – unerlässlicher Partner des Unternehmens
  2. Vertraglich sicher eingebunden
  3. Das Ende der Vertretertätigkeit: Der Ausgleichsanspruch
  4. Den Ausgleichsanspruch richtig berechnen
  5. Ausgleichsansprüche bei Vertragshändlern und Franchisenehmern
  6. Streitigkeiten mit den Handelsvertretern

1. Handelsagenten – unerlässlicher Partner des Unternehmens

Gemäß § 1 des Handelsvertretergesetzes von 1993 ist ein Handelsagent ein selbständiger Gewerbetreibender, der von einem anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist. Eine Ausnahme gilt für unbewegliche Sachen. Auch Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit können Handelsagenten sein.

2. Vertraglich sicher eingebunden

Damit eine Handelsvertretung zum beiderseitigen Erfolg führt, muss der zugrundeliegende Vertrag sorgsam ausgearbeitet werden. Eine Schriftform ist nicht nötig, kann aber verlangt werden. Die Rechte und Pflichten des Handelsagenten sind grundsätzlich in den §§ 5 ff. HVertrG geregelt und müssen im Vertrag spezifiziert werden. Mitteilungspflichten, Provisionsansprüche, Dauer des Vertragsverhältnisses oder Verbotsklauseln etwa bedürfen einer genauen Vereinbarung. Eine Besonderheit des österreichischen Rechts ist dabei die sogenannte alleinige Vertretung, die dem Handelsagenten nicht nur das exklusive Recht auf den Abschluss von Direktgeschäften in einer bestimmten Region, sondern auch einen Unterlassungsanspruch solcher Geschäfte gegen den Prinzipal einräumt. Unsere Experten überprüfen gern sämtliche Handelsvertreterverträge oder sind bei der Vertragsgestaltung behilflich.

3. Das Ende der Vertretertätigkeit: Der Ausgleichsanspruch

Wenn ein Handelsagent seine Tätigkeit für ein Unternehmen beendet, für das er eigenständig einen Kundenstamm aufgebaut oder erweitert hat, steht ihm dafür ein Ausgleichsanspruch zu. Der Vertrag kann gemäß §§ 20 ff. HVertrG durch Fristablauf, Kündigung oder vorzeitige Auflösung beendet werden. Stirbt der Handelsagent, endet das Vertragsverhältnis ebenfalls; der Ausgleichsanspruch besteht indes fort (§ 24 Abs. 2 HVertrG) und geht auf die Erben über. Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn der Handelsagent das Vertragsverhältnis vorzeitig gekündigt oder beendet hat oder die Beendigung wegen eines schuldhaften Verhaltens erfolgt.

4. Den Ausgleichsanspruch richtig berechnen

Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs erfolgt anhand mehrerer Faktoren. Grundlage ist der Wert des Kundenstamms. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird je nach den Verhältnissen des Einzelfalles ein zwei- bis fünfjähriger Prognosezeitraum angesetzt, der sich an den Provisionen der letzten 12 Monate aus Geschäften mit Neu- und Altkunden orientiert; in der Praxis sind es jedoch maximal vier Jahre. Grundsätzlich beschränkt § 24 Abs. 4 HVertrG die Höhe des Ausgleichsanspruchs auf höchstens eine Jahresvergütung.

5. Ausgleichsansprüche bei Vertragshändlern und Franchisenehmern

Besonderheiten ergeben sich bei Franchise-Partnern oder Vertragshändlern. Ob ihnen ein Ausgleichsanspruch zusteht und wie er sich berechnet, dazu beraten wir Sie in unserer Kanzlei umfassend. Wir ermitteln den Wert von Kundenstämmen und den zu erwartenden Provisionen.

6. Streitigkeiten mit den Handelsvertretern

Auch, wenn man beim Vertragsschluss alle Möglichkeiten bedacht hat – ein Streit ist nie völlig auszuschließen. Um Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen und sie gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen, beraten wir sowohl Handelsvertreter als auch Unternehmer gerne zur besten Streitbeilegungsstrategie und vertreten sie auch, wenn notwendig, vor Gericht.

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Nutzen Sie die Erfahrung unserer österreichischen Anwälte im Handelsrecht und nehmen Sie Kontakt auf!

 


 

Schweiz

Die Güter und Dienstleistungen, die ein Unternehmen anbietet, können von höchster Qualität sein – ohne erfahrene Handelsvertreter, die sie dem Kunden schmackhaft machen, bleibt das Unternehmen auf ihnen sitzen. Wir beraten unsere Mandanten aus Industrie, Einzel-, Grosshandel und Gastronomie rund um das Handelsvertreterrecht und den Handelsvertreterausgleich.

  1. Handelsvertreter – unerlässlicher Partner des Unternehmens
  2. Vertraglich sicher eingebunden
  3. Das Ende der Vertretertätigkeit: Die Entschädigung
  4. Die Entschädigung richtig berechnen
  5. Ausgleichsansprüche bei Vertragshändlern und Franchisenehmern
  6. Streitigkeiten mit den Handelsvertretern

1. Handelsvertreter – unerlässlicher Partner des Unternehmens

Handelsvertreter oder Agent im Sinne des Art. 418a Abs. 1 Obligationenrecht (OR) ist „wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen“. Als Handelsvertreter kommen nicht nur einzelne Personen, sondern auch Unternehmen in Betracht: Personengesellschaften wie die KollG oder KommG oder Kapitalgesellschaften wie die AG oder GmbH.

2. Vertraglich sicher eingebunden

Der Erfolg einer Handelsvertretung hängt grösstenteils von der richtigen vertraglichen Gestaltung ab. Ihre Voraussetzungen sind in den Art. 418 ff. OR geregelt. Sie betreffen die Pflichten der Parteien, den Provisionsanspruch des Handelsvertreters, das Vertragsende und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters. Im Gegenzug trifft ihn die Pflicht zur Geheimhaltung, ein Konkurrenzverbot und die Pflicht, die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren. Gerne gestalten und überprüfen wir für Sie Ihre Handelsvertreterverträge oder sind Ihnen bei der Vertragsgestaltung behilflich.

3. Das Ende der Vertretertätigkeit: Die Entschädigung

Ein gut gepflegter Kundenstamm ist von höchstem Wert. Beendet der Handelsvertreter seine Tätigkeit für ein Unternehmen, kann er für die Überlassung des von ihm selber aufgebauten oder intensivierten Kundenstammes eine angemessene Entschädigung gem. Art. 418u OR verlangen. Der Anspruch entsteht in dem Moment, in dem das Vertragsverhältnis endet: Durch den Tod des Handelsvertreters – in diesem Fall geht der Anspruch auf die Erben über –, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter kündigt. Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Agent die Gründe der Vertragsauflösung selbst zu vertreten hat.

4. Die Entschädigung richtig berechnen

Bei der Berechnung der Entschädigung spielen mehrere Faktoren zusammen. Dazu gehören der Wert des Kundenstammes zu einem bestimmten Stichtag, die Aussicht auf weitere Vertragsabschlüsse und wesentliche Vorteile für den Auftraggeber, die aus der Tätigkeit des Agenten auch nach Beendigung des Vertrags hervorgehen. Der Anspruch auf Entschädigung beträgt höchstens einen Nettojahresverdienst, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre oder, bei kürzeren Vertragsverhältnissen, nach dem Nettoverdienst der Vertragsdauer.

5. Entschädigungssprüche bei Vertragshändlern und Franchisenehmern

Umfangreicher wird die Berechnung von Ausgleichsansprüchen, wenn es nicht um gewöhnliche Warenvertreter oder Kommissionsagenten geht, sondern um ehemalige Franchise-Partner oder Vertragshändler. Auch sie können eine Entschädigung fordern. Gerne ermitteln wir für Sie den Wert von Kundenstämmen und den zu erwartenden Provisionen.

6. Streitigkeiten mit den Handelsvertretern

Ein guter Vertrag ist stets die Basis, um im beiderseitigen Einvernehmen auseinanderzugehen beziehungsweise die gegenseitigen Ansprüche fair auszugleichen. Dennoch lässt sich Streit nie gänzlich ausschliessen. Rechtzeitig die eigenen Ansprüche zu sichern und sie gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen, ist eine Frage der unternehmerischen Vernunft. Gerne beraten wir Sie zur besten Streitbeilegungsstrategie und vertreten Sie auch vor Gericht. Wir beraten Handelsvertreter auf der einen und Unternehmer auf der anderen Seite.

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Wir sind für Sie da – als Experten rund um das Handelsvertreterrecht in der Schweiz. Nehmen Sie Kontakt auf! Unsere Schweizer Ansprechpartner können Sie hier direkt kontaktieren.


 

Italien

Die Informationen zum Handelsvertreterrecht inkl. dem Handelsvertreterausgleichsanspruch in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir sind seit mehr als zehn Jahren in vier verschiedenen Ländern im Handelsvertreterrecht tätig und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 


Deutschland

Gute Verträge sind die Grundlage, Rechte zu begründen.

Um Rechte hingegen durchzusetzen, bedarf es jedoch häufig der formellen Zwangsvollstreckung. Das gleiche gilt für die Abwehr unberechtigter Forderungen. In beiden Fällen unterstützen wir Sie umfassend und zuverlässig.

  1. Rechte durchsetzen und Gewährleistung fordern
  2. Geldforderungen zwangsweise durchsetzen
  3. Nicht immer sind Forderungen berechtigt
  4. Oft sind Preis und Gegenleistung nicht genau definiert
  5. Ungerechtfertigte Abmahnungen im Internet

1. Rechte durchsetzen und Gewährleistung fordern

Ihr Vertragspartner leistet nicht so, wie er soll, liefert verspätet oder nicht in der vereinbarten Qualität? Dann sollten Sie ihn auf Erfüllung der vereinbarten Pflichten hinweisen und Ihre Ansprüche gegebenenfalls zwangsweise durchsetzen. Ist die Erfüllung oder Nachbesserung nicht möglich, stehen Ihnen in der Regel mehr oder minder umfangreiche Gewährleistungsrechte zu: Nachbesserung oder Nachlieferung Preisminderung, Rückerstattung oder Schadensersatz. Diese Ansprüche richten sich grundsätzlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, werden aber spezifiziert oder modifiziert durch den individuellen Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gerne beraten wir Sie bei der richtigen Vorgehensweise.

2. Geldforderungen zwangsweise durchsetzen

Gerät Ihr Vertragspartner mit der Bezahlung Ihrer Lieferungen und Leistungen in Verzug, sollten Sie keine Zeit verstreichen lassen und Ihre Forderungen titulieren lassen und dann zwangsweise durchsetzen. Das gilt erst recht, wenn Ihr Vertragspartner kurz vor oder bereits in der Insolvenz steckt. In Deutschland steht Ihnen hierzu das gesamte Instrumentarium des Zwangsvollstreckungsrechts gemäß der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung. Daneben bietet das europäische Recht eine Vielzahl von Möglichkeiten, Gelder auch europaweit einzutreiben. Informieren Sie sich hier, wie Ihnen die Kanzlei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater dabei helfen kann.

3. Nicht immer sind Forderungen berechtigt

Die Kehrseite der Durchsetzung von Forderungen ist ihre Abwehr. Dabei gilt es zunächst zu prüfen: Sind die gegen Ihr Unternehmen geltend gemachten Forderungen überhaupt wirksam entstanden? Bestehen sie in der behaupteten Höhe oder schulden Sie Ihrem Vertragspartner womöglich viel weniger als vorgetragen? Oder sind die Forderungen längst verjährt? Die Erfahrung zeigt, dass es sinnvoll ist, mithilfe eines Anwalts genau hinzusehen und im Zweifelsfall erst unter Vorbehalt zu bezahlen.

4. Oft sind Preis und Gegenleistung nicht genau definiert

Besonders konfliktanfällig sind Bereiche, in denen sich im Laufe der Vertragsbeziehung der anfänglich vereinbarte Preis und die Gegenleistung auseinanderentwickeln. Das betrifft etwa das Baurecht, wo standardmäßig Nachtragsforderungen für erweiterte Leistungen erhoben werden. Doch auch in anderen Dienstleistungsbereichen kann es zu Abweichungen kommen. Diese Preiserhöhungen müssen jedoch nicht immer zu Lasten des Auftraggebers gehen, oft trägt der Lieferant oder das Dienstleistungsunternehmen das Preisrisiko. Gerne überprüfen wir die an Sie herangetragenen Forderungen.

5. Ungerechtfertigte Abmahnungen im Internet

Das Internet und der Onlinehandel sind besonders anfällig für unabsichtliche Rechtsverletzungen, während gleichzeitig Wettbewerber nur darauf warten, Rechtsverstöße per Abmahnung und strafbewehrter Unterlassungserklärung zu sanktionieren. Dabei kann es um Wettbewerbsverstöße im Zusammenhang mit dem Onlinehandel gehen: Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, gegen die EU-Preisverordnung oder Markenrechtsverletzungen. Ein gutes Vertriebssystem kann vorbeugend helfen, im Ernstfall zählt jedoch nur Gegenwehr. Wir unterstützen Sie, gegen solche per Abmahnung vorgebrachten Forderungen zügig vorzugehen. Wenn es sein muss, nehmen wir Ihre Gegner auch per einstweiliger Verfügung oder Klage in Anspruch.

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Wir sind für Sie da – als Experten für die Abwehr und Durchsetzung von Forderungen. Die internationale Forderungsdurchsetzung gehört zu unseren Spezialisierungen. Wir freuen uns Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen behilflich zu sein. Nehmen Sie Kontakt auf!


 

Österreich

Nicht immer wird ein vertraglich begründeter Anspruch in der geschäftlichen Wirklichkeit ohne weiteres anerkannt. Zuweilen ist seine gerichtliche Durchsetzung nötig. Ebenso verhält es sich mit der Abwehr unberechtigter Forderungen. Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen in beiden Fällen zur Seite.

  1. Durchsetzung von Rechten/Gewährleistung
  2. Durchsetzung von Geldforderungen
  3. Unberechtigte Forderungen
  4. Definition von Preis und Gegenleistung
  5. Ungerechtfertigte Abmahnungen im Internet

1. Durchsetzung von Rechten/Gewährleistung

Erbringt ein Vertragspartner nicht die vereinbarte Leistung, liefert zu spät oder in schlechter Qualität, empfiehlt es sich, ihn zunächst auf Erfüllung oder Nachbesserung zu klagen. Ist das nicht möglich, stehen Ihnen in der Regel verschiedene Gewährleistungsrechte zu: Nachbesserung oder Nachlieferung, Preisminderung, Rückerstattung oder Schadenersatz. Diese Ansprüche sind grundsätzlich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und können durch den individuellen Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen spezifiziert sein. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie gerne zur richtigen Vorgehensweise.

2. Durchsetzung von Geldforderungen

Bleibt eine Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen trotz Mahnung aus, ist der Erwerb eines vollstreckbaren Titels anzuraten – insbesondere, wenn dem Schuldner die Insolvenz droht. Grundlage einer Vollstreckung kann sowohl die österreichische Exekutionsordnung (EO) als auch das europäische Recht sein. In jedem Fall stehen wir Ihnen gern auf nationaler und internationaler Ebene zur Seite.

3. Unberechtigte Forderungen

Umgekehrt kann es zu Forderungen gegen Ihr Unternehmen kommen, die es abzuwehren gilt. Hier ist zunächst zu prüfen, ob die geltend gemachte Forderung überhaupt entstanden ist, ob sie sich aus dem zugrundeliegenden Vertrag ergibt, die korrekte Höhe hat und noch nicht verjährt ist. Im Zweifelsfall ist eine Bezahlung nur unter Vorbehalt zu empfehlen. In all diesen Fragen beraten wir Sie umfassend und helfen bei der Abwehr unberechtigter sowie der Korrektur fehlerhafter Forderungen.

4. Definition von Preis und Gegenleistung

Vertragsbeziehungen, in denen die Leistung nicht präzise kalkulierbar ist, bergen ein besonders hohes Konfliktpotenzial – so etwa im Baurecht, wo es regelmäßig zu Nachforderungen kommt. Das bedeutet jedoch nicht, dass solche Preiserhöhungen ausnahmslos vom Auftraggeber getragen werden müssen – je nach vertraglicher Vereinbarung kann das Risiko auch beim Dienstleister oder Lieferanten liegen. Wir überprüfen gerne alle gegen Ihr Unternehmen geltend gemachten Forderungen und sind Ihnen bei der Abwehr oder Klärung behilflich.

5. Ungerechtfertigte Abmahnungen im Internet

So schnell, wie im Internet Geschäfte abgeschlossen werden, so schnell erfolgen auch Abmahnungen. Gerade der Online-Handel ist anfällig für unfreiwillige Rechtsverstöße, die Wettbewerber oft umgehend mit Abmahnungen und strafbewehrten Unterlassungserklärungen ahnden. Wo solchen Abmahnungen nicht durch solide Verträge und ein ausgereiftes Vertriebssystem vorzubeugen ist, hilft nur Gegenwehr: Wir helfen Ihnen dabei, gegen solche per Abmahnung vorgebrachten Forderungen zügig vorzugehen – falls erforderlich auch per einstweiliger Verfügung oder Klage.

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Auch bei der Abwehr und Durchsetzung von Forderungen in Österreich sind wir für Sie da. Besonders die internationale Forderungsdurchsetzung gehört zu unseren Spezialisierungen. Nehmen Sie Kontakt auf!

 


 

Liechtenstein

Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie im Wege der Exekution kompetent bei der Durchsetzung Ihrer Forderung

Ihre Geschäftsbeziehung haben Sie durch entsprechende Verträge abgesichert. Mit diesen haben Sie Rechte und Pflichten normiert und begründet. Jedoch kann es trotz aller Bemühungen und des Einsatzes dazu kommen, dass Ihre Rechte weiterhin ignoriert und Ihre Ansprüche nicht erfüllt werden. In diesen Fällen bedarf es der Exekution.

Ebenso ist nicht auszuschliessen, dass Ihr Vertragspartner Sie - trotz anderslautender gesetzlicher und/oder vertraglicher Vereinbarung - mit unberechtigten Forderungen konfrontiert. In diesen Fällen unterstützen wir Sie bei der Abwehr dieser unberechtigten Forderungen.

  1. Die Exekution
  2. Rechte durchsetzen - Gewährleistung fordern
  3. Forderungen zwangsweise durchsetzen
  4. Forderungen abwehren
  5. Abweichungen von vereinbarten Pflichten
  6. Abmahnungen im Internet

1. Die Exekution

Eine Exekution wird allgemein als Anwendung staatlicher Gewalt zur Durchsetzung von Ansprüchen des Gläubigers gegen den Schuldner verstanden. Da nahezu alle Rechtsordnungen die Anwendung von Selbstjustiz verbieten, besteht ein Anspruch des Bürgers auf staatliche Rechtshilfe zur Durchsetzung seiner Ansprüche. Im Rahmen dieser staatlichen Rechtshilfe wird geprüft, ob alle zur Exekution erforderlichen Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen der Exekutionsordnung erfüllt sind. So ist vor allem ein Exekutionstitel, Art. 1 EO erforderlich. Unabhängig ob im Verfahren zur Erlangung eines Exekutionstitels oder in der Einleitung des Exekutionsverfahrens, unsere Rechtsanwälte begleiten und unterstützen Sie bei allen notwendigen Verfahrensschritten. Ebenso können Sie sich der Situation ausgesetzt sehen, dass eine Forderung gegen Sie zu Unrecht exekutiert wird. Verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten, wie zum Beispiel eine Oppositionsklage (z.B. Exekutionsführung trotz erfolgreichem und bezahltem Ausgleich) nach Art. 18 EO oder einer Impugnationsklage (z.B. erschlichener Exekutionstitel) nach Art. 19 EO, geben Ihnen die Möglichkeiten, sich gegen unberechtigte Exekutionen zu wehren. Schliesslich kann auch die Einschränkung der Exekution, Art. 23 EO, oder die Aufschiebung der Exekution, Art. 24 EO, angezeigt sein. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie umfassend zu Ihren Optionen und handeln rasch, um die mit einer Exekution verbundenen Nachteile für Sie so weit als möglich zu reduzieren.

2. Rechte durchsetzen – Gewährleistung einfordern

Mit Ihrem Geschäftspartner haben Sie seinerzeit einen klaren und unmissverständlichen Vertrag geschlossen. Dennoch leistet Ihr Vertragspartner nicht bzw. nicht vereinbarungsgemäss. Unabhängig davon, ob Ihr Vertragspartner zu spät, nicht in der vereinbarten Qualität oder vereinbarten Menge leistet bzw. liefert, stehen Ihnen diverse Möglichkeiten zum weiteren Vorgehen offen. Oftmals hilft schon ein Hinweis auf die vereinbarten Verpflichtungen. Sollte dies nicht helfen, so können Sie Ihre Rechte auch zwangsweise durchsetzen. Massgeblich hierfür sind zunächst die vertraglichen Regelungen, unabhängig ob diese im Vertragstext selbst oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurden, da diese die allgemeinen gesetzlichen Regeln spezifizieren und modifizieren. Ergeben sich aus dem Vertrag selbst keine Ansprüche für diese Fälle ergeben sich Ihre Ansprüche aus §§ 918 ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Diese wären unter anderem die Nachlieferung oder Schadenersatz. Auch besteht dann die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag. Ihre Optionen sind mithin mannigfaltig. Unsere Experten beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten und zur für Sie passenden Vorgehensweise.

3. Forderungen zwangsweise durchsetzen

Gerät Ihr Geschäftspartner mit seinen Leistungen, unabhängig ob es sich hierbei um die Erfüllung seiner Zahlungs- oder einer sonstigen Verpflichtung handelt, in Verzug, ist Eile geboten. Dies umso mehr, wenn sich Ihr Geschäftspartner in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und ein Konkursverfahren bevorsteht oder bereits betrieben wird. Bevor Sie die Exekution zur Sicherung Ihrer Ansprüche veranlassen können, benötigen Sie einen Exekutionstitel. Erst das Vorliegen eines Exekutionstitels eröffnet Ihnen Wege, gegen den Schuldner zwangsweise vorzugehen.

Befindet sich Ihr Geschäftspartner in Zahlungsverzug kommt es beispielsweise in Betracht, einen Zahlbefehl zu beantragen. Dieses Verfahren ist eine einfache und kostengünstige Möglichkeit eine Geldforderung titulieren zu lassen. Ob diese Option in Ihrem Fall sinnig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Gerne beraten und begleiten wir Sie bei den erforderlichen Schritten. Aufgrund der überschaubaren Grösse des Fürstentums ist es nicht auszuschliessen, dass Ihr Schuldner gegebenenfalls im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz ansässig ist. In diesen Fällen ist die grenzüberschreitende Ausrichtung der Kanzlei Viehbacher für Sie von unschätzbarem Wert. Unsere Berater kennen die jeweils schnellsten, günstigsten und risikolosesten Möglichkeiten zur Wahrung Ihrer Rechte und begleiten Sie bei deren Umsetzung. Die internationale Forderungsdurchsetzung gehört zu den Spezialisierungen der Kanzlei Viehbacher. Weitere Informationen finden Sie hier.

4. Forderungen abwehren

Ebenso wie Sie, kann Ihr Geschäftspartner zur Ansicht gelangen, dass Sie Ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. Sodann befinden Sie sich in einer Situation, in welcher Sie sich verteidigen und ggf. unberechtigte Forderungen abwehren müssen. Ausgangspunkt einer Verteidigung in solchen Fällen ist zunächst die Prüfung, ob die gegen Sie bzw. Ihr Unternehmen geltend gemachten Forderungen überhaupt entstanden sind. Bereits Formmängel können dazu führen, dass vertragliche Verpflichtungen gar nicht erst entstehen. Musste festgestellt werden, dass Sie sich tatsächlich wirksam verpflichtet haben, ist sodann zu klären, ob die Forderung Ihres Geschäftspartners bereits untergegangen ist. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn Sie Ihre Verpflichtung erfüllt haben. Besteht die Forderung Ihres Geschäftspartners zu Recht, ist schliesslich zu prüfen, ob dieser seine Forderung überhaupt durchsetzen kann. Dies umso mehr, wenn seine Forderung seit langer Zeit besteht und er diese bislang nicht geltend gemacht hat. Die Erfahrung zeigt, dass eine fachkundige Prüfung der Sach- und Rechtslage durch einen Anwalt regelmässig von Nutzen ist. Im Rahmen der fachkundigen Beurteilung kann es angezeigt sein, eine Zahlung unter Vorbehalt zu leisten, um auf diese Weise negative Konsequenzen zu vermeiden.

5. Abweichungen von vereinbarten Pflichten

Besonders konfliktträchtig sind alle Bereiche, in denen sich während der Vertragsbeziehung die vereinbarten Leistungspflichten verändern. Insbesondere im Baurecht werden Nachtragsforderungen für erweiterte bzw. zusätzliche Leistungen geltend gemacht. Doch auch in anderen Bereichen kann es zu Abweichungen und Preisänderungen kommen. Dieses Risiko hat nicht immer der Auftraggeber zu tragen, im Gegenteil. Oftmals hat Ihr Lieferant bzw. Ihr Geschäftspartner das sogenannte Preisrisiko zu tragen. Gerne überprüfen unsere Berater die an Sie herangetragene Forderung und wehren Sie, sofern Sie unberechtigt ist, erfolgreich ab.

6. Abmahnungen im Internet

Das Internet und der Onlinehandel sind für Unternehmer eine grosse Chance um Ihr Unternehmen zu präsentieren, neue Kundenkreise zu akquirieren und Marktanteile zu gewinnen. Beachtlich ist jedoch, dass gerade der Onlinehandel überaus anfällig für unbewusste oder bewusste Regelverstösse ist. Rechtsverletzungen werden von Wettbewerbern oder Dritten mit Abmahnungen und strafbewährten Unterlassungserklärungen sanktioniert. Die Optimierung Ihres Vertriebssystems kann vorbeugend helfen diese Risiken zu minimieren. Doch vollständig ausgeschlossen ist das Risiko damit nicht. Vielmehr gilt es im Ernstfall zur Gegenwehr zu greifen. Gerade bei der Zustellung einer Abmahnung gilt es, zügig zu reagieren. Darüber hinaus kann es angezeigt sein, aus der passiven Verteidigung in den Angriff zu wechseln und Ihren Gegner per einstweilige Verfügung oder Klage in Anspruch zu nehmen.

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Wir sind in allen Fragen zur Abwehr und Durchsetzung von Forderungen fachkundige Berater. Die internationale Forderungsdurchsetzung ist eines unserer Spezialgebiete. So können Sie sich auch bei grenzüberschreitenden Fragestellungen zur Abwehr und Durchsetzung von Forderungen auf unsere Expertise verlassen. Sie haben Fragen? Unsere Experten freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

 


 

Schweiz

Gute Verträge sind die Grundlage, Rechte zu begründen. Um Rechte hingegen durchzusetzen, bedarf es jedoch häufig einer formellen Zwangsvollstreckung oder einer Betreibung. Das gleiche gilt für die Abwehr unberechtigter Forderungen. In beiden Fällen unterstützen wir Sie umfassend und zuverlässig.

  1. Rechte durchsetzen und Gewährleistung fordern
  2. Geldforderungen zwangsweise durchsetzen
  3. Nicht immer sind Forderungen berechtigt: Forderungsabwehr
  4. Oft sind Preis und Gegenleistung nicht genau definiert
  5. Ungerechtfertigte Abmahnungen im Internet

1. Rechte durchsetzen und Gewährleistung fordern

Ihr Vertragspartner leistet nicht so, wie er soll, liefert verspätet oder nicht in der vereinbarten Qualität? Dann sollten Sie ihn auf Erfüllung der vereinbarten Pflichten hinweisen und Ihre Ansprüche gegebenenfalls zwangsweise durchsetzen. Ist die Erfüllung oder Nachbesserung nicht möglich, stehen Ihnen in der Regel mehr oder minder umfangreiche Gewährleistungsrechte zu: Nachbesserung oder Nachlieferung, Preisminderung, Rückerstattung oder Schadensersatz. Diese Ansprüche richten sich grundsätzlich nach dem Obligationenrecht, werden aber spezifiziert oder modifiziert durch den individuellen Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gerne beraten wir Sie bei der richtigen Vorgehensweise.

2. Geldforderungen zwangsweise durchsetzen

Gerät Ihr Vertragspartner mit der Bezahlung Ihrer Lieferungen und Leistungen in Verzug, sollten Sie keine Zeit verstreichen lassen, Ihre Forderungen begründen lassen und dann zwangsweise durchsetzen. Das gilt erst recht, wenn Ihr Vertragspartner kurz vor der Zahlungsunfähigkeit steht oder diese bereits erklärt hat. In der Schweiz stehen Ihnen für Geldforderungen das gesamte Instrumentarium des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), für sonstige Ansprüche die schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung. Daneben bietet das europäische Recht eine Vielzahl von Möglichkeiten, Gelder auch europaweit einzutreiben. Informieren Sie sich hier, wie Ihnen die Kanzlei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater dabei helfen kann.

3. Nicht immer sind Forderungen berechtigt: Forderungsabwehr

Die Kehrseite der Durchsetzung von Forderungen ist ihre Abwehr. Dabei gilt es zunächst zu prüfen: Sind die gegen Ihr Unternehmen geltend gemachten Forderungen überhaupt wirksam entstanden? Bestehen sie in der behaupteten Höhe oder schulden Sie Ihrem Vertragspartner womöglich viel weniger als vorgetragen? Oder sind die Forderungen längst verjährt? Die Erfahrung zeigt, dass es sinnvoll ist, mithilfe eines Anwalts genau hinzusehen, im Zweifelsfall erst unter Vorbehalt zu bezahlen und eine gezielte Forderungsabwehr zu gestalten.

4. Oft sind Preis und Gegenleistung nicht genau definiert

Besonders konfliktanfällig sind Bereiche, in denen sich im Laufe der Vertragsbeziehung der anfänglich vereinbarte Preis und die Gegenleistung auseinanderentwickeln. Das betrifft etwa das Baurecht, wo standardmässig Nachtragsforderungen für erweiterte Leistungen erhoben werden. Doch auch in anderen Dienstleistungsbereichen kann es zu Abweichungen kommen. Diese Preiserhöhungen müssen jedoch nicht immer zu Lasten des Auftraggebers gehen, oft trägt der Lieferant oder das Dienstleistungsunternehmen das Preisrisiko. Gerne überprüfen wir die an Sie herangetragenen Forderungen.

5. Ungerechtfertigte Abmahnungen im Internet

Das Internet und der Onlinehandel sind besonders anfällig für unabsichtliche Rechtsverletzungen, während gleichzeitig Wettbewerber nur darauf warten, Rechtsverstösse gerichtlich zu sanktionieren. Dabei kann es um Wettbewerbsverstösse im Zusammenhang mit dem Onlinehandel gehen: Verstösse gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder Markenrechtsverletzungen. Ein gutes Vertriebssystem kann vorbeugend helfen, im Ernstfall zählt jedoch nur Gegenwehr. Wir unterstützen Sie, gegen solche Forderungen zügig vorzugehen. Wenn es sein muss, nehmen wir Ihre Gegner auch per vorsorgliche Massnahmen oder Klage in Anspruch.

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Wir sind für Sie da – als Schweizer Experten für die Abwehr und Durchsetzung von Forderungen. Die internationale Forderungsdurchsetzung gehört zu unseren Spezialisierungen. Wir freuen uns Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen behilflich zu sein. Nehmen Sie Kontakt auf!

 


 

Italien

Die Informationen zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir begleiten unsere Mandanten seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern bei der Forderungsdurchsetzung und -abwehr aus Lieferungen und Leistungen. Bei uns sind Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 


Deutschland

Rechtliche Absicherung für Ihr Unternehmen bei Handel und Vertrieb

Schon seit jeher wurden Güter weltweit produziert und vertrieben. Mit der digitalen Revolution lassen sich die Waren und Dienstleistungen auch noch online und rund um die Uhr kaufen und verkaufen. Als bewährte Partner helfen wir unseren Mandanten, die damit einhergehenden Herausforderungen auch in rechtlicher Hinsicht zu meistern.

  1. Handel und Vertrieb – vertraglich perfekt geregelt
  2. Liefer- und Einkaufsverträge – Supply-Chain-Management
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen – maßgeschneidert für eine Vielzahl von Verträgen
  4. Onlinehandel sicher gestalten
  5. Pünktliche Lieferung und schnelle Bezahlung
  6. Konfliktlösung bei Vertrieb und Einkauf
  7. Ausfuhr- und Exportbestimmungen und Steuerrecht

1. Handel und Vertrieb – vertraglich perfekt geregelt

Gute Kunden sind anspruchsvoll, wenn Waren und Dienstleistungen nicht pünktlich und in guter Qualität geliefert beziehungsweise erbracht werden, leidet die Geschäftsbeziehung. Die Basis eines perfekt funktionierenden Vertriebs sind maßgeschneiderte Verträge. Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater prüft und erstellt für mittelständische Unternehmen die gesamte Bandbreite gängiger Vertriebsverträge. Dies sind insbesondere Verträge mit Vertragshändlern, Handelsvertretungen und Franchise-Unternehmen, Verträge mit Werkstätten oder Kundendienstverträge (After-Sales-Management).

2. Liefer- und Einkaufsverträge – Supply-Chain-Management

Die Voraussetzung für einen erfolgreichen Vertrieb ist die Beschaffung erstklassiger Waren zum angemessenen Preis. Dies unterstützen wir mit guten Einkaufs- und Lieferverträgen und mit allen dazugehörigen Vereinbarungen, etwa Qualitätssicherungsvereinbarungen oder Logistikvereinbarungen. Somit haben Lieferanten Sicherheit, welcher Standard von ihnen erwartet wird und Konflikte lassen sich schneller lösen. Klare Logistikvereinbarungen sorgen dafür, dass innerhalb der Supply Chain die Produkte in der richtigen Menge, zum vereinbarten Termin, in der vereinbarten Palettierung etc. geliefert werden.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen – maßgeschneidert für eine Vielzahl von Verträgen

Geschäftsprozesse unterliegen einer laufenden Überprüfung und Änderung. Wir prüfen, erstellen und adaptieren daher laufend Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie allgemeine Einkaufs- und Servicebedingungen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass alle auftretenden Fallkonstellationen abgedeckt sind und Unternehmen im Streitfall ihre Ansprüche im In- und Ausland durchsetzen können.

4. Onlinehandel sicher gestalten

Eine immer größer werdende Zahl von Waren und Dienstleistungen wird stationär und gleichzeitig online vertrieben. Das erzeugt neue rechtliche Anforderungen an die Betreiber von Onlineshops. Ob beim Marketing, bei der Warenpräsentation im Netz, beim Bestellvorgang und der elektronischen Bezahlung, Stichwort „E-Payment“ oder beim Widerruf und der Rücknahme von Waren – überall gilt es, neue logistische und rechtliche Anforderungen zu meistern. Fehler werden per Abmahnung schnell geahndet, Kunden bleiben aus oder finden das Angebot erst gar nicht. Gerne beraten wir Sie umfassend und gestalten die dazugehörigen Verträge.

5. Pünktliche Lieferung und schnelle Bezahlung

Die Gegenleistung für die gute Lieferung ist die pünktliche und vollständige Bezahlung. Wir beraten Sie, wie Sie die Bezahlung online und offline vertraglich sicherstellen und wie Sie mit den passenden Zahlungssicherheiten auch grenzüberschreitende Lieferverträge absichern können. Mehr zur Durchsetzung von Forderungen erfahren Sie hier.

6. Konfliktlösung bei Vertrieb und Einkauf

Kommt es in laufenden Vertragsbeziehungen oder nach Vertragsbeendigung zu Konflikten, übernehmen wir für Sie die Streitbeilegung – sowohl vor ordentlichen Gerichten wie auch vor den jeweils berufenen Schiedsgerichten. Zur Vermeidung oder im Vorfeld von gerichtlichen Auseinandersetzungen führen wir Schlichtungsverfahren durch oder handeln Vergleiche aus. Mehr erfahren Sie hier.

7. Ausfuhr- und Exportbestimmungen und Steuerrecht

Die Ausfuhr oder Einfuhr bestimmter Waren in bestimmte Länder unterliegt bestimmten mehr oder minder umfangreichen staatlichen Regularien. Hinzu kommen Zollbestimmungen, deren Einhaltung von den Zoll- und Finanzbehörden streng überprüft wird. Als Steuer- und Rechtsexperten nehmen wir Ihre grenzüberschreitenden Warenströme unter die Lupe, ehe der Zoll es tut. Dabei kooperieren wir jeweils mit unseren Beratern an unseren Kanzleistandorten in fünf Ländern.

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Wir sind für Sie und Ihr Unternehmen da – als Experten für Handel und Vertrieb. Nehmen Sie Kontakt auf!


Österreich

Der weltweite Handel mit Gütern gehört zu den ältesten Traditionen der Menschheit. Heute ermöglicht die digitale Revolution den Verkauf und Erwerb von Waren und Dienstleistungen rund um die Uhr. Eine solche Entwicklung bringt neue Herausforderungen mit sich und erfordert eine profunde Rechtsberatung – so wie wir sie unseren Klienten bieten.

  1. Handel und Vertrieb - vertraglich perfekt geregelt
  2. Liefer- und Einkaufsverträge/Supply-Chain-Management
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen - eine Regelung für alle Fälle
  4. Onlinehandel sicher gestalten
  5. Pünktliche Lieferung und schnelle Bezahlung
  6. Konfliktlösung bei Vertrieb und Einkauf
  7. Ausfuhr- und Exportbestimmungen und Steuerrecht

1. Handel und Vertrieb – vertraglich perfekt geregelt

In Zeiten sekundenschneller Geschäftsabschlüsse und einer schier unendlichen Angebotsvielfalt im Internet erwartet ein Kunde zu Recht, dass Waren pünktlich geliefert und Dienstleistungen in hervorragender Qualität erbracht werden. Voraussetzung dafür ist ein reibungsloser Vertrieb auf Grundlage maßgeschneiderter Verträge. Daher prüfen und erstellen unsere Rechtsanwälte und Steuerberater für KMUs alle relevanten Verträge, insbesondere solche mit Vertragshändlern, Handelsvertretungen und Franchise-Unternehmen, Werkstatt- oder Kundendienstverträge (After-Sales-Management).

2. Liefer- und Einkaufsverträge – Supply-Chain-Management

Ein erfolgreicher Vertrieb setzt den Einkauf erstklassiger Waren zu einem angemessenen Preis voraus. Dafür sind optimal gestaltete Einkaufs- und Lieferverträge inklusive aller dazugehörigen Vereinbarungen unerlässlich: Solide Qualitätsvereinbarungen etwa gewährleisten Unternehmen und Lieferanten ein Höchstmaß an Sicherheit darüber, welcher Standard erwartet wird, und ermöglichen eine rasche Konfliktlösung. Klare Logistikvereinbarungen sorgen dafür, dass innerhalb der Lieferkette die Produkte in der richtigen Menge zum vereinbarten Termin in der vereinbarten Palettierung geliefert werden.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen – eine Regelung für alle Fälle

Eine sich rasant wandelnde Geschäftswelt erfordert eine laufende Anpassung der Prozesse und Bedingungen. Diesem Bedarf entsprechen wir durch unser Beratungsangebot: Wir prüfen und gestalten Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie Liefer- und Servicebedingungen und schützen so die Rechte und Interessen unserer Klienten in allen auftretenden Fallkonstellationen und Konfliktszenarien.

4. Onlinehandel sicher gestalten

Immer mehr Waren und Dienstleistungen werden heute gleichzeitig stationär und online vertrieben. Für die Betreiber von Online-Shops ergeben sich daraus neue rechtliche und logistische Fragestellungen – Marketing und Warenpräsentation, Bestellprozesse, Bezahlung und Widerruf – all diese Themen bedürfen einer profunden juristischen Grundlage. Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater beraten Sie hierzu umfassend und gestalten alle relevanten Verträge, damit Ihr Online-Geschäft reibungslos läuft und Konflikte vermieden oder schnell gelöst werden.

5. Pünktliche Lieferung und schnelle Bezahlung

Jedes Geschäftsmodell lebt davon, dass die von ihm erbrachte Leistung schnell und vollständig bezahlt wird. Um das zu gewährleisten, beraten wir Sie umfassend zur Online- und Offline-Bezahlung, zur Sicherung von Forderungen sowie zur Durchsetzung von Ansprüchen auch bei grenzüberschreitenden Geschäften und gestalten für Sie die optimalen und rechtssicheren Verträge.

6. Konfliktlösung bei Vertrieb und Einkauf

Konflikte sind im Geschäftsleben nicht immer vermeidbar. Sollte es in laufenden Vertragsbeziehungen zu Streitigkeiten kommen, vertreten wir Ihre Interessen vor ordentlichen Gerichten und Schiedsstellen oder begleiten einen Mediationsprozess. Durch Schlichtungsverfahren oder Vergleiche wenden wir zudem viele Konflikte schon im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzungen ab.

7. Ausfuhr- und Exportbestimmungen und Steuerrecht

In vielen Ländern ist die Ein- und Ausfuhr bestimmter Waren staatlich reguliert. Zudem wird die Einhaltung von Zollbestimmungen von den zuständigen Behörden streng kontrolliert. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater analysieren daher Ihre grenzüberschreitenden Warenströme, kümmern sich um alle regulatorischen Erfordernisse und ermöglichen in Kooperation mit unseren internationalen Standorten einen reibungslosen Geschäftsablauf. Weitere Informationen rund um das Steuerrecht erhalten Sie hier.

Kontakt

Seit vielen Jahren ist Viehbacher Rechtsanwälte ein verlässlicher Partner für den lokalen und internationalen Handel und Vertrieb. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!


Liechtenstein

Die Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein basiert zu grossen Teilen auf dem Dienstleistungssektor sowie auf der industriellen Produktion.

Die zentrale geographische Lage Liechtensteins bedeutet für Unternehmer einen direkten Marktzugang in alle Staaten der Europäischen Union sowie zu den Staaten des EWR. Der Wirtschaftsraum Schweiz ist ebenso direkt von Liechtenstein aus zugänglich. Weitere Vorteile des Standorts Liechtenstein sind der Schweizer Franken als gesetzliche Währung sowie die stabile Rechts- und Wirtschaftsordnung.

Die Größe des Fürstentums Liechtenstein bedingt es, dass Waren importiert, weiterverarbeitet und schliesslich als führende Produkte auf der ganzen Welt vertrieben werden. Die grenzübergreifende Ausrichtung der Kanzlei Viehbacher bietet Ihnen mit ihrer Beratung im Handels- und Vertriebsrecht einen signifikanten Mehrwert bzw. Wettbewerbsvorteil.

  1. Vertraglicher Regelungsbedarf
    1. Vertriebsverträge
    2. Liefer- & Einkaufsverträge
    3. Der Onlinehandel
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
  3. Ex- & Importbestimmungen und das Steuerrecht
  4. Konfliktsituationen im Handels- & Vertriebsrecht
    1. Forderungen sichern & durchsetzen
    2. Streitbeilegung

1. Vertraglicher Regelungsbedarf

Der Regelungsbedarf im Handels- und Vertriebsrecht scheint auf den ersten Blick gering. Doch bereits die Frage, wann welches Produkt in welcher Stückzahl und schliesslich zu welchem Preis geliefert werden soll, lässt Platz für so manches Missverständnis unter dem die Geschäftsbeziehung leiden und brechen kann.

a. Vertriebsverträge

Basis einer langanhaltenden Geschäftsbeziehung ist Verlässlichkeit. Gerade im Vertrieb wird Verlässlichkeit dadurch erzielt, dass Ihr Kunde seine bestellten Waren und Produkte zu dem Zeitpunkt erhält, in welchem er diese benötigt. Zugleich müssen Ihre Waren meist bestimmte Qualitätsmerkmale aufweisen, andernfalls entstehen Ihrem Kunden gegebenenfalls Schäden oder Produktionsausfälle. Nach einer sorgfältigen Analyse Ihrer unternehmerischen Erfordernisse erstellt und prüft die Kanzlei Viehbacher für Sie den Vertriebsvertrag. Unabhängig von der Grösse Ihres Unternehmens werden Sie von unseren Rechtsanwälten zu allen vertraglichen Fragen mit Vertragshändlern, Handelsvertretungen und/oder Franchise-Unternehmen beraten. Ebenso unterstützen Sie unsere Berater bei Werkstattverträgen oder im Rahmen des „After-Sales-Management“ mit Kundendienstverträgen.

b. Liefer- & Einkaufsverträge

Im Rahmen von Vertriebsverträgen wird die Beziehung Ihres Unternehmens zu dem Ihrer Kunden bzw. Abnehmer geregelt. Im Gegensatz hierzu sind Sie bzw. Ihr Unternehmen bei den Liefer- & Einkaufsverträgen der Kunde. Auch im Rahmen dieser Verträge ist zu regeln, welche Ware in welcher Qualität zu welchem Zeitpunkt und welchem Preis an Sie zu liefern ist. Darüber hinaus sind in diesen Verträgen oftmals Nebenvereinbarungen wie Qualitätssicherungsmassnahmen bzw. -vereinbarungen sowie Logistikvereinbarungen zu regeln.

Der Aufwand scheint zunächst befremdlich, doch gerade klare und unmissverständliche Vereinbarungen sorgen für Sicherheit. Jeder Vertragspartner ist sich seiner Verpflichtungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht bewusst, so dass Konflikte so gut als möglich vermieden werden. Kommt es dennoch zu einem Streitpunkt, so ist mit einem klaren und umfassenden Vertragswerk dafür gesorgt, dass der Konflikt rasch gelöst wird.

Gleich zwei Gründe sprechen für vertragliche Vereinbarungen zur Logistik. Zum einen wird mit diesen Vereinbarungen gewährleistet, dass Ihre Just-In-Time (JIT)-Produktion reibungslos funktioniert. Sollten Sie, respektive Ihr Unternehmen, bereits zur Just-In-Sequence (JIS)-Produktion übergegangen sein, ist die rechtzeitige Lieferung unerlässlich, da keine Puffer in Form von Lagerbeständen mehr bestehen. Andererseits sind Logistikvereinbarungen auch mit Blick auf das Supply-Chain-Management unerlässlich. Durch die arbeitsteilige Wertschöpfung und die jeweils geringe Fertigungstiefe ist es unerlässlich, dass Sie alle Informationen entlang der Wertschöpfungskette erhalten.

c. Der Onlinehandel

Mit dem Onlinehandel sind sowohl Vor- wie auch Nachteile verbunden. In der Eröffnung eines neuen Vertriebskanals sowie der Möglichkeit problemlos weltweit Kunden mit der Warenpräsentation anzusprechen, sind die positiven Aspekte des Onlinehandels zu sehen. Jedoch sind mit dem Onlinehandel auch diverse rechtliche und tatsächliche Anforderungen verbunden. Betreiben Sie einen Onlineshop, so sind neben den allgemeinen Regelungen ferner noch die Regelungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte- Gesetzes (FAGG) und unter Umständen die des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) zu beachten. Auch bei der Warenpräsentation, dem Marketing, beim Bestellvorgang, der Bezahlung, beim Widerruf bzw. Rücktritt und schliesslich bei der Rücknahme der übersandten Waren gilt es die verschiedensten logistischen und rechtlichen Herausforderungen zu meistern. Schon kleine Fehler hierbei können mit Abmahnungen geahndet werden. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie umfassend zu dem Themenkomplex des Onlinehandels. Ebenso gestalten wir die Vertragswerke, die Sie für einen sicheren und prosperierenden Onlinehandel benötigen.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Geschäftsbedingungen die ein Vertragspartner als Bestandteil im Vertragswerk verwendet. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Lieferungsvertrag handelt oder einen anderen Vertragstyp. Auch in Einkaufs- oder Serviceverträgen werden AGB genutzt. Die Verwendung von solchen AGB ist sinnvoll, da sich in diesen ganz allgemeine Bestimmungen regeln lassen. Jedoch hat der Gesetzgeber in § 864a ABGB verschiedene Ausschlussgründe normiert. Liegt einer dieser Ausschlussgründe vor, so wird die betroffene AGB-Klausel nicht Vertragsbestandteil. Im ungünstigsten Fall kann dies dazu führen, dass die gesamten vorformulierten Vertragsbestimmungen nicht Vertragsbestandteil werden. Ob tatsächlich Ausschlussgründe vorliegen und Allgemeine Geschäftsbedingungen somit unwirksam sind, ist in hohem Masse von einer gerichtlichen bzw. richterlichen Auslegung abhängig. Unsere Berater haben bei der Erstellung von AGB den derzeitigen Stand der richterlichen Auslegungsübung vor Augen. Zugleich werden, aufgrund der internationalen Ausrichtung unserer Kanzlei, auch die rechtlichen Entwicklungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den angrenzenden Staaten aufmerksam verfolgt, so dass Änderungen in der Rechtsprechung prognostiziert werden können.

Ihre Geschäftsprozesse unterliegen einer beständigen Änderung und Optimierung. Aus diesem Grund ist eine regelmässige Überprüfung und Überarbeitung Ihrer AGB angezeigt. Nur so ist sichergestellt, dass alle potentiellen Risiken abgedeckt sind und im Streitfall Ihre Rechte und Ansprüche im In- und Ausland durchgesetzt werden können.

3. Ex- & Importbestimmungen und das Steuerrecht

Mehr oder minder umfangreiche Vorschriften sorgen dafür, dass die Ein- und/oder Ausfuhr von Waren und Gütern in verschiedene Staaten reglementiert sind. Hinzu kommen Zollbestimmungen, welche im grenzüberschreitenden Handel dringend beachtet werden müssen. Sowohl Ein- und Ausfuhrbeschränkungen wie auch die Einhaltung von Zollbestimmungen werden von Finanz- und Zollbehörden strengstens überprüft. Als Rechts- und Steuerexperten prüfen wir Ihre grenzüberschreitenden Warenströme und beraten Sie zu den Ein- und Ausfuhrbeschränkungen. Die internationalen Berater an unseren sechs Kanzleistandorten können Sie zugleich umfassend zu den zollrechtlichen Erfordernissen beraten – auch länderübergreifend. S

4. Konfliktsituationen im Handels- & Vertriebsrecht

Auch wenn diese so gut als möglich vermieden werden, so sind Konflikte im geschäftlichen und vertraglichen Umfeld nie ganz auszuschliessen. Damit verbunden sind jedoch verschiedene Nachteile. So bindet ein Konflikt finanzielle und unter Umständen personelle Ressourcen. Auch können langandauernde Geschäftsbeziehungen unter einem Konflikt leiden, unter Umständen sogar brechen.

a. Forderungen sichern und durchsetzen

Während im Handels- & Vertriebsrecht ein Vertragspartner unter anderem zur Lieferung verpflichtet ist, ist der andere Vertragspartner zur pünktlichen und vollständigen Bezahlung verpflichtet. Der gewählte Vertriebsweg (off- oder online) ändert an diesen Hauptpflichten nichts. Unsere Experten beraten Sie dabei, wie Sie die Bezahlung vertraglich sicherstellen. Auch werden Sie von uns dahingehend beraten, wie Sie Ihre ausländischen Geschäftsbeziehungen mit Zahlungssicherheiten versehen können. Wie Sie schliesslich Ihre Forderung durchsetzen können, erfahren Sie hier.

b. Streitbeilegung

Teilweise kommt es schon in der laufenden Vertragsbeziehung zu Konflikten, aber auch nach deren Beendigung können Streitpunkte entstehen. Wir übernehmen für Sie die professionelle Streitbeilegung. Da gerichtliche Auseinandersetzungen mit einem erheblichen Kosten- und Zeitaufwandverbunden sind, führen wir im Vorfeld Schlichtungsverfahren durch und versuchen Vergleiche auszuhandeln. Scheitern diese aussergerichtlichen Bemühungen, vertreten wir Sie vor ordentlichen Gerichten, wie auch vor Schiedsgerichten.

Sie haben noch Fragen? Unsere Experten in Triesen freuen sich über Ihre Kontaktaufnahme.


Schweiz

Schon seit jeher wurden Güter weltweit produziert und vertrieben. Mit der digitalen Revolution lassen sich die Waren und Dienstleistungen auch noch online und rund um die Uhr kaufen und verkaufen. Als bewährte Partner helfen wir unseren Mandanten, die damit einhergehenden Herausforderungen auch in zivilrechtlicher Hinsicht zu meistern.

  1. Handel und Vertrieb – vertraglich perfekt geregelt
  2. Liefer- und Einkaufsverträge – Supply-Chain-Management
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen – massgeschneidert für eine Vielzahl von Verträgen
  4. Onlinehandel sicher gestalten
  5. Pünktliche Lieferung und schnelle Bezahlung
  6. Konfliktlösung bei Vertrieb und Einkauf
  7. Ausfuhr- und Exportbestimmungen und Steuerrecht

1. Handel und Vertrieb – vertraglich perfekt geregelt

Gute Kunden sind anspruchsvoll, wenn Waren und Dienstleistungen nicht pünktlich und in guter Qualität geliefert beziehungsweise erbracht werden, leidet die Geschäftsbeziehung. Die Basis eines perfekt funktionierenden Vertriebs sind massgeschneiderte Verträge. Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater prüft und erstellt für mittelständische Unternehmen die gesamte Bandbreite gängiger Vertriebsverträge. Dies sind insbesondere Verträge mit Vertragshändlern, Handelsvertretungen und Franchise-Unternehmen, Verträge mit Werkstätten oder Kundendienstverträge (After-Sales-Management).

2. Liefer- und Einkaufsverträge – Supply-Chain-Management

Die Voraussetzung für einen erfolgreichen Vertrieb ist die Beschaffung erstklassiger Waren zum angemessenen Preis. Dies unterstützen wir mit guten Einkaufs- und Lieferverträgen und mit allen dazugehörigen Vereinbarungen, etwa Qualitätssicherungsvereinbarungen oder Logistikvereinbarungen. Somit haben Lieferanten Sicherheit, welcher Standard von ihnen erwartet wird und Konflikte lassen sich schneller lösen. Klare Logistikvereinbarungen sorgen dafür, dass innerhalb der Supply Chain die Produkte in der richtigen Menge, zum vereinbarten Termin, in der vereinbarten Palettierung etc. geliefert werden.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen – massgeschneidert für eine Vielzahl von Verträgen

Geschäftsprozesse unterliegen einer laufenden Überprüfung und Änderung. Wir prüfen, erstellen und adaptieren daher laufend Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie allgemeine Einkaufs- und Servicebedingungen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass alle auftretenden Fallkonstellationen abgedeckt sind und Unternehmen im Streitfall ihre Ansprüche im In- und Ausland durchsetzen können.

4. Onlinehandel sicher gestalten

Eine immer grösser werdende Zahl von Waren und Dienstleistungen wird stationär und gleichzeitig online vertrieben. Das erzeugt neue rechtliche Anforderungen an die Betreiber von Onlineshops. Ob beim Marketing, bei der Warenpräsentation im Netz, beim Bestellvorgang und der elektronischen Bezahlung, Stichwort „E-Payment“ oder beim Widerruf und der Rücknahme von Waren – überall gilt es, neue logistische und rechtliche Anforderungen zu meistern. Fehler werden schnell zivilrechtlich geahndet, Kunden bleiben aus oder finden das Angebot erst gar nicht. Gerne beraten wir Sie umfassend und gestalten die dazugehörigen Verträge.

5. Pünktliche Lieferung und schnelle Bezahlung

Die Gegenleistung für die gute Lieferung ist die pünktliche und vollständige Bezahlung. Wir beraten Sie, wie Sie die Bezahlung online und offline vertraglich sicherstellen und wie Sie mit den passenden Zahlungssicherheiten auch grenzüberschreitende Lieferverträge absichern können. Mehr zur Durchsetzung von Forderungen erfahren Sie hier.

6. Konfliktlösung bei Vertrieb und Einkauf

Kommt es in laufenden Vertragsbeziehungen oder nach Vertragsbeendigung zu Konflikten, übernehmen wir für Sie die Streitbeilegung – sowohl vor ordentlichen Gerichten wie auch vor den jeweils berufenen Schiedsgerichten oder Schlichtungsstellen. Zur Vermeidung oder im Vorfeld von gerichtlichen Auseinandersetzungen führen wir Schlichtungsverfahren durch oder handeln Vergleiche aus. Mehr erfahren Sie hier.

7. Ausfuhr- und Exportbestimmungen und Steuerrecht

Die Ausfuhr oder Einfuhr bestimmter Waren in bestimmte Länder unterliegt bestimmten mehr oder minder umfangreichen staatlichen Regularien. Hinzu kommen Zollbestimmungen, deren Einhaltung von den Zoll- und Finanzbehörden streng überprüft wird. Als Steuer- und Rechtsexperten nehmen wir Ihre grenzüberschreitenden Warenströme unter die Lupe, ehe der Zoll es tut. Dabei kooperieren wir jeweils mit unseren Beratern an unseren Kanzleistandorten in fünf Ländern. Umfangreiche Informationen zum Steuerrecht erhalten Sie hier

Kontakt

Wir sind für Sie und Ihr Unternehmen da – als Schweizer Experten für Handel und Vertrieb. Nehmen Sie Kontakt auf!


Italien

Die Informationen über die Beratung im Handels- und Vertriebsrecht in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir sind seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern im Handels- und Vertriebsrecht tätig und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 


Deutschland

Die Gründe für die Errichtung von Niederlassungen oder Tochtergesellschaften...

... sind so vielfältig wie die Unternehmenslandschaft in Deutschland: eine Expansion oder die Ausgliederung von nicht mehr zum Kerngeschäft zählenden Geschäftsbereichen, Vorbereitung von Unternehmenstransaktionen oder Steueroptimierungen sind nur einige der Gründe für die Errichtung neuer Standorte.

  1. Das Tochterunternehmen
  2. Die Niederlassung
  3. Abgrenzung zur Betriebsstätte
  4. Die Repräsentanz - dem deutschen Recht fremd
  5. Das Steuerrecht bei der Gründung neuer Standorte
  6. Gewerbeanmeldung und Handelsregister
  7. Internationales Gefüge

1. Das Tochterunternehmen

Eine rechtliche Möglichkeit, einen neuen Standort des eigenen Unternehmens zu schaffen, ist die Gründung einer echten Tochtergesellschaft. Dabei entsteht ein rechtlich eigenständiges Unternehmen, das auch eine eigene gesellschaftsrechtliche Struktur annehmen kann. Essentiell ist die Überprüfung der Gesellschaftsform des so genannten Mutterunternehmens, das etwa einen Teil des Geschäftsbetriebs auslagert. Denn obgleich rechtlich selbstständig, gelten diese Unternehmen konzernrechtlich als verbunden, was kartell- und steuerrechtliche Implikationen mit sich bringt.

2. Die Niederlassung

Im Gegensatz zur Tochtergesellschaft ist eine Niederlassung rechtlich nichtselbstständig – dies ist das entscheidende Kriterium bei der Abgrenzung zur Tochtergesellschaft. Eine Niederlassung bleibt rechtlich ein Teil der Hauptniederlassung. In der tatsächlichen Organisation allerdings ist die Niederlassung eigenständig und tritt nach außen wie ein selbstständiges Unternehmen auf. Ob die Gründung einer Niederlassung überhaupt möglich ist, hängt von der gesellschaftsrechtlichen Struktur des Unternehmens ab: sie kommt daher nur für Kaufleute und Handelsgesellschaften in Betracht.

3. Abgrenzung zur Betriebsstätte

Eine weitere Alternative ist die Gründung einer Betriebsstätte. Sie ist für Unternehmen denkbar, die nicht ins Handelsregister eingetragen sind. Das sind Kleingewerbetreibende und Unternehmen, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) agieren. Eine Betriebsstätte ist in ihrem Betrieb umfassend abhängig von dem Hauptunternehmen und könnte ohne dieses nicht geschäftlich auftreten. Unsere Rechtsanwälte blicken mit Ihnen auf Ihr Unternehmen und finden die passende Struktur für Ihre Ziele.

4. Die Repräsentanz – dem deutschen Recht fremd

Außerhalb von Deutschland ist die Repräsentanz eine weitere gängige Form der Gründung eines neuen Unternehmensstandortes. Im deutschen Recht existiert diese Variante für die Gründung eines neuen Standortes allerdings nicht.

5. Das Steuerrecht bei der Gründung neuer Standorte

Nicht nur die tatsächliche Organisation des neuen Standortes und die Motive sind entscheidend für die Wahl der neuen Struktur des neuen Unternehmens oder Unternehmensteils. Auch steuer- (und kartell)rechtlich hat diese Entscheidung wesentliche Auswirkungen. Die Rechtsanwälte und Steuerberater unserer Kanzlei bedenken diese Aspekte bei der Beratung über das für Ihr Unternehmen sinnvolle Vorgehen ab der ersten Konsultation mit.

6. Gewerbeanmeldung und Handelsregister

Die weiteren Erfordernisse hinsichtlich Anmeldung eines Gewerbes, der Erlaubnispflicht des Gewerbes oder Eintragung in das Handelsregister divergiert ja nachdem, welche Struktur des neuen Standortes gewählt wurde. So erfordert eine Tochtergesellschaft sowohl einen Handelsregistereintrag als auch eine Gewerbeanmeldung, bei der die Erlaubnispflichten gewahrt werden müssen. Auch eine Zweigniederlassung ist anmeldepflichtig. Zudem beraten unsere Rechtsanwälte zu den förmlichen Erfordernissen des Beschlusses im Hauptunternehmen und den Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften.

7. Internationales Gefüge

Durch unsere Standorte in Deutschland, Österreich, Liechtenstein, Schweiz und in Italien sind unsere Anwälte und Steuerberater für die Beratung bei Gründungen von neuen Standorten im Ausland sehr erfahren. Unsere Berater haben die Unterschiede in anderen Jurisdiktionen im Blick – und beziehen Besonderheiten und Relevanz des geschäftlichen Vorgehens in Deutschland für die ausländischen Gesellschaften der Mandanten in die Beratung ein.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Experten bei der Gründung von Niederlassungen und Tochtergesellschaften. Nehmen Sie Kontakt auf!


Österreich

Die Gründe für die Errichtung von Niederlassungen oder Tochtergesellschaften sind so vielfältig wie die Unternehmenslandschaft in Österreich: eine Expansion oder die Ausgliederung von nicht mehr zum Kerngeschäft zählenden Geschäftsbereichen, Vorbereitung von Unternehmenstransaktionen oder Steueroptimierungen sind nur einige der Gründe die Errichtung neuer Standorte.

  1. Das Tochterunternehmen
  2. Die Niederlassung
  3. Abgrenzung zur Betriebsstätte
  4. Die Repräsentanz
  5. Das Steuerrecht bei der Gründung neuer Standorte
  6. Gewerbeanmeldung und Firmenbuch
  7. Internationales Gefüge

1. Das Tochterunternehmen

Geschäftsbereiche auslagern, neue Standorte erschließen – für die Gründung von Tochtergesellschaften kann es viele Gründe geben. Obwohl dadurch ein rechtlich eigenständiges Unternehmen entsteht, spielt die Rechtsform des Mutterunternehmens eine wichtige Rolle – konzernrechtlich gelten solche Firmen als verbunden; in bestimmten Fällen greifen Haftungsansprüche gegen die Tochter sogar auf die Mutter durch. Die Gründung einer Tochtergesellschaft bedarf daher einer sorgfältigen gesellschafts-, kartell- und steuerrechtlichen Strukturierung.

2. Die Niederlassung

Eine Niederlassung ist, anders als eine Tochtergesellschaft, rechtlich nicht selbständig und bleibt somit ungeachtet des Standorts ein Teil des Mutterunternehmens. Gleichwohl handelt die Niederlassung organisatorisch eigenständig und tritt als eigenes Unternehmen auf. Die Gründung einer Niederlassung ist nur unter bestimmten gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen des Mutterunternehmens ab und kommt nur für Kaufleute und Handelsgesellschaften in Betracht.

3. Abgrenzung zur Betriebsstätte

Weiters ist die Gründung einer Betriebsstätte denkbar, einer festen Geschäftseinrichtung also, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Eine Betriebsstätte kann demnach ein Ort der Leitung, eine Geschäftsstelle oder eine Fabrikationshalle sein, aber auch ein dauerhaft aufgestellter Automat oder Marktstand. Eine Betriebsstätte ist in ihrem Betrieb umfassend abhängig von dem Hauptunternehmen und könnte ohne dieses nicht geschäftlich auftreten.

4. Die Repräsentanz

Als Repräsentanz bezeichnet man oft eine Organisationseinheit international tätiger Unternehmen, die der Geschäftsanbahnung und Kontaktpflege dient. Eine spezielle Rechtsform sieht das österreichische Recht für diese Form der Standortgründung jedoch nicht vor.

5. Das Steuerrecht bei der Gründung neuer Standorte

Von entscheidender Bedeutung für die Struktur neuer Standorte sind steuer- und kartellrechtliche Erwägungen. Eine sorgfältige juristische und wirtschaftliche Analyse hilft dabei, den mögliche Vorteile zu nutzen und eine optimale steuerliche Struktur zu entwickeln. Wir verfügen auf diesem Gebiet über umfangreiche Expertise und beraten Sie gern. Weitere Informationen zum Thema Steuerrecht lesen Sie hier.

6. Gewerbeanmeldung und Firmenbuch

Je nach Art und Struktur der Gründung zusätzlicher Unternehmenseinheiten sind verschiedene formale Voraussetzungen zu erfüllen. Eine Tochtergesellschaft etwa muss ins Firmenbuch eingetragen werden und bedarf einer eigenen Gewerbeanmeldung. Auch eine Zweigniederlassung ist anmeldepflichtig. Zu all diesen Fragen beraten unsere Rechtsanwälte ebenso kompetent wie zu den förmlichen Erfordernissen des Beschlusses im Hauptunternehmen und den Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften.

7. Internationales Gefüge

Unsere Standorte in Österreich, Deutschland, Liechtenstein, der Schweiz und Italien ermöglichen uns eine umfassende und kompetente Beratung in mehreren Jurisdiktionen. Unsere Anwälte und Steuerberater verfügen über langjährige Erfahrung bei der Gründung neuer Standorte im Ausland und beziehen insbesondere die lokalen Besonderheiten in die Beratung ausländischer Klienten ein.

Kontakt

In all diesen Fragen stehen wir Ihnen bei der Gründung von Niederlassungen und Tochtergesellschaften in Österreich zur Seite! Nehmen Sie Kontakt auf!


Liechtenstein

Die Beweggründe für die Gründung einer Tochtergesellschaft und/oder Niederlassung im Fürstentum Liechtenstein, dem sechstkleinsten Staat der Welt, sind vielfältig.

Eine Expansion zur Erschliessung neuer Märkte kommt als Grund ebenso in Betracht, wie die Ausgliederung von Geschäftsbereichen. Auch die Vorbereitung von Unternehmenstransaktionen sowie Steueroptimierungen können die Gründung von Tochtergesellschaften und Niederlassungen sinnvoll erscheinen lassen. Die grenzübergreifende Ausrichtung der Kanzlei Viehbacher bietet Ihnen auch bei der Gründung von Tochtergesellschaften und/oder Niederlassungen im Ausland einen signifikanten Mehrwert bzw. Wettbewerbsvorteil. Lassen Sie sich von uns beraten!

  1. Das Tochterunternehmen
  2. Die Zweigniederlassung
  3. Die Betriebsstätte
  4. Die Repräsentanz
  5. Das Steuerrecht & die Gründung von Tochtergesellschaften und Niederlassungen
  6. Gewerbeanmeldung und Eintragung in das Handelsregister
  7. Grenzüberschreitende Tätigkeiten - die Internationalisierung

1. Das Tochterunternehmen

Die naheliegende Möglichkeit mit Ihrem Unternehmen zu expandieren ist die Neugründung eines selbstständigen Unternehmens. Hierbei entsteht ein rechtlich eigenständiges Unternehmen, welches unabhängig von seinem Mutterunternehmen agiert und seine Struktur anhand seiner eigenen Bedürfnisse wählen kann und muss. Dessen ungeachtet ist die Ausstattung des neu geschaffenen Unternehmens durch das Mutterunternehmen zu regeln und auszugestalten. In diesem Zusammenhang sind ferner negative steuerrechtliche Folgen, sowohl für das Mutter – als auch für das Tochterunternehmen zu vermeiden bzw. abzuwenden. Ebenso sind bei einer Neugründung die Folgen für das Mutterunternehmen zu beurteilen. So kann die Neugründung einer Tochtergesellschaft die Änderung der Gesellschaftsform des Mutterunternehmens nach sich ziehen. Neben einer umfassenden Beratung, unterstützen unsere Rechtsanwälte und Steuerberater Sie auch bei der Umsetzung der passenden Lösung.

2. Die Zweigniederlassung

Eine weitere Form der Expansion ist die Gründung einer Zweigniederlassung. Im Gegensatz zu dem Tochterunternehmen, kann nur ein kaufmännisch betriebener Teil Ihres Unternehmens als Zweigniederlassung gegründet werden. Wie schon bei einem Tochterunternehmen ist auch in diesem Fall eine gewisse Selbständigkeit unumgänglich. So ist Voraussetzung, dass die Zweigniederlassung in eigenen Räumlichkeiten ihre Tätigkeit ausübt. Dabei muss die Tätigkeit der Zweigniederlassung mit der Ihres Unternehmens identisch sein. Die erforderliche unternehmerische und materielle Selbständigkeit bedeutet auch und gerade, dass die Zweigniederlassung ohne gravierende Änderungen als eigenständiger Betrieb geführt oder fortgeführt werden könnte. Je nach Art Ihres Unternehmens, sei es ein liechtensteinisches inländisches Unternehmen, Hauptunternehmen mit Sitz im EWR oder ein Hauptunternehmen ausserhalb des EWR, sind bei der Eintragung ins Handelsregister verschiedene Vorschriften der Handelsregisterverordnung (HRV) und des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) zu beachten. Unsere Rechtsanwälte beraten und unterstützen Sie gerne bei den notwendigen Formalitäten.

3. Die Betriebsstätte

Die rechtmässige Ausübung eines Gewerbes ist, sofern es sich um ein Handelsgewerbe handelt, im Fürstentum Liechtenstein von einer Gewerbebewilligung des Amtes für Volkswirtschaft abhängig. Daneben ist zur Ausübung eines Gewerbes eine zweckmässige Betriebsstätte erforderlich. Der Begriff der Betriebsstätte wird in Liechtenstein lediglich in Art. 2 des Steuergesetzes (SteG) definiert. Um unliebsame Überraschungen durch die Steuerverwaltung an dieser Stelle zu vermeiden, ist eine umfassende Beratung unumgänglich. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater zeigen Ihnen potentielle Probleme auf und erarbeiten für Sie passende Lösungen. Sprechen Sie uns hierauf an.

4. Die Repräsentanz

Nach Art. 239 des PGR haben liechtensteinische juristische Personen, Treuhandunternehmen einen Repräsentanten zu benennen. Gleiches gilt für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen. Gemäss Art. 241 PGR ist ein Repräsentant ein Empfangsbevollmächtigter für alle Erklärungen und Mitteilungen der Gerichts- & Verwaltungsbehörden.

Beachtlich ist, dass der Repräsentant Ihr Unternehmen nur in dem Umfang nach aussen vertritt, in welchem Sie bzw. Ihr Unternehmen ihn bereits hierzu bevollmächtigt haben, Art. 241 Abs. 2 PGR. Durch die Repräsentanz wird folglich kein Vertretungsrecht geschaffen. Vielmehr wird hiermit gewährleistet, dass Ihnen die Kenntnis aller gerichtlichen und/oder verwaltungsbehördlicher Mitteilungen zugerechnet werden kann.

5.Das Steuerrecht & die Gründung von Tochtergesellschaften und Niederlassungen

Die Beweggründe für die Gründung einer Tochtergesellschaft und/oder Niederlassung im Fürstentum Liechtenstein sind mannigfaltig. Ebenso relevant wie die rechtliche Ausgestaltung sind die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen und deren konkrete Ausgestaltung für die Tochtergesellschaft bzw. Niederlassung. Sowohl die rechtlichen wie auch der steuerrechtlichen Aspekte werden von unseren Rechtsanwälten und Steuerberatern bereits am Anfang berücksichtigt und in sinnvolle Lösungen umgesetzt.

6. Gewerbeanmeldung & Eintragung in das Handelsregister

Ihr Tochterunternehmen bzw. Ihre Zweigniederlassung entsteht in Liechtenstein erst mit der Eintragung ins Handelsregister (Öffentlichkeitsregister). Als Handelsgesellschaft benötigt es - zur Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten - ferner eine Gewerbebewilligung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie bei der Abfassung des Gewerbegesuchs und bei allen weiteren und notwendigen Formalitäten.

7. Grenzüberschreitende Tätigkeiten – die Internationalisierung

Unsere Kanzlei ist mit Standorten in Liechtenstein, Deutschland, Österreich, Italien und der Schweiz vertreten. Sie können sich folglich auch beim unternehmerischen Gang ins benachbarte Ausland darauf verlassen, dass unsere Rechtsanwälte und Steuerberater Sie umfassend unterstützen. Schon im Vorfeld haben unsere Experten die unterschiedlichen Rechtsordnungen im Blick und beraten Sie bestmöglich zu neuen Standorten. Somit können Sie sich ganz auf das konzentrieren, was wirklich wichtig ist: Den Erfolg Ihres Unternehmens!

Kontakt

Wir unterstützen Sie kompetent bei der Gründung Ihrer Tochtergesellschaft und/oder Niederlassung. Unsere Berater in Triesen freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme!


Schweiz

Die Gründe für die Errichtung von Niederlassungen oder Tochtergesellschaften sind so vielfältig wie die Unternehmenslandschaft: eine Expansion oder die Ausgliederung von nicht mehr zum Kerngeschäft zählenden Geschäftsbereichen, Vorbereitung von Unternehmenstransaktionen oder Steueroptimierungen sind nur einige der Gründe für die Errichtung neuer Standorte. In der Schweiz kommen für ausländische Unternehmer noch zahlreiche Standortsvorteile dazu: Die mehrsprachige und weltoffene Eidgenossenschaft bietet sich als ideale Drehscheibe für eine Tochtergesellschaft im Herzen Europas.

  1. Das Tochterunternehmen
  2. Die Zweigniederlassung
  3. Abgrenzung zur Betriebsstätte
  4. Die Repräsentanz - der sanfte Markteinstieg
  5. Das Steuerrecht bei der Gründung neuer Standorte
  6. Gewerbeanmeldung und Handelsregister
  7. Internationales Gefüge

1. Das Tochterunternehmen

Eine rechtliche Möglichkeit, einen neuen Standort des eigenen Unternehmens zu schaffen, ist die Gründung einer echten Tochtergesellschaft. Dabei entsteht ein rechtlich eigenständiges Unternehmen, das auch eine eigene gesellschaftsrechtliche Struktur annehmen kann. Essentiell ist die Überprüfung der Gesellschaftsform des so genannten Mutterunternehmens, das etwa einen Teil des Geschäftsbetriebs auslagert. Denn obgleich rechtlich selbstständig, gelten diese Unternehmen konzernrechtlich als verbunden, was kartell- und steuerrechtliche Implikationen mit sich bringt.

2. Die Zweigniederlassung

Im Gegensatz zur Tochtergesellschaft ist eine Zweigniederlassung rechtlich nichtselbstständig – dies ist das entscheidende Kriterium bei der Abgrenzung zur Tochtergesellschaft. Eine Zweigniederlassung bleibt rechtlich ein Teil des Hauptunternehmens. In der tatsächlichen Organisation allerdings ist sie eigenständig und tritt nach aussen wie ein selbstständiges Unternehmen auf. Voraussetzung für die Gründung einer Zweigniederlassung ist das Bestehen eines Gewerbebetriebs als Hauptunternehmen. Eine schweizerische Zweigniederlassung kann in vielen Formen entstehen. Der Hauptsitz kann sich in der Schweiz oder im Ausland befinden.

3. Abgrenzung zur Betriebsstätte

Eine weitere Alternative ist die Gründung einer Betriebsstätte. Sie ist für Unternehmen denkbar, die am gewählten Ort keine eigenständige Betriebsleitung einrichten wollen. Das kann bei Kleingewerbetreibenden oder bei nicht eigenständigen Verkaufsstellen der Fall sein. Eine Betriebsstätte ist in ihrem Betrieb umfassend abhängig von dem Hauptunternehmen und kann ohne dieses nicht geschäftlich auftreten. Unsere Rechtsanwälte blicken mit Ihnen auf Ihr Unternehmen und finden die passende Struktur für Ihre Ziele.

4. Die Repräsentanz – der sanfte Markteinstieg

Wenn Sie den schweizerischen Markt erst testen wollen, können Sie eine Repräsentanz mit eigener Postadresse und Telefonnummer einrichten. Im Vergleich zur Gründung einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung ist der Aufwand für die Eröffnung einer Repräsentanz wesentlich niedriger. Ob Ihre Repräsentanz in der Schweiz als Betriebsstätte erfasst und damit steuerlich relevant wird, entscheidet die Art der Geschäfte, die Sie tätigen möchten. Wir beraten Sie über die beste Form Ihrer Unternehmenspräsenz in der Schweiz.

5. Das Steuerrecht bei der Gründung neuer Standorte

Nicht nur die tatsächliche Organisation des neuen Standortes und die Motive sind entscheidend für die Wahl der neuen Struktur des neuen Unternehmens oder Unternehmensteils. Auch steuer- (und kartell)rechtlich hat diese Entscheidung wesentliche Auswirkungen. Die Rechtsanwälte und Steuerberater unserer Kanzlei bedenken diese Aspekte bei der Beratung über das für Ihr Unternehmen sinnvolle Vorgehen ab der ersten Konsultation mit.

6. Gewerbeanmeldung und Handelsregister

Die weiteren Erfordernisse hinsichtlich Anmeldung eines Gewerbes, der allfälligen Erlaubnispflicht des Gewerbes oder Eintragung in das Handelsregister divergiert ja nachdem, welche Struktur des neuen Standortes gewählt wurde. So erfordern eine Tochtergesellschaft und eine Zweigniederlassung einen Handelsregistereintrag. Eine einfache Repräsentanz ist in der Regel nicht anmeldepflichtig. Zudem beraten unsere Rechtsanwälte zu den förmlichen Erfordernissen des Beschlusses im Hauptunternehmen und den Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften.

7. Internationales Gefüge

Durch unsere Standorte in Deutschland, Österreich, Liechtenstein, Schweiz und in Italien sind unsere Anwälte, Treuhänder und Steuerberater für die Beratung bei Gründungen von neuen Standorten im Ausland sehr erfahren. Unsere Berater haben die Unterschiede in anderen Jurisdiktionen im Blick – und beziehen Besonderheiten und Relevanz des geschäftlichen Vorgehens in der Schweiz für die ausländischen Gesellschaften der Mandanten in die Beratung ein.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Schweizer Experten bei der Gründung von Niederlassungen und Tochtergesellschaften. Nehmen Sie Kontakt auf!


Italien

Die Informationen über die Gründung von Niederlassungen und Tochtergesellschaften in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir begleiten unsere Mandanten seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern bei der Gründung von Niederlassungen und Tochtergesellschaften und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 


Deutschland

Die Gründung eines Unternehmens erfordert mehr als eine gute Idee

Die Vision haben Sie als Gründer, unsere Rechtsanwälte und Steuerberater liefern das Know-how, das darüber hinaus unabdingbar ist. Die spezifische Geschäftsidee, die wirtschaftliche Ausstattung und natürlich die Frage der Haftung haben unsere Rechtanwälte ebenso im Blick wie die steuerlichen Aspekte.

  1. Die passende Gesellschaftsform
  2. Besonderheiten eines Startups
  3. Haftungsaspekte
  4. Mitgesellschafter, Geschäftsführer und Organe
  5. Einstellen von Mitarbeitern
  6. Steuerliche Aspekte
  7. Gründungsformalitäten und Eintragung ins Handelsregister
  8. Regulierte Gewerbe & berufsständisch geregelte Berufe

1. Die passende Gesellschaftsform

Basis für ein funktionierendes Unternehmen ist die Wahl der passenden Gesellschaftsform. Abgestimmt auf das konkrete Geschäftsvorhaben beraten unsere Rechtsanwälte und Steuerberater zu der Frage, welche Personen- oder Kapitalgesellschaft die richtige Struktur für das zu gründende Unternehmen bietet.

2. Besonderheiten eines Startups

Das Startup unterscheidet sich von einer klassischen Unternehmensgründung vor allem durch das Maß an Innovation der Geschäftsidee. Der Vision steht regelmäßig ein hoher Investitionsbedarf gegenüber, das von den Gründern selbst nicht aufgebracht werden kann. Ein Startup braucht also Investoren, um neben der Firmenstruktur die passende Finanzierung auf die Beine zu stellen. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater kennen sich aus mit den spezifischen Bedürfnissen von Neugründungen.

3. Haftungsaspekte

Ein essenzieller Aspekt bei der Gründung eines Unternehmens ist die Haftung. Je nach Wahl der Gesellschafsform ist die Haftung nicht auf das Vermögen des Unternehmens beschränkt, sondern ist bei Personengesellschaften mit einer persönlichen Haftung des Gesellschafters sogar auf sein Privatvermögen ausgedehnt. Unsere Anwälte und Steuerberater analysieren die Risiken des Geschäftsvorhabens und lenken das Vorhaben in die rechtliche Bahn, in der das Risiko für den Unternehmensgründer kalkulierbar bleibt.

4. Mitgesellschafter, Geschäftsführer und Organe

Die GmbH ist bei der Gründung von Unternehmen die beliebteste Gesellschaftsform. Sie ist eine Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs und als solche eine Kapitalgesellschaft. Die GmbH ist ein Bespiel für eine der Unternehmensformen, in der leicht mehrere Personen als Gesellschafter nebeneinanderstehen können. Sobald sich jedoch die Frage nach Mitgesellschaftern stellt, sind das Innen- und das Außenverhältnis der Gesellschafter zueinander zu definieren. Unsere Rechtsanwälte setzen für Sie den Gesellschaftervertrag auf, der auch in kritischen Phasen des Unternehmens Bestand hat.

5. Einstellen von Mitarbeitern

Eine Alternative zur Eigenschaft als Mitgesellschafter kann bei mehreren handelnden Personen eine Einstellung als Mitarbeiter sein. Darüber hinaus ist auch die Beschäftigung von Angestellten in einem Sekretariat oder im Vertrieb von Anfang an denkbar. In unserer Kanzlei sind Anwälte mit Spezialisierungen auf diese relevanten Rechtsgebiete tätig. Unsere Rechtsanwälte setzen daher neben der richtigen Gesellschaftsform auch rechtssichere Arbeitsverträge auf.

6. Steuerliche Aspekte

Die Rechtsform des Unternehmens ist entscheidend für die steuerliche Behandlung der Gesellschaft und damit für die Anrechnung von etwaigen Verlusten insbesondere in der Gründungsphase. Die steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft stehen insbesondere bei der Geschäftsaufnahme oder bei geringen Unternehmensrisiken den Nachteilen der persönlichen Haftung der Gesellschafter gegenüber. Wir zeigen die Auswirkungen auf und treffen mit den Gründern die richtige Entscheidung.

7. Gründungsformalitäten und Eintragung ins Handelsregister

Der reguläre Start des Unternehmens beginnt in der Regel mit der Anmeldung des Gewerbes beim zuständigen Gewerbeamt und der Anmeldung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer. Hat das Unternehmen Angestellte, kommt die Anmeldung als Arbeitgeber bei der Berufsgenossenschaft dazu. Wir übernehmen alle notwendigen Formalitäten für Sie, damit Sie sich ganz auf Ihr Geschäft konzentrieren können.

8. Regulierte Gewerbe und berufsständisch geregelte Berufe

In Deutschland ist das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, im Grundgesetz (GG) normiert. Es herrscht die sogenannte Gewerbefreiheit, es bedarf also für die Ausübung der meisten Gewerbe keiner Erlaubnis. Allerdings gilt auf Basis von Artikel 12 GG die Einschränkung, dass die Berufsausübung in bestimmten Fällen eingeschränkt werden kann. Die Gewerbeordnung (GewO) zählt bestimmte, genehmigungspflichtige Tätigkeiten auf. Dazu zählen bestimmte Handwerke oder Einzelberufe wie Versicherungsvermittler, für die die Gründer besondere persönliche und/oder fachliche Qualifikationen mitbringen müssen. Daneben sehen Berufsordnungen für die sogenannten freien Berufe besondere Anforderungen vor. Dies betrifft Anwälte, Ärzte oder Notare. Unsere Beratung bezieht die relevanten Gesetze und Sonderregelungen von Anfang an in die Planung der Unternehmensgründung mit ein.

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Wir sind für Sie da – als Experten bei der Gründung von Unternehmen. Nehmen Sie Kontakt auf!


Österreich

Ein Unternehmen zu gründen, ist eine komplexe Aufgabe mit unterschiedlichen Aspekten

So hat eine Unternehmensgründung auch in Österreich neben der wirtschaftlichen auch immer eine soziale Dimension: Sie schafft Arbeitsplätze, bedient eine Nachfrageseite und trägt sowohl zur Leistungskraft als auch zur Zukunftssicherung einer Gesellschaft bei. Gerade diese vielfältigen Wirkmechanismen erfordern eine besondere Sorgfalt und Verantwortung – und eine solide gesellschafts- und steuerrechtliche Planung.

  1. Die passende Gesellschaftsform
  2. Besonderheiten eines Startups
  3. Haftungsaspekte
  4. Mitgesellschafter, Geschäftsführer und Organe
  5. Einstellen von Mitarbeitern
  6. Steuerliche Aspekte
  7. Gründungsformalitäten und Eintragung ins Firmenbuch
  8. Regulierte Gewerbe & berufsständisch geregelte Berufe

1. Die passende Gesellschaftsform

Die Wahl der Gesellschaftsform ist die Grundlage des wirtschaftlichen Erfolges. Sie orientiert sich am Businessplan und ist optimal auf das konkrete Geschäftsvorhaben abgestimmt. Welche Personen- oder Kapitalgesellschaft die richtige Struktur für das zu gründende Unternehmen bietet und wie die Selbständigkeit gelingt – dazu und zu vielen weiteren Fragen beraten unsere Rechtsanwälte und Steuerberater kompetent und umfassend.

2. Besonderheiten eines Startups

Unter den Firmengründungen nehmen Startups eine Sonderstellung ein: Viele Start-ups drängen mit hoch innovativen Geschäftsideen auf etablierte Märkte. Das schafft einen hohen Investitionsbedarf – und ein relativ hohes Risiko. Daher braucht es Investoren, die die Vision teilen und eine passende Finanzierung ermöglichen, sowie Rechtsanwälte und Steuerberater, die mit den spezifischen Bedürfnissen von Neugründungen bestens vertraut sind.

3. Haftungsaspekte

Je nach Gesellschafsform ist die Haftung auf das Vermögen des Unternehmens beschränkt oder auf das Privatvermögen der Gesellschafter ausgedehnt. Dieser Unterschied spielt bei der Wahl der Rechtsform einer Firmengründung eine zentrale Rolle. Unsere Anwälte und Steuerberater analysieren daher die Risiken des Geschäftsvorhabens und schaffen eine Struktur, die das Risiko kalkulierbar und (im Haftungsfall) tragbar macht. Weitere Informationen zur Beratung und Vertretung von Gesellschaftseigentümer und -vertreter sowie Aufsichtspersonen lesen Sie hier.

4. Mitgesellschafter, Geschäftsführer und Organe

Die beliebteste Gesellschaftsform bei Firmengründungen in Österreich ist die GmbH, unter anderem deshalb, weil hier mehrere Personen als Gesellschafter tätig sein können. Kommen Mitgesellschafter hinzu, spielt das Innen- und das Außenverhältnis der Gesellschafter zueinander eine zentrale Rolle. Unsere Rechtsanwälte setzen daher wasserdichte Gesellschafterverträge auf, die auch in kritischen Phasen maximale Rechtssicherheit bieten.

5. Einstellen von Mitarbeitern

Ergibt sich im Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft ein Bedarf an Mitarbeitern, kommen arbeitsrechtliche Aspekte zum Gründungsprozess hinzu. Ob Sekretariat, Vertrieb oder Verwaltung – unsere hochspezialisierten Rechtsanwälte beraten Sie zu allen relevanten Fragen der Einstellung, Beschäftigung und Kündigung von Mitarbeitern, der Gestaltung von Schichtplänen oder bei Tarifverhandlungen. Nähere Arbeitgeberinformationen erhalten Sie hier.

6. Steuerliche Aspekte

Auch für die steuerliche Behandlung eines Unternehmens – und damit für die Anrechnung von etwaigen Verlusten in der Gründungsphase – spielt seine Rechtsform eine entscheidende Rolle. Die steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft stehen dabei den Nachteilen der persönlichen Haftung der Gesellschafter gegenüber. Wir wägen alle Aspekte ab, zeigen alle Optionen auf und helfen Ihnen dabei, die richtige Entscheidung zu fällen.

7. Gründungsformalitäten und Eintragung ins Firmenbuch

Der erste Schritt zur Unternehmensgründung ist die Anmeldung eines Gewerbes bei der zuständigen Gewerbebehörde. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Neugründung von Verwaltungsgebühren befreit werden; manche Gewerbe bedürfen zur Rechtskraft eines Bescheides über die Zuverlässigkeit. Wir begleiten Sie bei allen Formalitäten und sorgen für einen reibungslosen Gründungsprozess.

8. Reglementierte Gewerbe und berufsständisch geregelte Berufe

Grundsätzlich gilt in Österreich die Freiheit der Wahl von Beruf und Arbeitsplatz. Die notwendige Gewerbeberechtigung wird daher in der Regel durch formlose Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde erlangt. Die in der Gewerbeordnung aufgelisteten reglementierten Gewerbe erfordern jedoch ihres qualifizierten Charakters (meist handwerklicher Natur) wegen einen besonderen Befähigungsnachweis. Zudem sehen Berufsordnungen für die sogenannten freien Berufe besondere Anforderungen vor. Dies betrifft insbesondere Anwälte, Ärzte oder Notare. Unsere Beratung bezieht die relevanten Gesetze und Sonderregelungen von Anfang an in die Planung der Unternehmensgründung mit ein und gewährleistet damit höchstmögliche Rechtssicherheit.

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Die Gründung von Unternehmen gehört zu unseren Kernkompetenzen. Profitieren Sie von unserer jahrelangen Erfahrung und nehmen Sie Kontakt auf!


Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein hat sich vom Agrarstaat zum modernen Wirtschaftsstandort gewandelt

Die Wachstumsstrategie des Fürstentums entspricht dabei der eines gut geführten Unternehmens: zu den Besten zu gehören. Auch Sie werden von diesem Anspruch angetrieben und wollen Ihre Vision als Unternehmer voll entfalten? Hierbei werden Sie von unseren Rechtsanwälten und Steuerberatern umfassend unterstützt. Auftretende Fragen im Rahmen der Umsetzung Ihrer Geschäftsidee - unabhängig davon, ob es sich hierbei um die Sicherung der monetären Ausstattung Ihres Unternehmens, die Frage der Reduzierung Ihrer persönlichen Haftung oder um steuerrechtliche Aspekte handelt – werden von unseren Beratern fachkundig geklärt.

  1. Die passende Gesellschaftsform
  2. Haftungsaspekte
  3. Geschäftsführung, Organe & Mitgesellschafter
  4. Steuerliche Aspekte
  5. Gründungsformalitäten & Eintragung ins Handelsregister
  6. Das Startup
  7. Einstellen von Mitarbeitern
  8. Regulierte Gewerbe & berufsständisch geregelte Berufe

1. Die passende Gesellschaftsform

Schon zu Beginn Ihrer Unternehmung haben Sie die Wahl der richtigen Gesellschaftsform. Ihre Geschäftsidee, Ihre Partner und Ihre Risikobereitschaft sind die Fixpunkte, anhand derer unsere Rechtsanwälte und Steuerberater die passende Unternehmensstruktur ermitteln und Sie hierzu beraten.

2. Haftungsaspekte

Potentielle Haftungsaspekte sind eng mit der Wahl der passenden Gesellschaftsform verbunden. Schon bei der Wahl der richtigen Gesellschaftsform stellt sich die Frage, ob die Haftung auf das Vermögen des Unternehmens beschränkt bleiben soll, von zentraler Bedeutung. Jedoch kann eine Haftungsreduzierung bei potentiellen Investoren und Kapitalgebern zu Zurückhaltung führen. Aus diesem Grund analysieren unsere Rechtsanwälte in Zusammenarbeit mit unseren Steuerberatern die spezifischen Risiken Ihres Gründungsvorhabens. Anhand dieser Analyse sind Sie in der Lage das unternehmerische Risiko vollumfänglich zu kalkulieren und den Anforderungen eines Investors zu entsprechen.

3. Geschäftsführer, Organe & Mitgesellschafter

Ihre Wahl der Gesellschaftsform ist auch entscheidend für die Frage, ob und wenn ja welche Organe Ihr Unternehmen benötigt. Gründen Sie Ihr Unternehmen mit Familienmitgliedern, Freunden oder sonstigen Dritten ist deren Stellung als Mitgesellschafter zu definieren. Anhand dieser Konkretisierung kann die Wahl der Gesellschaftsform erfolgen und somit auch die Frage der Unternehmensorgane geklärt werden. In diesem Zusammenhang kann und muss geklärt werden, welche Rechte und Pflichten Ihren Mitgesellschaftern obliegen. Unsere Experten erstellen für Sie einen massgeschneiderten Gesellschaftsvertrag, der sich gerade in den kritischen Phasen Ihres Unternehmens bewährt.

4. Steuerliche Aspekte

Ebenso wie die haftungsrechtlichen Fragen sind steuerrechtliche Folgen bei der jeweiligen Wahl der Gesellschaftsform zu berücksichtigen. Die verschiedenen möglichen Rechtsformen wirken sich in unterschiedlichster Weise auf die steuerliche Behandlung durch die Steuerverwaltung aus. Dies kann bedeuten, dass steuerrechtliche Vorteile mit haftungsrechtlichen Nachteilen verbunden sind und umgekehrt. Vorteile einer Gesellschaftsform sind daher mit möglichen steuerlichen Nachteilen abzuwägen. Wir zeigen Ihnen die steuerrechtlichen Folgen der jeweiligen Gesellschaftsformen auf, so dass Sie als Gründer die richtige Entscheidung treffen können.

5. Gründungsformalitäten & Eintragung ins Handelsregister

In Liechtenstein entsteht Ihr Unternehmen regelmässig erst mit der Eintragung in das Handelsregister (Öffentlichkeitsregister). Handelt es sich bei Ihrem Unternehmen ferner um eine Handelsgesellschaft, so benötigt es - zur rechtmässigen Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten - eine Gewerbebewilligung des Amtes für Volkswirtschaft. Bei der Abfassung des Gewerbegesuches, wie auch bei allen weiteren und notwendigen Formalitäten, unterstützen Sie unsere Rechtsanwälte im Fürstentum Liechtenstein.

6. Das Startup

Ein Startup ist zunächst ein Unternehmen am Anfang seiner Lebensphase. Aus diesen Gründen hat es grundsätzlich die gleichen Bedürfnisse wie ein klassisches Unternehmen, so dass auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden kann. Besonderheiten ergeben sich bei einem Startup jedoch unter dreierlei Aspekten:

  1. Das Mass an Innovation der Geschäftsidee übersteigt das von klassischen Unternehmen beträchtlich,
  2. Das Wachstumspotential ist überdurchschnittlich hoch und
  3. Der Kapitalbedarf zur Verwirklichung Ihrer visionären Geschäftsidee ist regelmässig höher als bei einem klassischen Unternehmen.

Um Ihre Vision umsetzen zu können, benötigen Sie und Ihr Startup Investoren die ebenso von dem Erfolg Ihres Unternehmens überzeugt sind, wie Sie selbst. Die kurz- und langfristigen Interessen der Investoren sind hier ebenso zu berücksichtigen wie Ihre eigenen Ziele. Unsere Experten berücksichtigen alle Faktoren und beraten Sie dank unserer Erfahrung umfassend zu den spezifischen Fragestellungen bei der Gründung eines Startups.

7. Einstellen von Mitarbeitern

Unabhängig ob Sie ein klassisches Unternehmen oder ein Startup gründen ist Ihre Tätigkeit als Unternehmer mit mannigfaltigen Aufgaben und Herausforderungen verbunden. Die Mitwirkung von Angestellten kann zu Ihrer Entlastung und zum Prosperieren Ihres Unternehmens führen. Damit Sie auch wirklich von Ihren Mitarbeitern unterstützt werden, sind wirksame und unmissverständliche Arbeitsverträge unumgänglich. In unserer Kanzlei sind Rechtsanwälte tätig, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt im Arbeitsrecht haben. Aufgrund dessen formulieren wir für Sie auch rechtssichere und gerichtsfeste Arbeitsverträge. Unsere Berater unterstützen Sie ferner bei allen weiteren und notwendigen Formalitäten, beispielsweise der Anmeldung Ihrer Angestellten bei einer Pensionskasse.

8. Regulierte Gewerbe & berufsständisch geregelte Berufe

Die Berufs- und Gewerbefreiheit ist in der Landesverfassung des Fürstentums Liechtenstein in Artikel 36 normiert. Dies bedeutet, dass die Wahl des Ausbildungsplatzes, die Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes grundsätzlich frei ist. Allerdings bestimmt Artikel 36 der Landesverfassung, dass diese Freiheit durch gesetzliche Vorschriften beschränkt und/oder eingeschränkt werden kann. Auch können berufsständische Regelungen, beispielsweise das Bauwesen-Berufe-Gesetz (BWBG) oder das Rechtsanwaltsgesetz (RAG), zwingend zu beachten sein.

Unsere Rechtsanwälte prüfen mögliche gesetzliche Einschränkungen Ihrer Unternehmung und berücksichtigen ferner die einschlägigen berufsständischen Regelungen, so dass der Start Ihres Unternehmens nicht aus unnötigen Gründen ins Stocken gerät.

Kontakt

Wir unterstützen Sie bei der Gründung Ihres Unternehmens in Liechtenstein. Nehmen Sie Kontakt mit unserer Kanzlei in Triesen auf.


Schweiz

Unternehmensgründung: Die Idee ist nur der Anfang

Die Vision haben Sie als Gründer, unsere Rechtsanwälte, Steuerberater und Treuhänder liefern das Know-how, das darüber hinaus unabdingbar ist. Die spezifische Geschäftsidee, die wirtschaftliche Ausstattung und natürlich die Frage der Haftung haben unsere Rechtanwälte ebenso im Blick wie die steuerlichen Aspekte.

  1. Die passende Rechtsform für Ihr Unternehmen
  2. Besonderheiten eines Startups
  3. Haftungsaspekte
  4. Mitgesellschafter, Geschäftsführer und Organe
  5. Einstellen von Mitarbeitern
  6. Steuerliche Aspekte
  7. Gründungsformalitäten und Eintragung ins Handelsregister
  8. Regulierte Gewerbe und berufsständisch geregelte Berufe
  9. Kantonale Wirtschaftsförderung

1. Die passende Rechtsform für Ihr Unternehmen

Basis für ein funktionierendes Unternehmen ist die Wahl der passenden Gesellschaftsform. Abgestimmt auf das konkrete Geschäftsvorhaben beraten unsere Rechtsanwälte und Treuhänder zu der Frage, welche Personen- oder Kapitalgesellschaft die richtige Struktur für das zu gründende Unternehmen bietet.

2. Besonderheiten eines Startups

Das Startup unterscheidet sich von einer klassischen Unternehmensgründung vor allem durch das Mass an Innovation der Geschäftsidee. Der Vision steht regelmässig ein hoher Investitionsbedarf gegenüber, das von den Gründern selbst nicht aufgebracht werden kann. Ein Startup braucht also Investoren, um neben der Firmenstruktur die passende Finanzierung auf die Beine zu stellen. Unsere Rechtsanwälte und Treuhänder kennen sich aus mit den spezifischen Bedürfnissen von Neugründungen und mit der Landschaft des Venture Capital in der Schweiz.

3. Haftungsaspekte

Ein essenzieller Aspekt bei der Gründung eines Unternehmens ist die Haftung. Je nach Wahl der Gesellschafsform ist die Haftung nicht auf das Vermögen des Unternehmens beschränkt, sondern ist bei Personengesellschaften mit einer persönlichen Haftung des Gesellschafters sogar auf sein Privatvermögen ausgedehnt. Unsere Anwälte und Steuerberater analysieren die Risiken des Geschäftsvorhabens und lenken das Vorhaben in die rechtliche Bahn, in der das Risiko für den Unternehmensgründer kalkulierbar bleibt.

4. Mitgesellschafter, Geschäftsführung und Organe

Bei der Gründung von Unternehmen in der Schweiz können Sie grundsätzlich zwischen einer AG oder einer GmbH wählen. Es handelt sich um Kapitalgesellschaften im Sinne des schweizerischen Obligationenrechts. Die GmbH ist ein Bespiel für eine der Unternehmensformen, in der leicht mehrere Personen als Gesellschafter nebeneinanderstehen können. Die AG eignet sich in der Schweiz auch für klein- und mittelständische Unternehmen. Sobald sich jedoch die Frage nach Mitgesellschaftern stellt, sind das Innen- und das Aussenverhältnis der Gesellschafter zueinander zu definieren. Unsere Rechtsanwälte setzen für Sie den Gesellschaftervertrag auf, der auch in kritischen Phasen des Unternehmens Bestand hat.

5. Einstellen von Mitarbeitern

Eine Alternative zur Eigenschaft als Mitgesellschafter kann bei mehreren handelnden Personen eine Einstellung als Mitarbeiter sein. Darüber hinaus ist auch die Beschäftigung von Angestellten in einem Sekretariat oder im Vertrieb von Anfang an denkbar. Wenn Sie ausländische Mitarbeiter einstellen, sind die notwendigen Schritte beim örtlichen Migrationsamt einzuleiten. In unserer Kanzlei sind Anwälte mit Spezialisierungen auf diese relevanten Rechtsgebiete tätig. Unsere Rechtsanwälte setzen daher neben der richtigen Rechtsform für Ihre Gesellschaft auch rechtssichere Arbeitsverträge auf.

6. Steuerliche Aspekte

Die Rechtsform des Unternehmens ist entscheidend für die steuerliche Behandlung der Gesellschaft und damit für die Anrechnung von etwaigen Verlusten insbesondere in der Gründungsphase. Die einfachere Gestaltung einer Personengesellschaft steht insbesondere bei der Geschäftsaufnahme oder bei geringen Unternehmensrisiken den Nachteilen der persönlichen Haftung der Gesellschafter gegenüber. Wir zeigen die Auswirkungen auf und treffen mit den Gründern die richtige Entscheidung. Mehr zum Thema "Steuerrecht" lesen Sie hier.

7. Gründungsformalitäten und Eintragung ins Handelsregister

Der reguläre Start des Unternehmens beginnt in der Regel mit der Anmeldung der Gesellschaft beim zuständigen Handelsregisteramt. Hat das Unternehmen Angestellte, kommt die Anmeldung als Arbeitgeber bei der AHV, der beruflichen Vorsorge (BVG) und der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG dazu. Wir übernehmen alle notwendigen Formalitäten für Sie, damit Sie sich ganz auf Ihr Geschäft konzentrieren können.

8. Regulierte Gewerbe und berufsständisch geregelte Berufe

In der Schweiz ist die Niederlassungsfreiheit in der Verfassung verankert. Es herrscht Wirtschaftsfreiheit: Für die Ausübung der meisten Gewerbe bedarf es keiner Erlaubnis. Allerdings gelten auf Basis von verschiedenen Gesetzen Einschränkungen für die Berufsausübung in bestimmten Fällen. Die Ausübung reglementierter Berufe setzt eine Bewilligung von Bund, Kanton oder Gemeinde voraus. Dazu zählen bestimmte Tätigkeiten wie zum Beispiel die Versicherungsvermittlung, für die die Gründer besondere persönliche und/oder fachliche Qualifikationen mitbringen müssen. Daneben sehen Berufsordnungen für die sogenannten freien Berufe besondere Anforderungen vor. Dies betrifft Anwälte, Ärzte oder Notare. Unsere Beratung bezieht die relevanten Gesetze und Sonderregelungen von Anfang an in die Planung der Unternehmensgründung mit ein.

9. Kantonale Wirtschaftsförderung

Die kantonale Wirtschaftsförderung ist ein wichtiger Ansprechpartner, bei der Gründung eines Unternehmens in der Schweiz. Sie kann bei der Suche der richtigen Räumlichkeiten helfen und gibt Hinweise auf Gelegenheiten der Zusammenarbeit mit lokalen Unternehmen. Abhängig von Art und Grösse Ihres Unternehmens, können Sie in verschiedenen Regionen der Schweiz Steuererleichterungen geniessen und verschiedene Möglichkeiten der Begleitung bei der Umsetzung Ihres Businessplans in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeiten prüfen unsere Anwälte und Steuerberater in Zusammenarbeit mit der örtlich zuständigen Wirtschaftsförderung und schaffen somit die besten Rahmenbedingungen für Ihr Unternehmen in der Schweiz.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Schweizer Experten bei der Gründung von Unternehmen. Nehmen Sie Kontakt auf!


Italien

Die Informationen über die Begleitung bei Unternehmensgründungen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir führen seit mehr als zehn Jahren in fünf Ländern Unternehmensgründungen durch und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 


Deutschland

Wenn Ihr Unternehmen in Deutschland expandiert, haben Sie die Wahl zwischen dem Erwerb eines bestehenden Unternehmens oder der Gründung eines neuen Unternehmens. Entscheiden Sie sich für letzteres, stehen Sie vor der Qual der Wahl, was die Rechtsform angeht. Von uns erhalten Sie effektive Beratung zur Gesellschaftsform, damit Sie wissen, welche der gesetzlich vorgegebenen Rechtsformen für Sie und Ihre Bedürfnisse optimal passen. Kontaktieren Sie uns.

Verteilung der Gesellschaftsformen in Deutschland

Sorgfältige Analyse und Beratung über Gesellschaftsformen


Das A und O dabei ist die sorgfältige Analyse Ihrer spezifischen unternehmerischen Ziele und der vorhandenen Rahmenbedingungen. Entscheidende Faktoren für die Wahl der richtigen Gesellschaftsform sind der Gegenstand Ihres Unternehmens, das branchenspezifische Haftungsrisiko, Ihr Kapitalbedarf und die steuerlichen Rahmenbedingungen. Ein wichtiger Teil Ihrer Planung ist ferner die professionelle Standortanalyse, um den richtigen Sitz Ihres Unternehmens oder einer Niederlassung zu finden.

  1. Haftung begrenzen
  2. Geschäftsführung, Beirat und Aufsicht sicher installieren
  3. Rechtsform langfristig planen
  4. Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  5. Offene Handelsgesellschaft
  6. GmbH & Co. KG
  7. GmbH
  8. Aktiengesellschaft (AG)
  9. Ausländische Rechtsformen
  10. Standortanalyse für Unternehmen

1. Haftung begrenzen

Die Begrenzung des Haftungsrisikos ist ein wichtiger Faktor bei der Wahl der für Sie richtigen Gesellschaftsform. Nehmen Sie deshalb bei der Wahl der Rechtsform Beratung in Anspruch. Während bei den Personengesellschaften die Gesellschafter grundsätzlich nicht nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haften, sondern auch mit dem Privatvermögen, bleibt die Haftung bei den Kapitalgesellschaften auf das Firmenkapital beschränkt. Bei den Personengesellschaften stehen Ihnen die OHG (Offene Handelsgesellschaft) oder die Kommanditgesellschaft zur Verfügung oder eine Personengesellschaft mit beschränkter Haftung in Form der GmbH & Co.KG. Bei den Kapitalgesellschaften können Sie wählen zwischen einer GmbH oder einer AG (Aktiengesellschaft) oder einer ausländischen Gesellschaftsform.

2. Geschäftsführung, Beirat und Aufsicht sicher installieren

Ein sehr wichtiges Element für den Erfolg Ihrer Unternehmung ist das Vorhandensein der geschäftsführenden Organe und Aufsichtsgremien, da sich die Möglichkeiten, die Geschäftsführung effektiv zu kontrollieren, je nach Gesellschaftsform unterscheiden. Bei der mittelständischen GmbH kann dies durch den Beirat geschehen, bei der Aktiengesellschaft ist es der Aufsichtsrat, der die Geschicke des Unternehmens mitsteuert.

3. Rechtsform langfristig planen

Ein entscheidendes Kriterium für die Rechtsformwahl ist die geplante Dauer Ihrer Unternehmung. Zwar erfordert die Gründung einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft einen erheblich höheren Gründungsaufwand als die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dafür entsteht jedoch eine juristische Person, die unabhängig vom Ausscheiden einzelner Gesellschafter bestehen bleibt. Vertrauen Sie bei der Wahl der richtigen Rechtsform einfach auf unsere Beratung und unsere Erfahrung.

4. Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Struktur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt. Vorteile bietet diese Rechtsform insofern, als nicht die Gesellschaft, sondern der einzelne Gesellschafter einkommensteuerpflichtig ist und Gewinne und Verluste mit denen aus anderen Einkommensquellen verrechnen kann. Die Gründung einer GbR ist zwar grundsätzlich formfrei, der Gesellschaftsvertrag sollte um seiner hohen Bedeutung willen jedoch sicherheitshalber von einem Rechtsberater gestaltet werden.

5. Offene Handelsgesellschaft

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) entspricht von ihrer Struktur her einer Personengesellschaft wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ihr Gesellschaftszweck ist jedoch der gemeinsame Betrieb eines ins Handelsregister einzutragenden und daher gewerbesteuerpflichtigen Handelsgewerbes. Ihre Gründung und Ausgestaltung richten sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB).

6. GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co.KG ist in Deutschland zu Recht eine sehr beliebte Gesellschaftsform, weil sie die Vorteile der Personengesellschaft mit den Haftungsvorteilen der GmbH kombiniert. Es handelt sich um eine Kommanditgesellschaft (KG), bei welcher die persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist. Gerne beraten wir Sie bei der Wahl der für Sie rechtlich und steuerlich günstigsten Ausgestaltung dieser Rechtsform.

7. GmbH

Die klassische Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die in Deutschland häufigste Gesellschaftsform und bildet gewissermaßen das gesellschaftsrechtliche Rückgrat des deutschen Mittelstandes. Ihre Gründung richtet sich nach dem GmbH-Gesetz, das Mindestkapital beträgt 25.000 Euro, die Gesellschafter haften nur bis zur Höhe ihres Anteils am Stammkapital.

8. Aktiengesellschaft (AG)

Sobald sich das Unternehmen am Kapitalmarkt refinanzieren möchte, gleich, ob mit oder ohne Börsennotierung, ist die Aktiengesellschaft die passende Gesellschaftsform. Die Anforderungen hinsichtlich Gründung, Grundkapital, Satzung, obligate Organe (Hauptversammlung, Vorstand, Aufsichtsrat) und Haftung regelt das Aktiengesetz. Von uns erhalten Sie zur dieser Rechtsform umfassende Beratung von der Planung, über die Satzungserstellung bis hin zum Going Public, wenn Sie dies wünschen.

9. Ausländische Rechtsformen

Neben der GmbH stehen Ihnen auch in Deutschland diverse ausländische Rechtsformen zur Verfügung, etwa als Alternative zur GmbH die englische Limited (Ltd.), welche mit einem geringen Gründungsaufwand und der Flexibilität bei Satzungsänderungen punktet. Als europäisches Pendant zur deutschen Aktiengesellschaft bietet sich die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea = SE) an. Gerne leisten wir auch für Sie Beratung zu den rechtlichen und steuerlichen Vorteilen dieser Rechtsform für Konzerne.

10. Standortanalyse für Unternehmen

Die Wahl der passenden Gesellschaftsform ist nichts ohne die Wahl des richtigen Standortes. Damit unsere Mandanten diese Entscheidung zielgerichtet und zügig treffen können, führen wir im Auftrag bundesweit Standortanalysen für Unternehmen durch. Informationen zu den maßgeblichen Standortfaktoren sammeln und bereiten wir umfassend auf. Dies ermöglicht Unternehmensgründern und -käufern die richtige Wahl und macht sie auch für Kapitalgeber, Gesellschafter und Banken nachvollziehbar.

Sie haben weitere Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Österreich

Österreich ist wegen seiner zentralen Lage und seiner Wirtschaftskraft ein attraktives Investitionsziel für Unternehmen aus Deutschland und anderen europäischen Ländern. Es gilt zudem traditionell als Drehscheibe zwischen Ost und West und bietet damit leichten Zugang zu den dynamischen Märkten der CEE-Region. Der Erfolg eines geschäftlichen Engagements in Österreich hängt jedoch maßgeblich von einer kompetenten juristischen Begleitung ab: gesellschaftsrechtliche und vertragliche Besonderheiten sind ebenso zu beachten wie regulatorische Rahmenbedingungen und eine sorgfältige Standortanalyse. Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater berät Sie in all diesen Fragen: Erfahrene österreichische Rechtsanwälte und Steuerberater stehen Ihnen in unserem Wiener Büro mit lokaler und internationaler Expertise zur Seite.

Die Gesellschaftsformen

Für die Wahl der richtigen Gesellschaftsform sind individuelle und auch allgemeine Faktoren entscheidend: Die unternehmerischen Ziele, der Kapitalbedarf und das branchenspezifische Haftungsrisiko sind dabei ebenso zu klären wie die steuer-, gesellschafts- und zivilprozessrechtlichen Rahmenbedingungen.

  1. Haftungsbegrenzung
  2. Organe und Aufsichtsgremien
  3. Planung der Rechtsform
  4. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)
  5. Offene Gesellschaft
  6. GmbH & Co. KG
  7. GmbH
  8. Aktiengesellschaft (AG)
  9. Ausländische Rechtsformen
  10. Standortanalyse

1. Haftungsbegrenzung

Bei der Wahl der Rechtsform geht es neben steuerlichen Vorteilen auch um die optimale Beschränkung der Haftung – das verhält sich in Österreich nicht anders als in Deutschland, Liechtenstein, der Schweiz oder Italien. Dafür stehen Personengesellschaften wie die OG (Offene Gesellschaft), die KG (Kommanditgesellschaft) oder auch die haftungsbeschränkte GmbH & Co. KG sowie Kapitalgesellschaften wie die GmbH (auch Ges.m.b.H.) oder die AG (Aktiengesellschaft) zur Verfügung. Natürlich können auch ausländische Gesellschaften wie etwa die deutsche Unternehmergesellschaft (UG) oder englische Limited Companies (Ltd.) Zweigniederlassungen in Österreich etablieren.

2. Organe und Aufsichtsgremien

Die effektive Kontrolle der Geschäftsführung spielt für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens eine entscheidende Rolle. Je nach Gesellschaftsform sind verschiedene geschäftsführende Organe und Aufsichtsgremien erforderlich. Ob bezüglich der Generalversammlung der Gesellschafter (etwa bei der GmbH) oder der Einsetzung von Vorständen, Aufsichtsräten oder der Durchführung der Hauptversammlung (bei der AG) – wir beraten Sie umfassend in allen organisationsrechtlichen Fragen.

3. Planung der Rechtsform

Für kleinere wirtschaftliche Aktivitäten genügen oft Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Für Unternehmen ab einer gewissen Größe empfiehlt sich hingegen die Schaffung einer juristischen Person in Form einer GmbH oder AG, die unabhängig vom Ausscheiden einzelner Gesellschafter bestehen bleibt und sowohl eigenständig klagen als auch geklagt werden kann. Wir analysieren Ihre geschäftlichen Ziele, definieren den Bedarf und finden die optimale Lösung für Ihr Unternehmen.

4. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) beruht auf einem den Gesellschaftszweck definierenden Vertrag. Sie besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, kann also weder Rechte erwerben noch Verbindlichkeiten eingehen, nicht klagen oder geklagt werden und auch nicht in das Firmenbuch eingetragen werden. Die Gesellschafter haften in der Regel solidarisch für Gesellschaftsschulden und sind individuell einkommenssteuerpflichtig. Falls der Umsatz der GesbR die Rechnungslegungsgrenzen übersteigt, muss sie als OG oder KG in das Firmenbuch eingetragen werden.

5. Offene Gesellschaft

Auch die Gründung der Offenen Gesellschaft (OG) erfolgt formlos; die Errichtung eines schriftlichen Vertrages wird angesichts ihres gewerblichen Zwecks jedoch dringend empfohlen. Die OG erfordert kein Stammkapital; Bargeld muss also nicht aufgebracht werden. Daher haften die Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Anders als die GesbR muss die OG jedoch in das Firmenbuch eingetragen werden.

6. GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co.KG kombiniert auch nach österreichischem Recht die Vorteile der Personengesellschaft mit den Haftungsvorteilen der GmbH. Hier wird neben dem beschränkt haftenden Kommanditisten einer KG eine GmbH als unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) eingesetzt. Die Eignung und optimale Ausgestaltung dieser Rechtsform für Ihr Geschäft beraten wir gerne im persönlichen Gespräch mit Ihnen.

7. GmbH

Die häufigste Gesellschaftsform in Österreich ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wird durch Abschluss eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags oder auch von einer Person durch Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft gegründet. Das erforderliche Stammkapital beträgt in der Regel 35.000 Euro. Bei Neugründungen kann es jedoch für die ersten 10 Jahre auf 10.000 Euro beschränkt werden; die Hälfte davon ist in bar einzuzahlen.

8. Aktiengesellschaft (AG)

Die Rechtsform der AG empfiehlt sich für alle Unternehmen, die sich am Kapitalmarkt refinanzieren möchten. Das Grundkapital für die Errichtung einer AG beträgt mindestens 70.000 Euro und wird durch Zeichnung der Aktien durch die Gesellschafter aufgebracht. Eine weitergehende Haftung der Aktionäre für die Verbindlichkeiten der AG ist ausgeschlossen. Wir verfügen über eine umfassende Expertise auf diesem Gebiet und beraten Sie gern in allen Phasen der Gründung von der Planung über die Gestaltung der Satzung bis hin zum Börsengang.

9. Ausländische Rechtsformen

Neben den österreichischen stehen auch diverse ausländische Rechtsformen zur Verfügung, etwa die englische Limited (Ltd.) als Alternative zur GmbH. Auch die deutsche Unternehmergesellschaft (UG) kann als Zweigniederlassung in Österreich etabliert werden. Als europäisches Pendant zur Aktiengesellschaft bietet sich die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea = SE) an. Wir haben seit vielen Jahren Erfahrung mit all diesen Gesellschaftsformen und beraten Sie gern zu den jeweiligen rechtlichen und steuerlichen Vorteilen für Konzerne und große Unternehmen.

10. Standortanalyse

Ebenso wie die Gesellschaftsform will auch der Standort für ein Unternehmen sorgfältig gewählt werden. Wir helfen unseren Klienten dabei durch bundesweite Standortanalysen. Die so gewonnenen Informationen und Standortfaktoren bereiten wir umfassend auf und ermöglichen Unternehmensgründern und -käufern einen Standort zu wählen, der auch Kapitalgeber, Gesellschafter und Banken überzeugt.

Sollten Sie dazu weitere Auskünfte wünschen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Liechtenstein

Die Wahl der für Sie passenden Gesellschaftsform für Ihr Unternehmen in Liechtenstein erfordert eine sorgfältige Analyse Ihrer persönlichen und unternehmerischen Ziele. Hierbei sind die spezifischen unternehmerischen Besonderheiten ebenso zu berücksichtigen wie die vorhandenen Rahmenbedingungen. Unsere Experten begleiten Sie vollumfassend bei der Wahl der für Sie richtigen Gesellschaftsform. Sofern gewünscht, wird die fachliche Unterstützung durch eine professionelle Standortanalyse ergänzt.

Die Beratung über die Gesellschaftsformen dient vorwiegend Ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Doch auch im Rahmen der Nachlassplanung kann eine Beratung zu den verschiedenen Gesellschaftsformen angezeigt sein.

    1. Überblick über alle im Fürstentum Liechtenstein möglichen Gesellschaftsformen
    2. Die wichtigsten Gesellschaftsformen in Liechtenstein
    3. Ausländische Gesellschaftsformen
    4. Geschäftsführung, Aufsicht & Beirat
    5. Rechtsform langfristig planen
    6. Standortanalyse für Ihr Unternehmen

1. Überblick über alle in Liechtenstein möglichen Gesellschaftsformen

Die Rechtsordnung Liechtensteins stellt eine ganze Reihe unterschiedlicher Gesellschaftsformen zur Verfügung. Bei den wichtigsten Gesellschaftsformen in Liechtenstein handelt es sich um sogenannte juristische Personen.

juristische natuerliche person in liechtenstein

Die Wahl der Rechtsform bedingt den jeweiligen Gründungsprozess. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie umfassend zu den Gesellschaftsformen und unterstützen Sie im gesamten Gründungsprozess.

2. Die wichtigsten Gesellschaftsformen in Liechtenstein

Obwohl die Möglichkeiten der Rechtsformwahl für ein Unternehmen in Liechtenstein nahezu unbegrenzt sind, haben sich in der Praxis einige Unternehmensformen durchgesetzt. Diese sind:

a. Die Aktiengesellschaft, Art. 261 ff. PGR

Die Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht ist eine juristische Person, deren Kapital in Aktien zerlegt wurde. Das Mindestkapital beträgt CHF 50’000.00 und ist in Inhaber- oder Namensaktien eingeteilt. Der Wert einer Aktie kann bei Gründung frei gewählt werden. Aus diesem Grund eignet sich eine Aktiengesellschaft auch als Familiengesellschaft.

Elementares Recht des Aktionärs ist die Teilnahme an der Generalversammlung. Die Generalversammlung, die Versammlung aller Aktionäre, ist das oberste Organ der Aktiengesellschaft. Sie bestellt den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle. Daneben genehmigt die Generalversammlung die Jahresrechnung und erteilt den weiteren Organen die Entlastung. Im Rahmen einer Generalversammlung können die Aktionäre die Statuten der Aktiengesellschaft ändern und sogar die Liquidation der Aktiengesellschaft beschliessen.

Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Aktiengesellschaft. Die Aktiengesellschaft wird vom Verwaltungsrat vertreten und verpflichtet. Die Revisionsstelle hat die Buchführung der Aktiengesellschaft jährlich zu prüfen und einen Prüfbericht für die Generalversammlung zu erstellen.

Für Verbindlichkeiten haftet die Aktiengesellschaft, als juristische Person, nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung der Aktionäre für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft ist ausgeschlossen.

b. Die Anstalt, Art. 534 ff. PGR

Die privatrechtliche Anstalt ist eine Besonderheit der Liechtensteinischen Rechtsordnung. Sie zeichnet sich durch aussergewöhnliche Flexibilität hinsichtlich Organisation und Statuten aus. Als juristische Person ist die Anstalt bei Gründung mit einem Mindestkapital in Höhe von CHF 30‘000.00 auszustatten. Dieses Anstaltsvermögen haftet allein für die Verbindlichkeiten der Anstalt. Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Anstalt, verpflichtet diese im Geschäftsbetrieb und zeichnet für sie.

Die Flexibilität der Anstalt zeigt sich auch darin, dass diese in gleich drei verschiedenen Varianten, Anstalt mit Gründungsrechten, Anstalt ohne Gründungsrechte und Anstalt mit untergehenden Gründerrechten, möglich ist.

Bei der Anstalt mit Gründungsrechten ist der Inhaber der Gründerrechte, mithin der Gründer der Anstalt oder dessen Rechtsnachfolger, das oberste Organ der Anstalt. Dieser erstellt bei Gründung meist ein Beistatut, in welchem die Begünstigten und deren Begünstigungen bezeichnet werden. Fehlt ein solches Beistatut gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Inhaber der Gründerrechte selbst Begünstigter ist.

Der Inhaber der Gründerrechte bestellt den Verwaltungsrat und erteilt diesem für seine Tätigkeit Entlastung. Der Inhaber der Gründerrechte kann Änderungen an den Statuten der Anstalt vornehmen und die Liquidation der Anstalt beschliessen. Jederzeit kann der Inhaber der Gründerrechte Beistatuten erlassen und Beschlüsse über die Begünstigten und deren Begünstigungen fassen.

Die Anstalt ohne Gründungsrechte ist stiftungsähnlich ausgestaltet. Bei dieser wird der Verwaltungsrat mit den Befugnissen des obersten Organs, des Inhabers der Gründungsrechte, ausgestattet. Aufgrund dessen kann es keine Gründungsrechte geben und keine Kontrolle durch ein oberstes Organ geben. Kontrolle kann lediglich durch Bestellung eines Protektors erfolgen.

Die Anstalt mit untergehenden Gründungsrechten ist eine Mischung aus den vorgenannten Arten von Anstalten. Bei dieser gehen die Gründerrechte zu einem festen, in den Beistatuten genannten, Zeitpunkt unter. Folglich wandelt sich diese Form der Anstalt zu einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt zu einer stiftungsähnlichen Anstalt.

Betreibt die Anstalt, unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung, ein Gewerbe nach kaufmännischer Art, so ist die Einsetzung einer Revisionsstelle verpflichtend. Gleiches gilt, wenn der in den Statuten niedergelegte Zweck der Anstalt dies zulässt. Die Anstalt ist verpflichtet, der Finanzverwaltung eine sogenannte Jahresrechnung zukommen zu lassen. Die obligatorische Revisionsstelle prüft die Buchhaltung der Anstalt.

c. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Art. 389 ff. PGR

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschaft kann folglich selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird in Liechtenstein hauptsächlich von Unternehmen kleiner bis mittlerer Größe gewählt. Grund hierfür ist vor allem die Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen. Der oder die Gesellschafter haften lediglich der Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch das eingebrachte Kapital.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsteht durch den Zusammenschluss von mehreren Personen oder Firmen zu einem gemeinsamen Zweck. Auch eine Ein-Mann-GmbH ist möglich. Die Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung bedarf der öffentlichen Beurkundung, kann aber im sog. "vereinfachten Verfahren" auch ohne öffentliche Beurkundung sehr schnell (binnen zwei Werktagen) und einfach erfolgen. Sie ist ferner im Öffentlichkeitsregister einzutragen. Das Mindestkapital beträgt nur CHF 10‘000.00.

Oberstes Organ der GmbH ist die Gesellschafterversammlung. Diese muss mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Ein weiteres Organ der GmbH ist der Geschäftsführer, welcher die unternehmerischen Geschäfte führt und schliesslich die Revisionsstelle. Diese prüft den Jahresabschluss der GmbH und berichtet direkt an die Gesellschafterversammlung.

d. Die Stiftung, Art. 552, §§ 1 ff. PGR

Eine Stiftung ermöglicht es, eine Vermögensplanung zu strukturieren und Vermögenswerte langfristig zu sichern. Die Stiftung kann, als juristische Person, Trägerin der verschiedensten Vermögenswerte sein. Auch für karitative Zwecke eignet sich eine Stiftung mehr als andere Gesellschaftsformen. Dient eine Stiftung ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken, so wird sie unter staatliche Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde gestellt.

Bei einer Stiftung handelt es sich um ein verselbständigtes Vermögen, welches eine eigene juristische Person bildet und mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist. Dieses verselbständigte Vermögen ist vollkommen aus dem Privatvermögen des Stifters ausgeschieden und haftet einzig für die Verbindlichkeiten der Stiftung. Das Mindestkapital beträgt CHF 30‘000.00. Beachtlich ist ferner, dass Informationen über das Stiftungsvermögen, den Stifter und die Begünstigten für die Öffentlichkeit unzugänglich sind.

Die Stiftung wird durch den Stiftungsrat verwaltet. Dieser hat auch das Stiftungsvermögen im Interesse der Begünstigten, ausweislich des Stiftungszwecks, zu verwalten. Der Stifter benennt die Begünstigten und deren Berechtigung in den sogenannten Beistatuten. Wie nahezu alle Informationen über die Stiftung, werden auch die Beistatuten streng vertraulich behandelt. Um geänderten Umständen Rechnung tragen zu können, können die Beistatuten zu Lebzeiten des Stifters unter Umständen modifiziert werden. Ist der Stifter verstorben, kommt eine Änderung der Beistatuten nicht in Betracht.

e. Das Treuunternehmen, §§ 1 - 170 TrUG

Das liechtensteinische Treuunternehmen ist eine juristische Person, welche in der angelsächsischen Gesellschaftsrechtstradition steht. Vorteilhaft ist das Treuunternehmen für all die Fälle, in welchen der Gesellschaftszweck zum Zeitpunkt der Gründung noch gar nicht feststeht.

Das Treuunternehmen ist ähnlich wie eine Anstalt ausgestaltet. Aus diesem Grund gibt es auch hier drei verschiedene Varianten. Das Treuunternehmen mit Treugeberrechten, das Treuunternehmen ohne Treugeberrechten sowie das Treuunternehmen mit untergehenden Treugeberrechten. Oberstes Organ des Treuunternehmens ist der Treugeber oder dessen Rechtsnachfolger.

Für die Verbindlichkeiten des Treuunternehmens haftet grundsätzlich nur das Treuvermögen bzw. der Treufonds. Dieser beträgt mindestens - entsprechend einem Mindestkapital – CHF 30‘000.00. Dieses Treuvermögen muss bei Gründung zwingend in Form von Bar- und/oder Sacheinlagen eingebracht werden. Auch ist beachtlich, dass dieser Treufonds erhöht und auch vermindert werden kann.

f. Die Treuhänderschaft

Ganz in der angelsächsischen Tradition besteht auch im Fürstentum Liechtenstein die Möglichkeit der Treuhänderschaft. Dabei handelt es sich nicht um eine juristische Person. Es mag auch zweifelhaft sein, ob die Treuhänderschaft eine Rechtsform für Unternehmen darstellt und darstellen kann. Faktisch handelt es sich um ein Rechtsverhältnis vertraglicher Natur. In diesem Rechtsverhältnis überträgt der Treugeber einem Dritten (dem Treuhänder) Vermögen bzw. Vermögensbestandteile (das Treugut) mit der Verpflichtung, dieses Treugut im eigenen Namen zu Gunsten eines oder mehreren Begünstigten zu verwalten bzw. zu verwenden.

3. Ausländische Gesellschaftsformen

Das Fürstentum Liechtenstein ist seit 1995 Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Aus diesem Grund stehen in Liechtenstein auch die verschiedenen europäischen Rechtsformen zur Verfügung. Es handelt sich dabei um

  • die Europa-AG (SE),
  • die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV),
  • die Europäische Genossenschaft (SCE).

Auf europäischer Ebene wird aktuell die Europa-GmbH (SPE) verhandelt und darüber hinaus die Rechtsform der Europäischen Stiftung intensiv geprüft.

Im Ergebnis bedeutet dies für Sie, dass sich unsere Beratung sich nicht nur auf Gesellschaftsrecht bzw. die Rechtsformen im Fürstentum Liechtenstein beschränkt. Vielmehr berücksichtigen unsere Experten die Entwicklungen im EWR und ermöglichen Ihnen hierdurch die Wahl der optimalen Rechtsform.

4. Geschäftsführung, Aufsicht und Beirat

Wie dargestellt ist der Erfolg Ihres Unternehmens auch von den geschäftsführenden Organen und den Aufsichtsgremien abhängig. Die Rechtsordnung hat für die verschiedensten Gesellschaftsformen auch verschiedene Vorgaben zur Geschäftsführung und Aufsicht normiert. Diese Voraussetzungen werden von unseren Rechtsanwälten bei der Beratung beachtet und unter Berücksichtigung Ihrer Ziele umgesetzt

5. Rechtsform langfristig planen

Bei einer Gesellschaft besteht immer das Risiko, dass ein oder mehrere Mitgesellschafter ausscheiden wollen bzw. müssen. In solchen Fällen muss Ihr Unternehmen fortbestehen können. Daneben ist die Neugründung von Unternehmen und/oder die Umstrukturierung eines bestehenden Unternehmens mit finanziellen Aufwand verbunden. Schon aus diesem Grund ist bei der Gründungsberatung Erfahrung ebenso erforderlich wie langfristiges Denken. Unsere Experten vereinen beide Voraussetzungen. Vertrauen Sie unserer Erfahrung und unserer Expertise.

6. Standortanalyse für Ihr Unternehmen

Die passende Rechtsformwahl ist nur ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Unternehmensgründung. Eine weitere wichtige Rolle spielt die Wahl des Standortes für Ihr Unternehmen. Zwar ist das Fürstentum Liechtenstein in nur 11 Gemeinden unterteilt, jedoch sollte die Größe des sechskleinsten Staates der Welt nicht unterschätzt werden. Auch muss Klarheit darüber erlangt werden, ob eine Ansiedlung im Unterland oder doch im weniger bewirtschafteten Oberland sinnvoller ist. In Ihrem Auftrag führen wir Standortanalysen für Ihr Unternehmen durch, sammeln Informationen zu den maßgeblichen Standorten und bereiten diese für Sie umfassend auf. Dies ermöglicht und erleichtert Ihnen die richtige Wahl und hilft auch in Verhandlungen mit Investoren, Gesellschaftern und Banken.

Sie haben noch Fragen? Schon jetzt freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Ihre liechtensteinischen Ansprechpartner finden Sie hier.


Schweiz

Beratung über Rechtsformen von Gesellschaften & Standortanalysen

Wenn Sie in der Schweiz eine Gesellschaft gründen wollen, haben Sie die Wahl zwischen dem Erwerb eines bestehenden Unternehmens oder der Gründung eines neuen Unternehmens. Entscheiden Sie sich für letzteres, stehen Sie vor der Qual der Wahl, was die Rechtsform und die möglichen Standorte angeht. Von uns erhalten Sie effektive Beratung zu den möglichen Rechtsformen Ihrer Gesellschaft in der Schweiz, damit Sie wissen, welche der gesetzlich vorgegebenen Gesellschaftsformen für Sie und Ihre Bedürfnisse optimal passen. Kontaktieren Sie uns.

Sorgfältige Analyse und Beratung über Gesellschaftsgründung in der Schweiz

Das A und O dabei ist die sorgfältige Analyse Ihrer spezifischen unternehmerischen Ziele und der vorhandenen Rahmenbedingungen. Entscheidende Faktoren für die Wahl der richtigen Rechtsform sind der Gegenstand Ihres Unternehmens, das branchenspezifische Haftungsrisiko, Ihr Kapitalbedarf und die steuerlichen Rahmenbedingungen. Ein wichtiger Teil Ihrer Planung ist ferner die professionelle, auf kantonaler und kommunaler Ebene durchgeführte Standortanalyse, um den richtigen Sitz Ihres Unternehmens oder einer Niederlassung zu finden.

  1. Haftung begrenzen
  2. Geschäftsführung, Verwaltungsrat sicher installieren
  3. Rechtsform langfristig planen
  4. Kollektivgesellschaft
  5. Kommanditgesellschaft
  6. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  7. Aktiengesellschaft (AG)
  8. Zweigniederlassung ausländischer Gesellschaften
  9. Standortanalyse für Unternehmen

1. Haftung begrenzen

Die Begrenzung des Haftungsrisikos ist ein wichtiger Faktor bei der Wahl der richtigen Rechtsform Ihrer Gesellschaft in der Schweiz. Nehmen Sie deshalb bei dieser Wahl Beratung in Anspruch. Während bei den Personengesellschaften die Gesellschafter grundsätzlich nicht nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haften, sondern auch mit dem Privatvermögen, bleibt die Haftung bei den Kapitalgesellschaften auf das Firmenkapital beschränkt. Bei den Personengesellschaften stehen Ihnen die Kollektivgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft zur Verfügung. Bei den Kapitalgesellschaften können Sie zwischen einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), einer AG (Aktiengesellschaft) oder der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft wählen.

2. Geschäftsführung und Verwaltungsrat sicher installieren

Ein wichtiges Element für den Erfolg Ihrer Unternehmung ist das Vorhandensein der geschäftsführenden Organe und Aufsichtsgremien, da sich die Möglichkeiten, die Geschäftsführung effektiv zu kontrollieren, je nach Gesellschaftsform unterscheiden. Bei den kleinen und mittelständischen GmbHs kann dies auch durch einen alleinigen Geschäftsführer geschehen, bei der Aktiengesellschaft ist es der Verwaltungsrat – der allerdings auch aus einer Person bestehen darf – der die Geschicke des Unternehmens mitsteuert.

3. Rechtsform langfristig planen

Ein wichtiges Kriterium für die Rechtsformwahl ist die geplante Dauer Ihrer Unternehmung. Zwar erfordert die Gründung einer GmbH oder einer AG einen erheblich höheren Gründungsaufwand als die Gründung einer Personengesellschaft, dafür entsteht jedoch eine juristische Person, die unabhängig vom Ausscheiden einzelner Gesellschafter bestehen bleibt. Vertrauen Sie bei der Wahl der richtigen Rechtsform einfach auf unsere Beratung und unsere Erfahrung.

4. Kollektivgesellschaft

Die Kollektivgesellschaft (KollG) ist eine Personengesellschaft, deren Gesellschaftszweck der gemeinsame Betrieb eines ins kantonale Handelsregisteramt einzutragenden Unternehmens ist. Ihre Gründung und Ausgestaltung richten sich nach den Vorschriften des schweizerischen Obligationenrechts (OR).

5. Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft (KommG) unterscheidet sich von der Kollektivgesellschaft dadurch, dass sie zwei Kategorien von Gesellschaftern voraussetzt. Die Komplementäre sind Gesellschafter, die das Stimmrecht ausüben und die Verantwortung der Gesellschaftsführung tragen. Sie haften persönlich und unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft. Die Kommanditäre haften nur für die einbezahlte Kapitalquote (Kommandite), aber bleiben von der Gesellschaftsverwaltung ausgeschlossen. Bei dieser besonderen Art der Personengesellschaft lässt sich somit die Stellung der einzelnen Mitglieder flexibel gestalten.

6. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach der am 1.1.2008 in Kraft getretenen Reform des Gesellschaftsrechts auch in der Schweiz eine sehr beliebte Rechtsform für die Gründung eines kleinen oder mittelständischen Unternehmens geworden. Die Gründung einer GmbH richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) und den anderen einschlägigen Bundesgesetzen. Das Mindestkapital beträgt CHF 20´000.00, die Gesellschafter haften nur bis zur Höhe ihres Anteils am Stammkapital.

7. Aktiengesellschaft (AG)

Im Unterschied zu anderen Ländern wird die schweizerische Aktiengesellschaft auch für Klein- und Familienunternehmen als passende Rechtsform gewählt, unabhängig davon, ob die Gesellschaft sich am Kapitalmarkt refinanzieren möchte, mit oder ohne Börsennotierung. Die Anforderungen hinsichtlich Gründung einer AG, Aktienkapital, Satzung, Haftung und Organe (Generalversammlung, Verwaltungsrat, Geschäftsführung) regeln das Obligationenrecht (OR) und weitere Bundesgesetze. Von uns erhalten Sie zur dieser Rechtsform umfassende Beratung von der Planung, über die Satzungserstellung bis hin zum Going Public, wenn Sie dies wünschen.

8. Zweigniederlassung ausländischer Gesellschaften

Neben der GmbH und der AG haben Sie auch in der Schweiz die Möglichkeit, ins kantonale Handelsregisteramt eine ausländische Gesellschaft einzutragen und dadurch eine schweizerische Zweigniederlassung zu eröffnen. Diese Lösung unterscheidet sich durch einen niedrigeren Gründungsaufwand und erfordert eine kompetente Beratung zur Vorbeugung unerwünschter Doppelbesteuerungsansprüche. Gerne leisten wir auch für Sie Beratung zu den rechtlichen und steuerlichen Vorteilen dieser Rechtsform für Konzerne.

9. Standortanalyse für Unternehmen

Egal, ob Sie eine GmbH oder eine AG gründen: Die Wahl der passenden Rechtsform für Ihre Gesellschaft ist nichts ohne die Wahl des richtigen Standortes. In der Schweiz bietet jeder Kanton und jede Gemeinde stark unterschiedliche Rahmenbedingungen hinsichtlich der Sprache, der gesetzlichen Grundlagen und der Steuersätze für Unternehmen und Privatpersonen. Eine schweizweite, zielgerichtete Standortanalyse spielt für Ihren unternehmerischen Erfolg eine entscheidende Rolle. Informationen zu den massgeblichen Standortfaktoren in der Schweiz sammeln und bereiten wir umfassend auf. Dies ermöglicht Unternehmensgründern und -käufern die richtige Wahl und macht sie auch für Kapitalgeber, Gesellschafter und Banken nachvollziehbar.

Sie haben weitere Fragen an unsere Schweizer Experten? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Italien

Die Informationen zur Beratung über Gesellschaftsformen und Standortanalyse in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir beraten seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern zu den Gesellschaftsformen und führen Standortanalysen durch. Bei uns sind Sie daher kompetent vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 

Der Kauf oder Verkauf von Unternehmensimmobilien erfordert ein ebenso tiefes wie breites Wissen im Recht.

Immobilientransaktionen können auf vielfältige Arten gestaltet werden. Dank unserem fundierten Wissen im Gesellschafts- und Steuerrecht können wir eine umfassende und verlässliche Beratung beim Kauf und Verkauf von Unternehmensimmobilien gewährleisten.

  1. Die Immobilientransaktion als Asset Deal
  2. Die Immobilientransaktion als Share Deal
  3. Sale-and-Lease-Back-Transaktion
  4. Die Due Diligence bei Immobilien
  5. Die steuerrechtliche Komponente
  6. Gewährleistung und Haftung
  7. Durchsetzung von Ansprüchen

1. Die Immobilientransaktion als Asset Deal

Die Entscheidung für die Struktur der Transaktion ist abhängig von den Motiven. Bei einem Asset Deal steht bei Immobilientransaktionen stets die Immobilie selbst im Fokus; das Grundstück, auf dem die Immobilie steht, ist auch der wesentliche Gegenstand der Transaktion. Auch bei ganzen Portfolioverkäufen kann ein Asset Deal die passende Lösung sein. Geht es um Gewerbeimmobilien, in denen das eigene Unternehmen seinen Standort hat oder nach einem Erwerb erhalten soll, wird regelmäßig ein Asset-Deal in Betracht kommen.

2. Die Immobilientransaktion als Share Deal

Bei einem Share Deal geht es auch im Immobilienrecht um den Erwerb von Anteilen, den so genannten Shares. Diese Transaktion funktioniert durchaus auch bei kleineren und mittleren Unternehmensimmobilien, ist indes aber gängiger bei Portfoliogesellschaften. Gleichwohl kann auch eine Umwandlung der Gesellschaftsform des Unternehmens in eine Objektgesellschaft angezeigt sein, um die Unternehmensimmobilien in Form von Gesellschaftsanteilen zu veräußern oder zu erwerben. Dann liegt faktisch – da es dann um eine Unternehmensbeteiligung geht – kein Immobilienerwerb, sondern ein klassischer Beteiligungserwerb vor. Unsere Rechtsanwälte gestalten die Transaktion der Unternehmensimmobilie nach den konkreten Bedürfnissen der Mandanten - bei Bedarf gemeinsam mit den Spezialisten aus dem Gesellschaftsrecht.

3. Sale-and-Lease-Back-Transaktion

In Unternehmensimmobilien ist erhebliches Kapital gebunden. Entsprechend hoch ist das Interesse an Kapitalanlagen in Gewerbeimmobilien. Hier kann ein Sale-and-Lease-Back-Vertrag die passende Lösung sein. Er beinhaltet, die Unternehmensimmobilie zu veräußern und sodann selbst zu nutzen. Diese Variante kann aus steuerlichen Gründen und beim Bedarf an frei verfügbarem Kapital angezeigt sein.

4. Die Due Diligence bei Immobilien

Wie bei allen Transaktionen ist eine Due Diligence bei einer Immobilienübertragung unabdingbar. Der Umfang ist abhängig von der Art der Transaktion, sie erfordert bei einem Asset Deal ungleich weniger Aufwand als bei einem Share Deal. Unsere Rechtsanwälte übernehmen die Due Diligence in einem Team, das den Anforderungen an die konkrete Transaktion gerecht wird.

5. Die steuerrechtliche Komponente

Die steuerrechtlichen Aspekte sind bei einer Immobilientransaktion generell erheblich. Unabhängig davon, ob die Mandanten ihr Unternehmen samt Immobilien im Zuge einer Nachfolgeplanung übertragen möchten oder den Erwerb von Unternehmensimmobilien im Zuge einer Expansion oder einer Vermögensanlage planen: Die Art der Transaktion hat steuerliche Auswirkungen. Ein Beispiel ist die Grunderwerbssteuer, die bei einem Anteilserwerb abhängig ist von der Höhe der erworbenen Anteile.

6. Gewährleistung und Haftung

Auch Gewährleistungsfragen und die Haftung, insbesondere des Veräußerers der Unternehmensimmobilie, sind Aspekte, die tiefes Fachwissen erfordern. Die Grundstücke können etwa mit Altlasten belegt sein oder bauliche Mängel aufweisen. Unsere Rechtsanwälte kennen die Klauseln bei Unternehmensimmobilienverträgen und stellen sicher, dass die Vereinbarungen der Gewährleistung und daraus folgende mögliche Haftung solide geprüft sind.

7. Durchsetzung von Ansprüchen

Es ist etwas schief gelaufen? Sie haben eine Unternehmensimmobilie erworben und wollen Gewährleistungsansprüche geltend machen? Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei sind Experten bei Verträgen über den Erwerb- und den Verkauf von Unternehmensimmobilien. Die Anwälte kennen die relevanten Klauseln und Haftungsausschlüsse und beraten Sie zu den Erfolgsaussichten beim Vorgehen gegen die Vertragspartner. Gerne werden wir für Sie mit unseren Kanzleistandorten in Wien, München, Zürich, Triesen und Brixen auch länderübergreifend tätig.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Experten beim Kauf und Verkauf von Unternehmensimmobilien. Nehmen Sie Kontakt auf!