SELBSTANZEIGEN / OFFENLEGUNGEN

Beratung und Vertretung bei Selbstanzeigen

Gründe für eine strafbefreiende Selbstanzeige (in CH/FL: „Offenlegung“) gibt es viele: Die zunehmende Menge sogenannter Steuer-CDs und das immer enger werdende Netz internationaler Steuerabkommen. Ferner die Gefahr, dass ebenfalls strafbedrohte "Mitwisser" einem mit einer eigenen Selbstanzeige zuvorkommen und nicht zuletzt die zunehmende Diskussion über die künftige Abschaffung beziehungsweise Einschränkung der Selbstanzeige. Der Automatische Informationsaustausch (AIA) von Bankdaten zwischen den meisten internationalen Finanzverwaltungen ist ein weiterer Baustein. Alles zusammen genommen veranlasst immer mehr Steuerpflichtige, sich diesbezüglich von einem spezialisierten Anwalt beraten zu lassen. Neben diesen allgemein gültigen Gründen hat jeder Einzelfall noch seine individuellen Argumente für eine Selbstanzeige.

Voraussetzung für eine erfolgreiche strafbefreiende Selbstanzeige aus deutscher Sicht

Mit Wirkung zum 01.01.2015 wurden die Vorschriften in Deutschland wesentlich verschärft. Der bisherige 5-Jahres-Zeitraum wurde im neu gefassten § 371 AO (Abgabeordnung) auf zehn Jahre erweitert. Somit müssen seit dem Jahr 2015 zehn Jahre offengelegt werden um eine Straffreiheit zu erlangen.

Einen weitere Voraussetzung ist die Zahlung der hinterzogenen Steuern innerhalb einer gewissen Frist. Neu hinzugekommen ist seit 2015, dass auch die Zinsen in Höhe von 6 % p.a. auf die hinterzogenen Steuern gezahlt werden müssen um die Straffreiheit zu erlangen. Bei den früheren Jahren können sich somit erhebliche Beträge errechnen.

Grundvoraussetzung ist weiterhin, dass alle bisher nicht erklären Einkünfte vollständig und richtig nachdeklariert werden. Nach Einreichung der Selbstanzeige ist keine weitere Korrektur mehr möglich. Die Straffreiheit kann dann nicht mehr erreicht werden.

Liechtenstein-Stiftungen

Vertiefte Kenntnisse des deutschen Steuer- und Strafrechts, vor allem aber auch - und das wird häufig vernachlässigt - des liechtensteinischen Stiftungsrechts sind zwingende Voraussetzung, damit der Anwalt oder Steuerberater eine kompetente Beratung und Vertretung von Stiftern oder Begünstigten liechtensteinischer Stiftungen leisten kann, die in Deutschland den Weg einer strafbefreienden Selbstanzeige gehen wollen.

Die strafbefreiende Selbstanzeige lässt als persönlicher Strafaufhebungsgrund eine Bestrafung aufgrund einer Steuerhinterziehung entfallen. Bei der ordnungsmäßen und damit rechtssicheren Bereinigung eines steuerlich bislang nicht deklarierten liechtensteinischen Stiftungssachverhalts sind jedoch diverse versteckte steuerrechtliche Hürden zu meistern. Das erfordert eingehende Kenntnisse des deutschen und liechtensteinischen Steuerrechts und Steuerstrafrechts. Auch wenn das Stiftungsvermögen in einem Drittstaat, z.B. in der Schweiz, verwaltet wurde, ändert sich daran nichts, denn die liechtensteinische Stiftung ist der zwischen dem Stifter bzw. dem Begünstigten und dem Vermögen zwischengeschaltete Rechtsträger und als solcher entsprechend steuerlich zu berücksichtigen.

Daher sind diverse Fallstricke bei der korrekten steuerlichen Aufarbeitung zu beachten. Dies gilt angefangen von der Errichtung der Stiftung, über die laufenden Ausschüttungen an die Begünstigten, etwaigen weiteren Zustiftungen, bis hin zur vielleicht bereits erfolgten sog. "Letztzuwendung" an den oder die Letztbegünstigte. Wer sich hier nicht auf die nötigen Rechtskenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit liechtensteinischen Stiftungen durch eine spezialisierte Kanzlei verlassen kann, übersieht leicht steuerrelevante Tatsachen und gefährdet damit den gesamten Erfolg einer Selbstanzeige. Denn damit eine strafbefreiende Selbstanzeige ihre gewünschte Wirkung überhaupt erzielt, müssen alle steuerlich relevanten Tatsachen offengelegt werden, die sich daraus ergebende Steuer muss korrekt berechnet und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Einreichung der Selbstanzeige nachgezahlt werden. Zudem sind Zinsen zu entrichten und eventuell ein Zuschlags von 5% (bei bestimmten Fallkonstellationen).

Selbstanzeige für Privatkonten in der Schweiz und Österreich

Ebenfalls häufig werden wir Rechtsanwälte und Steuerberater von Viehbacher bei der Selbstanzeige von bislang nicht deklarierten Vermögenserträgen auf Privatkonten bzw. -depots in der Schweiz und/oder Österreich konsultiert. Auch hier kann die Ausarbeitung einer rechtssicheren Selbstanzeige bis zur Nachzahlung der Steuern und Zinsen erfahrungsgemäß zeitaufwendig werden. Dies ist abhängig vom bislang nicht deklarierten Anlagezeitraum, den gewählten Anlageformen und der Qualität der vorhandenen Dokumentation, die uns zur Verfügung gestellt wird. Dennoch behalten wir auch hier daneben stets die zivilrechtliche (z.B. Erbrecht, Familienrecht) und die öffentlich-rechtliche (z.B. Beamtenrecht) Komponente einer Selbstanzeige im Auge und gewährleisten so eine umfassende Beratung zum Wohle unserer Mandanten.

Umfangreiche Erfahrung

Bei VIEHBACHER wurden in den letzten Jahren bereits zahlreiche Einzelpersonen und Familien bei der korrekten Erstellung und Einreichung von Selbstanzeigen erfolgreich beraten und vertreten.

Mit Kanzleien in Deutschland (München), Liechtenstein (Triesen), der Schweiz (Zürich), Österreich (Wien) und Italien (Brixen) verfügen wir über optimale Voraussetzungen, um eine erfolgreiche Selbstanzeige sorgfältig, zeitnah und diskret vorzubereiten.

Unter Federführung von Herrn Johannes N. Viehbacher, der aufgrund seiner Doppelqualifikation als deutscher und liechtensteinischer Rechtsanwalt sowohl mit dem liechtensteinischen Stiftungsrecht als auch mit dem deutschen Straf- und Steuerrecht, sowie den relevanten Steuerabkommen (TIEA und DBA) und der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit knapp zehn Jahren intensiv vertraut ist, erarbeiten die Spezialisten rechtssichere Selbstanzeigen für vermögende Einzelpersonen und Familien. Natürlich nicht nur für Stifter, Stiftungsräte und Begünstigte einer liechtensteinischen Stiftung, sondern auch für Inhaber von bislang nicht deklarierten Privatkonten in der Schweiz, Österreich oder Liechtenstein.

Der Anspruch bei VIEHBACHER

Wir maßen uns nicht an, über unsere Mandanten zu urteilen und respektieren deren Persönlichkeit und Beweggründe, so sie uns diese offenlegen möchten. Unsere Aufgabe als Anwalt oder steuerlicher Berater sehen wir darin, dass wir unsere Auftraggeber, die uns großes Vertrauen entgegenbringen, schnell und zuverlässig an ihr Ziel bringen. Nicht mehr und nicht weniger. Und selbstverständlich lassen wir unsere Mandanten nach Einreichung der Selbstanzeigen nicht alleine, sondern vertreten sie bis zum Abschluss des - bei Selbstanzeigen übrigens regelmäßig eingeleiteten - Steuerstrafverfahrens und auf Wunsch gerne auch im weiteren Besteuerungsverfahren. Mit Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften halten wir in der Regel guten professionellen Kontakt und vermeiden somit unnötige und überraschende Unannehmlichkeiten für unsere Mandanten. 

Bitte haben Sie Verständnis, wenn wir ohne Kenntnis Ihres speziellen Falles vorab keine Einschätzungen zu einer etwaigen Steuerhinterziehung, den möglichen Kosten inkl. der Steuernachzahlungen abgeben können und vor einer ordentlichen Mandatierung auch keine rechtlichen Fragen beantworten werden, da dies schlicht unmöglich ist und damit unseriös wäre. Auch wenn sich Betroffene in der Öffentlichkeit (z.B. in Internet-Foren) immer wieder anonym austauschen, so ist doch kein Fall wie der andere, und eine belastbare rechtliche Auskunft sowie ein entsprechender Rat eines Rechtsanwalts nur nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalles möglich.

Gerne stehen wir Ihnen in einer unserer Kanzleien für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Nehmen Sie dazu bitte gerne telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns auf. Wir bringen Sie mit dem für Sie passenden Rechtsanwalt oder Steuerberater zusammen. Damit haben Sie den ersten Schritt getan, um eine etwaige strafbefreiende Selbstanzeige erfolgreich einzuleiten.

Kontakte

DEUTSCHLAND

Uwe Bruckner, Dipl.-Kfm., Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

» Uwe Bruckner

Dipl.-Kfm., Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

E-Mail: u.bruckner@viehbacher.com

 

Dr. Werner Semmler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht

» Dr. Werner Semmler

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht

E-Mail: w.semmler@viehbacher.com

 

Johannes N. Viehbacher, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

» Johannes N. Viehbacher

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

E-Mail: j.viehbacher@viehbacher.com


ÖSTERREICH

Siegrid Rosenauer,Dipl.-Kffr., Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

» Siegrid Rosenauer

Dipl.-Kffr., Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

E-Mail: s.rosenauer@viehbacher.com


LIECHTENSTEIN

Johannes N. Viehbacher,Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

» Johannes N. Viehbacher

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

E-Mail: j.viehbacher@viehbacher.com


SCHWEIZ

Peter Fröhlich, Rechtsanwalt und Dipl. Steuerexperte

» Peter Fröhlich

Rechtsanwalt und Dipl. Steuerexperte

E-Mail: p.froehlich@viehbacher.com


ITALIEN

Dr. Benedikt Amort, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

» Dr. Benedikt Amort

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

E-Mail: b.amort@viehbacher.com