Deutschland
Als Rechtsanwälte und Steuerberater unterstützen wir unsere Mandanten in allen Phasen eines Steuerstrafverfahrens
- Die besonderen Zuständigkeiten im Steuerstrafverfahren
- Der Ablauf des Verfahrens
- Die Rolle der Steuerfahndung
- Hausdurchsuchung oder „Dawn Raid“
- Richtig agieren bei einer Verhaftung
- Pfändung von Konten und Wertgegenständen
- Vorsorge mit Notfallplänen
1. Die besonderen Zuständigkeiten im Steuerstrafverfahren
Während in einem Strafverfahren die Staatsanwaltschaft ermittelt, treten bei einem Steuerstrafverfahren spezielle Dienststellen der Finanzbehörden in Aktion. Gemäß den §§ 386, 399, 402, 410 der Abgabenordnung (AO) sind entweder die Bußgeld- und Strafsachenstelle („Bustra“) oder die Straf- und Bußgeldstelle („Strabu“) für die Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zuständig. Die Bezeichnungen unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern, ihre staatsanwaltschaftlichen oder polizeilichen Befugnisse decken sich weitgehend. Wird nicht nur wegen Steuerstraftaten, sondern auch wegen allgemeiner Strafdelikte ermittelt oder geht es um eine Verhaftung, übernimmt die Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens.
2. Der Ablauf des Verfahrens
Genau wie das allgemeine Strafverfahren beginnt auch das Steuerstrafverfahren mit dem Ermittlungsverfahren, wenn der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit vorliegt. Verdichtet sich der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat zu einem hinreichenden Tatverdacht, erheben Staatsanwaltschaft beziehungsweise Strabu oder Bustra Anklage. Nun prüft das Gericht im sogenannten Zwischenverfahren, ob es eine Verurteilung für wahrscheinlich hält oder nicht. Ist das der Fall, eröffnet es das Hauptverfahren, andernfalls stellt es das Verfahren ein. Das Hauptverfahren endet mit der Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe, mit der Einstellung des Verfahrens oder im besten Fall mit einem Freispruch.
3. Die Rolle der Steuerfahndung
Im Vorfeld eines Ermittlungsverfahrens obliegt die Aufdeckung und Ermittlung von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten der Steuerfahndung. Hierbei übernimmt die Steuerfahndung gewissermaßen die Rolle der Polizei.
4. Hausdurchsuchung oder „Dawn Raid“
Medienbekannt sind die Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung im Morgengrauen vor der Haustür steht, um Privaträume oder Büros nach Unterlagen zu durchsuchen und als Beweismittel sicherzustellen. Dass es bei solchen Überraschungsangriffen (Dawn Raids) nicht leicht ist, einen kühlen Kopf zu bewahren, wissen wir aus langjähriger Erfahrung.
5. Richtig agieren bei einer Verhaftung
In schweren Verdachtsfällen beschränken sich die Steuerbehörden nicht auf die Beschlagnahmung von Unterlagen, sondern verhaften die verdächtigen Personen. In diesem Fall wenden wir uns gegen bestehende Haftbefehle, mit dem Ziel, Ihre Freilassung ggf. gegen Kaution zu erreichen. Auch sollte vermieden werden, dass unbedachte Äußerungen Ihre Beweissituation verschlechtern. Unser Rat lautet jeweils: Vom Schweigerecht Gebrauch machen und unverzüglich einen versierten Rechtsbeistand konsultieren. Dann übernehmen wir alles Weitere für Sie.
6. Pfändung von Konten und Wertgegenständen
Werden im Zuge von Ermittlungen Konten „eingefroren“ oder Wertgegenstände gepfändet, kümmern wir uns um die schnelle Freigabe, damit etwaige Einschränkungen für Sie so gering wie möglich bleiben.
7. Vorsorge mit Notfallplänen
Als erfahrenes Team aus Rechtsanwälten und Steuerberatern sorgen wir vor und antizipieren etwaige Durchsuchungen, Verhaftungen und andere Krisenszenarios mit entsprechenden Notfallplänen. Auf diese Weise bleiben Sie weiterhin handlungsfähig, auch wenn Computer oder Geschäftsunterlagen beschlagnahmt wurden. Das gilt auch für den Fall, dass beim Verdacht einer bandenmäßig begangenen Steuerstraftat gemäß § 100a StPO die Telekommunikation überwacht wird. Als Mandant unserer Kanzlei dürfen Sie sicher sein, dass wir Ihnen im Zusammenhang mit einer Durchsuchung und anderen Ermittlungsmaßnahmen rund um die Uhr zur Seite stehen.
Kontakt
Wir sind für Sie da – als Spezialisten für Steuerstrafrecht – nehmen Sie Kontakt auf!
Österreich
Unser österreichisches Expertenteam unterstützt Sie in allen Phasen eines Finanzstrafverfahrens
- Die besonderen Zuständigkeiten im Finanzstrafverfahren
- Finanzstrafverfahren vor den Finanzstrafbehörden (bis 100.000,00 Euro)
- Finanzstrafrechtliches Verfahren vor Gericht (über 100.000,00 Euro)
- Hausdurchsuchung oder „Dawn Raid“
- Richtig agieren bei einer Verhaftung
- Öffnung von Konten; Beschlagnahme von Wertgegenständen
- Vorsorge mit Notfallplänen
1. Die besonderen Zuständigkeiten im Finanzstrafverfahren
Bei Finanzstrafverfahren sind die ordentlichen Gerichte in Österreich erst zuständig, wenn es um vorsätzliche Abgabenhinterziehung in Höhe von über 100.000,00 Euro geht. Jedem sonstigen Verdacht auf ein finanzstrafrechtlich relevantes Delikt wird in einem Verfahren vor den Finanzstrafbehörden (Finanzamt und Bundesfinanzgericht) nachgegangen. Die Einzelheiten regelt das Finanzstrafgesetz (FinStrG).
2. Finanzstrafverfahren vor den Finanzstrafbehörden (bis 100.000,00 Euro)
Liegt ein Verdacht auf ein Finanzvergehen vor, werden seitens der Finanzbehörden Ermittlungen durchgeführt. Erhärten diese Vorerhebungen Verdacht, wird ein Finanzstrafverfahren eingeleitet. Dieses beginnt mit dem Einleitungsbescheid, der zu einem vereinfachten oder einem normalen Verfahren führen kann. Beide geben dem Beschuldigten die Gelegenheit zur Stellungnahme; beim vereinfachten Verfahren erfolgt dann eine Strafverfügung, beim normalen eine mündliche Verhandlung, die zu einer Straferkenntnis führt. Innerhalb einer Frist kann Einspruch bzw. Beschwerde eingelegt werden; nach Ablauf der Frist tritt Rechtskraft ein. Die fristgerechte Beschwerde im normalen Verfahren führt zu einem Verfahren in II. Instanz vor dem Bundesfinanzgericht (BFG). Die hier beschiedene Straferkenntnis wird nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist rechtskräftig; innerhalb der Frist kann ihr mittels einer Bescheidbeschwerde an den VwGH (Verwaltungsgerichtshof) oder den VfGH (Verfassungsgerichtshof) widersprochen werden. Dabei ist anwaltliche Vertretung vorgeschrieben! Hierauf erfolgt das endgültige Urteil.
3. Finanzstrafrechtliches Verfahren vor Gericht (über 100.000,00 Euro)
Eine vorsätzliche Hinterziehung von mehr als 100.000,00 Euro wird von den Gerichten geahndet. Die Vorerhebungen werden hierbei von der Staatsanwaltschaft durchgeführt und führen bei Erhärtung des Verdachts zu einer Anklage. In solchen Fällen finanzstrafrechtlicher Gerichtsverfahren besteht Verteidigungspflicht! Es folgt eine mündliche Verhandlung mit Urteil, das mit Fristablauf rechtskräftig wird. Gegen dieses Urteil ist innerhalb der Frist Nichtigkeitsbeschwerde an den obersten Gerichtshof (OGH) oder Berufung an den OGH oder das Oberlandesgericht (OLG) möglich. In beiden Fällen wird vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) ein Verfahren in II. Instanz durchgeführt, das zu einem rechtskräftigen Urteil führt.
4. Hausdurchsuchung oder „Dawn Raid“
In jeder Phase des Verfahrens sind sowohl seitens der Finanzbehörden als auch der Staatsanwaltschaft Zwangsmaßnahmen wie Haus- und Personendurchsuchungen sowie Beschlagnahmungen möglich, um Beweise zu sammeln oder ihr Verschwinden zu verhindern. Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen hierbei beratend zur Seite und erheben schnell und effektiv mögliche Beschwerden gegen solche Maßnahmen.
5. Richtig agieren bei einer Verhaftung
Im Falle einer Verhaftung ist es nicht leicht, einen kühlen Kopf zu bewahren. Dennoch ist es gerade in einer solchen Situation wichtig, sich nicht zu unbedachten Äußerungen hinreißen zu lassen. Machen Sie deshalb von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, um sich nicht selbst zu belasten, und schalten Sie uns ein! Wir wenden uns gegen eventuell bestehende Haftbefehle und bieten Ihnen optimalen Rechtsbeistand.
6. Öffnung von Konten; Beschlagnahme von Wertgegenständen
Wenn im Zuge der Vorerhebungen Konten „eingefroren“ oder Wertgegenstände gepfändet werden, setzen wir uns für eine rasche Freigabe ein, um etwaige Einschränkungen für Sie so gering wie möglich zu halten.
7. Vorsorge mit Notfallplänen
Egal, ob Durchsuchung, Beschlagnahme von Computern oder Geschäftsunterlagen oder Überwachung der Telekommunikation – mit Notfallplänen und Vorsorgemaßnahmen lassen sich die Folgen eines Finanzstrafverfahrens erheblich lindern und die Handlungsfähigkeit erhalten. Als Klient unserer Kanzlei können Sie sich auf unseren Beistand im Falle von Durchsuchungen und anderen Ermittlungsmaßnahmen rund um die Uhr verlassen.
Kontakt
Das Steuerstrafrecht gehört zu unseren Spezialgebieten. Unsere österreichischen Experten bieten optimalen Beistand in allen Lagen – nehmen Sie Kontakt auf!
Liechtenstein
Die Informationen zur Beratug und Vertretung im Steuerstrafverfahren in Liechtentein befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir begleiten unsere Mandanten seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern in Steuerstrafverfahren und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!
Schweiz
Als Rechtsanwälte und Steuerexperten begleiten wir unsere Mandanten in allen Phasen eines Steuerstrafverfahrens
- Die besonderen Zuständigkeiten im Steuerstrafverfahren
- Der Ablauf des Verfahrens
- Die Rolle der Steuerfahndung
- Hausdurchsuchung oder „Dawn Raid“
- Richtig agieren bei einer Verhaftung
- Pfändung von Konten und Wertgegenständen
- Vorsorge mit Notfallplänen
1. Die besonderen Zuständigkeiten im Steuerstrafverfahren
Während in einem Strafverfahren die Staatsanwaltschaft ermittelt, treten bei einem Steuerstrafverfahren spezielle Dienststellen der Steuerbehörden in Aktion. Die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) übernimmt die Untersuchung und Anklage bei steuerrechtlichen Strafsachen. Der Strafprozess erfolgt nach den Grundsätzen des Verwaltungsstrafrechts. Steuerämter und Gerichte mit Zuständigkeit für kantonale und lokale Steuerdelikte befinden sich in den einzelnen Kantonen. Für die Strafverfolgung von besonders umfangreichen Fällen übernimmt die Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens.
2. Der Ablauf des Verfahrens
Genau wie das allgemeine Strafverfahren beginnt auch das Steuerstrafverfahren mit der Untersuchung, wenn der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit vorliegt. Erachtet der untersuchende Beamte die Untersuchung als vollständig und liegt nach seiner Ansicht eine Rechtsverletzung vor, verfasst er ein Schlussprotokoll. Nun erlässt die Verwaltung einen Strafbescheid: Der Betroffene hat die Möglichkeit, Einsprache zu erheben oder die Eröffnung eines gerichtlichen Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren endet mit der Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe, mit der Einstellung des Verfahrens oder im besten Fall mit einem Freispruch.
3. Die Rolle der Steuerfahndung
Im Vorfeld eines Ermittlungsverfahrens obliegt die Aufdeckung und Ermittlung von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten der Steuerfahndung. Hierbei übernimmt die Steuerfahndung gewissermassen die Rolle der Polizei.
4. Hausdurchsuchung oder „Dawn Raid“
Medienbekannt sind die Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung im Morgengrauen vor der Haustür steht, um Privaträume oder Büros nach Unterlagen zu durchsuchen und als Beweismittel sicherzustellen. Dass es bei solchen Überraschungsangriffen (Dawn Raids) nicht leicht ist, einen kühlen Kopf zu bewahren, wissen wir aus langjähriger Erfahrung.
5. Richtig agieren bei einer Verhaftung
In schweren Verdachtsfällen beschränken sich die Steuerbehörden nicht auf die Beschlagnahmung von Unterlagen, sondern verhaften die verdächtigen Personen. In diesem Fall wenden wir uns gegen bestehende Haftbefehle, mit dem Ziel, Ihre Freilassung ggf. gegen Kaution zu erreichen. Auch sollte vermieden werden, dass unbedachte Äusserungen Ihre Beweissituation verschlechtern. Unser Rat lautet jeweils: Vom Schweigerecht Gebrauch machen und unverzüglich einen versierten Rechtsbeistand konsultieren. Dann übernehmen wir alles Weitere für Sie.
6. Pfändung von Konten und Wertgegenständen
Werden im Zuge von Ermittlungen Konten „eingefroren“ oder Wertgegenstände gepfändet, kümmern wir uns um die schnelle Freigabe, damit etwaige Einschränkungen für Sie so gering wie möglich bleiben.
7. Vorsorge mit Notfallplänen
Als erfahrenes Team aus Rechtsanwälten und Steuerberatern sorgen wir vor und antizipieren etwaige Durchsuchungen, Verhaftungen und andere Krisenszenarios mit entsprechenden Notfallplänen. Auf diese Weise bleiben Sie weiterhin handlungsfähig, auch wenn Computer oder Geschäftsunterlagen beschlagnahmt wurden. Das gilt auch für den Fall, dass beim Verdacht einer besonders schweren Straftat nach dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) die Telekommunikation überwacht wird. Als Mandant unserer Kanzlei dürfen Sie sicher sein, dass wir Ihnen im Zusammenhang mit einer Durchsuchung und anderen Ermittlungsmassnahmen rund um die Uhr zur Seite stehen.
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