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Frau Rechtsanwältin Marie-Caroline Pasquay erbringt ihre Dienstleistungen eigenverantwortlich und selbstständig.
In vielen Lebensbereichen ist eine Bankfinanzierung unerlässlich – sei es privat für den Erwerb einer Immobilie oder gewerblich für die Kapitalbeschaffung Ihres Unternehmens.
Insbesondere im Hinblick auf die Vielschichtigkeit der Regulierung und der Fülle an Gesetzen und Urteilen, die im Zusammenhang mit fast allen Bankgeschäften regelmäßig ergehen, wird es immer schwieriger, die eigene Position zu kennen, den Verhandlungsspielraum abzuschätzen und Rechte durchzusetzen.
Dies gilt bei Verbraucherdarlehen gleichermaßen wie bei Unternehmenskrediten, bei Kreditkartengeschäften oder Anlageberatungsverträgen bis hin zu Vermögensverwaltungsverträgen. Ohne kompetente fachanwaltliche Hilfe lassen sich vielfach Forderungen, z. B. auf Rückerstattung (überhöhter) Gebühren, Neuberechnung von Konten oder nach der Rückabwicklung von Darlehen nicht durchsetzen.
Wenn sich nach geraumer Zeit eine Anlageentscheidung als verlustreich entpuppt, ist es unerlässlich zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung, Anlagevermittlung oder Vermögensverwaltung die Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung und sonstige Vertrags- und Sorgfaltspflichten eingehalten wurden oder ob sich hieraus Schadensersatzansprüche ableiten lassen.
Auch die Finanzierung von Unternehmen und Projekten ohne Bank kann für Unternehmer hochinteressant sein. Schwierig ist jedoch häufig der Zugang zum öffentlichen Kapitalmarkt. Die aufsichtsrechtlichen Hürden sind in den meisten Fällen ohne versierte fachanwaltliche Beratung kaum zu meistern.
Zunächst gilt es die für Ihr Unternehmen passende Gestaltung und den passenden Finanzierungsumfang zu finden. Hieran hängt die Entscheidung, ob Sie mit einer prospektfreien Vermögensanlage oder einem prospektfreien Wertpapier Geld am öffentlichen Kapitalmarkt einwerben dürfen oder ob Sie ein Billigungsverfahren vor der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu durchlaufen haben. Aufgrund der ständig steigenden Anforderungen an die Ausgestaltung von Angeboten für den öffentlichen Kapitalmarkt und der immer engmaschiger werdenden Regulierung ist kompetente fachanwaltliche Beratung und Begleitung unerlässlich.
Das Bindeglied zwischen dem Unternehmen mit Finanzierungsbedarf und dem öffentlichen Kapitalmarkt ist der Finanzvertrieb. Von der gewerberechtlichen Zulassung des einzelnen Mitarbeiters oder der Vertriebsorganisation, über Schulung und Ausbildung hinsichtlich der wesentlichen rechtlichen Anforderungen an eine rechtssichere Anlageberatung bis hin zu deren inzwischen umfangreicher Dokumentation hat der Vertrieb eine Vielzahl von Pflichten zu erfüllen, die alle mit ganz erheblichen Haftungsrisiken behaftet sind.
Eine genaue Prüfung der anzubietenden Finanzprodukte im Vorfeld im Hinblick auf Prospektfehler und Haftungsfallen ist essentiell. Beratungsprotokolle, Anträge, Werbeunterlagen und Erstinformationen müssen vollständig und nach dem aktuellen Stand von Gesetz und Rechtsprechung gestaltet werden.
Nicht zuletzt ist die Regelung der wesentlichen gegenseitigen Rechte und Pflichten im Vertriebsvertrag entscheidend für einen erfolgreichen Auftritt am Markt.
Für Ihre Fragestellungen im Bank- und Kapitalmarktrecht nimmt sich unsere Expertin, Frau Rechtsanwältin Marie-Caroline Pasquay, gerne Zeit und freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme!
Unsere Rechtsanwälte, Steuerberater und Treuhänder können einzelne Fachfragen, die sie nicht bereits selbst beantworten können, schnell, unkompliziert und formlos mit einem unserer in- oder ausländischen Kollegen besprechen; dies ermöglicht ein honorarschonendes Arbeiten.
Wir legen großen Wert darauf, dass unsere Mandanten während der gesamten Dauer des Mandats immer einen persönlichen Ansprechpartner haben, welcher mit dem Mandat betraut ist und stets als Schnittstelle zu unseren etwaigen weiteren Beratern zur Verfügung steht. Der Ansprechpartner wechselt, selbst bei länderübergreifenden Rechts- und/oder Steuerfragen, nicht.
Unsere Berater arbeiten seit Jahren erfolgreich und vertrauensvoll zusammen – dies führt zu einer schnellen und effektiven Mandatsbearbeitung.
Im Vergleich zu Wettbewerbern mit vergleichbarem Dienstleistungsangebot verfügen wir über eine schlanke Kostenstruktur, was uns eine für den Mandanten attraktive Honorargestaltung ermöglicht.
Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Steuerberater und Treuhänder aus fünf Ländern und insgesamt neun Fachrichtungen (Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Gewerblicher Rechtschutz, Erbrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Immobilien- und Aufenthaltsrecht, Steuerrecht, Allgemeines Zivilrecht) zusammen.
Unsere Berater sprechen Deutsch, Englisch, Russisch, Chinesisch, Spanisch, Portugiesisch und Italienisch. Auch unsere Homepage bieten wir in allen genannten Sprachen an, so dass sich unsere weltweiten Mandanten in ihrer Muttersprache über unsere Dienstleistungen informieren können.
Alle unsere Kanzleistandorte sind durch ein High-End-Videokonferenzsystem, das im Unterschied zu Skype, Facetime etc. höchsten Qualitäts- und Datenschutzanforderungen genügt, miteinander verbunden. Unsere Berater können so auch sehr kurzfristig Besprechungen im Rahmen einer abhörsicheren Videokonferenz führen. Unseren Mandanten kann auf Wunsch ein sicherer Zugang zu unserem System erteilt werden, so dass persönliche Besprechungen und der damit verbundene Reiseaufwand nicht zwingend notwendig sind. Zeit- und kostenintensive Reisen sind damit auch für unsere Rechtsanwälte, Steuerberater und Treuhänder vermeidbar, was uns eine für den Mandanten attraktive Honorargestaltung ermöglicht.
Wir sind weltweit mit Top-Kanzleien in den wichtigsten Ländern und/oder Rechtsgebieten verbunden, in denen wir selbst nicht tätig sind. So können wir unseren Mandanten binnen kürzester Zeit einen verlässlichen Ansprechpartner für seine Fragestellung benennen. Unser Mandant partizipiert damit auch an unserem gewachsenen und vertrauensvollen Kontakt zu diesen Kollegen und genießt dort eine entsprechend bevorzugte Behandlung. So ist sichergestellt, dass die hohen Ansprüche unserer Mandanten auch außerhalb unseres eigenen Tätigkeitsbereichs jederzeit erfüllt werden.
Wir beraten und verteidigen Mandanten kompetent und erfahren im Wirtschaftsstrafrecht. Neben verschiedenen Straftatbeständen, die die Wirtschaftsdelikte regeln, ist auch der Zusammenhang zwischen Wirtschaftsstrafrecht und Zivil-, Gesellschafts- und Steuerrecht zu beachten. Unsere Anwälte und Steuerberater verfügen über die nötige Kompetenz, Sachverhalte vollständig und schnell aufzuklären, bei Selbstanzeigen und im Bereich „Compliance“ zu beraten sowie bei bereits laufenden Verfahren eine umfassende Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.
Betrug gem. § 263 StGB, Untreue gem. § 266 StGB und Korruption gem. § 299 StGB sind die mit dem Wirtschaftsstrafrecht am häufigsten assoziierten Delikte, doch sind in diesem Zusammenhang beispielsweise auch das Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt gem. § 266 a StGB, der Kapitalanlagebetrug gem. § 264 a StGB oder die Insolvenzstraftaten der §§ 283 ff. StGB zu nennen. Insgesamt hat dieser Rechtsbereich im Laufe der vergangenen Jahrzehnte enorm an Regelungsdichte gewonnen, und so fällt bei bestimmten Einwirkungen auf EDV-technische Systeme beispielsweise auch das speziellere Delikt des Computerbetruges gem. § 263a StGB in diese Deliktskategorie. Doch nicht nur das im Strafgesetzbuch normierte Strafrecht, sondern auch das Nebenstrafrecht sanktioniert vielfach ein bestimmtes Tun oder Unterlassen, beispielsweise das Unterlassen von Mitteilungspflichten.
Das Strafrecht ist oft nicht das einzige tangierte Rechtsgebiet: Durch unsere umfangreichen Fachkenntnisse und unsere Erfahrung auch im damit verbundenen Zivil-, Gesellschafts- und Steuerrecht ist unsere Kanzlei mit ihrer Rechts- und Steuerabteilung umfassender Ansprechpartner für sämtliche Fragestellungen, die sich im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts sowie des Steuerstrafrechts ergeben. Dies gilt für laufende Ermittlungsverfahren ebenso wie für sämtliche Verfahrensstadien. Die in § 74c GVG geregelte Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer zeigt, dass der Staat dem Wirtschaftsstrafrecht eine gesonderte Bedeutung beimisst, die auch eine spezifisch auf die Besonderheiten der Wirtschaftsdelikte ausgerichtete Verteidigung durch kompetente und erfahrene Anwälte erfordert.
Auch bei Selbstanzeigen sowie insgesamt im Vorfeld von Ermittlungen beraten unsere Rechtsanwälte und Steuerberater umfassend bei der betriebsinternen Aufklärung von Vorgängen, die einer geordneten Unternehmensführung und -abwicklung widersprechen. Mehr über Compliance- und strafrechtliche Präventionsberatung lesen Sie hier.
Letztlich wächst der Einfluss des Europäischen Rechts auf das Strafrecht in Deutschland gerade auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts kontinuierlich. Der Tatbestand des Subventionsbetruges gem. § 264 StGB schützt folglich nicht nur die Haushalte von Bund und Ländern, sondern auch die EG-Haushalte, etwa vor einer Verwendung der gewährten Sach- oder Geldleistung, die von der Verwendungsbeschränkung nicht oder nicht mehr gedeckt ist.
Unsere eigenen Kanzleien in Deutschland, Österreich, Liechtenstein, der Schweiz und Italien ermöglichen uns zudem eine kompetente, rasche und zielführende juristische Beratung auch bei grenzüberschreitenden wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten. Nehmen Sie Kontakt auf!
Wir beraten und verteidigen Mandanten kompetent und erfahren im Wirtschaftsstrafrecht. Neben verschiedenen Straftatbeständen, die die Wirtschaftsdelikte regeln, ist auch der Zusammenhang zwischen Wirtschaftsstrafrecht und Zivil-, Gesellschafts- und Steuerrecht zu beachten. Unsere Anwälte und Steuerberater verfügen über die nötige Kompetenz, Sachverhalte vollständig und schnell aufzuklären, bei Selbstanzeigen und im Bereich „Compliance“ zu beraten sowie bei bereits laufenden Verfahren eine umfassende Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.
Die Betrugsdelikte gem. §§ 146 ff. öStGB, Betrügerische Krida gem. § 156 öStGB, Untreue gem. § 153 öStGB und Veruntreuung gem. § 133 öStGB sind die mit dem Wirtschaftsstrafrecht häufig assoziierten Delikte, doch sind in diesem Zusammenhang beispielsweise auch das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gem. § 153c öStGB, Kreditschädigung gem. § 152 öStGB, die grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gem. § 159 öStGB oder Organisierte Schwarzarbeit gem. § 153e öStGB zu nennen. Mit zunehmendem Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen gewinnen auch die Tatbestände Datenbeschädigung gem. § 126a öStGB, Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems gem. § 126b öStGB sowie der von § 126c öStGB erfasste Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten an Gewicht. Doch nicht nur das im österreichischen Strafgesetzbuch normierte Strafrecht, sondern auch das Nebenstrafrecht sanktioniert vielfach ein bestimmtes Tun oder Unterlassen.
Das Strafrecht ist oft nicht das einzige tangierte Rechtsgebiet: Durch unsere umfangreichen Fachkenntnisse und unsere Erfahrung auch im damit verbundenen Zivil-, Gesellschafts- und Steuerrecht ist unsere Kanzlei mit ihrer Rechts- und Steuerabteilung umfassender Ansprechpartner für sämtliche Fragestellungen, die sich im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts sowie des Steuerstrafrechts ergeben. Dies gilt für laufende Ermittlungsverfahren ebenso wie für sämtliche Verfahrensstadien. Wir bieten eine spezifisch auf die Besonderheiten der Wirtschaftsdelikte ausgerichtete Verteidigung durch kompetente und erfahrene Anwälte.
Auch bei Selbstanzeigen sowie insgesamt im Vorfeld von Ermittlungen beraten unsere Rechtsanwälte und Steuerberater umfassend bei der betriebsinternen Aufklärung von Vorgängen, die einer geordneten Unternehmensführung und -abwicklung widersprechen. Das Thema „Compliance“ gewinnt für Unternehmer immer mehr an Bedeutung, um Gesetzes- und Regelverstöße in Unternehmen gar nicht erst entstehen zu lassen oder zeitnah aufzuspüren. Auch hierfür ist unsere Kanzlei ein kompetenter Partner hin zu einer gesetzeskonformen Unternehmenskultur.
Letztlich wächst der Einfluss des Europäischen Rechts auf das Strafrecht in Österreich auch auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts kontinuierlich. Der Tatbestand des Förderungsmissbrauchs gem. § 153b öStGB schützt folglich nicht nur die Haushalte der Gebietskörperschaften und anderer Personen des öffentlichen Rechts, sondern auch die EG-Haushalte vor missbräuchlicher, zweckwidriger Verwendung der gewährten Förderung. Unsere Repräsentanzen in Österreich, Liechtenstein, der Schweiz und Italien ermöglichen uns zudem eine kompetente, rasche und zielführende juristische Beratung auch bei grenzüberschreitenden wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten.
Unsere eigenen Kanzleien in Deutschland, Österreich, Liechtenstein, der Schweiz und Italien ermöglichen uns zudem eine kompetente, rasche und zielführende juristische Beratung auch bei grenzüberschreitenden wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten. Nehmen Sie Kontakt auf!
Wir beraten und verteidigen Mandanten kompetent und erfahren im Wirtschaftsstrafrecht. Neben verschiedenen Straftatbeständen, die die Wirtschaftsdelikte regeln, ist auch der Zusammenhang zwischen Wirtschaftsstrafrecht und Zivil-, Gesellschafts- und Steuerrecht zu beachten. Unsere Anwälte und Steuerberater verfügen über die nötige Kompetenz, Sachverhalte vollständig und schnell aufzuklären, bei Selbstanzeigen und im Bereich „Compliance“ zu beraten sowie bei bereits laufenden Verfahren eine umfassende Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.
Betrug gem. § 146 StGB, Untreue gem. § 153 StGB und Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses gem. § 122 StGB werden mit dem Wirtschaftsstrafrecht häufig assoziiert, doch sind in diesem Zusammenhang beispielsweise auch Veruntreuung gem. § 133 StGB, die Begünstigung eines Gläubigers gem. § 158 StGB, Betrügerischer Konkurs gem. § 156 StGB oder Geldwäscherei gem. § 165 StGB zu nennen. Insgesamt hat dieser Rechtsbereich im Laufe der vergangenen Jahrzehnte enorm an Regelungsdichte gewonnen, und so fällt bei bestimmten Einwirkungen auf Datenverarbeitungsvorgänge beispielsweise auch der Betrügerische Datenverarbeitungsmissbrauch gem. § 148a StGB in diese Deliktskategorie. Doch nicht nur das im Strafgesetzbuch Liechtensteins normierte Strafrecht, sondern auch das Nebenstrafrecht sanktioniert vielfach ein bestimmtes Tun oder Unterlassen, beispielsweise das Unterlassen von Mitteilungspflichten.
Das Strafrecht ist oft nicht das einzige tangierte Rechtsgebiet: Durch unsere umfangreichen Fachkenntnisse und unsere Erfahrung auch im damit verbundenen Zivil-, Gesellschafts- und Steuerrecht ist unsere Kanzlei mit ihrer Rechts- und Steuerabteilung umfassender Ansprechpartner für sämtliche Fragestellungen, die sich im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts sowie des Steuerstrafrechts ergeben. Dies gilt für laufende Ermittlungsverfahren ebenso wie für sämtliche Verfahrensstadien. Wir bieten eine spezifisch auf die Besonderheiten der Wirtschaftsdelikte ausgerichtete Verteidigung durch kompetente und erfahrene Anwälte.
Auch bei Selbstanzeigen sowie insgesamt im Vorfeld von Ermittlungen beraten unsere Rechtsanwälte und Steuerberater umfassend bei der betriebsinternen Aufklärung von Vorgängen, die einer geordneten Unternehmensführung und -abwicklung widersprechen. Das Thema „Compliance“ gewinnt für Unternehmer immer mehr an Bedeutung, um Gesetzes- und Regelverstöße in Unternehmen gar nicht erst entstehen zu lassen oder zeitnah aufzuspüren. Auch hierfür ist unsere Kanzlei ein kompetenter Partner hin zu einer gesetzeskonformen Unternehmenskultur.
Letztlich wächst der Einfluss des Europäischen Rechts auf das Strafrecht in Liechtenstein gerade auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts kontinuierlich. Der Tatbestand des Förderungsmissbrauchs gem. § 153a StGB schützt folglich nicht nur die innerstaatlichen öffentlichen Haushalte, sondern auch die EG-Haushalte vor missbräuchlicher, zweckwidriger Verwendung der gewährten Förderung. Unsere eigenen Kanzleien in Deutschland, Liechtenstein, Österreich, der Schweiz und Italien ermöglichen uns zudem eine kompetente, rasche und zielführende juristische Beratung auch bei grenzüberschreitenden wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten.
Unsere eigenen Kanzleien in Deutschland, Österreich, Liechtenstein, der Schweiz und Italien ermöglichen uns zudem eine kompetente, rasche und zielführende juristische Beratung auch bei grenzüberschreitenden wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten. Nehmen Sie Kontakt auf!
Wir beraten und verteidigen Mandanten kompetent und erfahren im Wirtschaftsstrafrecht. Neben verschiedenen Straftatbeständen, die die Wirtschaftsdelikte regeln, ist auch der Zusammenhang zwischen Wirtschaftsstrafrecht und Zivil-, Gesellschafts- und Steuerrecht zu beachten. Unsere Anwälte und Steuerberater verfügen über die nötige Kompetenz, Sachverhalte vollständig und schnell aufzuklären, bei Selbstanzeigen und im Bereich „Compliance“ zu beraten sowie bei bereits laufenden Verfahren eine umfassende Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.
Betrug gem. Art. 146 chStGB, Veruntreuung gem. Art. 138 chStGB und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gem. Art. 162 chStGB sind werden mit dem Wirtschaftsstrafrecht häufig assoziiert, doch sind in diesem Zusammenhang beispielsweise auch der Missbrauch von Lohnabzügen gem. Art. 159 chStGB, Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder –vergehen gem. Art. 163 chStGB, die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gem. Art. 164 chStGB oder Geldwäscherei gem. Art. 305bis chStGB zu nennen. Insgesamt hat dieser Rechtsbereich im Laufe der vergangenen Jahrzehnte enorm an Regelungsdichte gewonnen, und so fällt bei bestimmten Einwirkungen auf Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgänge beispielsweise auch der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gem. Art. 147 chStGB in diese Deliktskategorie. Doch nicht nur das im Schweizerischen Strafgesetzbuch normierte Strafrecht, sondern auch das Nebenstrafrecht sanktioniert vielfach ein bestimmtes Tun oder Unterlassen.
Das Strafrecht ist oft nicht das einzige tangierte Rechtsgebiet: Durch unsere umfangreichen Fachkenntnisse und unsere Erfahrung auch im damit verbundenen Zivil-, Gesellschafts- und Steuerrecht ist unsere Kanzlei mit ihrer Rechts- und Steuerabteilung umfassender Ansprechpartner für sämtliche Fragestellungen, die sich im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, des Steuerstrafrechts sowie des einschlägigen Verwaltungsstrafrechts ergeben. Dies gilt für laufende Ermittlungsverfahren ebenso wie für sämtliche Verfahrensstadien. Wir bieten eine spezifisch auf die Besonderheiten der Wirtschaftsdelikte ausgerichtete Verteidigung durch kompetente und erfahrene Anwälte.
Auch bei Selbstanzeigen sowie insgesamt im Vorfeld von Ermittlungen beraten unsere Rechtsanwälte und Steuerberater umfassend bei der betriebsinternen Aufklärung von Vorgängen, die einer geordneten Unternehmensführung und -abwicklung widersprechen. Das Thema „Compliance“ gewinnt für Unternehmer immer mehr an Bedeutung, um Gesetzes- und Regelverstöße in Unternehmen gar nicht erst entstehen zu lassen oder zeitnah aufzuspüren. Auch hierfür ist unsere Kanzlei ein kompetenter Partner hin zu einer gesetzeskonformen Unternehmenskultur.
Letztlich wächst der Einfluss des Europäischen Rechts auch auf das Recht von Drittstaaten wie der Schweiz kontinuierlich. Daher beansprucht EU-Wettbewerbsrecht oder das Europäische Recht zur Kapitalverkehrsfreiheit je nach Fallkonstellation auch hier Geltung. Unsere eigenen Kanzleien in Deutschland, Liechtenstein, Österreich und Italien ermöglichen uns zudem eine kompetente, rasche und zielführende juristische Beratung auch bei grenzüberschreitenden wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten.
Unsere eigenen Kanzleien in Deutschland, Österreich, Liechtenstein, der Schweiz und Italien ermöglichen uns zudem eine kompetente, rasche und zielführende juristische Beratung auch bei grenzüberschreitenden wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten. Nehmen Sie Kontakt auf!
Die Informationen zur Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir verteidigen unsere Mandanten seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern im Wirtschaftsstrafrecht und können Sie daher kompetent vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!
Haben Sie Waren gekauft und wollen den Kauf wegen Mängeln rückgängig machen, übernehmen wir die Rückabwicklung nach den Regeln des Kaufvertragsrechts. Sie bekommen den Kaufpreis erstattet oder werden frei von Zahlungsverpflichtungen. Das gleiche gilt, wenn Sie Reisen stornieren oder sonstige Schuldverhältnisse beenden möchten.
Schnell und effizient helfen wir, wenn unberechtigterweise Forderungen gegen Sie erhoben werden. Hierzu zählen auch jene Verträge, die Sie möglicherweise gegen Ihren Willen abgeschlossen haben. Wir prüfen für Sie, ob der Vertrag widerrufen werden kann oder gar nicht erst wirksam zustande gekommen ist. Tätig werden wir auch, wenn Ihnen bereits Rechnungen oder Mahnungen von Inkassofirmen vorliegen.
Stehen Sie auf der Gläubigerseite und warten auf ausstehende Zahlungen oder Leistungen, unterstützen wir Sie dabei, Gelder einzutreiben oder ausstehende Leistungen anzumahnen. Hierbei gehört es zu unseren Spezialisierungen, für Sie auch länderübergreifend tätig zu werden. Mit unseren Kanzleien in Österreich, Deutschland Liechtenstein, der Schweiz und Italien können wir Ihnen eine zügige und kompetente Bearbeitung Ihrer Angelegenheit zusichern. Mehr zum Thema Internationale Forderungsbeitreibung erfahren Sie hier.
Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater vertritt Sie in jeder Phase der Forderungsdurchsetzung bzw. –abwehr. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Das individuelle Arbeitsrecht beschreibt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern. Auch die Beratung von Führungskräften und Geschäftsführern gehört zu unserem Beratungsspektrum.
Zu folgenden Einzelthemen erhalten Sie von uns kompetente Beratung und Vertretung:
Die deutschen Vorschriften, die auf die Gestaltung des Arbeitsrechts in Deutschland Einfluss nehmen, finden sich verstreut in einer Vielzahl von Gesetzen. Dazu gehören neben den §§ 611 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Beispiel das Mindestlohngesetz, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, das Kündigungsschutzgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeldgesetz, ferner das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz. Speziell für den Arbeitsplatz gelten diverse Schutzgesetze: das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung oder die Bildschirmarbeitsverordnung.
Zusätzlich zu diesen und anderen Vorschriften wird das deutsche Arbeitsrecht stark von der Rechtsprechung geprägt. Unser Anliegen ist es daher, Ihnen als unseren Mandanten zu Ihrem gesetzlich verbrieften Recht zu verhelfen und dabei ständig die Rechtsprechung im Blick zu behalten.
Ein Arbeitsvertrag wird in der Regel vom Arbeitgeber formuliert. Auf die einzelnen Vertragsbestimmungen kann der Arbeitnehmer bei Abschluss des Vertrages jedoch meistens nur wenig Einfluss nehmen. In Deutschland unterliegen Arbeitsverträge daher der sogenannten AGB-Kontrolle. Kontrolliert wird, ob Vertragsbedingungen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) wirksam vereinbart werden konnten. Auf dem Prüfstand stehen etwa die Anzahl der Urlaubstage nach dem Bundesurlaubsgesetz, die Arbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz, der Umgang mit Behinderungen und Krankheiten, der Mutterschutz und die Elternzeit sowie Überstunden und Kündigungsfristen.
Sie als Arbeitnehmer oder auch als Arbeitgeber können hier von Anfang an die Weichen richtig stellen, indem Sie den Arbeitsvertrag vom Experten für Arbeitsrecht überprüfen lassen.
Wichtige Punkte des Arbeitsvertrages sollten überprüft werden.
Besonders die Aufgabenbeschreibung und der Arbeitsort sollten den mündlichen Vereinbarungen entsprechen. Denn diese Aspekte unterliegen grundsätzlich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Gewerbeordnung.
Eine Überprüfung hilft auch, ungünstige Klauseln aufzuspüren. Regelmäßig haben viele Klauseln in Arbeitsverträgen rechtlich keinen Bestand. Gehen Sie daher auf Nummer sicher und nehmen Sie rechtzeitig kompetente Beratung in Anspruch. Unsere Rechtsanwälte kennen die einschlägigen Normen und beraten Sie zu allen Aspekten Ihres Arbeitsvertrages: Von A wie der Abmahnung bis Z wie Zwangsversetzung.
Für Unternehmen ist es zunehmend selbstverständlich, dass ihre Mitarbeiter sich über ihre Aufgaben aus dem Arbeitsvertrag hinaus für das Unternehmen engagieren und dem Arbeitgeber ihre Daten oder Persönlichkeitsrechte beispielsweise bei Werbemaßnahmen zur Verfügung stellen. Schwierig wird es erst dann, wenn Sie als Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheiden und Ihre persönlichen Daten wieder schützen möchten.
Sprechen Sie uns an: Unsere Kanzlei berät Sie zu den Besonderheiten zur Einwilligung und zum deutschen Datenschutz.
Die Erwartungen der Arbeitgeber an die Erreichbarkeit der Mitarbeiter haben in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Mit der Entwicklung der Technik ist dies in vielen Unternehmen selbstverständlich geworden. Dabei sind auch bei der Nutzung der modernen Technik arbeitsrechtliche Vorschriften einzuhalten. So ist in § 5 Arbeitszeitgesetz festgelegt, dass Arbeitnehmer nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit eine Unterbrechung von elf Stunden haben müssen. In dieser Zeit dürfen Arbeitnehmer auch keine Emails oder Kurznachrichten lesen müssen.
Sie sind ein Dauerbrenner für Angestellte: Die Überstunden. Viele deutsche Unternehmen haben Betriebsvereinbarungen, um den Umgang mit Mehrarbeit zu regeln. Auch in den Arbeitsverträgen sind Regelungen zur Mehrarbeit enthalten. Es ist allerdings ein Trugschluss, anzunehmen, dass der Arbeitnehmer sich lediglich die Stunden aufschreiben muss, um sie irgendwann ausgleichen zu können. Unsere Rechtsanwälte erklären Ihnen, wie die konkrete Anweisung der Überstunden für beide Vertragsparteien verlässlich zu gestalten ist.
Sie möchten aus dem Unternehmen ausscheiden? Der Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt? Wir haben für jede Situation den richtigen Anwalt für Sie. Das Team aus Rechtsanwälten mit der Spezialisierung im Arbeitsrecht überprüft die Ausstiegslage und berät Sie, wann ein Kündigungsschutzverfahren nach dem Kündigungsschutzgesetz sinnvoll ist oder welches Beendigungsszenario für Sie – auch steuerlich – sinnvoll ist.
Für Geschäftsführer eines Unternehmens gelten regelmäßig andere Regelungen als für Angestellte. Daher ist zunächst zu analysieren, welche Art eines Vertrages ein Geschäftsführer hat und ob dieser Vertrag den tatsächlichen Begebenheiten entspricht. Ist der Geschäftsführer nämlich als ein Organ der Gesellschaft tätig, so unterliegt sein Vertag den Regelungen über Dienstverträge nach §§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dienstverträge haben also gesellschaftsrechtliche Implikationen, da die Eingliederung der Geschäftsführer in die Unternehmen abhängig ist von der Gesellschaftsform – und ebenso die Beendigung der Zusammenarbeit.
Wie für Geschäftsführer gelten Sonderregelungen für Mitglieder eines Vorstandes oder Aufsichtsrates, den so genannten Organen einer Gesellschaft. Unsere Rechtsanwälte haben die notwendige Erfahrung, Sie bereits beim Abschluss Ihres Vertrages zu beraten und stehen Ihnen beim Ausstieg zur Seite. Wir haben die besonderen Erfordernisse an Ihre Position im Blick und kennen uns aus mit Regelungen zu Wettbewerbsverboten oder Haftungsfragen.
Wenn Sie als Mitarbeiter oder als Mitarbeiterin für einen befristeten Zeitraum im Ausland tätig werden, unterstützen wir Sie bei allen vor Ort notwendigen behördlichen Genehmigungen, Aufenthaltstiteln und natürlich bei der Prüfung und Gestaltung Ihres Entsendungsvertrages. Lesen Sie mehr zum Thema Entsendung hier.
Wir sind für Sie da – als Experten im Arbeitsrecht. Nehmen Sie Kontakt auf!
Das individuelle Arbeitsrecht regelt die Rechte und Pflichten im Verhältnis von Arbeitgeber und Angestellten. Wir beraten auf diesem Gebiet umfassend – auch und insbesondere Führungskräfte und Geschäftsführer in Österreich.
Zu folgenden Einzelthemen erhalten Sie von uns kompetente Beratung und Vertretung:
Das österreichische Arbeitsrecht ist die Gesamtheit aller teils privatrechtlichen, teils öffentlich-rechtlichen Normen, die die Rechte und Pflichten im Verhältnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber regeln. Es besteht aus verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und wird durch sogenannte Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Einzelvereinbarungen ergänzt. Grundsätzlich liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht beim Bund; eine Ausnahme bilden lediglich Dienstrechte der Landes- und Gemeindebeamten sowie das Landarbeiterrecht. Ein weiteres Instrument zur Regelung arbeitsrechtlicher Verhältnisse ist der Kollektivvertrag, der meist branchenspezifisch zwischen vertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen wird. Der Bund kann Kollektivverträge mittels Verordnung zu Satzungen erklären. Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge sind weitere Rechtsquellen des Arbeitsrechts in Österreich.
In den meisten Fällen gibt der Arbeitgeber den individuellen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer vor. Dabei ist er jedoch gesetzlichen Bestimmungen unterworfen, etwa in Bezug auf Urlaubs- oder Arbeitszeiten, Mutterschutz, Kündigungsfristen oder Überstunden. Auf dieser Grundlage sind die einzelvertraglichen Regelungen gerichtlich überprüfbar. Zuständig für alle arbeitsrechtlichen Fragen sind in erster Instanz die Landesgerichte. Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber schon vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung sicher sein möchten, überprüfen unsere Experten für Arbeitsrecht gern sämtliche Verträge. Wichtige Punkte dabei sind die Aufgabenbeschreibung und der Arbeitsort, Urlaub, Arbeitszeit, Karenz und gegebenenfalls ungünstige Klauseln.
Immer mehr Unternehmen setzen als selbstverständlich voraus, dass ihre Mitarbeiter über ihre arbeitsvertraglichen Aufgaben hinaus ihre Daten oder Persönlichkeitsrechte beispielsweise bei Werbemaßnahmen zur Verfügung stellen. Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, können sich hieraus Schwierigkeiten ergeben – schließlich möchte kaum jemand seine Daten auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Unternehmen überlassen. Unsere Kanzlei berät daher zu den Besonderheiten der Einwilligung und Lösungsmöglichkeiten im Fall eines Ausscheidens.
Die fortgeschrittene Mobilfunktechnologie hat die Maßstäbe der Erreichbarkeit in den letzten Jahren deutlich verschoben. Daher hat der Gesetzgeber im Arbeitszeitgesetz bestimmt, dass die Erreichbarkeit eines Arbeitnehmers genau geregelt werden muss, wenn der Arbeitgeber ein Mobiltelefon oder ein Laptop zur Verfügung stellt. Die so vereinbarte Zeit der Erreichbarkeit muss als Arbeitszeit gewertet und entlohnt werden, wenn und insoweit tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden. Insgesamt darf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden am Tag jedoch nicht überschritten werden.
Als Überstunden gilt in Österreich alles, was über die gesetzliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche oder acht Stunden am Tag hinausgeht. Grundsätzlich werden Überstunden in Geld bezahlt, wobei ein Zuschlag von mindestens 50 Prozent vorgeschrieben ist; ein Ausgleich in Freizeit erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung – auch hier ist jede Überstunde jedoch mit 1,5 Stunden Freizeit zu vergelten. Unsere Rechtsanwälte beraten zur günstigsten Lösung sowie zur sichersten vertraglichen Regelung.
Ein Arbeitsverhältnis kann in Österreich auf drei Arten beendet werden: Durch Kündigung seitens des Arbeitgebers oder auch des Arbeitnehmers, bei der eine Frist einzuhalten, jedoch keine Begründung erforderlich ist, durch vorzeitige einseitige Auflösung, die fristlos erfolgt und einer Begründung gemäß dem Angestelltengesetz bzw. der Gewerbeordnung bedarf, und durch die ebenfalls fristlose einvernehmliche Beendigung. Wie im Einzelfall – auch unter steuerlichen Gesichtspunkten – am besten vorzugehen ist – dazu beraten wir Sie als Arbeitnehmer und Arbeitgeber umfassend und kompetent.
Besondere Regelungen gelten für den Geschäftsführervertrag. So ist im Einzelfall etwa zu klären, ob der Geschäftsführer als Arbeitnehmer gilt oder nicht – nur dann sind nämlich die Bestimmungen des Angestelltengesetzes auf ihn anwendbar. Auch ist zu beachten, dass die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit für Geschäftsführer nicht gelten. Weiters kann die Vereinbarung des Gehalts flexibel und mittels verschiedener Bestandteile vereinbart werden, etwa über Bonuszahlungen, erfolgsabhängige Prämien oder auch Sachbezüge wie Dienstwagen, Optionen, private Krankenversicherung oder Leistungen für Familienangehörige. Ebenfalls sind Wettbewerbsverbote, verpflichtende Organfunktionen und besondere Regelungen zum Ausscheiden aus dem Unternehmen zu beachten.
Auch für Mitglieder eines Vorstandes oder Aufsichtsrates, den so genannten Organen einer Gesellschaft, gelten besondere Bestimmungen. Unsere Rechtsanwälte verfügen über die Expertise und Erfahrung, sowohl beim Abschluss eines Vertrages als auch bei dessen Beendigung umfassend zu beraten und die besonderen Erfordernisse einer Position als Unternehmensorgan zu berücksichtigen.
Entsendet ein Unternehmen Mitarbeiter für einen befristeten Zeitraum ins Ausland, werden behördliche Genehmigungen, Aufenthaltstitel und besondere Entsendungsverträge notwendig. In all diesen Fragen beraten wir umfassend. Mehr zum Thema Entsendung finden Sie hier.
Arbeitsrecht gehört zu unseren Kerngebieten. Nutzen Sie unsere Erfahrung und Fachkenntnis und nehmen Sie Kontakt auf!
... regelt die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Jedoch beschränkt sich das individuelle Arbeitsrecht nicht nur auf diese Beziehung. Auch Führungskräfte und Geschäftsführer werden aufgrund eines individuellen Arbeitsvertrages tätig. Das individuelle Arbeitsrecht kann daher auch als „Arbeitsrecht für Arbeitnehmer“ bezeichnet werden. Neben Arbeitern und Angestellten profitieren auch Führungskräfte und Geschäftsführer von unserer Expertise als Anwälte für Arbeitsrecht.
Im Fürstentum Liechtenstein ist das Arbeitsrecht in § 1173a Art. 1ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) umfassend geregelt. Jedoch nehmen auch Vorschriften ausserhalb des ABGB Einfluss auf arbeitsvertragliche Regelungen und deren Gestaltung. Zu denken ist hier vor allem an das Gleichstellungsgesetz (GLG).
Daneben darf nicht vergessen werden, dass das Fürstentum Liechtenstein das schweizerische Arbeitsrecht als Rezeptionsvorlage verwendet hat. Mithin sind auch schweizerische Regelungen, soweit diese das Arbeitsrecht betreffen, im Fürstentum Liechtenstein zumindest beachtlich. Aus der Herkunft des Arbeitsrechts im Fürstentum ergibt sich ferner die Notwendigkeit, dass neben der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung des Fürstlichen Landgerichts auch die schweizerische Rechtsprechung zum Arbeitsrecht das individuelle Arbeitsrecht prägt. Unser Anliegen ist es, Ihnen als unserem Mandanten zu Ihrem Recht zu verhelfen. Unsere Kanzleistandorte in fünf Staaten, unter anderem der Schweiz, gewährleisten, dass wir die Rechtsprechung zum Arbeitsrecht beständig präsent haben und bestmöglich vertreten können.
Arbeitsverträge werden in aller Regel vom Arbeitgeber vorformuliert. Als Arbeitnehmer ist es nur schwer möglich, auf die einzelnen Vertragsbestimmungen relevanten Einfluss zu nehmen. Aus diesem Grund unterliegen auch Arbeitsverträge der sogenannten AGB-Kontrolle. Dabei wird geprüft, ob die Vertragsbedingungen wirksam vereinbart werden konnten.
Regelmässig wird in Arbeitsverträgen mit einer sogenannten salvatorischen Klausel vereinbart, dass bei Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln des Vertrages nicht der gesamte Vertrag unwirksam wird. Dieses Vorgehen kann dazu führen, dass der geschlossene Arbeitsvertrag gültig ist - allerdings mit einem ganz anderen Inhalt, als verhandelt und vereinbart. Vermeiden Sie den für beide Seiten unnötigen Unmut. Als Arbeitgeber wie auch als Arbeitnehmer können Sie von Anfang an Missverständnisse und Streitigkeiten vermeiden, indem Sie den Arbeitsvertrag von einem Experten prüfen lassen. Wir beraten und prüfen Ihren Arbeitsvertrag kompetent.
Bereits mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages offenbaren Sie Ihrem Arbeitgeber viele persönliche Daten. Ändern sich im laufenden Arbeitsverhältnis Ihre Daten, beispielsweise der Wohnort oder der Familienstand, wird Ihr Arbeitgeber als einer der ersten hierüber informiert. Daneben ist zu beobachten, dass Unternehmen zunehmend erwarten, dass sich ihre Mitarbeiter auch ausserhalb der vertraglichen Regelungen für das Unternehmen engagieren und beispielsweise für Werbemassnahmen zur Verfügung stehen.
Im Rahmen des laufenden Arbeitsverhältnisses wird diese Thematik kaum relevant. Scheiden Sie jedoch aus dem Unternehmen aus, so kann der Schutz Ihrer persönlichen Daten schwierig und problematisch werden. Das Datenschutzgesetz (DSG) regelt zwar den Umgang mit persönlichen Daten, jedoch sind deren Vorschriften kaum bekannt.
Mit unserer Expertise im Arbeitsrecht für Arbeitnehmer beraten wir Sie zu den Besonderheiten bezüglich der Einwilligung zum Gebrauch Ihrer Daten.
Gerade die Arbeitszeit ist in höchstem Masse anfällig für Streitereien zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dies zum einen im Hinblick auf die technische Entwicklung, sei es mittels Internet, Smartphones oder anderer technischer Hilfsmittel. Zum anderen ist die Thematik der Überstunden regelmässig Auslöser für Streitigkeiten.
Mit der fortlaufenden technischen Entwicklung hat die Erwartung der Arbeitgeber an eine beständige Erreichbarkeit Ihrer Arbeitnehmer zugenommen. Hierbei wird jedoch oftmals verkannt, dass selbst bei Nutzung der modernen Hilfsmittel die vertraglichen Regelungen zur Arbeitszeit zu respektieren sind.
Auch Überstunden sind ein beständiges Streitthema. Zwar sollte der Umgang mit Mehrarbeit bereits im Arbeitsvertrag geregelt sein, doch Regelungslücken sind keine Seltenheit. Neben der gesetzlichen Regelung in § 1173a Art. 6 ABGB können auch noch die Regelungen der verschiedenen Gesamtarbeitsverträge hier relevant werden. Unsere Rechtsanwälte erklären Ihnen, wie der Umgang mit Mehrarbeit verlässlich zu gestalten ist. Schliesslich kennen wir das Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und das Arbeitsrecht für Arbeitgeber.
Unabhängig davon, ob Sie das bestehende Arbeitsverhältnis kündigen wollen oder die Kündigung von Seiten des Arbeitgebers erfolgt, in jedem Fall sind viele Details zu beachten. Unser Team, Rechtsanwälte mit langjähriger Erfahrung im Arbeitsrecht, prüft Ihre Situation und berät Sie zu Ihren Handlungsalternativen. Schon aus Kostengründen versuchen wir Ihre Rechte zunächst aussergerichtlich durchzusetzen. Jedoch vertreten wir Sie auch gerne in gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren. Immer mit dem Ziel, Ihnen das bestmögliche Beendigungsszenario zu ermöglichen.
Kapitalgesellschaften haben eine eigene Rechtspersönlichkeit. Jedoch benötigen diese Organe, um im Rechtsverkehr handeln zu können. Als Organ, unabhängig ob Sie als Geschäftsführer, Vorstand, Verwaltungsrat, etc. gehandelt haben, ist zunächst zu analysieren, ob Ihr Vertrag einen Arbeitsvertrag oder einen anderen Vertragstypus darstellt. Diese Analyse und Differenzierung ist deshalb so unumgänglich, da die verschiedenen Vertragstypen andere gesellschaftsrechtliche Implikationen und Rechtsfolgen nach sich ziehen.
Unsere Rechtsanwälte sind erfahren im Arbeits- wie auch im Wirtschaftsrecht. Aus diesem Grund gelingt es uns, Sie bereits beim Vertragsabschluss und schliesslich bei der Vertragsbeendigung fachkundig und umfassend zu beraten. Dabei sind uns die Implikationen, die mit Ihrer verantwortungsvollen Position verbunden, wohl bekannt. Konkurrenzklauseln, Haftungsfragen und gegebenenfalls auch Wettbewerbsverbote – wir stehen Ihnen zur Seite!
Die Grösse Liechtensteins bedingt es, dass eine Tätigkeit im nahen Ausland regelmässig eine Option ist. Werden Sie als Mitarbeiter/in für einen befristeten Zeitraum im Ausland tätig, unterstützen wir Sie zur Erlangung aller notweniger behördlicher Genehmigungen und Aufenthaltstiteln. Unsere Kanzleistandorte in fünf Ländern gewährleistet immer ein fachkundiges und effizientes Vorgehen. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Gestaltung und Prüfung Ihres Entsendevertrages. Arbeitgeber lesen hier weitere interessante Informationen zum Thema "Entsendung von Mitarbeitern".
Sie benötigen Beratung und Vertretung in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit? Unsere liechtensteinischen Experten für Arbeitsrecht freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme!
Das individuelle Arbeitsrecht beschreibt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern. Auch die Beratung von Führungskräften und Geschäftsführern gehört zu unserem Beratungsspektrum.
Zu folgenden Einzelthemen erhalten Sie von uns kompetente Beratung und Vertretung:
Die Vorschriften, die auf die Gestaltung des Arbeitsrechts in der Schweiz Einfluss nehmen, finden sich verstreut in einer Vielzahl von Gesetzen. Dazu gehören neben dem zehnten Titel des schweizerischen Obligationenrechts (Art. 319 ff. OR) zum Beispiel das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG), das Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (auch Mitwirkungsgesetz), das Ausländergesetz hinsichtlich der Regelung der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, die Vorschriften über die Normal- und Gesamtarbeitsverträge, die Bundesgesetze über die berufliche Vorsorge und die obligatorische Unfallversicherung. Aspekte der Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern werden auch im Datenschutzgesetz und in den Betriebsverordnungen geregelt.
Zusätzlich zu diesen und anderen Vorschriften wird das schweizerische Arbeitsrecht stark von der Rechtsprechung geprägt. Unser Anliegen ist es daher, Ihnen als unseren Mandanten zu Ihrem gesetzlich verbrieften Recht zu verhelfen und dabei ständig die Rechtsprechung im Blick zu behalten.
Ein Arbeitsvertrag wird in der Regel vom Arbeitgeber formuliert. Auf die einzelnen Vertragsbestimmungen kann der Arbeitnehmer bei Abschluss des Vertrages jedoch meistens nur wenig Einfluss nehmen. In der Schweiz ist die Gestaltung eines Arbeitsvertrags im Vergleich zu anderen Ländern weitgehend der Dispositionsbefugnis der Parteien überlassen. Nur die Urlaubstage, die Kündigungsfrist und wenige andere Vertragselemente werden gesetzlich vorgeschrieben. Eine Ausnahme dazu stellen die Normal- und Gesamtverträge für bestimmte Brachen dar. In solchen reglementierten Branchen sind strengere Rahmenbedingungen einzuhalten, darunter, in manchen Fällen, einen gesetzlichen Mindestlohn.
Sie als Arbeitnehmer oder auch als Arbeitgeber können hier von Anfang an die Weichen richtig stellen, indem Sie den Arbeitsvertrag vom Experten für Arbeitsrecht überprüfen lassen.
Wichtige Punkte des Arbeitsvertrages sollten überprüft werden.
Besonders die Aufgabenbeschreibung und der Arbeitsort sollten den mündlichen Vereinbarungen entsprechen. Denn diese Aspekte unterliegen grundsätzlich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach Art. 321d des Obligationenrechts.
Eine Überprüfung hilft auch, ungünstige Klauseln aufzuspüren. Regelmässig haben viele Klauseln in Arbeitsverträgen rechtlich keinen Bestand. Gehen Sie daher auf Nummer sicher und nehmen Sie rechtzeitig kompetente Beratung in Anspruch. Unsere Rechtsanwälte kennen die einschlägigen Normen und beraten Sie zu allen Aspekten Ihres Arbeitsvertrages: Von A wie der Abmahnung bis Z wie Zwangsversetzung.
Für Unternehmen ist es zunehmend selbstverständlich, dass ihre Mitarbeiter sich über ihre Aufgaben aus dem Arbeitsvertrag hinaus für das Unternehmen engagieren und dem Arbeitgeber ihre Daten oder Persönlichkeitsrechte beispielsweise bei Werbemassnahmen zur Verfügung stellen. Schwierig wird es erst dann, wenn Sie als Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheiden und Ihre persönlichen Daten wieder schützen möchten.
Sprechen Sie uns an: Unsere Kanzlei berät Sie zu den Besonderheiten zur Einwilligung und zum schweizerischen Datenschutzgesetz.
Die Erwartungen der Arbeitgeber an die Erreichbarkeit der Mitarbeiter haben in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Mit der Entwicklung der Technik ist dies in vielen Unternehmen selbstverständlich geworden. Dabei sind auch bei der Nutzung der modernen Technik arbeitsrechtliche Vorschriften einzuhalten. So ist in Art. 15a Arbeitsgesetz (ArG) festgelegt, dass Arbeitnehmer nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit eine Unterbrechung von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden haben müssen. In dieser Zeit dürfen Arbeitnehmer auch keine Emails oder Kurznachrichten lesen müssen.
Sie sind ein Dauerbrenner für Angestellte: Die Überstunden. Viele Unternehmen in der Schweiz haben Betriebsvereinbarungen, um den Umgang mit Mehrarbeit zu regeln. Auch in den Arbeitsverträgen sind Regelungen zur Mehrarbeit enthalten. Es ist allerdings ein Trugschluss, anzunehmen, dass der Arbeitnehmer sich lediglich die Stunden aufschreiben muss, um sie irgendwann ausgleichen zu können. Unsere Rechtsanwälte erklären Ihnen, wie die konkrete Anweisung der Überstunden für beide Vertragsparteien verlässlich zu gestalten ist.
Sie möchten aus dem Unternehmen ausscheiden? Der Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt? Wir haben für jede Situation den richtigen Anwalt für Sie. Das Team aus Rechtsanwälten mit der Spezialisierung im Arbeitsrecht überprüft die Ausstiegslage und berät Sie, wann ein Kündigungsschutzverfahren nach dem Kündigungsschutzgesetz sinnvoll ist oder welches Beendigungsszenario für Sie – auch steuerlich – sinnvoll ist.
Für Geschäftsführer eines Unternehmens gelten regelmässig andere Regelungen als für Angestellte. Daher ist zunächst zu analysieren, welche Art eines Vertrages ein Geschäftsführer hat und ob dieser Vertrag den tatsächlichen Begebenheiten entspricht. Ist der Geschäftsführer nämlich als ein Organ der Gesellschaft tätig, so unterliegt sein Vertag den Regelungen des Gesellschaftsrechts, da die Eingliederung der Geschäftsführer in die Unternehmen abhängig von der Gesellschaftsform ist – und ebenso die Beendigung der Zusammenarbeit.
Wie für Geschäftsführer gelten Sonderregelungen für Mitglieder eines Verwaltungsrats, die so genannten Organe einer Gesellschaft. Unsere Rechtsanwälte haben die notwendige Erfahrung, Sie bereits beim Abschluss Ihres Vertrages zu beraten und stehen Ihnen beim Ausstieg zur Seite. Wir haben die besonderen Erfordernisse an Ihre Position im Blick und kennen uns aus mit Regelungen zu Wettbewerbsverboten oder Haftungsfragen.
Wenn Sie als Mitarbeiter oder als Mitarbeiterin für einen befristeten Zeitraum im Ausland tätig werden, unterstützen wir Sie bei allen vor Ort notwendigen behördlichen Genehmigungen, Arbeitsbewilligungen und natürlich bei der Prüfung und Gestaltung Ihres Entsendungsvertrages. Lesen Sie mehr zum Thema Entsendung hier.
Wir sind für Sie da – als Schweizer Experten im Arbeitsrecht. Nehmen Sie Kontakt auf!
Die Informationen zum Arbeitsrecht inkl. behördlicher Arbeitsbewilligungen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir beraten unsere Mandanten seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern im Arbeitsrecht und können Sie daher kompetent vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!
Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden können Sie von unseren Spezialisten für deutsches Vertragsrecht alle Verträge gestalten und auf Rechtssicherheit prüfen lassen. Besonders wichtige Vertragsgruppen sind dabei die Kaufverträge, Darlehensverträge und Mietverträge. Umfassende Informationen zum Kauf einer Immobilie finden Sie im Abschnitt Immobilien- und Aufenthaltsrecht, Unterpunkt Beratung beim Kauf, Verkauf und der Vermietung von Immobilien.
Im Miet- und Wohneigentumsrecht beraten wir Mieter und Vermieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien jeglicher Größenordnungen. Abgestimmt auf die Eigenheiten des deutschen Wohn- und Mietrechts erhalten Sie von uns umfassende Beratung und Unterstützung rund um den Mietvertrag. Elemente, bei denen besser ein Anwalt den Vertrag prüfen sollte, betreffen Anbahnung, Dauer und Kündigung des Mietvertrags, Hausordnung, Abrechnung von Betriebskosten und Nebenkosten. Auch Klauseln über Schönheitsreparaturen, etwaige Gestattung der Untermiete und andere Fragen zählen dazu. Unabhängig von der Größe und Zweckbestimmung des Objekts sind Höhe, Form und Zahlung der Miete zu klären, ferner die Rechte und Pflichten bei Mängeln oder Ruhestörung.
Ob Kauf eines Hauses, einer Geldanlage, eines Autos, einer Yacht oder eines Gegenstands des täglichen Lebens – stets kommt es auf die sorgfältige Vereinbarung der Details an – das sogenannte Kleingedruckte. Wenn Sie Ihre Kaufverträge von uns passgenau formulieren lassen, gehen Sie auf Nummer Sicher. Das gleiche gilt, wenn Sie von uns die Ihnen vorgelegten Verträge prüfen lassen. Im Falle von Mängeln unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, Garantien oder Schadensersatz. Dank unserer internationalen Büros sind wir auch bei grenzüberschreitenden Käufen Ihr Anwalt für Vertragsrecht, etwa wenn das Kaufobjekt im Ausland liegt, wenn der Transport der Ware Landesgrenzen überschreitet und zollrechtliche Bestimmungen zu beachten sind. Beachten Sie hierzu bitte auch den Abschnitt „Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen".
Die Frage, wann und wie die Tilgung des Darlehens erfolgen soll und welche Sicherheiten begeben werden können, entscheidet über die Ausgestaltung Ihrer Darlehensverträge. Dabei sind die Fallgestaltungen, in denen Darlehen gegeben werden, so vielgestaltig wie das Leben. Entsprechend umfassend werden Sie von unseren Anwälten für Vertragsrecht beraten. Das gilt unabhängig davon, ob Sie zum Zweck der Kreditsicherung eine Bürgschaft (im Sinne der §§ 765ff Bürgerliches Gesetzbuch) begeben wollen oder sich eine Sicherungsgrundschuld auf Ihre Immobilie eintragen lassen. Für Inkassobüros, Einzelpersonen und Freiberufler übernehmen wir das Inkasso und Management von Forderungen sowie die Ausgestaltung der dazugehörigen Verträge: Abtretung von Forderungen, Ratenzahlungsvereinbarung und Sicherungsvereinbarungen. Bei größeren Käufen oder im unternehmerischen Zusammenhang prüfen und gestalten unsere Spezialisten für Vertragsrecht die Sicherungsverträge, sei es über eine Pfandüberlassung, eine Sicherungsübereignung von Waren oder die Überlassung sonstiger Sicherungsgüter.
Im Zusammenhang mit Mietverhältnissen übernehmen wir die Durchsetzung des Vermieterpfandrechts. Wollen Sie als Anteilseigner Ihres Unternehmens dessen Finanzierung über ein Gesellschafterdarlehen sicherstellen, garantieren wir Ihnen dessen rechtlich sichere und steuerlich optimale Ausgestaltung.
Lassen auch Sie vom Anwalt Ihre Verträge gestalten und prüfen. Wir von der Kanzlei Viehbacher stehen Ihnen gerne bei allen Fragen rund um das deutsche und internationale Vertragsrecht zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
Verträge bestimmen den Alltag in vielen Lebensbereichen. Von ihrer Gestaltung hängen Erfolg und Vorteil des angestrebten Zwecks ab. Deshalb befasst sich die Kanzlei Viehbacher Rechtsanwälte besonders intensiv mit dem Vertragsrecht. Bei uns können Sie neue Verträge gestalten und bestehende auf ihre Rechtssicherheit prüfen lassen. Als Rechtsanwälte für Vertragsrecht in Wien sind Kaufverträge, Darlehensverträge und Mietverträge Schwerpunkte unserer Tätigkeit.
Nicht immer sind Mietverträge so gestaltet, dass sie jeder Vertragspartei die ihr gesetzlich zustehenden Rechte vollumfänglich gewähren. Daher beraten wir Mieter und Vermieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien jeder Größe. Wir kennen uns im österreichischen Mietrecht umfassend aus und prüfen Verträge insbesondere hinsichtlich ihrer Anbahnung, Befristung, Dauer und Kündigung des Mietvertrags, der Hausordnung, der Betriebskostenabrechnung und der Nebenkosten. Auch die vereinbarten Zuständigkeiten für Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen, Fragen zur Untervermietung, die Höhe, Form und Zahlung der Miete sowie die Rechte und Pflichten bei Mängeln oder Ruhestörung gehören zu unserem Beratungsspektrum.
Der Erfolg eines Geschäfts liegt oft in den vertraglichen Details, dem sogenannten Kleingedruckten. Ob Haus- oder Autokauf, eine Kapitalanlage oder ein Dienstleistungsvertrag – in vielen Fällen empfiehlt sich die sorgfältige Prüfung durch einen versierten Anwalt. Wir prüfen und gestalten für Sie jeden Vertrag und unterstützen Sie im Falle von Mängeln bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen, Garantien oder Schadensersatz. Mit unseren Büros in verschiedenen Jurisdiktionen beraten wir auch bei grenzüberschreitenden Transaktionen zum Vertragsrecht und weiteren relevanten Rechtsgebieten wie etwa dem Zollrecht. Beachten Sie hierzu bitte auch den Abschnitt „Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen".
Bei Darlehensverträgen ist besondere Sorgfalt geboten. Schon der kleinste Mangel kann hier erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Um maximale Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist genau zu regeln, wann und wie die Tilgung des Darlehens erfolgen soll und welche Sicherheiten begeben werden können. Die Fallgestaltungen sind dabei so variabel, dass nur profunde anwaltliche Beratung hier einen Überblick schaffen und die optimale Lösung finden kann. Zudem übernehmen wir das Inkasso und Management von Forderungen sowie die Ausgestaltung der dazugehörigen Verträge für Inkassobüros, Einzelpersonen und Freiberufler. Bei größeren Käufen oder im unternehmerischen Zusammenhang prüfen und gestalten unsere Spezialisten für Vertragsrecht die Sicherungsverträge. Wir übernehmen die Durchsetzung des Vermieterpfandrechts bei Mietverhältnissen und finden für die Gestaltung von Gesellschafterdarlehen zur Unternehmensfinanzierung stets die rechtlich sicherste und steuerlich optimale Ausgestaltung.
Die anwaltliche Gestaltung und Überprüfung von Verträgen lohnt sich und schafft Sicherheit. Wir von Viehbacher Rechtsanwälte stehen Ihnen gerne bei allen Fragen rund um das österreichische und internationale Vertragsrecht zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
Nahezu unbemerkt wird täglich eine Vielzahl von Verträgen geschlossen. Den wenigsten Menschen ist dabei bewusst, dass bereits der Einkauf in der Bäckerei in rechtlicher Hinsicht Kaufverträge darstellen. Umso relevanter ist es, die verschiedensten Rechtsbeziehungen sicher zu gestalten und unnötige Risiken zu vermeiden. Der Umstand, dass in dem Wort „vertragen“ das Wort „Vertrag“ bereits enthalten ist, zeigt wie sehr das Vertragsrecht das friedliche und von Achtung geprägte Zusammenleben garantiert.
Wir, von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater, verstehen uns als Ihr kompetenter Partner im Vertragsrecht. Unsere Rechtsanwälte sind Spezialisten im gesamten Vertragsrecht. Unabhängig ob in der Gestaltung von Verträgen, in der Prüfung derselben oder in der Geltendmachung Ihrer vertraglichen Ansprüche – mit unserer Expertise vermeiden Sie unliebsame Überraschungen. Die Kleinheit Liechtensteins bedingt es, dass regelmässig grenzüberschreitende Vertragsbeziehungen rechtssicher zu gestalten sind oder Ansprüche auch im nahen Ausland durchgesetzt werden müssen. Hier profitieren Sie von unseren Kanzleistandorten in fünf Staaten – als Experten im Vertragsrecht Liechtenstein beraten wir Sie umfassend zum inländischen Vertragsrecht und können darüber hinaus auch im benachbarten Ausland Ihre vertraglichen Rechte geltend machen und durchsetzen.
Die Vielfältigkeit des Vertragsrechts verbietet an dieser Stelle pauschale Äusserungen. Jedoch wird im Folgenden kurz auf die besonders relevanten Vertragstypen eingegangen.
In jedem Fall gilt für Sie: Lassen Sie von einem Experten Ihre Verträge gestalten und prüfen. Wir, stehen Ihnen bei allen Fragen zum Vertragsrecht in Liechtenstein gerne zur Seite. Gleiches gilt für Anliegen und Fragen im internationalen Vertragsrecht – sprechen Sie uns an!
Täglich wird eine Vielzahl von Kaufverträgen geschlossen. Ob der Wocheneinkauf, der Erwerb einer Geldanlage, der Kauf einer Immobilie oder auch von Fahrzeugen – regelmässig ist die Vereinbarung der Details von essentieller Bedeutung. Nur mit einer speziell auf Ihre Wünsche und Bedürfnisse ausgerichteten Vertragsformulierung haben Sie die Gewissheit, dass das Gewollte tatsächlich auch vertraglich vereinbart wird. Unsere Rechtsanwälte sind im liechtensteinischen und internationalen Vertragsrecht geübt. Mit unserer Unterstützung erhalten Sie die Sicherheit, dass Ihre Kaufverträge Ihren Erfordernissen genügen. Auch wenn es bereits zum Vertragsschluss kam, können Sie Ihre Verträge jederzeit von unseren Experten überprüfen lassen. Gegebenenfalls können unsere Rechtsanwälte Ihre Bedürfnisse durch Nachverhandlungen der Verträge noch besser zur Geltung bringen.
Unsere Expertise im Vertragsrecht bedeutet für Sie auch und vor allem, dass wir Sie im Falle von Mängeln unterstützen, für Sie Gewährleistungsansprüche, Garantien oder gar Schadenersatzansprüche geltend machen und wenn nötig auch gerichtlich durchsetzen. Durch unsere internationalen Standorte sind wir auch und gerade bei grenzüberschreitenden Käufen Ihr kompetenter Ansprechpartner. Ob sich der Kaufgegenstand im Ausland befindet, der Transport des Kaufgegenstandes Landesgrenzen überschreitet oder zollrechtliche Bestimmungen zu beachten sind, durch die Zusammenarbeit unserer Büros beraten wir Sie effektiv und effizient.
Im Miet- und Wohneigentumsrecht beraten wir sowohl Mieter als auch Vermieter. Unabhängig von der Grössenordnung beraten wir Sie zu allen Fragen des Mietrechts von Wohn- und Gewerbeimmobilien. Ausgehend vom Mietrecht im Fürstentum Liechtenstein erhalten Sie von uns umfassende Unterstützung und Beratung. Neben den streitträchtigsten Elementen, wie beispielsweise der Anbahnung, Schönheitsreparaturen, Abrechnung von Betriebs- und Nebenkosten, Dauer und Kündigung des Mietvertrages unterstützen wir Sie bei allen Problemen rund um die Zahlung der Miete. Zusammenfassend kann festgehalten werden: Lassen Sie Ihre Mietverträge vom Anwalt erstellen und prüfen!
Daneben unterstützen wir Sie im Kontakt mit der Grundverkehrsbehörde - damit der Mietvertrag in jedem Fall Bestand hat.
Manche Anschaffungen sind sehr kapitalintensiv und übersteigen das vorhandene Eigenkapital bei weitem. Um die Anschaffung dennoch umsetzen zu können ist die Aufnahme von Fremdkapital - mithin ein Darlehen erforderlich. Die Darlehenshöhe, mögliche Sicherheit und Regelungen zur Tilgung entscheiden massgeblich über die Ausgestaltung Ihrer Darlehensverträge. Jedoch sind die Begebenheiten stets individuell und situativ zu betrachten so dass Sie, unabhängig ob Sie Darlehensgeber oder -nehmer sind, von unseren Rechtsanwälten entsprechend umfassend beraten werden.
Für Privatpersonen, Inkassobüros und Freiberufler übernehmen wir das Inkasso und das Forderungsmanagement. Sehen Sie hierzu unser weiteres Fachgebiet Internationale Forderungsbeitreibung.
Bei Anschaffungen bzw. Investitionen im unternehmerischen bzw. betrieblichen Zusammenhang prüfen und gestalten wir, Experten im Vertragsrecht, erforderliche Sicherungsverträge.
In jedem Fall können wir neben der rechtlich auch eine steuerrechtlich optimale Ausgestaltung Ihrer Darlehensverträge gewährleisten. Unsere Steuerberater machen dies möglich. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!
Die Kanzlei Viehbacher Rechtsanwälte versteht sich als Ihr zuverlässiger Anwalt für Vertragsrecht. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden können Sie von unseren Spezialisten für schweizerisches Vertragsrecht alle Verträge gestalten und auf Rechtssicherheit prüfen lassen. Besonders wichtige Vertragsgruppen sind dabei die Kaufverträge, Darlehensverträge und Mietverträge. Umfassende Informationen zum Kauf einer Immobilie finden Sie im Abschnitt „Immobilien- und Aufenthaltsrecht“, Unterpunkt „Beratung beim Kauf, Verkauf und der Vermietung von Immobilien“.
Im Miet- und Wohneigentumsrecht beraten wir Mieter und Vermieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien jeglicher Grössenordnungen. Abgestimmt auf die Eigenheiten des schweizerischen Wohn- und Mietrechts erhalten Sie von uns umfassende Beratung und Unterstützung rund um den Mietvertrag. Elemente, bei denen besser ein Anwalt den Vertrag prüfen sollte, betreffen Anbahnung, Dauer und Kündigung des Mietvertrags, Hausordnung, Abrechnung von Betriebskosten und Nebenkosten. Auch Klauseln über Schönheitsreparaturen, etwaige Gestattung der Untermiete und andere Fragen zählen dazu. Unabhängig von der Grösse und Zweckbestimmung des Objekts sind Höhe, Form und Zahlung der Miete zu klären, ferner die Rechte und Pflichten bei Mängeln oder Ruhestörung.
Ob Kauf eines Hauses, einer Geldanlage, eines Autos, einer Yacht oder eines Gegenstands des täglichen Lebens – stets kommt es auf die sorgfältige Vereinbarung der Details an – das sogenannte Kleingedruckte. Wenn Sie Ihre Kaufverträge von uns passgenau formulieren lassen, gehen Sie auf Nummer Sicher. Das gleiche gilt, wenn Sie von uns die Ihnen vorgelegten Verträge prüfen lassen. Im Falle von Mängeln unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, Garantien oder Schadensersatz. Dank unserer internationalen Büros sind wir auch bei grenzüberschreitenden Käufen Ihr Anwalt für Vertragsrecht, etwa wenn das Kaufobjekt im Ausland liegt, wenn der Transport der Ware Landesgrenzen überschreitet und zollrechtliche Bestimmungen zu beachten sind. Beachten Sie hierzu bitte auch den Abschnitt „Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen".
Die Frage, wann und wie die Tilgung des Darlehens erfolgen soll und welche Sicherheiten begeben werden können, entscheidet über die Ausgestaltung Ihrer Darlehensverträge. Dabei sind die Fallgestaltungen, in denen Darlehen gegeben werden, so vielgestaltig wie das Leben. Entsprechend umfassend werden Sie von unseren Anwälten für Vertragsrecht beraten. Das gilt unabhängig davon, ob Sie zum Zweck der Kreditsicherung eine Bürgschaft (im Sinne der Art. 492 ff. des schweizerischen Obligationenrechts) begeben wollen oder sich eine Sicherungsgrundschuld auf Ihre Immobilie eintragen lassen. Für Inkassobüros, Einzelpersonen und Freiberufler übernehmen wir das Inkasso und Management von Forderungen sowie die Ausgestaltung der dazugehörigen Verträge: Abtretung von Forderungen, Ratenzahlungsvereinbarung und Sicherungsvereinbarungen. Bei grösseren Käufen oder im unternehmerischen Zusammenhang prüfen und gestalten unsere Spezialisten für Vertragsrecht die Sicherungsverträge, sei es über eine Pfandüberlassung, eine Sicherungsübereignung von Waren oder die Überlassung sonstiger Sicherungsgüter.
Im Zusammenhang mit Mietverhältnissen übernehmen wir die Durchsetzung des Vermieterpfandrechts. Wollen Sie als Anteilseigner Ihres Unternehmens dessen Finanzierung über ein Gesellschafterdarlehen sicherstellen, garantieren wir Ihnen dessen rechtlich sichere und steuerlich optimale Ausgestaltung.
Lassen auch Sie vom Anwalt Ihre Verträge gestalten und prüfen. Wir von der Kanzlei Viehbacher stehen Ihnen gerne bei allen Fragen rund um das schweizerische und internationale Vertragsrecht zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
Die Informationen zur Vertragsgestaltung und -abwicklung in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir beraten unsere Mandanten seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern im Vertragsrecht und können Sie daher kompetent vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!
Gesellschaftsinhaber und Vertreter der Unternehmen sind einer großen Verantwortung ausgesetzt - nicht zuletzt durch eine immer stärkere Beobachtung der Einhaltung von sogenannten Compliance-Regelungen.
Die Entscheidung, wie ein Unternehmen bestmöglich zu führen ist, bedarf einer detaillierten Abwägung und Analyse der Situation. Abhängig von der gesellschaftsrechtlichen Struktur des Unternehmens divergieren auch die rechtlichen Erfordernisse an die Vertretung des Unternehmens nach außen. Der Eigentümer kann die Führung der Geschäfte selbst wahrnehmen, er kann einen oder mehrere Geschäftsführer einsetzen oder Prokuristen. Unsere Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht beraten Sie fachmännisch und aus der Perspektive eines Unternehmers – damit Sie die beste Entscheidung für Ihre Gesellschaft treffen können.
Wer überlegt, einen Posten als Geschäftsführer zu übernehmen, sollte die Bedeutung dieser Position en détail kennen. Welche Befugnisse gehen mit einer Bestellung einher, welche Geschäfte dürfen ausgeführt werden, welche Anforderungen bestehen aktuell an eine ordnungsgemäße Geschäftsführung? Die Anwälte unserer Kanzlei lassen ihre Mandanten bei diesen Fragen nicht alleine. Sie stehen Ihnen bei der Prüfung Ihres Geschäftsführervertrages vor der Annahme des Postens ebenso zur Seite wie während des täglichen Geschäfts. Das gleiche gilt für den Vorstandsvertrag für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften.
Neben den Geschäftsführern als den satzungsmäßigen Vertretern der Gesellschaft beraten wir auch sonstige Gesellschaftsvertreter, etwa Prokuristen, die gemäß den §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuches (HGB) mit umfassender Vertretungsmacht für den Betrieb eines Handelsgeschäfts ausgestattet sind, oder Handlungsbevollmächtige, die das Unternehmen bei einzelnen Geschäften vertreten dürfen. Den Umfang ihrer Befugnisse gilt es klar zu regeln und Haftungsrisiken müssen abgesichert werden. Umfassende Vorsorge zu treffen und im Falle des Falles Regressansprüche abzuwehren, ist unsere Aufgabe.
So inflationär wie mit dem Begriff des Vorstands umgegangen wird: Rechtlich gesprochen ist der Vorstand der gesetzliche Vertreter in einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien und – kaum relevant für Unternehmer – im Verein sowie der Genossenschaft. Die Handlungsbefugnisse eines Vorstands sind weitreichend – und genau hier liegen auch die Gefahren. Unsere Anwälte beraten Sie in Ihrer Position als Vorstand – sei es bei der Verhandlung Ihres Vorstandsvertrages, bei den laufenden Pflichten wie der ordnungsgemäßen Einberufung von Hauptversammlungen oder der Beendigung des Vertrages.
Aufsichtsräte sind Kontrollgremien, die eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben. Bei Aktiengesellschaften ist ihre Existenz nach dem Aktiengesetz vorgeschrieben, bei GmbHs ist nach dem GmbH-Gesetz ein Aufsichtsrat nur vorgeschrieben, wenn die GmbH mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt. Unsere Anwälte überprüfen die bestehenden Aufsichtsratsverträge und verhandeln mit Ihnen als Vorstand des Unternehmens die Modifizierungen bei einer Neubesetzung. Zudem beraten wir Aufsichtsräte vor Abschluss ihres Vertrages und während des Mandats im Hinblick auf Ihre Kontrollpflichten.
Spätestens seit dem sogenannten Neubürger-Urteil im Jahre 2013 darf nicht mehr übersehen werden, wie weitreichend die Anforderungen an die Führung eines Unternehmens in Hinblick auf Compliance sind. Mit diesem Urteil hatte das Landgericht München 2013 einen früheren Siemens-Vorstand zu Schadensersatz in Millionenhöhe verurteilt. Der Vorwurf war, er habe nicht sichergesellt, dass ein funktionierendes Compliance-Management-System im Unternehmen installiert ist. Urteil vom Landgericht München v. 10.12.2013, Aktenzeichen 5 HK O 1387/10. Compliance ist kein Modewort. Compliance ist der Begriff für sorgfältiges und gewissenhaftes Handeln in einem Unternehmen, unabhängig davon, ob es ein kleines oder mittleres ist. Unsere Rechtsanwälte kennen die Anforderungen und beraten Sie zu Ihrer Verantwortung im Hinblick auf Compliance-Fragen.
Das Risiko von Compliance-Verstößen kann der Vertreter einer Gesellschaft – sei es als Geschäftsführer, Vorstand oder Manager – kaum mehr einschätzen und übernehmen, da die Haftung nicht auf das persönliche Verschulden beschränkt ist. Vielmehr können der Unternehmensführung Pflichtverstöße im Unternehmen zugerechnet werden. Eine so genannte D&O-Versicherung, (Directors-and-Officers-Versicherung), ist daher unabdingbar. Die Versicherungsbedingungen dieser Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung werden üblicherweise gemeinsam mit den Bestellungsverträgen verhandelt. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie bei diesen essenziellen Vertragsbedingungen.
Die Ausgestaltung von Vorstands- oder Geschäftsführerverträgen kann auf zwei grundlegende Arten erfolgen: Neben dem Vorstandsvertrag existiert ein Angestelltenvertrag, der auch bei einer Abberufung des Vorstands bestehen bleibt. Oder es gibt eine so genannte Kopplungsklausel, bei der beide Verträge in Abhängigkeit voneinander gesetzt werden. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie schon beim Abschluss Ihres Vertrages auch zu den Beendigungsklauseln und prüfen Ihre Verträge auf Ausgewogenheit.
Wir sind für Sie da – als Experten in der Beratung von Gesellschaftseigentümern und -vertretern sowie Aufsichtspersonen. Nehmen Sie Kontakt auf!
Der Erfolg eines Unternehmens hängt wesentlich von seiner Führungsstruktur und -qualität ab. Gesellschaftsinhaber und Vertreter tragen eine große Verantwortung – für die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens, das Wohlergehen der Mitarbeiter und die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere die sogenannten Compliance-Regelungen erlangen immer mehr Bedeutung. Daher beraten und begleiten wir Geschäftseigentümer, Gesellschaftsvertreter und Aufsichtspersonen bei der Führung von Unternehmen.
Für die bestmögliche Führung eines Unternehmens gibt es kein Patentrezept. Welche Struktur für welches Unternehmen geeignet ist und welche rechtlichen Erfordernisse damit verbunden sind, hängt von der Gesellschaftsform, der Größe und dem Zweck des Geschäfts ab. Möchte zum Beispiel der Eigentümer die Geschäfte selbst führen oder empfiehlt es sich, einen oder mehrere Geschäftsführer oder Prokuristen einzusetzen? Unsere erfahrenen Gesellschaftsrechtsanwälte helfen bei der sorgfältigen Entscheidungsfindung und beraten zu allen relevanten Fragen, um den größtmöglichen Erfolg Ihres Unternehmens zu gewährleisten.
Eine Position als Geschäftsführer ist mit zahlreichen Rechten und Pflichten verbunden, über die sich alle Beteiligten klar sein sollten. Die Geschäftsführungsbefugnisse müssen im Vorfeld ebenso scharf definiert werden wie die rechtlichen Anforderungen, die es zu erfüllen gilt. Für unsere Kanzlei sind diese und ähnliche Fragen ein traditioneller Tätigkeitsschwerpunkt. Wir beraten unsere Klienten bei Geschäftsführer- und Vorstandsverträgen und begleiten sie durch das tägliche Geschäft.
Viele unserer Klienten profitieren als Geschäftsführer von unserer gesellschaftsrechtlichen Expertise. Zudem beraten wir aber auch weitere Gesellschaftsvertreter wie etwa Prokuristen, die mit umfassender kaufmännischer Vollmacht ausgestattet sind, oder auf einzelne Geschäfte beschränkte Handlungsbevollmächtige. Hier gilt es insbesondere, den Umfang der Befugnisse klar zu regeln und Haftungsrisiken zu minimieren.
Rechtlich gesehen ist ein Vorstand der gesetzliche Vertreter einer Aktiengesellschaft. Seine Handlungsbefugnisse bergen daher ein hohes Potenzial an Problemen. Um die Risiken minimal zu halten und die größtmögliche Rechtssicherheit zu erreichen, beraten unsere Anwälte Sie in Ihrer Position als Vorstand kompetent und umfassend – von der Verhandlung Ihres Vorstandsvertrages bis hin zu laufenden Pflichten wie der ordnungsgemäßen Einberufung von Hauptversammlungen oder der Beendigung des Vertrages.
Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft kontrolliert den Vorstand. Auch für eine GmbH kann ein Aufsichtsrat rechtlich erforderlich sein, wenn das Stammkapital mindestens 70.000,00 Euro beträgt und das Unternehmen mehr als fünfzig Gesellschafter oder mehr als dreihundert Arbeitnehmer hat. Als Kanzlei für Gesellschaftsrecht überprüfen wir bestehende Aufsichtsratsverträge und verhandeln die Neubesetzung von Aufsichtsratsposten. Zudem beraten wir Aufsichtsräte bezüglich ihrer Kontrollpflichten.
Compliance bezeichnet die Einhaltung ethischer Regeln in einem Unternehmen. In Österreich ist die Compliance nicht gesetzlich normiert; jedoch können sich Unternehmen seit 2013 nach der sogenannten ON-Regel (ONR), in der das Austrian Standards (ehemals Österreichisches Normungsinstitut) die Anforderungen an Compliance-Management-Systeme (CMS) definiert hat, zertifizieren lassen. Ob ein solches Zertifikat oder gar die Bestellung eines Compliance-Beauftragten für Ihr Unternehmen sinnvoll ist und welche Anforderungen damit verbunden sind, erörtern wir gern in einem persönlichen Beratungsgespräch. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie hier.
Um das zunehmende Risiko von Compliance-Verstößen und damit verbundenen Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer, Vorstände oder Manager so gering wie möglich zu halten, schließen viele Unternehmen eine sogenannte D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) ab. In Österreich dominieren besonders deutsche und amerikanische Anbieter diesen Markt; die einheimische Versicherungsbranche findet hier erst langsam Anschluss. Üblicherweise werden die Versicherungsbedingungen dieser Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung zugleich mit den Bestellungsverträgen verhandelt. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie zur optimalen Gestaltung dieser Verträge.
Vorstands- oder Geschäftsführerverträge können unabhängig vom Angestelltenvertrag mit dem Unternehmen sein oder gekoppelt abgeschlossen werden, so dass bei einem Ausscheiden aus der Vorstands- oder Geschäftsführerposition auch das Arbeitsverhältnis endet. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie zum Abschluss Ihres Vertrages inklusive der Beendigungsklauseln und prüfen bestehende Verträge auf Ausgewogenheit.
Als Experten in der Beratung von Gesellschaftseigentümern und -vertretern sowie Aufsichtspersonen in Österreich sind wir jederzeit für Sie da. Nehmen Sie Kontakt auf!
Der Erfolg eines Unternehmens basiert auf seinen Mitarbeitern und auf der kompetenten Führung derselben. Gesellschaftseigentümer, Gesellschaftsvertreter und unternehmerisches Führungspersonal tragen erhebliche Verantwortung für das Unternehmen und dessen Mitarbeiter. Aus diesem Grund ist die Kenntnis der gesetzlichen Rahmenbedingungen unerlässlich, da nur mit dieser unternehmerisch sinnvolle Entscheidungen getroffen und gegebenenfalls alternative Handlungsmöglichkeiten entwickelt werden können.
Als Unternehmensgründer liegt Ihnen der Erfolg Ihres Unternehmens am Herzen. Wie sich Ihr Unternehmen weiter entwickeln und prosperieren kann, bedarf einer fachkundigen und detaillierten Analyse Ihres Unternehmens. Abhängig von der unternehmerischen Aufstellung, der gesellschaftsrechtlichen Struktur Ihres Unternehmens und dessen zukünftigen Zielen gilt es rechtliche Erfordernisse zu beachten und umzusetzen. So können Sie als Eigentümer die Geschäftsführung selbst wahrnehmen, sich der Unterstützung durch Geschäftsführer bedienen oder mittels Vollmachten bzw. Prokura zumindest teilweise Aufgaben delegieren.
Unsere Experten beraten Sie fachkundig. Selbst als Unternehmer tätig, kennen wir Ihre Perspektive und Probleme. Dies hilft bei der Entwicklung der besten Entscheidungen für Ihr Unternehmen.
Der Posten als Vorstand bzw. Geschäftsführer eines Unternehmens ist mit der Übernahme von erheblicher Verantwortung verbunden. Umso mehr sollten Ihnen die Handlungsbefugnisse, welche sehr weitreichend sein können, und die potentiellen Gefahren der Position bekannt sein. Auch Fragen zur Compliance und deren Anforderungen an eine sorgfältige und ordnungsgemässe Geschäftsführung muss geprüft und beantwortet werden.
Unsere Rechtsanwälte sind Experten im Handels- und Gesellschaftsrecht. Wir unterstützen Sie von Anfang an. Ob bei der Aushandlung und Prüfung Ihres Vorstands- bzw. Geschäftsführervertrages, bei rechtlichen Fragestellungen zu Ihren laufenden Pflichten oder zur Beendigung des Vorstands- bzw. Geschäftsführungsvertrages. Mit unserer Expertise können Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren: das Ihnen anvertraute Unternehmen.
Neben Vorständen bzw. Geschäftsführern können Sie als Unternehmer auch mittels Vollmachten agieren und Aufgaben delegieren. Auch Vollmachtnehmer, seien es Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte, haben nach den Regelungen des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches, Art. 47 ff., weitreichende Befugnisse. Umso mehr gilt es, diese Befugnisse Ihrer Vollmachtnehmer klar und unmissverständlich zu regeln. Neben der Absicherung Ihrer Haftungsrisiken gilt es umfassend vorzusorgen.
Unsere Aufgabe, als Rechtsanwälte im Handels- und Gesellschaftsrecht, ist es, Ihnen und Ihren Unternehmensvertretern den rechtlichen Rahmen aufzuzeigen und zu schaffen, damit Sie erfolgreich wirken können.
Verwaltungsräte sind Kontrollgremien in Kapitalgesellschaften. Zum einen sollen sie Kontrolle über das Unternehmen ausüben, die Vorstände und Geschäftsführer kontrollieren und zugleich das wirtschaftliche Wohlergehen sichern. Die Aufgaben eines Verwaltungsrates sind folglich ebenso mannigfaltig wie die eines Vorstandes bzw. Geschäftsführers. Hinzu kommt die Problematik, dass nicht der Verwaltungsrat, sondern der Vorstand bzw. Geschäftsführer nach Aussen vertritt. Die Einflussmöglichkeiten des Verwaltungsrates sind daher nur indirekter Art.
Wir beraten Verwaltungsräte vor Abschluss Ihres Vertrages und prüfen diesen. Zu Ihren Kontrollpflichten während des laufenden Mandats erhalten Sie von uns die notwendigen Informationen, so dass Sie diese vollumfänglich erfüllen können. Unsere Sachkenntnis und unser Beratungsangebot richtet sich jedoch auch an Unternehmer und Vorstände. Wir prüfen Ihre aktuellen Verwaltungsratsverträge auf Regelungslücken. Sind Modifikationen ratsam, so verhandeln wir diese für Sie. Auch bei der Verfassung neuer Verwaltungsratsverträge können Sie auf uns zählen – bitte sprechen Sie uns an!
Der Begriff „Compliance“ wird nahezu inflationär verwendet. Dabei bezeichnet er lediglich die Regeltreue. Auch wenn der Begriff ursprünglich in der betriebswirtschaftlichen Fachsprache verwendet wurde, ist die Thematik als solche von höchster rechtlicher Relevanz.
Seit dem sogenannten Neubürger-Urteils des Landgerichts München im Jahr 2013 ist die Bedeutung der Compliance unumstritten. Mit diesem Urteil wurde ein ehemaliger Vorstand der Siemens AG zu Schadenersatz in Millionenhöhe verurteilt und zwar, weil er nicht sichergestellt habe, dass ein funktionierendes Compliance Management System (CMS) installiert ist. Nicht das Fehlen eines CMS wurde ihm vorgeworfen, sondern das Versäumnis ein CMS eingeführt zu haben. Daraus folgt, dass Compliance mehr als nur Regeltreue umfasst. Vielmehr wird mit dem Begriff sorgfältiges und gewissenhaftes Handeln in einem Unternehmen umschrieben, wobei die Grösse des Unternehmens unerheblich ist.
Die Vermutung, dass ein Urteil eines deutschen Landgerichts sich im Fürstentum Liechtenstein nicht auswirkt ist naheliegend, jedoch nur bedingt zutreffend. Richtig ist, dass deutsche Urteile nie eine direkte Auswirkung auf die Liechtensteinische Rechtsprechung haben. Diesbezüglich liegt keine Bindungswirkung vor. Jedoch darf nicht verkannt werden, dass auch aufgrund der Grösse Liechtensteins die Rechtsprechung in den Nachbarländern sehr aufmerksam zur Kenntnis genommen wird und so auch mittelbar Niederschlag in der liechtensteinischen Rechtsprechung finden. Es ist daher davon auszugehen, dass die richterlichen Überlegungen und die Argumentation auch im Fürstentum zum Tragen kommen.
Mit unseren Standorten in fünf Ländern können wir Sie umfassend zu den rechtlichen Herausforderungen, wie beispielsweise der Compliance, beraten. Wir kennen die massgebenden Urteile und wissen, als Rechtsanwälte für das Handels- und Gesellschaftsrecht, welche Handlungen und Massnahmen den Anforderungen an eine sorgfältige und gewissenhafte Unternehmensführung gerecht werden. Mehr zur Compliance erfahren Sie hier.
Unabhängig ob Sie als Vorstand, Geschäftsführer oder Manager agieren – täglich treffen Sie unzählige Entscheidungen, welche meist erhebliche Auswirkungen haben. Wie sich aus dem Neubürger-Urteil des Landgerichts München ergibt, ist das Risiko von Haftungsfragen kaum noch zu überblicken. Da die Haftung nicht mehr nur ein persönliches Verschulden voraussetzt, sondern bereits Pflichtverstösse im Unternehmen der Unternehmensführung zugerechnet werden können, ist ein Schutz zwingend erforderlich. Dieser wird mittels der sogenannten D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) erreicht. Die Versicherungsbedingungen dieser Organ- bzw. Managerversicherung werden regelmässig mit Ihrem Bestellungsvertrag aus- und verhandelt. Gerade in diesem essentiellen Bereich sollten Ihnen keine Fehler unterlaufen. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie zu allen relevanten Vertragsbedingungen.
Vorstands- oder Geschäftsführerverträge sind so vielfältig wie die Unternehmen, für die sie erstellt wurden. Zwei Arten der Ausgestaltung haben sich jedoch durchgesetzt: Bei der ersten Alternative existiert neben dem Vorstandsvertrag ein regulärer Arbeitsvertrag. Vorteil dieser Konstruktion ist, dass der Vorstand auch bei seiner Abberufung als regulärer Angestellter weiter dem Unternehmen verbunden bleibt. Bei der anderen Art der Ausgestaltung werden der Vorstands- und der reguläre Arbeitsvertrag mittels einer sogenannten „Koppelungsklausel“ miteinander verbunden.
Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie schon beim Abschluss Ihres Vertrages umfassend. Das führt dazu, dass wir Sie noch vor dem Vertragsabschluss zur Thematik der Vertragsbeendigung, zu Beendigungs- und Konkurrenzklauseln beraten. Schliesslich prüfen wir gerne Ihre Verträge auf deren Ausgewogenheit. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Ein Unternehmen ist nur so solide und gut wie seine Führung. Gesellschaftsinhaber und Vertreter der Unternehmen sind einer grossen Verantwortung ausgesetzt - nicht zuletzt durch eine immer stärkere Beobachtung der Einhaltung von sogenannten Compliance-Regelungen.
Die Entscheidung, wie ein Unternehmen bestmöglich zu führen ist, bedarf einer detaillierten Abwägung und Analyse der Situation. Abhängig von der gesellschaftsrechtlichen Struktur des Unternehmens divergieren auch die rechtlichen Erfordernisse an die Vertretung des Unternehmens nach aussen. Der Eigentümer kann die Führung der Geschäfte selbst wahrnehmen, er kann einen oder mehrere Geschäftsführer oder Prokuristen einsetzen. Unsere Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht beraten Sie fachmännisch und aus der Perspektive eines Unternehmers – damit Sie die beste Entscheidung für Ihre Gesellschaft treffen können.
Wer überlegt, einen Posten als Geschäftsführer zu übernehmen, sollte die Bedeutung dieser Position en détail kennen. Welche Befugnisse gehen mit einer Bestellung einher, welche Geschäfte dürfen ausgeführt werden, welche Anforderungen bestehen aktuell an eine ordnungsgemässe Geschäftsführung? Die Anwälte unserer Kanzlei lassen ihre Mandanten bei diesen Fragen nicht alleine. Sie stehen Ihnen bei der Prüfung Ihres Geschäftsführervertrages vor der Annahme des Postens ebenso zur Seite wie während des täglichen Geschäfts. Das gleiche gilt für den Vertrag für die Mitglieder des Verwaltungsrats von Aktiengesellschaften.
Neben den Geschäftsführern als den satzungsmässigen Vertretern der Gesellschaft beraten wir auch sonstige Gesellschaftsvertreter, etwa Prokuristen, die gemäss den Art. 40 ff. des schweizerischen Obligationenrechts (OR) mit umfassender Vertretungsmacht für den Betrieb einer Gesellschaft ausgestattet sind, oder Handlungsbevollmächtige, die das Unternehmen bei einzelnen Geschäften vertreten dürfen. Den Umfang ihrer Befugnisse gilt es klar zu regeln und Haftungsrisiken müssen abgesichert werden. Umfassende Vorsorge zu treffen und im Falle des Falles Regressansprüche abzuwehren, ist unsere Aufgabe.
So inflationär wie mit dem Begriff des Verwaltungsrats wird: Rechtlich gesprochen ist ein Verwaltungsrat oder Geschäftsführer der gesetzliche Vertreter in einer Aktiengesellschaft, einer GmbH und – kaum relevant für Unternehmer – im Verein sowie der Genossenschaft. Die Handlungsbefugnisse eines Verwaltungsrats sind weitreichend – und genau hier liegen auch die Gefahren. Unsere Anwälte beraten Sie in Ihrer Position als Geschäftsführer – sei es bei der Verhandlung Ihres Vertrages, bei den laufenden Pflichten wie der ordnungsgemässen Einberufung von Hauptversammlungen oder der Beendigung des Vertrages.
Spätestens seit dem sogenannten Bührle-Urteil im Jahre 1970 darf nicht mehr übersehen werden, wie weitreichend die Anforderungen an die Führung eines Unternehmens in Hinblick auf Compliance sind. Mit diesem Urteil hatte das schweizerische Bundesgericht 1970 den Leiter der Werkzeugmaschinenfabrik Oerlikon mit 8 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 20 000.– Franken verurteilt. Der Vorwurf war, er habe nichts gegen einen verbotenen Export von Kriegsmaterial unternommen, obwohl er in der Lage war, die entsprechenden Transaktionen zu erkennen. Urteil vom Bundesgericht BGE 96 IV 155. Compliance ist kein Modewort. Compliance ist der Begriff für sorgfältiges und gewissenhaftes Handeln in einem Unternehmen, unabhängig davon, ob es ein kleines oder mittleres ist. Unsere Rechtsanwälte kennen die Anforderungen und beraten Sie zu Ihrer Verantwortung im Hinblick auf Compliance-Fragen. Mehr zu Compliance erfahren Sie hier.
Das Risiko von Compliance-Verstössen kann der Vertreter einer Gesellschaft – sei es als Geschäftsführer, Verwaltungsrat oder Geschäftsführer – kaum mehr einschätzen und übernehmen, da die Haftung nicht auf das persönliche Verschulden beschränkt ist. Vielmehr können der Unternehmensführung Pflichtverstösse im Unternehmen zugerechnet werden. Eine so genannte D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) ist daher unabdingbar. Die Versicherungsbedingungen dieser Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung werden üblicherweise gemeinsam mit den Bestellungsverträgen verhandelt. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie bei diesen essenziellen Vertragsbedingungen.
Die Ausgestaltung von Verwaltungsrats- oder Geschäftsführermandaten kann auf zwei grundlegende Arten erfolgen: Neben dem Verwaltungsratsvertrag existiert ein Arbeitsvertrag, der auch bei einer Abberufung des Verwaltungsrats bestehen bleibt, oder beide Verträge werde in Abhängigkeit voneinander gesetzt. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie schon beim Abschluss Ihres Vertrages auch zu den Beendigungsklauseln und prüfen Ihre Verträge auf Ausgewogenheit.
Wir sind für Sie da – als Schweizer Experten in der Beratung von Gesellschaftseigentümern und -vertretern sowie Aufsichtspersonen. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei in Zürich!
Die Informationen zur Beratung von Gesellschaftseigentümern und -vertretern sowie Aufsichtspersonen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir beraten seit mehr als zehn Jahren Gesellschaftseigentümer und -vertreter sowie Aufsichtspersonen in fünf verschiedenen Ländern und können Sie daher kompetent vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!
Nicht nur eine selbstständige oder angestellte Tätigkeit, auch der Erwerb einer Immobilie kann das Recht zum Aufenthalt in Deutschland begründen. Als spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Privatpersonen und Angestellte internationaler Unternehmen dabei, die jeweils passende Form des Aufenthaltstitels zu erlangen.
Das deutsche Recht, insbesondere das Aufenthaltsgesetz, sieht verschiedene Formen von Aufenthaltstiteln vor: Visum, Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt und die Blaue Karte für Hochqualifizierte. Grundsätzlich gilt: je höher die berufliche Qualifikation des Antragstellers, desto bevorzugter wird der Aufenthaltstitel erteilt. Unterschieden wird zudem zwischen Angehörigen von EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie Angehörigen von Drittstaaten.
Die Aufenthaltserlaubnis, die für fünf Jahre gilt, muss beantragt werden, wenn der Aufenthalt länger als drei Monate dauert und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden soll. Keine Aufenthaltserlaubnis benötigen Staatsangehörige der EU, der Schweiz und des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum). Zu beantragen ist der Titel bei der zuständigen Ausländerbehörde. Gerne übernehmen wir die Prüfung der Voraussetzungen und die Abwicklung für Privatpersonen und Angestellte internationaler Unternehmen. Selbstverständlich kümmern wir uns auch um den Abschluss der notwendigen Arbeitsverträge.
Die sogenannte Blaue Karte berechtigt besonders qualifizierte Fachkräfte mit Hochschulabschluss und vertraglich vereinbartem Mindestverdienst zum vierjährigen Aufenthalt in der EU. Die Berater der Kanzlei Viehbacher Rechtsanwälte und Steuerberater bringen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfolgreich und rechtssicher zusammen.
Nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik können EU-Staatsangehörige die Niederlassungserlaubnis beantragen. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Rentenversicherung, Sprachkenntnisse, gesicherter Lebensunterhalt u.a.) wird sie unbefristet erteilt. Das Pendant zur Niederlassungserlaubnis für Drittstaatsangehörige ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Sie stützt sich auf § 9a bis c AufenthG beziehungsweise auf die EU-Richtlinie 2003/109/EG. Sie wird nach fünfjährigem Aufenthalt in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt.
Der Kauf einer Immobilie berechtigt in zahlreichen EU-Staaten zum Aufenthalt. Das hat weitreichende Vorteile. Antragsteller, die aus einem Drittstaat wie China, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Russland kommen, genießen sie ab dem Moment ihres Immobilienerwerbs in bestimmten EU-Staaten das Recht, sich frei im Schengen-Raum mit seinen 26 europäischen Staaten zu bewegen. Die an den Immobilienerwerb gekoppelte Aufenthaltsgenehmigung liegt in der Regel zwischen zwei und fünf Jahren. Erteilt wird sie ab einer bestimmten Höhe des Kaufpreises. Diese Untergrenze variiert zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten. In dem einen Staat liegt sie bei knapp 100.000,00 €, anderswo mindestens bei 500.000,00 €. Gerne beraten wir Sie zum Immobilienerwerb in einem europäischen Mitgliedsstaat.
In Deutschland reicht der Kauf einer Immobilie alleine nicht aus, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Hinzukommen muss eine selbstständige Geschäftstätigkeit. Hier sind die konkrete Immobilie sowie die weiteren Voraussetzungen besonders sorgfältig zu prüfen. Gerne sichten wir für Sie die Anforderungen und wickeln alle Formalitäten und den Kontakt mit den Behörden ab.
Einige EU-Regierungen koppeln die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung auch an den Kauf von Anleihen. Ob sich diese Form von Geldanlage inklusive der jeweiligen Gebühren in Ihrem individuellen Fall lohnt, überprüfen wir gerne für Sie.
Wir sind für Sie da – als Spezialisten für Aufenthaltsrecht – nehmen Sie Kontakt auf!
Der Aufenthaltsstatus von Fremden, die länger als sechs Monate im Bundesgebiet verweilen, wird in Österreich durch das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) geregelt. Zudem decken das Asylgesetz (AsylG) und das Fremdenpolizeigesetz (FPG) alle weiteren Formen und Verfahren des Aufenthalts auf dem Bundesgebiet ab. Unsere Kanzlei berät Privatpersonen und Angestellte internationaler Unternehmen bei der Erlangung des passenden Aufenthaltstitels.
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sieht folgende Aufenthaltstitel vor:
Diese Titel gelten nicht für Angehörige von EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz, sondern nur für Angehörige von Drittstaaten.
Grundsätzlich werden befristete Aufenthaltstitel für zwölf Monate erteilt. Ausnahmen bestehen etwa bei „Blaue Karte EU“, die für bis zu zwei Jahren ausgestellt wird, sowie unterbestimmten Voraussetzungen für die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, die „Niederlassungsbewilligung“, die „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ und den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, die drei Jahre gültig sein können.
Grundsätzlich sind Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels schon vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus persönlich zu stellen. Dabei muss der Grund des Aufenthaltes angegeben und genau bezeichnet werden. In Ausnahmefällen, etwa bei Familienangehörigen von österreichischen Staatsbürgern oder Bürgern des EWR, kann der Antrag auch in Österreich gestellt werden.
Viehbacher Rechtsanwälte setzen sich seit vielen Jahren für die Interessen von Ausländern in Österreich ein und helfen bei aufenthaltsrechtlichen und arbeitsrelevanten Fragen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Das Fürstentum Liechtenstein, als einer der kleinsten Staaten der Welt, reglementiert das Recht zum Aufenthalt relativ restriktiv. Unabhängig ob Sie zur Erwerbstätigkeit einen Wohnsitz im Fürstentum nehmen oder ohne eine solche Ihren Wohnsitz in das Fürstentum verlegen wollen – in jedem Fall gilt es eine Vielzahl von Fragestellungen zu klären. Als spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Privatpersonen und Angestellte internationaler Unternehmen bei der Erlangung des jeweils passenden Aufenthaltstitels. Darüber hinaus richtet sich unser Beratungsangebot auch an Unternehmen, welche ausländischen Fachkräfte im Inland beschäftigen wollen.
Das Recht des Fürstentums Liechtenstein regelt die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen in gleich zwei verschiedenen Gesetzes. Als Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) gilt selbstverständlich auch hier die Personenverkehrsfreiheit nach dem EWR-Abkommen. Dennoch musste und konnte, aufgrund der geringen Grösse Liechtensteins, die Anwendung des EWR-Abkommens modifiziert und der Grösse angepasst werden. Folglich finden sich Regelungen zum Aufenthalt für EWR-Staatsangehörige und Schweizer Staatsbürger in dem Personenfreizügigkeitsgesetz (PFZG), während bei alle anderen Staatsbürgern das Ausländergesetz (AuG) zum Tragen kommt.
Schliesslich kann auch noch mittels des Asylgesetzes ein Aufenthaltstitel erlangt werden. Diesbezüglich gilt jedoch, dass das Fürstentum seit dem Jahr 2011 assoziiertes Mitglied von Schengen und Dublin ist. Gerade das Dublin-Abkommen mit der Umsetzung durch die Dublin-III-Verordnung regeln die staatliche Zuständigkeit für Asylverfahren. Als Binnenstaat im Alpenraum ist Liechtenstein von der europäischen Asylpolitik jedoch kaum betroffen.
Die restriktive Ausländerpolitik bedingt es, dass auch Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres einen Wohnsitz in Liechtenstein nehmen können. Vielmehr setzt die Grundverkehrsbehörde dem Erwerb von Immobilien durch Ausländer Grenzen. Kommt es folglich zur Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitznahme, so sind dennoch amtliche Bestätigungen bzw. Bewilligungen erforderlich.
Ein Teil der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligungen wird im Fürstentum Liechtenstein ausgelost. Dabei werden insgesamt jährlich 28 Aufenthaltsbewilligungen für erwerbstätige und 8 Aufenthaltsbewilligungen für nicht erwerbstätige EWR-Bürger verlost. Das Losverfahren findet jeweils im Frühling und Herbst statt.
Die Teilnahmevoraussetzungen sind in Art. 37 und Art. 38 PFZG normiert. Hiernach ist für eine wirksame Teilnahme zunächst die EWR-Staatsangehörigkeit erforderlich. Beachtlich ist, dass Schweizer Staatsangehörige an der Verlosung nicht teilnehmen können bzw. dürfen. Ferner ist die fristgerechte Einreichung der vollständig ausgefüllten Teilnahmeformulare sowie die rechtzeitige Gebühreneinzahlung erforderlich. Eine Mehrfachbewerbung schliesst Ihre Teilnahme jedoch aus.
Ausländerrechtliche bzw. aufenthaltsrechtliche Probleme können auftreten, wenn es zur Scheidung kommt. Wurde Ihnen aufgrund der Eheschliessung eine Aufenthaltsbewilligung bzw. -erlaubnis erteilt, so kann diese im Falle einer Scheidung oder gerichtlichen Trennung widerrufen werden. Mithin besteht die Gefahr des Verlustes Ihres Aufenthaltsrechts.
Das Aufenthaltsrecht kann unter bestimmten Umständen, trotz der Scheidung bzw. gerichtlichen Trennung, verlängert werden.
In jedem Fall ist hier eine umfassende und fachkundige Beratung zwingend erforderlich, damit eine Trennung bzw. Scheidung keine unerwünschten aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz verfügen in aller Regel über die identischen Regelungen zur Einreise. Insbesondere die Regelungen über visumspflichtige Personen sind gleich. Abweichende Vorschriften sind jedoch, aufgrund von bi- oder multilateralen Abkommen jederzeit möglich.
Aufgrund der Kleinheit Liechtensteins gibt es derzeit weltweit nur 6 Botschaften des Fürstentums. Aufgrund dessen können visumpflichtige Personen am ausländischen Ort Ihres Wohnsitzes den Antrag auf Erteilung des Visums bei einer Schweizer Vertretung einreichen. Über den Antrag entscheiden sodann die Schweizer Behörden mit dem in Liechtenstein zuständigen Ausländer- und Passamt.
Sie benötigen Unterstützung in einer ausländerrechtlichen Angelegenheit? Unsere liechtensteinischen Experten freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme!
Nicht nur eine selbstständige oder angestellte Tätigkeit, auch der Erwerb einer Immobilie kann in der Schweiz die Erteilung einer Ausländerbewilligung voraussetzen. Als spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Privatpersonen und Angestellte internationaler Unternehmen dabei, die jeweils passende Form von Ausländerausweis zu erlangen.
Das schweizerische Ausländerrecht, insbesondere das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), sieht verschiedene Formen von Ausländerbewilligungen vor: Das Visum, die Bewilligung für Grenzgänger, die Kurzaufenthaltsbewilligung und die Aufenthaltsbewilligung sowie die Niederlassungsbewilligung. Im Rahmen der bilateralen Verträge mit der EU und des damit verbundenen Freizügigkeitsabkommens wird es zwischen Angehörigen von EU- und EFTA-Mitgliedsstaaten und Angehörigen von Drittstaaten unterschieden. Unter Umständen gelten für die älteren und für neulich beigetretene EU-Mitgliedsstaaten abweichende Rahmenbedingungen.
Die Grenzgängerbewilligung wird für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone der Schweiz erteilt. Sie ist die häufigste Form der Arbeitsbewilligung für Unternehmen, die ihr Personal im angrenzenden EU-Gebiet beziehen. Die Mitarbeiter mit einer Grenzgängerbewilligung müssen mindestens einmal in der Woche an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren. Die Grenzgängerbewilligung kann allerdings mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Sie berechtigt nicht zu einem längeren und ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz. Zu beantragen sind alle Ausländerbewilligungen beim zuständigen kantonalen Migrationsamt. Gerne übernehmen wir die Prüfung der Voraussetzungen und die Abwicklung für Privatpersonen und Angestellte internationaler Unternehmen. Selbstverständlich kümmern wir uns auch um den Abschluss der notwendigen Arbeitsverträge.
Die Kurzaufenthaltsbewilligung, die bis zu einem Jahr gilt, muss beantragt werden, wenn der Aufenthalt länger als drei Monate dauert und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden soll. Sie kann bis zu zwei Jahren verlängert werden, wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.
Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt. Für Angehörige der EU- und EFTA-Mitgliedsstaaten dauert sie grundsätzlich fünf Jahre und kommt heute in vieler Hinsicht einer Niederlassungsbewilligung nahe. Wie die Kurzaufenthaltsbewilligung wird auch die Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Zweck erteilt. Sie kann verlängert werden, soweit keine Widerrufsgründe vorliegen: Falsche Angaben beim Bewilligungsverfahren, schwere strafrechtliche Verurteilungen oder eine langfristige Inanspruchnahme von Sozialleistungen.
Nach fünf Jahren rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz dürfen EU- und EFTA-Staatsangehörige die Niederlassungsbewilligung beantragen. Die Angehörigen von Drittstaaten dürfen diese Bewilligung grundsätzlich erst nach 10 Jahren beantragen. Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet und wird nach Feststellung einer erfolgreichen Integration der beantragenden Person in der schweizerischen Gesellschaft erteilt. Dazu gehören u.a. die Beherrschung mindestens einer Landessprache und ein Auszug des Betreibungsamts ohne nennenswerte Eintragungen.
Der Kauf einer Immobilie berechtigt in der Schweiz grundsätzlich nicht automatisch zum Aufenthalt. Das Recht auf Aufenthalt und Niederlassung stützt sich eher auf die Erwerbsfähigkeit der beantragenden Person. Beim Erwerb einer Immobilie sind die in der Schweiz ansässigen EU- und EFTA-Staatsangehörigen den Schweizer Bürgern weitestgehend gleichgestellt. Für Angehörige von Drittstaaten und für Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz gelten gewisse Einschränkungen, die mit dem zuständigen Grundbuchamt und der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion vorab geklärt werden müssen. Gerne beraten wir Sie zum Immobilienerwerb in der Schweiz und zu den damit verbundenen ausländerrechtlichen Fragen.
Unter bestimmten Bedingungen dürfen finanziell unabhängige Ausländer einen Ausländerausweis beantragen und sich ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausländerbewilligung ist in diesem Fall der Nachweis eines Mindestlohns zum Beispiel in Form von Altersrente, Bankguthaben oder Immobilienrendite. Besonders hohe Einkommen unterliegen in einigen Kantonen einer attraktiven Pauschalbesteuerung. Ob sich diese besonderen Formen des Aufenthalts in der Schweiz in Ihrem individuellen Fall lohnen, überprüfen wir gerne für Sie.
Wir sind für Sie da – als Schweizer Spezialisten für Aufenthaltsrecht. Nehmen Sie Kontakt auf!
Die Informationen zur Beratung und Vertretung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten (Aufenthaltsbewilligungen) in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir unterstützen Privatpersonen seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern in ausländerrechtlichen Angelegenheiten und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!
Diese richtet sich nach den jeweiligen Grundverkehrsgesetzen der zuständigen Bundesländer. Bis zur Erteilung einer allfälligen Genehmigung gilt ein Kaufvertrag als „schwebend unwirksam“. Wird die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt, ist der Kaufvertrag sowie auch andere zivilrechtliche Rechtsgeschäfte im selben Zusammenhang unwirksam; der Eigentumsübergang kann nicht ins Grundbuch eingetragen werden.
Der Kontakt mit den zuständigen Behörden, die Erfüllung aller Voraussetzungen und die Abwicklung der Formalitäten können kompliziert und langwierig werden und erfordern eine umfassende Expertise. Unsere juristische Begleitung entlastet somit nicht nur unsere Klienten, sondern gewährleistet auch einen raschen Erfolg der Immobilientransaktion.
Unsere Berater in Österreich freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme!
Das Fürstentum Liechtenstein weist einige Besonderheiten auf. Einige sind der historischen Entwicklung, andere der Grösse des Staates geschuldet. Zu letzterem gehört die Schaffung der Grundverkehrsbehörde und des Grundverkehrsgesetzes (GVG).
Wie in anderen Rechtsordnungen auch, steht das Privateigentum im Fürstentum Liechtenstein unter dem Schutz der Verfassung. In Art. 34 Abs.1 1 Hs. der Landesverfassung (LV) heisst es dazu, dass die Unverletzlichkeit des Privateigentums gewährleistet ist.
Auch wenn hier zunächst der Anschein eines absoluten Schutzes suggeriert wird, ist dieser nicht gegeben. Bereits in Art. 34 Abs.1 2. Hs. LV bestimmt, dass Konfiskationen nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen stattfinden. Daraus folgt, dass das Privateigentum und die Ausübung desselben durch ein einfaches Gesetz, mithin durch ein Gesetz ohne Verfassungsrang, eingeschränkt werden kann.
Das Grundverkehrsgesetz (GVG) schränkt den verfassungsrechtlichen Schutz des Privateigentums und dessen Ausübung in zulässiger Weise ein.
Hinter der Schaffung des GVG stand die Überlegung, dass die Grundstücke im Fürstentum Liechtenstein ihren Eigentümern zur Nutzung erhalten bleiben sollen. Zudem bezweckt das GVG eine möglichst breite, sozial erträgliche und angemessene Streuung des Grundeigentums. Auch soll mit dem GVG die Bodenkonzentration in den Händen von nur Wenigen vermieden und spekulativer Grunderwerb verhindert werden.
Um die gesetzgeberischen Ziele, die mit der Schaffung des GVG verbunden waren und sind, umzusetzen, unterliegt der Erwerb von Grundstücken im Fürstentum Liechtenstein der Genehmigungspflicht, Art. 2 Abs.1 GVG. Allerdings beschränkt sich die Genehmigungspflicht nicht nur auf den tatsächlichen, käuflichen Erwerb. Nach Art. 2 Abs.2 GVG sind dem Eigentumserwerb unter anderem langfristige Nutzungsrechte, Kauf- und/oder Rückkaufsrechte und langfristige Miet- und Pachtverträge gleichgestellt.
Nach Art. 5 Abs.1 lit. A GVG wird die Genehmigung zum Erwerb erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse am beabsichtigten Eigentumserwerb an dem betreffenden Grundstück besteht. Das berechtigte Interesse wird in Art. 6 GVG definiert und anhand von Regelbeispielen dargestellt.
Sofern die Voraussetzungen der Art. 5 f. GVG erfüllt sind, erteilt die Grundverkehrsbehörde die erforderliche Genehmigung. Nach Art. 9 GVG ist die Grundverkehrsbehörde eine Abteilung im Amt für Justiz.
Beachtlich ist ferner, dass die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde nicht die sachenrechtliche Prüfung und ggf. Genehmigung des Rechtsgeschäfts beinhaltet. Diese erfolgt gesondert vor der grundbuchlichen Eintragung.
Nach Art. 15 GVG sind genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte binnen vier Monaten nach ihrem Abschluss der Grundverkehrsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Während der Vorlagefrist ist das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft, mithin der Eigentumserwerb, nach Art. 25 Abs.1 GVG unwirksam. Wird dagegen die Vorlagefrist versäumt, so hat dies die Nichtigkeit des Eigentumserwerbs zur Folge. Gleiches gilt, wenn die erforderliche Genehmigung rechtskräftig verweigert wurde.
Der Eigentumserwerb im Fürstentum Liechtenstein bedarf nicht nur aus sachenrechtlicher Perspektive einer fundierten Expertise. Gerade im Umgang mit der Grundverkehrsbehörde sind viele Fehler denkbar, die einen Eigentumserwerb verhindern. Unsere Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater unterstützen Sie im Hinblick auf Ihren Eigentumserwerb gerne bei der notwendigen Antragstellung.
Sie haben weitere Fragen? Unsere liechtensteinischen Experten freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme!
Die Funktion der behördlichen Kontrolle über das Grundeigentum üben in der Schweiz das schweizerische Katasterwesen und die Grundbuchämter aus. Der Kataster übernimmt die Landvermessung, das Grundbuch ist das öffentliche Register aller Grundstücke. Ins Grundbuch werden auch die Eigentümer der verschiedenen Liegenschaften und die damit zusammenhängenden Rechte und Lasten eingetragen.
Die amtliche Vermessung durch den Kataster liefert die Daten für die Erstellung der Grundbuchpläne. Das Grundbuch besteht wiederum aus zwei Teilen: Ins sogenannte Tagebuch werden alle Anmeldungen eingetragen, die das Entstehen neuer Rechte oder die Veränderung der Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück betreffen; das Hauptbuch umfasst alle Grundbuchblätter und die Belege der sich ständig verändernden Rechtslage der einzelnen Liegenschaften: Kaufverträge, Einrichtung von Dienstbarkeiten, Hypotheken und sonstigen Sachrechten, mit Angabe der entsprechenden Anspruchsberechtigten.
Wie bei vielen anderen Bereichen der schweizerischen öffentlichen Verwaltung beschränkt sich der Bund auch beim Katasterwesen auf die Aufsicht und Koordination des Gesamtsystems. Die Zuständigkeiten für die Bauplanung und den tatsächlichen Betrieb von Grundbuch- und Katasterämtern liegen bei den Kantonen und können ortsabhängig sehr unterschiedlich geregelt sein. Grössere Kantone verfügen über mehrere Grundbuchämter.
Der Kauf einer Liegenschaft ist mit speziellen Formvorschriften verbunden. Die öffentliche Beurkundung ist überall Pflicht, sie kann jedoch von Kanton zu Kanton in unterschiedlicher Form erfolgen.
Wenn Sie in der Schweiz Grundeigentum erwerben wollen, ist das zuständige kantonale Grundbuchamt der Schlüssel zu den wichtigsten Informationen für ein erfolgreiches Geschäft. Das Grundbuch liefert in Form eines Registerauszugs genaue Angaben über Eigentümer, allfällige Vormerkungen und Dienstbarkeiten, sowie offizielle Auskünfte über Grundpfandrechte und sonstige Grundlasten.
Wenn Sie eine Liegenschaft in der Schweiz als Ausländer kaufen, können bestimmte Einschränkungen vorgesehen sein. Wir verweisen hier auf die Seite Beratung und Vertretung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten, Punkt "Ausländerbewilligung und Immobilienerwerb".
Planen Sie einen Grundstückskauf oder die Veräusserung eines Grundeigentums, so beantworten die Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater alle Fragen, die in Zusammenhang mit Ihrem Wunschobjekt stehen: Welches Grundbuchamt ist dafür zuständig? Bestehen am Grundstück Rechte Dritter oder Lasten, die eine erfolgreiche Kaufabwicklung verhindern oder die Nutzniessung der erworbenen Fläche einschränken könnten? Gelten am betreffenden Ort besondere Formerfordernisse?
Sollte es beim Erwerb einer Liegenschaft zu Konflikten mit der Gegenpartei kommen, stehen Ihnen das ganze Instrumentarium des schweizerischen Zivilgesetzbuches und die Vorschriften zum Grundstückkauf des Obligationenrechts (Art. 216 ff. OR) zur Verfügung. Unsere Rechtsanwälte und Berater stehen Ihnen jederzeit kompetent zur Seite. Zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen!