Führen der laufenden Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung


Deutschland

Die Buchführungspflicht

Nach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Die steuerliche Buchführungspflicht ist in den §§ 140 und 141 AO geregelt. Die Buchführung ist jedoch nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, die Finanzbuchhaltung und deren Auswertungen sind ein wichtiges Steuerungsinstrument im Unternehmen. Für die Geschäftsleitung ist es daher unerlässlich, auf eine zeitnahe und korrekte Finanzbuchhaltung zurückgreifen zu können.

Unternehmen mit eigenen Buchhaltungskräften

Wenn Sie die Buchhaltung in Ihrem Unternehmen selbst anfertigen, so stehen wir Ihnen gerne bei schwierigen Sachverhalten oder für Beratungen zur Verfügung, z.B.

  • Klärung von Umsatzsteuersachverhalten mit Auslandsumsätzen
  • Bereinigung von Debitoren und Kreditoren
  • Prüfung der Plausibilität der Auswertungen vor Vorlage bei Kreditinstituten
  • Stichprobenweise Prüfung der Buchhaltungsbelege
  • Beratung bei der Organisation der Finanzbuchhaltung
  • Schulung des Buchhaltungspersonals

Unternehmen mit ausgelagerter Finanzbuchhaltung

Wenn Sie uns mit der Abwicklung Ihrer Finanzbuchhaltung betrauen, so erledigen wir für Sie zuverlässig und fachkundig die notwendigen Arbeiten. Sie können uns Ihre Unterlagen in Papierform oder auch digital übergeben. Je nach Umfang erhalten Sie von uns folgende Leistungen:

  • Kontieren der Belege
  • Erfassen der Buchungssätze per EDV
  • Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
  • Verprobung der Umsatzsteuer
  • Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
  • Betriebswirtschaftliche Auswertung mit Summen– und Saldenliste
  • Offene-Posten-Liste mit Mahnvorschlag
  • Weitere Auswertungen und Beratungen auf Wunsch

Die Lohnbuchhaltung

Aufgrund sich ständig ändernder Vorschriften ist die Lohnbuchhaltung für Unternehmen umfangreich und kompliziert geworden und birgt enorme Risiken und Fehlerquellen. Mittlerweile erfolgen sämtliche Meldungen an Versicherungen und Behörden elektronisch. Durch ständige Fort- und Weiterbildungen halten unsere Fachkräfte ihren Wissen- und Qualitätsstand hoch. Unsere angebotenen Leistungen umfassen: 

  • Erfassung der Arbeitnehmerdaten
  • An- und Abmeldung von Arbeitnehmer bei den Krankenkassen
  • Abrechnung von Fest- und Stundenlöhnen
  • Fristgerechte Erstellung der Lohnabrechnungen
  • Meldung der Beiträge zur Sozialversicherung
  • Erstellung der Verdienstabrechnungen für die Arbeitnehmer
  • Anmeldung der Lohnsteuer
  • Auswertungen wie Lohnjournal und Lohnkonten
  • Jahresmeldungen zur Sozialversicherung
  • Erstellung der Jahreslohnsteuerbescheinigung
  • Weitere Auswertungen auf Wunsch

Die Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater erstellen gerne ein optimal auf Sie zugeschnittenes Leistungspaket. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!


Österreich

Die Buchführungspflicht für österreichische Unternehmen

In § 189 Abs. 1 Z 2 des UGB werden Umsatz-Schwellenwerte definiert, bei deren Überschreitung für Gewerbetreibende die Buchführungs- oder Rechnungslegungspflicht gemäß § 5 EStG eintritt. Grundsätzlich liegt der Umsatzschwellenwert bei 700.000,00 € – wird er in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, tritt nach Ablauf eines „Pufferjahres“ die Rechnungslegungspflicht ein. Schon im folgenden Geschäftsjahr wird diese Verpflichtung einschlägig, wenn der sogenannte "qualifizierte" Umsatz-Schwellenwert von 1.000.000,00 € einmalig überschritten wird. Die Buchführungspflicht entfällt, wenn die Umsatz-Schwellenwerte zweimal hintereinander unterschritten werden. Freie Berufe (wie etwa Ärzte, Rechtsanwälte oder Künstler) sowie Land- und Forstwirte sind von der Buchführungspflicht befreit. Kapitalgesellschaften sind hingegen ohne Umsatzgrenzen immer zur doppelten Buchführung verpflichtet.

Unternehmen mit eigenen Buchführungskräften

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen eigene Buchführungskräfte beschäftigen, sind wir Ihnen gerne bei schwierigen Sachverhalten behilflich:

  • Klärung von Umsatzsteuersachverhalten mit Auslandsumsätzen
  • Bereinigung von Debitoren und Kreditoren
  • Prüfung der Plausibilität der Auswertungen vor Vorlage bei Kreditinstituten 
  • Stichprobenweise Prüfung der Buchhaltungsbelege
  • Beratung bei der Organisation der Finanzbuchhaltung
  • Schulung des Buchhaltungspersonals 
  • Unternehmen mit ausgelagerter Finanzbuchhaltung

Haben Sie keine eigene Buchführung im Hause, übernehmen wir gerne die gesamte Abwicklung Ihrer Finanzbuchhaltung: Wir erledigen zuverlässig und kompetent alle notwendigen Arbeiten. Ob Sie uns Ihre Unterlagen in Papierform oder digital übermitteln – wir bereiten sie steueroptimiert auf. Je nach Umfang erhalten Sie von uns folgende Leistungen:

  • Kontieren der Belege 
  • Erfassen der Buchungssätze per EDV 
  • Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung 
  • Verprobung der Umsatzsteuer 
  • Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung 
  • Abgabe der Zusammenfassenden Meldung 
  • Betriebswirtschaftliche Auswertung mit Summen– und Saldenliste 
  • Offene-Posten-Liste mit Mahnvorschlag 
  • Weitere Auswertungen und Beratungen auf Wunsch

Die Lohnbuchhaltung

Für viele Unternehmen ist die Lohnbuchhaltung eine umfangreiche und komplizierte Angelegenheit mit enormen Risiken und Fehlerquellen. Sämtliche Meldungen an Versicherungen und Behörden erfolgen elektronisch. Dieser Entwicklung werden wir durch ständige Fort- und Weiterbildungen gerecht und sichern so einen stets aktuellen Wissen- und Qualitätsstand. Unsere angebotenen Leistungen umfassen:

  • Erfassung der Arbeitnehmerdaten
  • An- und Abmeldung von Arbeitnehmer bei den Krankenkassen 
  • Abrechnung von Fest- und Stundenlöhnen
  • Fristgerechte Erstellung der Lohnabrechnungen
  • Meldung der Beiträge zur Sozialversicherung 
  • Erstellung der Verdienstabrechnungen für die Arbeitnehmer 
  • Anmeldung der Lohnsteuer 
  • Auswertungen wie Lohnjournal und Lohnkonten 
  • Jahresmeldungen zur Sozialversicherung 
  • Erstellung der Jahreslohnsteuerbescheinigung
  • Weitere Auswertungen auf Wunsch

In Steuer- und Bilanzfragen sind wir die Experten. Die Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht unserer Kanzlei erstellen ein optimal auf Ihr Unternehmen zugeschnittenes Leistungspaket. Nehmen Sie Kontakt mit unserer Kanzlei in Wien auf!


Liechtenstein

Die ordnungsgemäße Rechnungslegung

Wer verpflichtet ist, seine Firma bzw. Namen im Handelsregister eintragen zu lassen (vgl. Art. 945 PGR) und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (vgl. Art. 107 PGR), ist zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet. Aktiengesellschaften, Kommanditaktien-gesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne von Art. 1063 Abs. 2 PGR sind auch dann zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet, wenn sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Verbandspersonen, die nicht zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet sind, haben unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Vermögens nachvollzogen werden können; vorbehalten bleiben besondere gesetzliche (z.B. steuerrechtliche) Vorschriften. Auf die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen ist Art. 1059 PGR entsprechend anzuwenden.

Unternehmen mit eigenen Buchhaltungskräften

Wenn Sie die Buchhaltung in Ihrem Unternehmen selbst anfertigen, so stehen wir Ihnen gerne bei schwierigen Sachverhalten oder für Beratungen zur Verfügung, z.B. gerne auch zu nachfolgenden Themenbereichen:

  • Klärung von Umsatzsteuersachverhalten mit Auslandsumsätzen
  • Bereinigung von Debitoren und Kreditoren
  • Prüfung der Plausibilität der Auswertungen vor Vorlage bei Kreditinstituten 
  • Stichprobenweise Prüfung der Buchhaltungsbelege
  • Beratung bei der Organisation der Finanzbuchhaltung 
  • Schulung des Buchhaltungspersonals
  • Unternehmen mit ausgelagerter Finanzbuchhaltung

Wenn Sie uns mit der Abwicklung Ihrer Finanzbuchhaltung betrauen, so erledigen wir für Sie zuverlässig und fachkundig die notwendigen Arbeiten. Sie können uns Ihre Unterlagen in Papierform oder auch digital übergeben. Je nach Umfang erhalten Sie von uns folgende Leistungen:

  • Kontieren der Belege
  • Erfassen der Buchungssätze per EDV 
  • Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung 
  • Anfertigung und Abgabe der Umsatzsteuerabrechnungen 
  • Betriebswirtschaftliche Auswertung mit Summen- und Saldenliste 
  • Offene-Posten-Liste mit Vorschlägen zum Mahnverfahren/Forderungsdurchsetzung
  • Weitere Auswertungen und Beratungen auf Wunsch

Die Lohnbuchhaltung

Aufgrund sich ständig ändernder Vorschriften ist die Lohnbuchhaltung für Unternehmen umfangreich und kompliziert geworden und birgt enorme Risiken und Fehlerquellen. Mittlerweile erfolgen viele Meldungen an Versicherungen und Behörden elektronisch. Durch ständige Fort- und Weiterbildungen halten unsere Fachkräfte ihren Wissens- und Qualitätsstand hoch. Unsere angebotenen Leistungen umfassen:

  • Erfassung der Arbeitnehmerdaten 
  • An- und Abmeldung von Arbeitnehmern bei den Sozialversicherungen 
  • Abrechnung von Fest- und Stundenlöhnen 
  • Fristgerechte Erstellung der Lohnabrechnungen 
  • Erstellung der Lohnausweise für die Arbeitnehmer 
  • Auswertungen wie Lohnjournal und Lohnkonten  Jahresmeldungen zur Sozialversicherung
  • Weitere Auswertungen auf Wunsch

Die Liechtensteiner Steuerexperten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater erstellen gerne ein optimal auf Sie zugeschnittenes Leistungspaket. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!


Schweiz

Die Verpflichtung Bücher zu führen

Nach Art. 957 ff. OR sind juristische Personen, Einzelunternehmen und Personengesellschaften verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen ihre Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Es müssen ein Inventar gem. Art. 958c Abs. 2 OR und eine Bilanz mit Erfolgsrechnung erstellt werden. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatz bis zu CHF 500'000.00 unterliegen einer vereinfachten Buchführungspflicht. Die Buchführung ist jedoch nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, die Finanzbuchhaltung und deren Auswertungen sind ein wichtiges Steuerungsinstrument im Unternehmen. Für die Geschäftsleitung ist es daher unerlässlich, auf eine zeitnahe und korrekte Finanzbuchhaltung zurückgreifen zu können.

Unternehmen mit eigenen Buchhaltungskräften

Wenn Sie die Buchhaltung in Ihrem Unternehmen selbst anfertigen, so stehen wir Ihnen gerne bei schwierigen Sachverhalten oder für Beratungen zur Verfügung, z.B.

  • Klärung von Umsatzsteuersachverhalten mit Auslandsumsätzen 
  • Bereinigung von Debitoren und Kreditoren
  • Prüfung der Plausibilität der Auswertungen vor Vorlage bei Kreditinstituten
  • Stichprobenweise Prüfung der Buchhaltungsbelege
  • Beratung bei der Organisation der Finanzbuchhaltung 
  • Schulung des Buchhaltungspersonals

Unternehmen mit ausgelagerter Finanzbuchhaltung

Wenn Sie uns mit der Abwicklung Ihrer Finanzbuchhaltung betrauen, so erledigen wir für Sie zuverlässig und fachkundig die notwendigen Arbeiten. Sie können uns Ihre Unterlagen in Papierform oder auch digital übergeben. Je nach Umfang erhalten Sie von uns folgende Leistungen:

  • Kontieren der Belege
  • Erfassen der Buchungssätze per EDV
  • Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
  • Anfertigung und Abgabe der Umsatzsteuerabrechnungen
  • Betriebswirtschaftliche Auswertung mit Summen– und Saldenliste
  • Offene-Posten-Liste mit Mahnvorschlag
  • Weitere Auswertungen und Beratungen auf Wunsch

Die Lohnbuchhaltung

Aufgrund sich ständig ändernder Vorschriften ist die Lohnbuchhaltung für Unternehmen umfangreich und kompliziert geworden und birgt enorme Risiken und Fehlerquellen. Mittlerweile erfolgen viele Meldungen an Versicherungen und Behörden elektronisch. Durch ständige Fort- und Weiterbildungen halten unsere Fachkräfte ihren Wissen- und Qualitätsstand hoch. Unsere angebotenen Leistungen umfassen:

  • Erfassung der Arbeitnehmerdaten
  • An- und Abmeldung von Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungen
  • Abrechnung von Fest- und Stundenlöhnen
  • Fristgerechte Erstellung der Lohnabrechnungen 
  • Erstellung der Lohnausweise für die Arbeitnehmer
  • Auswertungen wie Lohnjournal und Lohnkonten
  • Jahresmeldungen zur Sozialversicherung
  • Weitere Auswertungen auf Wunsch

Die Schweizer Steuerexperten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater erstellen gerne ein optimal auf Sie zugeschnittenes Leistungspaket. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!


Italien

Die Informationen zur Führung der laufenden Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung für italienische Unternehmen befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir führen seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern die laufende Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung für Unternehmen. Bei uns sind Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 

Kontakte

Uwe Bruckner, Dipl.-Kfm., Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

» Uwe Bruckner

Dipl.-Kfm., Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

E-Mail: u.bruckner@viehbacher.com

Siegrid Rosenauer, Dipl.-Kffr., Steuerberaterin Österreich, Steuerberaterin Deutschland, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, Wirtschaftstreuhänderin

» Siegrid Rosenauer

Dipl.-Kffr. (Univ.), Steuerberaterin Österreich, Steuerberaterin Deutschland, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, Wirtschaftstreuhänderin

E-Mail: s.rosenauer@viehbacher.com

Kontakt

Siegrid Rosenauer, Dipl.-Kffr., Steuerberaterin Österreich, Steuerberaterin Deutschland, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, Wirtschaftstreuhänderin

» Siegrid Rosenauer

Dipl.-Kffr. (Univ.), Steuerberaterin Österreich, Steuerberaterin Deutschland, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, Wirtschaftstreuhänderin

E-Mail: s.rosenauer@viehbacher.com

Ihre Ansprechpartnerin

Michaela Berger, Steuerexpertin, Treuhänderin mit eidg. Fachausweis

» Michaela Berger

Steuerexpertin, Treuhänderin mit eidg. Fachausweis

E-Mail: m.berger@viehbacher.com

 

 

Kontakt

Peter Fröhlich, Rechtsanwalt und Dipl. Steuerexperte

» Peter Fröhlich

Rechtsanwalt und Dipl. Steuerexperte

E-Mail: p.froehlich@viehbacher.com