Rechtsanwalt Christian Presoly

Viehbacher AT

Viehbacher AT (92)


Deutschland: Was unterliegt der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer?

Rechtsgrundlage ist das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vom 27.02.1997 (kurz: ErbStG). Die Besteuerung knüpft an die Bereicherung des Erwerbers an, man spricht daher von einer Erbanfallsteuer. Nach § 1 ErbStG unterliegen folgende Vorgänge der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer:

  • Erwerb von Todes wegen
  • Schenkung unter Lebenden
  • Vermögen einer Familienstiftung im Zeitabstand von 30 Jahren
  • Zweckzuwendungen

Gerne verschaffen wir Ihnen hier einen kleinen Überblick zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.

  1. Die Steuerpflicht
  2. Die Steuerberechnung
  3. Unsere Beratungsleistung für Sie

1. Die Steuerpflicht

Ebenso wie bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. Eine Besonderheit im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist, dass sowohl der Status des Erblassers (Schenkers) als auch der des Erben (Beschenkten) zu beachten ist.

a) Persönliche unbeschränkte Steuerpflicht

Gem. § 2 Abs. 1. S. 1 Nr. 1 ErbStG tritt die Steuerpflicht ein, wenn zum Zeitpunkt des Todes oder der Ausführung der Schenkung der Erblasser/Schenker oder auch der Erwerber ein Inländer ist. Als Inländer gelten Personen mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sowie deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten haben. Aufgrund des Weltvermögensprinzips unterliegt der gesamte Vermögensanfall der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn Erblasser/Schenker ein Inländer ist. Ist nur der Erwerber Inländer, so unterliegt nur der auf ihn entfallende Teil der deutschen Steuer. Im Fall der unbeschränkten Steuerpflicht kommen die §§ 16 und 17 ErbStG (Freibeträge) sowie der § 21 ErbStG (Steueranrechnung) zur Anwendung.

b) Beschränkte Steuerpflicht

Beschränkte Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG tritt ein, wenn weder Erblasser/Schenker noch Erwerber zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Inländer sind, der Vermögensübergang jedoch bestimmtes Inlandsvermögen betrifft. Das betreffende Inlandsvermögen ist im § 121 BewG abschließend aufgeführt, darunter fällt z.B. inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen. Der deutschen Steuer unterliegt dann nur das jeweilige inländische Vermögen. Es wird nur der Freibetrag von 2.000,00 € gem. § 16 Abs. 2 ErbStG gewährt. Besonderheit für Bürger der EU und des EWR: In bestimmten Fällen kann es vorteilhaft sein, einen Antrag gem. § 2 Abs. 3 ErbStG auf unbeschränkte Steuerpflicht zu stellen. Es werden dann – wie bei der unbeschränkten Steuerpflicht – die Freibeträge der §§ 16 und 17 ErbStG gewährt und die Anrechnung bereits bezahlter ausländischer Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist gem. § 21 ErbStG möglich. Weiterhin zu beachten ist die Vorschrift des § 4 AStG, wonach bei einem Wegzug in ein Niedrigsteuergebiet in einem Zeitraum von fünf bis zehn Jahren nach Wegzug die sog. erweiterte beschränkte Steuerpflicht zur Anwendung kommt.

2. Die Steuerberechnung

Die Steuer bemisst sich grundsätzlich nach dem gemeinen Wert (Verkehrswert) des übertragenen Vermögens. Verschiedene Spezialvorschriften (z.B. für Grundvermögen) kommen zur Anwendung. Nach Abzug von Steuerbefreiungen und Freibeträgen kommt man zum sog. steuerpflichtigen Erwerb. Anhand der persönlichen Verhältnisse zwischen Erblasser/Schenker und Erwerber wird in drei Steuerklassen unterschieden, aus denen sich dann ja nach Höhe des Erwerbs der Steuersatz ergibt.

a) Steuerbefreiungen

Grundsätzlich unterliegt der gesamte Vermögensanfall der Erbschaft- und Schenkungsteuer, in den §§ 13 – 13c ErbStG sind verschiedene Steuerbefreiungen vorgesehen, z.B. Hausrat o.ä. bis zu einer bestimmten Höhe. Eine vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG von der Steuer befreit, wenn die Immobilie danach von Kindern ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Für Betriebsvermögen sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen sind ebenfalls Besonderheiten zu beachten.

b) Steuerklassen

Es wird anhand des Verwandtschaftsgrads zwischen Erblasser/Schenker und Erwerber in folgende Steuerklassen unterschieden:

Steuerklasse I: Ehegatte, Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern, Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen

Steuerkasse II: Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten und ehem. Lebenspartner

Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber

c) Freibeträge

Gemäß § 16 ErbStG werden folgende Freibeträge gewährt: 

  • Ehegatten und Lebenspartner: 500.000,00 €
  • Kinder der Steuerklasse I und Kinder verstorbener Kinder: 400.000,00 € 
  • Enkelkinder: 200.000,00 € 
  • Übrige Personen der Steuerklasse I: 100.000,00 € 
  • Personen der Steuerklasse II: 20.000,00 €
  • Personen der Steuerklasse III: 20.000,00 €

Beim Erwerb von Todes wegen erhält der überlebende Ehegatte einen Versorgungsfreibetrag gem. § 17 Abs. 1 ErbStG in Höhe von 256.000,00 €, hinterbliebene Kinder je nach Alter zwischen 52.000,00 € und 10.300,00 € (§ 17 Abs. 2 ErbStG).

d) Steuersätze

Anhand der Steuerklassen und nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs wird gem. § 19 Abs. 1 ErbStG ein bestimmter Prozentsatz auf den Erwerb erhoben. Dieser variiert von 7% bis zu 50%. Im Bereich der Steuerklasse I wird bis zu 75.000,00 € ein Steuersatz von 7% verwendet, ab einem steuerpflichtigen Erwerb von über EUR 26 Mio. beträgt der Steuersatz 30%. Personen der Steuerklasse III unterliegen von Anfang an einem Steuersatz von 30%, der ab EUR 13 Mio. auf 50% ansteigt.

3. Unsere Beratungsleistung für Sie

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer kann einen empfindlichen Eingriff in das Familienvermögen bedeuten. Die Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater erstellen mit ihrem Fachwissen nicht nur die Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung, sondern beraten Sie bereits im Vorfeld und langfristig bezüglich optimaler Gestaltungen von Vermögensübertragungen. Sie haben Fragen? Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme!


Schweiz: Was unterliegt der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer?

Rechtsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sind die Steuergesetze der einzelnen 26 Schweizer Kantone. Die Regelungen können sogar auf Gemeindebasis unterschiedlich sein. Einige Kantone verzichten sogar, ganz oder teilweise, auf eine Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen. Auch die Steuergrundlage kann ortsabhängig abweichen: Die Berechnung der Steuer kann am einzelnen Erbanfall oder am gesamten Erbvermögen erfolgen. Der Erbschaft- und Schenkungsteuer können folgende Vorgänge unterliegen:

  • Erwerb von Todes wegen
  • Schenkung unter Lebenden 
  • Vermögen von Stiftungen und Lebensversicherungen
  • Zweckzuwendungen, Vermächtnisse

Gerne verschaffen wir Ihnen hier einen kleinen Überblick zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.

  1. Die Erbschaftsteuer
  2. Die Schenkungsteuer
  3. Steuerbefreiung und Freibeträge
  4. Unsere Beratungsleistung für Sie

1. Die Erbschaftsteuer

Die Besteuerung der Erbschaft kann als Erbanfall- oder als Nachlasssteuer erfolgen. Der Erbanfallsteuer unterliegt der Erbanteil jedes einzelnen Erben. Sie wird auf der Grundlage der geerbten Werte erhoben. Die Nachlasssteuer wird an der Erbmasse des Erblassers noch vor der Aufteilung berechnet, unabhängig von der Zahl der Erben und vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Einzelne Kantone und Gemeinden kumulieren beide Steuerarten. Steuerpflichtig sind grundsätzlich die Erben. Grundlage für die Bemessung der Erbschaftssteuer ist das Nettovermögen des Erblassers nach Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten. Liegt eine letztwillige Verfügung des Erblassers vor, in Form eines Testaments oder eines Erbvertrags, so gilt diese auch steuerrechtlich für die Verteilung der Steuerpflicht. Auch das Vermächtnis und die Schenkung auf den Todesfall unterliegen sinngemäss der Erbschaftssteuer.

2. Die Schenkungsteuer

Die Schenkung wird im Art. 239 Obligationenrecht umschrieben: Es gilt als Schenkung „jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.“ Die meisten Kantone, die eine Schenkungssteuer kennen, begründen die Steuerpflicht mit dieser Definition. Andere, spezielle Vorgänge können ortsabhängig der Schenkungsteuer unterliegen. Bespiele dafür sind die Zuwendung von Vermögen zur Errichtung von Stiftungen oder die Schenkung von Versicherungsleistungen. Zu beachten ist auch das Verhältnis zwischen Erhebung der Schenkungsteuer und geschuldeter Einkommensteuer. Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Empfänger der Schenkung.

3. Steuerbefreiungen und Steuerfreibeträge

In allen Kantonen sind hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer Freibeträge und Steuerbefreiungen vorgesehen. Kleine Beträge und Sachwerte wie Hausrat und ähnliche Gegenstände werden nicht versteuert. Zuwendungen und Erbgänge an öffentliche Anstalten mit gemeinnützigen Zwecken sind in der Regel steuerfrei. Auch der überlebende Ehegatte und der engste Kreis der Vor- und Nachkommen können mancherorts von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entbunden sein. Freibeträge und Steuersätze sind von einem Kanton zum anderen sehr unterschiedlich angesetzt.

4. Unsere Beratungsleistung für Sie

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer kann einen empfindlichen Eingriff in das Familienvermögen bedeuten. In der Schweiz ist die Bemessung dieser Steuer aufgrund der Unübersichtlichkeit der vielen kantonalen Regelungen ein besonders heikles Verfahren. Die Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater erstellen mit ihrem Fachwissen nicht nur die notwendigen Steuererklärungen, sondern beraten Sie bereits im Vorfeld und langfristig bezüglich optimaler Gestaltungen von Vermögensübertragungen. Sie haben Fragen an unsere Schweizer Steuerexperten? Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme!


Italien

Die Informationen zur Anfertigung von Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir sind bereits seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern in diesem Bereich tätig und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 


Gesetze - Normen - Richtlinien in Deutschland

Grundsätzlich ist die deutsche Einkommensteuer im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Jedoch lassen sich viele Details und Richtlinien nicht im Einkommensteuergesetz, sondern in den Steuerrichtlinien und Steuererlassen der Finanzverwaltung finden. Auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss immer wieder herangezogen und beachtet werden. Für den Steuerbürger stellt diese Regelungsflut ein nahezu undurchdringliches Dickicht dar. Schon bei den scheinbar einfachsten Steuererklärungen kann sich der fachmännische Rat eines Steuerberaters auszahlen. Ein Bürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland unterliegt hier der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach dem Welteinkommensprinzip, d.h. mit allen Einkünften weltweit. Bilaterale Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen können einzelne Einkünfte entweder dem Quellenstaat oder dem Wohnsitzstaat zuordnen. Ausländische Personen können mit inländischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Für EU-Bürger gibt es weitere Sonderregelungen.

Aufbau des deutschen Einkommensteuergesetzes

Das deutsche Einkommensteuergesetz kennt folgende Einkunftsarten:

  • Land- und Forstwirtschaft §§ 13-14 EStG
  • Gewerbebetrieb §§ 15-17 EStG
  • Selbständige Arbeit § 18 EStG
  • Nichtselbständige Arbeit § 19 EStG
  • Kapitalvermögen § 20 EStG
  • Vermietung und Verpachtung § 21 EStG
  • Sonstige Einkünfte §§ 22-23 EStG

Die Höhe der jeweiligen Einkünfte wird ermittelt nach den Methoden des Betriebsvermögensvergleichs (Bilanz) bzw. als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Nach der Feststellung der Summe der Einkünfte können (teilweise beschränkt) Verluste verrechnet und eine Vielzahl von Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden. Weitere Besonderheiten sind z.B. bezüglich Kinder, haushaltsnahen Dienstleistungen, Handwerkerleistungen etc. zu beachten. Aus der Summe aller Einkünfte und der Berücksichtigung aller Abzugsbeträge und Freibeträge etc. errechnet sich das zu versteuernde Einkommen.

Der Steuertarif

Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 8.652,00 € fällt keine Einkommensteuer an (Grundfreibetrag). Bei 8.653,00 € beginnt die Besteuerung mit dem Einstiegssteuersatz von 14%. Mit steigendem Einkommen steigt auch der Steuersatz (Progression) und erreicht bei 53.665,00 € den Spitzensteuersatz von 42%. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 254.447,00 € kommt ein Zuschlag von 3% hinzu (die sog. Reichensteuer). Die genannten Beträge gelten für die Einzelveranlagung. Für Ehegatten ist in Deutschland eine gemeinsame Veranlagung vorgesehen, wobei sich die Freibeträge und Grenzen verdoppeln.

Unsere Unterstützung bei Ihrer Einkommensteuererklärung

Die Berater und Mitarbeiter bei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater beherrschen nicht nur die Gewinnermittlungsarten über alle Einkunftsarten und die übrigen Felder der Einkommensteuer, sondern kennen auch die Sondervorschriften und die Rechtsprechung. Wir sind der Meinung, dass Sie als Steuerzahler das Recht haben, sämtliche legale Mittel zur Reduzierung Ihrer Steuerbelastung auszuschöpfen. Wir unterstützen und beraten Sie hierbei sehr gerne und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Gesetze - Normen - Richtlinien in Österreich

Die Einkommensteuer regelt in Österreich das Einkommensteuergesetz (EStG). Im Einzelfall sind zudem Steuerrichtlinien und Steuererlasse der Finanzverwaltung zu berücksichtigen. Interpretationslücken werden von der Rechtsprechung geschlossen. Die Einkommensteuer wird auf die Einkünfte aller natürlichen Personen erhoben, die in Österreich ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben. Durch bilaterale Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen können einzelne Einkünfte entweder dem Quellenstaat oder dem Wohnsitzstaat zugeordnet werden.

Aufbau des österreichischen Einkommensteuergesetzes (EStG)

§ 2 Abs. 3 des EStG kennt folgende Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21), 
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), 
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), 
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27; z. B. Sparbücher, Wertpapiere – diese Erträge sind aber in der Regel mit der Kapitalertragsteuer endbesteuert und brauchen dann nicht in die Steuererklärung aufgenommen zu werden) 
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), 
  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 (Bezüge aus Leistungen, Funktionsgebühren oder Spekulationen, die nicht bereits durch die ersten sechs Einkunftsarten abgedeckt wurden).

Der Steuertarif

Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 11.000,00 € fällt keine Einkommensteuer an. Ein Einkommen zwischen 11.001 und 18.000 € wird mit 25% versteuert. In insgesamt sieben Stufen steigt der Einkommensteuersatz bis zu 55% (für Einkommen über 1.000.000 €) an. Eine gemeinsame Veranlagung von Ehegatten ist in Österreich nicht vorgesehen; es gilt der Grundsatz der Individualbesteuerung.

Unsere Unterstützung bei Ihrer Einkommensteuererklärung

Mit den Gewinnermittlungsarten über alle Einkunftsarten und den übrigen Feldern der Einkommensteuer kennen sich die Berater und Mitarbeiter bei Viehbacher Rechtsanwälte ebenso aus wie mit sämtlichen Sondervorschriften und der aktuellen Rechtsprechung. Als Steuerzahler haben Sie das Recht, sämtliche legale Mittel zur Reduzierung Ihrer Steuerbelastung auszuschöpfen – dabei unterstützen und beraten wir Sie kompetent und zu Ihrem größten Nutzen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Gesetze - Normen – Richtlinien in Liechtenstein

Ein Bürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Liechtenstein unterliegt hier der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach dem Welteinkommensprinzip, d.h. mit allen Einkünften weltweit. Einzelne Einkünfte können aufgrund bilateraler Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen entweder dem Quellenstaat oder dem Wohnsitzstaat zugeordnet werden. Ausländische Personen können mit inländischen Einkünften und Vermögen der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Für Grenzgänger gibt es weitere Sonderregelungen.

Das Vermögen und die Schulden sind zum Verkehrswert zu erfassen. Auf dem Reinvermögen wird ein fiktiver sogenannter „Sollertrag“ von aktuell 4 % berechnet, welcher als Erwerb zu versteuern ist.

Nebst dem Sollertrag kennt das liechtensteinische Steuerrecht unter anderem folgende Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit
  • Organentschädigungen
  • Renten und Kapitalleistungen
  • Versicherungsleistungen
  • Unterhaltsbeiträge etc.

Nicht steuerpflichtig hingegen sind beispielsweise:

  • Erträge des Vermögens, auf welches die Vermögenssteuer (Sollertrag) entrichtet wird, z.B. Dividenden, Zinserträge, Mieterträge im Privatvermögen etc.
  • Erwerb aus im Ausland gelegenen Betriebsstätten
  • Einmalige Vermögensanfälle in Form von Erbschaften und Schenkungen 
  • Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Privatvermögens etc.

Eine wichtige Grundlage der Besteuerung nebst dem Steuergesetz sind die sogenannten Verwaltungsverordnungen (Merkblätter und die Wegleitungen), in denen die Steuerverwaltung einzelne Aspekte der Steuerpflicht und der Steuerbemessung präzisieren. Auch die Rechtsprechung des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofs muss gelegentlich herangezogen und beachtet werden.

Der fachmännische Rat eines Steuerberaters kann sich schon bei den scheinbar einfachsten Steuererklärungen auszahlen.

Unsere Unterstützung bei Ihrer Einkommensteuererklärung

Nach der Feststellung der Summe der Einkünfte können Verluste verrechnet (teilweise beschränkt) und eine Vielzahl von Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und aussergewöhnlichen Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden. Weitere Besonderheiten sind z.B. bezüglich Kinder, Spenden etc. zu beachten. Aus der Summe aller Einkünfte und der Berücksichtigung aller Abzugsbeträge und Freibeträge etc. errechnet sich das zu versteuernde Einkommen.

Die Berater bei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater beherrschen nicht nur die Besonderheiten der Einkommensteuer, wir kennen auch die Sondervorschriften und die relevante Rechtsprechung.

Als Steuerzahler haben Sie das Recht, sämtliche legale Mittel zur Reduzierung Ihrer Steuerbelastung auszuschöpfen. Unsere Liechtensteinischen Steuerexperten unterstützen und beraten Sie hierbei sehr gerne. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Gesetze - Normen - Richtlinien in der Schweiz

In der Schweiz erfolgt die Besteuerung des Einkommens grundsätzlich auf drei Ebenen. Der Bund erhebt die direkte Bundessteuer, die Kantonen und die Gemeinden erheben die Kantons- bzw. die Gemeindesteuer. Gesetzesgrundlage der direkten Bundessteuer ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Die Kantone und die Gemeinden stützen sich bei der Veranlagung auf die jeweiligen kantonalen und lokalen Steuervorschriften. Eine wichtige Rolle spielen die vielen Kreis- und Rundschreiben, die Merkblätter und die Wegleitungen, in denen die Steuerverwaltungen einzelne Aspekte der Steuerpflicht und der Steuerbemessung präzisieren. Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Kantonsgerichte muss immer wieder herangezogen und beachtet werden.

Für den Steuerbürger stellt diese Regelungsflut ein nahezu undurchdringliches Dickicht dar. Schon bei den scheinbar einfachsten Steuererklärungen kann sich der fachmännische Rat eines Steuerberaters auszahlen. Ein Bürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unterliegt hier der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach dem Welteinkommensprinzip, d.h. mit allen Einkünften weltweit. Bilaterale Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen können einzelne Einkünfte entweder dem Quellenstaat oder dem Wohnsitzstaat zuordnen. Ausländische Personen können mit inländischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Für Grenzarbeiter und Ausländer mit B-Ausländerausweis gibt es weitere Sonderregelungen.

  1. Die direkte Bundessteuer
  2. Die Kantons- und Gemeindesteuern
  3. Unsere Unterstützung bei Ihrer Einkommensteuererklärung

1. Die direkte Bundessteuer

Die direkte Bundessteuer ist eine Einkommenssteuer und kennt hauptsächlich folgende Einkunftsarten:

  • Besteuerung vom Einkommen, bei natürlichen Personen mit selbständiger oder nicht selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 16 ff. DBG)
  • Besteuerung vom Gewinn, bei juristischen und bilanzierenden Personen (Art. 57 ff. DBG)
  • Quellensteuer, bei ausländischen Steuerpflichtigen und bestimmten anderen Kreise von Steuerpflichtigen (Art. 83 ff. DBG)

Bei der Besteuerungsmethodik von juristischen Personen unterscheidet das Steuerrecht zwischen Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Genossenschaften und sonstigen Körperschaften wie Vereinen oder Stiftungen.

2. Die Kantons- und Gemeindesteuern

Jeder Kanton erhebt eine eigene Einkommens- und Vermögenssteuer bei natürlichen Personen, oder Gewinn- und Kapitalsteuer bei Körperschaften. Die Gemeindesteuer wird als Prozentsatz der Kantonssteuer errechnet. Die Steuersätze der verschiedenen Kantone für natürliche und juristische Personen sowie der sogenannte "Steuerfuss" jeder einzelnen Gemeinde können von einem Ort zu einem anderen stark variieren. Sie sind wichtige Entscheidungsfaktoren, wenn man in der Schweiz einen Wohnsitz für die eigene Familie oder den Sitz für ein Unternehmen wählt. Selbst direkt aneinander angrenzende Gemeinden können bei der gesamten Steuerlast Unterschiede im zweistelligen Bereich aufweisen. Zwischen Gemeinden und Kantonen entstehet nicht selten ein harter Steuerwettbewerb.

3. Unsere Unterstützung bei Ihrer Einkommensteuererklärung

Nach der Feststellung der Summe der Einkünfte können (teilweise beschränkt) Verluste verrechnet und eine Vielzahl von Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und aussergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden. Weitere Besonderheiten sind z.B. bezüglich Kinder, haushaltsnahen Dienstleistungen etc. zu beachten. Aus der Summe aller Einkünfte und der Berücksichtigung aller Abzugsbeträge und Freibeträge etc. errechnet sich das zu versteuernde Einkommen.

Die Berater und Mitarbeiter bei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater beherrschen nicht nur die Gewinnermittlungsarten über alle Einkunftsarten und die übrigen Felder der Einkommensteuer, sondern kennen auch die Sondervorschriften und die Rechtsprechung. Wir sind der Meinung, dass Sie als Steuerzahler das Recht haben, sämtliche legale Mittel zur Reduzierung Ihrer Steuerbelastung auszuschöpfen. Unsere Schweizer Steuerexperten unterstützen und beraten Sie hierbei sehr gerne und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Italien

Die Informationen zur Erstellung von Einkommensteuererklärungen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir erstellen seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern Einkommensteuererklärungen für Privatpersonen und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 


Deutschland

Stiftungen verleihen den Dingen Beständigkeit

Ganz gleich, ob es um Vermögenswerte oder Unternehmensanteile geht – Stiftungen helfen dabei, Ideen, Visionen und Werte langfristig zu erhalten. Ihre Errichtung und Gründung ist dabei sowohl zu Lebzeiten der Stifterpersönlichkeit wie auch nach ihrem Tode möglich. Die internationalen Experten der Kanzlei Viehbacher beraten in allen Belangen der Stiftungserrichtung bis hin zur möglichen Auflösung der Stiftung.

  1. Sinn einer Stiftung
  2. Errichtung einer Stiftung
  3. Die Satzung einer Stiftung
  4. Eine Stiftung von Todes wegen
  5. Die Verwaltung einer Stiftung
  6. Die Familienstiftung und ihre Begünstigten
  7. Auflösung einer Stiftung
  8. Steuerrechtliche Aspekte

1. Sinn einer Stiftung

Die Zwecke einer Stiftung sind so vielfältig wie die Menschen, die hinter ihren Erfolgen stehen. Eine Stiftung ist das passende Vehikel, etwas Bleibendes zu schaffen, das Erreichte abzusichern und zu erhalten oder der Gesellschaft etwas zurückzugeben. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater sind die richtigen Ansprechpartner, um die Ziele festzulegen und in die passende rechtliche Form zu gießen. Das gilt unabhängig davon, ob kulturelle, soziale, wissenschaftliche oder ganz persönliche Werte erhalten werden sollen.

2. Errichtung einer Stiftung

Die Entstehung einer Stiftung ist in Deutschland in § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt: Danach ist für eine rechtmäßige Stiftung das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde desjenigen Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Das Stiftungsgeschäft ist in § 81 BGB definiert – es ist die schriftliche, verbindliche Erklärung, ein Vermögen zur Erfüllung eines vorgegebenen Zweckes zu widmen, das auch zum Verbrauch bestimmt werden kann. Die Einzelheiten regelt die Satzung. Sie bestimmt auch, ob eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Stiftung, eine Verbrauchs- oder sogar eine Unternehmensstiftung die beste Variante für das jeweilige Vorhaben ist.

3. Die Satzung einer Stiftung

Die Satzung ist entscheidend für das Gelingen der Stiftung. Ihre wesentlichen Elemente sind vom Gesetz vorgegeben: Name, Sitz, Zweck, Vermögen sowie die Bildung eines Vorstands. Doch ihre Ausgestaltung obliegt den Stiftungsgebern. Und hierbei kommt es auf eine fundierte Beratung und sorgfältige Formulierung an, denn von einer guten und durchdachten Satzung hängt letztendlich der Erfolg einer Stiftung ab. Wer hierbei voreilig handelt, riskiert das Scheitern des gesamten Stiftungszwecks. Deshalb übernehmen wir in enger Abstimmung – auch international – die Ausgestaltung von Satzungen und die Überprüfung und Abstimmung von Satzungsentwürfen.

4. Eine Stiftung von Todes wegen

Eine Stiftung bietet die Möglichkeit, ein Lebenswerk dauerhaft zu erhalten. Das kann zu Lebzeiten passieren oder durch die so genannte Stiftung von Todes wegen, normiert in § 83 BGB. Auch wenn inzwischen die meisten Stiftungen bereits zu Lebzeiten gegründet werden, kann eine Stiftung auch im Zusammenhang mit dem Erbfall das passende Vehikel sein. Schließlich erlaubt eine Stiftung es, bis zuletzt unbeschränkt über das eigene Vermögen verfügen zu können. Gerne beraten wir Sie zur rechtssicheren Gestaltung einer Stiftung von Todes wegen, damit der tatsächliche letzte Wille des Mandanten wirksam werden kann.

5. Die Verwaltung einer Stiftung

Ist die Stiftung wirksam entstanden, so verwaltet sie sich gleichwohl nicht von alleine. Sie hat die von der Satzung festgelegten Organe, wie z.B. den Vorstand. Der Posten des Vorstands kann auch vom Stifter selbst wahrgenommen werden, solange die Stiftung zu Lebzeiten errichtet wird. Je nach Vermögen und Zweck der Stiftung bieten sich zudem die Etablierung eines Kuratoriums oder Beirates an. Darüber hinaus muss die Stiftung wirtschaftlich verwaltet werden, was sich sowohl auf die Kosten für die Organe als auch auf die Verwaltung selbst auswirkt.

6. Die Familienstiftung und ihre Begünstigten

Eine besondere Form der Stiftung ist die Familienstiftung, die auch eine privatrechtliche Stiftung im Sinn des §§ 80 ff. BGB ist. Neben besonderen steuerlichen Implikationen weisen diese Stiftungen die Besonderheit auf, dass sie Begünstigte hat. Diese sogenannten Destinatäre stehen in einem besonderen familiären Verhältnis zum Stifter. Bei einer solchen Gründung verlieren die gesetzlichen Erben ihre Zugriffsrechte auf den Nachlass, der stattdessen in das Stiftungsvermögen überführt werden kann. So wird die Zersplitterung eines Unternehmens vermieden. Schon in der Satzung sollte festgelegt sein, wie und durch wen die Höhe einer jährlichen Ausschüttung an die Destinatäre festgelegt wird. Unsere Anwälte beraten Stiftungen und Begünstigte bei der Überprüfung von Ansprüchen gegen die Stiftung – mit Blick auf den Zweck der Stiftung und die Interessen der Begünstigten.

7. Auflösung einer Stiftung

Eine Vielzahl von Gründen kann zur Auflösung einer Stiftung führen. Eine Variante ist nach § 83 BGB bereits im Stiftungszweck angelegt: So sieht eine Verbrauchsstiftung von vornherein vor, dass sie nur für einen bestimmten Zweck errichtet und das Vermögen verbraucht werden soll. Auch in der Satzung kann bestimmt werden, dass die Stiftung unter bestimmten Bedingungen aufgelöst wird. Gesetzlich wiederum ist in § 87 BGB normiert, dass der Stiftung ein anderer Zweck gegeben oder sie aufgehoben werden kann, wenn der ursprüngliche Zweck unmöglich geworden ist oder das Gemeinwohl gefährdet. Unsere Anwälte und Steuerberater gehen achtungsvoll mit derartigen Situationen um und beraten Stifter oder Destinatäre im Kontext einer möglichen Beendigung einer Stiftung.

8. Steuerrechtliche Aspekte

In vielen Fällen verfolgen Stifter gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Wenn dies der Fall ist, kann die Stiftung steuerlichen Begünstigungen unterliegen. Unsere Rechtsanwälte arbeiten selbstverständlich eng mit unseren Steuerberatern zusammen, um für Ihre Situation die beste Lösung zu finden.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Experten in der Beratung zur Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Stiftungen sowie zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Begünstigtenrechten. Nehmen Sie Kontakt auf!


Stiftungen: In Österreich eine wichtige Institution der österreichischen Rechtslandschaft und ein bedeutender wirtschaftlicher Faktor

Stiftungen fungieren als Unternehmensträgerinnen oder dienen zur Verwaltung und Erhaltung von Privatvermögen. Die Kanzlei Viehbacher beschäftigt sich seit vielen Jahren mit dem Stiftungswesen und verfügt über umfassende Expertise bei der Planung und Gründung oder der Auflösung von Stiftungen. Wo veränderte Rahmenbedingungen eine bestehende Stiftung ihres ursprünglichen Sinns entheben, beraten wir zu strukturellen Umgestaltungen und Optimierungsmöglichkeiten und vertreten auch die Interessen von Begünstigten.

  1. Sinn einer Stiftung
  2. Errichtung einer Stiftung
  3. Die Stiftungserklärung
  4. Eine Stiftung von Todes wegen
  5. Die Verwaltung einer Stiftung
  6. Die Begünstigten
  7. Auflösung einer Stiftung
  8. Steuerrechtliche Aspekte

1. Sinn einer Stiftung

Stiftungen werden zu den unterschiedlichsten Zwecken gegründet. Mit einer Stiftung können Vermögen verwaltet und gesichert, Unternehmen umstrukturiert oder wohltätige Zwecke erreicht werden. Für all diese Ziele, gleich ob kultureller, sozialer, wissenschaftlicher oder ganz persönlicher Natur, finden unsere Rechtsanwälte und Steuerberater den idealen Weg.

2. Errichtung einer Stiftung

Die Gründung einer Privatstiftung richtet sich in Österreich seit 1993 nach § 7 Privatstiftungsgesetz (PSG). Eine solche Privatstiftung kann (anders als in vielen anderen europäischen Ländern) einen rein privatrechtlichen Zweck aufweisen. Österreichische Stiftungen dienen meistens der Verwaltung von Vermögen. Sie dürfen keine gewerbsmäßige Tätigkeit betreiben und können, müssen aber nicht gemeinnützig sein. Privatstiftungen müssen einen Vorstand aus mindestens drei Personen haben; Begünstigte dürfen jedoch nicht Mitglied des Vorstandes werden.

3. Die Stiftungserklärung

Der Zweck der Stiftung ergibt sich aus der Stiftungserklärung, einer Willenserklärung des Stifters, die aus der Stiftungsurkunde sowie einer etwaigen Stiftungszusatzurkunde besteht. Beide Dokumente bedürfen nach dem Stiftungsrecht der notariellen Beurkundung; durch die Stiftungserklärung wird die Stiftung errichtet. Eine Stiftungsurkunde ist sowohl im Firmenbuch zu hinterlegen als auch dem Finanzamt vorzulegen.

4. Eine Stiftung von Todes wegen

Eine Stiftung kann zu Lebzeiten, aber auch von Todes wegen errichtet werden, dann jedoch nur durch eine natürliche Person. Auf diese Weise kann die Stiftung zur Regelung von Erbangelegenheiten verwendet werden. Gleichwohl kann der Stifter lebenslang über das Vermögen verfügen. Wie man eine Stiftung von Todes wegen rechtlich optimal gestaltet und damit seinen letzten Willen absichert – dazu und zu allen anderen Fragen auf diesem Gebiet beraten wir Sie gerne.

5. Die Verwaltung einer Stiftung

Für die Gründung einer Privatstiftung muss der Stifter mindestens 70.000 Euro erbringen. Die Stiftung bedarf in Österreich eines Vorstandes, der aus mindestens drei Personen besteht; ein alleiniger Vorsitz des Stifters ist insoweit nicht möglich. Zudem ist ein Stiftungsprüfer erforderlich, der (ggf. auf Vorschlag des Stifters) vom Gericht bestellt wird. Ab einer Größe von 300 Mitarbeitern ist zudem ein Aufsichtsrat nötig. Je nach Bedarf können außerdem Kuratorien, ein Beirat, eine Begünstigtenversammlung oder weitere Organe eingesetzt werden.

6. Die Begünstigten

Wen eine Privatstiftung begünstigt, ist in der Stiftungs- bzw. Stiftungszusatzurkunde bestimmt. Begünstigter in diesem Sinne kann jede natürliche oder juristische Person einschließlich des Stifters selbst sein, so dass das Gesetz für Familien und Verwandte keine spezielle Regelung vorsieht. Als Letztbegünstigter wird bezeichnet, wer das nach Auflösung der Stiftung verbleibende Vermögen erhalten soll. Die Begünstigten sind gem. § 5 PSG dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen (Begünstigtenmeldung).

7. Auflösung einer Stiftung

Die Auflösung und Abwicklung einer Privatstiftung erfolgt entweder durch notariatsaktspflichtigen Beschluss des Stiftungsvorstandes oder aufgrund gesetzlicher Auflösungsgründe wie etwa den Ablauf der Stiftungsdauer, die Konkurseröffnung über das Stiftungsvermögen oder wegen gesetzwidriger Stiftungstätigkeit. In allen Fällen begleiten unsere Anwälte und Steuerberater den Prozess achtungsvoll und beraten Stifter oder Begünstigte in deren bestem Interesse.

8. Steuerrechtliche Aspekte

Die Privatstiftung unterliegt in Österreich einer besonderen Besteuerung. Gemäß dem Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) werden Zuwendungen an die Stiftung mit 2,5% des Betrages besteuert. Dieser Prozentsatz kann sich unter bestimmten Umständen auf 25% erhöhen. Welche Möglichkeiten und Lösungen für Ihre Stiftung die geeignetsten sind, erörtern wir gern im Rahmen unserer kompetenten Beratung. Informationen zur steuerlichen Behandlung von gemeinnützigen Stiftungen oder Familienstiftungen erhalten Sie hier.

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Unsere Klienten profitieren von unserer Erfahrung und Expertise auf dem Gebiet der Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Stiftungen in Österreich. Nehmen Sie Kontakt auf!

Im Übrigen ist die Kanzlei Viehbacher spezialisiert auf die Errichtung von Stiftungen in Liechtenstein. Nähere Informationen können Sie auch auf unserer Spezialisierungsseite "Stiftungserrichtung in Liechtenstein" nachlesen. 


Liechtenstein

Auch wenn es sich bei einer Stiftung dem Grunde nach um eine Gesellschaftsform handelt, so ist sie doch oftmals die sinnvollste Möglichkeit um Vermögensbestandteile, Werte und Visionen langfristig zu sichern und umzusetzen. Bereits in den 1930er Jahren wurde im Fürstentum Liechtenstein die Möglichkeit geschaffen, Vermögenswerte in Stiftungen zu überführen und sie somit zu schützen.

Die Kanzlei Viehbacher berät Sie umfassend zum Stiftungsrecht. Unabhängig ob bei der Errichtung einer Stiftung, der Verwaltung einer Stiftung oder deren Auflösung - unsere Experten setzen Ihre Wünsche und Interessen zielgerichtet um.

Die Stiftungserrichtung in Liechtenstein gehört im Übrigen zu den Spezialisierungen der Kanzlei Viehbacher. Interessante Informationen zur „Liechtensteinischen Stiftung 2.0“ lesen Sie auch hier.

  1. Errichtung einer Stiftung
  2. Arten der Stiftung
  3. Das Stiftungsstatut
  4. Das Wesen der Stiftung
  5. Die Verwaltung der Stiftung
  6. Die Begünstigten einer Familienstiftung
  7. Die Auflösung der Stiftung
  8. Steuerrechtliche Aspekte

1. Errichtung einer Stiftung

Zentrales Element einer Stiftung ist die Stiftungserklärung (Statut). Bei dieser handelt es sich um die schriftliche Erklärung des Stifters eine Stiftung zu errichten, Art. 552 § 14 Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR). Neben dem Schriftformerfordernis ist ferner die Beglaubigung der Unterschrift des Stifters bzw. der Stifter notwendig.

Allerdings kann eine Stiftung auch von Todes wegen errichtet werden. Nach Art. 552 § 15 Abs.1 PGR kann eine Stiftung auch durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag gegründet werden. Jedoch sind die jeweiligen Formvorschriften unbedingt zu beachten.

Bei der Errichtung der Stiftung muss das Mindestkapital eingebracht werden. Dieses beträgt nach Art. 552 § 13 Abs.1 PGR 30‘000.00 CHF. Das Mindestkapital kann auch in Euro oder US-Dollar gestellt werden und beträgt dann 30.000,00 Euro oder 30.000,00 US-Dollar.

2. Arten der Stiftung

Art. 552 § 1 PGR bestimmt, dass jede Stiftung einen Stiftungszweck aufweisen muss. Dieser Stiftungszweck wird vom Stifter frei gewählt und festgelegt. Je nach Art des Stiftungszwecks handelt es sich um eine gemeinnützige oder eine privatnützige Stiftung. Eine gemeinnützige Stiftung ist nach Art. 552 § 2 Abs. 2 PGR dann vorliegend, wenn die Tätigkeit der Stiftung ganz überwiegend auf gemeinnützige Zwecke, beispielsweise Förderung von kulturellen oder karitativen Bemühungen der Allgemeinheit, gerichtet ist.

Im Gegensatz dazu handelt es sich bei einer privatnützigen Stiftung um eine solche, deren Tätigkeit überwiegend private oder eigennützige Zwecke verfolgt, Art. 552 § 2 Abs. 3 PGR. Familienstiftungen stellen die Haupterscheinungsformen der privatnützigen Stiftung dar. Doch gilt hier schon eine Besonderheit: Wird die Stiftung gegründet um bedürftige Familienmitglieder zu unterstützen (und so den Sozialstaat zu entlasten), so handelt es sich trotz der gemeinnützigen Nebenwirkung nicht um eine gemeinnützige Stiftung, sondern einzig um eine privatnützige Stiftung.

3. Das Stiftungsstatut

Die Errichtung der Stiftung erfolgt durch das Formulieren der Stiftungserklärung bzw. des Statuts, vgl. § 552 § 14 Abs.1 PGR. Wesentliche Elemente des Statuts sind durch das Gesetz in Art. 552 § 16 PGR vorgegeben, doch die konkrete Ausgestaltung obliegt dem Stifter. Daneben eröffnet Art. 552 § 16 Abs. 2 PGR dem Stifter die Möglichkeit, sich in dem Statut weitere Reglemente vorzubehalten. So können in einer Stiftungszusatzurkunde (Beistatut) Bestandteile der Stiftungserklärung geregelt werden, die nicht zwingend in der Stiftungsurkunde geregelt werden müssen, Art. 552 § 17 PGR. Auch kann der Stifter oder ein Stiftungsorgan interne Anordnungen in Form von sogenannten Reglementen erlassen, § 552 § 18 PGR. Diese Reglemente dienen der Konkretisierung des Statuts bzw. des Beistatuts.

Eine fundierte Beratung und sorgfältige Formulierungen sind für das Gelingen der Stiftung unerlässlich, da von dem guten und durchdachten Statut und Beistatut die erfolgreiche Umsetzung des Stiftungszwecks abhängt. Wir übernehmen daher in enger Abstimmung mit Ihnen die Ausgestaltung von Statuten und Beistatuten. Neben der Erstellung prüfen wir ferner Entwürfe von Statuten und Beistatuten auf die Umsetzung Ihrer Vorstellungen als Stifter.

4. Das Wesen der Stiftung

Bei der Stiftung nach Art. 552 § 1 ff. PGR handelt es sich eigentlich um eine Gesellschaftsform und eine sogenannte juristische Person. Hieraus ergeben sich verschiedene Besonderheiten. Bei einer Stiftung handelt es sich um ein verselbständigtes Vermögen, welches eine eigene juristische Person bildet und mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist. Dieses verselbständigte Vermögen ist vollkommen aus dem Privatvermögen des Stifters ausgeschieden. Das bedeutet, dass der Stifter seinen massgeblichen Einfluss auf die Stiftung und deren Tätigkeit verliert. Einzig, wenn sich der Stifter dies in den Statuten vorbehalten hat, besteht für ihn, nach Art. 552 § 30 PGR, die Möglichkeit zum Widerruf der Stiftung und/oder zur Änderung der Statuten. Beachtlich ist, dass diese Rechte, selbst wenn sie vorbehalten waren, nicht abgetreten oder vererbt werden können.

5. Die Verwaltung der Stiftung

Aus dem Wesen der Stiftung folgt, dass diese zum Tätigwerden Organe benötigt. Art. 552 § 24 PGR bestimmt, dass die Stiftung von einem Verwaltungsrat verwaltet wird und durch diesen handelt. Art. 552 § 24 Abs.2 PGR führt weiter aus, dass der Verwaltungsrat aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat.

Führt die Stiftung ein nach kaufmännischer Art organisiertes Gewerbe, so ist nach Art. 552 § 27 PGR eine Revisionsstelle zwingend zu bestellen. Aufgrund der eigenen Rechtspersönlichkeit der Stiftung benötigt diese nach den Art. 239 ff. PGR einen Repräsentanten.

Hiervon abgesehen kann der Stifter in den Statuten bestimmen, dass ein Kontrollorgan nach Art. 552 § 11 PGR einzurichten ist und das weitere Organe im Sinne des Art. 552 § 28 PGR einzurichten sind.

6. Die Begünstigten einer Familienstiftung

Familienstiftungen bzw. privatnützige Stiftungen werden zur Verfolgung von privaten oder eigennützigen Zwecken errichtet. Auch wenn die Stiftung die Vermögenserhaltung und die familiäre Unterstützung zum Ziel hat, weist eine Stiftung Besonderheiten auf. So ergibt sich aus dem Umstand, dass das Vermögen der Stiftung dem des Stifters vollumfänglich entzogen ist, dass Zugriffsrechte durch Erben und/oder Pflichtteilsberechtigte des Stifters nicht bestehen. Vielmehr soll nach Art. 552 § 16 Abs.1 Nr. 4 PGR der Begünstigte bzw. der Begünstigtenkreis in den Statuten benannt werden. Auch eine Individualisierung der Begünstigten in den Beistatuten ist möglich, sofern von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wurde.

In Art. 552 § 5 PGR findet sich die Legaldefinition des Begünstigten. Hiernach handelt es sich bei einem Begünstigten um eine Person, die in irgendeiner Art in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils aus der Stiftung kommen kann. Jedoch stehen die Begünstigten einer Stiftung nicht gleichrangig nebeneinander. Vielmehr differenziert das PGR in Art, 552 § 6 zwischen vier Kategorien von Begünstigten.

All das Vorstehende macht deutlich, dass sowohl die Errichtung einer Stiftung, wie auch die Geltendmachung bzw. die Abwehr von Begünstigtenansprüchen eine komplexe Angelegenheit darstellt. Um Ihre Wünsche bei der Stiftungsgründung umzusetzen, ist fachliche Kompetenz ebenso notwendig wie eine umfassende Erfahrung im Stiftungsrecht. Beide Faktoren sind ebenso unerlässlich wenn die Durchsetzung oder Abwehr von Begünstigtenrechten erforderlich ist. Die Kanzlei Viehbacher ist seit diversen Jahren im Fürstentum Liechtenstein tätig und daher mit dem Institut der Stiftung bestens vertraut.

7. Die Auflösung der Stiftung

Auch wenn eine Stiftung ein langfristiges Instrument zur Vermögensverwaltung und zum Schutz desselben darstellt, so stellt die Auflösung bzw. Beendigung der Stiftung einen Regelfall dar. Erforderlich hierfür sind ein Auflösungsgrund, das Durchlaufen des Liquidationsverfahrens und schliesslich die Löschung aus dem Öffentlichkeitsregister.

Grundsätzlich sind hier die allgemeinen Regelungen der Art. 130 PGR anzuwenden, wobei stiftungsrechtliche Modifizierungen der Art. 552 §§ 39 ff. PGR zu beachten sind. So finden sich gerade in Art. 552 § 39 PGR die verschiedenen Auflösungsgründe, beispielsweise die Zweckerreichung, sofern die Stiftung für einen ganz bestimmten Zweck errichtet wurde. Unsere Experten gehen achtungsvoll und mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl mit derartigen Situationen um und beraten Stifter und/oder Stiftungsorgane zu allen im Kontext einer Stiftungsauflösung stehenden Fragen.

8. Steuerrechtliche Aspekte

Liechtensteinische Stiftungen unterliegen einer jährlichen Ertragssteuer. Daneben können auf Seiten der Begünstigten auch steuerrechtliche Fragen zu klären sein. Dies umso mehr, wenn der Begünstigte im europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz uneingeschränkt steuerpflichtig ist. Unsere Rechtsanwälte arbeiten seit vielen Jahren eng mit unseren Steuerberatern zusammen um die beste Lösung für Sie und Ihre Stiftung zu realisieren. Weitere Informationen zu steuerrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit gemeinnützigen Stiftungen oder Familienstiftungen lesen Sie hier.

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Als Experten im Stiftungsrecht stehen wir Ihnen in allen Fragen zur Gründung sowie bei der Abwehr und Durchsetzung von Begünstigtenrechten zur Seite. Nehmen Sie Kontakt zu einem unserer Ansprechpartner auf.


Schweiz

Stiftungen verleihen den Dingen Beständigkeit. Ganz gleich, ob es um Vermögenswerte oder Unternehmensanteile geht – Stiftungen helfen dabei, Ideen, Visionen und Werte langfristig zu erhalten. Ihre Errichtung und Gründung ist dabei sowohl zu Lebzeiten der Stifterpersönlichkeit wie auch nach ihrem Tode möglich. Die internationalen Experten der Kanzlei Viehbacher beraten in allen Belangen der Stiftungserrichtung bis hin zur möglichen Auflösung der Stiftung.

  1. Sinn einer Stiftung
  2. Errichtung einer Stiftung
  3. Die Stiftungsurkunde
  4. Eine Stiftung von Todes wegen
  5. Die Verwaltung einer Stiftung
  6. Die Familienstiftung und ihre Begünstigten
  7. Auflösung einer Stiftung
  8. Steuerrechtliche Aspekte

1. Sinn einer Stiftung

Die Zwecke einer Stiftung sind so vielfältig wie die Menschen, die hinter ihren Erfolgen stehen. Eine Stiftung ist das passende Vehikel, etwas Bleibendes zu schaffen, das Erreichte abzusichern und zu erhalten oder der Gesellschaft etwas zurückzugeben. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater sind die richtigen Ansprechpartner, um die Ziele festzulegen und in die passende rechtliche Form zu giessen. Das gilt unabhängig davon, ob kulturelle, soziale, wissenschaftliche oder ganz persönliche Werte erhalten werden sollen.

2. Errichtung einer Stiftung

Die Entstehung einer Stiftung ist in der Schweiz in Art. 80 des Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt: Danach wird die Stiftung durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet. Grundlage für die Errichtung einer Stiftung ist die Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck. Die Einzelheiten regelt die Stiftungsurkunde. Sie bestimmt auch, ob eine privatrechtliche Stiftung, eine Anlagen-, Familien- oder sogar eine Unternehmensstiftung die beste Variante für das jeweilige Vorhaben ist. Die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung setzt in der Schweiz einen Stifter des öffentlichen Rechts voraus.

3. Die Stiftungsurkunde

Die Stiftungsurkunde ist entscheidend für das Gelingen der Stiftung. Ihre wesentlichen Elemente sind Name, Sitz, Zweck, Vermögen sowie die Bildung der Stiftungsorgane. Doch ihre Ausgestaltung obliegt den Stiftungsgebern. Und hierbei kommt es auf eine fundierte Beratung und sorgfältige Formulierung an, denn von einer guten und durchdachten Stiftungsurkunde hängt letztendlich der Erfolg einer Stiftung ab. Wer hierbei voreilig handelt, riskiert das Scheitern des gesamten Stiftungszwecks. Deshalb übernehmen wir in enger Abstimmung – auch international – die Ausgestaltung von Stiftungsurkunden und die Überprüfung und Abstimmung von Entwürfen.

4. Eine Stiftung von Todes wegen

Eine Stiftung bietet die Möglichkeit, ein Lebenswerk dauerhaft zu erhalten. Das kann zu Lebzeiten passieren oder durch die so genannte Stiftung von Todes wegen, normiert in Art. 81 Abs. 1 ZGB. Auch wenn inzwischen die meisten Stiftungen bereits zu Lebzeiten gegründet werden, kann eine Stiftung auch im Zusammenhang mit dem Erbfall das passende Vehikel sein. Schliesslich erlaubt eine Stiftung, bis zuletzt unbeschränkt über das eigene Vermögen verfügen zu können. Gerne beraten wir Sie zur rechtssicheren Gestaltung einer Stiftung von Todes wegen, damit der tatsächliche letzte Wille des Mandanten wirksam werden kann.

5. Die Verwaltung einer Stiftung

Ist die Stiftung wirksam entstanden, so verwaltet sie sich gleichwohl nicht von alleine. Sie hat die von der Stiftungsurkunde festgelegten Organe und unterliegt der Aufsicht des Gemeinwesens gem. Art. 84 ZGB. Der Posten des obersten Stiftungsorgans kann auch vom Stifter selbst oder der Versammlung der Stifter wahrgenommen werden, solange die Stiftung zu Lebzeiten errichtet wird. Je nach Vermögen und Zweck der Stiftung bieten sich zudem die Etablierung anderer Organe und der Einsatz einer Revisionsstelle an. Darüber hinaus muss die Stiftung wirtschaftlich verwaltet werden, was sich sowohl auf die Kosten für die Organe als auch auf die Verwaltung selbst auswirkt.

6. Die Familienstiftung und ihre Begünstigten

Eine besondere Form der Stiftung ist die Familienstiftung, die auch eine privatrechtliche Stiftung im Sinne von Art. 87 u. 335 ZGB ist. Wie die kirchlichen Stiftungen, unterliegt sie nicht der Pflicht der Revision und der Aufsicht durch die zuständige Behörde. Die sogenannten Destinatäre stehen in einem besonderen familiären Verhältnis zum Stifter. Bei einer solchen Gründung verlieren die gesetzlichen Erben ihre Zugriffsrechte auf den Nachlass, der stattdessen in das Stiftungsvermögen überführt werden kann. So wird die Zersplitterung eines Unternehmens vermieden. Schon in der Stiftungsurkunde sollte festgelegt sein, wie und durch wen die Höhe einer jährlichen Ausschüttung an die Destinatäre festgelegt wird. Unsere Anwälte beraten Stiftungen und Begünstigte bei der Überprüfung von Ansprüchen gegen die Stiftung – mit Blick auf den Zweck der Stiftung und die Interessen der Begünstigten. Informationen zur steuerlichen Behandlung von Familienstiftungen lesen Sie hier.

7. Auflösung einer Stiftung

Eine Vielzahl von Gründen kann zur Auflösung einer Stiftung führen. Gesetzlich ist in Art. 88 Abs. 1 ZGB normiert, dass die Stiftung von der zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörde auf Antrag oder auch von Amtes wegen aufgehoben werden kann, wenn der Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht fortgesetzt werden kann, oder der ursprüngliche Zweck das Gemeinwohl gefährdet. So sieht eine Verbrauchsstiftung von vornherein vor, dass sie nur für einen bestimmten Zweck errichtet und das Vermögen verbraucht werden soll. Auch in der Stiftungsurkunde kann vorgeschrieben werden, dass die Stiftung unter bestimmten Bedingungen aufgelöst wird. Unsere Anwälte und Steuerberater gehen achtungsvoll mit derartigen Situationen um und beraten Stifter oder Destinatäre im Kontext einer möglichen Beendigung einer Stiftung.

8. Steuerrechtliche Aspekte

In vielen Fällen verfolgen Stifter gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Wenn dies der Fall ist, kann die Stiftung steuerlichen Begünstigungen oder sogar der Steuerbefreiung unterliegen. Unsere Rechtsanwälte arbeiten selbstverständlich eng mit unseren Steuerberatern zusammen, um für Ihre Situation die beste Lösung zu finden. Sie haben Fragen zum Steuerrecht? Weitere umfangreiche Informationen erhalten Sie hier.

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Wir sind für Sie da – als Experten in der Beratung zur Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Stiftungen sowie zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Begünstigtenrechten in der Schweiz. Nehmen Sie Kontakt auf!


Deutschland

Ein Testament ist schnell geschrieben – und ebenso schnell sind essenzielle Fehler gemacht, die zur Unwirksamkeit führen.

Wichtig ist für einen späteren Erblasser daher die detaillierte Betrachtung dessen, was geregelt werden soll. Für Personen, die durch Testamente begünstigt oder belastet wurden, ist hingegen die Prüfung der Angreifbarkeit einer Verfügung das Wichtigste.

  1. Gesetzliche Regelungen zum Testament
  2. Das Testament und die Erbenstellung
  3. Der Regelungsumfang eines Testaments
  4. Das Vermächtnis
  5. Die Formerfordernisse eines Testaments
  6. Die Aufbewahrung des Testaments
  7. Die Testamentsvollstreckung
  8. Die Testamentsanfechtung

1. Gesetzliche Regelungen zum Testament

Beim Blick in das Gesetz scheint auf den ersten Blick alles ganz einfach zu sein: In § 1937 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist in einer so genannten Legaldefinition festgelegt, dass mit einer einseitigen Verfügung der Erblasser einen Erben bestimmen kann. Die Einseitigkeit bedeutet dabei, dass der Erblasser seine Entscheidung alleine treffen kann, sie also mit dem Begünstigten oder möglichen Personen aus einer gesetzlichen Erbfolge nicht abgestimmt haben muss.

2. Das Testament und die Erbenstellung

Oft verbleibt das Erbe im Wege der gesetzlichen Erbfolge innerhalb der Familie. Ein Testament jedoch ermöglicht es nach § 1938 BGB sogar, gesetzliche Erben von der Erbschaft auszuschließen. Sie erlangen in diesem Falle keine Erbenstellung, sondern werden lediglich Pflichtteilsberechtigte und sind auf diesen Anteil beschränkt. Auf der anderen Seite kann jede, auch außenstehende Person über ein Testament zum Alleinerben oder zum Miterben eingesetzt werden.

3. Der Regelungsumfang eines Testaments

Ein Testament kann aus wenigen Wörtern bestehen oder detaillierte Vorgaben enthalten, wie mit dem Vermögen des Erblassers umzugehen ist. Neben der Erbeinsetzung und dem Ausschluss von Personen aus der gesetzlichen Erbfolge sind ein Vermächtnis (s.u.), eine konkrete Auflage, eine Teilungsanordnung, die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder sogar eine Pflichtteilsentziehung oder –beschränkung möglich. Zudem können von Ehegatten oder von in Lebenspartnerschaften lebenden Personen gemeinschaftliche Testamente aufgesetzt werden. Unsere Rechtsanwälte sind Experten in der Gestaltung von Testamenten und beraten Sie – abgestimmt auf Ihre ganz persönliche Konstellation.

4. Das Vermächtnis

Im allgemeinen Sprachgebrauch gehen insbesondere im Erbrecht die Begrifflichkeiten schnell durcheinander. So auch beim sogenannten Vermächtnis. Doch auch dieser Begriff ist in § 1939 BGB rechtlich definiert und bedeutet, einer Person in einem Testament einen konkreten Vermögenswert zukommen zu lassen. Erbe wird der Begünstigte in dieser Konstellation jedoch gerade nicht. Ein vorstellbarer Fall wäre etwa, dass der Erblasser auf diese Weise seine Golfausrüstung dem lebenslangen Golfpartner hinterlässt. Ist ein solches Vermächtnis in einem wirksamen Testament festgelegt, so fällt dieser Vermögenswert von vorneherein nicht in die Erbmasse.

5. Die Formerfordernisse eines Testaments

Das Testament entfaltet nur rechtliche Wirkung, wenn es rechtswirksam aufgesetzt wird. Dafür ist erforderlich, dass der Erblasser überhaupt noch einen eigenen freien Willen fassen kann und die formellen Anforderungen an ein Testament erfüllt sind. Das Testament muss dafür nicht zwangsläufig bei einem Rechtsanwalt oder Notar aufgesetzt werden – im Februar 2016 erst hatte das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass sogar wenige Sätze in einem Notizbuch ein wirksames Testament darstellen können (Beschluss v. 22.02.2016, Az. 2 Wx 12/16 u.a.,). Ohne Notar allerdings ist es – abgesehen von Notsituationen - unabdingbar, das Testament handschriftlich zu verfassen und zu unterschreiben. Ein Ausdruck mit Unterschrift ist nicht ausreichend. Unsere Experten für die Testamentsgestaltung stehen Ihnen beim Verfassen des Testaments zur Seite oder prüfen für Sie als Erben oder Begünstigten die Wirksamkeit des Testaments.

6. Die Aufbewahrung des Testaments

Der Verfügende kann das Testament zu Hause aufbewahren. Dies birgt allerdings die Gefahr, dass es von einer unpassenden Person gefunden wird und das Schreiben trotz der für alle bestehenden Pflicht zur Ablieferung der Verfügung beim Nachlassgericht verschwindet – oder dass es aus Versehen nicht gefunden wird. Die Alternative ist, das Testament in die amtliche Verwahrung durch das Nachlassgericht zu geben. Bisher entstehen in Deutschland für die amtliche Verwahrung einmalige Kosten in Höhe von 75,00 Euro. Natürlich ist auch die Verwahrung bei einem Notar möglich.

7. Die Testamentsvollstreckung

Insbesondere bei komplexen Erbfällen kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers nach §§ 2197 ff. BGB sinnvoll sein. Diese Person stellt sicher, dass der Wille des Erblassers tatsächlich umgesetzt wird. Der Testamentsvollstrecker kann vom Erblasser ernannt werden. Seine Pflicht ist es dann, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen, §§ 2197 ff. BGB.

8. Die Testamentsanfechtung

Sie sind von einem Erbfall betroffen und möchten ein vorhandenes Testament anfechten? Es gibt insbesondere bei handschriftlichen Testamenten viele Einfallstore, die Wirksamkeit eines Testamentes ernsthaft in Frage zu stellen: Neben der Form können auch in dem Zustandekommen des Testamentes Anfechtungsgründe liegen, so etwa bei Irrtum, Drohung oder Sittenwidrigkeit. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie zu den Erfolgsaussichten – und vertreten Sie im Streitfall auch vor Gericht.

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Wir sind für Sie da – als Experten bei der Testamentsgestaltung, -vollstreckung und -anfechtung. Nehmen Sie Kontakt auf!


Österreich

Der wichtigste Aspekt beim Verfassen eines Testamentes wird allzu oft übersehen – seine Wirksamkeit. Schnell sind Fehler gemacht, die den letzten Willen undurchführbar machen. Daher kommt es stark darauf an, schon beizeiten genau zu bedenken, was wie geregelt werden soll. Für Personen, die durch Testamente begünstigt oder belastet wurden, kann eine Prüfung der Angreifbarkeit einer Verfügung von entscheidender Bedeutung sein.

  1. Gesetzliche Regelungen zum Testament
  2. Das Testament und die Erbenstellung
  3. Der Regelungsumfang eines Testaments
  4. Das Vermächtnis
  5. Die Formerfordernisse eines Testaments
  6. Die Aufbewahrung des Testaments
  7. Die Testamentsvollstreckung
  8. Die Testamentsanfechtung

1. Gesetzliche Regelungen zum Testament

Gemäß § 553 f. ist das Testament eine letztwillige Verfügung, die eine Erbeinsetzung beinhaltet. Erbe ist demnach, wer den ganzen Nachlass oder einen durch eine Quote bestimmten Teil davon erhalten soll. Ein Testament kann eigenhändig (§ 578 ABGB) oder fremdhändig (unter Zeugen, § 579 ABGB) abgefasst werden. Der Erblasser allein bestimmt die Erbeinsetzung.

2. Das Testament und die Erbenstellung

In vielen Fällen entspricht die Erbeinsetzung den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge. Der Erblasser kann jedoch auch gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen, womit diesen dann nur ein Pflichtteilsanspruch verbleibt. Andererseits können nicht gesetzlich erbberechtigte Personen testamentarisch als Erben eingesetzt werden. Vom Testament zu unterscheiden ist das Kodizill, das keinen Erben einsetzt, sondern nur Vermächtnisse erteilt.

3. Der Regelungsumfang eines Testaments

An den Detailliertheitsgrad eines Testaments gibt es grundsätzlich keine Anforderungen, solange es den letzten Willen des Erblassers, seine Erben und/oder seine Vermächtnisse erkennen lässt. Der Erblasser kann gleichwohl genaue Verfügungen treffen, was mit der Verlassenschaft zu geschehen hat, wer das Testament vollstrecken soll usw. Auch eine Pflichtteilsbeschränkung ist unter bestimmten Umständen möglich. Außerdem können Ehegatten, oder in Lebenspartnerschaften lebende Personen, gemeinschaftliche Testamente aufsetzen. Unsere österreichischen Rechtsanwälte haben bei der Gestaltung von Testamenten umfangreiche Erfahrung und beraten Sie individuell im Hinblick auf Ihre ganz persönliche Situation.

4. Das Vermächtnis

Ein Vermächtnis ist die Verfügung des Erblassers, einer bestimmten Person einen bestimmten Teil der Verlassenschaft, einen Gegenstand oder einen anderen Vermögenswert, zukommen zu lassen. Der Begünstigte eines Vermächtnisses wird dadurch jedoch kein Erbe. So ist etwa denkbar, dass der Erblasser per Vermächtnis seine Golfausrüstung dem lebenslangen Golfpartner hinterlässt. Diese würde dann von vorneherein nicht Teil der Erbmasse.

5. Die Formerfordernisse eines Testaments

Ein Testament muss schriftlich vorliegen; das früher mögliche mündliche Testament wurde aus Gründen der schwierigen Beweislage und Praktikabilität abgeschafft. Das Testament kann nach § 578 ABGB eigenhändig oder nach § 579 ABGB fremdhändig, dann jedoch unter dem Erfordernis dreier Zeugen, abgefasst werden. Ein handschriftliches Testament muss vollständig vom Erblasser geschrieben und am Ende des Textes unterzeichnet sein. Ein unterschriebener Ausdruck gilt als fremdhändiges Testament. Neben diesen privaten Testamentsformen ist auch ein öffentliches (notarielles/gerichtliches) Testament möglich. Ein Notariatsakt oder eine anwaltliche Beratung sind zwar nicht zwingend nötig, empfehlen sich aber insbesondere bei komplexen Vermögens- oder Erbsituationen. Als Experten für Testamentsgestaltung stehen wir Ihnen beim Verfassen des Testaments gerne zur Seite oder prüfen auch für die Erben oder Begünstigten die Wirksamkeit des Testaments.

6. Die Aufbewahrung des Testaments

Viele Menschen heben ihr Testament zu Hause auf. Die Gefahr dabei ist, dass unbefugte Personen das Testament finden und gegebenenfalls sogar unterschlagen können. Sicherer ist die Hinterlegung bei Gericht, beim Notar oder bei einem Rechtsanwalt. Die dort hinterlegten letztwilligen Verfügungen werden beim von der österreichischen Notariatskammer geführten Zentralen Testamentsregister in Wien gemeldet und elektronisch gespeichert.

7. Die Testamentsvollstreckung

Ein Testamentsvollstrecker im Sinne des § 816 ABGB ist besonders bei komplexen Erbfällen zu empfehlen. Der Vorteil liegt in der Neutralität der Peron, die den letzten Willen des Erblassers umsetzt. Streitigkeiten können dadurch oft schon im Vorhinein vermieden oder geklärt werden.

7. Die Testamentsanfechtung

Nicht immer herrscht über die Interpretation einer letztwilligen Verfügung Einigkeit. Zuweilen sind die Betroffenen auch sehr unglücklich mit dem Testament. In diesem Fall ist eine Anfechtung zu erwägen. Eine Unwirksamkeit kann sich etwa aus der Form, aber auch dem Zustandekommen des Testamentes ergeben, so etwa bei Irrtum, Drohung oder Sittenwidrigkeit. Wir beraten Sie gerne zu den Erfolgsaussichten und vertreten Sie nötigenfalls auch vor Gericht.

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Seit vielen Jahren sind wir im Bereich Testamentsgestaltung, -vollstreckung und -anfechtung tätig. Unsere Expertise stellen wir Ihnen gern zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt auf!


Liechtenstein

Die Möglichkeit, frei über das eigene Vermögen verfügen zu können, ist Ausfluss der Eigentumsgarantie der Liechtensteinischen Verfassung. Mit der Möglichkeit Testamente zu errichten hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass ein Jeder sein Vermögen - für die Zeit nach seinem Tod – zuordnen bzw. verteilen kann. Im Ergebnis bedeutet dies, dass mit der Testiermöglichkeit der Weg geschaffen wurde, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Aufgrund der erheblichen Freiheit bei der Abfassung eines Testaments sowie den gesetzlichen erbrechtlichen Einschränkungen, empfiehlt es sich für den späteren Erblasser, detailliert zu überlegen, welche Bereiche auf welche Art und Weise geregelt werden sollen.

Unabhängig davon, ob eine testamentarische Begünstigung oder eine Belastung ggf. Enterbung vorliegt, ist eine tiefgreifende Prüfung der Angreifbarkeit des Testaments möglich und sinnvoll.

  1. Die gesetzlichen Regelungen zum Testament
  2. Voraussetzungen eines wirksamen Testaments
  3. Das Testament & die Erbenstellung
  4. Der Regelungsumfang eines Testaments
  5. Das Vermächtnis
  6. Die Aufhebung eines Testaments
  7. Der Erbvertrag
  8. Die Aufbewahrung des Testaments
  9. Die Testamentsvollstreckung
  10. Die Testamentsanfechtung
  11. Internationale Sachverhalte

1. Die gesetzlichen Regelungen zum Testament

Gesetzliche Regelungen zum Testament finden sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Aus § 552 ABGB ergibt sich, dass der Erblasser zu Lebzeiten - mit Wirkung auf den Todesfall - sein Vermögen als Ganzes oder zum Teil auf eine oder mehrere Personen übertragen kann. In § 553 ABGB wird sodann definiert, was ein Testament ist: die letztwillige Anordnung mit welcher mindestens ein Erbe eingesetzt wurde.

2. Voraussetzungen eines wirksamen Testaments

Zwingende Voraussetzungen einer wirksamen Testamentserrichtung sind in § 565 ABGB normiert. Hiernach muss der Erblasser seinen letzten Willen im Zustand der vollen Besonnenheit, mit Überlegung und Ernst, frei von Zwang und Betrugsowie wesentlichem Irrtume erklärt werden.

Nach § 578 ABGB muss der Erblasser seinen letzten Willen eigenhändig schreiben und unterschreiben. Auch den Erben muss der Erblasser, gemäss § 564 ABGB, selbst einsetzen. Die Ernennung des Erben kann er Dritten, beispielsweise seiner Ehefrau, nicht überlassen.

3. Das Testament & die Erbenstellung

Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Nachlass oftmals im Wege der gesetzlichen Erbfolge innerhalb der Familie verbleibt. Mit einem Testament kann jedoch von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden. Die gesetzlichen Erben können gänzlich von der Erbschaft ausgeschlossen werden, erlangen jedoch zumindest einen Pflichtteil an dem Nachlass. Familienfremde Personen, wie beispielsweise langjährige gute Freunde oder die Partnerin, können durch ein Testament zu Allein- oder Miterben werden.

4. Der Regelungsumfang eines Testaments

Der Regelungsumfang eines Testaments ist nicht vorgeschrieben. Er kann aus wenigen Wörtern bestehen oder eine detaillierte mehrseitige Abfassung darstellen, wie mit dem Nachlass umzugehen ist. Aus der Regelung des § 762 ABGB folgt, dass der Erblasser seine Kinder und seinen Ehegatten in einem Testament bedenken muss. Unterlässt dies der Erblasser, so werden seine Kinder und/oder sein Ehegatte auf den Pflichtteil gesetzt. Gerade für Paare, die in einer nichtehelichen Partnerschaft bzw. Lebensgemeinschaft leben, ist die Errichtung eines Testaments sinnvoll, da diese gerade kein gesetzliches Erb- & somit auch kein Pflichtteilsrecht haben.

Unsere Rechtsanwälte sind Experten in der Gestaltung von Testamenten. Gerne beraten wir Sie umfassend und abgestimmt auf Ihre persönlichen Wünsche und Ihre Lebenssituation.

5. Das Vermächtnis

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird zwischen Vermächtnis und Erbschaft oft nicht differenziert. Vielmehr werden beide Begrifflichkeiten oft synonym verwendet. Dieser allgemeine Sprachgebrauch führt jedoch oftmals zu Komplikationen oder sogar Streitereien.

Das Vermächtnis hat seinen Niederschlag in den §§ 647 ff. ABGB gefunden. Zusammenfassend kann hierzu ausgeführt werden, dass sich eine Erbschaft oder ein Erbanteil auf den gesamten Nachlass bezieht, während mit einem Vermächtnis nur eine bestimmte Sache oder ein bestimmtes Recht übertragen wird.

6. Die Aufhebung eines Testaments

Lebenssituationen ändern sich, Vermögenswerte werden umgeschichtet oder einst mit einem Testament bedachte Menschen verhalten sich illoyal. Gründe um ein erstelltes Testament zu ändern oder gar komplett aufzuheben gibt es viele. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und den freien Widerruf des Testaments in § 695 ABGB gesetzlich zugelassen. So wird ein Testament durch Erstellung eines neuen Testaments widerrufen. Sofern der Erblasser kein neues Testament errichtet hat, kann er das Testament mündlich oder schriftlich widerrufen. Auch eine Vernichtung seines bisherigen Testaments führt zu dessen Aufhebung.

Eine Besonderheit gibt es bei Ehepaaren. Selbst wenn die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, so kann jeder Gatte selbst seinen „Testamentsteil“ - unabhängig vom anderen Gatten - widerrufen.

7. Der Erbvertrag

Da jeder Ehegatte seine letztwillige Verfügung, selbst bei einem gemeinschaftlichen Testament, jederzeit ändern kann, stellt sich die Frage einer dauerhaften Absicherung der Ehegatten oder auch anderer Personen.

Diese kann durch einen sogenannten Erbvertrag, nach den Bestimmungen des § 602 ff. ABGB, erreicht werden. Wie die Begrifflichkeit schon andeutet, ist ein Erbvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen dem „Vererber“ und dem „Vertragserben“. Seine absichernde Wirkung erhält er dadurch, dass - anders als bei einem Testament - zur Aufhebung oder Änderungen der Anordnungen beide Vertragsparteien zustimmen müssen und nicht ein Ehegatte heimlich seine testamentarischen Verfügungen widerrufen kann.

8. Die Aufbewahrung des Testaments

Es gibt keine Vorschriften, wie & wo ein Testament aufzubewahren ist. So werden Testamente teilweise zu Hause, in Banktresoren oder an anderen Orten aufbewahrt. Jedoch muss jedem klar sein, dass die Aufbewahrung auch immer Risiken birgt. So soll es schon mehrfach vorgekommen sein, dass aufgefundene Testamente nicht im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens vorgelegt wurden. Auch kann ein Testament aus Unachtsamkeit vernichtet werden.

Eine Möglichkeit zur sicheren Aufbewahrung des Testaments ist gemäss § 577 Abs.2 ABGB die Hinterlegung des Testaments beim Fürstlichen Landgericht. Diese Hinterlegung ist zwar mit Kosten verbunden, jedoch ist die damit erreichte Sicherheit in jedem Fall zu berücksichtigen.

9. Die Testamentsvollstreckung

Bei komplexen Erbfällen kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers bzw. Testaments-Exekutors nach § 816 ABGB helfen. Der Testamentsexekutor stellt sicher, dass der letzte Wille des Erblassers tatsächlich umgesetzt wird. Seine Pflicht besteht in der Ausführung des letzten Willens des Erblassers, vgl. hierzu § 816 ABGB.

10. Die Testamentsanfechtung 

Sie wurden in einem Testament bedacht oder durch ein Testament auf den Pflichtteil gesetzt? Die Gründe ein Testament überprüfen zu lassen sind mannigfaltig. Viele Fehler können bei der Abfassung des Testaments gemacht worden sein und auch ist fraglich, ob der Erblasser immer die Voraussetzungen eines wirksamen Testaments erfüllt hat. Schliesslich besteht die Möglichkeit, dass der Erblasser zur Erstellung des Testaments gezwungen wurde oder der Erblasser sich bei der Erstellung über massgebliche Sachverhalte geirrt hat.

Unsere Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater prüfen für Sie das Testament auf Fehler, bedenkliche Inhalte und auf dessen Wirksamkeit im Allgemeinen. In einem Streitfall vertreten wir Sie – selbstverständlich auch vor Gericht.

11. Internationale Sachverhalte

Aus der geringen Größe Liechtensteins ergibt sich die Besonderheit, dass Liechtensteinische Staatsbürger ausserhalb des Fürstentums leben und wirken. Zugleich sind auch Fallgestaltungen denkbar, in denen ein Ausländer im Fürstentum Liechtenstein verstirbt. In all diesen Fällen ist die Frage nach dem massgeblichen Erbrecht von Bedeutung. Ausweislich von Art. 29 Abs.1 des Internationalen Privatrechtsgesetzes (IPRG) ist zunächst auf die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen abzustellen. Ist jedoch das Fürstliche Landgericht für das Verlassenschaftsverfahren zuständig, so soll - wenn keine anderslautende ausdrückliche Regelung im Testament oder Erbvertrag getroffen wurde - das liechtensteinische Recht zur Anwendung kommen. Aufgrund der EU-Erbrechtsverordnung wird die Erbfolge und das anzuwendende Erbrecht nach dem Recht des Staates bestimmt, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Jedoch kann der Erblasser auch hier eine Rechtswahl treffen. Im Ergebnis bedeutet dies: verstirbt ein Liechtensteiner, der zuletzt in beispielsweise Italien wohnhaft war, so ist das italienische Erbrecht anzuwenden, wenn keine anderslautende Regelung getroffen wurde.

Die Kanzlei Viehbacher ist international ausgerichtet und in allen massgeblichen Jurisdiktionen vertreten. Gerade bei grenzüberschreitenden Erbschaftsstreitigkeiten gewinnen Sie durch unsere Sachkenntnis und Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Schweiz

Ein Testament ist schnell geschrieben – und ebenso schnell sind essenzielle Fehler gemacht, die zur Unwirksamkeit führen. Wichtig ist für einen späteren Erblasser daher die detaillierte Betrachtung dessen, was geregelt werden soll. Für Personen, die durch Testamente begünstigt oder belastet wurden, ist hingegen die Prüfung der Angreifbarkeit einer Verfügung das Wichtigste.

  1. Gesetzliche Regelungen zum Testament
  2. Das Testament und die Erbenstellung
  3. Der Regelungsumfang eines Testaments
  4. Das Vermächtnis
  5. Die Formerfordernisse der letztwilligen Verfügung
  6. Die Aufbewahrung des Testaments
  7. Die Testamentsvollstreckung
  8. Die Testamentsanfechtung

1. Gesetzliche Regelungen zum Testament

Beim Blick in das Gesetz scheint auf den ersten Blick alles ganz einfach zu sein: In Art. 467 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) ist in einer so genannten Legaldefinition festgelegt, dass „wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat […], unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen [befugt ist]“. Die Einseitigkeit bedeutet dabei, dass der Erblasser seine Entscheidung alleine treffen kann, sie also mit dem Begünstigten oder möglichen Personen aus einer gesetzlichen Erbfolge nicht abgestimmt haben muss. Eine Ausnahme dazu stellt in der Schweiz der Erbvertrag gem. Art. 468 ZGB dar. Der Abschluss eines Erbvertrags ermöglicht innerhalb von bestimmten Grenzen eine einvernehmliche Regelung des Nachlasses im Sinne des Dispositivrechts.

2. Das Testament und die Erbenstellung

Oft verbleibt das Erbe im Wege der gesetzlichen Erbfolge innerhalb der Familie. Eine letztwillige Verfügung (oder Testament) jedoch ermöglicht es nach Art. 478 ZGB sogar, gesetzliche Erben von der Erbschaft auszuschliessen. Sie erlangen in diesem Falle keine Erbenstellung, sondern werden lediglich Pflichtteilsberechtigte und sind auf diesen Anteil beschränkt. Auf der anderen Seite kann jede, auch außenstehende Person über ein Testament zum Alleinerben oder zum Miterben eingesetzt werden.

3. Der Regelungsumfang eines Testaments

Eine Verfügung von Todes wegen kann aus wenigen Wörtern bestehen oder detaillierte Vorgaben enthalten, wie mit dem Vermögen des Erblassers umzugehen ist. Neben der Erbeinsetzung und dem Ausschluss von Personen aus der gesetzlichen Erbfolge sind ein Vermächtnis (s.u.), eine konkrete Auflage, eine Teilungsanordnung, die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Ein gemeinschaftliches Testament ist in der Schweiz nicht zulässig. Unsere Rechtsanwälte sind Experten in der Gestaltung von Testamenten und beraten Sie – abgestimmt auf Ihre ganz persönliche Konstellation.

4. Das Vermächtnis

Im allgemeinen Sprachgebrauch gehen insbesondere im Erbrecht die Begrifflichkeiten schnell durcheinander. So auch beim sogenannten Vermächtnis. Doch auch dieser Begriff ist in Art. 484 ZGB rechtlich definiert und bedeutet, einer Person in einem Testament einen konkreten Vermögenswert zukommen zu lassen. Erbe wird der Begünstigte in dieser Konstellation jedoch gerade nicht. Ein vorstellbarer Fall wäre etwa, dass der Erblasser auf diese Weise seine Golfausrüstung dem lebenslangen Golfpartner hinterlässt. Ist ein solches Vermächtnis in einem wirksamen Testament festgelegt, so fällt dieser Vermögenswert von vorneherein nicht in die Erbmasse.

5. Die Formerfordernisse der letztwilligen Verfügung

Das Testament entfaltet nur rechtliche Wirkung, wenn es rechtswirksam aufgesetzt wird. Dafür ist erforderlich, dass der Erblasser überhaupt noch einen eigenen freien Willen fassen kann und die formellen Anforderungen an eine Verfügung von Todes wegen erfüllt sind. Das Testament muss dafür nicht zwangsläufig bei einem Beamten aufgesetzt werden. Ohne Notar allerdings ist es – abgesehen von Notsituationen - unabdingbar, das Testament handschriftlich zu verfassen und zu unterschreiben. Ein Ausdruck mit Unterschrift ist nicht ausreichend. Unsere Experten für die Testamentsgestaltung stehen Ihnen beim Verfassen des Testaments zur Seite oder prüfen für Sie als Erben oder Begünstigten die Wirksamkeit des Testaments.

6. Die Aufbewahrung des Testaments

Der Verfügende kann das Testament zu Hause aufbewahren. Dies birgt allerdings die Gefahr, dass es von einer unpassenden Person gefunden wird und das Schreiben trotz der für alle bestehenden Pflicht zur Ablieferung der Verfügung an die zuständige Behörde verschwindet – oder dass es aus Versehen nicht gefunden wird. Die Alternative ist, das Testament in die amtliche Verwahrung durch die dafür zuständige kantonale Amtsstelle zu geben. Jeder Kanton bestimmt für diesen Zweck eine Behörde und die entsprechenden Kosten. Natürlich ist auch die Verwahrung bei einem Notar möglich. Der Ort der Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung kann auch beim Testamentsregister des Schweizerischen Notarenverbandes (SNV) in Bern eingetragen werden, es sei denn, das Testament ist an einem privaten Ort verwahrt.

7. Die Testamentsvollstreckung

Insbesondere bei komplexen Erbfällen kann die Einsetzung eines Willensvollstreckers nach Art. 517 ff. ZGB sinnvoll sein. Diese Person stellt sicher, dass der Wille des Erblassers tatsächlich umgesetzt wird. Der Willensvollstrecker kann vom Erblasser ernannt werden. Seine Pflicht ist es dann, die Verfügungen von Todes wegen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (Art. 518 ZGB).

8. Die Testamentsanfechtung

Sie sind von einem Erbfall betroffen und möchten eine vorhandene Verfügung von Todes wegen anfechten? Es gibt insbesondere bei handschriftlichen Testamenten viele Einfallstore, die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung ernsthaft in Frage zu stellen: Neben der Form können auch in dem Zustandekommen des Testamentes Anfechtungsgründe liegen, so etwa bei Irrtum, Drohung oder Sittenwidrigkeit. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie zu den Erfolgsaussichten – und vertreten Sie im Streitfall auch vor Gericht.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Schweizer Experten bei der Testamentsgestaltung, -vollstreckung und -anfechtung. Nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei in Zürich auf!


Italien

Die Informationen zur Testamentsgestaltung, -vollstreckung und -anfechtung in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir unterstützen Privatpersonen seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern bei Angelegenheiten rund um das Testament und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 


Deutschland

Gerne beraten wir Sie zu Ihren Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsanspruch.

  1. Zweck des Pflichtteils: Keine Enterbung naher Angehöriger
  2. Pflichtteilsberechtigte: Kinder, Ehegatte und Eltern
  3. Die Pflichtteilshöhe: Die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs
  4. Die Wahl zwischen Erbe und Pflichtteil
  5. Der Pflichtteilsanspruch: eine reine Geldforderung
  6. Vorsicht bei Pflichtteilsanspruch und Vermächtnis
  7. Um Streit zu vermeiden: Pflichtteilsverzicht

1. Zweck des Pflichtteils: Keine Enterbung naher Angehöriger

In Deutschland sorgt der sogenannte Pflichtteil dafür, dass der Erblasser seine engsten Angehörigen nicht völlig von seinem Erbe ausschließen kann. Zwar kann er seine gesetzlichen Erben per Testament enterben. Ihnen bleibt jedoch als Ausgleich der Pflichtteilsanspruch. Dieser macht die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs aus, richtet sich gegen die Erben und muss in Geld ausgezahlt werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihren Anspruch gegen die Erben durchzusetzen.

2. Die Pflichtteilsberechtigten: Kinder, Ehegatte und Eltern

Pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Kinder, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers oder der Erblasserin. Auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind pflichtteilsberechtigt, da sie nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) erbrechtlich wie Ehegatten zu behandeln sind. Achtung: Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften sind weder erbberechtigt noch pflichtteilsberechtigt! Gerne beraten wir Sie über Ihre Möglichkeiten, bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ihre Rechte im Erbfall zu wahren.

3. Die Pflichtteilshöhe: Die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Diesen zu berechnen, ist zunächst einfach: Der überlebende Ehegatte erbt 50 Prozent des Nachlasses, die Kinder teilen sich die anderen 50 Prozent (§§ 1924 ff. BGB). Hatten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes des einen Ehegatten bereits die Scheidung beantragt, entfällt unter Umständen die Erbenstellung des Überlebenden. Wir helfen Ihnen, einen Überblick über den Nachlass und die Rechtsstellung der jeweiligen Erben zu gewinnen.

4. Die Wahl zwischen Erbe und Pflichtteil

Wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, wird nach dem Tod des einen Ehegatten gemäß § 1371 BGB der Zugewinnausgleich durchgeführt. Hier kann es finanziell vorteilhaft sein, den tatsächlichen Zugewinn zu ermitteln und ansonsten das Erbe auszuschlagen und den Pflichtteil zu wählen (sogenannte güterrechtliche Lösung). Alternativ wird der Zugewinnausgleich durchgeführt, indem der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht wird. Gerne berechnen wir für Sie, welche Lösung am vorteilhaftesten ist.

5. Der Pflichtteilsanspruch: eine reine Geldforderung

Der Pflichtteilsanspruch ist stets in Geld auszugleichen. Das kann für die Erben zum Problem werden, wenn der Nachlass hauptsächlich aus Grundstücken oder anderen nicht unmittelbar liquiden Gegenständen wie Unternehmensbeteiligungen besteht. Die Erben müssen in diesem Fall in die eigene Tasche greifen oder Teile des Nachlasses veräußern, um die Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen. Sprechen Sie uns an, wie Sie komplizierte Auseinandersetzungen vermeiden können.

6. Vorsicht bei Pflichtteilsanspruch und Vermächtnis

Die Zuwendung bestimmter Vermögensgegenstände an einzelne Personen bezeichnet man als Vermächtnis. Für die Erben kann es problematisch werden, wenn Pflichtteilsberechtigte und per Vermächtnis bedachte Personen ihren Anspruch durchsetzen wollen. Vermächtnisansprüche verringern nämlich nicht die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil. Vielmehr wird dieser immer auf Basis des vollen Nachlasses berechnet. Bezahlt der Erbe die Vermächtnisansprüche und die Pflichtteilsansprüche, bleibt ihm von seinem Erbe unter Umständen nicht viel übrig. Die Lösung kann darin bestehen, selber das Erbe auszuschlagen.

7. Um Streit zu vermeiden: Pflichtteilsverzicht

Besteht die Gefahr, dass es rund um den Pflichtteil zu Problemen kommt, lässt sich auch ein Pflichtteilsverzicht aushandeln. Im Gegenzug erhält der Pflichtteilsberechtigte eine Abfindung. Der Verzicht ist notariell zu beurkunden und sorgt für Rechtssicherheit.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Experten rund die Gestaltung und Abwicklung Ihrer Pflichtteilsrechte. Nehmen Sie Kontakt auf!


Österreich

Auch die Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsanspruch sind Teil unseres Leistungsspektrums – wir beraten Sie gern umfassend in allen Fragen hierzu.

  1. Zweck des Pflichtteils: Keine Enterbung naher Angehöriger
  2. Die Pflichtteilsberechtigten: Nachkommen, Ehegatte und Vorfahren
  3. Die Pflichtteilshöhe
  4. Die Wahl zwischen Erbe und Pflichtteil
  5. Der Pflichtteilsanspruch: eine reine Geldforderung
  6. Vorsicht bei Pflichtteilsanspruch und Vermächtnis
  7. Um Streit zu vermeiden: Pflichtteilsverzicht

1. Zweck des Pflichtteils: Keine Enterbung naher Angehöriger

Auch im Falle familiärer Zwistigkeiten soll in Österreich eine völlige Enterbung naher Angehöriger ausgeschlossen werden. Trotz einer möglichen Enterbung bleibt daher stets der Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil bestehen. Dieser beträgt für Ehegatten und Nachkommen die Hälfte, für alle anderen Pflichtteilsberechtigten ein Drittel des Nachlasses.

2. Die Pflichtteilsberechtigten: Nachkommen, Ehegatte und Vorfahren

In Österreich sind die Kinder des Erblassers und deren Nachkommen, seine Eltern sowie sein Ehegatte pflichtteilsberechtigt. Die für Ehegatten maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden; die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner hat somit ein Pflichtteilsrecht gleichgestellt wie eine Ehegattin/ein Ehegatte. Dies gilt nicht für nicht- eheliche oder eingetragene Lebensgemeinschaften. Hierzu beraten wir Sie jedoch gerne zur Wahrung Ihrer Rechte.

3. Die Pflichtteilshöhe

Die Höhe des Pflichtteils berechnet sich nach dem Nachlasswert, also nach den Vermögenswerten, die nach Abzug aller Schulden und Verfahrenskosten übrigbleiben. Die Berechnung des Nachlasswertes kann kompliziert sein, wenn zusätzlich Schenkungen, die der Erblasser schon zu Lebzeiten gemacht hat, berücksichtigt werden müssen. Grundsätzlich gilt, dass Ehegatten und Nachkommen die Hälfte, allen anderen Pflichtteilsberechtigten ein Drittel ihrer gesetzlichen Erbquote zusteht.

4. Der Pflichtteilsanspruch: eine reine Geldforderung

Der Pflichtteilsanspruch ist eine reine Geldforderung des Berechtigten gegen den Erben und kann sich nicht auf bestimmte Gegenstände beziehen. Unter Umständen kann das für den Erben bedeuten, diesen Anspruch aus eigenem Vermögen zu begleichen oder Teile des Nachlasses zu veräußern und so dessen Wert oder Funktionsfähigkeit zu gefährden. Wir beraten umfassend in komplizierten Auseinandersetzungen und finden die optimale Lösung für Sie.

5. Vorsicht bei Pflichtteilsanspruch und Vermächtnis

Vom Erbe zu unterscheiden ist das sogenannte Vermächtnis, mit dem der Erblasser bestimmte Vermögenswerte oder Gegenstände bestimmten Personen hinterlassen kann. Durch ein Vermächtnis entsteht somit kein Erbanspruch, sondern ein schuldrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der vermachten Gegenstände oder Vermögenswerte gegen die Erben. Für den Erben kann es unter Umständen sogar günstiger sein, ein mit zu vielen Vermächtnissen belastetes Erbe auszuschlagen. Was im Einzelfall die beste Lösung ist, dazu beraten wir Sie von Viehbacher Rechtsanwälte gerne.

6. Um Streit zu vermeiden: Pflichtteilsverzicht

Sind Streitigkeiten zu befürchten, kann auf den Pflichtteil schon zu Lebzeiten des Erblassers verzichtet werden. Ein solcher Vertrag muss durch einen Notariatsakt errichtet werden. Eine entsprechende Ausgleichzahlung kann, muss aber nicht geleistet werden.

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Viele unserer Klienten vertrauen auf unsere Expertise rund um die Gestaltung und Abwicklung von Pflichtteilsrechten. Profitieren auch Sie von der Erfahrung unserer österreichischen Experten und nehmen Sie Kontakt auf!

 


Liechtenstein

Durch das Pflichtteilsrecht wird den nächsten Angehörigen eines Erblassers zumindest teilweise eine Beteiligung am Nachlass bzw. der Verlassenschaft gesichert. Die gesetzgeberische Überlegung, welche hinter der Einführung des Pflichtteilrechts stand, ist die Schaffung von Gerechtigkeit. Hat ein Erblasser Vermögen erwirtschaftet, so ist es nur gerecht, wenn seine nächsten Angehörigen, welche gegebenenfalls zu diesem Anwachsen beigetragen haben, daran mit einer Mindestbeteiligung partizipieren.

  1. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen
  2. Die Pflichtteilsberechtigten
  3. Die Höhe des Pflichtteils
  4. Der Pflichtteilsanspruch - ein Geldanspruch
  5. Der Vorausverzicht

1. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen

Zu Lebzeiten kann Jedermann über sein Eigentum frei verfügen. Das Privateigentum steht im Fürstentum Liechtenstein unter dem Schutz der Verfassung. In Art. 34 Abs.1 1 Hs. der Landesverfassung (LV) heisst es dazu, dass die Unverletzlichkeit des Privateigentums gewährleistet ist. Dieser Schutz ist nicht absolut, wie sich beispielsweise bei der Veräusserung von Immobilien zeigt, aber grundsätzlich vorliegend.

Vor diesem Hintergrund scheint die Einschränkung der Testierfreiheit - eine Ausprägung der Eigentumsgarantie - durch die Schaffung des Pflichtteilrechts zumindest bedenklich. Dem steht jedoch entgegen, dass die Schaffung des Pflichtteilsrecht seinerseits, in Form des Erbrechts, verfassungsrechtlichen Schutz geniesst. Da in Art. 15 LV zugleich, wenn auch nicht offensichtlich, den Schutz der Familie bestimmt, dürfte das Pflichtteilsrecht zumindest eine logische Folge dieses Schutzes sein.

Selbst wenn die verfassungsrechtlichen Verwicklungen interessant scheinen, so ist Art. 34 Abs.1 2.Hs. LV zu beachten. Hiernach kann die Eigentumsgarantie durch Regelungen in einfachen Gesetzen, sprich in Gesetzen ohne Verfassungsrang, eingeschränkt werden. Zumindest von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber durch die Schaffung des Pflichtteilrechts Gebrauch gemacht.

2. Die Pflichtteilsberechtigten

Grundsätzlich kann der Erblasser durch ein Testament bzw. eine letztwillige Verfügung über sein Vermögen frei verfügen und somit seine Erbfolge willkürlich festlegen. Seine engsten Angehörigen kann er jedoch nicht vollkommen von seinem Erbe ausschliessen. Bedenkt er diese nicht in seinem Testament bzw. in seiner letztwilligen Verfügung, so verbleibt diesem Personenkreis der gesetzliche Pflichtteilsanspruch.

Der grundsätzlich pflichtteilsberechtigte Personenkreis ergibt sich aus § 762 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Bedenkt der Erblasser in seinem Testament seine Kinder, seinen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht, so steht diesen der gesetzliche Pflichtteilsanspruch zu. Hat der Erblasser keine Kinder, so sind demnach z.B. auch seine Eltern pflichtteilsberechtigt. In jedem Fall ist zu beachten und zu berücksichtigen, dass § 763 ABGB eine Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern anordnet.

Unbedingt beachtlich ist, dass unverheiratete Paare bzw. Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften weder einen Erb- noch ein Pflichtteilsanspruch haben. Bitte sprechen Sie uns an. Unsere Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater sind spezialisiert im Erbrecht und beraten Sie gerne über Ihre verschiedenen Möglichkeiten zur Wahrung Ihrer Rechte.

3. Die Höhe des Pflichtteils

Die Höhe des Pflichtteils bestimmt sich grundsätzlich nach § 765 ABGB. Hiernach steht jedem Kind, dem Ehegatten oder eingetragenen Partner die Hälfte dessen zu, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre.

Haben die Eltern des Erblassers Pflichtteilsansprüche, so bestimmt § 766 ABGB, dass der Pflichtteil nur 1/3 des gesetzlichen Erbanspruchs beträgt.

Von vorstehenden Regeln gibt es jedoch zwei Ausnahmen:

  1. Nach § 765 Abs.2 ABGB hat der Ehegatte bzw. eingetragene Partner Anspruch auf den doppelten Pflichtteil, wenn dieser massgeblich zum Vermögensaufbau des Erblassers beigetragen hat und dieser während der Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft erwirtschaftete Vermögenszuwachs den Grossteil der Erbschaft ausmacht.
  2. Nach § 773a ABGB ist eine Pflichtteilsminderung um die Hälfte möglich. Voraussetzung hierfür ist nach § 773a Abs.1 ABGB, dass zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit ein Näheverhältnis bestand, wie es zwischen solchen Verwandten üblich ist. Hat jedoch der Erblasser grundlos auf Kontakt bzw. persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten verzichtet, so steht ihm, nach § 773a Abs.3 ABGB, das Recht auf Pflichtteilsminderung nicht zu.

Wir unterstützen Sie gerne dabei, einen Überblick zu dem Thema Nachlass zu erhalten. Des Weiteren beraten wir Sie umfassend zu Ihrer Erben- und Rechtsstellung.

4. Der Pflichtteilsanspruch – ein Geldanspruch

Im Gegensatz zum Erbe richtet sich der Pflichtteilsanspruch nicht auf einen Gegenstand bzw. Gegenstände des Nachlasses. Vielmehr ist der Pflichtteilsanspruch eine Geldforderung auf einen Teil des Nachlasswertes. Dies ergibt sich nicht selbst unmittelbar aus dem ABGB. Vielmehrbestimmt § 783a ABGB, dass der Erbe die Stundung und/oder die Zahlung des Pflichtteils in Raten verlangen kann.

Nach dieser Regelung kann der Erbe die Ratenzahlung bzw. Stundung verlangen, wenn die sofortige vollständige Erfüllung des Pflichtteils eine unbillige Härte wäre. Jedoch wird nicht allein auf den Erben abgestellt. Vielmehr sind in einem solchen Fall auch die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

Beachtlich ist ferner, dass der Pflichtteilsanspruch ein Anspruch gegen den Nachlass darstellt und folglich gegen den bzw. die Erben zu richten ist. Wie alle Ansprüche unterliegt auch der Anspruch auf den Pflichtteil der Verjährung. Das bedeutet für Sie, dass Sie innerhalb einer gewissen Frist den Pflichtteil geltend machen und durchsetzen müssen. Nach § 1487 ABGB beträgt diese Frist drei Jahre.

5. Der Vorausverzicht

Der Gefahr, dass Erb- & Pflichtteilsberechtigte zum Nachteil der gewillkürten Erben handeln werden und es folglich zu Problemen rund um den Pflichtteil kommen kann, kann mit einem sog. Vorausverzicht begegnet werden. In einem solchen Vertrag wird vereinbart, dass der gesetzliche Erbe bzw. Pflichtteilsberechtigte auf seine Rechte verzichtet und im Gegenzug eine Abfindung erhält. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Vertrag, mit dem der Erbverzicht vereinbart wurde, der öffentlichen Beurkundung bedarf. Wird diese Formvorschrift missachtet, so hat dies die Nichtigkeit des Verzichtvertrags zur Folge.

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf! Nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei in Triesen auf.


Schweiz

Gerne beraten wir Sie zu Ihren Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsanspruch.

  1. Zweck des Pflichtteils: Keine Enterbung naher Angehöriger
  2. Pflichtteilsberechtigte: Kinder, Ehegatte und Eltern
  3. Die Pflichtteilshöhe
  4. Erbschaft und Ehegüterrecht
  5. Geldansprüche im Rahmen der Erbteilung
  6. Vorsicht bei Pflichtteilsanspruch und Vermächtnis
  7. Um Streit zu vermeiden: Pflichtteilsverzicht

1. Zweck des Pflichtteils: Keine Enterbung naher Angehöriger

In der Schweiz sorgt der sogenannte Pflichtteil dafür, dass der Erblasser seine engsten Angehörigen nicht völlig von seinem Erbe ausschliessen kann. Zwar kann er seine gesetzlichen Erben per Testament enterben. Ihnen bleibt jedoch als Ausgleich der Pflichtteilsanspruch. Dieser kann abhängig vom Verwandtschaftsgrad drei Viertel oder die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs ausmachen und richtet sich gegen die Erben. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihren Anspruch gegen die Erben durchzusetzen.

2. Die Pflichtteilsberechtigten: Kinder, Ehegatte und Eltern

Pflichtteilsberechtigt sind gemäss Art. 471 Zivilgesetzbuchs (ZGB) die Kinder, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers oder der Erblasserin. Auch Partner einer eingetragenen Partnerschaft sind pflichtteilsberechtigt, da sie nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) erbrechtlich wie Ehegatten zu behandeln sind. Achtung: Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften sind weder erbberechtigt noch pflichtteilsberechtigt! Gerne beraten wir Sie über Ihre Möglichkeiten, bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ihre Rechte im Erbfall zu wahren.

3. Die Pflichtteilshöhe

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs für jedes der Eltern und für den überlebenden Ehegatten, drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs für einen Nachkommen. Diesen zu berechnen, ist zunächst einfach: Der überlebende Ehegatte erbt 50 Prozent des Nachlasses, die Kinder teilen sich die anderen 50 Prozent (Art. 471 ff. ZGB). Auf der Grundlage dieses Erbanspruchs werden die zustehenden Pflichtteile ermittelt. Hatten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes des einen Ehegatten bereits die Scheidung beantragt, entfällt unter Umständen die Erbenstellung des Überlebenden. Wir helfen Ihnen, einen Überblick über den Nachlass und die Rechtsstellung der jeweiligen Erben zu gewinnen.

4. Erbschaft und Ehegüterrecht

Wenn die Ehegatten im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gelebt haben, löst der Tod des einen Ehegatten gemäss Art. 204 ZGB den Güterstand auf. Das Eigengut des Erblassers fällt in den Nachlass. In welchem Masse auch der Vorschlag zum Nachlass zählt, ist unterschiedlich geregelt. Der überlebende Ehegatte erhält die Hälfte, drei Viertel oder die ganze Erbschaft, abhängig davon, ob keine Erben vorhanden sind oder ob er den Nachlass mit Nachkommen bzw. mit Erben teilen muss. Im Rahmen der verfügbaren Quote gemäss Art. 473 ZGB kann ein Ehegatte, durch Verfügung von Todes wegen, den jeweils anderen Ehegatten in Form von Zuweisungen und Nutzniessungsrechte an Anteilen des Nachlassvermögens zusätzlich begünstigen. Der überlebende Ehegatte hat auf jeden Fall Anspruch auf seinen Pflichtteil gemäss Art. 471 ZGB. Unsere Rechtsanwälte begleiten Sie bei der Gestaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen erbrechtlichen und ehegüterrechtlichen Ansprüchen.

5. Geldansprüche im Rahmen der Erbteilung

Die Erbteilung kann mit Geldansprüchen der Miterben verbunden sein. Das kann zum Problem werden, wenn der Nachlass hauptsächlich aus Grundstücken oder anderen nicht unmittelbar liquiden Gegenständen wie Unternehmensbeteiligungen besteht. Die Erben müssen in diesem Fall in die eigene Tasche greifen oder Teile des Nachlasses veräussern, um die Erbanteilsberechtigten auszuzahlen. Sprechen Sie uns an, wie Sie komplizierte Auseinandersetzungen vermeiden können.

6. Vorsicht bei Pflichtteilsanspruch und Vermächtnis

Die Zuwendung bestimmter Vermögensgegenstände an einzelne Personen bezeichnet man als Vermächtnis. Für die Erben kann es problematisch werden, wenn Pflichtteilsberechtigte und per Vermächtnis bedachte Personen ihren Anspruch durchsetzen wollen. Vermächtnisansprüche verringern nämlich nicht die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil. Vielmehr wird dieser immer auf Basis des vollen Nachlasses berechnet. Bezahlt der Erbe die Vermächtnisansprüche und die Pflichtteilsansprüche, bleibt ihm von seinem Erbe unter Umständen nicht viel übrig. Die Lösung kann darin bestehen, selber das Erbe auszuschlagen.

7. Um Streit zu vermeiden: Pflichtteilsverzicht

Besteht die Gefahr, dass es rund um den Pflichtteil zu Problemen kommt, lässt sich auch ein Pflichtteilsverzicht aushandeln. Im Gegenzug erhält der Pflichtteilsberechtigte eine Abfindung. Der Verzicht ist notariell zu beurkunden und sorgt für Rechtssicherheit. Über die verschiedenen Möglichkeiten der vertraglichen Erbschaftsregelung und des Erbschaftsverzichts in der Schweiz informieren Sie gerne unsere Schweizer Rechtsanwälte und Steuerberater.

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Wir sind für Sie da – als Schweizer Experten rund um die Gestaltung und Abwicklung Ihrer Pflichtteilsrechte. Nehmen Sie Kontakt auf!


Italien

Die Informationen zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir unterstützen Privatpersonen seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!


Deutschland

Beim Erben können sich Besitzer ganzer Häuserzeilen um eine Tasse streiten...

... sagte schon der Schweizer Theologe Josef Vital Kopp. In vielen Fällen kommen die Erben oder Angehörigen tatsächlich nicht an einem Streit vorbei – ob sie es möchten oder nicht. Sie möchten Ihren Anspruch auf das Erbe geltend machen oder werden in einen Erbschaftsstreit verwickelt? Dann sind Sie bei unseren Experten für Erbschafts- und Nachlassstreitigkeiten an der richtigen Stelle.

  1. Die Erbenstellung
  2. Streit in der Erbengemeinschaft
  3. Streit um den Nachlass
  4. Der Erbteilsverkauf
  5. Die Erbauseinandersetzung
  6. Die Erbschichtung

1. Die Erbenstellung

In vielen Fällen ist bereits unklar, wer überhaupt rechtmäßiger Erbe ist. Die Gründe dafür sind vielfältig: Das Testament ist unwirksam oder erlaubt mehrere Auslegungen des tatsächlichen letzten Willens. Oder die Erbenstellung ist von komplizierten familiären Verhältnissen geprägt, etwa durch Patchwork-Familien, nichteheliche Kinder oder Adoptivkinder. Auch das Vorliegen eines Erbvertrages kann Besonderheiten mit sich bringen. Notwendig sind also zunächst eine Gesamtbetrachtung der beteiligten Parteien und eine Analyse ihrer konkreten Positionen innerhalb des Erbfalles.

2. Streit in der Erbengemeinschaft

In § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist geregelt, dass das Vermögen des Erblassers die Erbschaft ist. Dieses Vermögen geht bei einer gesetzlichen Erbfolge im Wege einer so genannten Universalsukzession auf den oder die Erben gemeinschaftlich über. Insbesondere bei mehreren Erben sind dabei Konflikte im Kern bereits angelegt. Denn es entsteht eine so genannte Erbengemeinschaft, bei der alle Personen gleichermaßen an dem Nachlass berechtigt sind. Kontoverfügungen müssen getroffen werden, die Beerdigung organisiert und gleichzeitig müssen Geschäfte weiter geführt werden. Der Erbfall führt Menschen mit höchst unterschiedlichen Lebenswegen zu einer rechtlichen Gemeinschaft zusammen, nicht jedoch automatisch zu einer vertrauensvollen menschlichen Gemeinschaft. Im Gegenteil. Hier sind Rechtsanwälte gefragt, die sowohl fachlich Experten auf dem Gebiet von Erbschaftsstreitigkeiten sind als auch menschlich über Fingerspitzengefühl und Diskretion verfügen, um die einzelnen Parteien einer Erbengemeinschaft sicher durch eine schwierige Zeit zu führen, und notwendige Entscheidungen sinnvoll zu treffen und sicher zu dokumentieren.

3. Streit um den Nachlass

Neben Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft lässt sich trefflich um den Nachlass selbst streiten. Was gehört überhaupt zum Nachlass? Wer hat Zugang zum Haus oder zum Unternehmen? Wie ist der Nachlass zu sichern, welche Reparaturen sind zu welchem Zeitpunkt notwendig? Oft kommt es auch vor, dass Erben nicht einverstanden sind mit den testamentarischen Verfügungen des Erblassers. Das gilt besonders, wenn diese sich ausgerechnet auf sehr werthaltigen Vermögensgegenstände in der Erbmasse beziehen. In derartigen Konstellationen ist es entscheidend, einen nicht persönlich involvierten Berater an der Seite zu haben, um zu guten Lösungen zu kommen. Unsere Rechtsanwälte sind darauf spezialisiert, den Streit in Ihrem Sinne zu lösen. Das kann außergerichtlich gelingen oder in einen Prozess münden. Unsere Anwälte analysieren, wenn es hart auf hart kommt, auch die Erfolgsaussichten einer Klage und die voraussichtlichen Kosten.

4. Der Erbteilsverkauf

Um den Streit um das Erbe auszuschließen oder zu beenden, kann ein Erbteilsverkauf der richtige Weg sein. Mit dem Verkauf des eigenen Anteils an der Erbmasse ist die eigene Erbenstellung beendet. Der Kauf richtet sich nach den allgemeinen Regelungen der §§ 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), allerdings gibt es im Erbrecht eine Besonderheit: Gemäß § 2034 Abs. 1 BGB haben die Miterben ein Vorkaufsrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht den Miterben dieses Vorkaufsrecht gemeinschaftlich zu. Kommt es zum Verkauf des Erbteils, muss dieser Vertrag notariell beurkundet werden. Diese Regelung gilt generell und nicht nur beim Verkauf von Immobilien. Mit Abschluss des Verkaufs ist die Erbenstellung für diesen Miterben allerdings nicht beendet, sie bleibt formell erhalten. Unsere auf das Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwälte beraten Sie bei den Überlegungen über einen Erbteilsverkauf auch zu den steuerrechtlichen Implikationen.

5. Die Erbauseinandersetzung

Eine Erbengemeinschaft ist schon gesetzlich auf Auseinandersetzung angelegt, das folgt aus dem Regelungsgehalt des § 2032 BGB. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist jedoch häufig mit großen Streitigkeiten verbunden. Denn die Auseinandersetzung bedeutet, dass das Vermögen einer Personenmehrheit unter den Mitgliedern verteilt und die Gemeinschaft oder Gesellschaft aufgelöst wird. Auch gesetzlich ist in § 2042 BGB bestimmt, dass jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen kann. Die Aufteilung der Erbengemeinschaft erfolgt dann nach § 705 BGB, die Verteilung in Natur. Faktisch bedeutet das, dass sich jeder Miterbe mit Zustimmung der anderen Gegenstände aus der Erbmasse auswählen kann, bis das Erbe aufgeteilt ist. Tatsächlich funktioniert diese faktische Aufteilung in der Praxis aber oft nicht. Noch schwieriger wird es, wenn das Elternhaus oder ein Unternehmen verkauft werden müssten, um das Erbe zu verteilen. Die Ultima Ratio kann dennoch die Erbteilungsklage sein, bei der ein Miterbe die Nachlassteilung mit einer Klage erzwingen kann. Dieses Vorgehen begründet jedoch zusätzliche Kosten – unsere Experten beraten Sie gerne, ob dieser Weg der richtige für Ihren Erbfall ist.

6. Die Erbschichtung

Neben der Aufteilung des Nachlasses oder dem Verkauf von Erbteilen gibt es einen weiteren Weg für die Beendigung der Erbengemeinschaft: die Abschichtung. Dieser Weg ist im Gesetz bei den erbrechtlichen Normen nicht ausdrücklich geregelt, ist aber der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 1935, 2094, 2095, 738 BGB entwickelt. Über diesen Weg kann ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, sein Anteil wächst den weiteren Miterben zu gleichen Teilen an. Dem Ausscheidenden steht dann gegenüber der Erbengemeinschaft ein Ausgleichsanspruch zu, § 738 Abs. 1 BGB. Die Höhe dieses Anspruchs können die Beteiligten gemeinschaftlich festlegen. Dieser Weg ist gangbar für zwei oder mehrere Personen in einer Erbengemeinschaft. Der große Vorteil für die Beteiligten ist die außergerichtliche Lösung der Erbstreitigkeit.

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Wir sind für Sie da – als Experten in der Beratung und Vertretung bei Erbschafts- bzw. Nachlassstreitigkeiten. Nehmen Sie Kontakt auf!


Österreich

Kaum ein rechtliches Ereignis birgt ein so hohes Konfliktpotenzial wie der Erbfall

Mit besonderer Entschlossenheit machen die Beteiligten ihre Ansprüche geltend, und nicht selten entsteht selbst um geringfügige Werte ein substanzieller Streit. Ob das beabsichtigt ist oder nicht – in jedem Fall ist eine juristisch saubere und rasche Lösung im Interesse der Beteiligten von Vorteil. Unsere Experten für Erbschafts- und Nachlassstreitigkeiten finden entsprechende und durchdachte Lösungen für Sie und tragen zum optimalen Ausgleich aller Interessen bei.

  1. Die Erbenstellung
  2. Streit in der Erbengemeinschaft
  3. Streit um den Nachlass
  4. Der Erbteilsverkauf
  5. Die Erbaufteilung

1. Die Erbenstellung

Schon die Frage, wer überhaupt rechtmäßiger Erbe ist, kann zu ersten Auseinandersetzungen führen. Sei es, weil das Testament unwirksam oder nicht eindeutig istoder weil die familiären Verhältnisse kompliziert sind, etwa durch Patchwork-Familien, nichteheliche Kinder oder Adoptivkinder. Zuweilen wirft sogar ein Erbvertrag Fragen auf, die der Klärung bedürfen. Unsere Rechtsanwälte helfen bei der Gesamtbetrachtung aller beteiligten Parteien und analysieren die jeweiligen Positionen innerhalb des Erbfalles.

2. Streit in der Erbengemeinschaft

In Österreich definiert § 531 AGBG den „Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen“ als dessen Verlassenschaft. Nach geltendem Recht geht dieser Nachlass erst durch die sogenannte Einantwortung, einen eigenen hoheitlichen Akt nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens und Abgabe einer Erbantrittserklärung ins Eigentum des Erben über. Daher regelt das Gesetz auch die Erbberechtigung, die Universalsukzession und die dementsprechende Verteilung des Nachlasses. Dennoch können Unklarheiten entstehen, etwa bei notwendigen Kontoverfügungen, der Organisation der Bestattung oder der Weiterführung von Geschäften. All diese Fragen müssen von einer Gruppe zufällig verbundener, manchmal sehr verschiedener Persönlichkeiten gelöst werden. Hier empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der ebenso über fachliche Kompetenz wie Fingerspitzengefühl und Diskretion verfügt und die Erbengemeinschaft zu bestmöglichem Interessenausgleich und idealen Lösungen führt.

3. Streit um den Nachlass

Ein Streit kann sich zudem an der Frage entzünden, was überhaupt zur Verlassenschaft gehört. Auch wer Zugang zum Haus oder zum Unternehmen hat oder wer für die Sicherung des Nachlasses verantwortlich ist, bleibt oft unklar. Weiters kommt es vor, dass Erben mit den letztwilligen Verfügungen des Erblassers – besonders in Bezug auf hochwertige Gegenstände der Erbmasse – nicht einverstanden sind. Auch in diesen Fällen ist ein neutraler Berater die beste Lösung, der die Erfolgsaussicht und die Kosten einer solchen Auseinandersetzung analysiert und sie im besten Interesse der Beteiligten außergerichtlich oder im Wege eines Prozesses rasch löst. Unsere Rechtsanwälte verfügen über umfassende Erfahrung und Expertise auf diesem Gebiet.

4. Der Erbteilsverkauf

Eine der unkompliziertesten Lösungen für einen Erbstreit ist der Verkauf eines Erbteils gem. § 828 ABGB. Die Erbengemeinschaft ist nach österreichischem Recht eine Miteigentümergemeinschaft nach Bruchteilen (§ 825 ff. ABGB), sodass jeder Miterbe entsprechend seiner Erbquote Miteigentümer der Verlassenschaft wird. Die Befugnis, seinen Anteil gem. §§ 829, 361 ABGB zu veräußern, bezieht sich demnach nicht auf den Erbteil, sondern auf den Miteigentumsanteil an dem einzelnen Gegenstand . Der Verkäufer beendet damit seine Stellung als Erbe und zieht sich aus dem Konflikt zurück. Unsere auf Erb- und Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwälte beraten Sie bei den Überlegungen zum Erbteilsverkauf auch hinsichtlich der steuerrechtlichen Implikationen.

5. Die Erbaufteilung

Die Aufteilung der Verlassenschaft unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft erfordert das Einverständnis aller Beteiligten über jeden einzelnen Gegenstand und geht daher nicht immer ohne erhebliche Meinungsverschiedenheiten vonstatten. Gesetzlich kann jeder Miterbe die Aufteilung verlangen. In der Praxis jedoch funktioniert diese faktische Aufteilung oft nicht. Noch schwieriger wird es, wenn das Elternhaus oder ein Unternehmen verkauft werden müssen, um das Erbe zu verteilen. Die Ultima Ratio kann dennoch die Erbteilungsklage sein, bei der ein Miterbe die Nachlassteilung mit einer Klage erzwingen kann. Dieses Vorgehen begründet jedoch zusätzliche Kosten – unsere Experten von Viehbacher Rechtsanwälte berät Sie gerne, ob dieser Weg der richtige für Ihren Erbfall ist.

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Wir sind für Sie da – als Experten in der Beratung und Vertretung bei Erbschafts- bzw. Nachlassstreitigkeiten in Österreich. Nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei in Wien auf!


Liechtenstein

Mit einem Erbfall sind vielerlei Aufgaben für die Nachkommen verbunden. Neben der Verarbeitung des Todesfalls gilt es rechtliche und tatsächliche Herausforderungen zu bewältigen. Gerade in Erbschafts- & Verlassenschaftssachen handeln viele Menschen wenig rational. Missverständnisse und Meinungsverschiedenheiten führen, aufgrund der emotionalen Involvierung der Betroffenen, zu erheblichen Konflikten.

Unsere Anwälte für das Erbrecht & Verlassenschaftsrecht beraten Sie, ganz unabhängig ob Sie Ihren Erbschaftsanspruch geltend machen müssen oder ohne eigenes Zutun in einen Erbschaftsstreit verwickelt werden. Durch die grenzübergreifende Ausrichtung der Kanzlei Viehbacher beraten wir Sie auch dann umfassend und kompetent, wenn der Erbfall einen internationalen Bezug aufweist.

  1. Das Verlassenschaftsverfahren
  2. Die Erbenstellung
  3. Streit in der Erbengemeinschaft
  4. Streit um den Nachlass
  5. Die Erbauseinandersetzung
  6. Internationale Sachverhalte

1. Das Verlassenschaftsverfahren

Während beispielsweise in Deutschland die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers auf die Erben übergeht, ist im Fürstentum Liechtenstein vielmehr ein gerichtliches Verlassenschaftsverfahren nach Art. 143 ff. des Ausserstreitgesetzes (AussStrG) durchzuführen.

Das Verlassenschaftsverfahren gliedert sich in das Vorverfahren, Art. 143 bis Art. 155 AussStrG, und in die Verlassenschaftsabhandlung als solche, Art. 166 bis Art. 181 AussStrG. Im Vorverfahren wird zunächst der Todesfall behördlich aufgenommen, Erhebungen bzw. Ermittlungen zum Nachlass und zu potentiellen Erben geführt und der Nachlass gesichert.

Dem Vorverfahren folgend kann sodann die Verlassenschaftsabhandlung vorgenommen werden. Auf diese wird nach Art. 153 AussStrG verzichtet, wenn die Verlassenschaft nicht werthaltig ist bzw. den Wert von CHF 8‘000.00 nicht übersteigt. Jedoch kann auf Antrag eines Berechtigten die Verlassenschaftsabhandlung fortgesetzt werden.

Ist die Verlassenschaft werthaltig wird die Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt. In diesem Rahmen sind, wenn Erbantrittserklärungen vorliegen, auch Verfahren über das jeweilige Erbrecht beziehungsweise die Feststellung über das Erbrecht denkbar. Erst wenn alle Fragestellungen geklärt wurden, kommt es zu der sogenannten Einantwortung, Art. 177 AussStrG.

Während in anderen Rechtsordnungen Erbscheine zum Nachweis der Erbenstellung erteilt werden, wird in Liechtenstein durch Beschluss entschieden. Dies vor allem, da das Verlassenschaftsverfahren ein gerichtliches Verfahren darstellt.

2. Die Erbenstellung

Ausgangspunkt für eine Geltendmachung von Erbschaftsansprüchen ist die wirksame Erbenstellung. Diese wird von Seiten des Fürstlichen Landgerichts im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens geprüft und festgestellt. Unabhängig, ob Sie Erbenansprüche geltend machen oder abwehren, muss zunächst geklärt werden, wer überhaupt rechtmässiger Erbe geworden ist. Was zunächst unkompliziert erscheint, kann sehr diffizil werden. Das Testament des Erblassers ist möglicherweise unwirksam oder erlaubt mehrere Auslegungen des letzten Willens. Auch die Wandlung der Institution „Familie“, sei es durch sog. Patchwork-Familien, oder durch nichteheliche- bzw. Adoptivkinder verkompliziert die Feststellung der Erbenstellung. Auch kann ein Erblasser mit einem Erbvertrag selbst für Besonderheiten gesorgt haben. Unumgänglich ist vor diesem Hintergrund eine Gesamtbetrachtung der beteiligten Personen und Parteien. Erst auf dieser Basis kann Ihre konkrete Position innerhalb des Erbfalls festgestellt und entsprechend behandelt werden. Da es sich schliesslich um ein gerichtliches Verfahren handelt, ist eine fachkundige Beratung über das Vorgehen dringend anzuraten.

3. Streit in der Erbengemeinschaft

Nach § 531 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) ist der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen dessen Verlassenschaft bzw. Nachlass. Das Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen bestimmten Teil derselben in Besitz zu nehmen, wird in § 532 ABGB Erbrecht genannt. Gemäss § 532 S.3 ABGB wird derjenige Erbe, dem das Erbrecht gebührt. Insbesondere in den Fällen, in denen mehrere Erben eine sogenannte Erbengemeinschaft bilden, ist der Konflikt im Kern schon angelegt. Da zwischen dem Todeszeitpunkt und der Einantwortung einige Zeit vergeht, in welchem die Erbschaft gerichtlich gesichert und dem Zugriff der Erben zunächst entzogen ist, können gegebenenfalls finanzielle Transaktionen notwendig werden, wie z.B. Kosten der Bestattung, welche zunächst von den Erben auszulegen sind. Der Erbfall kann Menschen mit ganz unterschiedlichen Vorstellungen und Ansichten zusammenführen. Auch, wenn diese Gemeinschaft im besten Fall vertrauensvoll und menschlich harmonisch agiert, ist dieser Idealfall in der Realität nur äusserst selten anzutreffen. Hier sind Rechtsanwälte als Berater gefragt, die neben der fachlichen Expertise auf dem Gebiet des Erbrechts auch die empathischen Fähigkeiten aufweisen, um die verschiedenen Mitglieder einer Erbengemeinschaft sicher durch die emotional schwierige Zeit zu führen. Unsere Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater beraten Sie derart umfassend, sodass Sie die anstehenden Entscheidungen sinnvoll treffen und zudem sicher dokumentieren können.

4. Streit um den Nachlass

Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft beruhen oftmals auf einem Streit um den Nachlass als solchen. So steht es einer berechtigten Person zu, nach Art. 165 AussStrG, die Erstellung eines Inventars zu beantragen. Nach Art. 166 AussStrG ist das Inventar das vollständige Verzeichnis des Nachlasses, mithin aller körperlichen und immateriellen Vermögenswerte des Erblassers mit ihrem Wert zum Zeitpunkt seines Todes. Zwar normiert Art. 167 AussStrG einige Bewertungsregeln, jedoch bedeutet dies keine Klarheit. Oft wird der Wert von Gegenständen durch Mitglieder einer Erbengemeinschaft durch eine Verknüpfung von ideellen mit materiellen Werten zu hoch angenommen.

In solchen Konstellationen ist es entscheidend, einen neutralen Berater zu konsultieren. Gute Lösungen ergeben sich immer dann, wenn emotionale Befindlichkeiten keine Rolle spielen und die Sachfrage im Mittelpunkt steht. Unsere Experten sind darauf spezialisiert, den Streit aussergerichtlich in Ihrem Sinne zu lösen. Ist eine aussergerichtliche Einigung nicht möglich, so begleiten Sie unsere Rechtsanwälte selbstverständlich auch im gerichtlichen Verfahren.

5. Die Erbauseinandersetzung

Aus der Natur der Sache ergibt sich, dass eine Erbengemeinschaft nur auf eine begrenzte Zeit angelegt ist und sodann auseinandergesetzt werden muss. Da die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mit der Verteilung des Vermögens auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft verbunden ist, ist diese häufig mit grössten Streitigkeiten verbunden. So ist bereits die faktische Aufteilung des Nachlasses in der Praxis oftmals nicht um- und durchsetzbar. Noch schwieriger wird es, wenn unter Umständen das Elternhaus und/oder gar das elterliche Unternehmen verkauft werden müsste, um das Erbe zu verteilen. Können keine anderen Wege begangen werden, so kann schliesslich noch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens eine Nachlassaufteilung erfolgen. Es ergibt sich von selbst, dass ein solches Vorgehen mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden ist. Unsere Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater erläutern Ihnen gerne die Vor- und Nachteile eines solchen Vorgehens.

6. Internationale Sachverhalte

Aus der Kleinheit des Fürstentums Liechtenstein ergibt sich die Besonderheit, dass Liechtensteinische Staatsbürger ausserhalb des Fürstentums leben und wirken. Zugleich ist auch die Fallgestaltung denkbar, in denen z.B. ein Ausländer im Fürstentum Liechtenstein verstirbt. In all diesen Fällen ist die Frage nach dem massgeblichen Erbrecht von Bedeutung. Ausweislich von Art. 29 Abs.1 des Internationalen Privatrechtsgesetzes (IPRG) ist zunächst auf die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen abzustellen. Ist jedoch das Fürstliche Landgericht für das Verlassenschaftsverfahren zuständig, so soll -wenn keine anderslautende ausdrückliche Regelung im Testament oder Erbvertrag getroffen wurde - das liechtensteinische Recht zur Anwendung kommen. Aufgrund der EU-Erbrechtsverordnung wird die Erbfolge und das anzuwendende Erbrecht nach dem Recht des Staates bestimmt, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Jedoch kann der Erblasser auch hier eine Rechtswahl treffen. Im Ergebnis bedeutet dies für den Fall, dass ein Liechtensteiner verstirbt, der zuletzt beispielsweise in Italien wohnhaft war, die Anwendung des italienischen Erbrechts wenn keine anderslautende Regelung getroffen wurde. Die Kanzlei Viehbacher ist international ausgerichtet und in allen massgeblichen Jurisdiktionen, Europa, Schweiz und Liechtenstein vertreten. Gerade bei grenzüberschreitenden Erbschaftsstreitigkeiten gewinnen Sie durch unsere Sachkenntnis und Erfahrung.

Sie haben noch Fragen? Unsere Experten in Liechtenstein freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme!


Schweiz

Beim Erben können sich Besitzer ganzer Häuserzeilen um eine Tasse streiten, sagte schon der Schweizer Theologe Josef Vital Kopp. In vielen Fällen kommen die Erben oder Angehörigen tatsächlich nicht an einem Streit vorbei – ob sie es möchten oder nicht. Sie möchten Ihren Anspruch auf das Erbe geltend machen oder werden in einen Erbschaftsstreit verwickelt? Dann sind Sie bei unseren Schweizer Experten für Erbschafts- und Nachlassstreitigkeiten an der richtigen Stelle.

  1. Die Erbenstellung
  2. Streit in der Erbengemeinschaft
  3. Streit um den Nachlass
  4. Die Veräußerung des Erbanteils
  5. Die Erbauseinandersetzung
  6. Erbverträge und Erbverzicht

1. Die Erbenstellung

In vielen Fällen ist bereits unklar, wer überhaupt rechtmässiger Erbe ist. Die Gründe dafür sind vielfältig: Die letztwillige Verfügung ist unwirksam oder erlaubt mehrere Auslegungen des tatsächlichen letzten Willens. Oder die Erbenstellung ist von komplizierten familiären Verhältnissen geprägt, etwa durch Patchwork-Familien, nichteheliche Kinder oder Adoptivkinder. Auch das Vorliegen eines Erbvertrages kann Besonderheiten mit sich bringen. Notwendig sind also zunächst eine Gesamtbetrachtung der beteiligten Parteien und eine Analyse ihrer konkreten Positionen innerhalb des Erbfalles.

2. Streit in der Erbengemeinschaft

Der Art. 560 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) bestimmt, dass mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers auf die Erben übergehen. Das Vermögen geht bei einer gesetzlichen Erbfolge im Wege einer so genannten Universalsukzession auf den oder die Erben gemeinschaftlich über. Insbesondere bei mehreren Erben sind dabei Konflikte im Kern bereits angelegt. Denn es entsteht eine so genannte Erbengemeinschaft, bei der alle Personen gleichermassen an dem Nachlass berechtigt sind. Kontoverfügungen müssen getroffen werden, die Beerdigung organisiert und gleichzeitig müssen Geschäfte weiter geführt werden. Der Erbfall führt Menschen mit höchst unterschiedlichen Lebenswegen zu einer rechtlichen Gemeinschaft zusammen, nicht jedoch automatisch zu einer vertrauensvollen menschlichen Gemeinschaft. Im Gegenteil. Hier sind Rechtsanwälte gefragt, die sowohl fachlich Experten auf dem Gebiet von Erbschaftsstreitigkeiten sind als auch menschlich über Fingerspitzengefühl und Diskretion verfügen, um die einzelnen Parteien einer Erbengemeinschaft sicher durch eine schwierige Zeit zu führen, und notwendige Entscheidungen sinnvoll zu treffen und sicher zu dokumentieren.

3. Streit um den Nachlass

Neben Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft lässt sich trefflich um den Nachlass selbst streiten. Was gehört überhaupt zum Nachlass? Wer hat Zugang zum Haus oder zum Unternehmen? Wie ist der Nachlass zu sichern, welche Reparaturen sind zu welchem Zeitpunkt notwendig? Oft kommt es auch vor, dass Erben nicht einverstanden sind mit den letztwilligen Verfügungen des Erblassers. Das gilt besonders, wenn diese sich ausgerechnet auf sehr werthaltigen Vermögensgegenstände in der Erbmasse beziehen. In derartigen Konstellationen ist es entscheidend, einen nicht persönlich involvierten Berater an der Seite zu haben, um zu guten Lösungen zu kommen. Unsere Rechtsanwälte sind darauf spezialisiert, den Streit in Ihrem Sinne zu lösen. Das kann aussergerichtlich gelingen oder in eine Erbschaftsklage münden. Unsere Anwälte analysieren, wenn es hart auf hart kommt, auch die Erfolgsaussichten einer Klage und die voraussichtlichen Kosten.

4. Die Veräusserung des Erbanteils

Um den Streit um das Erbe auszuschliessen oder zu beenden, kann die Veräusserung des Erbanteils der richtige Weg sein. Mit dem Verkauf des eigenen Anteils an Mit- oder Nichterben gem. Art. 635 ZGB tritt der Erbe seine Ansprüche ab. Der Kauf richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des Obligationenrechts, allerdings ist für den entsprechenden Veräusserungsvertrag die schriftliche Form erforderlich. Eine notarielle Beurkundung ist laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei Veräusserung von Grundstücken nicht notwendig. Mit Abschluss des Verkaufs ist die Erbenstellung für den veräussernden Miterben allerdings nicht beendet, sie bleibt formell erhalten. Wird ein Erbanteil an Dritte verkauft, so erhalten diese keine Miterbenstellung und haben kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird. Unsere auf das Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwälte beraten Sie bei den Überlegungen über die Veräusserung eines Erbanteils auch zu den steuerrechtlichen Implikationen.

5. Die Erbauseinandersetzung

Eine Erbengemeinschaft ist schon gesetzlich auf Auseinandersetzung angelegt, das folgt aus den Art. 602 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist jedoch häufig mit grossen Streitigkeiten verbunden. Denn die Auseinandersetzung bedeutet, dass das Vermögen einer Personenmehrheit unter den Mitgliedern verteilt und die Gemeinschaft oder Gesellschaft aufgelöst wird. Auch gesetzlich schreibt Art. 602 ZGB vor, dass jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit die Teilung der Erbschaft und somit das Ende der Erbengemeinschaft verlangen kann. Die Aufteilung der Erbengemeinschaft erfolgt dann nach Art. 610 ff. ZGB. Faktisch bedeutet das, dass sich jeder Miterbe mit Zustimmung der anderen Gegenstände aus der Erbmasse auswählen kann, bis das Erbe aufgeteilt ist. Tatsächlich funktioniert diese faktische Aufteilung in der Praxis aber oft nicht. Noch schwieriger wird es, wenn das Elternhaus oder ein Unternehmen verkauft werden müssten, um das Erbe zu verteilen. Die Ultima Ratio kann dennoch die Erbteilungsklage sein, bei der ein Miterbe die Nachlassteilung mit einer Klage erzwingen kann. Dieses Vorgehen begründet jedoch zusätzliche Kosten – unsere Experten beraten Sie gerne, ob dieser Weg der richtige für Ihren Erbfall ist.

6. Erbverträge und Erbverzicht

In der Schweiz kann der Erblasser mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder einen Erbauskauf abschliessen. Bei der Erbteilung fällt der verzichtende Erbe somit ausser Betracht. Ein Erblasser hat unterschiedliche Möglichkeiten, über die Teilung seines Vermögens nach seinem Tod zu verfügen. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater beraten Sie gerne auch in steuerlicher Hinsicht über die Besonderheiten des schweizerischen Erbrechts.

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Italien

Die Informationen zur Beratung und Vertretung bei Erbschafts- und Nachlassstreitigkeiten in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir unterstützen Privatpersonen seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern in erbrechtlichen Angelegenheiten. Bei uns sind Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 

  1. Österreich
  2. Liechtenstein
  3. Schweiz
  4. Italien

Österreich: Die gesetzlich normierte Unternehmensstrafbarkeit

In Österreich gibt es, ähnlich wie in Liechtenstein und der Schweiz sowie zahlreichen anderen europäischen Ländern, eine gesetzlich normierte Unternehmensstrafbarkeit. Unternehmen können demnach für strafbare Handlungen ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter eigenständig sanktioniert werden. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG).

Diesem Gesetz unterliegen gem. § 1 Z.2 juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, mithin also auch Aktiengesellschaften und GmbHs. Vorrangiges Kriterium für eine Strafbarkeit ist die Sorgfaltspflicht; mögliche Sanktionen erfolgen in Form von Geldbußen, die unabhängig von der individuellen Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern verhängt werden können.

Zusätzlich müssen Unternehmen mit zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen der Geschädigten, Umsatzeinbußen aufgrund von Reputationsschäden, Ausschlüsse von Bieterlisten in Vergabeverfahren oder Steuernachzahlungen rechnen.

Im Falle einer Unternehmensstrafbarkeit empfiehlt sich also stets eine kundige und effektive Beratung und Verteidigung des Unternehmens durch einen kompetenten und erfahrenen Partner – einen Partner wie uns.

Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme!


Das Unternehmensstrafrecht in Liechtenstein

Grundsätzlich kann nur einem Menschen eine Strafe auferlegt werden. Dies, da nur eine natürliche Person selbst handeln und somit Straftatbestände verwirklichen kann. Allerdings kommt es immer dann zu Gerechtigkeitslücken, wenn eine Handlung einem Menschen nicht direkt, jedoch einem Unternehmen zugerechnet werden kann. Immer dann würde faktisch ein gesellschaftlich sanktioniertes Verhalten durch Straflosigkeit belohnt.

Das Fürstentum Liechtenstein hat, mit dem in den §§ 74a ff. Strafgesetzbuch (StGB) geregelten Unternehmensstrafrecht, die Verantwortlichkeit von juristischen Personen normiert. Hiernach können juristische Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn eine Leitungsperson oder ein einzelner Mitarbeiter einen Straftatbestand verwirklicht hat und diese Verwirklichung der juristischen Person zugerechnet werden kann.

Neben der Straftat, die eine natürliche Person zu Gunsten der juristischen Person begangen hat, kommt auch und vor allem eine Verantwortlichkeit aufgrund eines Organisationsverschuldens in Betracht. Dies ist immer dann gegeben, wenn die Straftatverwirklichung durch das Fehlen von Massnahmen zur Verhinderung solcher Straftaten begünstigt wurde. Aufgrund dessen ist eine Compliance-Beratung durch unsere Experten unerlässlich. Mit unserer Expertise kennen wir die Anforderungen an ein funktionierendes Compliance-Management-System und als Anwälte für das Wirtschaftsrecht die Anforderungen an ein sorgfältiges und gewissenhaftes unternehmerisches Handeln.

Ist, trotz des eingeführten Compliance-Systems, ein Fehlverhalten zu besorgen, können unsere Anwälte für das Wirtschaftsstrafrecht die tatsächlichen Handlungen oftmals mit legalen unternehmerischen Entscheidungen begründen. Mit unserer Expertise im Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsstrafrecht erklären wir selbst juristischen Laien die Zusammenhänge verständlich. Gerade im Kontakt mit der Staatsanwaltschaft, bei der Verteidigung in Unternehmensstrafsachen, kann daher auf unsere Fach- und Sachkenntnis vertraut werden.

Aus der Natur der Sache ergibt sich, dass eine juristische Person keine Haftstrafe zu befürchten braucht. Dennoch sollte die Strafandrohung nicht unterschätzt werden. Über eine juristische Person kann zwar nur eine sogenannte Verbandsgeldstrafe verhängt werden, die in Tagessätzen zu bemessen ist. Maximal können jedoch, nach § 74b StGB, bis zu 180 Tagessätze verhängt werden. Die Tagessatzhöhe ist, so § 74b Abs. 4 StGB, nach der Ertragslage der juristischen Person unter der Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen. In jedem Fall beträgt ein Tagessatz mindestens 100.00 Franken und maximal 15`000.00 Franken.

Unsere Rechtsanwälte sind Spezialisten im Wirtschaftsstrafrecht bzw. Unternehmensstrafrecht. Aufgrund unserer Expertise sind wir Ihr richtiger Ansprechpartner, wenn Sie von einem Unternehmens- bzw. Wirtschaftsstrafverfahren betroffen sind. Dabei unterstützen und vertreten wir Sie im strafrechtlichen Vor- bzw. Ermittlungsverfahrensowie im gerichtlichen Hauptverfahren. Auch im Rahmen des Strafvollzugs können Sie auf unseren Sachverstand und unsere Kenntnis von Lösungen möglicher Probleme zählen. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu unseren Experten auf!


Das schweizerische Unternehmensstrafrecht als eigenständige Branche des Rechts

Strafrechtliche Schuld können nur natürliche Personen tragen: Die europäisch-kontinentale Auffassung des Strafrechts hat sich jahrhundertelang auf diesen Grundsatz gestützt. Mit dem rasanten Wachstum der Unternehmen als komplexe Gefüge von Entscheidungszentren und dem Entstehen der modernen Formen von Kriminalität z.B. im Bereich der Geldwäscherei und des internationalen Verbrechens, hat sich die Frage der Strafbarkeit von Organisationen und juristischen Personen immer häufiger gestellt. Innerhalb von einer Körperschaft, aus der eine Straftat hervorgeht, ist es nicht immer möglich, das Verschulden von einzelnen Mitarbeitern oder Entscheidungsträgern prozessual nachzuweisen.

Das Unternehmensstrafrecht hat sich mittlerweile zu einer eigenständigen Branche des Rechts entwickelt und stellt Unternehmer und Führungskräfte vor neue Herausforderungen.

  1. Rechtsgrundlagen des Unternehmensstrafrechts in der Schweiz
  2. Subsidiäre Verantwortlichkeit der Organisation
  3. Originäre und parallele Verantwortlichkeit
  4. Unternehmensstrafrecht: eine Herausforderung für Unternehmer und Führungskräfte
  5. Unsere Leistungen für Sie

1. Rechtsgrundlagen des Unternehmensstrafrechts in der Schweiz

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen stützt sich in der Schweiz auf Art. 102 Strafgesetzbuch. Als Unternehmen gelten im Sinne dieser Vorschrift von 2007 die Gesellschaften, die Einzelfirmen, die juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gebietskörperschaften. Die Strafbarkeit erstreckt sich damit weit über die Grenzen der Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit hinaus.

Der Anlass zur Einführung dieser Regelung war der bekannte Fall „Schweizerhalle / Sandoz“ von 1986. Mehr als 1000 Tonnen giftige Chemikalien verbrannten in einem Werk der Firma Sandoz in Schweizerhalle bei Basel. Aus dem Brand entwickelte sich eine giftige Wolke, die die Luft der Stadt lange Stunden belastete. Doch damit nicht genug: Das eingesetzte Löschwasser, mit umweltschädlichen Produkten vermischt, konnte nicht aufgefangen werden und floss direkt in den Rhein. Beide zusammenhängende Ereignisse hatten schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung und die Natur. Trotz dem Ausmass des angerichteten Umweltschadens konnte kein angemessenes Individualverschulden nachgewiesen werden. Es konnten nur zwei Personen zu geringfügigen Bussen verurteilt werden. Die Ursachen des Unfalls lagen offensichtlich in der mangelnden Organisation des Unternehmens. Auf dieser Grundlage konnte man damals noch keine eigenständige Strafverfolgung begründen.

2. Subsidiäre Verantwortlichkeit der Organisation

Die Strafbarkeit eines Unternehmens unterscheidet sich von der strafrechtlichen Schuld von natürlichen Personen dadurch, dass einem Unternehmen die mangelnde Organisation vorgeworfen wird, nicht die Begehung der Straftat. Hätte das Unternehmen eine zweckmässige Organisation eingerichtet, so hätte sich die Anlasstat nicht ereignet, oder man hätte dafür Entscheidungsträger nennen und deren Verschulden nachweisen können.

Im Rahmen der subsidiären Strafbarkeit verantwortet das Unternehmen nur dann, wenn keine natürlichen Personen als Täter ermittelt werden können. Wenn der oder die Mitarbeiter nicht genannt werden können, die mit ihrem Verhalten die Straftat veranlasst haben, so wird das Unternehmen bestraft. Eine genaue Umschreibung der Delikte, die zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Unternehmens führen können, erfolgt im Strafgesetzbuch nicht. Ausdrücklich ausgeschlossen sind nur Übertretungen. Die Straftat muss sich „in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks“ (Art. 102 Abs. 1 StGB) ereignen.

3. Originäre und parallele Verantwortlichkeit

Bei einer abgeschlossenen Reihe von Straftaten wird das Unternehmen - unabhängig von der individuellen Strafbarkeit - von natürlichen Personen bestraft, oder kumulativ dazu. Es geht um Straftaten im Bereich der Korruption, der Finanzierung von Terrorismus, der Geldwäscherei und der kriminellen Organisation. Parallel zur allfälligen Verurteilung der verantwortlichen Mitarbeiter wird auch dem Unternehmen eine Busse verhängt. Die Regelung befindet sich im Abs. 2 des Art. 102 StGB und stützt sich auch auf internationale Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung vom organisierten Verbrechen und von Terrororganisationen.

4. Unternehmensstrafrecht: eine Herausforderung für Unternehmer und Führungskräfte

Grundlage der Strafbarkeit eines Unternehmens ist prinzipiell ein Organisationsmangel. Dies stellt Unternehmer und Führungskräfte vor neue Herausforderungen. Die Verantwortlichkeiten innerhalb eines Unternehmens müssen so geregelt sein, dass jeder Schaltstelle ein verantwortlicher Entscheidungsträger eindeutig zugeordnet wird. Andere Aufgaben entstehen im Rahmen der Auswahl der zuständigen Mitarbeiter und der Personalschulung. Eine zentrale Rolle spielt das allgemeine Risikomanagement. In diesem Sinne ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens ein wichtiger Bestandteil der sog. Compliance (s. auch „Beratung von Gesellschaftseigentümern und -vertretern“, Punkt „Compliance“). Die Folgen der strafrechtlichen Verurteilung eines Unternehmens können fatal sein. Bussen in siebenstelligen Zahlen gefährden die Handlungsfähigkeit der Organisation. Da das Gericht die Publikation des Urteils gem. Art. 68 StGB anordnen kann, kann ein Strafverfahren schwere Konsequenzen auch auf die Reputation des Unternehmens haben.

5. Unsere Leistungen für Sie

Die Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater für Unternehmensstrafrecht unterstützen Sie bei der juristischen Beurteilung von Schwachstellen zur Organisation eines Unternehmens. Sollte es zu einem Strafverfahren kommen, können Sie mit unserer Kompetenz und Erfahrung jederzeit rechnen. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!


Italien

Die Informationen zur Verteidigung bei Unternehmensstrafsachen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir beraten seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern zu den Gesellschaftsformen und führen Standortanalysen durch. Bei uns sind Sie daher kompetent vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!


Deutschland

Compliance – Starke Regeln für erfolgreiche Unternehmen in Deutschland

Jede Investition in gute Compliance macht Ihr Unternehmen profitabler und verbessert sein Image. Das Fehlen von Schutz- und Überwachungsmechanismen hingegen öffnet die Türen für strafbare Handlungen wie Korruption, Untreue, Bestechung oder Bestechlichkeit. Als Verantwortliche im Unternehmen sind Sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass gesetzliche Bestimmungen und unternehmensinterne Richtlinien eingehalten werden. Auf diesem Weg stehen wir Ihnen als Fachanwälte für Strafrecht und erfahrene Experten für Compliance zur Seite.

  1. Deutscher Corporate Governance Kodex: internationale Standards für gute Unternehmensführung
  2. Pflicht der Unternehmensleitung, Compliance-Vorschriften einzuhalten
  3. Ihre Compliance-Strategie gibt rechtssichere Antworten auf heikle Fragen
  4. Compliance – wichtig für kleine und große Unternehmen
  5. Brennpunkte im eigenen Unternehmen identifizieren
  6. Compliance muss vorbeugend erfolgen
  7. Compliance-Guidelines: Richtschnur für rechtskonformes Handeln
  8. Compliance – Vision oder gelebte Wirklichkeit?
  9. Jede Branche hat ihre eigenen Compliance-Herausforderungen
  10. Regelmäßige Schulungen verankern das Bewusstsein für Compliance
  11. Hinweisgebersysteme und Whistleblowing decken Missstände auf

1. Deutscher Corporate Governance Kodex – internationale Standards für gute Unternehmensführung

In Deutschland gilt der von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex aufgestellte Kodex. Er stellt die gesetzlichen Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften dar und empfiehlt außerdem international anerkannte Standards für eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung. Diese Standards sind in Deutschland zwar kein bindendes Recht, gemäß § 161 Aktiengesetz müssen börsennotierte Unternehmen jedoch eine sogenannte Entsprechenserklärung abgeben. Damit erklären sie, dass sie den Standards folgen und müssen begründen, wenn sie in Einzelfällen davon abweichen. Nicht-börsennotierte Unternehmen müssen dies nicht tun, für sie haben die Standards guter Unternehmensführung jedoch Empfehlungscharakter.

2. Pflicht der Unternehmensleitung, Compliance-Vorschriften einzuhalten

Zur Einhaltung gesetzlicher Compliance-Vorschriften und zu gesetzeskonformem Verhalten sind ausnahmslos alle Unternehmen verpflichtet. Dies ergibt sich indirekt aus den §§ 9, 30 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), wonach Unternehmen bei einem Verstoß mit Bußgeldern belegt werden können. In § 130 OwiG steht:

Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.

Verletzen die Verantwortlichen im Unternehmen diese Pflicht, können sie sogar bestraft werden. Auch aus den §§ 91, 93 Aktiengesetz (AktG) sowie § 43 GmbH-Gesetz ergibt sich eine Pflicht, Compliance-Vorschriften einzuhalten, denn sie verpflichten den Vorstand oder die Geschäftsführung, wirtschaftlichen Schaden vom Unternehmen abzuwenden.

3. Ihre Compliance-Strategie gibt rechtssichere Antworten auf heikle Fragen

Mit einer umfassenden Compliance-Strategie helfen Ihnen die Rechtsanwälte und Steuerberater der Kanzlei Viehbacher, Antworten auf drängende Fragen zu finden:

  • Wie verhindere ich Korruption und Bestechung in meinem Unternehmen?
  • Wie vermeide ich Interessenkonflikte?
  • Welche Klauseln passen zu uns für das Handeln nach ethischen Grundsätzen? Wie gehen wir mit vertraulichen Daten um?
  • Wie gehe ich mit Sponsoring, Geldwäsche, Insiderhandel oder Datenschutz um?

4. Compliance – wichtig für kleine und große Unternehmen

Der praktische Aufbau eines Compliance-Systems ist nicht nur ein Thema für Konzernriesen. Auch der Mittelstand ist betroffen. Im Gegensatz zu großen Unternehmen verfügen aber vor allem kleinere Mittelständler selten über Compliance-Experten im eigenen Hause. Zwei Gründe dafür sind fehlende juristische Mitarbeiter und Zeitnot. Als im Mittelstand erfahrene Kanzlei stehen wir Ihnen deshalb beratend zur Seite.

5. Brennpunkte im eigenen Unternehmen entdecken

Angepasst an Ihre Unternehmensgröße weisen wir Sie auf „wunde Punkte“ hin, die Ihr Unternehmen strafrechtlich angreifbar machen könnten. Nehmen Ihre Mitarbeiter etwa Geschenke an oder laden Geschäftspartner ein, scheint das zunächst harmlos zu sein. Dabei kann schon das alleine den Verdacht korrupter Handlungen hervorrufen.

6. Compliance muss vorbeugend erfolgen

Compliance muss vorbeugend erfolgen. Denn wenn die Mechanismen für rechtskonformes Handeln erst einmal versagt haben, wird es umso schwerer, die Ermittlungsbehörden von dem Verdacht einer Straftat – zum Beispiel einer Bestechung – wieder überzeugend abzubringen. Daher muss die Unternehmensführung alles tun, um unternehmenstypische Straftaten zu verhindern.

7. Compliance-Guidelines: Richtschnur für rechtskonformes Handeln

Richtlinien und Schulungen können helfen, Fehltritte zu vermeiden. Gemeinsam mit Ihnen gestalten wir Compliance-Leitlinien, die Ihre Mitarbeiter anleiten und in Zweifelsfällen Richtschnur sind. So werden in Ihrem Unternehmen Regeln und Grenzen eingehalten.

8. Compliance – Vision oder gelebte Wirklichkeit?

Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehört auch, dass Sie Aufsichtspersonen bestellen, sorgfältig auswählen und überwachen. Als Unternehmer sind Sie gefordert, in Ihrem Unternehmen den Compliance-Gedanken zu leben. Hierbei stehen wir Ihnen zuverlässig zur Seite – als Ihr rechtlicher Begleiter und Partner.

9. Jede Branche hat ihre eigenen Compliance-Herausforderungen

Ganz gleich, in welcher Branche Sie tätig sind, wir stellen uns auf Sie ein. Chemie, Lebensmittel, Pkw oder Maschinenbau sind nur einige Beispiele. In jedem individuellen Fall muss die Compliance zum Unternehmen passen und sitzen wie ein Maßanzug. Dafür sind wir für Sie da.

10. Regelmäßige Schulungen verankern das Bewusstsein für Compliance

Was wir als rechtliche Berater Ihnen in Sachen Compliance vermitteln, müssen Sie im Unternehmen kommunizieren und streuen. Wirksam lässt sich das nur schaffen, indem die Mitarbeiter sensibilisiert werden. Nachhaltige Schulung und Weiterbildung in Compliance sind die Stichworte.

11. Hinweisgebersysteme und Whistleblowing decken Missstände auf

Wenn Sie Hinweisgebersysteme in Ihrem Unternehmen installieren, decken Sie Probleme frühzeitig auf und werden nicht böse überrascht, wenn regelwidriges Verhalten auftritt. Als Spezialisten für Compliance etablieren wir für Sie Whistleblower-Hotlines und agieren als Ihr Ombudsman.

Wir sind für Sie da – als Experten bei der Gestaltung Ihrer Compliance. Sie haben noch Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Österreich

Compliance – Starke Regeln für erfolgreiche Unternehmen in Österreich

Compliance ist nicht nur ein Regelwerk zur Verhinderung kriminellen Verhaltens von Mitarbeitern eines Unternehmens. Sie ist auch ein Imageträger und kann die Marktposition eines Unternehmens stärken. Mit gezielten Investitionen in eine gute Compliance werden also nicht nur strafbare Handlungen wie Korruption, Untreue, Bestechung oder Bestechlichkeit erschwert, sondern sogar das Geschäft als solches verbessert. Zu all diesen Fragen und Aspekten stehen wir Ihnen als erfahrene Fachanwälte für Strafrecht und Experten für Compliance in Österreich zur Seite.

  1. Austrian Standards – jetzt auch für gute Unternehmensführung
  2. Pflicht der Unternehmensleitung, Compliance-Vorschriften einzuhalten
  3. Ihre Compliance-Strategie gibt rechtssichere Antworten auf heikle Fragen
  4. Compliance – wichtig für kleine und große Unternehmen
  5. Brennpunkte im eigenen Unternehmen identifizieren
  6. Compliance muss vorbeugend erfolgen
  7. Compliance-Guidelines: Richtschnur für rechtskonformes Handeln
  8. Compliance – Vision oder gelebte Wirklichkeit?
  9. Jede Branche hat ihre eigenen Compliance-Herausforderungen
  10. Regelmäßige Schulungen verankern das Bewusstsein für Compliance
  11. Hinweisgebersysteme und Whistleblowing decken Missstände auf

1. Austrian Standards – jetzt auch für gute Unternehmensführung

Den aktuellen Maßstab in Sachen Compliance setzt in Österreich die sogenannte ON-Regel (ONR) des Austrian Standards (ehemals Österreichisches Normungsinstitut). Diese Regel definiert die Anforderungen an Compliance-Management-Systeme (CMS) österreichischer Unternehmen, die sich nach diesem Standard zertifizieren lassen können. Ein gesetzlicher Zwang dazu besteht nicht; jedoch hat ein solches Zertifikat am Markt fraglos Empfehlungscharakter. Dennoch wird von vielen, besonders kleinen Unternehmen, der bürokratische Aufwand kritisiert.

2. Pflicht der Unternehmensleitung, Compliance-Vorschriften einzuhalten

Dass alle Unternehmen zu gesetzeskonformem Verhalten verpflichtet sind, versteht sich. Führungskräfte, Mitarbeiter und auch juristische Personen dürfen sich kein ordnungswidriges oder gar strafrechtlich relevantes Handeln zu Schulden kommen lassen. Auf staatseigene oder staatsnahe Unternehmen ist zudem das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz von 2012 anwendbar. Der Unternehmensleitung obliegt die Pflicht, auf die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften zu achten.

3. Ihre Compliance-Strategie gibt rechtssichere Antworten auf heikle Fragen

Ein CMS-Zertifikat gemäß der ONR ist zwar nicht zwingend, stärkt aber im Zweifel die Beweiskraft und erleichtert die Abgrenzung eines Unternehmens von möglichen Einzeltätern unter den Mitarbeitern bei Verstößen gegen Compliance-Vorschriften. Wichtig ist jedenfalls eine individuelle, auf das Unternehmen zugeschnittene Compliance-Strategie, zu der wir als erfahrene Kanzlei umfassend beraten. Wie Korruptionsfälle verhindert werden und Interessenkonflikte vermieden werden können, welche Klauseln zum ethischen Kodex eines Unternehmens passen und wie zu handeln ist, wenn es doch zu einem Verstoß im Bereich Sponsoring, Geldwäsche, Insiderhandel oder Datenschutz geht – dazu und zu vielen weiteren Fragen finden wir die beste Lösung.

4. Compliance – wichtig für kleine und große Unternehmen

Ein funktionierendes Compliance-Management ist nicht nur für Konzerne wichtig. In Österreich, wo 99 % aller Unternehmen KMUs und immerhin 80 % in Familienbesitz sind, müssen zu einer flächendeckenden Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften alle Unternehmen beitragen. Gerade kleine Firmen, die keine eigene Rechtsabteilung haben, beraten wir gerne in allen relevanten Fragen zum idealen CMS.

5. Brennpunkte im eigenen Unternehmen entdecken

Je nach Geschäftszweck und Betrieb können Unternehmen an unterschiedlichen Stellen ihre Schwächen haben, wenn es um Compliance geht. Wir analysieren die „wunden Punkte“, die Ihr Unternehmen strafrechtlich angreifbar machen könnten, und verhindern Verdachtsmomente , bevor sie überhaupt entstehen.

6. Compliance muss vorbeugend erfolgen

Compliance muss in erster Linie vorbeugend sein. Ist ein rechtswidriges Handeln erst einmal erfolgt, kann die Schadensbegrenzung zum Problem werden – mit wirtschaftlichen Folgen. Daher muss die Unternehmensführung alles tun, um unternehmenstypische Straftaten zu verhindern.

7. Compliance-Guidelines: Richtschnur für rechtskonformes Handeln

Der beste Schutz vor Compliance-Verstößen sind unternehmensinterne Richtlinien und Schulungen für alle Mitarbeiter. Daher helfen wir Ihnen dabei, Compliance-Leitlinien zu gestalten, die in Zweifelsfällen als verlässliche Richtschnur dienen. So sind in Ihrem Unternehmen von vorn herein alle Regeln und Grenzen bekannt.

8. Compliance – Vision oder gelebte Wirklichkeit?

Zur Wirksamkeit eines Compliance-Systems gehört auch eine ausgewogene Überwachung. Daher empfiehlt sich die Einsetzung von sorgfältig ausgewählten Aufsichtspersonen. Als Unternehmer sind Sie auch stets Vorbild. Eine gelebte Compliance-Kultur geht daher auch von der Unternehmensleitung aus. Unsere Experten stehen Ihnen dabei zuverlässig zur Seite.

9. Jede Branche hat ihre eigenen Compliance-Herausforderungen

Jede Branche, jedes Geschäftsmodell hat andere Bedürfnisse, wenn es um ein verlässliches Compliance-Management geht. Wir analysieren den Bedarf und die besonders kritischen Punkte Ihres Unternehmens und entwickeln ein maßgeschneidertes System von Regeln und Leitlinien.

10. Regelmäßige Schulungen verankern das Bewusstsein für Compliance

Das beste Compliance-Management nützt nur so viel wie seine praktische Umsetzung. Um alle Mitarbeiter ins Boot zu holen, bedarf es einer soliden internen Kommunikation und regelmäßiger Schulungen. Wie das am besten zu organisieren ist, dazu beraten wir Sie gern.

11. Hinweisgebersysteme und Whistleblowing decken Missstände auf

Wichtig ist: Fehler, die passieren, müssen aufgedeckt werden – sonst kann man sie nicht ausgleichen. Dabei helfen Hinweisgebersysteme: Probleme werden frühzeitig aufgedeckt und können in Zukunft verhindert werden. Als Spezialisten für Compliance etablieren wir für Sie Whistleblower-Hotlines und agieren als Ihr Ombudsmann.

Kontakt

Vertrauen Sie auf unsere Expertise bei der Gestaltung Ihrer Compliance. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Liechtenstein

Compliance – Starke Regeln für erfolgreiche Unternehmen in Liechtenstein

Der Begriff der Strafe wird in der Rechtswissenschaft als ein Übel definiert, dass einer Person für ihr eigenes vergangenes tatbestandliches Handeln von der Gesellschaft auferlegt wird und mit welchem ein Tadel verbunden ist.

Diese Definition vermag Zweifel an der Notwendigkeit von einer Compliance-Beratung zu wecken. Jedoch ist seit dem sogenannten Neubürger-Urteils des Landgerichts München im Jahr 2013 die Bedeutung der Compliance unumstritten. Mit diesem Urteil wurde ein ehemaliger Vorstand der Siemens AG zu Schadensersatz in Millionenhöhe verurteilt und zwar, weil er nicht sichergestellt habe, dass ein funktionierendes Compliance Management System (CMS) installiert ist. Dabei umfasst Compliance mehr als nur die Einhaltung von Regeln, vielmehr wird mit dem Begriff sorgfältiges und gewissenhaftes Handeln in einem Unternehmen umschrieben.

  1. Regeln für erfolgreiche Unternehmen
  2. Compliance - Unternehmensgrösse & Strategie
  3. Vorbeugender Schutz und Schwachpunkte
  4. Mit Guidelines zur gelebten Realität
  5. Compliance – branchenspezifisch & Whistleblowing

1. Regeln für erfolgreiche Unternehmen

Investitionen in Compliance zahlen sich aus. Ein funktionierendes Compliance-System kann das Image Ihres Unternehmens verbessern und führt zu Steigerungen der Profitabilität. Schutz- und Überwachungssysteme gewährleisten, dass strafbare unternehmensschädigende Handlungen, wie beispielsweise Untreue, Bestechung, Bestechlichkeit und Korruption, soweit als möglich ausgeschlossen werden.

Compliance ist ein Kernelement der sogenannten „Good Governance“ und somit bei der eigentlichen Unternehmensführung von massgeblicher Bedeutung. Daneben sind die Strafdrohungen der §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches (StGB), welche die Verantwortlichkeit von juristischen Personen und deren Leitungspersonen bei Gesetzverstösse regeln, abschreckend.

2. Compliance - Unternehmensgrösse & Strategie

Die Unternehmensgrösse hat für die Notwendigkeit eines Compliance-Systems keine Bedeutung. Die gesetzlichen Strafandrohungen in den §§ 74a ff. StGB sprechen nur von der Verantwortlichkeit juristischer Personen und deren Leitungspersonen. Das Gesetz differenziert hier nicht zwischen Konzernriesen und kleinen Anstalten oder Aktiengesellschaften. Umso mehr benötigen gerade kleine mittelständische Betriebe unsere umfassende und fachkundige Compliance-Beratung, da in diesen Betrieben regelmässig keine juristischen Mitarbeiter tätig sind, die die Aufgaben als Compliance-Officer wahrnehmen könnten.

Ausgehend von Ihrem Unternehmen und dessen unternehmerischen Umfeld unterstützen die Rechtsanwälte und Steuerberater der Kanzlei Viehbacher Sie bei der Entwicklung einer Compliance-Strategie und Installierung des Compliance-Systems. Drängende Fragen, wie zum Beispiel - Wie kann wirksam Bestechung und Korruption im Unternehmen vermieden werden? - Wie können Interessenkonflikte vermieden werden? - Wie können vertrauliche Daten geschützt werden? - Wie kann Geldwäsche, Insiderhandel etc. wirksam unterbunden werden? werden durch unsere Rechtsanwälte fach- und sachkundig geklärt und mit entsprechenden Klauseln in der Compliance-Strategie verankert.

Bedenken Sie, ein wirksames Compliance-System kann, ebenso wie ein Handeln nach ethischen Grundsätzen ein werberelevanter Wettbewerbsvorteil sein. Ein Investment in diesem Bereich zahlt sich folglich mittelbar und unmittelbar für Sie aus. Sprechen Sie uns gerne an.

3. Vorbeugender Schutz und Schwachpunkte

Ein funktionierendes Compliance-System ist stets präventiv ausgerichtet. Versagen unternehmensinterne Massnahmen für ein gesetzeskonformes Handeln, ist der Verdacht einer Straftat nur schwer auszuräumen. Wurde ein Ermittlungsverfahren von der zuständigen Behörde erst einmal eingeleitet, wird es umso herausfordernder, die Legalität des Handelns darzustellen und eine Verfahrenseinstellung zu erreichen.

Ein Problem liegt dabei in der Grösse Liechtensteins selbst begründet. In dem kleinen Staat können Einladungen oder Geschenke aufgrund privater Bekannt- und/oder Verwandtschaft gewährt oder angenommen werden. Jedoch können diese alltäglichen Handlungen auch den Verdacht von Korruption nähren. Aufgrund dessen gilt es, die Schwachpunkte in Ihrem Unternehmen zu identifizieren und diesen mit klaren Regelungen zu begegnen.

4. Mit Guidelines zur gelebten Realität

Es mag auf den ersten Blick verlockend sein, das Thema Compliance mit einer Schulung abzutun und sodann in den bisherigen Arbeitsablauf zurückzukehren. Dieses Vorgehen wird aber weder den gesetzlichen noch den tatsächlichen Anforderungen gerecht. Zu Ihren Aufgaben als Unternehmenslenker und -vertreter gehört es, dass Sie Aufsichtspersonen sorgfältig auswählen, bestellen und schliesslich selbst überwachen. Sie, in der Unternehmensverführung, sind gefordert, die Compliance zu leben und als Vorbild zu dienen.

Um ein funktionierendes Compliance-System in Ihrem Unternehmen wirksam zu verankern reicht es in der Regel nicht aus, dass Sie sich vorbildlich verhalten. Vielmehr helfen Richtlinien und regelmässige Schulungen Ihren Mitarbeitern bei Erlangung des notwendigen Problembewusstseins.

Wir, die Berater der Kanzlei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater, stehen Ihnen zuverlässig und kompetent zur Seite. Ob bei der Auswahl, Bestellung und Überwachung Ihrer Compliance-Aufsichtsperson, bei der Schulung Ihrer Mitarbeiter zu compliancerelevanten Themen oder bei der Erstellung von Compliance-Guidelines. Auf unsere Expertise und Unterstützung können Sie sich verlassen.

5. Compliance – branchenspezifisch & Whistleblowing

Jede Branche hat Ihre eigenen Eigen- und Besonderheiten, die es zu berücksichtigen gilt. Gleiches gilt für jedes einzelne Unternehmen. Unabhängig ob Sie ein kleines Startup, ein mittelständischen Transportunternehmen oder einen Nahrungsmittelkonzern leiten.Die branchen- und unternehmensspezifischen Besonderheiten müssen auch in Ihrem Compliance-System berücksichtigt werden, anderenfalls basiert dessen Wirksamkeit nur auf Glück. Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Unsere Experten stellen sich auf Sie und Ihre Bedürfnisse ein. Wir entwickeln für Sie ein individuelles und auf Ihre Bedürfnisse angepasstes Compliance-System und führen dieses in Ihrem Unternehmen ein.

In diesem Rahmen kann sich auch das „Whistleblowing“ bzw. die Installation von Hinweisgebersystem zu einem umzusetzenden Projekt entwickeln. Durch Whistleblowing bzw. Hinweisgebersysteme werden Sie frühzeitig über problematische Handlungs- und Verhaltensweisen informiert. Das führt dazu, dass Sie frühzeitig regelwidrige Handlungen unterbinden können. Meist, noch bevor ein Schaden bzw. Gesetzesverstoss tatsächlich zu verzeichnen ist.

Die Etablierung von Whistleblower-Hotlines übernehmen wir als Spezialisten für Compliance gerne für Sie. Auch agieren wir für Sie als Ombudsmann, wenn es gilt, bedenkliche Handlungs- und Verhaltensweisen aufzuklären.

Sie haben weitere Fragen? Unsere liechtensteinischen Experten freuen sich auf Ihre Anfrage!


Schweiz

Compliance – Starke Regeln für erfolgreiche Unternehmen in der Schweiz

Jede Investition in gute Compliance macht Ihr Unternehmen profitabler und verbessert sein Image. Das Fehlen von Schutz- und Überwachungsmechanismen hingegen öffnet die Türen für strafbare Handlungen wie Korruption, Untreue, Bestechung oder Bestechlichkeit. Als Verantwortliche im Unternehmen sind Sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass gesetzliche Bestimmungen und unternehmensinterne Richtlinien eingehalten werden. Auf diesem Weg stehen wir Ihnen als Fachanwälte für Strafrecht und erfahrene Experten für Compliance zur Seite.

  1. Der Swiss code of best practice for corporate governance: internationale Standards für gute Unternehmensführung
  2. Pflicht der Unternehmensleitung, Compliance-Vorschriften einzuhalten
  3. Ihre Compliance-Strategie gibt rechtssichere Antworten auf heikle Fragen
  4. Compliance – wichtig für kleine und grosse Unternehmen
  5. Brennpunkte im eigenen Unternehmen identifizieren
  6. Compliance muss vorbeugend erfolgen
  7. Compliance-Guidelines: Richtschnur für rechtskonformes Handeln
  8. Compliance – Vision oder gelebte Wirklichkeit?
  9. Jede Branche hat ihre eigenen Compliance-Herausforderungen
  10. Regelmässige Schulungen verankern das Bewusstsein für Compliance
  11. Hinweisgebersysteme und Whistleblowing decken Missstände auf

1. Der Swiss code of best practice for corporate governance – internationale Standards für gute Unternehmensführung

Der Verband der Schweizer Unternehmen hat 2002 den Swiss code of best practice for corporate governance erstellt. Der Code stellt eine privatrechtliche Sammlung von Richtlinien zur Leitung und Überwachung Schweizer Gesellschaften dar und empfiehlt ausserdem international anerkannte Standards für eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung. Der Code ist zwar kein bindendes Recht, aber zwingende Vorschriften für die ordnungsgemässe Leitung einer Gesellschaft, insbesondere für börsennotierte Unternehmen, sind im schweizerischen Aktienrecht und im Obligationenrecht verankert, darunter in Art. 716a ff. OR.

2. Pflicht der Unternehmensleitung, Compliance-Vorschriften einzuhalten

Zur Einhaltung gesetzlicher Compliance-Vorschriften und zu gesetzeskonformem Verhalten sind ausnahmslos alle Unternehmen verpflichtet. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 102 Strafgesetzbuch: „Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.“

Verletzen die Verantwortlichen im Unternehmen die Pflichten einer ordnungsgemässen Unternehmensleitung, können sie unter Umständen nach den Vorschriften des schweizerischen Strafgesetzbuchs bestraft werden (18. Titel, Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht; 19. Titel, Bestechung u.v.a.).

3. Ihre Compliance-Strategie gibt rechtssichere Antworten auf heikle Fragen

Mit einer umfassenden Compliance-Strategie helfen Ihnen die Rechtsanwälte und Steuerberater der Kanzlei Viehbacher, Antworten auf drängende Fragen zu finden:

  • Wie verhindere ich Korruption und Bestechung in meinem Unternehmen?
  • Wie vermeide ich Interessenkonflikte?
  • Welche Klauseln passen zu uns für das Handeln nach ethischen Grundsätzen? Wie gehen wir mit vertraulichen Daten um?
  • Wie gehe ich mit Sponsoring, Geldwäsche, Insiderhandel oder Datenschutz um?

4. Compliance – wichtig für kleine und grosse Unternehmen

Der praktische Aufbau eines Compliance-Systems ist nicht nur ein Thema für Konzernriesen. Auch der Mittelstand ist betroffen. Im Gegensatz zu grossen Unternehmen verfügen aber vor allem kleinere Mittelständler selten über Compliance-Experten im eigenen Hause. Zwei Gründe dafür sind fehlende juristische Mitarbeiter und Zeitnot. Als im Mittelstand erfahrene Kanzlei stehen wir Ihnen deshalb beratend zur Seite.

5. Brennpunkte im eigenen Unternehmen entdecken

Angepasst an Ihre Unternehmensgrösse weisen wir Sie auf „wunde Punkte“ hin, die Ihr Unternehmen strafrechtlich angreifbar machen könnten. Nehmen Ihre Mitarbeiter etwa Geschenke an oder laden Geschäftspartner ein, scheint das zunächst harmlos zu sein. Dabei kann schon das alleine den Verdacht korrupter Handlungen hervorrufen.

6. Compliance muss vorbeugend erfolgen

Compliance muss vorbeugend erfolgen. Denn wenn die Mechanismen für rechtskonformes Handeln erst einmal versagt haben, wird es umso schwerer, die Ermittlungsbehörden von dem Verdacht einer Straftat – zum Beispiel einer Bestechung – wieder überzeugend abzubringen. Daher muss die Unternehmensführung alles tun, um unternehmenstypische Straftaten zu verhindern.

7. Compliance-Guidelines: Richtschnur für rechtskonformes Handeln

Richtlinien und Schulungen können helfen, Fehltritte zu vermeiden. Gemeinsam mit Ihnen gestalten wir Compliance-Leitlinien, die Ihre Mitarbeiter anleiten und in Zweifelsfällen Richtschnur sind. So werden in Ihrem Unternehmen Regeln und Grenzen eingehalten.

8. Compliance – Vision oder gelebte Wirklichkeit?

Zu den erforderlichen Aufsichtsmassnahmen gehört auch, dass Sie Aufsichtspersonen bestellen, sorgfältig auswählen und überwachen. Als Unternehmer sind Sie gefordert, in Ihrem Unternehmen den Compliance-Gedanken zu leben. Hierbei stehen wir Ihnen zuverlässig zur Seite – als Ihr rechtlicher Begleiter und Partner.

9. Jede Branche hat ihre eigenen Compliance-Herausforderungen

Ganz gleich, in welcher Branche Sie tätig sind, wir stellen uns auf Sie ein. Chemie, Lebensmittel, Pkw oder Maschinenbau sind nur einige Beispiele. In jedem individuellen Fall muss die Compliance zum Unternehmen passen und sitzen wie ein Massanzug. Dafür sind wir für Sie da.

10. Regelmässige Schulungen verankern das Bewusstsein für Compliance

Was wir als rechtliche Berater Ihnen in Sachen Compliance vermitteln, müssen Sie im Unternehmen kommunizieren und streuen. Wirksam lässt sich das nur schaffen, indem die Mitarbeiter sensibilisiert werden. Nachhaltige Schulung und Weiterbildung in Compliance sind die Stichworte.

11. Hinweisgebersysteme und Whistleblowing decken Missstände auf

Wenn Sie Hinweisgebersysteme in Ihrem Unternehmen installieren, decken Sie Probleme frühzeitig auf und werden nicht böse überrascht, wenn regelwidriges Verhalten auftritt. Als Spezialisten für Compliance etablieren wir für Sie Whistleblower-Hotlines und agieren als Ihr Ombudsman.

Wir sind für Sie da – als Schweizer Experten bei der Gestaltung Ihrer Compliance. Sie haben noch Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Italien

Die Informationen zur Compliance- und strafrechtlichen Präventionsberatung von Unternehmensvertretern und Aufsichtspersonen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir beraten Unternehmensvertreter und Aufsichtspersonen in diesem Bereich seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern und können Sie daher kompetent vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 


Deutschland

Was ist das Außensteuerrecht und wozu dient es?

Das Außensteuerrecht ist kein eigenständiges Gesetz, sondern eine Vielzahl von Rechtsnormen, die zum Ziel haben, die nationale Steuerhoheit im Verhältnis zum Ausland abzugrenzen. Die Regelungen entspringen zum einen der nationalen Gesetzgebung, wodurch Vorgänge von Steuerinländern im Ausland sowie von Steuerausländern im Inland erfasst werden sollen sowie zum anderen den bilateralen bzw. multilateralen Vereinbarungen des Völkerrechts, wodurch Abgrenzungsfragen geregelt und Doppelbesteuerungen vermieden werden sollen.

  1. Grundprinzipien des deutschen Außensteuerrechts
  2. Rechtsnormen
  3. Das Außensteuergesetz
  4. Unsere Leistungen für Sie

1. Grundprinzipien des deutschen Außensteuerrechts

Grundsätzlich kann die Besteuerung an verschiedene Merkmale anknüpfen, wie z.B. am Sitz oder Wohnsitz (Ansässigkeit), an der Herkunft der Einkünfte (Quelle), aber auch angelehnt an den Gründungsstaat einer Gesellschaft oder an die Staatsangehörigkeit einer Person. Im deutschen Außensteuerrecht sind folgende Prinzipien verankert:

Ansässigkeitsprinzip: Natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt bzw. Sitz und/oder Ort der Geschäftsleitung im Inland unterliegen in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht mit dem gesamten Welteinkommen

Territorialprinzip: Personen ohne Wohnsitz oder Sitz im Inland unterliegen mit ihren deutschen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht.

Deutschland hat mit einer Vielzahl von anderen Ländern steuerliche Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (sog. DBA) abgeschlossen, in denen die Abgrenzungsfragen zwischen inländischer und ausländischer Steuergewalt geklärt sind. So wird beispielsweise geregelt, welche Einkünfte im Quellenstaat und welche im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

2. Rechtsnormen

Das deutsche Außensteuerrecht umfasst insbesondere folgende Rechtsnormen:

  • Einzelne Paragraphen des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes sowie des Erbschaftsteuergesetzes zur Definition von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht, z.B. §§ 1 und 1a EStG, §§ 1 und 2 KStG, § 2 ErbStG
  • Einzelne Paragraphen des Einkommensteuergesetzes zur Definition von inländischen Einkünften von Steuerausländern sowie deren Behandlung, §§ 49, 50, 50a EStG
  • Sondervorschriften im Einkommensteuergesetz, z.B. §§ 50d und 50i EStG
  • Einzelne Paragraphen des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Erbschaftsteuergesetzes über die Anrechnung von ausländischen Steuern etc. , z.B. §§ 34c, 34d EStG, § 26 KStG, § 21 ErbStG
  • Das Außensteuergesetz AStG (s.u.)
  • Die Doppelbesteuerungsabkommen
  • Die bi- und multilateralen Verträge zur Amts- und Rechtshilfe sowie die EU-Verträge

3. Das Außensteuergesetz

Im AStG wird nicht über unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht entschieden, sondern es werden bestimmte Sachverhalte dem Grunde nach und/oder der Höhe nach geregelt, die ohne die Normen des AStG nicht der Besteuerung unterliegen würden. Die Besteuerung selbst wird dann wieder durch die einzelnen Steuergesetze (EStG, KStG, GewStG, ErbStG) vorgenommen. Das AStG ist wie folgt untergliedert:

  1. Teil: „Internationale Verflechtungen“, § 1 AStG; Berichtigung von Einkünften unter nahe stehenden Personen sowie die sog. Funktionsverlagerung
  2. Teil: „Wohnsitzwechsel in niedrig besteuerte Gebiete“, §§ 2-5 AStG; erweiterte beschränkte Steuerpflicht bei Einkommensteuer und Erbschaftsteuer sowie Besonderheiten bei zwischengeschalteten Gesellschaften
  3. Teil: „Behandlung einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG bei Wohnsitzwechsel ins Ausland“, § 6 AStG; steuerliche Folgen des Wegzugs beim Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, sog. Wegzugsbesteuerung
  4. Teil: „Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften“, §§ 7-14 AStG; Regelung der sog. Hinzurechnungsbesteuerung für ausländische Zwischengesellschaften
  5. Teil: „Familienstiftungen“, § 15 AStG; Besteuerung von ausländischen Familien- und Unternehmensstiftungen
  6. Teil: „Ermittlung und Verfahren“, §§ 16-18 AStG; Verfahrensvorschriften
  7. Teil: „Schlussvorschriften“, §§ 20-21 AStG; Anwendungsvorschriften

4. Unsere Leistungen für Sie

Die speziell ausgebildeten Fachkräfte bei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater, insbesondere unsere Fachberater für Internationales Steuerrecht, helfen Ihnen bei allen Fragen der Abgrenzung von Einkünften im In- und Ausland und beraten Sie hinsichtlich der optimalen Ausgestaltung und Abwicklung von internationalen Geschäftsbeziehungen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Österreich

Die Informationen zur Beratung in Fragen des Außensteuerrechts in Österreich befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir beraten Unternehmen seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern in Fragen des Außensteuerrechts und können Sie daher kompetent vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!


Liechtenstein

Das Aussensteuerrecht wird durch eine Vielzahl von Rechtsnormen begründet, welche im Liechtensteiner Steuergesetz festgehalten sind. Diese Rechtsnormen haben zum Ziel, die nationale Steuerhoheit im Verhältnis zum Ausland abzugrenzen.

Die Regelungen entspringen zum einen der nationalen Gesetzgebung, wodurch Vorgänge von Steuerinländern im Ausland sowie von Steuerausländern im Inland erfasst werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Liechtensteinische Steuerrecht ihren Besteuerungsraum im Ausland bereits durch die unilaterale Gesetzgebung einschränkt. Zum anderen werden durch bilaterale bzw. multilaterale Vereinbarungen des Völkerrechts (zum Beispiel Doppelbesteuerungsabkommen) Abgrenzungsfragen geregelt, wodurch Doppelbesteuerungen vermieden werden sollen.

  1. Grundprinzipien des liechtensteinischen Aussensteuerrechts
  2. Rechtsnormen
  3. Kein Aussensteuergesetz in Liechtenstein
  4. Unsere Leistungen für Sie

1. Grundprinzipien des liechtensteinischen Aussensteuerrechts

Die Besteuerung kann an verschiedene Merkmale wie z.B. am Sitz oder Wohnsitz (Ansässigkeit), an der Herkunft der Einkünfte (Quelle), aber auch angelehnt an den Gründungsstaat einer Gesellschaft oder an die Staatsangehörigkeit einer Person anknüpfen. Folgende Prinzipien sind im liechtensteinischen Aussensteuerrecht verankert:

Ansässigkeitsprinzip: Der unbeschränkten Steuerpflicht mit dem gesamten Welteinkommen unterliegen natürliche Personen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt bzw. juristische Personen bei Sitz und/oder Ort der Geschäftsleitung in Liechtenstein.

Territorialprinzip: Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen Personen ohne Wohnsitz oder Sitz in Liechtenstein auf inländischem Vermögen und bei der Erzielung von liechtensteinischen Einkünften.

Liechtenstein hat mit einer Vielzahl von Ländern steuerliche Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (sog. DBA) abgeschlossen. In diesen Abkommen werden die Abgrenzungsfragen zwischen inländischem und ausländischem Besteuerungsrecht geklärt. Beispielsweise werden darin geregelt, welche Einkünfte im Quellenstaat und welche im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

2. Rechtsnormen

Das liechtensteinische Aussensteuerrecht umfasst insbesondere folgende Rechtsnormen:

  • Die allgemeinen rechtlichen Bestimmungen zur Begründung und Begrenzung der Steuerpflicht; 
  • Die Anweisungen der Steuerbehörden in Form von Merkblättern und Kreisschreiben;
  • Die Quellensteuerabkommen; 
  • Die Doppelbesteuerungsabkommen;
  • Weitere einschlägige Bestimmungen des Völkerrechts und die Richtlinien der internationalen Organisationen, darunter der OECD.

3. Kein Aussensteuergesetz in Liechtenstein

Liechtenstein kennt kein eigenständiges Aussensteuergesetz. Der Liechtensteinische Staatsgerichtshof hat sich über die Auslegung der bestehenden Rechtsvorschriften bei internationalen Besteuerungskonflikten mehrmals ausgesprochen. Es besteht in diesem Sinne eine hinreichende Rechtsprechung. Wesentliche Elemente der Bestimmung der Steuerpflicht bei juristischen ausländischen Personen sind unter anderem der tatsächliche Verwaltungsort und die Gestaltung des Mandats in Zusammenarbeit mit dem Treuhänder.

4. Unsere Leistungen für Sie

Die Treuhänder, Steuerexperten und Fachberater für Internationales Steuerrecht bei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater, helfen Ihnen bei Fragen der Abgrenzung von Einkünften im In- und Ausland und beraten Sie gerne hinsichtlich der optimalen Ausgestaltung und Abwicklung von internationalen Geschäftsbeziehungen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Schweiz

Das Aussensteuerrecht ist kein eigenständiges Gesetz, sondern eine Vielzahl von Rechtsnormen, die zum Ziel haben, die nationale Steuerhoheit im Verhältnis zum Ausland abzugrenzen. Die Regelungen entspringen zum einen der nationalen Gesetzgebung, wodurch Vorgänge von Steuerinländern im Ausland sowie von Steuerausländern im Inland erfasst werden sollen sowie zum anderen den bilateralen bzw. multilateralen Vereinbarungen des Völkerrechts, wodurch Abgrenzungsfragen geregelt und Doppelbesteuerungen vermieden werden sollen.

  1. Grundprinzipien des schweizerischen Außensteuerrechts
  2. Rechtsnormen
  3. Kein Aussensteuergesetz in der Schweiz
  4. Unsere Leistungen für Sie

1. Grundprinzipien des schweizerischen Aussensteuerrechts

Grundsätzlich kann die Besteuerung an verschiedene Merkmale anknüpfen, wie z.B. am Sitz oder Wohnsitz (Ansässigkeit), an der Herkunft der Einkünfte (Quelle), aber auch angelehnt an den Gründungsstaat einer Gesellschaft oder an die Staatsangehörigkeit einer Person. Im schweizerischen Aussensteuerrecht sind folgende Prinzipien verankert:

Ansässigkeitsprinzip: Natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt bzw. Sitz und/oder Ort der Geschäftsleitung im Inland unterliegen in der Schweiz der unbeschränkten Steuerpflicht mit dem gesamten Welteinkommen

Territorialprinzip: Personen ohne Wohnsitz oder Sitz im Inland unterliegen mit ihren Einkünften in der Schweiz einer beschränkten Steuerpflicht.

Die Schweiz hat mit einer Vielzahl von anderen Ländern steuerliche Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (sog. DBA) abgeschlossen, in denen die Abgrenzungsfragen zwischen inländischer und ausländischer Steuergewalt geklärt sind. So wird beispielsweise geregelt, welche Einkünfte im Quellenstaat und welche im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

2. Rechtsnormen

Das schweizerische Aussensteuerrecht umfasst insbesondere folgende Rechtsnormen: 

  • Einzelne Paragraphen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, Art. 49 ff., 69 ff.), der Bundesgesetze über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, Art. 20 u. 21) und über die Verrechnungssteuer (VStG) sowie des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG, Art. 10, 14) zur Definition der Steuerpflicht; 
  • Die allgemeinen bundesrechtlichen Bestimmungen zur Begründung und Begrenzung der Steuerpflicht; 
  • Die Anweisungen der Steuerbehörden in Form von Merkblättern und Kreisschreiben; 
  • Die Quellensteuerabkommen;
  • Die Doppelbesteuerungsabkommen;
  • Weitere einschlägige Bestimmungen des Völkerrechts und die Richtlinien der internationalen Organisationen, darunter der OECD.

3. Kein Aussensteuergesetz in der Schweiz

Die Schweiz kennt kein eigenständiges Aussensteuergesetz. Das Bundesgericht hat sich über die Auslegung der bestehenden Rechtsvorschriften bei internationalen Besteuerungskonflikten mehrmals ausgesprochen. Es besteht in diesem Sinne eine hinreichende Rechtsprechung. Zu den Kernelementen der Bestimmung der Steuerpflicht bei juristischen ausländischen Personen zählen z.B. der tatsächliche Verwaltungsort und die Gestaltung des Mandats mit dem Treuhänder.

4. Unsere Leistungen für Sie

Die speziell ausgebildeten Fachkräfte bei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater, insbesondere unsere Treuhänder und Fachberater für Internationales Steuerrecht, helfen Ihnen bei allen Fragen der Abgrenzung von Einkünften im In- und Ausland und beraten Sie hinsichtlich der optimalen Ausgestaltung und Abwicklung von internationalen Geschäftsbeziehungen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Italien

Die Informationen zur Beratung in Fragen des Außensteuerrechts in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!


Deutschland - Rechtsnormen und Grundsatz

Die Betriebsprüfung ist in den §§ 193 ff AO geregelt und wird korrekterweise als Außenprüfung bezeichnet. Die Verwaltungsvorschrift für eine Betriebsprüfung ist die Betriebsprüfungsordnung (BpO). Sie beschreibt in § 2 Abs. 1 BpO den Zweck der Außenprüfung als die Ermittlung und Beurteilung der steuerlich bedeutsamen Sachverhalte, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen (§§ 85, 199 Abs. 1 AO). Des Weiteren seien bei der Anordnung und Durchführung von Prüfungsmaßnahmen im Rahmen der Ermessensausübung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel und des geringstmöglichen Eingriffs zu beachten.

  1. Größenklassen
  2. Ablauf einer Außenprüfung
  3. Unsere Unterstützung für Ihr Unternehmen

1. Größenklassen

§ 3 BpO schreibt vor, das Unternehmen in Größenklassen eingeteilt werden, wodurch u.a. die Häufigkeit von Betriebsprüfungen festgelegt werden soll. Anhand von Merkmalen wie Umsatzerlöse und Gewinn werden die Unternehmen in folgende Kategorien eingeteilt:

  • Großbetriebe
  • Mittelbetriebe
  • Kleinbetriebe
  • Kleinstbetriebe

Die Höhe der Merkmale wird in regelmäßigen Abständen vom Bundesministerium für Finanzen festgelegt und veröffentlicht. So sind ab dem Prüfungszeitraum 2016 Handelsunternehmen mit einem Umsatz von über EUR 8,0 Mio. oder einem Gewinn von über EUR 310.000 Großbetriebe, ab einem Umsatz von über EUR 1,0 Mio. oder einem Gewinn von EUR 62.000 Mittelbetriebe und bei einem Umsatz von über EUR 190.000 oder einem Gewinn von über EUR 40.000 Kleinbetriebe. Unternehmen unterhalb dieser Grenzen sind Kleinstbetriebe. Die statistische Häufigkeit liegt nach einer Veröffentlichung des Finanzministeriums bei Großbetrieben bei 4,5 Jahren, bei Mittelbetrieben bei 15 Jahren und bei Kleinbetrieben bei 30 Jahren. Während somit Großbetriebe durchgehend geprüft werden, unterliegen die Kleinstbetriebe statistisch ca. alle 100 Jahre einer Betriebsprüfung.

Neben den Größenklassen sind auch Auffälligkeiten in den Steuererklärungen oder unplausible Daten in den Jahresabschlüssen Gründe für eine Außenprüfung.

2. Ablauf einer Außenprüfung

Einer Außenprüfung geht zwingend eine Prüfungsanordnung voraus, in welcher der Prüfungszeitraum, der Name des Prüfers und ein Prüfungsbeginn bekannt gegeben werden. In der Regel findet die Außenprüfung beim Steuerpflichtigen statt, es kann aber auch auf Räume des Finanzamtes bzw. in Ausnahmefällen auf die Kanzlei des steuerlichen Beraters ausgewichen werden.

Neben den Buchhaltungsauswertungen (in elektronischer Form) sind sämtliche Belege wie Rechnungen und Kontoauszüge vorzulegen.

Nach Durcharbeitung der Unterlagen gibt der Betriebsprüfer seine Feststellungen bekannt, die in einer Schlussbesprechung bzw. auch schon vorher mit dem Steuerpflichtigen und seinem Berater besprochen werden.

Es folgen der Bericht über die Prüfungsfeststellungen sowie die darauf basierenden Änderungsbescheide. Falls es zu keinen Einigungen kommt, kann der Weg über Einsprüche und Klagen weiter beschritten werden.

3. Unsere Unterstützung für Ihr Unternehmen

Bereits im Vorfeld einer Außenprüfung stehen Ihnen die Experten von Viehbacher Rechtanwälte Steuerberater unterstützend zur Seite, helfen Ihnen bei der Bereitstellung der notwendigen Unterlagen und führen die Verhandlungen mit dem Prüfer. Viele Fragen können bereits während der Prüfung geklärt werden. Selbstverständlich führen wir auch die Schlussbesprechung und beschreiten für Sie die danach weiter notwendigen Schritte.

Eine gewisse Kooperationsbereitschaft gegenüber dem Finanzamt und die zeitnahe Lieferung der angeforderten Unterlagen ist für den reibungslosen Ablauf einer Außenprüfung hilfreich, aber mindestens genauso wichtig ist die fundierte Durchsetzung Ihre Positionen und Ansätze.

Unsere Experten verfügen über die langjährige Erfahrung und die fundierten Fachkenntnisse um Ihre Ansprüche gegenüber den Finanzbehörden durchzusetzen. Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Österreich - Betreuung und Abwicklung von Außenprüfungen

Rechtsnormen und Grundsatz

Die Bestimmungen zur Außenprüfung finden sich in den §§ 147 bis 151 der Bundesabgabenordnung (BAO). Aufgaben einer Außenprüfung sind die Erforschung der tatsächlichen Verhältnisse, Prüfung auch zugunsten des Abgabenpflichtigen und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Grundsätzlich können Außenprüfungen jedes Unternehmen treffen; Großbetriebe werden dabei meist lückenlos überprüft. Mittlere Betriebe sind häufiger von Prüfungen betroffen als kleinere.

Ablauf einer Außenprüfung

Vor einer Außenprüfung meldet sich der Prüfer normalerweise mindestens eine Woche vorher telefonisch oder schriftlich an, es sei denn, der Prüfungszweck kann dadurch vereitelt werden. Zu Beginn der Amtshandlung hat sich der Prüfer auszuweisen; zudem wird dem Steuerpflichtigen eine Ausfertigung des Prüfungsauftrages des Finanzamtes ausgefolgt. Als Beweismittel bei einer Außenprüfung kommen neben Rechnungen und Kontoauszügen grundsätzlich alle Bücher und Aufzeichnungen, Urkunden, Zeugen und Auskunftspersonen sowie der Augenschein in Betracht. Das Ergebnis der Prüfung wird in der Schlussbesprechung entschieden. Für diese Schlussbesprechung ist zwingend ein schriftliches Protokoll vorgeschrieben, in dem festzuhalten ist, welche Prüfungsfeststellungen getroffen wurden. Die nachfolgenden Steuerbescheide sind vollumfänglich anfechtbar.

Unsere Unterstützung für Ihr Unternehmen

Schon bevor es zu einer Außenprüfung kommt, stehen Ihnen die Steuerberater und auch Rechtsanwälte unserer Kanzlei unterstützend zur Seite. Wir helfen Ihnen bei der Bereitstellung der notwendigen Unterlagen und führen die Verhandlungen mit dem Prüfer. So können viele Fragen bereits während der Prüfung geklärt werden. Auch bei der Schlussbesprechung sind wir selbstverständlich dabei und leiten alle anschließend notwendigen Schritte ein.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, gegenüber dem Finanzamt eine gewisse Kooperationsbereitschaft zu zeigen und die angeforderten Unterlagen zeitnah zu liefern. So kann die Prüfung reibungslos durchgeführt und Ihre Position für die Durchsetzung Ihrer Interessen gestärkt werden. Unsere Erfahrung auf diesem Gebiet ist umfassend. Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Liechtenstein

Die eingereichten Steuererklärungen werden nach deren Eingang von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung geprüft. Nach Abklärung allfällig unklarer Sachverhalte seitens der Steuerverwaltung wird der definitive Steuerbescheid mittels einer Steuerveranlagung dem Steuerpflichtigen zugestellt. Gegen diese Steuerveranlagung kann – wenn nötig – ein Rechtsmittel eingelegt werden. Aktuell werden nur wenige Betriebsprüfungen vor Ort durch die Steuerbehörden vorgenommen.

Kontrollen durch die Steuerverwaltung werden vorwiegend bei der Mehrwertsteuer vorgenommen. Aufgrund der eingereichten Abrechnungen prüft die zuständige Stelle bei der liechtensteinischen Steuerverwaltung, ob zu den in den Mehrwertsteuerdeklarationen dargestellten Sachverhalten entsprechende Belege im Unternehmen vorliegen. Rechtsgrundlage hierfür ist der Art. 65 des Mehrwertsteuergesetzes. Diese Kontrolle kann vor Ort oder auch durch Einforderung und Prüfung von Unterlagen, ohne Aufritt der Steuerprüfer im Unternehmen, stattfinden.

  1. Ablauf einer Kontrolle
  2. Weitere Prüfungen
  3. Unsere Unterstützung für Ihr Unternehmen

1. Ablauf einer Kontrolle

Der Unternehmer, die im Betrieb zuständige Person oder der Treuhänder wird durch den Steuerrevisor der Liechtensteinischen Steuerverwaltung über die bevorstehende Kontrolle und die betreffende Kontrollperiode informiert. Der Zeitpunkt und Ort der Prüfung wird vereinbart. Es wird zudem mitgeteilt, welche Unterlagen der Prüfung unterliegen. Nach dieser mündlichen Ankündigung folgt die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Mitteilung. Nicht angekündigte Kontrollen durch die Steuerverwaltung können nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden. Aufgrund der Buchhaltung prüft der Steuerrevisor die steuerpflichtigen Umsätze und vergleicht die ermittelten Daten mit den eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen. Mögliche Abweichungen werden besprochen und nötigenfalls berichtigt.

2. Weitere Prüfungen

Die Einträge der Buchhaltung werden auf formelle und materielle Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Stichprobenweise können Rechnungen und weitere Belege gesichtet und die Anwendung der relevanten Steuersätze kontrolliert werden. Weiter erfolgt die Prüfung der Vorsteuerabzüge und der damit zusammenhängenden Tatbestände und allfälliger Sonderfaktoren wie ausgetauschte oder nicht geschäftsmässig begründete Leistungen. Nach der erfolgten Prüfung wird dem Unternehmen eine Einschätzungsmitteilung mit der Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Die Einlegung eines Rechtsmittels auf den Entscheid hat innert 30 Tagen zu erfolgen.

3. Unsere Unterstützung für Ihr Unternehmen

Die Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater stehen Ihnen bereits im Vorfeld der Kontrolle zur Seite. Sie erhalten Unterstützung bei der Bereitstellung der nötigen Unterlagen. Weiter helfen Ihnen unsere Experten bei den Verhandlungen mit der Liechtensteinischen Steuerverwaltung. So können viele Unklarheiten bereits während der Prüfung ausgeräumt werden. Nach Wunsch führen wir auch die Schlussbesprechung mit der Liechtensteinischen Steuerverwaltung und beschreiten gegebenenfalls für Sie die weiteren notwendigen Schritte.

Die zeitnahe Lieferung der angeforderten Unterlagen und die Kooperationsbereitschaft gegenüber der Steuerverwaltung sind für den problemlosen Ablauf einer Kontrolle hilfreich. Mindestens genauso wichtig ist die fundierte Durchsetzung Ihrer Positionen und Ansätze.

Unsere Liechtensteiner Experten verfügen über die langjährige Erfahrung und die fundierten Fachkenntnisse um Ihre Ansprüche gegenüber den Steuerbehörden durchzusetzen. Bei allfälligen Fragen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf!


Schweiz - Betreuung und Abwicklung von Steuerkontrollen

Grundsätze

In der Schweiz wird jede Steuerklärung von der kantonalen Steuerverwaltung gleich nach dem Einreichen geprüft. Allfällige Fragen werden meistens telefonisch oder im Rahmen eines Gesprächs beim Steueramt einvernehmlich geklärt. Erst dann legt der Steuerkommissar den Betrag der zu entrichtenden Steuern fest. Dagegen kann der Steuerzahler selbstverständlich noch Einsprache erheben. Dieses Verfahren reduziert die Wahrscheinlichkeit von nachträglichen Steuerprüfungen.

Eine Kontrolle durch die Steuerverwaltung kann eher bei der Mehrwertsteuer vorkommen. Auf der Grundlage der eingereichten Abrechnungen prüft die zuständige Stelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung, ob die Belege im Unternehmen dem in den Abrechnungen dargestellten Sachverhalt entsprechen. Rechtsgrundalge dafür ist der Art. 78 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG). Unter Kontrolle verstehet man auch das Einfordern und Prüfen von Unterlagen durch die Steuerverwaltung ohne Auftritt von Steuerprüfern im Unternehmen.

  1. Ablauf einer Kontrolle
  2. Weitere Prüfungen
  3. Unsere Unterstützung für Ihr Unternehmen

1. Ablauf einer Kontrolle

Ein Steuerexperte der Eidgenössischen Steuerverwaltung informiert telefonisch den Unternehmer, die im Betrieb zuständigen Personen oder den Treuhänder über die anstehende Kontrolle und die betreffende Kontrollperiode. Hiermit werden Zeitpunkt und Ort der Prüfung vereinbart. Der Steuerexperte teilt auch mit, welche Unterlagen der Prüfung unterliegen. Der telefonischen Ankündigung folgt die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Mitteilung.

Nur in Ausnahmefällen kann die Steuerverwaltung nicht angekündigte Kontrollen durchführen.

Der Steuerexperte prüft, auf der Grundlage der Buchhaltung, die steuerpflichtigen Umsätze und vergleicht die ermittelten Daten mit den abgegebenen Mehrwertsteuerabrechnungen. Festgestellte Abweichungen werden besprochen und gegebenenfalls berichtigt.

2. Weitere Prüfungen

Neben den allgemeinen Daten werden die Einträge der Buchhaltung auf formelle und materielle Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Es können stichprobenweise Rechnungen und andere Belege gesichtet und die Anwendung der richtigen Steuersätze kontrolliert werden. Weiterhin werden die Vorsteuerabzüge, die damit zusammenhängenden Tatbestände und Sonderfaktoren wie ausgetauschte oder nicht geschäftsmässig begründete Leistungen unter die Lupe genommen.

Nach Abschluss der Kontrolle erhält das Unternehmen eine Einschätzungsmitteilung und eine Weisung. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage.

3. Unsere Unterstützung für Ihr Unternehmen

Bereits im Vorfeld einer Kontrolle durch die Steuerverwaltung stehen Ihnen die Experten von Viehbacher Rechtanwälte Steuerberater unterstützend zur Seite, helfen Ihnen bei der Bereitstellung der notwendigen Unterlagen und führen die Verhandlungen mit dem Experten. Viele Fragen können bereits während der Prüfung geklärt werden. Selbstverständlich führen wir auch die Schlussbesprechung und beschreiten für Sie die danach weiter notwendigen Schritte.

Die Kooperationsbereitschaft gegenüber der Steuerverwaltung und die zeitnahe Lieferung der angeforderten Unterlagen ist für den reibungslosen Ablauf einer Kontrolle hilfreich, aber mindestens genauso wichtig ist die fundierte Durchsetzung Ihrer Positionen und Ansätze.

Unsere Schweizer Experten verfügen über die langjährige Erfahrung und die soliden Fachkenntnisse um Ihre Ansprüche gegenüber den Steuerbehörden durchzusetzen. Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Italien

Die Informationen zur Betreuung und Abwicklung von Betriebsprüfungen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir begleiten Unternehmen seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern bei Betriebsprüfungen. Bei uns sind Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!