Beratung und Vertretung bei Erbschafts- bzw. Nachlassstreitigkeiten


Deutschland

Beim Erben können sich Besitzer ganzer Häuserzeilen um eine Tasse streiten...

...sagte schon der Schweizer Theologe Josef Vital Kopp. In vielen Fällen kommen die Erben oder Angehörigen tatsächlich nicht an einem Streit vorbei – ob sie es möchten oder nicht. Sie möchten Ihren Anspruch auf das Erbe geltend machen oder werden in einen Erbschaftsstreit verwickelt? Dann sind Sie bei unseren Experten für Erbschafts- und Nachlassstreitigkeiten an der richtigen Stelle.

  1. Die Erbenstellung
  2. Streit in der Erbengemeinschaft
  3. Streit um den Nachlass
  4. Der Erbteilsverkauf
  5. Die Erbauseinandersetzung
  6. Die Erbschichtung

1. Die Erbenstellung

In vielen Fällen ist bereits unklar, wer überhaupt rechtmäßiger Erbe ist. Die Gründe dafür sind vielfältig: Das Testament ist unwirksam oder erlaubt mehrere Auslegungen des tatsächlichen letzten Willens. Oder die Erbenstellung ist von komplizierten familiären Verhältnissen geprägt, etwa durch Patchwork-Familien, nichteheliche Kinder oder Adoptivkinder. Auch das Vorliegen eines Erbvertrages kann Besonderheiten mit sich bringen. Notwendig sind also zunächst eine Gesamtbetrachtung der beteiligten Parteien und eine Analyse ihrer konkreten Positionen innerhalb des Erbfalles.

2. Streit in der Erbengemeinschaft

In § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist geregelt, dass das Vermögen des Erblassers die Erbschaft ist. Dieses Vermögen geht bei einer gesetzlichen Erbfolge im Wege einer so genannten Universalsukzession auf den oder die Erben gemeinschaftlich über. Insbesondere bei mehreren Erben sind dabei Konflikte im Kern bereits angelegt. Denn es entsteht eine so genannte Erbengemeinschaft, bei der alle Personen gleichermaßen an dem Nachlass berechtigt sind. Kontoverfügungen müssen getroffen werden, die Beerdigung organisiert und gleichzeitig müssen Geschäfte weiter geführt werden. Der Erbfall führt Menschen mit höchst unterschiedlichen Lebenswegen zu einer rechtlichen Gemeinschaft zusammen, nicht jedoch automatisch zu einer vertrauensvollen menschlichen Gemeinschaft. Im Gegenteil. Hier sind Rechtsanwälte gefragt, die sowohl fachlich Experten auf dem Gebiet von Erbschaftsstreitigkeiten sind als auch menschlich über Fingerspitzengefühl und Diskretion verfügen, um die einzelnen Parteien einer Erbengemeinschaft sicher durch eine schwierige Zeit zu führen, und notwendige Entscheidungen sinnvoll zu treffen und sicher zu dokumentieren.

3. Streit um den Nachlass

Neben Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft lässt sich trefflich um den Nachlass selbst streiten. Was gehört überhaupt zum Nachlass? Wer hat Zugang zum Haus oder zum Unternehmen? Wie ist der Nachlass zu sichern, welche Reparaturen sind zu welchem Zeitpunkt notwendig? Oft kommt es auch vor, dass Erben nicht einverstanden sind mit den testamentarischen Verfügungen des Erblassers. Das gilt besonders, wenn diese sich ausgerechnet auf sehr werthaltigen Vermögensgegenstände in der Erbmasse beziehen. In derartigen Konstellationen ist es entscheidend, einen nicht persönlich involvierten Berater an der Seite zu haben, um zu guten Lösungen zu kommen. Unsere Rechtsanwälte sind darauf spezialisiert, den Streit in Ihrem Sinne zu lösen. Das kann außergerichtlich gelingen oder in einen Prozess münden. Unsere Anwälte analysieren, wenn es hart auf hart kommt, auch die Erfolgsaussichten einer Klage und die voraussichtlichen Kosten.

4. Der Erbteilsverkauf

Um den Streit um das Erbe auszuschließen oder zu beenden, kann ein Erbteilsverkauf der richtige Weg sein. Mit dem Verkauf des eigenen Anteils an der Erbmasse ist die eigene Erbenstellung beendet. Der Kauf richtet sich nach den allgemeinen Regelungen der §§ 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), allerdings gibt es im Erbrecht eine Besonderheit: Gemäß § 2034 Abs. 1 BGB haben die Miterben ein Vorkaufsrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht den Miterben dieses Vorkaufsrecht gemeinschaftlich zu. Kommt es zum Verkauf des Erbteils, muss dieser Vertrag notariell beurkundet werden. Diese Regelung gilt generell und nicht nur beim Verkauf von Immobilien. Mit Abschluss des Verkaufs ist die Erbenstellung für diesen Miterben allerdings nicht beendet, sie bleibt formell erhalten. Unsere auf das Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwälte beraten Sie bei den Überlegungen über einen Erbteilsverkauf auch zu den steuerrechtlichen Implikationen.

5. Die Erbauseinandersetzung

Eine Erbengemeinschaft ist schon gesetzlich auf Auseinandersetzung angelegt, das folgt aus dem Regelungsgehalt des § 2032 BGB. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist jedoch häufig mit großen Streitigkeiten verbunden. Denn die Auseinandersetzung bedeutet, dass das Vermögen einer Personenmehrheit unter den Mitgliedern verteilt und die Gemeinschaft oder Gesellschaft aufgelöst wird. Auch gesetzlich ist in § 2042 BGB bestimmt, dass jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen kann. Die Aufteilung der Erbengemeinschaft erfolgt dann nach § 705 BGB, die Verteilung in Natur. Faktisch bedeutet das, dass sich jeder Miterbe mit Zustimmung der anderen Gegenstände aus der Erbmasse auswählen kann, bis das Erbe aufgeteilt ist. Tatsächlich funktioniert diese faktische Aufteilung in der Praxis aber oft nicht. Noch schwieriger wird es, wenn das Elternhaus oder ein Unternehmen verkauft werden müssten, um das Erbe zu verteilen. Die Ultima Ratio kann dennoch die Erbteilungsklage sein, bei der ein Miterbe die Nachlassteilung mit einer Klage erzwingen kann. Dieses Vorgehen begründet jedoch zusätzliche Kosten – unsere Experten beraten Sie gerne, ob dieser Weg der richtige für Ihren Erbfall ist.

6. Die Erbschichtung

Neben der Aufteilung des Nachlasses oder dem Verkauf von Erbteilen gibt es einen weiteren Weg für die Beendigung der Erbengemeinschaft: die Abschichtung. Dieser Weg ist im Gesetz bei den erbrechtlichen Normen nicht ausdrücklich geregelt, ist aber der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 1935, 2094, 2095, 738 BGB entwickelt. Über diesen Weg kann ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, sein Anteil wächst den weiteren Miterben zu gleichen Teilen an. Dem Ausscheidenden steht dann gegenüber der Erbengemeinschaft ein Ausgleichsanspruch zu, § 738 Abs. 1 BGB. Die Höhe dieses Anspruchs können die Beteiligten gemeinschaftlich festlegen. Dieser Weg ist gangbar für zwei oder mehrere Personen in einer Erbengemeinschaft. Der große Vorteil für die Beteiligten ist die außergerichtliche Lösung der Erbstreitigkeit.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Experten in der Beratung und Vertretung bei Erbschafts- bzw. Nachlassstreitigkeiten. Nehmen Sie Kontakt auf!


Österreich

Kaum ein rechtliches Ereignis birgt ein so hohes Konfliktpotenzial wie der Erbfall

Mit besonderer Entschlossenheit machen die Beteiligten ihre Ansprüche geltend, und nicht selten entsteht selbst um geringfügige Werte ein substanzieller Streit. Ob das beabsichtigt ist oder nicht – in jedem Fall ist eine juristisch saubere und rasche Lösung im Interesse der Beteiligten von Vorteil. Unsere Experten für Erbschafts- und Nachlassstreitigkeiten finden entsprechende und durchdachte Lösungen für Sie und tragen zum optimalen Ausgleich aller Interessen bei.

  1. Die Erbenstellung
  2. Streit in der Erbengemeinschaft
  3. Streit um den Nachlass
  4. Der Erbteilsverkauf
  5. Die Erbaufteilung

1. Die Erbenstellung

Schon die Frage, wer überhaupt rechtmäßiger Erbe ist, kann zu ersten Auseinandersetzungen führen. Sei es, weil das Testament unwirksam oder nicht eindeutig istoder weil die familiären Verhältnisse kompliziert sind, etwa durch Patchwork-Familien, nichteheliche Kinder oder Adoptivkinder. Zuweilen wirft sogar ein Erbvertrag Fragen auf, die der Klärung bedürfen. Unsere Rechtsanwälte helfen bei der Gesamtbetrachtung aller beteiligten Parteien und analysieren die jeweiligen Positionen innerhalb des Erbfalles.

2. Streit in der Erbengemeinschaft

In Österreich definiert § 531 AGBG den „Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen“ als dessen Verlassenschaft. Nach geltendem Recht geht dieser Nachlass erst durch die sogenannte Einantwortung, einen eigenen hoheitlichen Akt nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens und Abgabe einer Erbantrittserklärung ins Eigentum des Erben über. Daher regelt das Gesetz auch die Erbberechtigung, die Universalsukzession und die dementsprechende Verteilung des Nachlasses. Dennoch können Unklarheiten entstehen, etwa bei notwendigen Kontoverfügungen, der Organisation der Bestattung oder der Weiterführung von Geschäften. All diese Fragen müssen von einer Gruppe zufällig verbundener, manchmal sehr verschiedener Persönlichkeiten gelöst werden. Hier empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der ebenso über fachliche Kompetenz wie Fingerspitzengefühl und Diskretion verfügt und die Erbengemeinschaft zu bestmöglichem Interessenausgleich und idealen Lösungen führt.

3. Streit um den Nachlass

Ein Streit kann sich zudem an der Frage entzünden, was überhaupt zur Verlassenschaft gehört. Auch wer Zugang zum Haus oder zum Unternehmen hat oder wer für die Sicherung des Nachlasses verantwortlich ist, bleibt oft unklar. Weiters kommt es vor, dass Erben mit den letztwilligen Verfügungen des Erblassers – besonders in Bezug auf hochwertige Gegenstände der Erbmasse – nicht einverstanden sind. Auch in diesen Fällen ist ein neutraler Berater die beste Lösung, der die Erfolgsaussicht und die Kosten einer solchen Auseinandersetzung analysiert und sie im besten Interesse der Beteiligten außergerichtlich oder im Wege eines Prozesses rasch löst. Unsere Rechtsanwälte verfügen über umfassende Erfahrung und Expertise auf diesem Gebiet.

4. Der Erbteilsverkauf

Eine der unkompliziertesten Lösungen für einen Erbstreit ist der Verkauf eines Erbteils gem. § 828 ABGB. Die Erbengemeinschaft ist nach österreichischem Recht eine Miteigentümergemeinschaft nach Bruchteilen (§ 825 ff. ABGB), sodass jeder Miterbe entsprechend seiner Erbquote Miteigentümer der Verlassenschaft wird. Die Befugnis, seinen Anteil gem. §§ 829, 361 ABGB zu veräußern, bezieht sich demnach nicht auf den Erbteil, sondern auf den Miteigentumsanteil an dem einzelnen Gegenstand . Der Verkäufer beendet damit seine Stellung als Erbe und zieht sich aus dem Konflikt zurück. Unsere auf Erb- und Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwälte beraten Sie bei den Überlegungen zum Erbteilsverkauf auch hinsichtlich der steuerrechtlichen Implikationen.

5. Die Erbaufteilung

Die Aufteilung der Verlassenschaft unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft erfordert das Einverständnis aller Beteiligten über jeden einzelnen Gegenstand und geht daher nicht immer ohne erhebliche Meinungsverschiedenheiten vonstatten. Gesetzlich kann jeder Miterbe die Aufteilung verlangen. In der Praxis jedoch funktioniert diese faktische Aufteilung oft nicht. Noch schwieriger wird es, wenn das Elternhaus oder ein Unternehmen verkauft werden müssen, um das Erbe zu verteilen. Die Ultima Ratio kann dennoch die Erbteilungsklage sein, bei der ein Miterbe die Nachlassteilung mit einer Klage erzwingen kann. Dieses Vorgehen begründet jedoch zusätzliche Kosten – unsere Experten von Viehbacher Rechtsanwälte berät Sie gerne, ob dieser Weg der richtige für Ihren Erbfall ist.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Experten in der Beratung und Vertretung bei Erbschafts- bzw. Nachlassstreitigkeiten in Österreich. Nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei in Wien auf! 


Liechtenstein

Mit einem Erbfall sind vielerlei Aufgaben für die Nachkommen verbunden. Neben der Verarbeitung des Todesfalls gilt es rechtliche und tatsächliche Herausforderungen zu bewältigen. Gerade in Erbschafts- & Verlassenschaftssachen handeln viele Menschen wenig rational. Missverständnisse und Meinungsverschiedenheiten führen, aufgrund der emotionalen Involvierung der Betroffenen, zu erheblichen Konflikten.

Unsere Anwälte für das Erbrecht & Verlassenschaftsrecht beraten Sie, ganz unabhängig ob Sie Ihren Erbschaftsanspruch geltend machen müssen oder ohne eigenes Zutun in einen Erbschaftsstreit verwickelt werden. Durch die grenzübergreifende Ausrichtung der Kanzlei Viehbacher beraten wir Sie auch dann umfassend und kompetent, wenn der Erbfall einen internationalen Bezug aufweist.

  1. Das Verlassenschaftsverfahren
  2. Die Erbenstellung
  3. Streit in der Erbengemeinschaft
  4. Streit um den Nachlass
  5. Die Erbauseinandersetzung
  6. Internationale Sachverhalte

1. Das Verlassenschaftsverfahren

Während beispielsweise in Deutschland die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers auf die Erben übergeht, ist im Fürstentum Liechtenstein vielmehr ein gerichtliches Verlassenschaftsverfahren nach Art. 143 ff. des Ausserstreitgesetzes (AussStrG) durchzuführen.

Das Verlassenschaftsverfahren gliedert sich in das Vorverfahren, Art. 143 bis Art. 155 AussStrG, und in die Verlassenschaftsabhandlung als solche, Art. 166 bis Art. 181 AussStrG. Im Vorverfahren wird zunächst der Todesfall behördlich aufgenommen, Erhebungen bzw. Ermittlungen zum Nachlass und zu potentiellen Erben geführt und der Nachlass gesichert.

Dem Vorverfahren folgend kann sodann die Verlassenschaftsabhandlung vorgenommen werden. Auf diese wird nach Art. 153 AussStrG verzichtet, wenn die Verlassenschaft nicht werthaltig ist bzw. den Wert von CHF 8‘000.00 nicht übersteigt. Jedoch kann auf Antrag eines Berechtigten die Verlassenschaftsabhandlung fortgesetzt werden.

Ist die Verlassenschaft werthaltig wird die Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt. In diesem Rahmen sind, wenn Erbantrittserklärungen vorliegen, auch Verfahren über das jeweilige Erbrecht beziehungsweise die Feststellung über das Erbrecht denkbar. Erst wenn alle Fragestellungen geklärt wurden, kommt es zu der sogenannten Einantwortung, Art. 177 AussStrG.

Während in anderen Rechtsordnungen Erbscheine zum Nachweis der Erbenstellung erteilt werden, wird in Liechtenstein durch Beschluss entschieden. Dies vor allem, da das Verlassenschaftsverfahren ein gerichtliches Verfahren darstellt.

2. Die Erbenstellung

Ausgangspunkt für eine Geltendmachung von Erbschaftsansprüchen ist die wirksame Erbenstellung. Diese wird von Seiten des Fürstlichen Landgerichts im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens geprüft und festgestellt. Unabhängig, ob Sie Erbenansprüche geltend machen oder abwehren, muss zunächst geklärt werden, wer überhaupt rechtmässiger Erbe geworden ist. Was zunächst unkompliziert erscheint, kann sehr diffizil werden. Das Testament des Erblassers ist möglicherweise unwirksam oder erlaubt mehrere Auslegungen des letzten Willens. Auch die Wandlung der Institution „Familie“, sei es durch sog. Patchwork-Familien, oder durch nichteheliche- bzw. Adoptivkinder verkompliziert die Feststellung der Erbenstellung. Auch kann ein Erblasser mit einem Erbvertrag selbst für Besonderheiten gesorgt haben. Unumgänglich ist vor diesem Hintergrund eine Gesamtbetrachtung der beteiligten Personen und Parteien. Erst auf dieser Basis kann Ihre konkrete Position innerhalb des Erbfalls festgestellt und entsprechend behandelt werden. Da es sich schliesslich um ein gerichtliches Verfahren handelt, ist eine fachkundige Beratung über das Vorgehen dringend anzuraten.

3. Streit in der Erbengemeinschaft

Nach § 531 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) ist der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen dessen Verlassenschaft bzw. Nachlass. Das Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen bestimmten Teil derselben in Besitz zu nehmen, wird in § 532 ABGB Erbrecht genannt. Gemäss § 532 S.3 ABGB wird derjenige Erbe, dem das Erbrecht gebührt. Insbesondere in den Fällen, in denen mehrere Erben eine sogenannte Erbengemeinschaft bilden, ist der Konflikt im Kern schon angelegt. Da zwischen dem Todeszeitpunkt und der Einantwortung einige Zeit vergeht, in welchem die Erbschaft gerichtlich gesichert und dem Zugriff der Erben zunächst entzogen ist, können gegebenenfalls finanzielle Transaktionen notwendig werden, wie z.B. Kosten der Bestattung, welche zunächst von den Erben auszulegen sind. Der Erbfall kann Menschen mit ganz unterschiedlichen Vorstellungen und Ansichten zusammenführen. Auch, wenn diese Gemeinschaft im besten Fall vertrauensvoll und menschlich harmonisch agiert, ist dieser Idealfall in der Realität nur äusserst selten anzutreffen. Hier sind Rechtsanwälte als Berater gefragt, die neben der fachlichen Expertise auf dem Gebiet des Erbrechts auch die empathischen Fähigkeiten aufweisen, um die verschiedenen Mitglieder einer Erbengemeinschaft sicher durch die emotional schwierige Zeit zu führen. Unsere Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater beraten Sie derart umfassend, sodass Sie die anstehenden Entscheidungen sinnvoll treffen und zudem sicher dokumentieren können.

4. Streit um den Nachlass

Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft beruhen oftmals auf einem Streit um den Nachlass als solchen. So steht es einer berechtigten Person zu, nach Art. 165 AussStrG, die Erstellung eines Inventars zu beantragen. Nach Art. 166 AussStrG ist das Inventar das vollständige Verzeichnis des Nachlasses, mithin aller körperlichen und immateriellen Vermögenswerte des Erblassers mit ihrem Wert zum Zeitpunkt seines Todes. Zwar normiert Art. 167 AussStrG einige Bewertungsregeln, jedoch bedeutet dies keine Klarheit. Oft wird der Wert von Gegenständen durch Mitglieder einer Erbengemeinschaft durch eine Verknüpfung von ideellen mit materiellen Werten zu hoch angenommen.

In solchen Konstellationen ist es entscheidend, einen neutralen Berater zu konsultieren. Gute Lösungen ergeben sich immer dann, wenn emotionale Befindlichkeiten keine Rolle spielen und die Sachfrage im Mittelpunkt steht. Unsere Experten sind darauf spezialisiert, den Streit aussergerichtlich in Ihrem Sinne zu lösen. Ist eine aussergerichtliche Einigung nicht möglich, so begleiten Sie unsere Rechtsanwälte selbstverständlich auch im gerichtlichen Verfahren.

5. Die Erbauseinandersetzung

Aus der Natur der Sache ergibt sich, dass eine Erbengemeinschaft nur auf eine begrenzte Zeit angelegt ist und sodann auseinandergesetzt werden muss. Da die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mit der Verteilung des Vermögens auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft verbunden ist, ist diese häufig mit grössten Streitigkeiten verbunden. So ist bereits die faktische Aufteilung des Nachlasses in der Praxis oftmals nicht um- und durchsetzbar. Noch schwieriger wird es, wenn unter Umständen das Elternhaus und/oder gar das elterliche Unternehmen verkauft werden müsste, um das Erbe zu verteilen. Können keine anderen Wege begangen werden, so kann schliesslich noch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens eine Nachlassaufteilung erfolgen. Es ergibt sich von selbst, dass ein solches Vorgehen mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden ist. Unsere Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater erläutern Ihnen gerne die Vor- und Nachteile eines solchen Vorgehens.

6. Internationale Sachverhalte

Aus der Kleinheit des Fürstentums Liechtenstein ergibt sich die Besonderheit, dass Liechtensteinische Staatsbürger ausserhalb des Fürstentums leben und wirken. Zugleich ist auch die Fallgestaltung denkbar, in denen z.B. ein Ausländer im Fürstentum Liechtenstein verstirbt. In all diesen Fällen ist die Frage nach dem massgeblichen Erbrecht von Bedeutung. Ausweislich von Art. 29 Abs.1 des Internationalen Privatrechtsgesetzes (IPRG) ist zunächst auf die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen abzustellen. Ist jedoch das Fürstliche Landgericht für das Verlassenschaftsverfahren zuständig, so soll -wenn keine anderslautende ausdrückliche Regelung im Testament oder Erbvertrag getroffen wurde - das liechtensteinische Recht zur Anwendung kommen. Aufgrund der EU-Erbrechtsverordnung wird die Erbfolge und das anzuwendende Erbrecht nach dem Recht des Staates bestimmt, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Jedoch kann der Erblasser auch hier eine Rechtswahl treffen. Im Ergebnis bedeutet dies für den Fall, dass ein Liechtensteiner verstirbt, der zuletzt beispielsweise in Italien wohnhaft war, die Anwendung des italienischen Erbrechts wenn keine anderslautende Regelung getroffen wurde. Die Kanzlei Viehbacher ist international ausgerichtet und in allen massgeblichen Jurisdiktionen, Europa, Schweiz und Liechtenstein vertreten. Gerade bei grenzüberschreitenden Erbschaftsstreitigkeiten gewinnen Sie durch unsere Sachkenntnis und Erfahrung.

Sie haben noch Fragen? Unsere Experten in Liechtenstein freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme!


Schweiz

Beim Erben können sich Besitzer ganzer Häuserzeilen um eine Tasse streiten, sagte schon der Schweizer Theologe Josef Vital Kopp. In vielen Fällen kommen die Erben oder Angehörigen tatsächlich nicht an einem Streit vorbei – ob sie es möchten oder nicht. Sie möchten Ihren Anspruch auf das Erbe geltend machen oder werden in einen Erbschaftsstreit verwickelt? Dann sind Sie bei unseren Schweizer Experten für Erbschafts- und Nachlassstreitigkeiten an der richtigen Stelle.

  1. Die Erbenstellung
  2. Streit in der Erbengemeinschaft
  3. Streit um den Nachlass
  4. Die Veräußerung des Erbanteils
  5. Die Erbauseinandersetzung
  6. Erbverträge und Erbverzicht

1. Die Erbenstellung

In vielen Fällen ist bereits unklar, wer überhaupt rechtmässiger Erbe ist. Die Gründe dafür sind vielfältig: Die letztwillige Verfügung ist unwirksam oder erlaubt mehrere Auslegungen des tatsächlichen letzten Willens. Oder die Erbenstellung ist von komplizierten familiären Verhältnissen geprägt, etwa durch Patchwork-Familien, nichteheliche Kinder oder Adoptivkinder. Auch das Vorliegen eines Erbvertrages kann Besonderheiten mit sich bringen. Notwendig sind also zunächst eine Gesamtbetrachtung der beteiligten Parteien und eine Analyse ihrer konkreten Positionen innerhalb des Erbfalles.

2. Streit in der Erbengemeinschaft

Der Art. 560 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) bestimmt, dass mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers auf die Erben übergehen. Das Vermögen geht bei einer gesetzlichen Erbfolge im Wege einer so genannten Universalsukzession auf den oder die Erben gemeinschaftlich über. Insbesondere bei mehreren Erben sind dabei Konflikte im Kern bereits angelegt. Denn es entsteht eine so genannte Erbengemeinschaft, bei der alle Personen gleichermassen an dem Nachlass berechtigt sind. Kontoverfügungen müssen getroffen werden, die Beerdigung organisiert und gleichzeitig müssen Geschäfte weiter geführt werden. Der Erbfall führt Menschen mit höchst unterschiedlichen Lebenswegen zu einer rechtlichen Gemeinschaft zusammen, nicht jedoch automatisch zu einer vertrauensvollen menschlichen Gemeinschaft. Im Gegenteil. Hier sind Rechtsanwälte gefragt, die sowohl fachlich Experten auf dem Gebiet von Erbschaftsstreitigkeiten sind als auch menschlich über Fingerspitzengefühl und Diskretion verfügen, um die einzelnen Parteien einer Erbengemeinschaft sicher durch eine schwierige Zeit zu führen, und notwendige Entscheidungen sinnvoll zu treffen und sicher zu dokumentieren.

3. Streit um den Nachlass

Neben Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft lässt sich trefflich um den Nachlass selbst streiten. Was gehört überhaupt zum Nachlass? Wer hat Zugang zum Haus oder zum Unternehmen? Wie ist der Nachlass zu sichern, welche Reparaturen sind zu welchem Zeitpunkt notwendig? Oft kommt es auch vor, dass Erben nicht einverstanden sind mit den letztwilligen Verfügungen des Erblassers. Das gilt besonders, wenn diese sich ausgerechnet auf sehr werthaltigen Vermögensgegenstände in der Erbmasse beziehen. In derartigen Konstellationen ist es entscheidend, einen nicht persönlich involvierten Berater an der Seite zu haben, um zu guten Lösungen zu kommen. Unsere Rechtsanwälte sind darauf spezialisiert, den Streit in Ihrem Sinne zu lösen. Das kann aussergerichtlich gelingen oder in eine Erbschaftsklage münden. Unsere Anwälte analysieren, wenn es hart auf hart kommt, auch die Erfolgsaussichten einer Klage und die voraussichtlichen Kosten.

4. Die Veräusserung des Erbanteils

Um den Streit um das Erbe auszuschliessen oder zu beenden, kann die Veräusserung des Erbanteils der richtige Weg sein. Mit dem Verkauf des eigenen Anteils an Mit- oder Nichterben gem. Art. 635 ZGB tritt der Erbe seine Ansprüche ab. Der Kauf richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des Obligationenrechts, allerdings ist für den entsprechenden Veräusserungsvertrag die schriftliche Form erforderlich. Eine notarielle Beurkundung ist laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei Veräusserung von Grundstücken nicht notwendig. Mit Abschluss des Verkaufs ist die Erbenstellung für den veräussernden Miterben allerdings nicht beendet, sie bleibt formell erhalten. Wird ein Erbanteil an Dritte verkauft, so erhalten diese keine Miterbenstellung und haben kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird. Unsere auf das Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwälte beraten Sie bei den Überlegungen über die Veräusserung eines Erbanteils auch zu den steuerrechtlichen Implikationen.

5. Die Erbauseinandersetzung

Eine Erbengemeinschaft ist schon gesetzlich auf Auseinandersetzung angelegt, das folgt aus den Art. 602 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist jedoch häufig mit grossen Streitigkeiten verbunden. Denn die Auseinandersetzung bedeutet, dass das Vermögen einer Personenmehrheit unter den Mitgliedern verteilt und die Gemeinschaft oder Gesellschaft aufgelöst wird. Auch gesetzlich schreibt Art. 602 ZGB vor, dass jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit die Teilung der Erbschaft und somit das Ende der Erbengemeinschaft verlangen kann. Die Aufteilung der Erbengemeinschaft erfolgt dann nach Art. 610 ff. ZGB. Faktisch bedeutet das, dass sich jeder Miterbe mit Zustimmung der anderen Gegenstände aus der Erbmasse auswählen kann, bis das Erbe aufgeteilt ist. Tatsächlich funktioniert diese faktische Aufteilung in der Praxis aber oft nicht. Noch schwieriger wird es, wenn das Elternhaus oder ein Unternehmen verkauft werden müssten, um das Erbe zu verteilen. Die Ultima Ratio kann dennoch die Erbteilungsklage sein, bei der ein Miterbe die Nachlassteilung mit einer Klage erzwingen kann. Dieses Vorgehen begründet jedoch zusätzliche Kosten – unsere Experten beraten Sie gerne, ob dieser Weg der richtige für Ihren Erbfall ist.

6. Erbverträge und Erbverzicht

In der Schweiz kann der Erblasser mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder einen Erbauskauf abschliessen. Bei der Erbteilung fällt der verzichtende Erbe somit ausser Betracht. Ein Erblasser hat unterschiedliche Möglichkeiten, über die Teilung seines Vermögens nach seinem Tod zu verfügen. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater beraten Sie gerne auch in steuerlicher Hinsicht über die Besonderheiten des schweizerischen Erbrechts.

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Italien

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Peter Fröhlich, Rechtsanwalt und Dipl. Steuerexperte

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