Testamentsgestaltung, -vollstreckung und –anfechtung


Deutschland

Ein Testament ist schnell geschrieben – und ebenso schnell sind essenzielle Fehler gemacht, die zur Unwirksamkeit führen.

Wichtig ist für einen späteren Erblasser daher die detaillierte Betrachtung dessen, was geregelt werden soll. Für Personen, die durch Testamente begünstigt oder belastet wurden, ist hingegen die Prüfung der Angreifbarkeit einer Verfügung das Wichtigste.

  1. Gesetzliche Regelungen zum Testament
  2. Das Testament und die Erbenstellung
  3. Der Regelungsumfang eines Testaments
  4. Das Vermächtnis
  5. Die Formerfordernisse eines Testaments
  6. Die Aufbewahrung des Testaments
  7. Die Testamentsvollstreckung
  8. Die Testamentsanfechtung

1. Gesetzliche Regelungen zum Testament

Beim Blick in das Gesetz scheint auf den ersten Blick alles ganz einfach zu sein: In § 1937 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist in einer so genannten Legaldefinition festgelegt, dass mit einer einseitigen Verfügung der Erblasser einen Erben bestimmen kann. Die Einseitigkeit bedeutet dabei, dass der Erblasser seine Entscheidung alleine treffen kann, sie also mit dem Begünstigten oder möglichen Personen aus einer gesetzlichen Erbfolge nicht abgestimmt haben muss.

2. Das Testament und die Erbenstellung

Oft verbleibt das Erbe im Wege der gesetzlichen Erbfolge innerhalb der Familie. Ein Testament jedoch ermöglicht es nach § 1938 BGB sogar, gesetzliche Erben von der Erbschaft auszuschließen. Sie erlangen in diesem Falle keine Erbenstellung, sondern werden lediglich Pflichtteilsberechtigte und sind auf diesen Anteil beschränkt. Auf der anderen Seite kann jede, auch außenstehende Person über ein Testament zum Alleinerben oder zum Miterben eingesetzt werden.

3. Der Regelungsumfang eines Testaments

Ein Testament kann aus wenigen Wörtern bestehen oder detaillierte Vorgaben enthalten, wie mit dem Vermögen des Erblassers umzugehen ist. Neben der Erbeinsetzung und dem Ausschluss von Personen aus der gesetzlichen Erbfolge sind ein Vermächtnis (s.u.), eine konkrete Auflage, eine Teilungsanordnung, die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder sogar eine Pflichtteilsentziehung oder –beschränkung möglich. Zudem können von Ehegatten oder von in Lebenspartnerschaften lebenden Personen gemeinschaftliche Testamente aufgesetzt werden. Unsere Rechtsanwälte sind Experten in der Gestaltung von Testamenten und beraten Sie – abgestimmt auf Ihre ganz persönliche Konstellation.

4. Das Vermächtnis

Im allgemeinen Sprachgebrauch gehen insbesondere im Erbrecht die Begrifflichkeiten schnell durcheinander. So auch beim sogenannten Vermächtnis. Doch auch dieser Begriff ist in § 1939 BGB rechtlich definiert und bedeutet, einer Person in einem Testament einen konkreten Vermögenswert zukommen zu lassen. Erbe wird der Begünstigte in dieser Konstellation jedoch gerade nicht. Ein vorstellbarer Fall wäre etwa, dass der Erblasser auf diese Weise seine Golfausrüstung dem lebenslangen Golfpartner hinterlässt. Ist ein solches Vermächtnis in einem wirksamen Testament festgelegt, so fällt dieser Vermögenswert von vorneherein nicht in die Erbmasse.

5. Die Formerfordernisse eines Testaments

Das Testament entfaltet nur rechtliche Wirkung, wenn es rechtswirksam aufgesetzt wird. Dafür ist erforderlich, dass der Erblasser überhaupt noch einen eigenen freien Willen fassen kann und die formellen Anforderungen an ein Testament erfüllt sind. Das Testament muss dafür nicht zwangsläufig bei einem Rechtsanwalt oder Notar aufgesetzt werden – im Februar 2016 erst hatte das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass sogar wenige Sätze in einem Notizbuch ein wirksames Testament darstellen können (Beschluss v. 22.02.2016, Az. 2 Wx 12/16 u.a.,). Ohne Notar allerdings ist es – abgesehen von Notsituationen - unabdingbar, das Testament handschriftlich zu verfassen und zu unterschreiben. Ein Ausdruck mit Unterschrift ist nicht ausreichend. Unsere Experten für die Testamentsgestaltung stehen Ihnen beim Verfassen des Testaments zur Seite oder prüfen für Sie als Erben oder Begünstigten die Wirksamkeit des Testaments.

6. Die Aufbewahrung des Testaments

Der Verfügende kann das Testament zu Hause aufbewahren. Dies birgt allerdings die Gefahr, dass es von einer unpassenden Person gefunden wird und das Schreiben trotz der für alle bestehenden Pflicht zur Ablieferung der Verfügung beim Nachlassgericht verschwindet – oder dass es aus Versehen nicht gefunden wird. Die Alternative ist, das Testament in die amtliche Verwahrung durch das Nachlassgericht zu geben. Bisher entstehen in Deutschland für die amtliche Verwahrung einmalige Kosten in Höhe von 75,00 Euro. Natürlich ist auch die Verwahrung bei einem Notar möglich.

7. Die Testamentsvollstreckung

Insbesondere bei komplexen Erbfällen kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers nach §§ 2197 ff. BGB sinnvoll sein. Diese Person stellt sicher, dass der Wille des Erblassers tatsächlich umgesetzt wird. Der Testamentsvollstrecker kann vom Erblasser ernannt werden. Seine Pflicht ist es dann, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen, §§ 2197 ff. BGB.

8. Die Testamentsanfechtung

Sie sind von einem Erbfall betroffen und möchten ein vorhandenes Testament anfechten? Es gibt insbesondere bei handschriftlichen Testamenten viele Einfallstore, die Wirksamkeit eines Testamentes ernsthaft in Frage zu stellen: Neben der Form können auch in dem Zustandekommen des Testamentes Anfechtungsgründe liegen, so etwa bei Irrtum, Drohung oder Sittenwidrigkeit. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie zu den Erfolgsaussichten – und vertreten Sie im Streitfall auch vor Gericht.

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Wir sind für Sie da – als Experten bei der Testamentsgestaltung, -vollstreckung und -anfechtung. Nehmen Sie Kontakt auf!


Österreich

Der wichtigste Aspekt beim Verfassen eines Testamentes wird allzu oft übersehen – seine Wirksamkeit. Schnell sind Fehler gemacht, die den letzten Willen undurchführbar machen. Daher kommt es stark darauf an, schon beizeiten genau zu bedenken, was wie geregelt werden soll. Für Personen, die durch Testamente begünstigt oder belastet wurden, kann eine Prüfung der Angreifbarkeit einer Verfügung von entscheidender Bedeutung sein.

  1. Gesetzliche Regelungen zum Testament
  2. Das Testament und die Erbenstellung
  3. Der Regelungsumfang eines Testaments
  4. Das Vermächtnis
  5. Die Formerfordernisse eines Testaments
  6. Die Aufbewahrung des Testaments
  7. Die Testamentsvollstreckung
  8. Die Testamentsanfechtung

1. Gesetzliche Regelungen zum Testament

Gemäß § 553 f. ist das Testament eine letztwillige Verfügung, die eine Erbeinsetzung beinhaltet. Erbe ist demnach, wer den ganzen Nachlass oder einen durch eine Quote bestimmten Teil davon erhalten soll. Ein Testament kann eigenhändig (§ 578 ABGB) oder fremdhändig (unter Zeugen, § 579 ABGB) abgefasst werden. Der Erblasser allein bestimmt die Erbeinsetzung.

2. Das Testament und die Erbenstellung

In vielen Fällen entspricht die Erbeinsetzung den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge. Der Erblasser kann jedoch auch gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen, womit diesen dann nur ein Pflichtteilsanspruch verbleibt. Andererseits können nicht gesetzlich erbberechtigte Personen testamentarisch als Erben eingesetzt werden. Vom Testament zu unterscheiden ist das Kodizill, das keinen Erben einsetzt, sondern nur Vermächtnisse erteilt.

3. Der Regelungsumfang eines Testaments

An den Detailliertheitsgrad eines Testaments gibt es grundsätzlich keine Anforderungen, solange es den letzten Willen des Erblassers, seine Erben und/oder seine Vermächtnisse erkennen lässt. Der Erblasser kann gleichwohl genaue Verfügungen treffen, was mit der Verlassenschaft zu geschehen hat, wer das Testament vollstrecken soll usw. Auch eine Pflichtteilsbeschränkung ist unter bestimmten Umständen möglich. Außerdem können Ehegatten, oder in Lebenspartnerschaften lebende Personen, gemeinschaftliche Testamente aufsetzen. Unsere österreichischen Rechtsanwälte haben bei der Gestaltung von Testamenten umfangreiche Erfahrung und beraten Sie individuell im Hinblick auf Ihre ganz persönliche Situation.

4. Das Vermächtnis

Ein Vermächtnis ist die Verfügung des Erblassers, einer bestimmten Person einen bestimmten Teil der Verlassenschaft, einen Gegenstand oder einen anderen Vermögenswert, zukommen zu lassen. Der Begünstigte eines Vermächtnisses wird dadurch jedoch kein Erbe. So ist etwa denkbar, dass der Erblasser per Vermächtnis seine Golfausrüstung dem lebenslangen Golfpartner hinterlässt. Diese würde dann von vorneherein nicht Teil der Erbmasse.

5. Die Formerfordernisse eines Testaments

Ein Testament muss schriftlich vorliegen; das früher mögliche mündliche Testament wurde aus Gründen der schwierigen Beweislage und Praktikabilität abgeschafft. Das Testament kann nach § 578 ABGB eigenhändig oder nach § 579 ABGB fremdhändig, dann jedoch unter dem Erfordernis dreier Zeugen, abgefasst werden. Ein handschriftliches Testament muss vollständig vom Erblasser geschrieben und am Ende des Textes unterzeichnet sein. Ein unterschriebener Ausdruck gilt als fremdhändiges Testament. Neben diesen privaten Testamentsformen ist auch ein öffentliches (notarielles/gerichtliches) Testament möglich. Ein Notariatsakt oder eine anwaltliche Beratung sind zwar nicht zwingend nötig, empfehlen sich aber insbesondere bei komplexen Vermögens- oder Erbsituationen. Als Experten für Testamentsgestaltung stehen wir Ihnen beim Verfassen des Testaments gerne zur Seite oder prüfen auch für die Erben oder Begünstigten die Wirksamkeit des Testaments.

6. Die Aufbewahrung des Testaments

Viele Menschen heben ihr Testament zu Hause auf. Die Gefahr dabei ist, dass unbefugte Personen das Testament finden und gegebenenfalls sogar unterschlagen können. Sicherer ist die Hinterlegung bei Gericht, beim Notar oder bei einem Rechtsanwalt. Die dort hinterlegten letztwilligen Verfügungen werden beim von der österreichischen Notariatskammer geführten Zentralen Testamentsregister in Wien gemeldet und elektronisch gespeichert.

7. Die Testamentsvollstreckung 

Ein Testamentsvollstrecker im Sinne des § 816 ABGB ist besonders bei komplexen Erbfällen zu empfehlen. Der Vorteil liegt in der Neutralität der Peron, die den letzten Willen des Erblassers umsetzt. Streitigkeiten können dadurch oft schon im Vorhinein vermieden oder geklärt werden.

7. Die Testamentsanfechtung

Nicht immer herrscht über die Interpretation einer letztwilligen Verfügung Einigkeit. Zuweilen sind die Betroffenen auch sehr unglücklich mit dem Testament. In diesem Fall ist eine Anfechtung zu erwägen. Eine Unwirksamkeit kann sich etwa aus der Form, aber auch dem Zustandekommen des Testamentes ergeben, so etwa bei Irrtum, Drohung oder Sittenwidrigkeit. Wir beraten Sie gerne zu den Erfolgsaussichten und vertreten Sie nötigenfalls auch vor Gericht.

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Seit vielen Jahren sind wir im Bereich Testamentsgestaltung, -vollstreckung und -anfechtung tätig. Unsere Expertise stellen wir Ihnen gern zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt auf!


Liechtenstein

Die Möglichkeit, frei über das eigene Vermögen verfügen zu können, ist Ausfluss der Eigentumsgarantie der Liechtensteinischen Verfassung. Mit der Möglichkeit Testamente zu errichten hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass ein Jeder sein Vermögen - für die Zeit nach seinem Tod – zuordnen bzw. verteilen kann. Im Ergebnis bedeutet dies, dass mit der Testiermöglichkeit der Weg geschaffen wurde, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Aufgrund der erheblichen Freiheit bei der Abfassung eines Testaments sowie den gesetzlichen erbrechtlichen Einschränkungen, empfiehlt es sich für den späteren Erblasser, detailliert zu überlegen, welche Bereiche auf welche Art und Weise geregelt werden sollen.

Unabhängig davon, ob eine testamentarische Begünstigung oder eine Belastung ggf. Enterbung vorliegt, ist eine tiefgreifende Prüfung der Angreifbarkeit des Testaments möglich und sinnvoll.

  1. Die gesetzlichen Regelungen zum Testament
  2. Voraussetzungen eines wirksamen Testaments
  3. Das Testament & die Erbenstellung
  4. Der Regelungsumfang eines Testaments
  5. Das Vermächtnis
  6. Die Aufhebung eines Testaments
  7. Der Erbvertrag
  8. Die Aufbewahrung des Testaments
  9. Die Testamentsvollstreckung
  10. Die Testamentsanfechtung
  11. Internationale Sachverhalte

1. Die gesetzlichen Regelungen zum Testament

Gesetzliche Regelungen zum Testament finden sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Aus § 552 ABGB ergibt sich, dass der Erblasser zu Lebzeiten - mit Wirkung auf den Todesfall - sein Vermögen als Ganzes oder zum Teil auf eine oder mehrere Personen übertragen kann. In § 553 ABGB wird sodann definiert, was ein Testament ist: die letztwillige Anordnung mit welcher mindestens ein Erbe eingesetzt wurde.

2. Voraussetzungen eines wirksamen Testaments

Zwingende Voraussetzungen einer wirksamen Testamentserrichtung sind in § 565 ABGB normiert. Hiernach muss der Erblasser seinen letzten Willen im Zustand der vollen Besonnenheit, mit Überlegung und Ernst, frei von Zwang und Betrugsowie wesentlichem Irrtume erklärt werden.

Nach § 578 ABGB muss der Erblasser seinen letzten Willen eigenhändig schreiben und unterschreiben. Auch den Erben muss der Erblasser, gemäss § 564 ABGB, selbst einsetzen. Die Ernennung des Erben kann er Dritten, beispielsweise seiner Ehefrau, nicht überlassen.

3. Das Testament & die Erbenstellung

Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Nachlass oftmals im Wege der gesetzlichen Erbfolge innerhalb der Familie verbleibt. Mit einem Testament kann jedoch von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden. Die gesetzlichen Erben können gänzlich von der Erbschaft ausgeschlossen werden, erlangen jedoch zumindest einen Pflichtteil an dem Nachlass. Familienfremde Personen, wie beispielsweise langjährige gute Freunde oder die Partnerin, können durch ein Testament zu Allein- oder Miterben werden.

4. Der Regelungsumfang eines Testaments

Der Regelungsumfang eines Testaments ist nicht vorgeschrieben. Er kann aus wenigen Wörtern bestehen oder eine detaillierte mehrseitige Abfassung darstellen, wie mit dem Nachlass umzugehen ist. Aus der Regelung des § 762 ABGB folgt, dass der Erblasser seine Kinder und seinen Ehegatten in einem Testament bedenken muss. Unterlässt dies der Erblasser, so werden seine Kinder und/oder sein Ehegatte auf den Pflichtteil gesetzt. Gerade für Paare, die in einer nichtehelichen Partnerschaft bzw. Lebensgemeinschaft leben, ist die Errichtung eines Testaments sinnvoll, da diese gerade kein gesetzliches Erb- & somit auch kein Pflichtteilsrecht haben.

Unsere Rechtsanwälte sind Experten in der Gestaltung von Testamenten. Gerne beraten wir Sie umfassend und abgestimmt auf Ihre persönlichen Wünsche und Ihre Lebenssituation.

5. Das Vermächtnis

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird zwischen Vermächtnis und Erbschaft oft nicht differenziert. Vielmehr werden beide Begrifflichkeiten oft synonym verwendet. Dieser allgemeine Sprachgebrauch führt jedoch oftmals zu Komplikationen oder sogar Streitereien.

Das Vermächtnis hat seinen Niederschlag in den §§ 647 ff. ABGB gefunden. Zusammenfassend kann hierzu ausgeführt werden, dass sich eine Erbschaft oder ein Erbanteil auf den gesamten Nachlass bezieht, während mit einem Vermächtnis nur eine bestimmte Sache oder ein bestimmtes Recht übertragen wird.

6. Die Aufhebung eines Testaments

Lebenssituationen ändern sich, Vermögenswerte werden umgeschichtet oder einst mit einem Testament bedachte Menschen verhalten sich illoyal. Gründe um ein erstelltes Testament zu ändern oder gar komplett aufzuheben gibt es viele. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und den freien Widerruf des Testaments in § 695 ABGB gesetzlich zugelassen. So wird ein Testament durch Erstellung eines neuen Testaments widerrufen. Sofern der Erblasser kein neues Testament errichtet hat, kann er das Testament mündlich oder schriftlich widerrufen. Auch eine Vernichtung seines bisherigen Testaments führt zu dessen Aufhebung.

Eine Besonderheit gibt es bei Ehepaaren. Selbst wenn die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, so kann jeder Gatte selbst seinen „Testamentsteil“ - unabhängig vom anderen Gatten - widerrufen.

7. Der Erbvertrag

Da jeder Ehegatte seine letztwillige Verfügung, selbst bei einem gemeinschaftlichen Testament, jederzeit ändern kann, stellt sich die Frage einer dauerhaften Absicherung der Ehegatten oder auch anderer Personen.

Diese kann durch einen sogenannten Erbvertrag, nach den Bestimmungen des § 602 ff. ABGB, erreicht werden. Wie die Begrifflichkeit schon andeutet, ist ein Erbvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen dem „Vererber“ und dem „Vertragserben“. Seine absichernde Wirkung erhält er dadurch, dass - anders als bei einem Testament - zur Aufhebung oder Änderungen der Anordnungen beide Vertragsparteien zustimmen müssen und nicht ein Ehegatte heimlich seine testamentarischen Verfügungen widerrufen kann.

8. Die Aufbewahrung des Testaments

Es gibt keine Vorschriften, wie & wo ein Testament aufzubewahren ist. So werden Testamente teilweise zu Hause, in Banktresoren oder an anderen Orten aufbewahrt. Jedoch muss jedem klar sein, dass die Aufbewahrung auch immer Risiken birgt. So soll es schon mehrfach vorgekommen sein, dass aufgefundene Testamente nicht im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens vorgelegt wurden. Auch kann ein Testament aus Unachtsamkeit vernichtet werden.

Eine Möglichkeit zur sicheren Aufbewahrung des Testaments ist gemäss § 577 Abs.2 ABGB die Hinterlegung des Testaments beim Fürstlichen Landgericht. Diese Hinterlegung ist zwar mit Kosten verbunden, jedoch ist die damit erreichte Sicherheit in jedem Fall zu berücksichtigen.

9. Die Testamentsvollstreckung

Bei komplexen Erbfällen kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers bzw. Testaments-Exekutors nach § 816 ABGB helfen. Der Testamentsexekutor stellt sicher, dass der letzte Wille des Erblassers tatsächlich umgesetzt wird. Seine Pflicht besteht in der Ausführung des letzten Willens des Erblassers, vgl. hierzu § 816 ABGB.

10. Die Testamentsanfechtung

Sie wurden in einem Testament bedacht oder durch ein Testament auf den Pflichtteil gesetzt? Die Gründe ein Testament überprüfen zu lassen sind mannigfaltig. Viele Fehler können bei der Abfassung des Testaments gemacht worden sein und auch ist fraglich, ob der Erblasser immer die Voraussetzungen eines wirksamen Testaments erfüllt hat. Schliesslich besteht die Möglichkeit, dass der Erblasser zur Erstellung des Testaments gezwungen wurde oder der Erblasser sich bei der Erstellung über massgebliche Sachverhalte geirrt hat.

Unsere Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater prüfen für Sie das Testament auf Fehler, bedenkliche Inhalte und auf dessen Wirksamkeit im Allgemeinen. In einem Streitfall vertreten wir Sie – selbstverständlich auch vor Gericht.

11. Internationale Sachverhalte

Aus der geringen Größe Liechtensteins ergibt sich die Besonderheit, dass Liechtensteinische Staatsbürger ausserhalb des Fürstentums leben und wirken. Zugleich sind auch Fallgestaltungen denkbar, in denen ein Ausländer im Fürstentum Liechtenstein verstirbt. In all diesen Fällen ist die Frage nach dem massgeblichen Erbrecht von Bedeutung. Ausweislich von Art. 29 Abs.1 des Internationalen Privatrechtsgesetzes (IPRG) ist zunächst auf die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen abzustellen. Ist jedoch das Fürstliche Landgericht für das Verlassenschaftsverfahren zuständig, so soll - wenn keine anderslautende ausdrückliche Regelung im Testament oder Erbvertrag getroffen wurde - das liechtensteinische Recht zur Anwendung kommen. Aufgrund der EU-Erbrechtsverordnung wird die Erbfolge und das anzuwendende Erbrecht nach dem Recht des Staates bestimmt, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Jedoch kann der Erblasser auch hier eine Rechtswahl treffen. Im Ergebnis bedeutet dies: verstirbt ein Liechtensteiner, der zuletzt in beispielsweise Italien wohnhaft war, so ist das italienische Erbrecht anzuwenden, wenn keine anderslautende Regelung getroffen wurde.

Die Kanzlei Viehbacher ist international ausgerichtet und in allen massgeblichen Jurisdiktionen vertreten. Gerade bei grenzüberschreitenden Erbschaftsstreitigkeiten gewinnen Sie durch unsere Sachkenntnis und Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Schweiz

Ein Testament ist schnell geschrieben – und ebenso schnell sind essenzielle Fehler gemacht, die zur Unwirksamkeit führen. Wichtig ist für einen späteren Erblasser daher die detaillierte Betrachtung dessen, was geregelt werden soll. Für Personen, die durch Testamente begünstigt oder belastet wurden, ist hingegen die Prüfung der Angreifbarkeit einer Verfügung das Wichtigste.

  1. Gesetzliche Regelungen zum Testament
  2. Das Testament und die Erbenstellung
  3. Der Regelungsumfang eines Testaments
  4. Das Vermächtnis
  5. Die Formerfordernisse der letztwilligen Verfügung
  6. Die Aufbewahrung des Testaments
  7. Die Testamentsvollstreckung
  8. Die Testamentsanfechtung

1. Gesetzliche Regelungen zum Testament

Beim Blick in das Gesetz scheint auf den ersten Blick alles ganz einfach zu sein: In Art. 467 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) ist in einer so genannten Legaldefinition festgelegt, dass „wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat […], unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen [befugt ist]“. Die Einseitigkeit bedeutet dabei, dass der Erblasser seine Entscheidung alleine treffen kann, sie also mit dem Begünstigten oder möglichen Personen aus einer gesetzlichen Erbfolge nicht abgestimmt haben muss. Eine Ausnahme dazu stellt in der Schweiz der Erbvertrag gem. Art. 468 ZGB dar. Der Abschluss eines Erbvertrags ermöglicht innerhalb von bestimmten Grenzen eine einvernehmliche Regelung des Nachlasses im Sinne des Dispositivrechts.

2. Das Testament und die Erbenstellung

Oft verbleibt das Erbe im Wege der gesetzlichen Erbfolge innerhalb der Familie. Eine letztwillige Verfügung (oder Testament) jedoch ermöglicht es nach Art. 478 ZGB sogar, gesetzliche Erben von der Erbschaft auszuschliessen. Sie erlangen in diesem Falle keine Erbenstellung, sondern werden lediglich Pflichtteilsberechtigte und sind auf diesen Anteil beschränkt. Auf der anderen Seite kann jede, auch außenstehende Person über ein Testament zum Alleinerben oder zum Miterben eingesetzt werden.

3. Der Regelungsumfang eines Testaments

Eine Verfügung von Todes wegen kann aus wenigen Wörtern bestehen oder detaillierte Vorgaben enthalten, wie mit dem Vermögen des Erblassers umzugehen ist. Neben der Erbeinsetzung und dem Ausschluss von Personen aus der gesetzlichen Erbfolge sind ein Vermächtnis (s.u.), eine konkrete Auflage, eine Teilungsanordnung, die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Ein gemeinschaftliches Testament ist in der Schweiz nicht zulässig. Unsere Rechtsanwälte sind Experten in der Gestaltung von Testamenten und beraten Sie – abgestimmt auf Ihre ganz persönliche Konstellation.

4. Das Vermächtnis

Im allgemeinen Sprachgebrauch gehen insbesondere im Erbrecht die Begrifflichkeiten schnell durcheinander. So auch beim sogenannten Vermächtnis. Doch auch dieser Begriff ist in Art. 484 ZGB rechtlich definiert und bedeutet, einer Person in einem Testament einen konkreten Vermögenswert zukommen zu lassen. Erbe wird der Begünstigte in dieser Konstellation jedoch gerade nicht. Ein vorstellbarer Fall wäre etwa, dass der Erblasser auf diese Weise seine Golfausrüstung dem lebenslangen Golfpartner hinterlässt. Ist ein solches Vermächtnis in einem wirksamen Testament festgelegt, so fällt dieser Vermögenswert von vorneherein nicht in die Erbmasse.

5. Die Formerfordernisse der letztwilligen Verfügung

Das Testament entfaltet nur rechtliche Wirkung, wenn es rechtswirksam aufgesetzt wird. Dafür ist erforderlich, dass der Erblasser überhaupt noch einen eigenen freien Willen fassen kann und die formellen Anforderungen an eine Verfügung von Todes wegen erfüllt sind. Das Testament muss dafür nicht zwangsläufig bei einem Beamten aufgesetzt werden. Ohne Notar allerdings ist es – abgesehen von Notsituationen - unabdingbar, das Testament handschriftlich zu verfassen und zu unterschreiben. Ein Ausdruck mit Unterschrift ist nicht ausreichend. Unsere Experten für die Testamentsgestaltung stehen Ihnen beim Verfassen des Testaments zur Seite oder prüfen für Sie als Erben oder Begünstigten die Wirksamkeit des Testaments.

6. Die Aufbewahrung des Testaments

Der Verfügende kann das Testament zu Hause aufbewahren. Dies birgt allerdings die Gefahr, dass es von einer unpassenden Person gefunden wird und das Schreiben trotz der für alle bestehenden Pflicht zur Ablieferung der Verfügung an die zuständige Behörde verschwindet – oder dass es aus Versehen nicht gefunden wird. Die Alternative ist, das Testament in die amtliche Verwahrung durch die dafür zuständige kantonale Amtsstelle zu geben. Jeder Kanton bestimmt für diesen Zweck eine Behörde und die entsprechenden Kosten. Natürlich ist auch die Verwahrung bei einem Notar möglich. Der Ort der Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung kann auch beim Testamentsregister des Schweizerischen Notarenverbandes (SNV) in Bern eingetragen werden, es sei denn, das Testament ist an einem privaten Ort verwahrt.

7. Die Testamentsvollstreckung

Insbesondere bei komplexen Erbfällen kann die Einsetzung eines Willensvollstreckers nach Art. 517 ff. ZGB sinnvoll sein. Diese Person stellt sicher, dass der Wille des Erblassers tatsächlich umgesetzt wird. Der Willensvollstrecker kann vom Erblasser ernannt werden. Seine Pflicht ist es dann, die Verfügungen von Todes wegen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (Art. 518 ZGB).

8. Die Testamentsanfechtung

Sie sind von einem Erbfall betroffen und möchten eine vorhandene Verfügung von Todes wegen anfechten? Es gibt insbesondere bei handschriftlichen Testamenten viele Einfallstore, die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung ernsthaft in Frage zu stellen: Neben der Form können auch in dem Zustandekommen des Testamentes Anfechtungsgründe liegen, so etwa bei Irrtum, Drohung oder Sittenwidrigkeit. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie zu den Erfolgsaussichten – und vertreten Sie im Streitfall auch vor Gericht.

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Peter Fröhlich, Rechtsanwalt und Dipl. Steuerexperte

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