Deutschland
Wir beraten unsere Mandanten aus Industrie, Einzel-, Großhandel und Gastronomie rund um das Handelsvertreterrecht und den Handelsvertreterausgleich
Die Güter und Dienstleistungen, die ein Unternehmen anbietet, können von höchster Qualität sein – ohne erfahrene Handelsvertreter, die sie dem Kunden schmackhaft machen, bleibt das Unternehmen auf ihnen sitzen.
- Handelsvertreter – unerlässlicher Partner des Unternehmens
- Vertraglich sicher eingebunden
- Das Ende der Vertretertätigkeit: Der Ausgleichsanspruch
- Den Ausgleichsanspruch richtig berechnen
- Ausgleichsansprüche bei Vertragshändlern und Franchisenehmern
- Streitigkeiten mit den Handelsvertretern
1. Handelsvertreter – unerlässlicher Partner des Unternehmens
Handelsvertreter im Sinne des § 84 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) ist ein selbständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Als Handelsvertreter kommen nicht nur einzelne Personen, sondern auch Unternehmen in Betracht: Personengesellschaften wie die OHG oder die KG oder Kapitalgesellschaften wie die AG oder GmbH.
2. Vertraglich sicher eingebunden
Der Erfolg einer Handelsvertretung hängt größtenteils von der richtigen vertraglichen Gestaltung ab. Ihre Voraussetzungen sind in den §§ 84 - 92 c HGB geregelt. Sie betreffen die Pflichten der Parteien, den Provisionsanspruch des Handelsvertreters, das Vertragsende und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters. Im Gegenzug trifft ihn die Pflicht zur Verschwiegenheit, ein Konkurrenzverbot und die Pflicht, seine Bonität überprüfen zu lassen. Gerne gestalten und überprüfen wir für Sie Ihre Handelsvertreterverträge oder sind Ihnen bei der Vertragsgestaltung behilflich.
3. Das Ende der Vertretertätigkeit: Der Ausgleichsanspruch
Ein gut gepflegter Kundenstamm ist von höchstem Wert. Beendet der Handelsvertreter seine Tätigkeit für ein Unternehmen, kann er für die Überlassung des von ihm selber aufgebauten oder intensivierten Kundenstammes eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen. Der Anspruch entsteht in dem Moment, in dem das Vertragsverhältnis endet: durch den Tod des Handelsvertreters – in diesem Fall geht der Anspruch auf die Erben über –, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter kündigt oder wenn es seinen Bereich reduziert.
4. Den Ausgleichsanspruch richtig berechnen
Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs spielen mehrere Faktoren eine Rolle. Dazu gehören der Wert des Kundenstammes zu einem bestimmten Stichtag und die Aussicht auf weitere Vertragsabschlüsse. Sie entscheiden über die Höhe der Provisionen, welche dem Handelsvertreter in Zukunft entgehen. Der Ausgleichsanspruch reduziert sich durch Zahlungen des Unternehmens an den Handelsvertreter: etwa Beiträge zu seiner Altersversorgung oder durch die Möglichkeit der Weiterbenutzung des Kundenstammes sowie durch ein etwaiges Verschulden des Handelsvertreters. Gedeckelt ist der Ausgleichsanspruch durch § 89 b HGB: Danach darf der Ausgleichsanspruch nicht höher sein als eine Jahresprovision, die sich nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnet.
5. Ausgleichsansprüche bei Vertragshändlern und Franchisenehmern
Umfangreicher wird die Berechnung von Ausgleichsansprüchen, wenn es nicht um gewöhnliche Warenvertreter oder Kommissionsagenten geht, sondern um ehemalige Franchise-Partner oder Vertragshändler. Auch sie können einen Ausgleich fordern. Gerne ermitteln wir für Sie den Wert von Kundenstämmen und den zu erwartenden Provisionen.
6. Streitigkeiten mit den Handelsvertretern
Ein guter Vertrag ist stets die Basis, um im beiderseitigen Einvernehmen auseinanderzugehen beziehungsweise die gegenseitigen Ansprüche fair auszugleichen. Dennoch lässt sich Streit nie gänzlich ausschließen. Rechtzeitig die eigenen Ansprüche zu sichern und sie gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen, ist eine Frage der unternehmerischen Vernunft. Gerne beraten wir Sie zur besten Streitbeilegungsstrategie und vertreten Sie auch vor Gericht. Wir beraten Handelsvertreter auf der einen und Unternehmer auf der anderen Seite.
Kontakt
Wir sind für Sie da – als Experten rund um das Handelsvertreterrecht. Nehmen Sie Kontakt auf!
Österreich
Zu einem erfolgreichen Geschäft gehören nicht nur Waren und Dienstleistungen höchster Qualität, sondern auch ausgezeichnete Handelsagenten, die sie dem Kunden schmackhaft machen. Daher beraten wir unsere Klienten aus Industrie, Einzel-, Großhandel und Gastronomie in allen Fragen zum Handelsvertreterrecht und zum Handelsvertreterausgleich.
- Handelsagenten – unerlässlicher Partner des Unternehmens
- Vertraglich sicher eingebunden
- Das Ende der Vertretertätigkeit: Der Ausgleichsanspruch
- Den Ausgleichsanspruch richtig berechnen
- Ausgleichsansprüche bei Vertragshändlern und Franchisenehmern
- Streitigkeiten mit den Handelsvertretern
1. Handelsagenten – unerlässlicher Partner des Unternehmens
Gemäß § 1 des Handelsvertretergesetzes von 1993 ist ein Handelsagent ein selbständiger Gewerbetreibender, der von einem anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist. Eine Ausnahme gilt für unbewegliche Sachen. Auch Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit können Handelsagenten sein.
2. Vertraglich sicher eingebunden
Damit eine Handelsvertretung zum beiderseitigen Erfolg führt, muss der zugrundeliegende Vertrag sorgsam ausgearbeitet werden. Eine Schriftform ist nicht nötig, kann aber verlangt werden. Die Rechte und Pflichten des Handelsagenten sind grundsätzlich in den §§ 5 ff. HVertrG geregelt und müssen im Vertrag spezifiziert werden. Mitteilungspflichten, Provisionsansprüche, Dauer des Vertragsverhältnisses oder Verbotsklauseln etwa bedürfen einer genauen Vereinbarung. Eine Besonderheit des österreichischen Rechts ist dabei die sogenannte alleinige Vertretung, die dem Handelsagenten nicht nur das exklusive Recht auf den Abschluss von Direktgeschäften in einer bestimmten Region, sondern auch einen Unterlassungsanspruch solcher Geschäfte gegen den Prinzipal einräumt. Unsere Experten überprüfen gern sämtliche Handelsvertreterverträge oder sind bei der Vertragsgestaltung behilflich.
3. Das Ende der Vertretertätigkeit: Der Ausgleichsanspruch
Wenn ein Handelsagent seine Tätigkeit für ein Unternehmen beendet, für das er eigenständig einen Kundenstamm aufgebaut oder erweitert hat, steht ihm dafür ein Ausgleichsanspruch zu. Der Vertrag kann gemäß §§ 20 ff. HVertrG durch Fristablauf, Kündigung oder vorzeitige Auflösung beendet werden. Stirbt der Handelsagent, endet das Vertragsverhältnis ebenfalls; der Ausgleichsanspruch besteht indes fort (§ 24 Abs. 2 HVertrG) und geht auf die Erben über. Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn der Handelsagent das Vertragsverhältnis vorzeitig gekündigt oder beendet hat oder die Beendigung wegen eines schuldhaften Verhaltens erfolgt.
4. Den Ausgleichsanspruch richtig berechnen
Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs erfolgt anhand mehrerer Faktoren. Grundlage ist der Wert des Kundenstamms. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird je nach den Verhältnissen des Einzelfalles ein zwei- bis fünfjähriger Prognosezeitraum angesetzt, der sich an den Provisionen der letzten 12 Monate aus Geschäften mit Neu- und Altkunden orientiert; in der Praxis sind es jedoch maximal vier Jahre. Grundsätzlich beschränkt § 24 Abs. 4 HVertrG die Höhe des Ausgleichsanspruchs auf höchstens eine Jahresvergütung.
5. Ausgleichsansprüche bei Vertragshändlern und Franchisenehmern
Besonderheiten ergeben sich bei Franchise-Partnern oder Vertragshändlern. Ob ihnen ein Ausgleichsanspruch zusteht und wie er sich berechnet, dazu beraten wir Sie in unserer Kanzlei umfassend. Wir ermitteln den Wert von Kundenstämmen und den zu erwartenden Provisionen.
6. Streitigkeiten mit den Handelsvertretern
Auch, wenn man beim Vertragsschluss alle Möglichkeiten bedacht hat – ein Streit ist nie völlig auszuschließen. Um Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen und sie gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen, beraten wir sowohl Handelsvertreter als auch Unternehmer gerne zur besten Streitbeilegungsstrategie und vertreten sie auch, wenn notwendig, vor Gericht.
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Schweiz
Die Güter und Dienstleistungen, die ein Unternehmen anbietet, können von höchster Qualität sein – ohne erfahrene Handelsvertreter, die sie dem Kunden schmackhaft machen, bleibt das Unternehmen auf ihnen sitzen. Wir beraten unsere Mandanten aus Industrie, Einzel-, Grosshandel und Gastronomie rund um das Handelsvertreterrecht und den Handelsvertreterausgleich.
- Handelsvertreter – unerlässlicher Partner des Unternehmens
- Vertraglich sicher eingebunden
- Das Ende der Vertretertätigkeit: Die Entschädigung
- Die Entschädigung richtig berechnen
- Ausgleichsansprüche bei Vertragshändlern und Franchisenehmern
- Streitigkeiten mit den Handelsvertretern
1. Handelsvertreter – unerlässlicher Partner des Unternehmens
Handelsvertreter oder Agent im Sinne des Art. 418a Abs. 1 Obligationenrecht (OR) ist „wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen“. Als Handelsvertreter kommen nicht nur einzelne Personen, sondern auch Unternehmen in Betracht: Personengesellschaften wie die KollG oder KommG oder Kapitalgesellschaften wie die AG oder GmbH.
2. Vertraglich sicher eingebunden
Der Erfolg einer Handelsvertretung hängt grösstenteils von der richtigen vertraglichen Gestaltung ab. Ihre Voraussetzungen sind in den Art. 418 ff. OR geregelt. Sie betreffen die Pflichten der Parteien, den Provisionsanspruch des Handelsvertreters, das Vertragsende und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters. Im Gegenzug trifft ihn die Pflicht zur Geheimhaltung, ein Konkurrenzverbot und die Pflicht, die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren. Gerne gestalten und überprüfen wir für Sie Ihre Handelsvertreterverträge oder sind Ihnen bei der Vertragsgestaltung behilflich.
3. Das Ende der Vertretertätigkeit: Die Entschädigung
Ein gut gepflegter Kundenstamm ist von höchstem Wert. Beendet der Handelsvertreter seine Tätigkeit für ein Unternehmen, kann er für die Überlassung des von ihm selber aufgebauten oder intensivierten Kundenstammes eine angemessene Entschädigung gem. Art. 418u OR verlangen. Der Anspruch entsteht in dem Moment, in dem das Vertragsverhältnis endet: Durch den Tod des Handelsvertreters – in diesem Fall geht der Anspruch auf die Erben über –, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter kündigt. Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Agent die Gründe der Vertragsauflösung selbst zu vertreten hat.
4. Die Entschädigung richtig berechnen
Bei der Berechnung der Entschädigung spielen mehrere Faktoren zusammen. Dazu gehören der Wert des Kundenstammes zu einem bestimmten Stichtag, die Aussicht auf weitere Vertragsabschlüsse und wesentliche Vorteile für den Auftraggeber, die aus der Tätigkeit des Agenten auch nach Beendigung des Vertrags hervorgehen. Der Anspruch auf Entschädigung beträgt höchstens einen Nettojahresverdienst, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre oder, bei kürzeren Vertragsverhältnissen, nach dem Nettoverdienst der Vertragsdauer.
5. Entschädigungssprüche bei Vertragshändlern und Franchisenehmern
Umfangreicher wird die Berechnung von Ausgleichsansprüchen, wenn es nicht um gewöhnliche Warenvertreter oder Kommissionsagenten geht, sondern um ehemalige Franchise-Partner oder Vertragshändler. Auch sie können eine Entschädigung fordern. Gerne ermitteln wir für Sie den Wert von Kundenstämmen und den zu erwartenden Provisionen.
6. Streitigkeiten mit den Handelsvertretern
Ein guter Vertrag ist stets die Basis, um im beiderseitigen Einvernehmen auseinanderzugehen beziehungsweise die gegenseitigen Ansprüche fair auszugleichen. Dennoch lässt sich Streit nie gänzlich ausschliessen. Rechtzeitig die eigenen Ansprüche zu sichern und sie gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen, ist eine Frage der unternehmerischen Vernunft. Gerne beraten wir Sie zur besten Streitbeilegungsstrategie und vertreten Sie auch vor Gericht. Wir beraten Handelsvertreter auf der einen und Unternehmer auf der anderen Seite.
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Wir sind für Sie da – als Experten rund um das Handelsvertreterrecht in der Schweiz. Nehmen Sie Kontakt auf!
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Die Informationen zum Handelsvertreterrecht inkl. dem Handelsvertreterausgleichsanspruch in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir sind seit mehr als zehn Jahren in vier verschiedenen Ländern im Handelsvertreterrecht tätig und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!