Deutschland
Als Unternehmer wissen Sie, dass Marken und Urheberrechte zu Ihren wertvollsten Schutzrechten gehören.
Entsprechend wichtig ist es, sie strategisch zu schützen. Als im Marken- und Urheberrecht erfahrene Rechtsanwälte begleiten wir Sie dabei umfassend.
- Marken – ein sicherer Schutz für Ihre Produkte
- Markeneintragung: Voraussetzungen und Schutzumfang
- Europäische oder Internationale Markeneintragung
- Abwehr von Markenrechtsverletzungen
- Kostenpflichtige Abmahnung
- Produktpiraterie bekämpfen: Vernichtung und Herausgabe der Plagiate
- Management von Markenportfolios
- Lizensierung von Markenrechten
1. Marken – ein sicherer Schutz für Ihre Produkte
Schon immer waren Marken, früher auch Warenzeichen genannt, dazu da, Qualitätsprodukte von namenlosen Produkten zu unterscheiden. Daran hat sich nichts geändert. Nach wie vor steht die Marke für ein Markenversprechen sowie bestimmte Qualitätsmerkmale und Eigenschaften. In rechtlicher Hinsicht gewährt die Marke ihrem Eigentümer Rechtsschutz; er kann sie gegen Plagiatoren verteidigen, Abmahnungen aussprechen oder Schadensersatz fordern. Lassen Sie Ihr Markenportfolio überprüfen – damit auch Sie umfassenden Schutz genießen!
2. Markeneintragung: Voraussetzungen und Schutzumfang
Das Markenrecht entsteht durch Eintragung einer Marke im Markenregister. In Deutschland sind Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt in München einzutragen und genießen ab der Eintragung für die Dauer von 10 Jahren Markenschutz. Eintragungsfähig als Wort-, Bild oder gar Hörmarke sind nach § 3 Markengesetz (MarkenG) eine Vielzahl von Waren oder Dienstleistungen: Unternehmensnamen, Namen, Buchstabenkombinationen, Slogans, Bilder, Grafiken, Farbtöne oder sogar Tonfolgen. Erforderlich ist gemäß § 8 Absatz 1 MarkenG jedoch, dass die Marke sich grafisch darstellen lässt und Unterscheidungskraft besitzt. Gerne betreiben wir für Sie die Markenrecherche, damit Sie Gewissheit haben, ob Sie Ihr Know-how als Marke schützen können. Wir unterstützen Sie bei der Anmeldung, erstellen das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und erledigen die Eintragungsformalitäten.
3. Europäische oder Internationale Markeneintragung
Neben der nationalen Markenanmeldung können Sie Ihre Marke auch europaweit als sogenannte Unionsmarke schützen lassen. Voraussetzung hierfür ist die Eintragungsfähigkeit in allen Ländern der Union. Eine weitere Möglichkeit, international Markenschutz zu erlangen, bietet die Anmeldung einer internationalen Marke. Der entsprechende Antrag wird über das deutsche Patent- und Markenamt bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) eingereicht. Hierbei beraten wir Sie gerne schon im Vorfeld, um zu ermitteln, welche Art der Eintragung Ihren Bedürfnissen am besten Rechnung trägt.
4. Abwehr von Markenrechtsverletzungen
Als Markeninhaber verfügen Sie über drei wirkungsvolle Hebel, Markenrechtsverletzungen entgegenzutreten. Sie können einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen; dieser richtet sich nach § 14 Abs. 5 MarkenG. Sie können Schadensersatz fordern, gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG. Oder Sie können verlangen, dass der Plagiator die entsprechenden Produkte vernichtet – gemäß § 18 MarkenG. In allen drei Fällen ist es ratsam, sich anwaltlich unterstützen zu lassen.
5. Kostenpflichtige Abmahnung
Um Ihren Anspruch auf Unterlassung durchzusetzen, können Sie eine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen. Eine Abmahnung hat sich auch bewährt, um gegen Schutzrechtsverletzungen im Internet vorzugehen. Mit der Abmahnung fordern Sie Ihren Gegner auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Weigert er sich, können Sie ihn gerichtlich dazu zwingen. Verletzt er Ihre Markenrechte erneut – trotz der Unterlassungserklärung –, wird die in der Abmahnung ausgesprochen Strafe – in der Regel eine Geldstrafe – fällig.
6. Produktpiraterie bekämpfen: Vernichtung und Herausgabe der Plagiate
Nicht selten sind es internationale Messen, die zum Tatort von Markenrechtsverletzungen und Produktpiraterie werden. Um dreisten Nachahmern das Handwerk zu legen, sind wir für Sie vor Ort und erwirken die Herausgabe und Vernichtung der Piraterieprodukte. Daneben verfolgen wir Ihre Rechte auch außerhalb der Messen. Als unser Mandant profitieren Sie dabei von der standortübergreifenden Zusammenarbeit unserer Kanzleistandorte in fünf Ländern.
7. Management von Markenportfolios
Je größer das Unternehmen, desto größer sind in der Regel die zu schützenden Markenportfolios. Und desto umfangreicher und vielfältiger sind in der Folge die zu schützenden Rechtspositionen. Sie konsequent zu überwachen, zu verwalten, neu einzutragen oder löschen zu lassen, heißt, Unternehmenswerte zu vermehren. Dazu gehört es auch, bei Verwechslungsgefahr mit bestehenden Marken Widerspruch gegen die Eintragung neuer Marken einzulegen. Gerne übernehmen wir auch für Sie das Management Ihrer Marken.
8. Lizensierung von Markenrechten und Urheberrechten
Manchmal bietet es sich an, die eigenen wertvollen Markenrechte von Dritten nutzen zu lassen, um so im beiderseitigen Interesse die Wertschöpfungskette zu verlängern. So kann etwa ein Spielzeughersteller seine Markenrechte an Dritte für ein Computerspiel oder Frühstücksmüsli lizensieren. Das Gleiche gilt für die Lizensierung von Urheberrechten an Filmen oder schriftstellerischen Werken. Auch diese können per Lizenz von Lebensmittelherstellern erworben und für eine Vielzahl von Produkten verwendet werden. Wir unterstützen Sie bei der Auswahl Ihrer Vertragspartner und bei der Verhandlung und Gestaltung Ihrer Lizenzverträge.
Kontakt
Wir sind für Sie da – als Experten rund um Ihr Markenportfolio. Nehmen Sie Kontakt auf!
Österreich
Das geistige Eigentum gehört zum Kapital eines Unternehmens. Besonders Marken und Urheberrechte zählen zu den wertvollsten Schutzrechten. Ein solider, strategischer Schutz ist daher unverzichtbar. Marken- und Urheberrecht ist ein zentrales Tätigkeitsfeld unserer Kanzlei.
- Marken – ein sicherer Schutz für Ihre Produkte
- Markeneintragung: Voraussetzungen und Schutzumfang
- Europäische oder Internationale Markeneintragung
- Abwehr von Markenrechtsverletzungen
- Kostenpflichtige Abmahnung
- Produktpiraterie bekämpfen: Vernichtung und Herausgabe der Plagiate
- Management von Markenportfolios
- Lizensierung von Markenrechten
1. Marken – ein sicherer Schutz für Ihre Produkte
Marken machen den Kern eines Unternehmens aus. Sie positionieren ein Produkt am Markt und ermöglichen eine Abgrenzung zu namenlosen Konkurrenzprodukten. Eine Marke steht für ein Image, besondere Qualitätsmerkmale und typische Eigenschaften. Zudem schützt sie die Rechte ihres Inhabers –Plagiatoren können abgewehrt, Abmahnungen ausgesprochen oder Schadensersatz gefordert werden. Als erfahrene Markenrechtsanwälte überprüfen wir Ihr Markenportfolio und gewährleisten dadurch umfassenden Schutz.
2. Markeneintragung: Voraussetzungen und Schutzumfang
Eine Marke entsteht in Österreich durch Registrierung im österreichischen Markenregister und die Veröffentlichung im Markenanzeiger. Die entsprechenden Anträge sind beim Österreichischen Patentamt in Wien einzubringen. Die Registrierbarkeit gemäß dem österreichischen Markenschutzgesetz wird geprüft; gegen einen negativen Bescheid können vor dem OLG Wien Rechtsmittel eingelegt werden. Ab dem Tag der Eintragung im Markenregister ist die Marke 10 Jahre lang geschützt. Eintragungsfähig als Wort-, Bild oder gar Hörmarke sind etwa Unternehmensnamen, Namen, Buchstabenkombinationen, Slogans, Bilder, Grafiken, Farbtöne oder sogar Tonfolgen, sofern ihnen Unterscheidungskraft zukommt. Als erfahrene Anwälte in diesem Bereich unterstützen wir Sie gern bei der Markenrecherche und bei der Anmeldung, erstellen das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und erledigen die Eintragungsformalitäten.
3. Europäische oder Internationale Markeneintragung
Auch die Anmeldung einer sogenannten Unionsmarke ist möglich. Sie erfolgt ausschließlich beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante in Spanien und gilt für alle EU-Mitgliedsstaaten. Weiteren internationalen Schutz gewährt nach dem Madrider Abkommen (MMA) und dem Protokoll zum Madrider Abkommen (MMP) die Anmeldung einer internationalen Marke. Sie wird über das österreichische Patentamt in Wien angemeldet. Unsere Anwälte beraten Sie gerne schon im Vorfeld, um die für Sie günstigste Art der Eintragung zu ermitteln.
4. Abwehr von Markenrechtsverletzungen
Als Inhaber einer Marke hat man verschiedene Möglichkeiten, Rechtsverletzungen zu begegnen. Man kann nach dem Markenschutzgesetz von 1970 bei Wiederholungsgefahr etwa die Unterlassung der Rechtsverletzung und die Vernichtung der Plagiate einklagen. Zudem besteht das Recht auf Herausgabe des mit den Fälschungen erzielten Gewinns. Ebenso besitzt die in ihren Markenrechten verletzte Partei einen Schadenersatzanspruch und das Recht zur Veröffentlichung des Urteils in den Medien. In jedem Fall empfiehlt sich kompetente anwaltliche Unterstützung.
5. Kostenpflichtige Abmahnung
Bevor der gerichtliche Weg beschritten wird, kann (nicht muss) zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden. Diese zielt auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und eignet sich für kurzfristige Konfliktlösungen, besonders bei Schutzrechtsverletzungen im Internet. Bei neuerlicher Verletzung der Markenrechte wird die Strafe fällig; die abgemahnte Partei trägt zudem die anwaltlichen Kosten der Abmahnung.
6. Produktpiraterie bekämpfen: Vernichtung und Herausgabe der Plagiate
Markenrechtsverletzungen und Produktpiraterie ereignen sich häufig auf internationalen Messen. Hier ist schnelles Handeln gefragt. Daher sind wir im Auftrag unserer Klienten vor Ort und erwirken die Herausgabe und Vernichtung der Plagiate. Zudem sichern und verteidigen wir Schutzrechte auch außerhalb der Messen. Unsere Klienten profitieren dabei von der standortübergreifenden Zusammenarbeit unserer sechs internationalen Kanzleistandorte.
7. Management von Markenportfolios
Größere Unternehmen verfügen in der Regel über mehrere Marken und Schutzrechte. Sie sind daher in besonderem Maße auf einen strategischen, konsistenten Schutz ihrer Rechtspositionen angewiesen. Markenportfolios müssen überwacht und verwaltet, einzelne Schutzrechte neu eingetragen oder gelöscht werden, um stets den neuesten und sichersten Stand der Unternehmenswerte zu gewährleisten. Auch eine intensive Marktbeobachtung ist nötig, um bei Verwechslungsgefahr mit bestehenden Marken rasch Widerspruch gegen die Eintragung neuer Marken einzulegen. Als erfahrene Markenrechtsanwälte übernehmen wir gern auch für Sie das Management Ihrer Marken.
8. Lizensierung von Markenrechten und Urheberrechten
In bestimmten Fällen empfiehlt sich die Lizensierung von Markenrechten, um im beiderseitigen Interesse die Wertschöpfungskette zu verlängern. So lassen sich die eigenen Schutzrechte auch außerhalb des eigenen Kerngeschäfts nutzen. Lässt etwa ein Spielzeughersteller seine Markenrechte von einem Dritten für ein Computerspiel oder ein Frühstücksmüsli nutzen, verdient er an diesen Produkten ohne weiteres Zutun mit. Ebenso verhält es sich mit der Lizensierung von Urheberrechten an Filmen oder schriftstellerischen Werken. Auch diese können per Lizenz von zum Beispiel Lebensmittelherstellern erworben und für eine Vielzahl von Produkten verwendet werden. Wir unterstützen Sie auch bei der Auswahl Ihrer Vertragspartner und bei der Verhandlung und Gestaltung Ihrer Lizenzverträge.
Kontakt
Als erfahrene Experten rund um Ihr Markenportfolio sind wir gern für Sie da. Nehmen Sie Kontakt auf!
Liechtenstein
Marken bzw. Warenzeichen und Urheberrechte gehören zu den wertvollsten Bestandteilen eines Unternehmens. Ebenso wie Sie beispielsweise in Arbeitsverträgen Konkurrenzklauseln einfügen, gilt es Ihre Marke und Ihre Urheberrechte umfassend und strategisch zu schützen. Unsere Rechtsanwälte sind im Marken- und Urheberrecht erfahren. Wir begleiten Sie umfassend bei dem Schutz und der Sicherung Ihrer Schutzrechte.
- Die Marke - ein Versprechen und eine Verpflichtung
- Die Markeneintragung
- Dauer des Markenschutzes und ggf. Ausschlussgründe
- Europäische oder internationale Markeneintragung
- Abwehr von Markenrechtsverletzungen
- Die kostenpflichtige Abmahnung
- Produktpiraterie wirksam bekämpfen
- Management von Markenportfolios
- Die Lizensierung
1. Die Marke - ein Versprechen und eine Verpflichtung
Marken, einst auch als Warenzeichen bezeichnet, haben schon immer Qualitätsprodukte von namenlosen Produkten differenziert. Wie in der Vergangenheit steht eine Marke auch heute für das Versprechen bestimmte Eigenschaften und Qualitätsmerkmale zu erfüllen. Ihr Markenversprechen ist regelmässig mit einem hohen Mass an Innovationen und mit entsprechenden Kosten verbunden. Entsprechend notwendig und wichtig ist es, dass die Marke ihrem Eigentümer auch Rechtsschutz gewährt. Der Eigentümer kann seine Marke gegen Plagiate und Plagiatoren verteidigen, Abmahnungen aussprechen oder Schadenersatz fordern.
Die Gründe Ihr Markenportfolio auf Schutzlücken überprüfen zu lassen sind mannigfaltig und überzeugend. Unsere Anwälte für Markenrecht unterstützen Sie dabei, Ihre Marke umfassend zu schützen.
2. Die Markeneintragung
Das Markenrecht entsteht, nach Art. 5 des Markenschutzgesetzes, mit der Eintragung im Markenregister. Dieses wird, nach Art. 34 des Markenschutzgesetzes, vom Amt für Volkswirtschaft geführt. Marken und somit eintragungsfähig können, so Art. 1 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes, insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein. Gerne betreiben wir für Sie die notwendige Markenrecherche, damit Sie Gewissheit erlangen, ob Ihr Know-how als Marke schutzfähig ist. Wir unterstützen Sie ferner bei der Anmeldung und allen Formalitäten im Zusammenhang mit der Eintragung.
3. Dauer des Markenschutzes und ggf. Ausschlussgründe
Nach Art. 1 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes lassen sich die verschiedensten Zeichen und Darstellungen als Marke schützen. Doch nicht jede Darstellung und jedes Zeichen ist schutzwürdig. Art. 2 des Markenschutzgesetzes normiert absolute Ausschlussgründe. Liegt ein solcher vor, kann und wird Markenschutz nicht gewährt.
Ebenso stehen die in Art. 3 des Markenschutzgesetzes genannten Gründe einer Eintragung entgegen. Im Gegensatz zu den Gründen nach Art. 2 des Markenschutzgesetzes sind zwar die Zeichen und Darstellung an und für sich schutzfähig, jedoch gilt dieser Schutz bereits für eine ältere Marke.
Die Eintragung und somit die Marke ist nach Art. 10 des Markenschutzgesetzes für die Dauer von 10 Jahren ab Eintragung Markenschutz. Die Eintragung und somit der Schutz kann, nach Art. 10 Abs.2 des Markenschutzgesetzes, jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden. Voraussetzung hierfür ist nur ein fristgerechter Verlängerungsantrag und die Begleichung der anfallenden Verlängerungsgebühr sowie der gegebenenfalls anfallenden Klassengebühr.
4. Europäische oder internationale Markeneintragung
Die Grösse Liechtensteins bedingt es, dass eine nur nationale Markenanmeldung Ihre Bedürfnisse nur unzureichend befriedigt. Jedoch steht Ihnen die Möglichkeit offen, Ihre Marke europaweit als sogenannte Unionsmarke schützen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist die Eintragungsfähigkeit in allen Staaten der Union.
Beachtlich ist ferner, dass das Fürstentum Liechtenstein dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und auch der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums beigetreten ist. Dies eröffnet Ihnen eine weitere Möglichkeit, internationalen Markenschutz - durch Anmeldung einer internationalen Marke - zu erlangen. Der entsprechende Antrag wird, vermittelt durch das Amt für Volkswirtschaft, bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) eingereicht. Schon im Vorfeld beraten wir Sie gerne. Dies um mit Ihnen zu ermitteln, welche Eintragung für Sie und Ihren Bedürfnissen am geeignetsten ist.
5. Abwehr von Markenrechtsverletzungen
Der Schutz der Marke ist das Eine. Ausgefüllt wird dieser Markenschutz jedoch durch Ihre Rechte bei einer Markenrechtsverletzung. So können Sie einen Anspruch auf Unterlassen geltend machen. Dieser richtet sich nach Art. 13 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes. Auch besteht die Möglichkeit einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, wie es Art. 53 des Markenschutzgesetzes vorsieht. Auch eine Vernichtung der Plagiate ist möglich und kann beantragt werden. Schliesslich finden sich in den Art. 59 f. des Markenschutzgesetzes Strafbestimmungen. So kann das Fürstliche Landgericht auf Antrag des Verletzten dem Plagiator eine Haft- oder Geldstrafe auferlegen. In jedem Fall ist es ratsam, sich anwaltlich unterstützen zu lassen.
6. Die kostenpflichtige Abmahnung
Teilweise genügt es schon, mittels einer kostenpflichtigen Abmahnung Ihren Markenschutz und somit Ihren Anspruch auf Unterlassung durchzusetzen. Dieses Vorgehen hat sich bereits bei Schutzrechtsverletzungen im Internet bewährt und ist gleichermassen auf vorliegende Fallgestaltungen anwendbar. Zusammengefasst lässt sich das Vorgehen dergestalt schildern: Der Schädiger Ihrer Marke (z.B. Plagiator) wird von Ihnen - gerne mit unserer Hilfe - aufgefordert, seine markenschädigende Handlungen umgehend zu unterlassen und zugleich eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Weigert sich der Schädiger zur Abgabe der Unterlassungserklärung, so kann er gerichtlich hierzu gezwungen werden. Verletzt der Schädiger Ihre Markenrechte erneut, das bedeutet trotz seiner abgegebenen Unterlassungserklärung, wird die in der Abmahnung ausgesprochene Strafe - in der Regel eine Geldstrafe - fällig.
7. Produktpiraterie wirksam bekämpfen
Gerade internationale Messen werden zum Tatort von Markenrechtsverletzungen und Produktpiraterie. Oftmals sind neben dreisten Nachahmern auch geschickte Markenplagiatoren vor Ort um Ihre Waren anzubieten. Wir erwirken für Sie noch vor Ort die Herausgabe und Vernichtung der gefälschten Piraterieprodukte. Doch ist unser Vorgehen nicht nur auf Messen beschränkt. Im Gegenteil. Gerade ausserhalb von Messen verfolgen und wahren wir Ihre Rechte! Sie - als unser Mandant - profitieren dabei von unserer internationalen Aufstellung und Zusammenarbeit in fünf Ländern.
8. Management von Markenportfolios
Innovative Unternehmen zeichnen sich dadurch aus, dass die zu schützenden Markenportfolios eine beträchtliche Grösse annehmen. Je grösser das Markenportfolio desto umfangreicher und vielfältiger sind die zu schützenden Rechtspositionen. Ihr Markenportfolio konsequent zu überwachen und zu verwalten bedeutet, ebenso wie die Eintragung oder Löschung von Marken, den Wert Ihres Unternehmens zu mehren. Dies impliziert auch, dass bei Verwechslungsgefahr mit Ihren bestehenden Marken gegen die Eintragung neuer Marken Widerspruch erhoben wird. Das Management eines Markenportfolios verlangt vertiefte Fach- und Sachkenntnis. Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater zeichnen sich gerade durch eine solche aus. Vertrauen Sie uns daher auch das Management Ihres Markenportfolios an. Wir übernehmen diese Aufgabe gerne für Sie!
9. Die Lizensierung
Manchmal bietet es sich an, die eigenen Markenrechte von Dritten nutzen zu lassen. Auf diese Weise kann die Wertschöpfungskette verlängert werden. Als Beispiel können Fahrzeughersteller dienen, die ihre wertvollen Namensrechte an Parfumhersteller oder Modelinien lizensieren. Auch Ihre Marke kann für eine Vielzahl von Produkten interessant sein und gegebenenfalls verwendet werden. Wir unterstützen Sie bei der Auswahl möglicher Vertragspartner bzw. Lizenznehmer ebenso wie bei der Verhandlung und Gestaltung Ihrer Lizenzverträge.
Sie haben weitere Fragen zum Thema Markenrecht in Liechtenstein? Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme!
Schweiz
Als Unternehmer wissen Sie, dass Marken und Urheberrechte zu Ihren wertvollsten Schutzrechten gehören. Entsprechend wichtig ist es, sie strategisch zu schützen. Als im Marken- und Urheberrecht erfahrene Rechtsanwälte begleiten wir Sie dabei umfassend.
- Marken – ein sicherer Schutz für Ihre Produkte
- Markeneintragung: Voraussetzungen und Schutzumfang
- Europäische oder Internationale Markeneintragung
- Abwehr von Markenrechtsverletzungen
- Rechtsschützende Verwarnung
- Produktpiraterie bekämpfen: Vernichtung und Herausgabe der Plagiate
- Management von Markenportfolios
- Lizensierung von Markenrechten
1. Marken – ein sicherer Schutz für Ihre Produkte
Schon immer waren Marken, früher auch Warenzeichen genannt, dazu da, Qualitätsprodukte von namenlosen Produkten zu unterscheiden. Daran hat sich nichts geändert. Nach wie vor steht die Marke für ein Markenversprechen sowie bestimmte Qualitätsmerkmale und Eigenschaften. In rechtlicher Hinsicht gewährt die Marke ihrem Eigentümer Rechtsschutz; er kann sie gegen Plagiatoren verteidigen, Verwarnungen aussprechen oder Schadensersatz fordern. Lassen Sie Ihr Markenportfolio überprüfen – damit auch Sie umfassenden Schutz geniessen!
2. Markeneintragung: Voraussetzungen und Schutzumfang
Das Markenrecht entsteht durch Eintragung einer Marke. In der Schweiz sind Marken beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) in Bern einzutragen und geniessen ab der Eintragung für die Dauer von 10 Jahren Markenschutz. Eintragungsfähig als Wort-, Bild oder gar Hörmarke sind nach Art. 1 ff. Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG) eine Vielzahl von Waren oder Dienstleistungen: Unternehmensnamen, Namen, Buchstabenkombinationen, Slogans, Bilder, Grafiken, Farbtöne oder sogar Tonfolgen. Erforderlich ist jedoch, dass die Marke Unterscheidungskraft besitzt. Gerne betreiben wir für Sie die Markenrecherche, damit Sie Gewissheit haben, ob Sie Ihr Know-how als Marke schützen können. Wir unterstützen Sie bei der Anmeldung, erstellen das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und erledigen die Eintragungsformalitäten.
3. Europäische oder Internationale Markeneintragung
Neben der nationalen Markenanmeldung können Sie Ihre Marke auch europaweit als sogenannte Unionsmarke schützen lassen. Voraussetzung hierfür ist die Eintragungsfähigkeit in allen Ländern der Union. Eine weitere Möglichkeit, international Markenschutz zu erlangen, bietet die Anmeldung einer internationalen Marke. Der entsprechende Antrag wird über das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) eingereicht. Hierbei beraten wir Sie gerne schon im Vorfeld, um zu ermitteln, welche Art der Eintragung Ihren Bedürfnissen am besten Rechnung trägt.
4. Abwehr von Markenrechtsverletzungen
Als Markeninhaber verfügen Sie über drei wirkungsvolle Hebel, Markenrechtsverletzungen entgegenzutreten. Sie können einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen; dieser richtet sich nach Art. 52 ff. MSchG. Sie können Schadensersatz gemäss Art. 55 Abs. 2 oder die Einziehung der schutzrechtsverletzenden Gegenstände gem. Art. 57 Abs. 1 MSchG fordern. Der Richter kann entscheiden, dass die entsprechenden Produkte vernichtet werden – gemäss Art. 57 Abs. 2. Beim internationalen Verkehr von Plagiaten erfolgt die Vernichtung durch das Zollamt gem. 72c MSchG. In allen drei Fällen ist es ratsam, sich anwaltlich unterstützen zu lassen.
5. Rechtsschützende Verwarnung
Um Ihren Anspruch auf Unterlassung durchzusetzen, können Sie eine Verwarnung aussprechen. Die Verwarnung hat sich auch bewährt, um gegen Schutzrechtsverletzungen im Internet vorzugehen. Mit der Verwarnung fordern Sie Ihren Gegner auf, die Rechtsverletzung zu unterlassen. Leistet er der Verwarnung keine Folge, stehen Ihnen die Verteidigungsmittel von Art. 52 ff. MSchG zur Verfügung, von der Feststellungs- und Leistungsklage bis zur Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bei vorsätzlichen Markenrechtsverletzungen.
6. Produktpiraterie bekämpfen: Vernichtung und Herausgabe der Plagiate
Nicht selten sind es internationale Messen, die zum Tatort von Markenrechtsverletzungen und Produktpiraterie werden. Um dreisten Nachahmern das Handwerk zu legen, sind wir für Sie vor Ort und erwirken die Herausgabe und Vernichtung der Piraterieprodukte. Daneben verfolgen wir Ihre Rechte auch ausserhalb der Messen. Als unser Mandant profitieren Sie dabei von der standortübergreifenden Zusammenarbeit unserer Kanzleistandorte in fünf Ländern.
7. Management von Markenportfolios
Je grösser das Unternehmen, desto grösser sind in der Regel die zu schützenden Markenportfolios. Und desto umfangreicher und vielfältiger sind in der Folge die zu schützenden Rechtspositionen. Sie konsequent zu überwachen, zu verwalten, neu einzutragen oder löschen zu lassen, heisst, Unternehmenswerte zu vermehren. Dazu gehört es auch, bei Verwechslungsgefahr mit bestehenden Marken Widerspruch gegen die Eintragung neuer Marken einzulegen. Gerne übernehmen wir auch für Sie das Management Ihrer Marken.
8. Lizensierung von Markenrechten und Urheberrechten
Manchmal bietet es sich an, die eigenen wertvollen Markenrechte von Dritten nutzen zu lassen, um so im beiderseitigen Interesse die Wertschöpfungskette zu verlängern. So kann etwa ein Spielzeughersteller seine Markenrechte an Dritte für ein Computerspiel oder Frühstücksmüsli lizensieren. Das Gleiche gilt für die Lizensierung von Urheberrechten an Filmen oder schriftstellerischen Werken. Auch diese können per Lizenz von Lebensmittelherstellern erworben und für eine Vielzahl von Produkten verwendet werden. Wir unterstützen Sie bei der Auswahl Ihrer Vertragspartner und bei der Verhandlung und Gestaltung Ihrer Lizenzverträge.
Kontakt
Wir sind für Sie da – als Experten rund um Ihr Markenportfolio in der Schweiz. Nehmen Sie Kontakt auf!
Italien
Die Informationen zum Markenrecht in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir sind seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern im Markenrecht tätig und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!