Seit dem 17. August 2015 gilt in Europa ein neues Erbrecht, welches festlegt, dass bei Erbschaften das Erbrecht des EU-Staates gilt, in welchem der Verstorbene seinen Lebensmittelpunkt hatte.

Nachdem inzwischen zehn Prozent aller Erbschaften grenzüberschreitend sind, ist die Vereinfachung der Abwicklung von Erbfällen innerhalb der EU notwendig gewesen. Im Todesfall sind die Erben aufgrund der unüberschaubaren und kostspieligen Bürokratie oftmals überfordert; die Einführung des Wohnsitzprinzips soll erhebliche Erleichterungen für die Erben bringen. Auch können Erben seit dem 17. August 2015 über ein Europäisches Nachlasszeugnis ihre Ansprüche im EU-Ausland nachweisen. Die zeit- und kostspielige Beantragung des Erbscheins bei einer ausländischen Behörde ist damit nicht mehr notwendig.

Soll im Todesfall trotz dieser Neuregelung im europäischen Recht nach wie vor das deutsche Erbrecht greifen, muss dies im Testament niedergeschrieben werden. Es empfiehlt sich insoweit auch, bei einem bereits bestehenden Testament ein handschriftliches Dokument beizulegen, in dem der Erblasser das deutsche Erbrecht wählt. 

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