Ob ein ausländischer Unternehmer im Inland eine feste Niederlassung begründet oder nicht, ist bislang durch die Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Diese Rechtsfrage hat auch der Europäische Gerichtshof nicht endgültig beantwortet. Die Frage, ob eine feste Niederlassung im Inland begründet worden ist, kann jedoch erhebliche Auswirkungen haben.

Dies zeigt ein im Mai 2017 durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschiedener Fall.

Die Klägerin war eine Grundstücksgemeinschaft, die eine Ferienwohnung im Inland vermietete. Die Grundstücksgemeinschaft bestand aus zwei Eheleuten und hatte ihren Sitz im Ausland. Sie wollte für die Vermietung der Wohnung die Kleinunternehmerregelung beanspruchen. Dann hätte sie keine Umsatzsteuer auf die Vermietungsumsätze abführen müssen. Die Kleinunternehmerregelung gilt jedoch nur für inländische Unternehmen. Da die Grundstücksgemeinschaft jedoch ihren Sitz im Ausland hatte, lehnte das Finanzamt die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ab.

Gegen diese Entscheidung ging die Klägerin gerichtlich vor. Sie begründete ihre Klage unter anderem damit, dass die Ferienwohnung eine feste Niederlassung im Inland darstelle. Das Finanzgericht hatte der Klage der Grundstücksgemeinschaft stattgegeben. Der BFH wies die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamtes nun zurück. Die Frage, ob durch die Vermietung der Wohnung eine feste Niederlassung begründet worden war, ließ er jedoch in seiner Entscheidung weiterhin offen. Er ging davon aus, dass der Sitz des Unternehmens im Inland war, da die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen im Inland getroffen wurden.

Hinweis: Die Frage der "festen Niederlassung" kann auch für deutsche Unternehmen im EU-Ausland bedeutsam sein. Es kann sich hier zum Beispiel die Pflicht zu einer steuerlichen Registrierung ergeben.

Quelle: BFH, Beschl. v. 09.05.2017 - XI B 13/17
Fundstelle: www.bundesfinanzhof.de

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