Steuerliche Behandlung von gemeinnützigen Stiftungen oder Familienstiftungen


Deutschland

Die Gründe für die Errichtung einer Stiftung in Deutschland können vielfältig sein

Steht die Wohltätigkeit für die Allgemeinheit im Vordergrund, kann die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung denkbar sein, liegt der Schwerpunkt auf Vermögenssicherung des Familienvermögens, liegt die Errichtung einer Familienstiftung nahe. Die steuerliche Behandlung der beiden Stiftungsarten unterscheidet sich sehr stark.

  1. Begriff
  2. Gemeinnützige Stiftung
  3. Familienstiftung
  4. Fazit

1. Begriff

Eine Stiftung ist eine verselbständigte Vermögensmasse in Form einer juristischen Person ohne Eigentümer. Der Stifter errichtet eine Organisation, die mit dem zugeführten Stiftungsvermögen den satzungsgemäßen Stiftungszweck verfolgt.

2. Gemeinnützige Stiftung

2.1. Gemeinnützigkeit

Die Anerkennung einer Stiftung als gemeinnützig knüpft an folgende Merkmale an:

  • Es werden steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, im Einzelnen sind dies:
    • Gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO),
    • Mildtätige Zwecke (§ 53 AO) oder
    • Kirchliche Zwecke (§ 54 AO)
  • Die steuerbegünstigten Zwecke der §§ 52-54 AO werden selbstlos verfolgt (§ 55 AO).
  • Es wird kein nicht steuerbegünstigter Zweck verfolgt. Ein Verstoß gegen die Ausschließlichkeit (§ 56 AO) hat die Versagung der Gemeinnützigkeit zur Folge.
  • Die Stiftung verfolgt die steuerbegünstigten Zwecke durch eigenes Tätigkeitwerden (Unmittelbarkeit gem. § 57 AO).

Im § 58 AO sind Ausnahmen zu den o.g. Vorschriften geregelt, wonach die aufgeführten Verstöße nicht zur sofortigen Versagung der Gemeinnützigkeit führen. Interessant ist die sog. Drittelregelung des § 58 Nr. 5 AO, die besagt, dass eine steuerbegünstigte Stiftung (höchstens) ein Drittel ihres Einkommens, insbesondere für den angemessenen Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen einsetzen darf, ohne die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu verlieren. Hierin steckt Gestaltungspotenzial, weil dadurch zumindest bis zu einem Drittel Stifter und Familienangehörige an den Einkünften der Stiftung teilhaben dürfen. Somit kann fiktiv ein Drittel des Stiftungsvermögens der Stifterfamilie dienen, ohne dass dafür jemals Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfallen würde, im Gegensatz zur reinen Familienstiftung.

2.2. Besteuerung bei Errichtung der Stiftung

Die Zuwendung in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung kann gem. § 10b Abs. 1a EStG bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000,00 € innerhalb eines Zehnjahreszeitraums als Spende abgezogen werden. Treten beide Ehegatten als Stifter auf, ist bei einer Zusammenveranlagung der doppelte Abzugsbetrag möglich. Von der Erbschaftsteuer sind Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG komplett befreit.

2.3. Laufende Besteuerung der gemeinnützigen Stiftung

Die Einkünfte der gemeinnützigen Stiftung sind gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Für Umsätze im Zweckbetrieb und in der Vermögensverwaltung gilt der ermäßigte Steuersatz von 7% gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG. Die Steuerbefreiungen und –vergünstigungen gelten nicht für den sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Für Zuwendungen an die Stiftung dürfen Spendenbescheinigungen erteilt werden, die beim Spender den Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer ermöglichen.

3. Familienstiftung

3.1. Grundlagen

Eine drohende Zersplitterung von Familienvermögen, Streitigkeiten unter den Nachfolgern und eine ungeklärte Unternehmensnachfolge können u.a. Gründe sein, eine Familienstiftung zu errichten. Mit ihrer Hilfe wird sichergestellt, dass das Stiftungsvermögen und die Erträge daraus den Familienmitgliedern zugutekommen und gleichzeitig eine unabhängige Geschäftsleitung der Stiftung möglich ist.

3.2. Besteuerung bei Errichtung der Stiftung

Die Errichtung der Stiftung unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Sowohl bei einer Errichtung zu Lebzeiten des Stifters (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) als auch aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) richtet sich die Besteuerung gemäß § 15 Abs. 2 ErbStG nach dem Verwandtschaftsverhältnis des entferntesten Berechtigten zum Stifter. Die Steuerklasse und der Freibetrag ergibt sich dann aus den §§ 15 Abs. 1 und 16 ErbStG.

3.3. Laufende Besteuerung der Familienstiftung

Die laufenden Erträge der Familienstiftung unterliegen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG der Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz von 15%. Zudem wird alle 30 Jahre eine Besteuerung der Substanz nach der sog. Ersatzerbschaftsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG durchgeführt. Die Berechnung richtet sich nach § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG. Es wird der fingierte Übergang auf zwei Kinder besteuert mit den entsprechenden Freibeträge und Steuerklassen. Die laufenden Zuwendungen an die Berechtigten sind bei diesen steuerpflichtig gem. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG und unterliegen der Kapitalertragsteuer von 25% (§ 43 Abs. 1 Nr. 7a EStG).

4. Fazit

Die gemeinnützige Stiftung eröffnet aufgrund der sog. Drittelregelung einen gewissen eingeschränkten Gestaltungsspielraum. Bei rein wohltätigen Zwecken erfreut sie sich in Deutschland großer Beliebtheit, während die Familienstiftung eher ein Schattendasein führt. Das liegt sicher auch an der Substanzbesteuerung, die alle 30 Jahre durchgeführt wird. Eine sinnvolle Alternative ist hier die Stiftung in Liechtenstein, mit deren Hilfe diese Zusatzbelastung komplett vermieden werden kann.

Die Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater beraten Sie gerne zu allen Fragen der Stiftungserrichtung und –führung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Österreich

Privatstiftungen sind ein wichtiges Instrument in der österreichischen Rechtslandschaft.

Sie werden zumeist für privatnützige Zwecke errichtet und dienen also dem Erhalt oder der Übertragung von Vermögen. Gemeinnützige Stiftungen sind demgegenüber mit nur etwa 6 % klar in der Unterzahl – was auch auf steuerliche Gründe zurückzuführen ist.

  1. Begriff
  2. Gemeinnützige Stiftung
  3. Privatnützige Stiftung
  4. Fazit

1. Begriff

Eine Stiftung ist eine verselbständigte Vermögensmasse in Form einer juristischen Person ohne Eigentümer. Der Stifter errichtet eine Organisation, die einen Vorstand aus mindestens drei Personen besitzen muss und mit dem zugeführten Stiftungsvermögen den satzungsgemäßen Stiftungszweck verfolgt.

2. Gemeinnützige Stiftung

2.1 Gemeinnützigkeit

Von den derzeit etwa 3.400 Privatstiftungen in Österreich sind nur etwa 6 % gemeinnützig tätig. Damit liegt Österreich insoweit deutlich hinter seinen europäischen Nachbarn zurück. Die Gründe sind rechtlicher, steuerlicher und gesellschaftlicher Natur. So ist etwa das Stiftungsrecht in Österreich vorrangig auf die Sicherung und Verwaltung privater Vermögen ausgelegt. Privatstiftungen „dürfen" auch gemeinnützig sein. Als gemeinnützig werden in der Regel solche Stiftungen anerkannt, deren Zweck der Allgemeinheit auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Die Einzelheiten regelt das Privatstiftungsgesetz (PSG) von 1993.

2.2 Besteuerung bei Errichtung der Stiftung

Die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung ist von der Stiftungseingangsbesteuerung befreit. Damit werden auch bei allen folgenden Zuwendungen, die die Stiftung erhält, nicht die bei eigennützigen üblichen 2,5 % fällig.

2.3 Laufende Besteuerung der gemeinnützigen Stiftung

Ist eine Stiftung als gemeinnützig anerkannt, wird sie von der Kapitalertragssteuerbelastung in Höhe von 25 % befreit. Es fällt jedoch wie bei eigennützigen Privatstiftungen eine Körperschaftssteuer in Höhe von 25 % an, der sämtliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb (soweit stiftungsrechtlich zulässig), selbständiger Arbeit, Land- u. Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen.

3. Privatnützige Stiftung

3.1 Grundlagen

Die privatnützige Stiftung ist der vom PSG zum Zwecke der Kapitalbindung in Österreich beabsichtigte Zweck. Somit dient die Mehrheit der zahlreichen Privatstiftungen dem Erhalt, der Sicherung oder der Weitergabe von Vermögen und der Regelung von Erb- und Nachfolgeszenarien.

3.2 Besteuerung bei Errichtung der Stiftung

Eine privatnützige Stiftung kann in Österreich mit einem Stiftungsvermögen von mindestens 70.000,00 Euro errichtet werden. Dieses unterliegt, wie alle weiteren Zuwendungen, der Stiftungseingangsbesteuerung mit einem Prozentsatz von 2,5 %.

3.3 Laufende Besteuerung der Familienstiftung

Die Besteuerung privatnütziger Stiftungen erfolgt über die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 %, der etwa Zinsen, Wertpapiere, Veräußerungsgewinne unterworfen sind, sowie über die ebenfalls mit 25 % angesetzte Körperschaftsteuer, zu der alle anderen Erträge gehören.

4. Fazit

Stiftungen in Österreich sind ganz überwiegend eigennützig und dienen der privaten Vermögensverwaltung und –weitergabe. Dies hat seine Gründe in der besonderen, privatorientierten Stoßrichtung des österreichischen Stiftungsrechts. Aber auch das Image gemeinnütziger Stiftungen wird hier von zahlreichen Skandalen und Machenschaften geprägt und ist daher nicht so positiv besetzt wie in der Schweiz oder Deutschland. Zudem beklagen Stiftungsverbände vermehrt, dass die Steuermodelle für Stiftungen ein gemeinnütziges Engagement oftmals sogar „bestrafen“. Um einen maximalen Vorteil aus der Errichtung einer Stiftung in Österreich zu ziehen, bedarf es daher einer sorgfältigen Analyse des erstrebten Zweckes und der geeigneten Modelle sowie einer profunden rechtlichen Beratung – so wie die Experten von Viehbacher Rechtsanwälte sie bieten! Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Liechtenstein

Es gibt vielfältige Gründe für die Errichtung einer Stiftung. Steht die Wohltätigkeit für die Allgemeinheit im Vordergrund, wird oft die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung angedacht. Liegt der Schwerpunkt in der Begünstigung von Familienangehörigen, liegt die Errichtung einer Familienstiftung nahe. Familienstiftungen unterliegen der ordentlichen Gewinnbesteuerung. Gemeinnützige Stiftungen können auf Antrag an die zuständigen Behörden von der Steuerpflicht befreit werden.

  1. Begriff
  2. Gemeinnützige Stiftung
  3. Familienstiftung
  4. Stiftungsrecht und Erbrecht - eine mögliche Konfliktquelle

1. Begriff

Der Stifter errichtet eine Organisation, die mit dem zugeführten Stiftungsvermögen den gewünschten Stiftungszweck verfolgt. Die Stiftung ist somit eine verselbständigte Vermögensmasse in Form einer juristischen Person ohne Eigentümer.

2. Gemeinnützige Stiftung

2.1 Gemeinnützigkeit

Die Anerkennung einer Stiftung als gemeinnützig erfolgt in Liechtenstein auf Gesuch an die Stiftungsaufsichtsbehörde. Massgebend sind die Statuten, der Zweck, der in seiner Gemeinnützigkeit unabänderlich sein muss, sowie das zur Verfügung stehende Vermögen. Zuständig für die Steuerbefreiung ist die Liechtensteinische Steuerverwaltung. Damit eine gemeinnützige Stiftung die Steuerbefreiung geniessen kann, müssen ihre Zwecke im Allgemeininteresse liegen.

Beispiele dafür sind:

  •  Kunst, Bildung, Sozialfürsorge
  • Förderung der Menschenrechte
  • Umweltschutz, Entwicklungshilfe etc.

Eine gemeinnützige liechtensteinische Stiftung kann auch ausländische Begünstigte und gemeinnützige Institutionen und Organisationen unterstützen. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater prüfen Ihr Stiftungsprojekt und helfen Ihnen dabei, den Zweck Ihrer Stiftung mit dem günstigsten steuerlichen Rahmen in Einklang zu bringen.

2.2 Besteuerung der Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen

Auch die Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen begründen Steuerabzüge. Wenn Sie Geld an eine Stiftung spenden wollen, empfehlen Ihnen unsere Rechtsanwälte und Steuerberater die bestmöglichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Höhe des Betrages und Zeitpunkt Ihrer Spende.

3. Familienstiftung

Die Familienstiftung nach dem liechtensteinischen Recht hat den Zweck, ein bestimmtes Vermögen zur Unterstützung eines oder mehreren Familienangehörigen zu widmen. Zwischen dem Stifter und dem Begünstigten muss eine Verwandtschaft in Form von Ehe, Vater- oder Mutterschaft, Adoption oder einer anderen Familienverbindung bestehen. Die Unterstützungen können die Abdeckung von Ausbildungskosten, die gesundheitliche Fürsorge für Familienangehörige oder ähnliche Zwecke zum Ziel haben.

4. Stiftungsrecht und Erbrecht - eine mögliche Konfliktquelle

Eine Stiftung kann auch als Werkzeug für die Regelung von Nachlassfragen dienen. Eine Stiftung kann sowohl zu Lebzeiten als auch per Testament oder Erbvertrag errichtet werden. Stiftung und Vermächtnis sind unterschiedliche Rechtsinstitute, deren Sinn und Nutzen sehr sorgfältig abzuwägen sind. Weiter ist zu beachten dass, die ehe- und erbrechtlichen Bestimmungen zwingend eingehalten und nicht umgangen werden. Aufgrund unserer Erfahrung können wir Ihnen helfen, die möglichen Konflikte zwischen Stiftungsrecht, Ehe- und Erbrecht vorab zu erkennen und die besten Instrumente für die Umsetzung Ihrer Verfügungen zu wählen.

Die Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater beraten Sie gerne bezüglich einer Stiftungserrichtung und -führung. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht


Steuerliche Behandlungen von Stiftungen in der Schweiz

Die Gründe für die Errichtung einer Stiftung können vielfältig sein. Steht die Wohltätigkeit für die Allgemeinheit im Vordergrund, kann die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung denkbar sein, liegt der Schwerpunkt in der Begünstigung eines Familienangehörigen, liegt die Errichtung einer Familienstiftung nahe. Allgemeine Stiftungen unterliegen dem Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht. Gemeinnützige Stiftungen können auf Antrag an die zuständigen Behörden von der Steuerpflicht befreit werden.

  1. Begriff
  2. Gemeinnützige Stiftung
  3. Familienstiftung
  4. Stiftungsrecht und Erbrecht, eine mögliche Konfliktquelle
  5. Fazit

1. Begriff

Eine Stiftung ist eine verselbständigte Vermögensmasse in Form einer juristischen Person ohne Eigentümer. Der Stifter errichtet eine Organisation, die mit dem zugeführten Stiftungsvermögen den satzungsgemässen Stiftungszweck verfolgt.

2. Gemeinnützige Stiftung

2.1 Gemeinnützigkeit

Die Anerkennung einer Stiftung als gemeinnützig erfolgt in der Schweiz auf Gesuch an die Steuerbehörden von Bund und Kantonen. Massgebend sind u.a. die Statuten, der Zweck, sowie das zur Verfügung stehende Vermögen. Zuständig für die Steuerbefreiung sind in erster Linie die kantonalen Steuerverwaltungen, die von Ort zu Ort auf unterschiedlichen Grundlagen entscheiden können. Damit eine gemeinnützige Stiftung die Steuerbefreiung geniessen kann, müssen ihre Zwecke im Allgemeininteresse liegen. Bespiele dafür sind:

  • Kunst, Bildung, Sozialfürsorge
  • Förderung der Menschenrechte 
  • Umweltschutz, Entwicklungshilfe

Die Förderleistungen einer schweizerischen gemeinnützigen Stiftung können sich auch an ausländische Begünstigte richten. Die Tätigkeit einer steuerbefreiten Stiftung sollte sich jedoch auch in der Schweiz vorteilhaft niederschlagen. Die Steuerbefreiung schliesst nicht aus, dass eine gemeinnützige Stiftung ein Gewerbe betreiben darf. Dies muss jedoch ausschliesslich dem Zweck der Stiftung dienen und im Verhältnis zum Gesamtumsatz nur beschränkte Erträge einbringen. Das getätigte Unternehmen darf nicht zur Hauptquelle der Stiftungseinnahmen werden, sonst verliert die Stiftung ganz oder teilweise den Status der Steuerbefreiung.

Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater prüfen Ihr Stiftungsprojekt und helfen Ihnen dabei, den Zweck Ihrer Stiftung mit dem günstigsten steuerlichen Rahmen in Einklang zu bringen.

2.2 Besteuerung der Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen

Auch die Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen begründen Steuerabzüge. Die steuerfreien Beträge bei Spenden an Stiftungen sind in der Schweiz kantonal unterschiedlich angesetzt. Wenn Sie Geld an eine Stiftung spenden wollen, empfehlen Ihnen unsere Rechtsanwälte und Steuerberater die bestmöglichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Höhe des Betrages und Zeitpunkt Ihrer Spende.

3. Familienstiftung

Die Familienstiftung nach dem Schweizer Recht hat den Zweck, einen bestimmten Vermögenswert an die Unterstützung von einem oder mehreren Familienangehörigen zu widmen. Zwischen dem Stifter und dem Begünstigten muss eine Verwandtschaft in Form von Ehe, Vater- oder Mutterschaft, Adoption oder einer anderen Familienverbindung bestehen. Ziele der Förderleistung können die Abdeckung von Bildungskosten für Kinder, die gesundheitliche Fürsorge für Familienangehörige oder ähnliche Zwecke sein.

4. Stiftungsrecht und Erbrecht - eine mögliche Konfliktquelle

Für Besitzer von Grossvermögen eignet sich die Stiftung auch als Werkzeug für die Regelung von Nachlassfragen. Eine Stiftung kann sowohl zu Lebzeiten als auch per Testament oder Erbvertrag errichtet werden. Stiftung und Vermächtnis können zwar einige Aspekte gemeinsam haben, aber sind sehr unterschiedliche Rechtsinstitute, deren Pro und Kontra individuell und sorgfältig abzuwägen sind. Wir helfen Ihnen, die möglich entstehenden Konflikte zwischen Stiftungsrecht, Ehe- und Erbrecht vorab zu erkennen und die besten Instrumente für die Umsetzung Ihrer Verfügungen zu wählen.

5. Fazit

Die gemeinnützige Stiftung erfreut sie sich in der Schweiz grosser Beliebtheit, während die Familienstiftung sich für spezielle Ziele innerhalb des eigenen Familienkrieses eignet. In der Schweiz sind eine Vielzahl von Stiftungsarten möglich, auch in Verbindung mit einer Unternehmenstätigkeit. Eine weitere Alternative ist die Stiftung des liechtensteinischen Rechts, die eine sinnvolle Kombination zwischen den Prinzipien der Stiftung und der Führung einer Erwerbstätigkeit ermöglicht.

Die Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater beraten Sie gerne zu allen Fragen der Stiftungserrichtung und –führung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Italien

Die Informationen zur steuerlichen Behandlung von gemeinnützigen Stiftungen oder Familienstiftungen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir beraten Privatpersonen seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern bei der steuerlichen Behandlung von gemeinnützigen Stiftungen oder Familienstiftungen und können Sie daher kompetent vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 

Kontakte

Uwe Bruckner, Dipl.-Kfm., Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

» Uwe Bruckner

Dipl.-Kfm., Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

E-Mail: u.bruckner@viehbacher.com

Johannes N. Viehbacher, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

» Johannes N. Viehbacher

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

E-Mail: j.viehbacher@viehbacher.com

 

 

Kontakt

Siegrid Rosenauer, Dipl.-Kffr., Steuerberaterin Österreich, Steuerberaterin Deutschland, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, Wirtschaftstreuhänderin

» Siegrid Rosenauer

Dipl.-Kffr., Steuerberaterin Österreich, Steuerberaterin Deutschland, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, Wirtschaftstreuhänderin

E-Mail: s.rosenauer@viehbacher.com

 

Kontakte

Michaela Berger, Steuerexpertin, Treuhänderin mit eidg. Fachausweis

» Michaela Berger

Steuerexpertin, Treuhänderin mit eidg. Fachausweis

E-Mail: m.berger@viehbacher.com

Dr. Christian Presoly, Rechtsanwalt

» Dr. Christian Presoly

Rechtsanwalt

E-Mail: c.presoly@viehbacher.com

Lic. iur. Daniel R. Tschikof, LL.M., Rechtsanwalt

» Lic. iur. Daniel R. Tschikof

LL.M., Rechtsanwalt

E-Mail: d.tschikof@viehbacher.com

Johannes N. Viehbacher, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

» Johannes N. Viehbacher

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

E-Mail: j.viehbacher@viehbacher.com

 

 

Kontakt

Peter Fröhlich, Rechtsanwalt und Dipl. Steuerexperte

» Peter Fröhlich

Rechtsanwalt und Dipl. Steuerexperte

E-Mail: p.froehlich@viehbacher.com