Deutschland
Arbeitsverträge rechtssicher und erfolgreich gestalten
Das individuelle Arbeitsrecht beschreibt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern. Auch die Beratung von Führungskräften und Geschäftsführern gehört zu unserem Beratungsspektrum.
Zu folgenden Einzelthemen erhalten Sie von uns kompetente Beratung und Vertretung:
- Deutsches Arbeitsrecht – umfassend geregelt
- Der Arbeitsvertrag: vorgegeben vom Arbeitgeber, kontrolliert vom Arbeitsgericht
- Arbeitsrecht und Datenschutz
- Erreichbarkeit der Mitarbeiter und ihre Grenzen
- Der Dauerbrenner: Überstunden
- Beendigung des Arbeitsvertrages
- Sonderfall: Verträge für Geschäftsführer
- Sonderfall: Verträge für Organe eines Unternehmens
- Arbeiten im Ausland – Behördenbewilligungen
1. Deutsches Arbeitsrecht – umfassend geregelt
Die deutschen Vorschriften, die auf die Gestaltung des Arbeitsrechts in Deutschland Einfluss nehmen, finden sich verstreut in einer Vielzahl von Gesetzen. Dazu gehören neben den §§ 611 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Beispiel das Mindestlohngesetz, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, das Kündigungsschutzgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeldgesetz, ferner das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz. Speziell für den Arbeitsplatz gelten diverse Schutzgesetze: das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung oder die Bildschirmarbeitsverordnung.
Zusätzlich zu diesen und anderen Vorschriften wird das deutsche Arbeitsrecht stark von der Rechtsprechung geprägt. Unser Anliegen ist es daher, Ihnen als unseren Mandanten zu Ihrem gesetzlich verbrieften Recht zu verhelfen und dabei ständig die Rechtsprechung im Blick zu behalten.
2. Der Arbeitsvertrag: vorgegeben vom Arbeitgeber, kontrolliert vom Arbeitsgericht
Ein Arbeitsvertrag wird in der Regel vom Arbeitgeber formuliert. Auf die einzelnen Vertragsbestimmungen kann der Arbeitnehmer bei Abschluss des Vertrages jedoch meistens nur wenig Einfluss nehmen. In Deutschland unterliegen Arbeitsverträge daher der sogenannten AGB-Kontrolle. Kontrolliert wird, ob Vertragsbedingungen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) wirksam vereinbart werden konnten. Auf dem Prüfstand stehen etwa die Anzahl der Urlaubstage nach dem Bundesurlaubsgesetz, die Arbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz, der Umgang mit Behinderungen und Krankheiten, der Mutterschutz und die Elternzeit sowie Überstunden und Kündigungsfristen.
Sie als Arbeitnehmer oder auch als Arbeitgeber können hier von Anfang an die Weichen richtig stellen, indem Sie den Arbeitsvertrag vom Experten für Arbeitsrecht überprüfen lassen.
Wichtige Punkte des Arbeitsvertrages sollten überprüft werden.
Besonders die Aufgabenbeschreibung und der Arbeitsort sollten den mündlichen Vereinbarungen entsprechen. Denn diese Aspekte unterliegen grundsätzlich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Gewerbeordnung.
Eine Überprüfung hilft auch, ungünstige Klauseln aufzuspüren. Regelmäßig haben viele Klauseln in Arbeitsverträgen rechtlich keinen Bestand. Gehen Sie daher auf Nummer sicher und nehmen Sie rechtzeitig kompetente Beratung in Anspruch. Unsere Rechtsanwälte kennen die einschlägigen Normen und beraten Sie zu allen Aspekten Ihres Arbeitsvertrages: Von A wie der Abmahnung bis Z wie Zwangsversetzung.
3. Arbeitsrecht und Datenschutz
Für Unternehmen ist es zunehmend selbstverständlich, dass ihre Mitarbeiter sich über ihre Aufgaben aus dem Arbeitsvertrag hinaus für das Unternehmen engagieren und dem Arbeitgeber ihre Daten oder Persönlichkeitsrechte beispielsweise bei Werbemaßnahmen zur Verfügung stellen. Schwierig wird es erst dann, wenn Sie als Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheiden und Ihre persönlichen Daten wieder schützen möchten.
Sprechen Sie uns an: Unsere Kanzlei berät Sie zu den Besonderheiten zur Einwilligung und zum deutschen Datenschutz.
4. Erreichbarkeit der Mitarbeiter und ihre Grenzen
Die Erwartungen der Arbeitgeber an die Erreichbarkeit der Mitarbeiter haben in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Mit der Entwicklung der Technik ist dies in vielen Unternehmen selbstverständlich geworden. Dabei sind auch bei der Nutzung der modernen Technik arbeitsrechtliche Vorschriften einzuhalten. So ist in § 5 Arbeitszeitgesetz festgelegt, dass Arbeitnehmer nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit eine Unterbrechung von elf Stunden haben müssen. In dieser Zeit dürfen Arbeitnehmer auch keine Emails oder Kurznachrichten lesen müssen.
5. Der Dauerbrenner: Überstunden
Sie sind ein Dauerbrenner für Angestellte: Die Überstunden. Viele deutsche Unternehmen haben Betriebsvereinbarungen, um den Umgang mit Mehrarbeit zu regeln. Auch in den Arbeitsverträgen sind Regelungen zur Mehrarbeit enthalten. Es ist allerdings ein Trugschluss, anzunehmen, dass der Arbeitnehmer sich lediglich die Stunden aufschreiben muss, um sie irgendwann ausgleichen zu können. Unsere Rechtsanwälte erklären Ihnen, wie die konkrete Anweisung der Überstunden für beide Vertragsparteien verlässlich zu gestalten ist.
6. Beendigung des Arbeitsvertrages
Sie möchten aus dem Unternehmen ausscheiden? Der Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt? Wir haben für jede Situation den richtigen Anwalt für Sie. Das Team aus Rechtsanwälten mit der Spezialisierung im Arbeitsrecht überprüft die Ausstiegslage und berät Sie, wann ein Kündigungsschutzverfahren nach dem Kündigungsschutzgesetz sinnvoll ist oder welches Beendigungsszenario für Sie – auch steuerlich – sinnvoll ist.
7. Sonderfall: Verträge für Geschäftsführer
Für Geschäftsführer eines Unternehmens gelten regelmäßig andere Regelungen als für Angestellte. Daher ist zunächst zu analysieren, welche Art eines Vertrages ein Geschäftsführer hat und ob dieser Vertrag den tatsächlichen Begebenheiten entspricht. Ist der Geschäftsführer nämlich als ein Organ der Gesellschaft tätig, so unterliegt sein Vertag den Regelungen über Dienstverträge nach §§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dienstverträge haben also gesellschaftsrechtliche Implikationen, da die Eingliederung der Geschäftsführer in die Unternehmen abhängig ist von der Gesellschaftsform – und ebenso die Beendigung der Zusammenarbeit.
8. Sonderfall: Verträge für Organe eines Unternehmens
Wie für Geschäftsführer gelten Sonderregelungen für Mitglieder eines Vorstandes oder Aufsichtsrates, den so genannten Organen einer Gesellschaft. Unsere Rechtsanwälte haben die notwendige Erfahrung, Sie bereits beim Abschluss Ihres Vertrages zu beraten und stehen Ihnen beim Ausstieg zur Seite. Wir haben die besonderen Erfordernisse an Ihre Position im Blick und kennen uns aus mit Regelungen zu Wettbewerbsverboten oder Haftungsfragen.
9. Arbeiten im Ausland - Behördenbewilligungen
Wenn Sie als Mitarbeiter oder als Mitarbeiterin für einen befristeten Zeitraum im Ausland tätig werden, unterstützen wir Sie bei allen vor Ort notwendigen behördlichen Genehmigungen, Aufenthaltstiteln und natürlich bei der Prüfung und Gestaltung Ihres Entsendungsvertrages. Lesen Sie mehr zum Thema Entsendung hier.
Kontakt
Wir sind für Sie da – als Experten im Arbeitsrecht. Nehmen Sie Kontakt auf!
Arbeitsbeziehungen in Österreich rechtssicher gestalten
Das individuelle Arbeitsrecht regelt die Rechte und Pflichten im Verhältnis von Arbeitgeber und Angestellten. Wir beraten auf diesem Gebiet umfassend – auch und insbesondere Führungskräfte und Geschäftsführer in Österreich.
Zu folgenden Einzelthemen erhalten Sie von uns kompetente Beratung und Vertretung:
- Österreichisches Arbeitsrecht – umfassend geregelt
- Der Arbeitsvertrag: vorgegeben vom Arbeitgeber, kontrolliert vom Landesgericht
- Arbeitsrecht und Datenschutz
- Erreichbarkeit der Mitarbeiter und ihre Grenzen
- Der Dauerthema: Überstunden
- Beendigung des Arbeitsvertrages
- Sonderfall: Verträge für Geschäftsführer
- Sonderfall: Verträge für Organe eines Unternehmens
- Arbeiten im Ausland – Behördenbewilligungen
1. Österreichisches Arbeitsrecht – umfassend geregelt
Das österreichische Arbeitsrecht ist die Gesamtheit aller teils privatrechtlichen, teils öffentlich-rechtlichen Normen, die die Rechte und Pflichten im Verhältnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber regeln. Es besteht aus verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und wird durch sogenannte Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Einzelvereinbarungen ergänzt. Grundsätzlich liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht beim Bund; eine Ausnahme bilden lediglich Dienstrechte der Landes- und Gemeindebeamten sowie das Landarbeiterrecht. Ein weiteres Instrument zur Regelung arbeitsrechtlicher Verhältnisse ist der Kollektivvertrag, der meist branchenspezifisch zwischen vertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen wird. Der Bund kann Kollektivverträge mittels Verordnung zu Satzungen erklären. Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge sind weitere Rechtsquellen des Arbeitsrechts in Österreich.
2. Der Arbeitsvertrag: vorgegeben vom Arbeitgeber, kontrolliert vom Landesgericht
In den meisten Fällen gibt der Arbeitgeber den individuellen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer vor. Dabei ist er jedoch gesetzlichen Bestimmungen unterworfen, etwa in Bezug auf Urlaubs- oder Arbeitszeiten, Mutterschutz, Kündigungsfristen oder Überstunden. Auf dieser Grundlage sind die einzelvertraglichen Regelungen gerichtlich überprüfbar. Zuständig für alle arbeitsrechtlichen Fragen sind in erster Instanz die Landesgerichte. Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber schon vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung sicher sein möchten, überprüfen unsere Experten für Arbeitsrecht gern sämtliche Verträge. Wichtige Punkte dabei sind die Aufgabenbeschreibung und der Arbeitsort, Urlaub, Arbeitszeit, Karenz und gegebenenfalls ungünstige Klauseln.
3. Arbeitsrecht und Datenschutz
Immer mehr Unternehmen setzen als selbstverständlich voraus, dass ihre Mitarbeiter über ihre arbeitsvertraglichen Aufgaben hinaus ihre Daten oder Persönlichkeitsrechte beispielsweise bei Werbemaßnahmen zur Verfügung stellen. Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, können sich hieraus Schwierigkeiten ergeben – schließlich möchte kaum jemand seine Daten auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Unternehmen überlassen. Unsere Kanzlei berät daher zu den Besonderheiten der Einwilligung und Lösungsmöglichkeiten im Fall eines Ausscheidens.
4. Erreichbarkeit der Mitarbeiter und ihre Grenzen
Die fortgeschrittene Mobilfunktechnologie hat die Maßstäbe der Erreichbarkeit in den letzten Jahren deutlich verschoben. Daher hat der Gesetzgeber im Arbeitszeitgesetz bestimmt, dass die Erreichbarkeit eines Arbeitnehmers genau geregelt werden muss, wenn der Arbeitgeber ein Mobiltelefon oder ein Laptop zur Verfügung stellt. Die so vereinbarte Zeit der Erreichbarkeit muss als Arbeitszeit gewertet und entlohnt werden, wenn und insoweit tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden. Insgesamt darf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden am Tag jedoch nicht überschritten werden.
5. Das Dauerthema: Überstunden
Als Überstunden gilt in Österreich alles, was über die gesetzliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche oder acht Stunden am Tag hinausgeht. Grundsätzlich werden Überstunden in Geld bezahlt, wobei ein Zuschlag von mindestens 50 Prozent vorgeschrieben ist; ein Ausgleich in Freizeit erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung – auch hier ist jede Überstunde jedoch mit 1,5 Stunden Freizeit zu vergelten. Unsere Rechtsanwälte beraten zur günstigsten Lösung sowie zur sichersten vertraglichen Regelung.
6. Beendigung des Arbeitsvertrages
Ein Arbeitsverhältnis kann in Österreich auf drei Arten beendet werden: Durch Kündigung seitens des Arbeitgebers oder auch des Arbeitnehmers, bei der eine Frist einzuhalten, jedoch keine Begründung erforderlich ist, durch vorzeitige einseitige Auflösung, die fristlos erfolgt und einer Begründung gemäß dem Angestelltengesetz bzw. der Gewerbeordnung bedarf, und durch die ebenfalls fristlose einvernehmliche Beendigung. Wie im Einzelfall – auch unter steuerlichen Gesichtspunkten – am besten vorzugehen ist – dazu beraten wir Sie als Arbeitnehmer und Arbeitgeber umfassend und kompetent.
7. Sonderfall: Verträge für Geschäftsführer
Besondere Regelungen gelten für den Geschäftsführervertrag. So ist im Einzelfall etwa zu klären, ob der Geschäftsführer als Arbeitnehmer gilt oder nicht – nur dann sind nämlich die Bestimmungen des Angestelltengesetzes auf ihn anwendbar. Auch ist zu beachten, dass die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit für Geschäftsführer nicht gelten. Weiters kann die Vereinbarung des Gehalts flexibel und mittels verschiedener Bestandteile vereinbart werden, etwa über Bonuszahlungen, erfolgsabhängige Prämien oder auch Sachbezüge wie Dienstwagen, Optionen, private Krankenversicherung oder Leistungen für Familienangehörige. Ebenfalls sind Wettbewerbsverbote, verpflichtende Organfunktionen und besondere Regelungen zum Ausscheiden aus dem Unternehmen zu beachten.
8. Sonderfall: Verträge für Organe eines Unternehmens
Auch für Mitglieder eines Vorstandes oder Aufsichtsrates, den so genannten Organen einer Gesellschaft, gelten besondere Bestimmungen. Unsere Rechtsanwälte verfügen über die Expertise und Erfahrung, sowohl beim Abschluss eines Vertrages als auch bei dessen Beendigung umfassend zu beraten und die besonderen Erfordernisse einer Position als Unternehmensorgan zu berücksichtigen.
9. Arbeiten im Ausland - Behördenbewilligungen
Entsendet ein Unternehmen Mitarbeiter für einen befristeten Zeitraum ins Ausland, werden behördliche Genehmigungen, Aufenthaltstitel und besondere Entsendungsverträge notwendig. In all diesen Fragen beraten wir umfassend. Mehr zum Thema Entsendung finden Sie hier.
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Arbeitsrecht gehört zu unseren Kerngebieten. Nutzen Sie unsere Erfahrung und Fachkenntnis und nehmen Sie Kontakt auf!
Liechtenstein
Das individuelle Arbeitrecht ...
... regelt die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Jedoch beschränkt sich das individuelle Arbeitsrecht nicht nur auf diese Beziehung. Auch Führungskräfte und Geschäftsführer werden aufgrund eines individuellen Arbeitsvertrages tätig. Das individuelle Arbeitsrecht kann daher auch als „Arbeitsrecht für Arbeitnehmer“ bezeichnet werden. Neben Arbeitern und Angestellten profitieren auch Führungskräfte und Geschäftsführer von unserer Expertise als Anwälte für Arbeitsrecht.
- Das Arbeitsrecht – umfassender gesetzlicher Rahmen
- Arbeitsverträge & AGB-Kontrolle
- Arbeitsrecht und Datenschutz
- Die Arbeitszeit
- Die Beendigung des Arbeitsvertrages
- Verträge für Organe eines Unternehmens
- Arbeiten im Ausland
1. Das Arbeitsrecht – umfassender gesetzlicher Rahmen
Im Fürstentum Liechtenstein ist das Arbeitsrecht in § 1173a Art. 1ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) umfassend geregelt. Jedoch nehmen auch Vorschriften ausserhalb des ABGB Einfluss auf arbeitsvertragliche Regelungen und deren Gestaltung. Zu denken ist hier vor allem an das Gleichstellungsgesetz (GLG).
Daneben darf nicht vergessen werden, dass das Fürstentum Liechtenstein das schweizerische Arbeitsrecht als Rezeptionsvorlage verwendet hat. Mithin sind auch schweizerische Regelungen, soweit diese das Arbeitsrecht betreffen, im Fürstentum Liechtenstein zumindest beachtlich. Aus der Herkunft des Arbeitsrechts im Fürstentum ergibt sich ferner die Notwendigkeit, dass neben der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung des Fürstlichen Landgerichts auch die schweizerische Rechtsprechung zum Arbeitsrecht das individuelle Arbeitsrecht prägt. Unser Anliegen ist es, Ihnen als unserem Mandanten zu Ihrem Recht zu verhelfen. Unsere Kanzleistandorte in fünf Staaten, unter anderem der Schweiz, gewährleisten, dass wir die Rechtsprechung zum Arbeitsrecht beständig präsent haben und bestmöglich vertreten können.
2. Arbeitsverträge & AGB-Kontrolle
Arbeitsverträge werden in aller Regel vom Arbeitgeber vorformuliert. Als Arbeitnehmer ist es nur schwer möglich, auf die einzelnen Vertragsbestimmungen relevanten Einfluss zu nehmen. Aus diesem Grund unterliegen auch Arbeitsverträge der sogenannten AGB-Kontrolle. Dabei wird geprüft, ob die Vertragsbedingungen wirksam vereinbart werden konnten.
Regelmässig wird in Arbeitsverträgen mit einer sogenannten salvatorischen Klausel vereinbart, dass bei Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln des Vertrages nicht der gesamte Vertrag unwirksam wird. Dieses Vorgehen kann dazu führen, dass der geschlossene Arbeitsvertrag gültig ist - allerdings mit einem ganz anderen Inhalt, als verhandelt und vereinbart. Vermeiden Sie den für beide Seiten unnötigen Unmut. Als Arbeitgeber wie auch als Arbeitnehmer können Sie von Anfang an Missverständnisse und Streitigkeiten vermeiden, indem Sie den Arbeitsvertrag von einem Experten prüfen lassen. Wir beraten und prüfen Ihren Arbeitsvertrag kompetent.
3. Arbeitsrecht & Datenschutz
Bereits mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages offenbaren Sie Ihrem Arbeitgeber viele persönliche Daten. Ändern sich im laufenden Arbeitsverhältnis Ihre Daten, beispielsweise der Wohnort oder der Familienstand, wird Ihr Arbeitgeber als einer der ersten hierüber informiert. Daneben ist zu beobachten, dass Unternehmen zunehmend erwarten, dass sich ihre Mitarbeiter auch ausserhalb der vertraglichen Regelungen für das Unternehmen engagieren und beispielsweise für Werbemassnahmen zur Verfügung stehen.
Im Rahmen des laufenden Arbeitsverhältnisses wird diese Thematik kaum relevant. Scheiden Sie jedoch aus dem Unternehmen aus, so kann der Schutz Ihrer persönlichen Daten schwierig und problematisch werden. Das Datenschutzgesetz (DSG) regelt zwar den Umgang mit persönlichen Daten, jedoch sind deren Vorschriften kaum bekannt.
Mit unserer Expertise im Arbeitsrecht für Arbeitnehmer beraten wir Sie zu den Besonderheiten bezüglich der Einwilligung zum Gebrauch Ihrer Daten.
4. Die Arbeitszeit
Gerade die Arbeitszeit ist in höchstem Masse anfällig für Streitereien zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dies zum einen im Hinblick auf die technische Entwicklung, sei es mittels Internet, Smartphones oder anderer technischer Hilfsmittel. Zum anderen ist die Thematik der Überstunden regelmässig Auslöser für Streitigkeiten.
Mit der fortlaufenden technischen Entwicklung hat die Erwartung der Arbeitgeber an eine beständige Erreichbarkeit Ihrer Arbeitnehmer zugenommen. Hierbei wird jedoch oftmals verkannt, dass selbst bei Nutzung der modernen Hilfsmittel die vertraglichen Regelungen zur Arbeitszeit zu respektieren sind.
Auch Überstunden sind ein beständiges Streitthema. Zwar sollte der Umgang mit Mehrarbeit bereits im Arbeitsvertrag geregelt sein, doch Regelungslücken sind keine Seltenheit. Neben der gesetzlichen Regelung in § 1173a Art. 6 ABGB können auch noch die Regelungen der verschiedenen Gesamtarbeitsverträge hier relevant werden. Unsere Rechtsanwälte erklären Ihnen, wie der Umgang mit Mehrarbeit verlässlich zu gestalten ist. Schliesslich kennen wir das Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und das Arbeitsrecht für Arbeitgeber.
5. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Unabhängig davon, ob Sie das bestehende Arbeitsverhältnis kündigen wollen oder die Kündigung von Seiten des Arbeitgebers erfolgt, in jedem Fall sind viele Details zu beachten. Unser Team, Rechtsanwälte mit langjähriger Erfahrung im Arbeitsrecht, prüft Ihre Situation und berät Sie zu Ihren Handlungsalternativen. Schon aus Kostengründen versuchen wir Ihre Rechte zunächst aussergerichtlich durchzusetzen. Jedoch vertreten wir Sie auch gerne in gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren. Immer mit dem Ziel, Ihnen das bestmögliche Beendigungsszenario zu ermöglichen.
6. Verträge für Organe eines Unternehmens
Kapitalgesellschaften haben eine eigene Rechtspersönlichkeit. Jedoch benötigen diese Organe, um im Rechtsverkehr handeln zu können. Als Organ, unabhängig ob Sie als Geschäftsführer, Vorstand, Verwaltungsrat, etc. gehandelt haben, ist zunächst zu analysieren, ob Ihr Vertrag einen Arbeitsvertrag oder einen anderen Vertragstypus darstellt. Diese Analyse und Differenzierung ist deshalb so unumgänglich, da die verschiedenen Vertragstypen andere gesellschaftsrechtliche Implikationen und Rechtsfolgen nach sich ziehen.
Unsere Rechtsanwälte sind erfahren im Arbeits- wie auch im Wirtschaftsrecht. Aus diesem Grund gelingt es uns, Sie bereits beim Vertragsabschluss und schliesslich bei der Vertragsbeendigung fachkundig und umfassend zu beraten. Dabei sind uns die Implikationen, die mit Ihrer verantwortungsvollen Position verbunden, wohl bekannt. Konkurrenzklauseln, Haftungsfragen und gegebenenfalls auch Wettbewerbsverbote – wir stehen Ihnen zur Seite!
7. Arbeiten im Ausland
Die Grösse Liechtensteins bedingt es, dass eine Tätigkeit im nahen Ausland regelmässig eine Option ist. Werden Sie als Mitarbeiter/in für einen befristeten Zeitraum im Ausland tätig, unterstützen wir Sie zur Erlangung aller notweniger behördlicher Genehmigungen und Aufenthaltstiteln. Unsere Kanzleistandorte in fünf Ländern gewährleistet immer ein fachkundiges und effizientes Vorgehen. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Gestaltung und Prüfung Ihres Entsendevertrages. Arbeitgeber lesen hier weitere interessante Informationen zum Thema "Entsendung von Mitarbeitern".
Sie benötigen Beratung und Vertretung in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit? Unsere liechtensteinischen Experten für Arbeitsrecht freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme!
Schweizer Arbeitsvertrag
Das individuelle Arbeitsrecht beschreibt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern. Auch die Beratung von Führungskräften und Geschäftsführern gehört zu unserem Beratungsspektrum.
Zu folgenden Einzelthemen erhalten Sie von uns kompetente Beratung und Vertretung:
- Schweizerisches Arbeitsrecht – umfassend geregeltt
- Der Arbeitsvertrag
- Arbeitsrecht und Datenschutz
- Erreichbarkeit der Mitarbeiter und ihre Grenzen
- Der Dauerbrenner: Überstunden
- Beendigung des Arbeitsvertrages
- Sonderfall: Verträge für Geschäftsführer
- Sonderfall: Verträge für Organe eines Unternehmens
- Arbeiten im Ausland – Behördenbewilligungen
1. Schweizerisches Arbeitsrecht – umfassend geregelt
Die Vorschriften, die auf die Gestaltung des Arbeitsrechts in der Schweiz Einfluss nehmen, finden sich verstreut in einer Vielzahl von Gesetzen. Dazu gehören neben dem zehnten Titel des schweizerischen Obligationenrechts (Art. 319 ff. OR) zum Beispiel das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG), das Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (auch Mitwirkungsgesetz), das Ausländergesetz hinsichtlich der Regelung der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, die Vorschriften über die Normal- und Gesamtarbeitsverträge, die Bundesgesetze über die berufliche Vorsorge und die obligatorische Unfallversicherung. Aspekte der Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern werden auch im Datenschutzgesetz und in den Betriebsverordnungen geregelt.
Zusätzlich zu diesen und anderen Vorschriften wird das schweizerische Arbeitsrecht stark von der Rechtsprechung geprägt. Unser Anliegen ist es daher, Ihnen als unseren Mandanten zu Ihrem gesetzlich verbrieften Recht zu verhelfen und dabei ständig die Rechtsprechung im Blick zu behalten.
2. Der Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag wird in der Regel vom Arbeitgeber formuliert. Auf die einzelnen Vertragsbestimmungen kann der Arbeitnehmer bei Abschluss des Vertrages jedoch meistens nur wenig Einfluss nehmen. In der Schweiz ist die Gestaltung eines Arbeitsvertrags im Vergleich zu anderen Ländern weitgehend der Dispositionsbefugnis der Parteien überlassen. Nur die Urlaubstage, die Kündigungsfrist und wenige andere Vertragselemente werden gesetzlich vorgeschrieben. Eine Ausnahme dazu stellen die Normal- und Gesamtverträge für bestimmte Brachen dar. In solchen reglementierten Branchen sind strengere Rahmenbedingungen einzuhalten, darunter, in manchen Fällen, einen gesetzlichen Mindestlohn.
Sie als Arbeitnehmer oder auch als Arbeitgeber können hier von Anfang an die Weichen richtig stellen, indem Sie den Arbeitsvertrag vom Experten für Arbeitsrecht überprüfen lassen.
Wichtige Punkte des Arbeitsvertrages sollten überprüft werden.
Besonders die Aufgabenbeschreibung und der Arbeitsort sollten den mündlichen Vereinbarungen entsprechen. Denn diese Aspekte unterliegen grundsätzlich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach Art. 321d des Obligationenrechts.
Eine Überprüfung hilft auch, ungünstige Klauseln aufzuspüren. Regelmässig haben viele Klauseln in Arbeitsverträgen rechtlich keinen Bestand. Gehen Sie daher auf Nummer sicher und nehmen Sie rechtzeitig kompetente Beratung in Anspruch. Unsere Rechtsanwälte kennen die einschlägigen Normen und beraten Sie zu allen Aspekten Ihres Arbeitsvertrages: Von A wie der Abmahnung bis Z wie Zwangsversetzung.
3. Arbeitsrecht und Datenschutz
Für Unternehmen ist es zunehmend selbstverständlich, dass ihre Mitarbeiter sich über ihre Aufgaben aus dem Arbeitsvertrag hinaus für das Unternehmen engagieren und dem Arbeitgeber ihre Daten oder Persönlichkeitsrechte beispielsweise bei Werbemassnahmen zur Verfügung stellen. Schwierig wird es erst dann, wenn Sie als Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheiden und Ihre persönlichen Daten wieder schützen möchten.
Sprechen Sie uns an: Unsere Kanzlei berät Sie zu den Besonderheiten zur Einwilligung und zum schweizerischen Datenschutzgesetz.
4. Erreichbarkeit der Mitarbeiter und ihre Grenzen
Die Erwartungen der Arbeitgeber an die Erreichbarkeit der Mitarbeiter haben in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Mit der Entwicklung der Technik ist dies in vielen Unternehmen selbstverständlich geworden. Dabei sind auch bei der Nutzung der modernen Technik arbeitsrechtliche Vorschriften einzuhalten. So ist in Art. 15a Arbeitsgesetz (ArG) festgelegt, dass Arbeitnehmer nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit eine Unterbrechung von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden haben müssen. In dieser Zeit dürfen Arbeitnehmer auch keine Emails oder Kurznachrichten lesen müssen.
5. Der Dauerbrenner: Überstunden
Sie sind ein Dauerbrenner für Angestellte: Die Überstunden. Viele Unternehmen in der Schweiz haben Betriebsvereinbarungen, um den Umgang mit Mehrarbeit zu regeln. Auch in den Arbeitsverträgen sind Regelungen zur Mehrarbeit enthalten. Es ist allerdings ein Trugschluss, anzunehmen, dass der Arbeitnehmer sich lediglich die Stunden aufschreiben muss, um sie irgendwann ausgleichen zu können. Unsere Rechtsanwälte erklären Ihnen, wie die konkrete Anweisung der Überstunden für beide Vertragsparteien verlässlich zu gestalten ist.
6. Beendigung des Arbeitsvertrages
Sie möchten aus dem Unternehmen ausscheiden? Der Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt? Wir haben für jede Situation den richtigen Anwalt für Sie. Das Team aus Rechtsanwälten mit der Spezialisierung im Arbeitsrecht überprüft die Ausstiegslage und berät Sie, wann ein Kündigungsschutzverfahren nach dem Kündigungsschutzgesetz sinnvoll ist oder welches Beendigungsszenario für Sie – auch steuerlich – sinnvoll ist.
7. Sonderfall: Verträge für Geschäftsführer
Für Geschäftsführer eines Unternehmens gelten regelmässig andere Regelungen als für Angestellte. Daher ist zunächst zu analysieren, welche Art eines Vertrages ein Geschäftsführer hat und ob dieser Vertrag den tatsächlichen Begebenheiten entspricht. Ist der Geschäftsführer nämlich als ein Organ der Gesellschaft tätig, so unterliegt sein Vertag den Regelungen des Gesellschaftsrechts, da die Eingliederung der Geschäftsführer in die Unternehmen abhängig von der Gesellschaftsform ist – und ebenso die Beendigung der Zusammenarbeit.
8. Sonderfall: Verträge für Organe eines Unternehmens
Wie für Geschäftsführer gelten Sonderregelungen für Mitglieder eines Verwaltungsrats, die so genannten Organe einer Gesellschaft. Unsere Rechtsanwälte haben die notwendige Erfahrung, Sie bereits beim Abschluss Ihres Vertrages zu beraten und stehen Ihnen beim Ausstieg zur Seite. Wir haben die besonderen Erfordernisse an Ihre Position im Blick und kennen uns aus mit Regelungen zu Wettbewerbsverboten oder Haftungsfragen.
9. Arbeiten im Ausland - Behördenbewilligungen
Wenn Sie als Mitarbeiter oder als Mitarbeiterin für einen befristeten Zeitraum im Ausland tätig werden, unterstützen wir Sie bei allen vor Ort notwendigen behördlichen Genehmigungen, Arbeitsbewilligungen und natürlich bei der Prüfung und Gestaltung Ihres Entsendungsvertrages. Lesen Sie mehr zum Thema Entsendung hier.
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Wir sind für Sie da – als Schweizer Experten im Arbeitsrecht. Nehmen Sie Kontakt auf!
Italien
Die Informationen zum Arbeitsrecht inkl. behördlicher Arbeitsbewilligungen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir beraten unsere Mandanten seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern im Arbeitsrecht und können Sie daher kompetent vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!