Designschutz


Deutschland

Wir helfen Ihnen, Ihre Ideen rechtlich zu schützen

Sind Sie auch der Ansicht, dass gute Ideen viel zu oft geklaut werden? Und dass wertvolle Designs im Internet beliebig kopiert werden können? Dann sollten Sie sich beraten lassen, wie Sie dem einen Riegel vorschieben können. Unsere Anwälte für Gewerblichen Rechtsschutz zeigen Ihrem Unternehmen, welche Hebel des Designschutz- und Urheberrechts dafür geeignet sind.

  1. Designschutz – das kleine Urheberrecht bringt schnelle Sicherheit für gute Ideen und solides Handwerk
  2. Urheberrecht – Schutz für künstlerische Werke
  3. Voraussetzungen des Designschutzes: Neuheit und Eigenart
  4. Nationaler und internationaler Schutz
  5. Effektive Durchsetzung Ihrer Rechte
  6. Eingeschränkter Schutz auch ohne Eintragung
  7. Ausgezeichnete Designs genießen Urheberrechtsschutz

1. Designschutz – das kleine Urheberrecht bringt schnelle Sicherheit für gute Ideen und solides Handwerk

Seit Januar 2014 gilt in Deutschland des Designgesetz. Es hat das früher geltende Geschmacksmustergesetz abgelöst und schützt eingetragene Designs vor Nachahmung und unbefugter Verwendung. Seine wohl wichtigste Eigenschaft: Es ergänzt das Marken- und Urheberrecht um den Schutz von Designs und normalen handwerklichen Erzeugnissen. Deshalb spricht man beim Designschutz auch vom kleinen Urheberrecht. Es entsteht durch die Eintragung eines Designs in das Designregister und gilt für 25 Jahre.

2. Urheberrecht – Schutz für künstlerische Werke

Das Urheberrecht entsteht an künstlerischen Werken alleine durch den Vorgang der Herstellung unabhängig von einer Eintragung in ein Register und gilt bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Damit das Urheberrecht entsteht, muss das Werk eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Das setzt nach Ansicht der Rechtsprechung voraus, dass die Gestaltung deutlich über dem Durchschnitt liegt. Normale handwerkliche Erzeugnisse, egal ob Kleider, Gebrauchsgüter oder Möbel, auch wenn sie nach allen Regeln der Handwerkskunst gefertigt wurden, erreichen diese Voraussetzungen in der Regel nicht. Hier kommt der Designschutz zum Tragen.

3. Voraussetzungen des Designschutzes: Neuheit und Eigenart

Um ein Design eintragen zu lassen, reicht es, dass es neu ist und gemäß § 2 Designgesetz „Eigenart“ hat, sich also von einem anderen Design unterscheiden lässt. Laut Gesetz sind Designs „zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsformen“ von „industriell oder handwerklich“ gefertigten „Gegenständen“. Darunter fallen Mode- und Möbeldesign, individuelle Verpackungen, Ausstattung, grafische Symbole, typografische Schriftzeichen oder Bauelemente und Bauwerke. Nicht selten kommt es zum Streit, ob ein Design schutzfähig ist oder nicht. Gerne prüfen wir für Sie, ob für Ihre Produkte Designschutz in Frage kommt.

4. Nationaler und internationaler Schutz

Der Schutz eines Designs entsteht national durch die Eintragung eines sogenannten eingetragenen Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt in München. Europaweit erhalten Sie Schutz durch die Anmeldung eines eingetragenen Geschmacksmusters beim Europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante. Gerne übernehmen wir alle Formalitäten für eine Einzel- oder Sammelanmeldung und reichen den Antrag auf Eintragung für Sie ein.

5. Effektive Durchsetzung Ihrer Rechte

Genau wie im Markenrecht stehen Ihnen als Inhaber eines eingetragenen Designs gleich mehrere Maßnahmen bei Schutzrechtsverletzungen zur Verfügung. Wenn Sie zügig handeln, können Sie Unberechtigte damit wirkungsvoll an der Nutzung und Verwertung Ihrer Designs hindern. Gemäß den §§ 42 ff. Designgesetz können Sie wählen zwischen Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung der Rechtsverletzung, sowie auf Schadensersatz. Zudem können Sie die Vernichtung oder Überlassung der Plagiate fordern oder die Beseitigung gleich selber übernehmen. Gerne entwickeln wir mit Ihnen zusammen Ihre persönliche Schutzstrategie, lassen Sie sich beraten!

6. Eingeschränkter Schutz auch ohne Eintragung

Nach EU-Recht genießen auch nicht eingetragene Geschmacksmuster innerhalb der Europäischen Union Schutz. Allerdings gilt der Schutz nur für drei Jahre – im Gegensatz zur Schutzfrist von 25 Jahren bei eingetragenen Geschmacksmustern. Auch ist die Beweiskraft geringer als bei einem eingetragenen Schutzrecht. Sie haben auch die Möglichkeit der nachträglichen Anmeldung. Auf Aufstellungen veröffentlichte Designs – etwa Kreationen auf Modenschauen – gelten aufgrund der Ausstellungspriorität immer noch als neu und können innerhalb von sechs Monaten nach der Ausstellung eingetragen werden.

7. Ausgezeichnete Designs genießen Urheberrechtsschutz

Sobald ein Design einen Preis erhalten hat, erreicht es in der Regel die vorgeschriebene Schöpfungshöhe und gilt als urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk. Mit einem systematischen Management Ihres unternehmerischen Marken-und Designportfolios behalten Sie Ihre Rechte jederzeit im Auge und können sie umfassend schützen und verwerten. Bei der Verwertung durch Lizensierung bietet es sich unter Umständen an, einzelne Designs als Marke anzumelden.

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Wir sind für Sie da – als Experten rund um Ihre Produkte und Designs. Nehmen Sie Kontakt auf!


Österreich

Nicht jeder hat gute Ideen. Daher bedienen sich manche gern an den Einfällen anderer. Gerade das Internet hat zu einer erheblichen Zunahme schneller und unberechtigter Kopien von Designs und Entwürfen geführt. Wir helfen Ihnen, Ihre guten Ideen zu schützen. Unsere Spezialisten für Gewerblichen Rechtsschutz zeigen Ihnen gern, welche Mittel des Designschutz- und Urheberrechts dafür geeignet sind.

  1. Designschutz – umfassender Schutz für die sichtbaren Merkmale gewerblicher Erzeugnisse
  2. Urheberrecht – Schutz für künstlerische Werke
  3. Voraussetzungen des Designschutzes: Neuheit und Eigenart
  4. Nationaler und internationaler Schutz
  5. Effektive Durchsetzung Ihrer Rechte
  6. Eingeschränkter Schutz auch ohne Eintragung

1. Designschutz – umfassender Schutz für die sichtbaren Merkmale gewerblicher Erzeugnisse

In Österreich ist das Design gewerblicher Erzeugnisse durch das Musterschutzgesetz (MuSchG) geschützt. Der Begriff Design umfasst alle für das Auge wahrnehmbaren Merkmale eines Erzeugnisses, nicht jedoch die dahinterstehende Idee oder das Herstellungsverfahren. Nach der Definition des österreichischen Patentamtes stellt ein Muster „ein territorial und zeitlich begrenztes Ausschließungsrecht (Monopol) dar und berechtigt Inhabende, Dritte davon auszuschließen, dieses betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen“. Die Schutzdauer eines angemeldeten Musters beträgt maximal 25 Jahre.

2. Urheberrecht – Schutz für künstlerische Werke

Für künstlerische Werke gilt das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Anders als beim Muster entsteht das Urheberrecht allein durch den Herstellungsvorgang, also ohne Eintragung in ein Register. Die §§ 1 bis 9 UrhG definieren zunächst die Voraussetzungen für ein künstlerisches Werk. Als solches gelten Werke der Tonkunst, der Literatur, der bildenden Kunst und der Filmkunst, die sich durch eine eigentümliche geistige Schöpfung auszeichnen, also ein Mindestmaß an Kreativität erfordern. Handwerkliche Erzeugnisse oder Gebrauchsgegenstände fallen hingegen unter das Musterschutzgesetz (MuSchG).

3. Voraussetzungen des Designschutzes: Neuheit und Eigenart

Für die Eintragung eines Musters ist nötig, dass es sich um ein neues, also bisher unveröffentlichtes Design handelt. Zudem benötigt es eine Eigenart, d.h. der Gesamteindruck des Musters muss sich ausreichend vom Gesamteindruck anderer, älterer Muster unterscheiden. Über die Schutzfähigkeit von Designs kommt es immer wieder zu Streitigkeiten. Daher prüfen wir für Sie gerne, ob für Ihre Produkte ein Musterschutz in Frage kommt.

4. Nationaler und internationaler Schutz

Der Schutz eines Designs, also eines Musters, entsteht national durch die Eintragung eines Musters beim Österreichischen Patentamt in Wien. Aber auch Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind möglich. Sie werden beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen und gewähren Schutz in der gesamten Europäischen Union. Weiters kann nach dem Haager Musterabkommen ein internationaler Designschutzbei der WIPO beantragt werden. Die erfahrenen Anwälte der Kanzlei Viehbacher übernehmen gerne alle Formalitäten für eine Einzel- oder Sammelanmeldung und reichen den Antrag für Sie ein.

5. Effektive Durchsetzung Ihrer Rechte

Auch den Inhabern eingetragener Muster stehen mehrere Möglichkeiten zur Verteidigung und Durchsetzung ihrer Rechte zur Verfügung: Das Recht auf Unterlassung, auf Beseitigung und Schadenersatz hindert Dritte wirkungsvoll daran, aus Ihrem Design wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. Welche Schutzstrategie für Ihr Unternehmen die beste ist, dazu beraten wir Sie gern!

6. Eingeschränkter Schutz auch ohne Eintragung

Auch nicht eingetragene Geschmacksmuster genießen nach EU-Recht innerhalb der Europäischen Union Schutz – allerdings nicht für 25, sondern nur für drei Jahre. Zudem ist freilich die Beweiskraft geringer als bei einem eingetragenen Schutzrecht. Ein Muster kann aber auch nachträglich eingetragen werden: Für veröffentlichte Designs – wie z.B. die Kreationen auf einer Modenschau – gilt eine sogenannte „Neuheitsschonfrist“; das Muster kann demnach bis spätestens 12 Monate nach der ersten Veröffentlichung als Geschmacksmuster angemeldet werden.

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In Fragen rund um den Designschutz kennen wir uns aus. Nutzen Sie unsere Erfahrung und nehmen Sie Kontakt auf!


Liechtenstein

Wie Marken bzw. Warenzeichen können auch Designs, literarische Werke oder Kunstgegenstände zu wertvollen Bestandteilen eines Unternehmens gehören. Ebenso wie Sie Ihre Marke umfassend schützen ist der Schutz Ihrer Designs und Urheberrechte vor unerlaubten Kopien zu schützen. Unsere Rechtsanwälte sind im Designschutz und Urheberrecht erfahren. Gerade unsere Expertise im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes hilft Ihnen und Ihrem Unternehmen bei dem Schutz Ihrer Designs und Urheberrechte.

  1. Der Designschutz - zwischen Markenschutz & Urheberrecht
  2. Das Urheberrecht - Schutz für künstlerische Werke
  3. Voraussetzung des Designschutzes
  4. Nationaler & internationaler Schutz
  5. Durchsetzung Ihrer Rechte
  6. Schutz auch ohne Eintragung
  7. Management des Marken- & Designportfolios

1. Der Designschutz - zwischen Markenschutz & Urheberrecht

Grossartige Designs können unter Umständen echte Kunstwerke sein oder gegebenenfalls als Marke registriert werden. Im Fürstentum Liechtenstein werden eingetragene Designs durch das Designgesetz (DesG) vor Nachahmung und unbefugter Verwendung geschützt. Gerade hier zeigt sich Grund für den Erlass des Designgesetzes: Neben dem Markenrecht, welches eingetragene Marken schützt, und dem Urheberrecht, welches den Schutz von Kunstwerken bezweckt, schützt das Designrecht eingetragene Designs. Das Designrecht entsteht mit der Eintragung und gilt für fünf Jahre. Es kann viermal um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Der maximale Designschutz beträgt mithin 25 Jahre.

Von Seiten des Gesetzgebers ist mithin ein Umfassender Schutz Ihrer Ideen gewährleistet. Umso mehr gilt es für Sie, Ihr Portfolio auf Schutzlücken überprüfen zu lassen. Unsere Anwälte sind Experten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Ideen und Designs umfassend zu schützen.

2. Das Urheberrecht - Schutz für künstlerische Werke

Nach Art. 32 des Urheberrechtsgesetzes (URG) entsteht das Urheberrecht alleine durch den Vorgang der Herstellung. Eine Eintragung ist - zur Erlangung des Schutzes - nicht notwendig bzw. erforderlich. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin bzw. des Urhebers (Art. 32 Abs. 2 URG)

Es ergibt sich von selbst, dass das Werk eine gewisse „Schöpfungshöhe“ erreichen muss, bevor der Urheberschutz tatsächlich zum Tragen kommt. Diese Schöpfungshöhe setzt voraus, dass die Gestaltung des Werkes sich deutlich vom Durchschnitt absetzen muss. Dies bedeutet, dass normale handwerkliche Erzeugnisse, unabhängig ob Kleider oder Möbel, den Urheberschutz in der Regel nicht erhalten. Jedoch wurde diese Schutzlücke mit Erlass des Designgesetzes geschlossen. Erhält ein Design einen Preis, hat es regelmässig die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht, die einen urheberrechtlichen Schutz zur Folge hat.

3. Voraussetzung des Designschutzes

Ein Design ist dann schutzfähig, wenn es neu ist und „Eigenart“ aufweist. Der Begriff „Eigenart“ wird in Art. 3 Abs. 3 DesG legal definiert. Hiernach weist ein Design Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck, den es bei dem informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft.

Nach Art. 2 sind Designs die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. Ein Erzeugnis wird weiter als jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand definiert. Hierzu gehören, so Art. 2 Abs. 1 Bst. b auch Verpackungen, Ausstattung, graphische Symbole und typographische Schriftbilder.

Unter den Begriff des Designs lassen sich folglich Mode- und/oder Möbeldesigns ebenso fassen wie individuelle Verpackungen oder Ausstattungen. Auch Bauelemente können den Designschutz geniessen. Aufgrund der Vielzahl von Designmöglichkeiten kommt es oftmals zu Meinungsunterschieden bezüglich der Frage, ob ein Design schutzfähig ist oder nicht. Gerne prüfen wir daher für Sie, ob für Ihre Produkte ein Designschutz oder gegebenenfalls anderweitiger Schutz in Betracht kommt.

4. Nationaler & internationaler Schutz

Der Designschutz im Fürstentum Liechtenstein entsteht national durch Hinterlegung, das bedeutet Eintragung, des Designs beim Amt für Volkswirtschaft. Die Grösse Liechtensteins bedingt es, dass ein nur nationaler Designschutz kaum Ihren Erwartungen genügt. Durch die Anmeldung eines eingetragenen „Geschmacksmusters“ beim Europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante kann Ihren Designs europaweiter Schutz zu Teil werden. Gerne übernehmen wir für Sie die Formalitäten, die mit einer solchen Anmeldung verbunden sind und reichen den Antrag auf Eintragung schliesslich für Sie ein.

5. Durchsetzung Ihrer Rechte

Wie im Markenrecht ist der Schutz des Designs das Eine. Ausgefüllt wird der Designschutz jedoch durch Ihre Rechte bei einer Schutzrechtsverletzung. Dabei gilt in jedem Fall: je schneller und zügiger Sie handeln, um so effektiver sind die Schutzmassnahmen. Daneben können Sie - ebenso wie bei Markenrechtsverletzungen - einen Anspruch auf Unterlassen geltend machen. Dieser richtet sich nach Art. 11 DesG. Auch besteht die Möglichkeit einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, wie es Art. 37 DesG vorsieht. Auch eine Vernichtung der Plagiate ist möglich und kann beantragt werden. Schliesslich finden sich in den Art. 43 ff. DesG Strafbestimmungen. So kann das Fürstliche Landgericht auf Antrag des Verletzten dem Verantwortlichen der Designverletzung eine Haft- oder Geldstrafe auferlegen. In jedem Fall ist es ratsam, sich anwaltlich unterstützen zu lassen. Wir entwickeln gerne gemeinsam mit Ihnen Ihre persönliche Schutzstrategie.

6. Schutz auch ohne Eintragung

Nach EU-Recht geniessen auch nicht eingetragene Designs innerhalb der Europäischen Union unter Umständen Schutz. Dieser auf den ersten Blick kostengünstigen Variante des Schutzes stehen jedoch gravierende Nachteile gegenüber. So ist die Beweiskraft um vieles geringer als bei eingetragenen Schutzrechten.

7. Management des Marken- und Designportfolios

Ihr Marken- und Designportfolio stellt einen wesentlichen Bestandteil Ihres Unternehmens dar. Nur mit einem systematischen Management dieser Portfolios können Sie Ihre Rechte umfassend schützen und verwerten. Gerade im Rahmen der Verwertung kann es sich anbieten, Designs als Marke zu schützen und sodann im Wege der Lizensierung gewinnbringender zu verwerten. Gerne übernehmen wir das Management Ihres Marken- und Designportfolios. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!


Schweiz

Sind Sie auch der Ansicht, dass gute Ideen viel zu oft geklaut werden? Und dass wertvolle Designs im Internet beliebig kopiert werden können? Dann sollten Sie sich beraten lassen, wie Sie dem einen Riegel vorschieben können. Unsere Spezialisten für Gewerblichen Rechtsschutz zeigen Ihrem Unternehmen, welche Hebel des Designschutz- und Urheberrechts dafür geeignet sind.

  1. Designschutz – das kleine Urheberrecht bringt schnelle Sicherheit für gute Ideen und solides Handwerk
  2. Urheberrecht – Schutz für künstlerische Werke
  3. Voraussetzungen des Designschutzes: Neuheit und Eigenart
  4. Nationaler und internationaler Schutz
  5. Effektive Durchsetzung Ihrer Rechte
  6. Eingeschränkter Schutz auch ohne Eintragung
  7. Ausgezeichnete Designs geniessen Urheberrechtsschutz

1. Designschutz – das kleine Urheberrecht bringt schnelle Sicherheit für gute Ideen und solides Handwerk

Seit Juli 2002 gilt in der Schweiz das Bundesgesetz über den Schutz von Design (DesG). Es hat das früher geltende Bundesgesetz über die gewerblichen Muster und Modelle abgelöst und schützt eingetragene Designs vor Nachahmung und unbefugter Verwendung. Seine wohl wichtigste Eigenschaft: Es ergänzt das Marken- und Urheberrecht um den Schutz von Designs und normalen handwerklichen Erzeugnissen. Deshalb spricht man beim Designschutz auch vom kleinen Urheberrecht. Es entsteht durch die Eintragung eines Designs ins Designregister beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum und gilt maximal für 25 Jahre.

2. Urheberrecht – Schutz für künstlerische Werke

Das Urheberrecht entsteht an künstlerischen Werken alleine durch den Vorgang der Herstellung unabhängig von einer Eintragung in ein Register und gilt bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Damit das Urheberrecht entsteht, muss das Werk eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Das setzt nach Ansicht der Rechtsprechung voraus, dass die Gestaltung deutlich über dem Durchschnitt liegt. Normale handwerkliche Erzeugnisse, egal ob Kleider, Gebrauchsgüter oder Möbel, auch wenn sie nach allen Regeln der Handwerkskunst gefertigt wurden, erreichen diese Voraussetzungen in der Regel nicht. Hier kommt der Designschutz zum Tragen.

3. Voraussetzungen des Designschutzes: Neuheit und Eigenart

Um ein Design eintragen zu lassen, reicht es, dass es gemäss Art. 2 Designgesetz neu ist und Eigenart aufweist, sich also von einem anderen Design unterscheiden lässt. Laut Gesetz sind Designs Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind. Darunter fallen Mode- und Möbeldesign, individuelle Verpackungen, Ausstattung, grafische Symbole, typografische Schriftzeichen oder Bauelemente und Bauwerke. Nicht selten kommt es zum Streit, ob ein Design schutzfähig ist oder nicht. Gerne prüfen wir für Sie, ob für Ihre Produkte Designschutz in Frage kommt.

4. Nationaler und internationaler Schutz

Der Schutz eines Designs entsteht national durch die Eintragung eines sogenannten eingetragenen Designs ins Designregister beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum in Bern. Europaweit erhalten Sie Schutz durch die Anmeldung eines eingetragenen Geschmacksmusters beim Europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante. Gerne übernehmen wir alle Formalitäten für eine Einzel- oder Sammelanmeldung und reichen den Antrag auf Eintragung für Sie ein. Die Schweiz ist Mitglied der wichtigsten internationalen Abkommen über das geistige Eigentum, darunter des Haager Abkommens von 1960. Wir finden die beste und kostengünstigste Lösung für den internationalen Schutz Ihres Designs!

5. Effektive Durchsetzung Ihrer Rechte

Genau wie im Markenrecht stehen Ihnen als Inhaber eines eingetragenen Designs gleich mehrere Massnahmen bei Schutzrechtsverletzungen zur Verfügung. Wenn Sie zügig handeln, können Sie Unberechtigte damit wirkungsvoll an der Nutzung und Verwertung Ihrer Designs hindern. Gemäss den Art. 33 ff. DesG können Sie wählen zwischen Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung der Rechtsverletzung, sowie auf Schadensersatz. Zudem können Sie die Vernichtung oder Einziehung der Plagiate und, bei einer vorsätzlichen Rechtsverletzung, den strafrechtlichen Schutz fordern. Gerne entwickeln wir mit Ihnen zusammen Ihre persönliche Schutzstrategie, lassen Sie sich beraten!

6. Eingeschränkter Schutz auch ohne Eintragung

Nach EU-Recht geniessen auch nicht eingetragene Geschmacksmuster innerhalb der Europäischen Union Schutz. Allerdings gilt der Schutz nur für drei Jahre – im Gegensatz zur Schutzfrist von 25 Jahren bei eingetragenen Geschmacksmustern. Auch ist die Beweiskraft geringer als bei einem eingetragenen Schutzrecht. Sie haben auch die Möglichkeit der nachträglichen Anmeldung. Auf Aufstellungen veröffentlichte Designs – etwa Kreationen auf Modenschauen – gelten aufgrund der Ausstellungspriorität immer noch als neu und können innerhalb von sechs Monaten nach der Ausstellung eingetragen werden.

7. Ausgezeichnete Designs geniessen Urheberrechtsschutz

Sobald ein Design einen Preis erhalten hat, erreicht es in der Regel die vorgeschriebene Schöpfungshöhe und gilt als urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk. Mit einem systematischen Management Ihres unternehmerischen Marken-und Designportfolios behalten Sie Ihre Rechte jederzeit im Auge und können sie umfassend schützen und verwerten. Bei der Verwertung durch Lizensierung bietet es sich unter Umständen an, einzelne Designs als Marke anzumelden.

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Wir sind für Sie da – als Schweizer Experten rund um Ihre Produkte und Designs. Nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei in Zürich auf!


Italien

Die Informationen zum Designrecht in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir sind seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern im Designrecht tätig und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 

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Dr. Alexander Miller, LL.M., Rechtsanwalt

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E-Mail: a.miller@viehbacher.com

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