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Familienrecht (inkl. Lebensgemeinschaften) und Eherecht
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Wettbewerbsrecht / Gewerblicher Rechtsschutz / Geistiges Eigentum Österreich
Sprachkenntnisse
Herr Rechtsanwalt Mag. Sebastian Meyer ist Mitbegründer und Partner in der Proxauf Meyer Zeilinger Rechtsanwälte GmbH, welche die vorangestellten Leistungen seit dem 01.01.2021 erbringt.
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Berufserfahrung
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Allgemeines Zivilrecht Österreich
Aufenthaltsrecht Österreich
Immobilienrecht / Immobilienverträge Österreich
Verwaltungsrecht
Sprachkenntnisse
Herr Rechtsanwalt Dr. Franz Xaver Zeilinger ist Mitbegründer und Partner in der Proxauf Meyer Zeilinger Rechtsanwälte GmbH, welche die vorangestellten Leistungen seit dem 01.01.2021 erbringt.
1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Diese Datenschutz-Information gilt für die Datenverarbeitung durch:
Verantwortlicher: Johannes N. Viehbacher (im Folgenden: VIEHBACHER Rechtsanwälte) mit den folgenden Adressen:
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte von VIEHBACHER Rechtsanwälte ist unter der o.g. Anschrift, zu Hd. Herrn RA Viehbacher, beziehungsweise unter triesen@viehbacher.com erreichbar.
2. Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck von deren Verwendung
a) Beim Besuch der Website
Beim Aufrufen unserer Website www.viehbacher.com werden durch den auf Ihrem Endgerät zum Einsatz kommenden Browser automatisch Informationen an den Server unserer Website gesendet. Diese Informationen werden temporär in einem sog. Logfile gespeichert. Folgende Informationen werden dabei ohne Ihr Zutun erfasst und bis zur automatisierten Löschung gespeichert:
Die genannten Daten werden durch uns zu folgenden Zwecken verarbeitet:
Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Unser berechtigtes Interesse folgt aus oben aufgelisteten Zwecken zur Datenerhebung. In keinem Fall verwenden wir die erhobenen Daten zu dem Zweck, Rückschlüsse auf Ihre Person zu ziehen.
Darüber hinaus setzen wir beim Besuch unserer Website Cookies sowie Analysedienste ein. Nähere Erläuterungen dazu erhalten Sie unter den Ziff. 4 und 5 dieser Datenschutzerklärung.
b) Bei Anmeldung für unseren Newsletter
nicht angeboten
c) Bei Nutzung unseres Kontaktformulars
Bei Fragen jeglicher Art bieten wir Ihnen die Möglichkeit, mit uns über ein auf der Website bereitgestelltes Formular Kontakt aufzunehmen. Dabei ist die Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse erforderlich, damit wir wissen, von wem die Anfrage stammt und um diese beantworten zu können. Weitere Angaben können freiwillig getätigt werden.
Die Datenverarbeitung zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit uns erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO auf Grundlage Ihrer freiwillig erteilten Einwilligung.
Die für die Benutzung des Kontaktformulars von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden nach Erledigung der von Ihnen gestellten Anfrage automatisch gelöscht.
3. Weitergabe von Daten
Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt.
Wir geben Ihre persönlichen Daten nur an Dritte weiter, wenn:
• Sie Ihre ausdrückliche Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO dazu erteilt haben,
• die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe Ihrer Daten haben,
• für den Fall, dass für die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO eine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie
• dies gesetzlich zulässig und nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von Vertragsverhältnissen mit Ihnen erforderlich ist.
4. Cookies
Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Hierbei handelt es sich um kleine Dateien, die Ihr Browser automatisch erstellt und die auf Ihrem Endgerät (Laptop, Tablet, Smartphone o.ä.) gespeichert werden, wenn Sie unsere Seite besuchen. Cookies richten auf Ihrem Endgerät keinen Schaden an, enthalten keine Viren, Trojaner oder sonstige Schadsoftware.
In dem Cookie werden Informationen abgelegt, die sich jeweils im Zusammenhang mit dem spezifisch eingesetzten Endgerät ergeben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass wir dadurch unmittelbar Kenntnis von Ihrer Identität erhalten.
Der Einsatz von Cookies dient einerseits dazu, die Nutzung unseres Angebots für Sie angenehmer zu gestalten. So setzen wir sogenannte Session-Cookies ein, um zu erkennen, dass Sie einzelne Seiten unserer Website bereits besucht haben. Diese werden nach Verlassen unserer Seite automatisch gelöscht.
Darüber hinaus setzen wir ebenfalls zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit temporäre Cookies ein, die für einen bestimmten festgelegten Zeitraum auf Ihrem Endgerät gespeichert werden. Besuchen Sie unsere Seite erneut, um unsere Dienste in Anspruch zu nehmen, wird automatisch erkannt, dass Sie bereits bei uns waren und welche Eingaben und Einstellungen sie getätigt haben, um diese nicht noch einmal eingeben zu müssen.
Zum anderen setzten wir Cookies ein, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes für Sie auszuwerten (siehe Ziff. 5). Diese Cookies ermöglichen es uns, bei einem erneuten Besuch unserer Seite automatisch zu erkennen, dass Sie bereits bei uns waren. Diese Cookies werden nach einer jeweils definierten Zeit automatisch gelöscht.
Die durch Cookies verarbeiteten Daten sind für die genannten Zwecke zur Wahrung unserer berechtigten Interessen sowie der Dritter nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO erforderlich.
Die meisten Browser akzeptieren Cookies automatisch. Sie können Ihren Browser jedoch so konfigurieren, dass keine Cookies auf Ihrem Computer gespeichert werden oder stets ein Hinweis erscheint, bevor ein neuer Cookie angelegt wird. Die vollständige Deaktivierung von Cookies kann jedoch dazu führen, dass Sie nicht alle Funktionen unserer Website nutzen können.
5. Analyse-Tools
a) Tracking-Tools
Die im Folgenden aufgeführten und von uns eingesetzten Tracking-Maßnahmen werden auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO durchgeführt. Mit den zum Einsatz kommenden Tracking-Maßnahmen wollen wir eine bedarfsgerechte Gestaltung und die fortlaufende Optimierung unserer Webseite sicherstellen. Zum anderen setzen wir die Tracking-Maßnahmen ein, um die Nutzung unserer Webseite statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes für Sie auszuwerten. Diese Interessen sind als berechtigt im Sinne der vorgenannten Vorschrift anzusehen.
Die jeweiligen Datenverarbeitungszwecke und Datenkategorien sind aus den entsprechenden Tracking-Tools zu entnehmen.
i) Google Analytics
Zum Zwecke der bedarfsgerechten Gestaltung und fortlaufenden Optimierung unserer Seiten nutzen wir Google Analytics, ein Webanalysedienst der Google Inc. (https://www.google.de/intl/de/about/) (1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA; im Folgenden „Google“). In diesem Zusammenhang werden pseudonymisierte Nutzungsprofile erstellt und Cookies (siehe unter Ziff. 4) verwendet. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website wie
werden an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Die Informationen werden verwendet, um die Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu Zwecken der Marktforschung und bedarfsgerechten Gestaltung dieser Internetseiten zu erbringen. Auch werden diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag verarbeiten. Es wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten von Google zusammengeführt. Die IP-Adressen werden anonymisiert, so dass eine Zuordnung nicht möglich ist (IP-Masking).
Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung der Browser-Software verhindern; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich genutzt werden können.
Sie können darüber hinaus die Erfassung der durch das Cookie erzeugten und auf Ihre Nutzung der Website bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem Sie ein Browser-Add-on herunterladen und installieren (https://tools.1d5920f4b44b27a802bd77c4f0536f5a-gdprlock/dlpage/gaoptout?hl=de).
Alternativ zum Browser-Add-on, insbesondere bei Browsern auf mobilen Endgeräten, können Sie die Erfassung durch Google Analytics zudem verhindern, indem Sie auf diesen Link klicken. Es wird ein Opt-out-Cookie gesetzt, das die zukünftige Erfassung Ihrer Daten beim Besuch dieser Website verhindert. Der Opt-out-Cookie gilt nur in diesem Browser und nur für unsere Website und wird auf Ihrem Gerät abgelegt. Löschen Sie die Cookies in diesem Browser, müssen Sie das Opt-out-Cookie erneut setzen.
Weitere Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit Google Analytics finden Sie etwa in der Google Analytics-Hilfe (https://support.1d5920f4b44b27a802bd77c4f0536f5a-gdprlock/analytics/answer/6004245?hl=de).
ii) Google Adwords Conversion Tracking
Um die Nutzung unserer Webseite statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unserer Website für Sie auszuwerten, nutzen wir ferner das Google Conversion Tracking. Dabei wird von Google Adwords ein Cookie (siehe Ziffer 4) auf Ihrem Rechner gesetzt, sofern Sie über eine Google-Anzeige auf unsere Webseite gelangt sind.
Diese Cookies verlieren nach 30 Tagen ihre Gültigkeit und dienen nicht der persönlichen Identifizierung. Besucht der Nutzer bestimmte Seiten der Webseite des Adwords-Kunden und das Cookie ist noch nicht abgelaufen, können Google und der Kunde erkennen, dass der Nutzer auf die Anzeige geklickt hat und zu dieser Seite weitergeleitet wurde.
Jeder Adwords-Kunde erhält ein anderes Cookie. Cookies können somit nicht über die Webseiten von Adwords-Kunden nachverfolgt werden. Die mithilfe des Conversion-Cookies eingeholten Informationen dienen dazu, Conversion-Statistiken für Adwords-Kunden zu erstellen, die sich für Conversion-Tracking entschieden haben. Die Adwords-Kunden erfahren die Gesamtanzahl der Nutzer, die auf ihre Anzeige geklickt haben und zu einer mit einem Conversion-Tracking-Tag versehenen Seite weitergeleitet wurden. Sie erhalten jedoch keine Informationen, mit denen sich Nutzer persönlich identifizieren lassen.
Wenn Sie nicht an dem Tracking-Verfahren teilnehmen möchten, können Sie auch das hierfür erforderliche Setzen eines Cookies ablehnen – etwa per Browser-Einstellung, die das automatische Setzen von Cookies generell deaktiviert. Sie können Cookies für Conversion-Tracking auch deaktivieren, indem Sie Ihren Browser so einstellen, dass Cookies von der Domain „www.92b2d9b2e4508ad1a6a05774391222e7-gdprlock“ blockiert werden. Googles Datenschutzbelehrung zum Conversion-Tracking finden Sie hier (https://services.1d5920f4b44b27a802bd77c4f0536f5a-gdprlock/sitestats/de.html).
6. Social Media Plug-ins
Wir setzen auf unserer Website keine Social Plug-ins (z.B. der sozialen Netzwerke Facebook, Twitter und Instagram etc.) ein.
7. Betroffenenrechte
Sie haben das Recht:
8. Widerspruchsrecht
Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben oder sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall haben Sie ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer besonderen Situation von uns umgesetzt wird.
Möchten Sie von Ihrem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an office@viehbacher.com.
9. Datensicherheit
Wir verwenden innerhalb des Website-Besuchs das verbreitete SSL-Verfahren (Secure Socket Layer) in Verbindung mit der jeweils höchsten Verschlüsselungsstufe, die von Ihrem Browser unterstützt wird. In der Regel handelt es sich dabei um eine 256 Bit Verschlüsselung. Falls Ihr Browser keine 256-Bit Verschlüsselung unterstützt, greifen wir stattdessen auf 128-Bit v3 Technologie zurück. Ob eine einzelne Seite unseres Internetauftrittes verschlüsselt übertragen wird, erkennen Sie an der geschlossenen Darstellung des Schüssel- beziehungsweise Schloss-Symbols in der unteren Statusleiste Ihres Browsers.
Wir bedienen uns im Übrigen geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen, um Ihre Daten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulationen, teilweisen oder vollständigen Verlust, Zerstörung oder gegen den unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Unsere Sicherheitsmaßnahmen werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert.
10. Aktualität und Änderung dieser Datenschutzerklärung
Diese Datenschutzerklärung ist aktuell gültig und hat den Stand Mai 2018.
Durch die Weiterentwicklung unserer Website und Angebote darüber oder aufgrund geänderter gesetzlicher beziehungsweise behördlicher Vorgaben kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung zu ändern. Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung kann jederzeit auf der Website unter https://viehbacher.com/de/datenschutzhinweis von Ihnen abgerufen und ausgedruckt werden.
Ausbildung
Berufserfahrung
Kompetenzen
Vertriebsrecht
Versicherungsrecht
Sprachkenntnisse
Mitgliedschaften
Frau Rechtsanwältin Marie-Caroline Pasquay erbringt ihre Dienstleistungen eigenverantwortlich und selbstständig.
In vielen Lebensbereichen ist eine Bankfinanzierung unerlässlich – sei es privat für den Erwerb einer Immobilie oder gewerblich für die Kapitalbeschaffung Ihres Unternehmens.
Insbesondere im Hinblick auf die Vielschichtigkeit der Regulierung und der Fülle an Gesetzen und Urteilen, die im Zusammenhang mit fast allen Bankgeschäften regelmäßig ergehen, wird es immer schwieriger, die eigene Position zu kennen, den Verhandlungsspielraum abzuschätzen und Rechte durchzusetzen.
Dies gilt bei Verbraucherdarlehen gleichermaßen wie bei Unternehmenskrediten, bei Kreditkartengeschäften oder Anlageberatungsverträgen bis hin zu Vermögensverwaltungsverträgen. Ohne kompetente fachanwaltliche Hilfe lassen sich vielfach Forderungen, z. B. auf Rückerstattung (überhöhter) Gebühren, Neuberechnung von Konten oder nach der Rückabwicklung von Darlehen nicht durchsetzen.
Wenn sich nach geraumer Zeit eine Anlageentscheidung als verlustreich entpuppt, ist es unerlässlich zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung, Anlagevermittlung oder Vermögensverwaltung die Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung und sonstige Vertrags- und Sorgfaltspflichten eingehalten wurden oder ob sich hieraus Schadensersatzansprüche ableiten lassen.
Auch die Finanzierung von Unternehmen und Projekten ohne Bank kann für Unternehmer hochinteressant sein. Schwierig ist jedoch häufig der Zugang zum öffentlichen Kapitalmarkt. Die aufsichtsrechtlichen Hürden sind in den meisten Fällen ohne versierte fachanwaltliche Beratung kaum zu meistern.
Zunächst gilt es die für Ihr Unternehmen passende Gestaltung und den passenden Finanzierungsumfang zu finden. Hieran hängt die Entscheidung, ob Sie mit einer prospektfreien Vermögensanlage oder einem prospektfreien Wertpapier Geld am öffentlichen Kapitalmarkt einwerben dürfen oder ob Sie ein Billigungsverfahren vor der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu durchlaufen haben. Aufgrund der ständig steigenden Anforderungen an die Ausgestaltung von Angeboten für den öffentlichen Kapitalmarkt und der immer engmaschiger werdenden Regulierung ist kompetente fachanwaltliche Beratung und Begleitung unerlässlich.
Das Bindeglied zwischen dem Unternehmen mit Finanzierungsbedarf und dem öffentlichen Kapitalmarkt ist der Finanzvertrieb. Von der gewerberechtlichen Zulassung des einzelnen Mitarbeiters oder der Vertriebsorganisation, über Schulung und Ausbildung hinsichtlich der wesentlichen rechtlichen Anforderungen an eine rechtssichere Anlageberatung bis hin zu deren inzwischen umfangreicher Dokumentation hat der Vertrieb eine Vielzahl von Pflichten zu erfüllen, die alle mit ganz erheblichen Haftungsrisiken behaftet sind.
Eine genaue Prüfung der anzubietenden Finanzprodukte im Vorfeld im Hinblick auf Prospektfehler und Haftungsfallen ist essentiell. Beratungsprotokolle, Anträge, Werbeunterlagen und Erstinformationen müssen vollständig und nach dem aktuellen Stand von Gesetz und Rechtsprechung gestaltet werden.
Nicht zuletzt ist die Regelung der wesentlichen gegenseitigen Rechte und Pflichten im Vertriebsvertrag entscheidend für einen erfolgreichen Auftritt am Markt.
Für Ihre Fragestellungen im Bank- und Kapitalmarktrecht nimmt sich unsere Expertin, Frau Rechtsanwältin Marie-Caroline Pasquay, gerne Zeit und freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme!
Unsere Rechtsanwälte, Steuerberater und Treuhänder können einzelne Fachfragen, die sie nicht bereits selbst beantworten können, schnell, unkompliziert und formlos mit einem unserer in- oder ausländischen Kollegen besprechen; dies ermöglicht ein honorarschonendes Arbeiten.
Wir legen großen Wert darauf, dass unsere Mandanten während der gesamten Dauer des Mandats immer einen persönlichen Ansprechpartner haben, welcher mit dem Mandat betraut ist und stets als Schnittstelle zu unseren etwaigen weiteren Beratern zur Verfügung steht. Der Ansprechpartner wechselt, selbst bei länderübergreifenden Rechts- und/oder Steuerfragen, nicht.
Unsere Berater arbeiten seit Jahren erfolgreich und vertrauensvoll zusammen – dies führt zu einer schnellen und effektiven Mandatsbearbeitung.
Im Vergleich zu Wettbewerbern mit vergleichbarem Dienstleistungsangebot verfügen wir über eine schlanke Kostenstruktur, was uns eine für den Mandanten attraktive Honorargestaltung ermöglicht.
Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Steuerberater und Treuhänder aus fünf Ländern und insgesamt neun Fachrichtungen (Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Gewerblicher Rechtschutz, Erbrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Immobilien- und Aufenthaltsrecht, Steuerrecht, Allgemeines Zivilrecht) zusammen.
Unsere Berater sprechen Deutsch, Englisch, Russisch, Chinesisch, Spanisch, Portugiesisch und Italienisch. Auch unsere Homepage bieten wir in allen genannten Sprachen an, so dass sich unsere weltweiten Mandanten in ihrer Muttersprache über unsere Dienstleistungen informieren können.
Alle unsere Kanzleistandorte sind durch ein High-End-Videokonferenzsystem, das im Unterschied zu Skype, Facetime etc. höchsten Qualitäts- und Datenschutzanforderungen genügt, miteinander verbunden. Unsere Berater können so auch sehr kurzfristig Besprechungen im Rahmen einer abhörsicheren Videokonferenz führen. Unseren Mandanten kann auf Wunsch ein sicherer Zugang zu unserem System erteilt werden, so dass persönliche Besprechungen und der damit verbundene Reiseaufwand nicht zwingend notwendig sind. Zeit- und kostenintensive Reisen sind damit auch für unsere Rechtsanwälte, Steuerberater und Treuhänder vermeidbar, was uns eine für den Mandanten attraktive Honorargestaltung ermöglicht.
Wir sind weltweit mit Top-Kanzleien in den wichtigsten Ländern und/oder Rechtsgebieten verbunden, in denen wir selbst nicht tätig sind. So können wir unseren Mandanten binnen kürzester Zeit einen verlässlichen Ansprechpartner für seine Fragestellung benennen. Unser Mandant partizipiert damit auch an unserem gewachsenen und vertrauensvollen Kontakt zu diesen Kollegen und genießt dort eine entsprechend bevorzugte Behandlung. So ist sichergestellt, dass die hohen Ansprüche unserer Mandanten auch außerhalb unseres eigenen Tätigkeitsbereichs jederzeit erfüllt werden.
Diese richtet sich nach den jeweiligen Grundverkehrsgesetzen der zuständigen Bundesländer. Bis zur Erteilung einer allfälligen Genehmigung gilt ein Kaufvertrag als „schwebend unwirksam“. Wird die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt, ist der Kaufvertrag sowie auch andere zivilrechtliche Rechtsgeschäfte im selben Zusammenhang unwirksam; der Eigentumsübergang kann nicht ins Grundbuch eingetragen werden.
Der Kontakt mit den zuständigen Behörden, die Erfüllung aller Voraussetzungen und die Abwicklung der Formalitäten können kompliziert und langwierig werden und erfordern eine umfassende Expertise. Unsere juristische Begleitung entlastet somit nicht nur unsere Klienten, sondern gewährleistet auch einen raschen Erfolg der Immobilientransaktion.
Unsere Berater in Österreich freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme!
Das Fürstentum Liechtenstein weist einige Besonderheiten auf. Einige sind der historischen Entwicklung, andere der Grösse des Staates geschuldet. Zu letzterem gehört die Schaffung der Grundverkehrsbehörde und des Grundverkehrsgesetzes (GVG).
Wie in anderen Rechtsordnungen auch, steht das Privateigentum im Fürstentum Liechtenstein unter dem Schutz der Verfassung. In Art. 34 Abs.1 1 Hs. der Landesverfassung (LV) heisst es dazu, dass die Unverletzlichkeit des Privateigentums gewährleistet ist.
Auch wenn hier zunächst der Anschein eines absoluten Schutzes suggeriert wird, ist dieser nicht gegeben. Bereits in Art. 34 Abs.1 2. Hs. LV bestimmt, dass Konfiskationen nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen stattfinden. Daraus folgt, dass das Privateigentum und die Ausübung desselben durch ein einfaches Gesetz, mithin durch ein Gesetz ohne Verfassungsrang, eingeschränkt werden kann.
Das Grundverkehrsgesetz (GVG) schränkt den verfassungsrechtlichen Schutz des Privateigentums und dessen Ausübung in zulässiger Weise ein.
Hinter der Schaffung des GVG stand die Überlegung, dass die Grundstücke im Fürstentum Liechtenstein ihren Eigentümern zur Nutzung erhalten bleiben sollen. Zudem bezweckt das GVG eine möglichst breite, sozial erträgliche und angemessene Streuung des Grundeigentums. Auch soll mit dem GVG die Bodenkonzentration in den Händen von nur Wenigen vermieden und spekulativer Grunderwerb verhindert werden.
Um die gesetzgeberischen Ziele, die mit der Schaffung des GVG verbunden waren und sind, umzusetzen, unterliegt der Erwerb von Grundstücken im Fürstentum Liechtenstein der Genehmigungspflicht, Art. 2 Abs.1 GVG. Allerdings beschränkt sich die Genehmigungspflicht nicht nur auf den tatsächlichen, käuflichen Erwerb. Nach Art. 2 Abs.2 GVG sind dem Eigentumserwerb unter anderem langfristige Nutzungsrechte, Kauf- und/oder Rückkaufsrechte und langfristige Miet- und Pachtverträge gleichgestellt.
Nach Art. 5 Abs.1 lit. A GVG wird die Genehmigung zum Erwerb erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse am beabsichtigten Eigentumserwerb an dem betreffenden Grundstück besteht. Das berechtigte Interesse wird in Art. 6 GVG definiert und anhand von Regelbeispielen dargestellt.
Sofern die Voraussetzungen der Art. 5 f. GVG erfüllt sind, erteilt die Grundverkehrsbehörde die erforderliche Genehmigung. Nach Art. 9 GVG ist die Grundverkehrsbehörde eine Abteilung im Amt für Justiz.
Beachtlich ist ferner, dass die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde nicht die sachenrechtliche Prüfung und ggf. Genehmigung des Rechtsgeschäfts beinhaltet. Diese erfolgt gesondert vor der grundbuchlichen Eintragung.
Nach Art. 15 GVG sind genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte binnen vier Monaten nach ihrem Abschluss der Grundverkehrsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Während der Vorlagefrist ist das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft, mithin der Eigentumserwerb, nach Art. 25 Abs.1 GVG unwirksam. Wird dagegen die Vorlagefrist versäumt, so hat dies die Nichtigkeit des Eigentumserwerbs zur Folge. Gleiches gilt, wenn die erforderliche Genehmigung rechtskräftig verweigert wurde.
Der Eigentumserwerb im Fürstentum Liechtenstein bedarf nicht nur aus sachenrechtlicher Perspektive einer fundierten Expertise. Gerade im Umgang mit der Grundverkehrsbehörde sind viele Fehler denkbar, die einen Eigentumserwerb verhindern. Unsere Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater unterstützen Sie im Hinblick auf Ihren Eigentumserwerb gerne bei der notwendigen Antragstellung.
Sie haben weitere Fragen? Unsere liechtensteinischen Experten freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme!
Die Funktion der behördlichen Kontrolle über das Grundeigentum üben in der Schweiz das schweizerische Katasterwesen und die Grundbuchämter aus. Der Kataster übernimmt die Landvermessung, das Grundbuch ist das öffentliche Register aller Grundstücke. Ins Grundbuch werden auch die Eigentümer der verschiedenen Liegenschaften und die damit zusammenhängenden Rechte und Lasten eingetragen.
Die amtliche Vermessung durch den Kataster liefert die Daten für die Erstellung der Grundbuchpläne. Das Grundbuch besteht wiederum aus zwei Teilen: Ins sogenannte Tagebuch werden alle Anmeldungen eingetragen, die das Entstehen neuer Rechte oder die Veränderung der Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück betreffen; das Hauptbuch umfasst alle Grundbuchblätter und die Belege der sich ständig verändernden Rechtslage der einzelnen Liegenschaften: Kaufverträge, Einrichtung von Dienstbarkeiten, Hypotheken und sonstigen Sachrechten, mit Angabe der entsprechenden Anspruchsberechtigten.
Wie bei vielen anderen Bereichen der schweizerischen öffentlichen Verwaltung beschränkt sich der Bund auch beim Katasterwesen auf die Aufsicht und Koordination des Gesamtsystems. Die Zuständigkeiten für die Bauplanung und den tatsächlichen Betrieb von Grundbuch- und Katasterämtern liegen bei den Kantonen und können ortsabhängig sehr unterschiedlich geregelt sein. Grössere Kantone verfügen über mehrere Grundbuchämter.
Der Kauf einer Liegenschaft ist mit speziellen Formvorschriften verbunden. Die öffentliche Beurkundung ist überall Pflicht, sie kann jedoch von Kanton zu Kanton in unterschiedlicher Form erfolgen.
Wenn Sie in der Schweiz Grundeigentum erwerben wollen, ist das zuständige kantonale Grundbuchamt der Schlüssel zu den wichtigsten Informationen für ein erfolgreiches Geschäft. Das Grundbuch liefert in Form eines Registerauszugs genaue Angaben über Eigentümer, allfällige Vormerkungen und Dienstbarkeiten, sowie offizielle Auskünfte über Grundpfandrechte und sonstige Grundlasten.
Wenn Sie eine Liegenschaft in der Schweiz als Ausländer kaufen, können bestimmte Einschränkungen vorgesehen sein. Wir verweisen hier auf die Seite Beratung und Vertretung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten.
Planen Sie einen Grundstückskauf oder die Veräusserung eines Grundeigentums, so beantworten die Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater alle Fragen, die in Zusammenhang mit Ihrem Wunschobjekt stehen: Welches Grundbuchamt ist dafür zuständig? Bestehen am Grundstück Rechte Dritter oder Lasten, die eine erfolgreiche Kaufabwicklung verhindern oder die Nutzniessung der erworbenen Fläche einschränken könnten? Gelten am betreffenden Ort besondere Formerfordernisse?
Sollte es beim Erwerb einer Liegenschaft zu Konflikten mit der Gegenpartei kommen, stehen Ihnen das ganze Instrumentarium des schweizerischen Zivilgesetzbuches und die Vorschriften zum Grundstückkauf des Obligationenrechts (Art. 216 ff. OR) zur Verfügung. Unsere Rechtsanwälte und Berater stehen Ihnen jederzeit kompetent zur Seite. Zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen!
In Österreich gibt es, ähnlich wie in Liechtenstein und der Schweiz sowie zahlreichen anderen europäischen Ländern, eine gesetzlich normierte Unternehmensstrafbarkeit. Unternehmen können demnach für strafbare Handlungen ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter eigenständig sanktioniert werden. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG).
Diesem Gesetz unterliegen gem. § 1 Z.2 juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, mithin also auch Aktiengesellschaften und GmbHs. Vorrangiges Kriterium für eine Strafbarkeit ist die Sorgfaltspflicht; mögliche Sanktionen erfolgen in Form von Geldbußen, die unabhängig von der individuellen Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern verhängt werden können.
Zusätzlich müssen Unternehmen mit zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen der Geschädigten, Umsatzeinbußen aufgrund von Reputationsschäden, Ausschlüsse von Bieterlisten in Vergabeverfahren oder Steuernachzahlungen rechnen.
Im Falle einer Unternehmensstrafbarkeit empfiehlt sich also stets eine kundige und effektive Beratung und Verteidigung des Unternehmens durch einen kompetenten und erfahrenen Partner – einen Partner wie uns.
Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme!
Grundsätzlich kann nur einem Menschen eine Strafe auferlegt werden. Dies, da nur eine natürliche Person selbst handeln und somit Straftatbestände verwirklichen kann. Allerdings kommt es immer dann zu Gerechtigkeitslücken, wenn eine Handlung einem Menschen nicht direkt, jedoch einem Unternehmen zugerechnet werden kann. Immer dann würde faktisch ein gesellschaftlich sanktioniertes Verhalten durch Straflosigkeit belohnt.
Das Fürstentum Liechtenstein hat, mit dem in den §§ 74a ff. Strafgesetzbuch (StGB) geregelten Unternehmensstrafrecht, die Verantwortlichkeit von juristischen Personen normiert. Hiernach können juristische Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn eine Leitungsperson oder ein einzelner Mitarbeiter einen Straftatbestand verwirklicht hat und diese Verwirklichung der juristischen Person zugerechnet werden kann.
Neben der Straftat, die eine natürliche Person zu Gunsten der juristischen Person begangen hat, kommt auch und vor allem eine Verantwortlichkeit aufgrund eines Organisationsverschuldens in Betracht. Dies ist immer dann gegeben, wenn die Straftatverwirklichung durch das Fehlen von Massnahmen zur Verhinderung solcher Straftaten begünstigt wurde. Aufgrund dessen ist eine Compliance-Beratung durch unsere Experten unerlässlich. Mit unserer Expertise kennen wir die Anforderungen an ein funktionierendes Compliance-Management-System und als Anwälte für das Wirtschaftsrecht die Anforderungen an ein sorgfältiges und gewissenhaftes unternehmerisches Handeln.
Ist, trotz des eingeführten Compliance-Systems, ein Fehlverhalten zu besorgen, können unsere Anwälte für das Wirtschaftsstrafrecht die tatsächlichen Handlungen oftmals mit legalen unternehmerischen Entscheidungen begründen. Mit unserer Expertise im Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsstrafrecht erklären wir selbst juristischen Laien die Zusammenhänge verständlich. Gerade im Kontakt mit der Staatsanwaltschaft, bei der Verteidigung in Unternehmensstrafsachen, kann daher auf unsere Fach- und Sachkenntnis vertraut werden.
Aus der Natur der Sache ergibt sich, dass eine juristische Person keine Haftstrafe zu befürchten braucht. Dennoch sollte die Strafandrohung nicht unterschätzt werden. Über eine juristische Person kann zwar nur eine sogenannte Verbandsgeldstrafe verhängt werden, die in Tagessätzen zu bemessen ist. Maximal können jedoch, nach § 74b StGB, bis zu 180 Tagessätze verhängt werden. Die Tagessatzhöhe ist, so § 74b Abs. 4 StGB, nach der Ertragslage der juristischen Person unter der Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen. In jedem Fall beträgt ein Tagessatz mindestens 100.00 Franken und maximal 15`000.00 Franken.
Unsere Rechtsanwälte sind Spezialisten im Wirtschaftsstrafrecht bzw. Unternehmensstrafrecht. Aufgrund unserer Expertise sind wir Ihr richtiger Ansprechpartner, wenn Sie von einem Unternehmens- bzw. Wirtschaftsstrafverfahren betroffen sind. Dabei unterstützen und vertreten wir Sie im strafrechtlichen Vor- bzw. Ermittlungsverfahrensowie im gerichtlichen Hauptverfahren. Auch im Rahmen des Strafvollzugs können Sie auf unseren Sachverstand und unsere Kenntnis von Lösungen möglicher Probleme zählen. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu unseren Experten auf!
Strafrechtliche Schuld können nur natürliche Personen tragen: Die europäisch-kontinentale Auffassung des Strafrechts hat sich jahrhundertelang auf diesen Grundsatz gestützt. Mit dem rasanten Wachstum der Unternehmen als komplexe Gefüge von Entscheidungszentren und dem Entstehen der modernen Formen von Kriminalität z.B. im Bereich der Geldwäscherei und des internationalen Verbrechens, hat sich die Frage der Strafbarkeit von Organisationen und juristischen Personen immer häufiger gestellt. Innerhalb von einer Körperschaft, aus der eine Straftat hervorgeht, ist es nicht immer möglich, das Verschulden von einzelnen Mitarbeitern oder Entscheidungsträgern prozessual nachzuweisen.
Das Unternehmensstrafrecht hat sich mittlerweile zu einer eigenständigen Branche des Rechts entwickelt und stellt Unternehmer und Führungskräfte vor neue Herausforderungen.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen stützt sich in der Schweiz auf Art. 102 Strafgesetzbuch. Als Unternehmen gelten im Sinne dieser Vorschrift von 2007 die Gesellschaften, die Einzelfirmen, die juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gebietskörperschaften. Die Strafbarkeit erstreckt sich damit weit über die Grenzen der Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit hinaus.
Der Anlass zur Einführung dieser Regelung war der bekannte Fall „Schweizerhalle / Sandoz“ von 1986. Mehr als 1000 Tonnen giftige Chemikalien verbrannten in einem Werk der Firma Sandoz in Schweizerhalle bei Basel. Aus dem Brand entwickelte sich eine giftige Wolke, die die Luft der Stadt lange Stunden belastete. Doch damit nicht genug: Das eingesetzte Löschwasser, mit umweltschädlichen Produkten vermischt, konnte nicht aufgefangen werden und floss direkt in den Rhein. Beide zusammenhängende Ereignisse hatten schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung und die Natur. Trotz dem Ausmass des angerichteten Umweltschadens konnte kein angemessenes Individualverschulden nachgewiesen werden. Es konnten nur zwei Personen zu geringfügigen Bussen verurteilt werden. Die Ursachen des Unfalls lagen offensichtlich in der mangelnden Organisation des Unternehmens. Auf dieser Grundlage konnte man damals noch keine eigenständige Strafverfolgung begründen.
Die Strafbarkeit eines Unternehmens unterscheidet sich von der strafrechtlichen Schuld von natürlichen Personen dadurch, dass einem Unternehmen die mangelnde Organisation vorgeworfen wird, nicht die Begehung der Straftat. Hätte das Unternehmen eine zweckmässige Organisation eingerichtet, so hätte sich die Anlasstat nicht ereignet, oder man hätte dafür Entscheidungsträger nennen und deren Verschulden nachweisen können.
Im Rahmen der subsidiären Strafbarkeit verantwortet das Unternehmen nur dann, wenn keine natürlichen Personen als Täter ermittelt werden können. Wenn der oder die Mitarbeiter nicht genannt werden können, die mit ihrem Verhalten die Straftat veranlasst haben, so wird das Unternehmen bestraft. Eine genaue Umschreibung der Delikte, die zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Unternehmens führen können, erfolgt im Strafgesetzbuch nicht. Ausdrücklich ausgeschlossen sind nur Übertretungen. Die Straftat muss sich „in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks“ (Art. 102 Abs. 1 StGB) ereignen.
Bei einer abgeschlossenen Reihe von Straftaten wird das Unternehmen - unabhängig von der individuellen Strafbarkeit - von natürlichen Personen bestraft, oder kumulativ dazu. Es geht um Straftaten im Bereich der Korruption, der Finanzierung von Terrorismus, der Geldwäscherei und der kriminellen Organisation. Parallel zur allfälligen Verurteilung der verantwortlichen Mitarbeiter wird auch dem Unternehmen eine Busse verhängt. Die Regelung befindet sich im Abs. 2 des Art. 102 StGB und stützt sich auch auf internationale Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung vom organisierten Verbrechen und von Terrororganisationen.
Grundlage der Strafbarkeit eines Unternehmens ist prinzipiell ein Organisationsmangel. Dies stellt Unternehmer und Führungskräfte vor neue Herausforderungen. Die Verantwortlichkeiten innerhalb eines Unternehmens müssen so geregelt sein, dass jeder Schaltstelle ein verantwortlicher Entscheidungsträger eindeutig zugeordnet wird. Andere Aufgaben entstehen im Rahmen der Auswahl der zuständigen Mitarbeiter und der Personalschulung. Eine zentrale Rolle spielt das allgemeine Risikomanagement. In diesem Sinne ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens ein wichtiger Bestandteil der sog. Compliance (s. auch „Beratung von Gesellschaftseigentümern und -vertretern“, Punkt „Compliance“). Die Folgen der strafrechtlichen Verurteilung eines Unternehmens können fatal sein. Bussen in siebenstelligen Zahlen gefährden die Handlungsfähigkeit der Organisation. Da das Gericht die Publikation des Urteils gem. Art. 68 StGB anordnen kann, kann ein Strafverfahren schwere Konsequenzen auch auf die Reputation des Unternehmens haben.
Die Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater für Unternehmensstrafrecht unterstützen Sie bei der juristischen Beurteilung von Schwachstellen zur Organisation eines Unternehmens. Sollte es zu einem Strafverfahren kommen, können Sie mit unserer Kompetenz und Erfahrung jederzeit rechnen. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!
Die Informationen zur Verteidigung bei Unternehmensstrafsachen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir beraten seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern zu den Gesellschaftsformen und führen Standortanalysen durch. Bei uns sind Sie daher kompetent vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!
Genau wie Unternehmen helfen wir auch Privatpersonen dabei, Forderungen und Ansprüche durchzusetzen oder wirkungsvoll abzuwehren.
Haben Sie Waren gekauft und wollen den Kauf wegen Mängeln rückgängig machen, übernehmen wir die Rückabwicklung nach den Regeln des Kaufvertragsrechts. Sie bekommen den Kaufpreis erstattet oder werden frei von Zahlungsverpflichtungen. Das gleiche gilt, wenn Sie Reisen stornieren oder sonstige Schuldverhältnisse beenden möchten.
Schnell und effizient helfen wir, wenn unberechtigterweise Forderungen gegen Sie erhoben werden. Hierzu zählen auch jene Verträge, die Sie möglicherweise gegen Ihren Willen abgeschlossen haben. Wir prüfen für Sie, ob der Vertrag widerrufen werden kann oder gar nicht erst wirksam zustande gekommen ist. Tätig werden wir auch, wenn Ihnen bereits Rechnungen oder Mahnungen von Inkassofirmen vorliegen.
Stehen Sie auf der Gläubigerseite und warten auf ausstehende Zahlungen oder Leistungen, unterstützen wir Sie dabei, Gelder einzutreiben oder ausstehende Leistungen anzumahnen. Hierbei gehört es zu unseren Spezialisierungen, für Sie auch länderübergreifend tätig zu werden. Mit unseren Kanzleien in Deutschland, Österreich, Liechtenstein, der Schweiz und Italien können wir Ihnen eine zügige und kompetente Bearbeitung Ihrer Angelegenheit zusichern. Mehr zum Thema Internationale Forderungsbeitreibung erfahren Sie hier.
Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater vertritt Sie in jeder Phase der Forderungsdurchsetzung bzw. –abwehr. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!