Die Veröffentlichung der "Panama Papers" im April 2016 löste eine rege Diskussion über die Steuerumgehung mittels - meist im Ausland angesiedelter - Domizilgesellschaften (Briefkastenfirmen) aus.
"Ja!", lautet die eindeutige Antwort - jedenfalls für Gesellschaften, die im EU-Ausland ansässig sind.
Das Haushaltsgesetz 2017 wurde genehmigt und ist mit 01.01.2017 in Kraft getreten. Darin sind einige steuerrechtliche Neuerungen enthalten.
Bereits im Mai 2016 haben wir zur Einführung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung berichtet. Nun ist es soweit: Die Verordnung tritt zum 18.01.2017 in Kraft.
Am 14. September 2016 hat das Bundeskabinett den „Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ beschlossen, mit welchem die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften neu ausgerichtet wird.
Der Druck auf Steuersünder wächst. Immer häufiger gelangen Fahnder in den Besitz von Daten und können somit Verstecke für Schwarzgeld aufdecken. Die Gefahr, entdeckt zu werden, wird dadurch immer größer.
Durch die fixierten Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein zeigten sich in Österreich 2013 fast 13.000 und 2014 sogar mehr als 14.000 Steuersünder selbst an. Im Jahr 2015 sank die Zahl der Steueranzeigen auf 7.351. Auch bis Mitte März 2016 gab es keine nennenswerte Entwicklung bei den Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung. Viele Steuersünder wogen sich scheinbar in falscher Sicherheit. Doch Anfang April 2016 tauchte eine neue Bedrohung für Steuersünder auf: Die Panama Papers sorgten weltweit für Schlagzeilen.
Mit Urteil vom 17.12.2014 erklärte das Bundesverfassungsgericht einige Paragrafen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes als verfassungswidrig und verlangte vom Gesetzgeber bis Ende Juni 2016 eine Reform der Erbschaftsteuer.
Mit dem Entwurf der AIA-Verordnung unternimmt die Schweiz einen weiteren Schritt zur Einführung des AIA. Am 18.05.2016 hat der Schweizer Bundesrat die sogenannte Vernehmlassung zum Entwurf der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch eröffnet.
Mit Urteil vom 27.10.2015 legte der BGH fest, dass ein großes Ausmaß bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 Euro vorliegt. Dieser Verstoß kann mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.