Viehbacher DE

Viehbacher DE (98)


Deutschland

Als Rechtsanwälte und Steuerberater unterstützen wir unsere Mandanten in allen Phasen eines Steuerstrafverfahrens

  1. Die besonderen Zuständigkeiten im Steuerstrafverfahren
  2. Der Ablauf des Verfahrens
  3. Die Rolle der Steuerfahndung
  4. Hausdurchsuchung oder „Dawn Raid“
  5. Richtig agieren bei einer Verhaftung
  6. Pfändung von Konten und Wertgegenständen
  7. Vorsorge mit Notfallplänen

1. Die besonderen Zuständigkeiten im Steuerstrafverfahren

Während in einem Strafverfahren die Staatsanwaltschaft ermittelt, treten bei einem Steuerstrafverfahren spezielle Dienststellen der Finanzbehörden in Aktion. Gemäß den §§ 386, 399, 402, 410 der Abgabenordnung (AO) sind entweder die Bußgeld- und Strafsachenstelle („Bustra“) oder die Straf- und Bußgeldstelle („Strabu“) für die Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zuständig. Die Bezeichnungen unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern, ihre staatsanwaltschaftlichen oder polizeilichen Befugnisse decken sich weitgehend. Wird nicht nur wegen Steuerstraftaten, sondern auch wegen allgemeiner Strafdelikte ermittelt oder geht es um eine Verhaftung, übernimmt die Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens.

2. Der Ablauf des Verfahrens

Genau wie das allgemeine Strafverfahren beginnt auch das Steuerstrafverfahren mit dem Ermittlungsverfahren, wenn der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit vorliegt. Verdichtet sich der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat zu einem hinreichenden Tatverdacht, erheben Staatsanwaltschaft beziehungsweise Strabu oder Bustra Anklage. Nun prüft das Gericht im sogenannten Zwischenverfahren, ob es eine Verurteilung für wahrscheinlich hält oder nicht. Ist das der Fall, eröffnet es das Hauptverfahren, andernfalls stellt es das Verfahren ein. Das Hauptverfahren endet mit der Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe, mit der Einstellung des Verfahrens oder im besten Fall mit einem Freispruch.

3. Die Rolle der Steuerfahndung

Im Vorfeld eines Ermittlungsverfahrens obliegt die Aufdeckung und Ermittlung von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten der Steuerfahndung. Hierbei übernimmt die Steuerfahndung gewissermaßen die Rolle der Polizei.

4. Hausdurchsuchung oder „Dawn Raid“

Medienbekannt sind die Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung im Morgengrauen vor der Haustür steht, um Privaträume oder Büros nach Unterlagen zu durchsuchen und als Beweismittel sicherzustellen. Dass es bei solchen Überraschungsangriffen (Dawn Raids) nicht leicht ist, einen kühlen Kopf zu bewahren, wissen wir aus langjähriger Erfahrung.

5. Richtig agieren bei einer Verhaftung

In schweren Verdachtsfällen beschränken sich die Steuerbehörden nicht auf die Beschlagnahmung von Unterlagen, sondern verhaften die verdächtigen Personen. In diesem Fall wenden wir uns gegen bestehende Haftbefehle, mit dem Ziel, Ihre Freilassung ggf. gegen Kaution zu erreichen. Auch sollte vermieden werden, dass unbedachte Äußerungen Ihre Beweissituation verschlechtern. Unser Rat lautet jeweils: Vom Schweigerecht Gebrauch machen und unverzüglich einen versierten Rechtsbeistand konsultieren. Dann übernehmen wir alles Weitere für Sie.

6. Pfändung von Konten und Wertgegenständen

Werden im Zuge von Ermittlungen Konten „eingefroren“ oder Wertgegenstände gepfändet, kümmern wir uns um die schnelle Freigabe, damit etwaige Einschränkungen für Sie so gering wie möglich bleiben.

7. Vorsorge mit Notfallplänen

Als erfahrenes Team aus Rechtsanwälten und Steuerberatern sorgen wir vor und antizipieren etwaige Durchsuchungen, Verhaftungen und andere Krisenszenarios mit entsprechenden Notfallplänen. Auf diese Weise bleiben Sie weiterhin handlungsfähig, auch wenn Computer oder Geschäftsunterlagen beschlagnahmt wurden. Das gilt auch für den Fall, dass beim Verdacht einer bandenmäßig begangenen Steuerstraftat gemäß § 100a StPO die Telekommunikation überwacht wird. Als Mandant unserer Kanzlei dürfen Sie sicher sein, dass wir Ihnen im Zusammenhang mit einer Durchsuchung und anderen Ermittlungsmaßnahmen rund um die Uhr zur Seite stehen.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Spezialisten für Steuerstrafrecht – nehmen Sie Kontakt auf!


Österreich

Unser österreichisches Expertenteam unterstützt Sie in allen Phasen eines Finanzstrafverfahrens

  1. Die besonderen Zuständigkeiten im Finanzstrafverfahren
  2. Finanzstrafverfahren vor den Finanzstrafbehörden (bis 100.000,00 Euro)
  3. Finanzstrafrechtliches Verfahren vor Gericht (über 100.000,00 Euro)
  4. Hausdurchsuchung oder „Dawn Raid“
  5. Richtig agieren bei einer Verhaftung
  6. Öffnung von Konten; Beschlagnahme von Wertgegenständen
  7. Vorsorge mit Notfallplänen

1. Die besonderen Zuständigkeiten im Finanzstrafverfahren

Bei Finanzstrafverfahren sind die ordentlichen Gerichte in Österreich erst zuständig, wenn es um vorsätzliche Abgabenhinterziehung in Höhe von über 100.000,00 Euro geht. Jedem sonstigen Verdacht auf ein finanzstrafrechtlich relevantes Delikt wird in einem Verfahren vor den Finanzstrafbehörden (Finanzamt und Bundesfinanzgericht) nachgegangen. Die Einzelheiten regelt das Finanzstrafgesetz (FinStrG).

2. Finanzstrafverfahren vor den Finanzstrafbehörden (bis 100.000,00 Euro)

Liegt ein Verdacht auf ein Finanzvergehen vor, werden seitens der Finanzbehörden Ermittlungen durchgeführt. Erhärten diese Vorerhebungen Verdacht, wird ein Finanzstrafverfahren eingeleitet. Dieses beginnt mit dem Einleitungsbescheid, der zu einem vereinfachten oder einem normalen Verfahren führen kann. Beide geben dem Beschuldigten die Gelegenheit zur Stellungnahme; beim vereinfachten Verfahren erfolgt dann eine Strafverfügung, beim normalen eine mündliche Verhandlung, die zu einer Straferkenntnis führt. Innerhalb einer Frist kann Einspruch bzw. Beschwerde eingelegt werden; nach Ablauf der Frist tritt Rechtskraft ein. Die fristgerechte Beschwerde im normalen Verfahren führt zu einem Verfahren in II. Instanz vor dem Bundesfinanzgericht (BFG). Die hier beschiedene Straferkenntnis wird nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist rechtskräftig; innerhalb der Frist kann ihr mittels einer Bescheidbeschwerde an den VwGH (Verwaltungsgerichtshof) oder den VfGH (Verfassungsgerichtshof) widersprochen werden. Dabei ist anwaltliche Vertretung vorgeschrieben! Hierauf erfolgt das endgültige Urteil.

3. Finanzstrafrechtliches Verfahren vor Gericht (über 100.000,00 Euro)

Eine vorsätzliche Hinterziehung von mehr als 100.000,00 Euro wird von den Gerichten geahndet. Die Vorerhebungen werden hierbei von der Staatsanwaltschaft durchgeführt und führen bei Erhärtung des Verdachts zu einer Anklage. In solchen Fällen finanzstrafrechtlicher Gerichtsverfahren besteht Verteidigungspflicht! Es folgt eine mündliche Verhandlung mit Urteil, das mit Fristablauf rechtskräftig wird. Gegen dieses Urteil ist innerhalb der Frist Nichtigkeitsbeschwerde an den obersten Gerichtshof (OGH) oder Berufung an den OGH oder das Oberlandesgericht (OLG) möglich. In beiden Fällen wird vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) ein Verfahren in II. Instanz durchgeführt, das zu einem rechtskräftigen Urteil führt.

4. Hausdurchsuchung oder „Dawn Raid“

In jeder Phase des Verfahrens sind sowohl seitens der Finanzbehörden als auch der Staatsanwaltschaft Zwangsmaßnahmen wie Haus- und Personendurchsuchungen sowie Beschlagnahmungen möglich, um Beweise zu sammeln oder ihr Verschwinden zu verhindern. Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen hierbei beratend zur Seite und erheben schnell und effektiv mögliche Beschwerden gegen solche Maßnahmen.

5. Richtig agieren bei einer Verhaftung

Im Falle einer Verhaftung ist es nicht leicht, einen kühlen Kopf zu bewahren. Dennoch ist es gerade in einer solchen Situation wichtig, sich nicht zu unbedachten Äußerungen hinreißen zu lassen. Machen Sie deshalb von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, um sich nicht selbst zu belasten, und schalten Sie uns ein! Wir wenden uns gegen eventuell bestehende Haftbefehle und bieten Ihnen optimalen Rechtsbeistand.

6. Öffnung von Konten; Beschlagnahme von Wertgegenständen

Wenn im Zuge der Vorerhebungen Konten „eingefroren“ oder Wertgegenstände gepfändet werden, setzen wir uns für eine rasche Freigabe ein, um etwaige Einschränkungen für Sie so gering wie möglich zu halten.

7. Vorsorge mit Notfallplänen

Egal, ob Durchsuchung, Beschlagnahme von Computern oder Geschäftsunterlagen oder Überwachung der Telekommunikation – mit Notfallplänen und Vorsorgemaßnahmen lassen sich die Folgen eines Finanzstrafverfahrens erheblich lindern und die Handlungsfähigkeit erhalten. Als Klient unserer Kanzlei können Sie sich auf unseren Beistand im Falle von Durchsuchungen und anderen Ermittlungsmaßnahmen rund um die Uhr verlassen.

Kontakt

Das Steuerstrafrecht gehört zu unseren Spezialgebieten. Unsere österreichischen Experten bieten optimalen Beistand in allen Lagen – nehmen Sie Kontakt auf!

Liechtenstein

Die Informationen zur Beratug und Vertretung im Steuerstrafverfahren in Liechtentein befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir begleiten unsere Mandanten seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern in Steuerstrafverfahren und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!


Schweiz

Als Rechtsanwälte und Steuerexperten begleiten wir unsere Mandanten in allen Phasen eines Steuerstrafverfahrens

  1. Die besonderen Zuständigkeiten im Steuerstrafverfahren
  2. Der Ablauf des Verfahrens
  3. Die Rolle der Steuerfahndung
  4. Hausdurchsuchung oder „Dawn Raid“
  5. Richtig agieren bei einer Verhaftung
  6. Pfändung von Konten und Wertgegenständen
  7. Vorsorge mit Notfallplänen

1. Die besonderen Zuständigkeiten im Steuerstrafverfahren

Während in einem Strafverfahren die Staatsanwaltschaft ermittelt, treten bei einem Steuerstrafverfahren spezielle Dienststellen der Steuerbehörden in Aktion. Die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) übernimmt die Untersuchung und Anklage bei steuerrechtlichen Strafsachen. Der Strafprozess erfolgt nach den Grundsätzen des Verwaltungsstrafrechts. Steuerämter und Gerichte mit Zuständigkeit für kantonale und lokale Steuerdelikte befinden sich in den einzelnen Kantonen. Für die Strafverfolgung von besonders umfangreichen Fällen übernimmt die Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens.

2. Der Ablauf des Verfahrens

Genau wie das allgemeine Strafverfahren beginnt auch das Steuerstrafverfahren mit der Untersuchung, wenn der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit vorliegt. Erachtet der untersuchende Beamte die Untersuchung als vollständig und liegt nach seiner Ansicht eine Rechtsverletzung vor, verfasst er ein Schlussprotokoll. Nun erlässt die Verwaltung einen Strafbescheid: Der Betroffene hat die Möglichkeit, Einsprache zu erheben oder die Eröffnung eines gerichtlichen Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren endet mit der Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe, mit der Einstellung des Verfahrens oder im besten Fall mit einem Freispruch.

3. Die Rolle der Steuerfahndung

Im Vorfeld eines Ermittlungsverfahrens obliegt die Aufdeckung und Ermittlung von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten der Steuerfahndung. Hierbei übernimmt die Steuerfahndung gewissermassen die Rolle der Polizei.

4. Hausdurchsuchung oder „Dawn Raid“

Medienbekannt sind die Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung im Morgengrauen vor der Haustür steht, um Privaträume oder Büros nach Unterlagen zu durchsuchen und als Beweismittel sicherzustellen. Dass es bei solchen Überraschungsangriffen (Dawn Raids) nicht leicht ist, einen kühlen Kopf zu bewahren, wissen wir aus langjähriger Erfahrung.

5. Richtig agieren bei einer Verhaftung

In schweren Verdachtsfällen beschränken sich die Steuerbehörden nicht auf die Beschlagnahmung von Unterlagen, sondern verhaften die verdächtigen Personen. In diesem Fall wenden wir uns gegen bestehende Haftbefehle, mit dem Ziel, Ihre Freilassung ggf. gegen Kaution zu erreichen. Auch sollte vermieden werden, dass unbedachte Äusserungen Ihre Beweissituation verschlechtern. Unser Rat lautet jeweils: Vom Schweigerecht Gebrauch machen und unverzüglich einen versierten Rechtsbeistand konsultieren. Dann übernehmen wir alles Weitere für Sie.

6. Pfändung von Konten und Wertgegenständen

Werden im Zuge von Ermittlungen Konten „eingefroren“ oder Wertgegenstände gepfändet, kümmern wir uns um die schnelle Freigabe, damit etwaige Einschränkungen für Sie so gering wie möglich bleiben.

7. Vorsorge mit Notfallplänen

Als erfahrenes Team aus Rechtsanwälten und Steuerberatern sorgen wir vor und antizipieren etwaige Durchsuchungen, Verhaftungen und andere Krisenszenarios mit entsprechenden Notfallplänen. Auf diese Weise bleiben Sie weiterhin handlungsfähig, auch wenn Computer oder Geschäftsunterlagen beschlagnahmt wurden. Das gilt auch für den Fall, dass beim Verdacht einer besonders schweren Straftat nach dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) die Telekommunikation überwacht wird. Als Mandant unserer Kanzlei dürfen Sie sicher sein, dass wir Ihnen im Zusammenhang mit einer Durchsuchung und anderen Ermittlungsmassnahmen rund um die Uhr zur Seite stehen.

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Wir sind für Sie da – als Spezialisten für Steuerstrafrecht in der Schweiz. Nehmen Sie Kontakt auf!

Steuerplanung für Privatpersonen

Auch im privaten Bereich kann eine Steuerplanung sinnvoll sein, speziell bei anstehenden Investitionen oder Anlageentscheidungen sowie bei der Einbeziehung der privaten Lebenssituationen. Bei großen Privatvermögen lohnt sich der Blick auf die richtige Aufteilung des Vermögens und auf die richtige Rechtsform. Die optimale Struktur kann steuerliche Vorteile bringen.

Die private Steuerplanung kann u.a. folgende Themen umfassen:

  • Analyse des Immobilienvermögens bzgl. Abschreibungsvolumen und Steuerbelastung; hier kann es Vorteile bringen, einen Teil des Vermögens an eine eigene in- oder ausländische Personen- oder Kapitalgesellschaft zu veräußern, da sich somit das Abschreibungsvolumen wieder erhöhen lässt und u.U. die Steuerbelastung auf die Überschüsse signifikant reduziert werden kann 
  • Beratung bei Immobilieninvestitionen zur Ausnutzung aller steuerlichen Möglichkeiten 
  • Beratung bei Kapitalanlagen unter Beachtung der steuerlichen Komponente
  • Wahl der optimalen Lohnsteuerklassen zwischen Ehegatten (in Deutschland)
  • Entscheidung zwischen getrennter und gemeinsamer Veranlagung (in Deutschland) 
  • Beratung bei Versicherungsverträgen zur Altersversorgung unter Einbeziehung der steuerlich optimalen Abziehbarkeit
  • Errichtung einer privatnützigen Stiftung bei größerem Privatvermögen

Einbeziehung aller Faktoren der Lebensplanung

Die Steuerplanung bei Privatpersonen erfordert natürlich auch die Einbeziehung aller Faktoren der Lebensplanung. Daher sind viele Bereiche abzufragen und zu bewerten:

  • Wo stehen Sie im Leben?
  • Welche privaten Ziele verfolgen Sie?
  • Welche beruflichen Ziele verfolgen Sie?
  • Wie sieht Ihre Altersversorgung aus?
  • Wie ist Ihre Vermögensstruktur?
  • Ist Ihr Vermögen auf das Inland beschränkt oder ist es international strukuriert?
  • Wo möchten Sie etwas ändern?
  • Ist Ihre Familie ausreichend abgesichert?

Die optimale Gestaltung erfordert eine intensive gemeinsame Zusammenarbeit, da der private Bereich eine große Rolle spielt. Wir führen diese Gespräche sehr gerne mit Ihnen in großer Diskretion und mit viel Einfühlungsvermögen. In offenen und vertrauensvollen Gesprächsrunden können wir gemeinsam viel für eine verbesserte Lebens-, Vermögens- und Steuerstruktur erreichen.

Die Steuerexperten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater stehen Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung und unterstützen Sie bei der steuerlichen Optimierung Ihres Vermögens und Ihrer Einkünfte. Ob in München, Wien, Triesen, Zürich oder Brixen: Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Minimierung der Steuerbelastung für Ihr Unternehmen

Der Erfolg eines Unternehmens hängt von vielen inneren und äußeren Faktoren ab. Einer der äußeren Faktoren ist die Besteuerung. Grundsätzlich ist das steuerliche Ziel jedes Unternehmens die Minimierung der Steuerbelastung unter Einhaltung der Steuergesetze und Vermeidung von Risiken. Durch das Prinzip der Abschnittsbesteuerung wird die Steuer auf die Erträge in jedem Jahr anhand des jeweiligen Jahresergebnisses neu berechnet. Da die Ertragssituation oder die Investitionstätigkeit jedes Jahr unterschiedlich sein kann, bedarf es bei der mittel- und langfristigen Unternehmensplanung auch der Einbeziehung der steuerlichen Faktoren.

Die sich aus der Planung heraus durchzuführenden einzelnen Maßnahmen fügen sich bei einer koordinierten Vorgehensweise zur Steuerstrategie zusammen. Der Planungszeitraum umfasst im kurzfristigen Bereich mindestens zwei Jahre, die mittel- und langfristige Strategie ist auf fünf bis zehn Jahre auszulegen.

Wo kann man ansetzen?

Steuerplanung und Steuerstrategieentwicklung ist ein komplexes Thema, was schon aus der Vielzahl von Ansatzpunkten erkennbar ist, wie z.B.:

  • Standort des Unternehmens
  • Standort von Produktions- oder Dienstleistungsstätten 
  • Rechtsform 
  • Organisation 
  • Vermögens- und Kapitalstruktur
  • Investitionen 
  • Finanzierung
  • Produktion und Absatz 
  • Personalwirtschaft 
  • Informationswirtschaft

Wo können wir Sie unterstützen?

Die Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater haben neben fundierten Kenntnissen im Steuer-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht auch die notwendige betriebswirtschaftliche Erfahrung um Sie bei beispielsweise folgenden Themen zu unterstützen: 

  • Länderübergreifende Standortanalyse und –findung 
  • Wahl der optimalen Rechtsform bzw. der optimalen Gesellschaftsstruktur 
  • Vermögensschutz der Gesellschafter 
  • Steuerbilanzpolitik 
  • Erarbeitung der optimalen Finanzierungsstruktur
  • Beratung bei Investitions- und Finanzierungsentscheidungen 
  • Unterstützung bei Fördermaßnahmen (Zuschüsse)
  • Berechnung von unterschiedlichen steuerlichen Szenarien

 

Die Steuerplanung und Steuerstrategieentwicklung geht weit über die reine steuerliche Betrachtung hinaus und ist auch ein Teil des hochkomplexen Themas der Unternehmensplanung. Deshalb sind umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in den verschiedenen Bereichen notwendig. Die Berater von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater vereinen diese Kenntnisse und Erfahrungen länderübergreifend. In unserem Team arbeiten Experten aus Deutschland, Österreich, Liechtenstein, der Schweiz und Italien eng zusammen. Sie finden an jedem unserer 6 Kanzleistandorte (München, Wien, Triesen, Zürich, Brixen) den richtigen Ansprechpartner für Ihre Steuerplanung und Steuerstrategieentwicklung. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.


Deutschland

Auch der Erwerb einer Immobilie kann das Recht zum Aufenthalt  begründen

Nicht nur eine selbstständige oder angestellte Tätigkeit, auch der Erwerb einer Immobilie kann das Recht zum Aufenthalt in Deutschland begründen. Als spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Privatpersonen und Angestellte internationaler Unternehmen dabei, die jeweils passende Form des Aufenthaltstitels zu erlangen.

  1. Für jeden den passenden Aufenthaltstitel
  2. Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG
  3. Sondergenehmigung für Fachkräfte
  4. Niederlassungserlaubnis und Dauererlaubnis
  5. EU-Aufenthaltsgenehmigung via Immobilienerwerb
  6. Immobilienerwerb und Aufenthalt in Deutschland
  7. EU-Aufenthaltsgenehmigung via Erwerb einer Anleihe

1. Für jeden den passenden Aufenthaltstitel

Das deutsche Recht, insbesondere das Aufenthaltsgesetz, sieht verschiedene Formen von Aufenthaltstiteln vor: Visum, Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt und die Blaue Karte für Hochqualifizierte. Grundsätzlich gilt: je höher die berufliche Qualifikation des Antragstellers, desto bevorzugter wird der Aufenthaltstitel erteilt. Unterschieden wird zudem zwischen Angehörigen von EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie Angehörigen von Drittstaaten.

2. Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG

Die Aufenthaltserlaubnis, die für fünf Jahre gilt, muss beantragt werden, wenn der Aufenthalt länger als drei Monate dauert und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden soll. Keine Aufenthaltserlaubnis benötigen Staatsangehörige der EU, der Schweiz und des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum). Zu beantragen ist der Titel bei der zuständigen Ausländerbehörde. Gerne übernehmen wir die Prüfung der Voraussetzungen und die Abwicklung für Privatpersonen und Angestellte internationaler Unternehmen. Selbstverständlich kümmern wir uns auch um den Abschluss der notwendigen Arbeitsverträge.

3. Sondergenehmigung für Fachkräfte

Die sogenannte Blaue Karte berechtigt besonders qualifizierte Fachkräfte mit Hochschulabschluss und vertraglich vereinbartem Mindestverdienst zum vierjährigen Aufenthalt in der EU.  Die Berater der Kanzlei Viehbacher Rechtsanwälte und Steuerberater bringen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfolgreich und rechtssicher zusammen.

4. Niederlassungserlaubnis und Dauererlaubnis

Nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik können EU-Staatsangehörige die Niederlassungserlaubnis beantragen. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Rentenversicherung, Sprachkenntnisse, gesicherter Lebensunterhalt u.a.) wird sie unbefristet erteilt. Das Pendant zur Niederlassungserlaubnis für Drittstaatsangehörige ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Sie stützt sich auf § 9a bis c AufenthG beziehungsweise auf die EU-Richtlinie 2003/109/EG. Sie wird nach fünfjährigem Aufenthalt in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt.

5. EU-Aufenthaltsgenehmigung via Immobilienerwerb

Der Kauf einer Immobilie berechtigt in zahlreichen EU-Staaten zum Aufenthalt. Das hat weitreichende Vorteile. Antragsteller, die aus einem Drittstaat wie China, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Russland kommen, genießen sie ab dem Moment ihres Immobilienerwerbs in bestimmten EU-Staaten das Recht, sich frei im Schengen-Raum mit seinen 26 europäischen Staaten zu bewegen. Die an den Immobilienerwerb gekoppelte Aufenthaltsgenehmigung liegt in der Regel zwischen zwei und fünf Jahren. Erteilt wird sie ab einer bestimmten Höhe des Kaufpreises. Diese Untergrenze variiert zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten. In dem einen Staat liegt sie bei knapp 100.000,00 €, anderswo mindestens bei 500.000,00 €. Gerne beraten wir Sie zum Immobilienerwerb in einem europäischen Mitgliedsstaat.

6. Immobilienerwerb und Aufenthalt in Deutschland

In Deutschland reicht der Kauf einer Immobilie alleine nicht aus, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Hinzukommen muss eine selbstständige Geschäftstätigkeit. Hier sind die konkrete Immobilie sowie die weiteren Voraussetzungen besonders sorgfältig zu prüfen. Gerne sichten wir für Sie die Anforderungen und wickeln alle Formalitäten und den Kontakt mit den Behörden ab.

7. EU-Aufenthaltsgenehmigung via Erwerb einer Anleihe

Einige EU-Regierungen, darunter Ungarn, koppeln die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung auch an den Kauf von Anleihen. Ob sich diese Form von Geldanlage inklusive der jeweiligen Gebühren in Ihrem individuellen Fall lohnt, überprüfen wir gerne für Sie.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Spezialisten für Aufenthaltsrecht – nehmen Sie Kontakt auf!


Österreich

Der Aufenthaltsstatus von Fremden, die länger als sechs Monate im Bundesgebiet verweilen, wird in Österreich durch das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) geregelt. Zudem decken das Asylgesetz (AsylG) und das Fremdenpolizeigesetz (FPG) alle weiteren Formen und Verfahren des Aufenthalts auf dem Bundesgebiet ab. Unsere Kanzlei berät Privatpersonen und Angestellte internationaler Unternehmen bei der Erlangung des passenden Aufenthaltstitels.

  1. Für jeden den passenden Aufenthaltstitel
  2. Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
  3. Beantragung

1. Für jeden den passenden Aufenthaltstitel

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sieht folgende Aufenthaltstitel vor:

  • Aufenthaltsbewilligung (vorübergehender befristeter Aufenthalt, ohne Niederlassungsabsicht)
  • "Niederlassungsbewilligung" (befristete Niederlassung, selbstständige Erwerbstätigkeit) 
  • "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" (aus privaten Gründen, befristete Niederlassung, ohne Arbeitsmarktzugang) 
  • "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" (für Angehörige, befristete Niederlassung, ohne Arbeitsmarktzugang) 
  • "Familienangehöriger" (für Familienangehörige, befristete Niederlassung, unbeschränkter Arbeitsmarktzugang) 
  • "Rot-Weiß-Rot – Karte" (für qualifizierte Arbeitskräfte, befristete Niederlassung, beschränkter Arbeitsmarktzugang) 
  • "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (bei Verlängerung der "Rot-Weiß-Rot – Karte" und in anderen Fällen, befristete Niederlassung, unbeschränkter Arbeitsmarktzugang) 
  • "Blaue Karte EU" (für besonders hochqualifizierte Akademiker, befristete Niederlassung, beschränkter Arbeitsmarktzugang) 
  • "Daueraufenthalt – EU" (unbefristete Niederlassung, unbeschränkter Arbeitsmarktzugang)

Diese Titel gelten nicht für Angehörige von EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz, sondern nur für Angehörige von Drittstaaten.

2. Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

Grundsätzlich werden befristete Aufenthaltstitel für zwölf Monate erteilt. Ausnahmen bestehen etwa bei „Blaue Karte EU“, die für bis zu zwei Jahren ausgestellt wird, sowie unterbestimmten Voraussetzungen für die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, die „Niederlassungsbewilligung“, die „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ und den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, die drei Jahre gültig sein können.

3. Beantragung

Grundsätzlich sind Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels schon vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus persönlich zu stellen. Dabei muss der Grund des Aufenthaltes angegeben und genau bezeichnet werden. In Ausnahmefällen, etwa bei Familienangehörigen von österreichischen Staatsbürgern oder Bürgern des EWR, kann der Antrag auch in Österreich gestellt werden.

Kontakt

Viehbacher Rechtsanwälte setzen sich seit vielen Jahren für die Interessen von Ausländern in Österreich ein und helfen bei aufenthaltsrechtlichen und arbeitsrelevanten Fragen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein, als einer der kleinsten Staaten der Welt, reglementiert das Recht zum Aufenthalt relativ restriktiv. Unabhängig ob Sie zur Erwerbstätigkeit einen Wohnsitz im Fürstentum nehmen oder ohne eine solche Ihren Wohnsitz in das Fürstentum verlegen wollen – in jedem Fall gilt es eine Vielzahl von Fragestellungen zu klären. Als spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Privatpersonen und Angestellte internationaler Unternehmen bei der Erlangung des jeweils passenden Aufenthaltstitels. Darüber hinaus richtet sich unser Beratungsangebot auch an Unternehmen, welche ausländischen Fachkräfte im Inland beschäftigen wollen.

  1. Aufenthaltstitel
  2. Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitznahme
  3. Die Auslosung der Aufenthaltsbewilligung
  4. Aufenthaltsrecht und Ehescheidung
  5. Einreise nach Liechtenstein - Visum

1. Aufenthaltstitel

Das Recht des Fürstentums Liechtenstein regelt die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen in gleich zwei verschiedenen Gesetzes. Als Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) gilt selbstverständlich auch hier die Personenverkehrsfreiheit nach dem EWR-Abkommen. Dennoch musste und konnte, aufgrund der geringen Grösse Liechtensteins, die Anwendung des EWR-Abkommens modifiziert und der Grösse angepasst werden. Folglich finden sich Regelungen zum Aufenthalt für EWR-Staatsangehörige und Schweizer Staatsbürger in dem Personenfreizügigkeitsgesetz (PFZG), während bei alle anderen Staatsbürgern das Ausländergesetz (AuG) zum Tragen kommt.

Schliesslich kann auch noch mittels des Asylgesetzes ein Aufenthaltstitel erlangt werden. Diesbezüglich gilt jedoch, dass das Fürstentum seit dem Jahr 2011 assoziiertes Mitglied von Schengen und Dublin ist. Gerade das Dublin-Abkommen mit der Umsetzung durch die Dublin-III-Verordnung regeln die staatliche Zuständigkeit für Asylverfahren. Als Binnenstaat im Alpenraum ist Liechtenstein von der europäischen Asylpolitik jedoch kaum betroffen.

2. Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitznahme

Die restriktive Ausländerpolitik bedingt es, dass auch Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres einen Wohnsitz in Liechtenstein nehmen können. Vielmehr setzt die Grundverkehrsbehörde dem Erwerb von Immobilien durch Ausländer Grenzen. Kommt es folglich zur Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitznahme, so sind dennoch amtliche Bestätigungen bzw. Bewilligungen erforderlich.

3. Die Auslosung der Aufenthaltsbewilligung

Ein Teil der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligungen wird im Fürstentum Liechtenstein ausgelost. Dabei werden insgesamt jährlich 28 Aufenthaltsbewilligungen für erwerbstätige und 8 Aufenthaltsbewilligungen für nicht erwerbstätige EWR-Bürger verlost. Das Losverfahren findet jeweils im Frühling und Herbst statt.

Die Teilnahmevoraussetzungen sind in Art. 37 und Art. 38 PFZG normiert. Hiernach ist für eine wirksame Teilnahme zunächst die EWR-Staatsangehörigkeit erforderlich. Beachtlich ist, dass Schweizer Staatsangehörige an der Verlosung nicht teilnehmen können bzw. dürfen. Ferner ist die fristgerechte Einreichung der vollständig ausgefüllten Teilnahmeformulare sowie die rechtzeitige Gebühreneinzahlung erforderlich. Eine Mehrfachbewerbung schliesst Ihre Teilnahme jedoch aus.

4. Aufenthaltsrecht und Ehescheidung

Ausländerrechtliche bzw. aufenthaltsrechtliche Probleme können auftreten, wenn es zur Scheidung kommt. Wurde Ihnen aufgrund der Eheschliessung eine Aufenthaltsbewilligung bzw. -erlaubnis erteilt, so kann diese im Falle einer Scheidung oder gerichtlichen Trennung widerrufen werden. Mithin besteht die Gefahr des Verlustes Ihres Aufenthaltsrechts.

Das Aufenthaltsrecht kann unter bestimmten Umständen, trotz der Scheidung bzw. gerichtlichen Trennung, verlängert werden.

In jedem Fall ist hier eine umfassende und fachkundige Beratung zwingend erforderlich, damit eine Trennung bzw. Scheidung keine unerwünschten aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.

5. Einreise nach Liechtenstein - Visum

Das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz verfügen in aller Regel über die identischen Regelungen zur Einreise. Insbesondere die Regelungen über visumspflichtige Personen sind gleich. Abweichende Vorschriften sind jedoch, aufgrund von bi- oder multilateralen Abkommen jederzeit möglich.

Aufgrund der Kleinheit Liechtensteins gibt es derzeit weltweit nur 6 Botschaften des Fürstentums. Aufgrund dessen können visumpflichtige Personen am ausländischen Ort Ihres Wohnsitzes den Antrag auf Erteilung des Visums bei einer Schweizer Vertretung einreichen. Über den Antrag entscheiden sodann die Schweizer Behörden mit dem in Liechtenstein zuständigen Ausländer- und Passamt.

Sie benötigen Unterstützung in einer ausländerrechtlichen Angelegenheit? Unsere liechtensteinischen Experten freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme!


Schweiz: Die Erteilung einer Ausländerbewilligung

Nicht nur eine selbstständige oder angestellte Tätigkeit, auch der Erwerb einer Immobilie kann in der Schweiz die Erteilung einer Ausländerbewilligung voraussetzen. Als spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Privatpersonen und Angestellte internationaler Unternehmen dabei, die jeweils passende Form von Ausländerausweis zu erlangen.

  1. Für jeden den passenden Ausländerausweis
  2. Grenzgängerbewilligung gemäss Art. 35 AuG
  3. Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 32 AuG
  4. Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 33 AuG
  5. Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 AuG
  6. Ausländerbewilligung und Immobilienerwerb
  7. Ausländerbewilligung für finanziell unabhängige Personen

1. Für jeden den passenden Ausländerausweis

Das schweizerische Ausländerrecht, insbesondere das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), sieht verschiedene Formen von Ausländerbewilligungen vor: Das Visum, die Bewilligung für Grenzgänger, die Kurzaufenthaltsbewilligung und die Aufenthaltsbewilligung sowie die Niederlassungsbewilligung. Im Rahmen der bilateralen Verträge mit der EU und des damit verbundenen Freizügigkeitsabkommens wird es zwischen Angehörigen von EU- und EFTA-Mitgliedsstaaten und Angehörigen von Drittstaaten unterschieden. Unter Umständen gelten für die älteren und für neulich beigetretene EU-Mitgliedsstaaten abweichende Rahmenbedingungen.

2. Grenzgängerbewilligung gemäss Art. 35 AuG

Die Grenzgängerbewilligung wird für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone der Schweiz erteilt. Sie ist die häufigste Form der Arbeitsbewilligung für Unternehmen, die ihr Personal im angrenzenden EU-Gebiet beziehen. Die Mitarbeiter mit einer Grenzgängerbewilligung müssen mindestens einmal in der Woche an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren. Die Grenzgängerbewilligung kann allerdings mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Sie berechtigt nicht zu einem längeren und ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz. Zu beantragen sind alle Ausländerbewilligungen beim zuständigen kantonalen Migrationsamt. Gerne übernehmen wir die Prüfung der Voraussetzungen und die Abwicklung für Privatpersonen und Angestellte internationaler Unternehmen. Selbstverständlich kümmern wir uns auch um den Abschluss der notwendigen Arbeitsverträge.

3. Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 32 AuG

Die Kurzaufenthaltsbewilligung, die bis zu einem Jahr gilt, muss beantragt werden, wenn der Aufenthalt länger als drei Monate dauert und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden soll. Sie kann bis zu zwei Jahren verlängert werden, wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.

4. Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 33 AuG

Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt. Für Angehörige der EU- und EFTA-Mitgliedsstaaten dauert sie grundsätzlich fünf Jahre und kommt heute in vieler Hinsicht einer Niederlassungsbewilligung nahe. Wie die Kurzaufenthaltsbewilligung wird auch die Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Zweck erteilt. Sie kann verlängert werden, soweit keine Widerrufsgründe vorliegen: Falsche Angaben beim Bewilligungsverfahren, schwere strafrechtliche Verurteilungen oder eine langfristige Inanspruchnahme von Sozialleistungen.

5. Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 AuG

Nach fünf Jahren rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz dürfen EU- und EFTA-Staatsangehörige die Niederlassungsbewilligung beantragen. Die Angehörigen von Drittstaaten dürfen diese Bewilligung grundsätzlich erst nach 10 Jahren beantragen. Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet und wird nach Feststellung einer erfolgreichen Integration der beantragenden Person in der schweizerischen Gesellschaft erteilt. Dazu gehören u.a. die Beherrschung mindestens einer Landessprache und ein Auszug des Betreibungsamts ohne nennenswerte Eintragungen.

6. Ausländerbewilligung und Immobilienerwerb

Der Kauf einer Immobilie berechtigt in der Schweiz grundsätzlich nicht automatisch zum Aufenthalt. Das Recht auf Aufenthalt und Niederlassung stützt sich eher auf die Erwerbsfähigkeit der beantragenden Person. Beim Erwerb einer Immobilie sind die in der Schweiz ansässigen EU- und EFTA-Staatsangehörigen den Schweizer Bürgern weitestgehend gleichgestellt. Für Angehörige von Drittstaaten und für Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz gelten gewisse Einschränkungen, die mit dem zuständigen Grundbuchamt und der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion vorab geklärt werden müssen. Gerne beraten wir Sie zum Immobilienerwerb in der Schweiz und zu den damit verbundenen ausländerrechtlichen Fragen.

7. Ausländerbewilligung für finanziell unabhängige Personen

Unter bestimmten Bedingungen dürfen finanziell unabhängige Ausländer einen Ausländerausweis beantragen und sich ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausländerbewilligung ist in diesem Fall der Nachweis eines Mindestlohns zum Beispiel in Form von Altersrente, Bankguthaben oder Immobilienrendite. Besonders hohe Einkommen unterliegen in einigen Kantonen einer attraktiven Pauschalbesteuerung. Ob sich diese besonderen Formen des Aufenthalts in der Schweiz in Ihrem individuellen Fall lohnen, überprüfen wir gerne für Sie.

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Wir sind für Sie da – als Schweizer Spezialisten für Aufenthaltsrecht.  Nehmen Sie Kontakt auf!


Italien

Die Informationen zur Beratung und Vertretung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten (Aufenthaltsbewilligungen) in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir unterstützen Privatpersonen seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern in ausländerrechtlichen Angelegenheiten und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 

Immobilien- und Aufenthaltsrecht

  • Freitag, 15 April 2016 13:27

Wer grenzüberschreitend wohnt und arbeitet, braucht das internationale Immobilien- und Aufenthaltsrecht

Das Leben und die Arbeit machen im 21. Jahrhundert nicht mehr vor Grenzen halt. Wohnhäuser, Unternehmensimmobilien und Wertanlagen zu mieten oder zu erwerben, sowie das Recht, sich im jeweiligen Land aufhalten zu dürfen, sind notwendige Vorgänge im Leben unserer Mandanten. VIEHBACHER Internationales Wirtschafts- und Steuerrecht steht daher Privatpersonen und Unternehmen als spezialisierte Kanzlei für internationales Immobilienrecht zur Verfügung. Die erfahrenen Rechtanwälte beraten Sie beim Kauf, Verkauf oder der Vermietung Ihrer Immobilie, vertreten Sie gegenüber den Grundverkehrsbehörden und beraten Sie bei der Erlangung der jeweiligen Aufenthaltsbewilligungen

Die richtige Immobilie

Immobilien sind ein wichtiger Bestandteil des privaten und unternehmerischen Vermögens. Umso bedeutsamer ist die Auswahl der richtigen Objekte im Hinblick auf Substanz, Lage, Wertsteigerung oder Vermietbarkeit. Das gilt für Einzelobjekte genauso wie für diversifizierte oder aus Spezialimmobilien zusammengesetzte Portfolios an unterschiedlichen nationalen Standorten. Mit einem Anwalt für Immobilienrecht verfügen Sie über das nötige Know-how im Immobilienmarkt und fundierte Kenntnisse der jeweiligen rechtlichen Anforderungen.

Vertretung gegenüber den Grundverkehrsbehörden

Um eine Immobilie zu erwerben, bedarf es in bestimmten Ländern, wie zum Beispiel Österreich, der Zustimmung der Grundverkehrsbehörden. Der Kontakt mit den jeweiligen Stellen und die Abwicklung der Formalitäten kann langwierig werden, deshalb entlasten wir Mandanten bei dieser Aufgaben gerne umfassend, was letztlich zum Erfolg der Immobilientransaktion beiträgt.

Der schnelle Weg zur Aufenthaltsbewilligung

Der Besitz einer Immobilie ist nicht vom dazugehörigen Aufenthaltstitel zu trennen, häufig ist das eine die Voraussetzung für das andere. Die Mandanten schnell und effizient mit den passenden Aufenthaltstiteln zu versorgen, ist das Anliegen unserer auf internationales Aufenthaltsrecht spezialisierten Rechtsberater.

Internationale Zusammenarbeit für grenzüberschreitendes Wohnen und Arbeiten

Damit Sie unabhängig von Ihrem konkreten Wohn- und Arbeitsort gut beraten werden, arbeiten die Anwälte grenzüberschreitend zusammen. Sie finden an allen Standorten der Kanzlei einen Experten für internationales Immobilien- und Aufenthaltsrecht, der für die notwendigen Papiere und Genehmigungen sorgt: In Deutschland (München), Österreich (Wien), Liechtenstein (Triesen), der Schweiz (Zürich) und Italien (Brixen).

Mehr erfahren Sie hier:

VIEHBACHER ist für Sie als Berater im internationalen Immobilienrecht und Aufenthaltsrecht da – nehmen Sie Kontakt auf!


Deutschland

Wir beraten unsere Mandanten aus Industrie, Einzel-, Großhandel und Gastronomie rund um das Handelsvertreterrecht und den Handelsvertreterausgleich

Die Güter und Dienstleistungen, die ein Unternehmen anbietet, können von höchster Qualität sein – ohne erfahrene Handelsvertreter, die sie dem Kunden schmackhaft machen, bleibt das Unternehmen auf ihnen sitzen. 

  1. Handelsvertreter – unerlässlicher Partner des Unternehmens
  2. Vertraglich sicher eingebunden
  3. Das Ende der Vertretertätigkeit: Der Ausgleichsanspruch
  4. Den Ausgleichsanspruch richtig berechnen
  5. Ausgleichsansprüche bei Vertragshändlern und Franchisenehmern
  6. Streitigkeiten mit den Handelsvertretern

1. Handelsvertreter – unerlässlicher Partner des Unternehmens

Handelsvertreter im Sinne des § 84 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) ist ein selbständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Als Handelsvertreter kommen nicht nur einzelne Personen, sondern auch Unternehmen in Betracht: Personengesellschaften wie die OHG oder die KG oder Kapitalgesellschaften wie die AG oder GmbH.

2. Vertraglich sicher eingebunden

Der Erfolg einer Handelsvertretung hängt größtenteils von der richtigen vertraglichen Gestaltung ab. Ihre Voraussetzungen sind in den §§ 84 - 92 c HGB geregelt. Sie betreffen die Pflichten der Parteien, den Provisionsanspruch des Handelsvertreters, das Vertragsende und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters. Im Gegenzug trifft ihn die Pflicht zur Verschwiegenheit, ein Konkurrenzverbot und die Pflicht, seine Bonität überprüfen zu lassen. Gerne gestalten und überprüfen wir für Sie Ihre Handelsvertreterverträge oder sind Ihnen bei der Vertragsgestaltung behilflich.

3. Das Ende der Vertretertätigkeit: Der Ausgleichsanspruch

Ein gut gepflegter Kundenstamm ist von höchstem Wert. Beendet der Handelsvertreter seine Tätigkeit für ein Unternehmen, kann er für die Überlassung des von ihm selber aufgebauten oder intensivierten Kundenstammes eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen. Der Anspruch entsteht in dem Moment, in dem das Vertragsverhältnis endet: durch den Tod des Handelsvertreters – in diesem Fall geht der Anspruch auf die Erben über –, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter kündigt oder wenn es seinen Bereich reduziert.

4. Den Ausgleichsanspruch richtig berechnen

Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs spielen mehrere Faktoren eine Rolle. Dazu gehören der Wert des Kundenstammes zu einem bestimmten Stichtag und die Aussicht auf weitere Vertragsabschlüsse. Sie entscheiden über die Höhe der Provisionen, welche dem Handelsvertreter in Zukunft entgehen. Der Ausgleichsanspruch reduziert sich durch Zahlungen des Unternehmens an den Handelsvertreter: etwa Beiträge zu seiner Altersversorgung oder durch die Möglichkeit der Weiterbenutzung des Kundenstammes sowie durch ein etwaiges Verschulden des Handelsvertreters. Gedeckelt ist der Ausgleichsanspruch durch § 89 b HGB: Danach darf der Ausgleichsanspruch nicht höher sein als eine Jahresprovision, die sich nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnet.

5. Ausgleichsansprüche bei Vertragshändlern und Franchisenehmern

Umfangreicher wird die Berechnung von Ausgleichsansprüchen, wenn es nicht um gewöhnliche Warenvertreter oder Kommissionsagenten geht, sondern um ehemalige Franchise-Partner oder Vertragshändler. Auch sie können einen Ausgleich fordern. Gerne ermitteln wir für Sie den Wert von Kundenstämmen und den zu erwartenden Provisionen.

6. Streitigkeiten mit den Handelsvertretern

Ein guter Vertrag ist stets die Basis, um im beiderseitigen Einvernehmen auseinanderzugehen beziehungsweise die gegenseitigen Ansprüche fair auszugleichen. Dennoch lässt sich Streit nie gänzlich ausschließen. Rechtzeitig die eigenen Ansprüche zu sichern und sie gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen, ist eine Frage der unternehmerischen Vernunft. Gerne beraten wir Sie zur besten Streitbeilegungsstrategie und vertreten Sie auch vor Gericht. Wir beraten Handelsvertreter auf der einen und Unternehmer auf der anderen Seite.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Experten rund um das Handelsvertreterrecht. Nehmen Sie Kontakt auf!


Österreich

Zu einem erfolgreichen Geschäft gehören nicht nur Waren und Dienstleistungen höchster Qualität, sondern auch ausgezeichnete Handelsagenten, die sie dem Kunden schmackhaft machen. Daher beraten wir unsere Klienten aus Industrie, Einzel-, Großhandel und Gastronomie in allen Fragen zum Handelsvertreterrecht und zum Handelsvertreterausgleich.

  1. Handelsagenten – unerlässlicher Partner des Unternehmens
  2. Vertraglich sicher eingebunden
  3. Das Ende der Vertretertätigkeit: Der Ausgleichsanspruch
  4. Den Ausgleichsanspruch richtig berechnen
  5. Ausgleichsansprüche bei Vertragshändlern und Franchisenehmern
  6. Streitigkeiten mit den Handelsvertretern

1. Handelsagenten – unerlässlicher Partner des Unternehmens

Gemäß § 1 des Handelsvertretergesetzes von 1993 ist ein Handelsagent ein selbständiger Gewerbetreibender, der von einem anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist. Eine Ausnahme gilt für unbewegliche Sachen. Auch Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit können Handelsagenten sein.

2. Vertraglich sicher eingebunden

Damit eine Handelsvertretung zum beiderseitigen Erfolg führt, muss der zugrundeliegende Vertrag sorgsam ausgearbeitet werden. Eine Schriftform ist nicht nötig, kann aber verlangt werden. Die Rechte und Pflichten des Handelsagenten sind grundsätzlich in den §§ 5 ff. HVertrG geregelt und müssen im Vertrag spezifiziert werden. Mitteilungspflichten, Provisionsansprüche, Dauer des Vertragsverhältnisses oder Verbotsklauseln etwa bedürfen einer genauen Vereinbarung. Eine Besonderheit des österreichischen Rechts ist dabei die sogenannte alleinige Vertretung, die dem Handelsagenten nicht nur das exklusive Recht auf den Abschluss von Direktgeschäften in einer bestimmten Region, sondern auch einen Unterlassungsanspruch solcher Geschäfte gegen den Prinzipal einräumt. Unsere Experten überprüfen gern sämtliche Handelsvertreterverträge oder sind bei der Vertragsgestaltung behilflich.

3. Das Ende der Vertretertätigkeit: Der Ausgleichsanspruch

Wenn ein Handelsagent seine Tätigkeit für ein Unternehmen beendet, für das er eigenständig einen Kundenstamm aufgebaut oder erweitert hat, steht ihm dafür ein Ausgleichsanspruch zu. Der Vertrag kann gemäß §§ 20 ff. HVertrG durch Fristablauf, Kündigung oder vorzeitige Auflösung beendet werden. Stirbt der Handelsagent, endet das Vertragsverhältnis ebenfalls; der Ausgleichsanspruch besteht indes fort (§ 24 Abs. 2 HVertrG) und geht auf die Erben über. Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn der Handelsagent das Vertragsverhältnis vorzeitig gekündigt oder beendet hat oder die Beendigung wegen eines schuldhaften Verhaltens erfolgt.

4. Den Ausgleichsanspruch richtig berechnen

Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs erfolgt anhand mehrerer Faktoren. Grundlage ist der Wert des Kundenstamms. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird je nach den Verhältnissen des Einzelfalles ein zwei- bis fünfjähriger Prognosezeitraum angesetzt, der sich an den Provisionen der letzten 12 Monate aus Geschäften mit Neu- und Altkunden orientiert; in der Praxis sind es jedoch maximal vier Jahre. Grundsätzlich beschränkt § 24 Abs. 4 HVertrG die Höhe des Ausgleichsanspruchs auf höchstens eine Jahresvergütung.

5. Ausgleichsansprüche bei Vertragshändlern und Franchisenehmern

Besonderheiten ergeben sich bei Franchise-Partnern oder Vertragshändlern. Ob ihnen ein Ausgleichsanspruch zusteht und wie er sich berechnet, dazu beraten wir Sie in unserer Kanzlei umfassend. Wir ermitteln den Wert von Kundenstämmen und den zu erwartenden Provisionen.

6. Streitigkeiten mit den Handelsvertretern

Auch, wenn man beim Vertragsschluss alle Möglichkeiten bedacht hat – ein Streit ist nie völlig auszuschließen. Um Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen und sie gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen, beraten wir sowohl Handelsvertreter als auch Unternehmer gerne zur besten Streitbeilegungsstrategie und vertreten sie auch, wenn notwendig, vor Gericht.

Kontakt

Nutzen Sie die Erfahrung unserer österreichischen Anwälte im Handelsrecht und nehmen Sie Kontakt auf!


Schweiz

Die Güter und Dienstleistungen, die ein Unternehmen anbietet, können von höchster Qualität sein – ohne erfahrene Handelsvertreter, die sie dem Kunden schmackhaft machen, bleibt das Unternehmen auf ihnen sitzen. Wir beraten unsere Mandanten aus Industrie, Einzel-, Grosshandel und Gastronomie rund um das Handelsvertreterrecht und den Handelsvertreterausgleich.

  1. Handelsvertreter – unerlässlicher Partner des Unternehmens
  2. Vertraglich sicher eingebunden
  3. Das Ende der Vertretertätigkeit: Die Entschädigung
  4. Die Entschädigung richtig berechnen
  5. Ausgleichsansprüche bei Vertragshändlern und Franchisenehmern
  6. Streitigkeiten mit den Handelsvertretern

1. Handelsvertreter – unerlässlicher Partner des Unternehmens

Handelsvertreter oder Agent im Sinne des Art. 418a Abs. 1 Obligationenrecht (OR) ist „wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen“. Als Handelsvertreter kommen nicht nur einzelne Personen, sondern auch Unternehmen in Betracht: Personengesellschaften wie die KollG oder KommG oder Kapitalgesellschaften wie die AG oder GmbH.

2. Vertraglich sicher eingebunden

Der Erfolg einer Handelsvertretung hängt grösstenteils von der richtigen vertraglichen Gestaltung ab. Ihre Voraussetzungen sind in den Art. 418 ff. OR geregelt. Sie betreffen die Pflichten der Parteien, den Provisionsanspruch des Handelsvertreters, das Vertragsende und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters. Im Gegenzug trifft ihn die Pflicht zur Geheimhaltung, ein Konkurrenzverbot und die Pflicht, die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren. Gerne gestalten und überprüfen wir für Sie Ihre Handelsvertreterverträge oder sind Ihnen bei der Vertragsgestaltung behilflich.

3. Das Ende der Vertretertätigkeit: Die Entschädigung

Ein gut gepflegter Kundenstamm ist von höchstem Wert. Beendet der Handelsvertreter seine Tätigkeit für ein Unternehmen, kann er für die Überlassung des von ihm selber aufgebauten oder intensivierten Kundenstammes eine angemessene Entschädigung gem. Art. 418u OR verlangen. Der Anspruch entsteht in dem Moment, in dem das Vertragsverhältnis endet: Durch den Tod des Handelsvertreters – in diesem Fall geht der Anspruch auf die Erben über –, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter kündigt. Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Agent die Gründe der Vertragsauflösung selbst zu vertreten hat.

4. Die Entschädigung richtig berechnen

Bei der Berechnung der Entschädigung spielen mehrere Faktoren zusammen. Dazu gehören der Wert des Kundenstammes zu einem bestimmten Stichtag, die Aussicht auf weitere Vertragsabschlüsse und wesentliche Vorteile für den Auftraggeber, die aus der Tätigkeit des Agenten auch nach Beendigung des Vertrags hervorgehen. Der Anspruch auf Entschädigung beträgt höchstens einen Nettojahresverdienst, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre oder, bei kürzeren Vertragsverhältnissen, nach dem Nettoverdienst der Vertragsdauer.

5. Entschädigungssprüche bei Vertragshändlern und Franchisenehmern

Umfangreicher wird die Berechnung von Ausgleichsansprüchen, wenn es nicht um gewöhnliche Warenvertreter oder Kommissionsagenten geht, sondern um ehemalige Franchise-Partner oder Vertragshändler. Auch sie können eine Entschädigung fordern. Gerne ermitteln wir für Sie den Wert von Kundenstämmen und den zu erwartenden Provisionen.

6. Streitigkeiten mit den Handelsvertretern

Ein guter Vertrag ist stets die Basis, um im beiderseitigen Einvernehmen auseinanderzugehen beziehungsweise die gegenseitigen Ansprüche fair auszugleichen. Dennoch lässt sich Streit nie gänzlich ausschliessen. Rechtzeitig die eigenen Ansprüche zu sichern und sie gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen, ist eine Frage der unternehmerischen Vernunft. Gerne beraten wir Sie zur besten Streitbeilegungsstrategie und vertreten Sie auch vor Gericht. Wir beraten Handelsvertreter auf der einen und Unternehmer auf der anderen Seite.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Experten rund um das Handelsvertreterrecht in der Schweiz. Nehmen Sie Kontakt auf!


Italien

Die Informationen zum Handelsvertreterrecht inkl. dem Handelsvertreterausgleichsanspruch in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir sind seit mehr als zehn Jahren in vier verschiedenen Ländern im Handelsvertreterrecht tätig und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 


Deutschland

Gute Verträge sind die Grundlage, Rechte zu begründen.

Um Rechte hingegen durchzusetzen, bedarf es jedoch häufig der formellen Zwangsvollstreckung. Das gleiche gilt für die Abwehr unberechtigter Forderungen. In beiden Fällen unterstützen wir Sie umfassend und zuverlässig.

  1. Rechte durchsetzen und Gewährleistung fordern
  2. Geldforderungen zwangsweise durchsetzen
  3. Nicht immer sind Forderungen berechtigt
  4. Oft sind Preis und Gegenleistung nicht genau definiert
  5. Ungerechtfertigte Abmahnungen im Internet

1. Rechte durchsetzen und Gewährleistung fordern

Ihr Vertragspartner leistet nicht so, wie er soll, liefert verspätet oder nicht in der vereinbarten Qualität? Dann sollten Sie ihn auf Erfüllung der vereinbarten Pflichten hinweisen und Ihre Ansprüche gegebenenfalls zwangsweise durchsetzen. Ist die Erfüllung oder Nachbesserung nicht möglich, stehen Ihnen in der Regel mehr oder minder umfangreiche Gewährleistungsrechte zu: Nachbesserung oder Nachlieferung Preisminderung, Rückerstattung oder Schadensersatz. Diese Ansprüche richten sich grundsätzlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, werden aber spezifiziert oder modifiziert durch den individuellen Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gerne beraten wir Sie bei der richtigen Vorgehensweise.

2. Geldforderungen zwangsweise durchsetzen

Gerät Ihr Vertragspartner mit der Bezahlung Ihrer Lieferungen und Leistungen in Verzug, sollten Sie keine Zeit verstreichen lassen und Ihre Forderungen titulieren lassen und dann zwangsweise durchsetzen. Das gilt erst recht, wenn Ihr Vertragspartner kurz vor oder bereits in der Insolvenz steckt. In Deutschland steht Ihnen hierzu das gesamte Instrumentarium des Zwangsvollstreckungsrechts gemäß der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung. Daneben bietet das europäische Recht eine Vielzahl von Möglichkeiten, Gelder auch europaweit einzutreiben. Informieren Sie sich hier, wie Ihnen die Kanzlei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater dabei helfen kann.

3. Nicht immer sind Forderungen berechtigt

Die Kehrseite der Durchsetzung von Forderungen ist ihre Abwehr. Dabei gilt es zunächst zu prüfen: Sind die gegen Ihr Unternehmen geltend gemachten Forderungen überhaupt wirksam entstanden? Bestehen sie in der behaupteten Höhe oder schulden Sie Ihrem Vertragspartner womöglich viel weniger als vorgetragen? Oder sind die Forderungen längst verjährt? Die Erfahrung zeigt, dass es sinnvoll ist, mithilfe eines Anwalts genau hinzusehen und im Zweifelsfall erst unter Vorbehalt zu bezahlen.

4. Oft sind Preis und Gegenleistung nicht genau definiert

Besonders konfliktanfällig sind Bereiche, in denen sich im Laufe der Vertragsbeziehung der anfänglich vereinbarte Preis und die Gegenleistung auseinanderentwickeln. Das betrifft etwa das Baurecht, wo standardmäßig Nachtragsforderungen für erweiterte Leistungen erhoben werden. Doch auch in anderen Dienstleistungsbereichen kann es zu Abweichungen kommen. Diese Preiserhöhungen müssen jedoch nicht immer zu Lasten des Auftraggebers gehen, oft trägt der Lieferant oder das Dienstleistungsunternehmen das Preisrisiko. Gerne überprüfen wir die an Sie herangetragenen Forderungen.

5. Ungerechtfertigte Abmahnungen im Internet

Das Internet und der Onlinehandel sind besonders anfällig für unabsichtliche Rechtsverletzungen, während gleichzeitig Wettbewerber nur darauf warten, Rechtsverstöße per Abmahnung und strafbewehrter Unterlassungserklärung zu sanktionieren. Dabei kann es um Wettbewerbsverstöße im Zusammenhang mit dem Onlinehandel gehen: Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, gegen die EU-Preisverordnung oder Markenrechtsverletzungen. Ein gutes Vertriebssystem kann vorbeugend helfen, im Ernstfall zählt jedoch nur Gegenwehr. Wir unterstützen Sie, gegen solche per Abmahnung vorgebrachten Forderungen zügig vorzugehen. Wenn es sein muss, nehmen wir Ihre Gegner auch per einstweiliger Verfügung oder Klage in Anspruch.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Experten für die Abwehr und Durchsetzung von Forderungen. Die internationale Forderungsdurchsetzung gehört zu unseren Spezialisierungen. Wir freuen uns Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen behilflich zu sein. Nehmen Sie Kontakt auf!


Österreich

Nicht immer wird ein vertraglich begründeter Anspruch in der geschäftlichen Wirklichkeit ohne weiteres anerkannt. Zuweilen ist seine gerichtliche Durchsetzung nötig. Ebenso verhält es sich mit der Abwehr unberechtigter Forderungen. Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen in beiden Fällen zur Seite.

  1. Durchsetzung von Rechten/Gewährleistung
  2. Durchsetzung von Geldforderungen
  3. Unberechtigte Forderungen
  4. Definition von Preis und Gegenleistung
  5. Ungerechtfertigte Abmahnungen im Internet

1. Durchsetzung von Rechten/Gewährleistung

Erbringt ein Vertragspartner nicht die vereinbarte Leistung, liefert zu spät oder in schlechter Qualität, empfiehlt es sich, ihn zunächst auf Erfüllung oder Nachbesserung zu klagen. Ist das nicht möglich, stehen Ihnen in der Regel verschiedene Gewährleistungsrechte zu: Nachbesserung oder Nachlieferung, Preisminderung, Rückerstattung oder Schadenersatz. Diese Ansprüche sind grundsätzlich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und können durch den individuellen Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen spezifiziert sein. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie gerne zur richtigen Vorgehensweise.

2. Durchsetzung von Geldforderungen

Bleibt eine Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen trotz Mahnung aus, ist der Erwerb eines vollstreckbaren Titels anzuraten – insbesondere, wenn dem Schuldner die Insolvenz droht. Grundlage einer Vollstreckung kann sowohl die österreichische Exekutionsordnung (EO) als auch das europäische Recht sein. In jedem Fall stehen wir Ihnen gern auf nationaler und internationaler Ebene zur Seite.

3. Unberechtigte Forderungen

Umgekehrt kann es zu Forderungen gegen Ihr Unternehmen kommen, die es abzuwehren gilt. Hier ist zunächst zu prüfen, ob die geltend gemachte Forderung überhaupt entstanden ist, ob sie sich aus dem zugrundeliegenden Vertrag ergibt, die korrekte Höhe hat und noch nicht verjährt ist. Im Zweifelsfall ist eine Bezahlung nur unter Vorbehalt zu empfehlen. In all diesen Fragen beraten wir Sie umfassend und helfen bei der Abwehr unberechtigter sowie der Korrektur fehlerhafter Forderungen.

4. Definition von Preis und Gegenleistung

Vertragsbeziehungen, in denen die Leistung nicht präzise kalkulierbar ist, bergen ein besonders hohes Konfliktpotenzial – so etwa im Baurecht, wo es regelmäßig zu Nachforderungen kommt. Das bedeutet jedoch nicht, dass solche Preiserhöhungen ausnahmslos vom Auftraggeber getragen werden müssen – je nach vertraglicher Vereinbarung kann das Risiko auch beim Dienstleister oder Lieferanten liegen. Wir überprüfen gerne alle gegen Ihr Unternehmen geltend gemachten Forderungen und sind Ihnen bei der Abwehr oder Klärung behilflich.

5. Ungerechtfertigte Abmahnungen im Internet

So schnell, wie im Internet Geschäfte abgeschlossen werden, so schnell erfolgen auch Abmahnungen. Gerade der Online-Handel ist anfällig für unfreiwillige Rechtsverstöße, die Wettbewerber oft umgehend mit Abmahnungen und strafbewehrten Unterlassungserklärungen ahnden. Wo solchen Abmahnungen nicht durch solide Verträge und ein ausgereiftes Vertriebssystem vorzubeugen ist, hilft nur Gegenwehr: Wir helfen Ihnen dabei, gegen solche per Abmahnung vorgebrachten Forderungen zügig vorzugehen – falls erforderlich auch per einstweiliger Verfügung oder Klage.

Kontakt

Auch bei der Abwehr und Durchsetzung von Forderungen in Österreich sind wir für Sie da. Besonders die internationale Forderungsdurchsetzung gehört zu unseren Spezialisierungen. Nehmen Sie Kontakt auf!


Liechtenstein

Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie im Wege der Exekution kompetent bei der Durchsetzung Ihrer Forderung.

Ihre Geschäftsbeziehung haben Sie durch entsprechende Verträge abgesichert. Mit diesen haben Sie Rechte und Pflichten normiert und begründet. Jedoch kann es trotz aller Bemühungen und des Einsatzes dazu kommen, dass Ihre Rechte weiterhin ignoriert und Ihre Ansprüche nicht erfüllt werden. In diesen Fällen bedarf es der Exekution. 

Ebenso ist nicht auszuschliessen, dass Ihr Vertragspartner Sie - trotz anderslautender gesetzlicher und/oder vertraglicher Vereinbarung - mit unberechtigten Forderungen konfrontiert. In diesen Fällen unterstützen wir Sie bei der Abwehr dieser unberechtigten Forderungen.

  1. Die Exekution
  2. Rechte durchsetzen - Gewährleistung fordern
  3. Forderungen zwangsweise durchsetzen
  4. Forderungen abwehren
  5. Abweichungen von vereinbarten Pflichten
  6. Abmahnungen im Internet

1. Die Exekution

Eine Exekution wird allgemein als Anwendung staatlicher Gewalt zur Durchsetzung von Ansprüchen des Gläubigers gegen den Schuldner verstanden. Da nahezu alle Rechtsordnungen die Anwendung von Selbstjustiz verbieten, besteht ein Anspruch des Bürgers auf staatliche Rechtshilfe zur Durchsetzung seiner Ansprüche. Im Rahmen dieser staatlichen Rechtshilfe wird geprüft, ob alle zur Exekution erforderlichen Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen der Exekutionsordnung erfüllt sind. So ist vor allem ein Exekutionstitel, Art. 1 EO erforderlich. Unabhängig ob im Verfahren zur Erlangung eines Exekutionstitels oder in der Einleitung des Exekutionsverfahrens, unsere Rechtsanwälte begleiten und unterstützen Sie bei allen notwendigen Verfahrensschritten. Ebenso können Sie sich der Situation ausgesetzt sehen, dass eine Forderung gegen Sie zu Unrecht exekutiert wird. Verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten, wie zum Beispiel eine Oppositionsklage (z.B. Exekutionsführung trotz erfolgreichem und bezahltem Ausgleich) nach Art. 18 EO oder einer Impugnationsklage (z.B. erschlichener Exekutionstitel) nach Art. 19 EO, geben Ihnen die Möglichkeiten, sich gegen unberechtigte Exekutionen zu wehren. Schliesslich kann auch die Einschränkung der Exekution, Art. 23 EO, oder die Aufschiebung der Exekution, Art. 24 EO, angezeigt sein. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie umfassend zu Ihren Optionen und handeln rasch, um die mit einer Exekution verbundenen Nachteile für Sie so weit als möglich zu reduzieren.

2. Rechte durchsetzen – Gewährleistung einfordern

Mit Ihrem Geschäftspartner haben Sie seinerzeit einen klaren und unmissverständlichen Vertrag geschlossen. Dennoch leistet Ihr Vertragspartner nicht bzw. nicht vereinbarungsgemäss. Unabhängig davon, ob Ihr Vertragspartner zu spät, nicht in der vereinbarten Qualität oder vereinbarten Menge leistet bzw. liefert, stehen Ihnen diverse Möglichkeiten zum weiteren Vorgehen offen. Oftmals hilft schon ein Hinweis auf die vereinbarten Verpflichtungen. Sollte dies nicht helfen, so können Sie Ihre Rechte auch zwangsweise durchsetzen. Massgeblich hierfür sind zunächst die vertraglichen Regelungen, unabhängig ob diese im Vertragstext selbst oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurden, da diese die allgemeinen gesetzlichen Regeln spezifizieren und modifizieren. Ergeben sich aus dem Vertrag selbst keine Ansprüche für diese Fälle ergeben sich Ihre Ansprüche aus §§ 918 ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Diese wären unter anderem die Nachlieferung oder Schadenersatz. Auch besteht dann die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag. Ihre Optionen sind mithin mannigfaltig. Unsere Experten beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten und zur für Sie passenden Vorgehensweise.

3. Forderungen zwangsweise durchsetzen

Gerät Ihr Geschäftspartner mit seinen Leistungen, unabhängig ob es sich hierbei um die Erfüllung seiner Zahlungs- oder einer sonstigen Verpflichtung handelt, in Verzug, ist Eile geboten. Dies umso mehr, wenn sich Ihr Geschäftspartner in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und ein Konkursverfahren bevorsteht oder bereits betrieben wird. Bevor Sie die Exekution zur Sicherung Ihrer Ansprüche veranlassen können, benötigen Sie einen Exekutionstitel. Erst das Vorliegen eines Exekutionstitels eröffnet Ihnen Wege, gegen den Schuldner zwangsweise vorzugehen.

Befindet sich Ihr Geschäftspartner in Zahlungsverzug kommt es beispielsweise in Betracht, einen Zahlbefehl zu beantragen. Dieses Verfahren ist eine einfache und kostengünstige Möglichkeit eine Geldforderung titulieren zu lassen. Ob diese Option in Ihrem Fall sinnig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Gerne beraten und begleiten wir Sie bei den erforderlichen Schritten. Aufgrund der überschaubaren Grösse des Fürstentums ist es nicht auszuschliessen, dass Ihr Schuldner gegebenenfalls im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz ansässig ist. In diesen Fällen ist die grenzüberschreitende Ausrichtung der Kanzlei Viehbacher für Sie von unschätzbarem Wert. Unsere Berater kennen die jeweils schnellsten, günstigsten und risikolosesten Möglichkeiten zur Wahrung Ihrer Rechte und begleiten Sie bei deren Umsetzung. Die internationale Forderungsdurchsetzung gehört zu den Spezialisierungen der Kanzlei Viehbacher. Weitere Informationen finden Sie hier.

4. Forderungen abwehren

Ebenso wie Sie, kann Ihr Geschäftspartner zur Ansicht gelangen, dass Sie Ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. Sodann befinden Sie sich in einer Situation, in welcher Sie sich verteidigen und ggf. unberechtigte Forderungen abwehren müssen. Ausgangspunkt einer Verteidigung in solchen Fällen ist zunächst die Prüfung, ob die gegen Sie bzw. Ihr Unternehmen geltend gemachten Forderungen überhaupt entstanden sind. Bereits Formmängel können dazu führen, dass vertragliche Verpflichtungen gar nicht erst entstehen. Musste festgestellt werden, dass Sie sich tatsächlich wirksam verpflichtet haben, ist sodann zu klären, ob die Forderung Ihres Geschäftspartners bereits untergegangen ist. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn Sie Ihre Verpflichtung erfüllt haben. Besteht die Forderung Ihres Geschäftspartners zu Recht, ist schliesslich zu prüfen, ob dieser seine Forderung überhaupt durchsetzen kann. Dies umso mehr, wenn seine Forderung seit langer Zeit besteht und er diese bislang nicht geltend gemacht hat. Die Erfahrung zeigt, dass eine fachkundige Prüfung der Sach- und Rechtslage durch einen Anwalt regelmässig von Nutzen ist. Im Rahmen der fachkundigen Beurteilung kann es angezeigt sein, eine Zahlung unter Vorbehalt zu leisten, um auf diese Weise negative Konsequenzen zu vermeiden.

5. Abweichungen von vereinbarten Pflichten

Besonders konfliktträchtig sind alle Bereiche, in denen sich während der Vertragsbeziehung die vereinbarten Leistungspflichten verändern. Insbesondere im Baurecht werden Nachtragsforderungen für erweiterte bzw. zusätzliche Leistungen geltend gemacht. Doch auch in anderen Bereichen kann es zu Abweichungen und Preisänderungen kommen. Dieses Risiko hat nicht immer der Auftraggeber zu tragen, im Gegenteil. Oftmals hat Ihr Lieferant bzw. Ihr Geschäftspartner das sogenannte Preisrisiko zu tragen. Gerne überprüfen unsere Berater die an Sie herangetragene Forderung und wehren Sie, sofern Sie unberechtigt ist, erfolgreich ab.

6. Abmahnungen im Internet

Das Internet und der Onlinehandel sind für Unternehmer eine grosse Chance um Ihr Unternehmen zu präsentieren, neue Kundenkreise zu akquirieren und Marktanteile zu gewinnen. Beachtlich ist jedoch, dass gerade der Onlinehandel überaus anfällig für unbewusste oder bewusste Regelverstösse ist. Rechtsverletzungen werden von Wettbewerbern oder Dritten mit Abmahnungen und strafbewährten Unterlassungserklärungen sanktioniert. Die Optimierung Ihres Vertriebssystems kann vorbeugend helfen diese Risiken zu minimieren. Doch vollständig ausgeschlossen ist das Risiko damit nicht. Vielmehr gilt es im Ernstfall zur Gegenwehr zu greifen. Gerade bei der Zustellung einer Abmahnung gilt es, zügig zu reagieren. Darüber hinaus kann es angezeigt sein, aus der passiven Verteidigung in den Angriff zu wechseln und Ihren Gegner per einstweilige Verfügung oder Klage in Anspruch zu nehmen.

Kontakt

Wir sind in allen Fragen zur Abwehr und Durchsetzung von Forderungen fachkundige Berater. Die internationale Forderungsdurchsetzung ist eines unserer Spezialgebiete. So können Sie sich auch bei grenzüberschreitenden Fragestellungen zur Abwehr und Durchsetzung von Forderungen auf unsere Expertise verlassen. Sie haben Fragen? Unsere Experten freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


Schweiz

Gute Verträge sind die Grundlage, Rechte zu begründen. Um Rechte hingegen durchzusetzen, bedarf es jedoch häufig einer formellen Zwangsvollstreckung oder einer Betreibung. Das gleiche gilt für die Abwehr unberechtigter Forderungen. In beiden Fällen unterstützen wir Sie umfassend und zuverlässig.

  1. Rechte durchsetzen und Gewährleistung fordern
  2. Geldforderungen zwangsweise durchsetzen
  3. Nicht immer sind Forderungen berechtigt: Forderungsabwehr
  4. Oft sind Preis und Gegenleistung nicht genau definiert
  5. Ungerechtfertigte Abmahnungen im Internet

1. Rechte durchsetzen und Gewährleistung fordern

Ihr Vertragspartner leistet nicht so, wie er soll, liefert verspätet oder nicht in der vereinbarten Qualität? Dann sollten Sie ihn auf Erfüllung der vereinbarten Pflichten hinweisen und Ihre Ansprüche gegebenenfalls zwangsweise durchsetzen. Ist die Erfüllung oder Nachbesserung nicht möglich, stehen Ihnen in der Regel mehr oder minder umfangreiche Gewährleistungsrechte zu: Nachbesserung oder Nachlieferung, Preisminderung, Rückerstattung oder Schadensersatz. Diese Ansprüche richten sich grundsätzlich nach dem Obligationenrecht, werden aber spezifiziert oder modifiziert durch den individuellen Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gerne beraten wir Sie bei der richtigen Vorgehensweise.

2. Geldforderungen zwangsweise durchsetzen

Gerät Ihr Vertragspartner mit der Bezahlung Ihrer Lieferungen und Leistungen in Verzug, sollten Sie keine Zeit verstreichen lassen, Ihre Forderungen begründen lassen und dann zwangsweise durchsetzen. Das gilt erst recht, wenn Ihr Vertragspartner kurz vor der Zahlungsunfähigkeit steht oder diese bereits erklärt hat. In der Schweiz stehen Ihnen für Geldforderungen das gesamte Instrumentarium des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), für sonstige Ansprüche die schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung. Daneben bietet das europäische Recht eine Vielzahl von Möglichkeiten, Gelder auch europaweit einzutreiben. Informieren Sie sich hier, wie Ihnen die Kanzlei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater dabei helfen kann.

3. Nicht immer sind Forderungen berechtigt: Forderungsabwehr

Die Kehrseite der Durchsetzung von Forderungen ist ihre Abwehr. Dabei gilt es zunächst zu prüfen: Sind die gegen Ihr Unternehmen geltend gemachten Forderungen überhaupt wirksam entstanden? Bestehen sie in der behaupteten Höhe oder schulden Sie Ihrem Vertragspartner womöglich viel weniger als vorgetragen? Oder sind die Forderungen längst verjährt? Die Erfahrung zeigt, dass es sinnvoll ist, mithilfe eines Anwalts genau hinzusehen, im Zweifelsfall erst unter Vorbehalt zu bezahlen und eine gezielte Forderungsabwehr zu gestalten.

4. Oft sind Preis und Gegenleistung nicht genau definiert

Besonders konfliktanfällig sind Bereiche, in denen sich im Laufe der Vertragsbeziehung der anfänglich vereinbarte Preis und die Gegenleistung auseinanderentwickeln. Das betrifft etwa das Baurecht, wo standardmässig Nachtragsforderungen für erweiterte Leistungen erhoben werden. Doch auch in anderen Dienstleistungsbereichen kann es zu Abweichungen kommen. Diese Preiserhöhungen müssen jedoch nicht immer zu Lasten des Auftraggebers gehen, oft trägt der Lieferant oder das Dienstleistungsunternehmen das Preisrisiko. Gerne überprüfen wir die an Sie herangetragenen Forderungen.

5. Ungerechtfertigte Abmahnungen im Internet

Das Internet und der Onlinehandel sind besonders anfällig für unabsichtliche Rechtsverletzungen, während gleichzeitig Wettbewerber nur darauf warten, Rechtsverstösse gerichtlich zu sanktionieren. Dabei kann es um Wettbewerbsverstösse im Zusammenhang mit dem Onlinehandel gehen: Verstösse gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder Markenrechtsverletzungen. Ein gutes Vertriebssystem kann vorbeugend helfen, im Ernstfall zählt jedoch nur Gegenwehr. Wir unterstützen Sie, gegen solche Forderungen zügig vorzugehen. Wenn es sein muss, nehmen wir Ihre Gegner auch per vorsorgliche Massnahmen oder Klage in Anspruch.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Schweizer Experten für die Abwehr und Durchsetzung von Forderungen. Die internationale Forderungsdurchsetzung gehört zu unseren Spezialisierungen. Wir freuen uns Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen behilflich zu sein. Nehmen Sie Kontakt auf!


Italien

Die Informationen zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir begleiten unsere Mandanten seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern bei der Forderungsdurchsetzung und -abwehr aus Lieferungen und Leistungen. Bei uns sind Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 


Deutschland

Rechtliche Absicherung für Ihr Unternehmem bei Ihren Handels- und Vertriebsgeschäften

Schon seit jeher wurden Güter weltweit produziert und vertrieben. Mit der digitalen Revolution lassen sich die Waren und Dienstleistungen auch noch online und rund um die Uhr kaufen und verkaufen. Als bewährte Partner helfen wir unseren Mandanten, die damit einhergehenden Herausforderungen auch in rechtlicher Hinsicht zu meistern.

  1. Handel und Vertrieb – vertraglich perfekt geregelt
  2. Liefer- und Einkaufsverträge – Supply-Chain-Management
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen – maßgeschneidert für eine Vielzahl von Verträgen
  4. Onlinehandel sicher gestalten
  5. Pünktliche Lieferung und schnelle Bezahlung
  6. Konfliktlösung bei Vertrieb und Einkauf
  7. Ausfuhr- und Exportbestimmungen und Steuerrecht

1. Handel und Vertrieb – vertraglich perfekt geregelt

Gute Kunden sind anspruchsvoll, wenn Waren und Dienstleistungen nicht pünktlich und in guter Qualität geliefert beziehungsweise erbracht werden, leidet die Geschäftsbeziehung. Die Basis eines perfekt funktionierenden Vertriebs sind maßgeschneiderte Verträge. Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater prüft und erstellt für mittelständische Unternehmen die gesamte Bandbreite gängiger Vertriebsverträge. Dies sind insbesondere Verträge mit Vertragshändlern, Handelsvertretungen und Franchise-Unternehmen, Verträge mit Werkstätten oder Kundendienstverträge (After-Sales-Management).

2. Liefer- und Einkaufsverträge – Supply-Chain-Management

Die Voraussetzung für einen erfolgreichen Vertrieb ist die Beschaffung erstklassiger Waren zum angemessenen Preis. Dies unterstützen wir mit guten Einkaufs- und Lieferverträgen und mit allen dazugehörigen Vereinbarungen, etwa Qualitätssicherungsvereinbarungen oder Logistikvereinbarungen. Somit haben Lieferanten Sicherheit, welcher Standard von ihnen erwartet wird und Konflikte lassen sich schneller lösen. Klare Logistikvereinbarungen sorgen dafür, dass innerhalb der Supply Chain die Produkte in der richtigen Menge, zum vereinbarten Termin, in der vereinbarten Palettierung etc. geliefert werden.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen – maßgeschneidert für eine Vielzahl von Verträgen

Geschäftsprozesse unterliegen einer laufenden Überprüfung und Änderung. Wir prüfen, erstellen und adaptieren daher laufend Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie allgemeine Einkaufs- und Servicebedingungen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass alle auftretenden Fallkonstellationen abgedeckt sind und Unternehmen im Streitfall ihre Ansprüche im In- und Ausland durchsetzen können.

4. Onlinehandel sicher gestalten

Eine immer größer werdende Zahl von Waren und Dienstleistungen wird stationär und gleichzeitig online vertrieben. Das erzeugt neue rechtliche Anforderungen an die Betreiber von Onlineshops. Ob beim Marketing, bei der Warenpräsentation im Netz, beim Bestellvorgang und der elektronischen Bezahlung, Stichwort „E-Payment“ oder beim Widerruf und der Rücknahme von Waren – überall gilt es, neue logistische und rechtliche Anforderungen zu meistern. Fehler werden per Abmahnung schnell geahndet, Kunden bleiben aus oder finden das Angebot erst gar nicht. Gerne beraten wir Sie umfassend und gestalten die dazugehörigen Verträge.

5. Pünktliche Lieferung und schnelle Bezahlung

Die Gegenleistung für die gute Lieferung ist die pünktliche und vollständige Bezahlung. Wir beraten Sie, wie Sie die Bezahlung online und offline vertraglich sicherstellen und wie Sie mit den passenden Zahlungssicherheiten auch grenzüberschreitende Lieferverträge absichern können. Mehr zur Durchsetzung von Forderungen erfahren Sie hier.

6. Konfliktlösung bei Vertrieb und Einkauf

Kommt es in laufenden Vertragsbeziehungen oder nach Vertragsbeendigung zu Konflikten, übernehmen wir für Sie die Streitbeilegung – sowohl vor ordentlichen Gerichten wie auch vor den jeweils berufenen Schiedsgerichten. Zur Vermeidung oder im Vorfeld von gerichtlichen Auseinandersetzungen führen wir Schlichtungsverfahren durch oder handeln Vergleiche aus. Mehr erfahren Sie hier.

7. Ausfuhr- und Exportbestimmungen und Steuerrecht

Die Ausfuhr oder Einfuhr bestimmter Waren in bestimmte Länder unterliegt bestimmten mehr oder minder umfangreichen staatlichen Regularien. Hinzu kommen Zollbestimmungen, deren Einhaltung von den Zoll- und Finanzbehörden streng überprüft wird. Als Steuer- und Rechtsexperten nehmen wir Ihre grenzüberschreitenden Warenströme unter die Lupe, ehe der Zoll es tut. Dabei kooperieren wir jeweils mit unseren Beratern an unseren Kanzleistandorten in fünf Ländern.

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Wir sind für Sie und Ihr Unternehmen da – als Experten für Handel und Vertrieb. Nehmen Sie Kontakt auf!


Österreich

Der weltweite Handel mit Gütern gehört zu den ältesten Traditionen der Menschheit. Heute ermöglicht die digitale Revolution den Verkauf und Erwerb von Waren und Dienstleistungen rund um die Uhr. Eine solche Entwicklung bringt neue Herausforderungen mit sich und erfordert eine profunde Rechtsberatung – so wie wir sie unseren Klienten bieten.

  1. Handel und Vertrieb - vertraglich perfekt geregelt
  2. Liefer- und Einkaufsverträge/Supply-Chain-Management
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen - eine Regelung für alle Fälle
  4. Onlinehandel sicher gestalten
  5. Pünktliche Lieferung und schnelle Bezahlung
  6. Konfliktlösung bei Vertrieb und Einkauf
  7. Ausfuhr- und Exportbestimmungen und Steuerrecht

1. Handel und Vertrieb – vertraglich perfekt geregelt

In Zeiten sekundenschneller Geschäftsabschlüsse und einer schier unendlichen Angebotsvielfalt im Internet erwartet ein Kunde zu Recht, dass Waren pünktlich geliefert und Dienstleistungen in hervorragender Qualität erbracht werden. Voraussetzung dafür ist ein reibungsloser Vertrieb auf Grundlage maßgeschneiderter Verträge. Daher prüfen und erstellen unsere Rechtsanwälte und Steuerberater für KMUs alle relevanten Verträge, insbesondere solche mit Vertragshändlern, Handelsvertretungen und Franchise-Unternehmen, Werkstatt- oder Kundendienstverträge (After-Sales-Management).

2. Liefer- und Einkaufsverträge – Supply-Chain-Management

Ein erfolgreicher Vertrieb setzt den Einkauf erstklassiger Waren zu einem angemessenen Preis voraus. Dafür sind optimal gestaltete Einkaufs- und Lieferverträge inklusive aller dazugehörigen Vereinbarungen unerlässlich: Solide Qualitätsvereinbarungen etwa gewährleisten Unternehmen und Lieferanten ein Höchstmaß an Sicherheit darüber, welcher Standard erwartet wird, und ermöglichen eine rasche Konfliktlösung. Klare Logistikvereinbarungen sorgen dafür, dass innerhalb der Lieferkette die Produkte in der richtigen Menge zum vereinbarten Termin in der vereinbarten Palettierung geliefert werden.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen – eine Regelung für alle Fälle

Eine sich rasant wandelnde Geschäftswelt erfordert eine laufende Anpassung der Prozesse und Bedingungen. Diesem Bedarf entsprechen wir durch unser Beratungsangebot: Wir prüfen und gestalten Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie Liefer- und Servicebedingungen und schützen so die Rechte und Interessen unserer Klienten in allen auftretenden Fallkonstellationen und Konfliktszenarien.

4. Onlinehandel sicher gestalten

Immer mehr Waren und Dienstleistungen werden heute gleichzeitig stationär und online vertrieben. Für die Betreiber von Online-Shops ergeben sich daraus neue rechtliche und logistische Fragestellungen – Marketing und Warenpräsentation, Bestellprozesse, Bezahlung und Widerruf – all diese Themen bedürfen einer profunden juristischen Grundlage. Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater beraten Sie hierzu umfassend und gestalten alle relevanten Verträge, damit Ihr Online-Geschäft reibungslos läuft und Konflikte vermieden oder schnell gelöst werden.

5. Pünktliche Lieferung und schnelle Bezahlung

Jedes Geschäftsmodell lebt davon, dass die von ihm erbrachte Leistung schnell und vollständig bezahlt wird. Um das zu gewährleisten, beraten wir Sie umfassend zur Online- und Offline-Bezahlung, zur Sicherung von Forderungen sowie zur Durchsetzung von Ansprüchen auch bei grenzüberschreitenden Geschäften und gestalten für Sie die optimalen und rechtssicheren Verträge.

6. Konfliktlösung bei Vertrieb und Einkauf

Konflikte sind im Geschäftsleben nicht immer vermeidbar. Sollte es in laufenden Vertragsbeziehungen zu Streitigkeiten kommen, vertreten wir Ihre Interessen vor ordentlichen Gerichten und Schiedsstellen oder begleiten einen Mediationsprozess. Durch Schlichtungsverfahren oder Vergleiche wenden wir zudem viele Konflikte schon im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzungen ab.

7. Ausfuhr- und Exportbestimmungen und Steuerrecht

In vielen Ländern ist die Ein- und Ausfuhr bestimmter Waren staatlich reguliert. Zudem wird die Einhaltung von Zollbestimmungen von den zuständigen Behörden streng kontrolliert. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater analysieren daher Ihre grenzüberschreitenden Warenströme, kümmern sich um alle regulatorischen Erfordernisse und ermöglichen in Kooperation mit unseren internationalen Standorten einen reibungslosen Geschäftsablauf. Weitere Informationen rund um das Steuerrecht erhalten Sie hier.

Kontakt

Seit vielen Jahren ist Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater ein verlässlicher Partner für den lokalen und internationalen Handel und Vertrieb. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!


Liechtenstein

Die Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein basiert zu grossen Teilen auf dem Dienstleistungssektor sowie auf der industriellen Produktion.

Die zentrale geographische Lage Liechtensteins bedeutet für Unternehmer einen direkten Marktzugang in alle Staaten der Europäischen Union sowie zu den Staaten des EWR. Der Wirtschaftsraum Schweiz ist ebenso direkt von Liechtenstein aus zugänglich. Weitere Vorteile des Standorts Liechtenstein sind der Schweizer Franken als gesetzliche Währung sowie die stabile Rechts- und Wirtschaftsordnung.

Die Größe des Fürstentums Liechtenstein bedingt es, dass Waren importiert, weiterverarbeitet und schliesslich als führende Produkte auf der ganzen Welt vertrieben werden. Die grenzübergreifende Ausrichtung der Kanzlei Viehbacher bietet Ihnen mit ihrer Beratung im Handels- und Vertriebsrecht einen signifikanten Mehrwert bzw. Wettbewerbsvorteil.

  1. Vertraglicher Regelungsbedarf
    1. Vertriebsverträge
    2. Liefer- & Einkaufsverträge
    3. Der Onlinehandel
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
  3. Ex- & Importbestimmungen und das Steuerrecht
  4. Konfliktsituationen im Handels- & Vertriebsrecht
    1. Forderungen sichern & durchsetzen
    2. Streitbeilegung

1. Vertraglicher Regelungsbedarf

Der Regelungsbedarf im Handels- und Vertriebsrecht scheint auf den ersten Blick gering. Doch bereits die Frage, wann welches Produkt in welcher Stückzahl und schliesslich zu welchem Preis geliefert werden soll, lässt Platz für so manches Missverständnis unter dem die Geschäftsbeziehung leiden und brechen kann.

a. Vertriebsverträge

Basis einer langanhaltenden Geschäftsbeziehung ist Verlässlichkeit. Gerade im Vertrieb wird Verlässlichkeit dadurch erzielt, dass Ihr Kunde seine bestellten Waren und Produkte zu dem Zeitpunkt erhält, in welchem er diese benötigt. Zugleich müssen Ihre Waren meist bestimmte Qualitätsmerkmale aufweisen, andernfalls entstehen Ihrem Kunden gegebenenfalls Schäden oder Produktionsausfälle. Nach einer sorgfältigen Analyse Ihrer unternehmerischen Erfordernisse erstellt und prüft die Kanzlei Viehbacher für Sie den Vertriebsvertrag. Unabhängig von der Grösse Ihres Unternehmens werden Sie von unseren Rechtsanwälten zu allen vertraglichen Fragen mit Vertragshändlern, Handelsvertretungen und/oder Franchise-Unternehmen beraten. Ebenso unterstützen Sie unsere Berater bei Werkstattverträgen oder im Rahmen des „After-Sales-Management“ mit Kundendienstverträgen.

b. Liefer- & Einkaufsverträge

Im Rahmen von Vertriebsverträgen wird die Beziehung Ihres Unternehmens zu dem Ihrer Kunden bzw. Abnehmer geregelt. Im Gegensatz hierzu sind Sie bzw. Ihr Unternehmen bei den Liefer- & Einkaufsverträgen der Kunde. Auch im Rahmen dieser Verträge ist zu regeln, welche Ware in welcher Qualität zu welchem Zeitpunkt und welchem Preis an Sie zu liefern ist. Darüber hinaus sind in diesen Verträgen oftmals Nebenvereinbarungen wie Qualitätssicherungsmassnahmen bzw. -vereinbarungen sowie Logistikvereinbarungen zu regeln.

Der Aufwand scheint zunächst befremdlich, doch gerade klare und unmissverständliche Vereinbarungen sorgen für Sicherheit. Jeder Vertragspartner ist sich seiner Verpflichtungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht bewusst, so dass Konflikte so gut als möglich vermieden werden. Kommt es dennoch zu einem Streitpunkt, so ist mit einem klaren und umfassenden Vertragswerk dafür gesorgt, dass der Konflikt rasch gelöst wird.

Gleich zwei Gründe sprechen für vertragliche Vereinbarungen zur Logistik. Zum einen wird mit diesen Vereinbarungen gewährleistet, dass Ihre Just-In-Time (JIT)-Produktion reibungslos funktioniert. Sollten Sie, respektive Ihr Unternehmen, bereits zur Just-In-Sequence (JIS)-Produktion übergegangen sein, ist die rechtzeitige Lieferung unerlässlich, da keine Puffer in Form von Lagerbeständen mehr bestehen. Andererseits sind Logistikvereinbarungen auch mit Blick auf das Supply-Chain-Management unerlässlich. Durch die arbeitsteilige Wertschöpfung und die jeweils geringe Fertigungstiefe ist es unerlässlich, dass Sie alle Informationen entlang der Wertschöpfungskette erhalten.

c. Der Onlinehandel

Mit dem Onlinehandel sind sowohl Vor- wie auch Nachteile verbunden. In der Eröffnung eines neuen Vertriebskanals sowie der Möglichkeit problemlos weltweit Kunden mit der Warenpräsentation anzusprechen, sind die positiven Aspekte des Onlinehandels zu sehen. Jedoch sind mit dem Onlinehandel auch diverse rechtliche und tatsächliche Anforderungen verbunden. Betreiben Sie einen Onlineshop, so sind neben den allgemeinen Regelungen ferner noch die Regelungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte- Gesetzes (FAGG) und unter Umständen die des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) zu beachten. Auch bei der Warenpräsentation, dem Marketing, beim Bestellvorgang, der Bezahlung, beim Widerruf bzw. Rücktritt und schliesslich bei der Rücknahme der übersandten Waren gilt es die verschiedensten logistischen und rechtlichen Herausforderungen zu meistern. Schon kleine Fehler hierbei können mit Abmahnungen geahndet werden. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie umfassend zu dem Themenkomplex des Onlinehandels. Ebenso gestalten wir die Vertragswerke, die Sie für einen sicheren und prosperierenden Onlinehandel benötigen.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Geschäftsbedingungen die ein Vertragspartner als Bestandteil im Vertragswerk verwendet. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Lieferungsvertrag handelt oder einen anderen Vertragstyp. Auch in Einkaufs- oder Serviceverträgen werden AGB genutzt. Die Verwendung von solchen AGB ist sinnvoll, da sich in diesen ganz allgemeine Bestimmungen regeln lassen. Jedoch hat der Gesetzgeber in § 864a ABGB verschiedene Ausschlussgründe normiert. Liegt einer dieser Ausschlussgründe vor, so wird die betroffene AGB-Klausel nicht Vertragsbestandteil. Im ungünstigsten Fall kann dies dazu führen, dass die gesamten vorformulierten Vertragsbestimmungen nicht Vertragsbestandteil werden. Ob tatsächlich Ausschlussgründe vorliegen und Allgemeine Geschäftsbedingungen somit unwirksam sind, ist in hohem Masse von einer gerichtlichen bzw. richterlichen Auslegung abhängig. Unsere Berater haben bei der Erstellung von AGB den derzeitigen Stand der richterlichen Auslegungsübung vor Augen. Zugleich werden, aufgrund der internationalen Ausrichtung unserer Kanzlei, auch die rechtlichen Entwicklungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den angrenzenden Staaten aufmerksam verfolgt, so dass Änderungen in der Rechtsprechung prognostiziert werden können.

Ihre Geschäftsprozesse unterliegen einer beständigen Änderung und Optimierung. Aus diesem Grund ist eine regelmässige Überprüfung und Überarbeitung Ihrer AGB angezeigt. Nur so ist sichergestellt, dass alle potentiellen Risiken abgedeckt sind und im Streitfall Ihre Rechte und Ansprüche im In- und Ausland durchgesetzt werden können.

3. Ex- & Importbestimmungen und das Steuerrecht

Mehr oder minder umfangreiche Vorschriften sorgen dafür, dass die Ein- und/oder Ausfuhr von Waren und Gütern in verschiedene Staaten reglementiert sind. Hinzu kommen Zollbestimmungen, welche im grenzüberschreitenden Handel dringend beachtet werden müssen. Sowohl Ein- und Ausfuhrbeschränkungen wie auch die Einhaltung von Zollbestimmungen werden von Finanz- und Zollbehörden strengstens überprüft. Als Rechts- und Steuerexperten prüfen wir Ihre grenzüberschreitenden Warenströme und beraten Sie zu den Ein- und Ausfuhrbeschränkungen. Die internationalen Berater an unseren sechs Kanzleistandorten können Sie zugleich umfassend zu den zollrechtlichen Erfordernissen beraten – auch länderübergreifend. S

4. Konfliktsituationen im Handels- & Vertriebsrecht

Auch wenn diese so gut als möglich vermieden werden, so sind Konflikte im geschäftlichen und vertraglichen Umfeld nie ganz auszuschliessen. Damit verbunden sind jedoch verschiedene Nachteile. So bindet ein Konflikt finanzielle und unter Umständen personelle Ressourcen. Auch können langandauernde Geschäftsbeziehungen unter einem Konflikt leiden, unter Umständen sogar brechen.

a. Forderungen sichern und durchsetzen

Während im Handels- & Vertriebsrecht ein Vertragspartner unter anderem zur Lieferung verpflichtet ist, ist der andere Vertragspartner zur pünktlichen und vollständigen Bezahlung verpflichtet. Der gewählte Vertriebsweg (off- oder online) ändert an diesen Hauptpflichten nichts. Unsere Experten beraten Sie dabei, wie Sie die Bezahlung vertraglich sicherstellen. Auch werden Sie von uns dahingehend beraten, wie Sie Ihre ausländischen Geschäftsbeziehungen mit Zahlungssicherheiten versehen können. Wie Sie schliesslich Ihre Forderung durchsetzen können, erfahren Sie hier.

b. Streitbeilegung

Teilweise kommt es schon in der laufenden Vertragsbeziehung zu Konflikten, aber auch nach deren Beendigung können Streitpunkte entstehen. Wir übernehmen für Sie die professionelle Streitbeilegung. Da gerichtliche Auseinandersetzungen mit einem erheblichen Kosten- und Zeitaufwandverbunden sind, führen wir im Vorfeld Schlichtungsverfahren durch und versuchen Vergleiche auszuhandeln. Scheitern diese aussergerichtlichen Bemühungen, vertreten wir Sie vor ordentlichen Gerichten, wie auch vor Schiedsgerichten.

Sie haben noch Fragen? Unsere Experten in Triesen freuen sich über Ihre Kontaktaufnahme.


Schweiz

Schon seit jeher wurden Güter weltweit produziert und vertrieben. Mit der digitalen Revolution lassen sich die Waren und Dienstleistungen auch noch online und rund um die Uhr kaufen und verkaufen. Als bewährte Partner helfen wir unseren Mandanten, die damit einhergehenden Herausforderungen auch in zivilrechtlicher Hinsicht zu meistern.

  1. Handel und Vertrieb – vertraglich perfekt geregelt
  2. Liefer- und Einkaufsverträge – Supply-Chain-Management
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen – massgeschneidert für eine Vielzahl von Verträgen
  4. Onlinehandel sicher gestalten
  5. Pünktliche Lieferung und schnelle Bezahlung
  6. Konfliktlösung bei Vertrieb und Einkauf
  7. Ausfuhr- und Exportbestimmungen und Steuerrecht

1. Handel und Vertrieb – vertraglich perfekt geregelt

Gute Kunden sind anspruchsvoll, wenn Waren und Dienstleistungen nicht pünktlich und in guter Qualität geliefert beziehungsweise erbracht werden, leidet die Geschäftsbeziehung. Die Basis eines perfekt funktionierenden Vertriebs sind massgeschneiderte Verträge. Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater prüft und erstellt für mittelständische Unternehmen die gesamte Bandbreite gängiger Vertriebsverträge. Dies sind insbesondere Verträge mit Vertragshändlern, Handelsvertretungen und Franchise-Unternehmen, Verträge mit Werkstätten oder Kundendienstverträge (After-Sales-Management).

2. Liefer- und Einkaufsverträge – Supply-Chain-Management

Die Voraussetzung für einen erfolgreichen Vertrieb ist die Beschaffung erstklassiger Waren zum angemessenen Preis. Dies unterstützen wir mit guten Einkaufs- und Lieferverträgen und mit allen dazugehörigen Vereinbarungen, etwa Qualitätssicherungsvereinbarungen oder Logistikvereinbarungen. Somit haben Lieferanten Sicherheit, welcher Standard von ihnen erwartet wird und Konflikte lassen sich schneller lösen. Klare Logistikvereinbarungen sorgen dafür, dass innerhalb der Supply Chain die Produkte in der richtigen Menge, zum vereinbarten Termin, in der vereinbarten Palettierung etc. geliefert werden.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen – massgeschneidert für eine Vielzahl von Verträgen

Geschäftsprozesse unterliegen einer laufenden Überprüfung und Änderung. Wir prüfen, erstellen und adaptieren daher laufend Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie allgemeine Einkaufs- und Servicebedingungen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass alle auftretenden Fallkonstellationen abgedeckt sind und Unternehmen im Streitfall ihre Ansprüche im In- und Ausland durchsetzen können.

4. Onlinehandel sicher gestalten

Eine immer grösser werdende Zahl von Waren und Dienstleistungen wird stationär und gleichzeitig online vertrieben. Das erzeugt neue rechtliche Anforderungen an die Betreiber von Onlineshops. Ob beim Marketing, bei der Warenpräsentation im Netz, beim Bestellvorgang und der elektronischen Bezahlung, Stichwort „E-Payment“ oder beim Widerruf und der Rücknahme von Waren – überall gilt es, neue logistische und rechtliche Anforderungen zu meistern. Fehler werden schnell zivilrechtlich geahndet, Kunden bleiben aus oder finden das Angebot erst gar nicht. Gerne beraten wir Sie umfassend und gestalten die dazugehörigen Verträge.

5. Pünktliche Lieferung und schnelle Bezahlung

Die Gegenleistung für die gute Lieferung ist die pünktliche und vollständige Bezahlung. Wir beraten Sie, wie Sie die Bezahlung online und offline vertraglich sicherstellen und wie Sie mit den passenden Zahlungssicherheiten auch grenzüberschreitende Lieferverträge absichern können. Mehr zur Durchsetzung von Forderungen erfahren Sie hier.

6. Konfliktlösung bei Vertrieb und Einkauf

Kommt es in laufenden Vertragsbeziehungen oder nach Vertragsbeendigung zu Konflikten, übernehmen wir für Sie die Streitbeilegung – sowohl vor ordentlichen Gerichten wie auch vor den jeweils berufenen Schiedsgerichten oder Schlichtungsstellen. Zur Vermeidung oder im Vorfeld von gerichtlichen Auseinandersetzungen führen wir Schlichtungsverfahren durch oder handeln Vergleiche aus. Mehr erfahren Sie hier.

7. Ausfuhr- und Exportbestimmungen und Steuerrecht

Die Ausfuhr oder Einfuhr bestimmter Waren in bestimmte Länder unterliegt bestimmten mehr oder minder umfangreichen staatlichen Regularien. Hinzu kommen Zollbestimmungen, deren Einhaltung von den Zoll- und Finanzbehörden streng überprüft wird. Als Steuer- und Rechtsexperten nehmen wir Ihre grenzüberschreitenden Warenströme unter die Lupe, ehe der Zoll es tut. Dabei kooperieren wir jeweils mit unseren Beratern an unseren Kanzleistandorten in fünf Ländern. Umfangreiche Informationen zum Steuerrecht erhalten Sie hier

Kontakt

Wir sind für Sie und Ihr Unternehmen da – als Schweizer Experten für Handel und Vertrieb. Nehmen Sie Kontakt auf!


Italien

Die Informationen über die Beratung im Handels- und Vertriebsrecht in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir sind seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern im Handels- und Vertriebsrecht tätig und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

Designschutz

  • Donnerstag, 07 April 2016 14:12

Deutschland

Wir helfen Ihnen, Ihre Ideen rechtlich zu schützen

Sind Sie auch der Ansicht, dass gute Ideen viel zu oft geklaut werden? Und dass wertvolle Designs im Internet beliebig kopiert werden können? Dann sollten Sie sich beraten lassen, wie Sie dem einen Riegel vorschieben können. Unsere Anwälte für Gewerblichen Rechtsschutz zeigen Ihrem Unternehmen, welche Hebel des Designschutz- und Urheberrechts dafür geeignet sind.

  1. Designschutz – das kleine Urheberrecht bringt schnelle Sicherheit für gute Ideen und solides Handwerk
  2. Urheberrecht – Schutz für künstlerische Werke
  3. Voraussetzungen des Designschutzes: Neuheit und Eigenart
  4. Nationaler und internationaler Schutz
  5. Effektive Durchsetzung Ihrer Rechte
  6. Eingeschränkter Schutz auch ohne Eintragung
  7. Ausgezeichnete Designs genießen Urheberrechtsschutz

1. Designschutz – das kleine Urheberrecht bringt schnelle Sicherheit für gute Ideen und solides Handwerk

Seit Januar 2014 gilt in Deutschland des Designgesetz. Es hat das früher geltende Geschmacksmustergesetz abgelöst und schützt eingetragene Designs vor Nachahmung und unbefugter Verwendung. Seine wohl wichtigste Eigenschaft: Es ergänzt das Marken- und Urheberrecht um den Schutz von Designs und normalen handwerklichen Erzeugnissen. Deshalb spricht man beim Designschutz auch vom kleinen Urheberrecht. Es entsteht durch die Eintragung eines Designs in das Designregister und gilt für 25 Jahre.

2. Urheberrecht – Schutz für künstlerische Werke

Das Urheberrecht entsteht an künstlerischen Werken alleine durch den Vorgang der Herstellung unabhängig von einer Eintragung in ein Register und gilt bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Damit das Urheberrecht entsteht, muss das Werk eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Das setzt nach Ansicht der Rechtsprechung voraus, dass die Gestaltung deutlich über dem Durchschnitt liegt. Normale handwerkliche Erzeugnisse, egal ob Kleider, Gebrauchsgüter oder Möbel, auch wenn sie nach allen Regeln der Handwerkskunst gefertigt wurden, erreichen diese Voraussetzungen in der Regel nicht. Hier kommt der Designschutz zum Tragen.

3. Voraussetzungen des Designschutzes: Neuheit und Eigenart

Um ein Design eintragen zu lassen, reicht es, dass es neu ist und gemäß § 2 Designgesetz „Eigenart“ hat, sich also von einem anderen Design unterscheiden lässt. Laut Gesetz sind Designs „zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsformen“ von „industriell oder handwerklich“ gefertigten „Gegenständen“. Darunter fallen Mode- und Möbeldesign, individuelle Verpackungen, Ausstattung, grafische Symbole, typografische Schriftzeichen oder Bauelemente und Bauwerke. Nicht selten kommt es zum Streit, ob ein Design schutzfähig ist oder nicht. Gerne prüfen wir für Sie, ob für Ihre Produkte Designschutz in Frage kommt.

4. Nationaler und internationaler Schutz

Der Schutz eines Designs entsteht national durch die Eintragung eines sogenannten eingetragenen Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt in München. Europaweit erhalten Sie Schutz durch die Anmeldung eines eingetragenen Geschmacksmusters beim Europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante. Gerne übernehmen wir alle Formalitäten für eine Einzel- oder Sammelanmeldung und reichen den Antrag auf Eintragung für Sie ein.

5. Effektive Durchsetzung Ihrer Rechte

Genau wie im Markenrecht stehen Ihnen als Inhaber eines eingetragenen Designs gleich mehrere Maßnahmen bei Schutzrechtsverletzungen zur Verfügung. Wenn Sie zügig handeln, können Sie Unberechtigte damit wirkungsvoll an der Nutzung und Verwertung Ihrer Designs hindern. Gemäß den §§ 42 ff. Designgesetz können Sie wählen zwischen Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung der Rechtsverletzung, sowie auf Schadensersatz. Zudem können Sie die Vernichtung oder Überlassung der Plagiate fordern oder die Beseitigung gleich selber übernehmen. Gerne entwickeln wir mit Ihnen zusammen Ihre persönliche Schutzstrategie, lassen Sie sich beraten!

6. Eingeschränkter Schutz auch ohne Eintragung

Nach EU-Recht genießen auch nicht eingetragene Geschmacksmuster innerhalb der Europäischen Union Schutz. Allerdings gilt der Schutz nur für drei Jahre – im Gegensatz zur Schutzfrist von 25 Jahren bei eingetragenen Geschmacksmustern. Auch ist die Beweiskraft geringer als bei einem eingetragenen Schutzrecht. Sie haben auch die Möglichkeit der nachträglichen Anmeldung. Auf Aufstellungen veröffentlichte Designs – etwa Kreationen auf Modenschauen – gelten aufgrund der Ausstellungspriorität immer noch als neu und können innerhalb von sechs Monaten nach der Ausstellung eingetragen werden.

7. Ausgezeichnete Designs genießen Urheberrechtsschutz

Sobald ein Design einen Preis erhalten hat, erreicht es in der Regel die vorgeschriebene Schöpfungshöhe und gilt als urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk. Mit einem systematischen Management Ihres unternehmerischen Marken-und Designportfolios behalten Sie Ihre Rechte jederzeit im Auge und können sie umfassend schützen und verwerten. Bei der Verwertung durch Lizensierung bietet es sich unter Umständen an, einzelne Designs als Marke anzumelden.

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Wir sind für Sie da – als Experten rund um Ihre Produkte und Designs. Nehmen Sie Kontakt auf!


Österreich

Nicht jeder hat gute Ideen. Daher bedienen sich manche gern an den Einfällen anderer. Gerade das Internet hat zu einer erheblichen Zunahme schneller und unberechtigter Kopien von Designs und Entwürfen geführt. Wir helfen Ihnen, Ihre guten Ideen zu schützen. Unsere Spezialisten für Gewerblichen Rechtsschutz zeigen Ihnen gern, welche Mittel des Designschutz- und Urheberrechts dafür geeignet sind.

  1. Designschutz – umfassender Schutz für die sichtbaren Merkmale gewerblicher Erzeugnisse
  2. Urheberrecht – Schutz für künstlerische Werke
  3. Voraussetzungen des Designschutzes: Neuheit und Eigenart
  4. Nationaler und internationaler Schutz
  5. Effektive Durchsetzung Ihrer Rechte
  6. Eingeschränkter Schutz auch ohne Eintragung

1. Designschutz – umfassender Schutz für die sichtbaren Merkmale gewerblicher Erzeugnisse

In Österreich ist das Design gewerblicher Erzeugnisse durch das Musterschutzgesetz (MuSchG) geschützt. Der Begriff Design umfasst alle für das Auge wahrnehmbaren Merkmale eines Erzeugnisses, nicht jedoch die dahinterstehende Idee oder das Herstellungsverfahren. Nach der Definition des österreichischen Patentamtes stellt ein Muster „ein territorial und zeitlich begrenztes Ausschließungsrecht (Monopol) dar und berechtigt Inhabende, Dritte davon auszuschließen, dieses betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen“. Die Schutzdauer eines angemeldeten Musters beträgt maximal 25 Jahre.

2. Urheberrecht – Schutz für künstlerische Werke

Für künstlerische Werke gilt das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Anders als beim Muster entsteht das Urheberrecht allein durch den Herstellungsvorgang, also ohne Eintragung in ein Register. Die §§ 1 bis 9 UrhG definieren zunächst die Voraussetzungen für ein künstlerisches Werk. Als solches gelten Werke der Tonkunst, der Literatur, der bildenden Kunst und der Filmkunst, die sich durch eine eigentümliche geistige Schöpfung auszeichnen, also ein Mindestmaß an Kreativität erfordern. Handwerkliche Erzeugnisse oder Gebrauchsgegenstände fallen hingegen unter das Musterschutzgesetz (MuSchG).

3. Voraussetzungen des Designschutzes: Neuheit und Eigenart

Für die Eintragung eines Musters ist nötig, dass es sich um ein neues, also bisher unveröffentlichtes Design handelt. Zudem benötigt es eine Eigenart, d.h. der Gesamteindruck des Musters muss sich ausreichend vom Gesamteindruck anderer, älterer Muster unterscheiden. Über die Schutzfähigkeit von Designs kommt es immer wieder zu Streitigkeiten. Daher prüfen wir für Sie gerne, ob für Ihre Produkte ein Musterschutz in Frage kommt.

4. Nationaler und internationaler Schutz

Der Schutz eines Designs, also eines Musters, entsteht national durch die Eintragung eines Musters beim Österreichischen Patentamt in Wien. Aber auch Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind möglich. Sie werden beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen und gewähren Schutz in der gesamten Europäischen Union. Weiters kann nach dem Haager Musterabkommen ein internationaler Designschutzbei der WIPO beantragt werden. Die erfahrenen Anwälte der Kanzlei Viehbacher übernehmen gerne alle Formalitäten für eine Einzel- oder Sammelanmeldung und reichen den Antrag für Sie ein.

5. Effektive Durchsetzung Ihrer Rechte

Auch den Inhabern eingetragener Muster stehen mehrere Möglichkeiten zur Verteidigung und Durchsetzung ihrer Rechte zur Verfügung: Das Recht auf Unterlassung, auf Beseitigung und Schadenersatz hindert Dritte wirkungsvoll daran, aus Ihrem Design wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. Welche Schutzstrategie für Ihr Unternehmen die beste ist, dazu beraten wir Sie gern!

6. Eingeschränkter Schutz auch ohne Eintragung

Auch nicht eingetragene Geschmacksmuster genießen nach EU-Recht innerhalb der Europäischen Union Schutz – allerdings nicht für 25, sondern nur für drei Jahre. Zudem ist freilich die Beweiskraft geringer als bei einem eingetragenen Schutzrecht. Ein Muster kann aber auch nachträglich eingetragen werden: Für veröffentlichte Designs – wie z.B. die Kreationen auf einer Modenschau – gilt eine sogenannte „Neuheitsschonfrist“; das Muster kann demnach bis spätestens 12 Monate nach der ersten Veröffentlichung als Geschmacksmuster angemeldet werden.

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In Fragen rund um den Designschutz kennen wir uns aus. Nutzen Sie unsere Erfahrung und nehmen Sie Kontakt auf!


Liechtenstein

Wie Marken bzw. Warenzeichen können auch Designs, literarische Werke oder Kunstgegenstände zu wertvollen Bestandteilen eines Unternehmens gehören. Ebenso wie Sie Ihre Marke umfassend schützen ist der Schutz Ihrer Designs und Urheberrechte vor unerlaubten Kopien zu schützen. Unsere Rechtsanwälte sind im Designschutz und Urheberrecht erfahren. Gerade unsere Expertise im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes hilft Ihnen und Ihrem Unternehmen bei dem Schutz Ihrer Designs und Urheberrechte.

  1. Der Designschutz - zwischen Markenschutz & Urheberrecht
  2. Das Urheberrecht - Schutz für künstlerische Werke
  3. Voraussetzung des Designschutzes
  4. Nationaler & internationaler Schutz
  5. Durchsetzung Ihrer Rechte
  6. Schutz auch ohne Eintragung
  7. Management des Marken- & Designportfolios

1. Der Designschutz - zwischen Markenschutz & Urheberrecht

Grossartige Designs können unter Umständen echte Kunstwerke sein oder gegebenenfalls als Marke registriert werden. Im Fürstentum Liechtenstein werden eingetragene Designs durch das Designgesetz (DesG) vor Nachahmung und unbefugter Verwendung geschützt. Gerade hier zeigt sich Grund für den Erlass des Designgesetzes: Neben dem Markenrecht, welches eingetragene Marken schützt, und dem Urheberrecht, welches den Schutz von Kunstwerken bezweckt, schützt das Designrecht eingetragene Designs. Das Designrecht entsteht mit der Eintragung und gilt für fünf Jahre. Es kann viermal um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Der maximale Designschutz beträgt mithin 25 Jahre.

Von Seiten des Gesetzgebers ist mithin ein Umfassender Schutz Ihrer Ideen gewährleistet. Umso mehr gilt es für Sie, Ihr Portfolio auf Schutzlücken überprüfen zu lassen. Unsere Anwälte sind Experten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Ideen und Designs umfassend zu schützen.

2. Das Urheberrecht - Schutz für künstlerische Werke

Nach Art. 32 des Urheberrechtsgesetzes (URG) entsteht das Urheberrecht alleine durch den Vorgang der Herstellung. Eine Eintragung ist - zur Erlangung des Schutzes - nicht notwendig bzw. erforderlich. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin bzw. des Urhebers (Art. 32 Abs. 2 URG)

Es ergibt sich von selbst, dass das Werk eine gewisse „Schöpfungshöhe“ erreichen muss, bevor der Urheberschutz tatsächlich zum Tragen kommt. Diese Schöpfungshöhe setzt voraus, dass die Gestaltung des Werkes sich deutlich vom Durchschnitt absetzen muss. Dies bedeutet, dass normale handwerkliche Erzeugnisse, unabhängig ob Kleider oder Möbel, den Urheberschutz in der Regel nicht erhalten. Jedoch wurde diese Schutzlücke mit Erlass des Designgesetzes geschlossen. Erhält ein Design einen Preis, hat es regelmässig die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht, die einen urheberrechtlichen Schutz zur Folge hat.

3. Voraussetzung des Designschutzes

Ein Design ist dann schutzfähig, wenn es neu ist und „Eigenart“ aufweist. Der Begriff „Eigenart“ wird in Art. 3 Abs. 3 DesG legal definiert. Hiernach weist ein Design Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck, den es bei dem informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft.

Nach Art. 2 sind Designs die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. Ein Erzeugnis wird weiter als jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand definiert. Hierzu gehören, so Art. 2 Abs. 1 Bst. b auch Verpackungen, Ausstattung, graphische Symbole und typographische Schriftbilder.

Unter den Begriff des Designs lassen sich folglich Mode- und/oder Möbeldesigns ebenso fassen wie individuelle Verpackungen oder Ausstattungen. Auch Bauelemente können den Designschutz geniessen. Aufgrund der Vielzahl von Designmöglichkeiten kommt es oftmals zu Meinungsunterschieden bezüglich der Frage, ob ein Design schutzfähig ist oder nicht. Gerne prüfen wir daher für Sie, ob für Ihre Produkte ein Designschutz oder gegebenenfalls anderweitiger Schutz in Betracht kommt.

4. Nationaler & internationaler Schutz

Der Designschutz im Fürstentum Liechtenstein entsteht national durch Hinterlegung, das bedeutet Eintragung, des Designs beim Amt für Volkswirtschaft. Die Grösse Liechtensteins bedingt es, dass ein nur nationaler Designschutz kaum Ihren Erwartungen genügt. Durch die Anmeldung eines eingetragenen „Geschmacksmusters“ beim Europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante kann Ihren Designs europaweiter Schutz zu Teil werden. Gerne übernehmen wir für Sie die Formalitäten, die mit einer solchen Anmeldung verbunden sind und reichen den Antrag auf Eintragung schliesslich für Sie ein.

5. Durchsetzung Ihrer Rechte

Wie im Markenrecht ist der Schutz des Designs das Eine. Ausgefüllt wird der Designschutz jedoch durch Ihre Rechte bei einer Schutzrechtsverletzung. Dabei gilt in jedem Fall: je schneller und zügiger Sie handeln, um so effektiver sind die Schutzmassnahmen. Daneben können Sie - ebenso wie bei Markenrechtsverletzungen - einen Anspruch auf Unterlassen geltend machen. Dieser richtet sich nach Art. 11 DesG. Auch besteht die Möglichkeit einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, wie es Art. 37 DesG vorsieht. Auch eine Vernichtung der Plagiate ist möglich und kann beantragt werden. Schliesslich finden sich in den Art. 43 ff. DesG Strafbestimmungen. So kann das Fürstliche Landgericht auf Antrag des Verletzten dem Verantwortlichen der Designverletzung eine Haft- oder Geldstrafe auferlegen. In jedem Fall ist es ratsam, sich anwaltlich unterstützen zu lassen. Wir entwickeln gerne gemeinsam mit Ihnen Ihre persönliche Schutzstrategie.

6. Schutz auch ohne Eintragung

Nach EU-Recht geniessen auch nicht eingetragene Designs innerhalb der Europäischen Union unter Umständen Schutz. Dieser auf den ersten Blick kostengünstigen Variante des Schutzes stehen jedoch gravierende Nachteile gegenüber. So ist die Beweiskraft um vieles geringer als bei eingetragenen Schutzrechten.

7. Management des Marken- und Designportfolios

Ihr Marken- und Designportfolio stellt einen wesentlichen Bestandteil Ihres Unternehmens dar. Nur mit einem systematischen Management dieser Portfolios können Sie Ihre Rechte umfassend schützen und verwerten. Gerade im Rahmen der Verwertung kann es sich anbieten, Designs als Marke zu schützen und sodann im Wege der Lizensierung gewinnbringender zu verwerten. Gerne übernehmen wir das Management Ihres Marken- und Designportfolios. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!


Schweiz

Sind Sie auch der Ansicht, dass gute Ideen viel zu oft geklaut werden? Und dass wertvolle Designs im Internet beliebig kopiert werden können? Dann sollten Sie sich beraten lassen, wie Sie dem einen Riegel vorschieben können. Unsere Spezialisten für Gewerblichen Rechtsschutz zeigen Ihrem Unternehmen, welche Hebel des Designschutz- und Urheberrechts dafür geeignet sind.

  1. Designschutz – das kleine Urheberrecht bringt schnelle Sicherheit für gute Ideen und solides Handwerk
  2. Urheberrecht – Schutz für künstlerische Werke
  3. Voraussetzungen des Designschutzes: Neuheit und Eigenart
  4. Nationaler und internationaler Schutz
  5. Effektive Durchsetzung Ihrer Rechte
  6. Eingeschränkter Schutz auch ohne Eintragung
  7. Ausgezeichnete Designs geniessen Urheberrechtsschutz

1. Designschutz – das kleine Urheberrecht bringt schnelle Sicherheit für gute Ideen und solides Handwerk

Seit Juli 2002 gilt in der Schweiz das Bundesgesetz über den Schutz von Design (DesG). Es hat das früher geltende Bundesgesetz über die gewerblichen Muster und Modelle abgelöst und schützt eingetragene Designs vor Nachahmung und unbefugter Verwendung. Seine wohl wichtigste Eigenschaft: Es ergänzt das Marken- und Urheberrecht um den Schutz von Designs und normalen handwerklichen Erzeugnissen. Deshalb spricht man beim Designschutz auch vom kleinen Urheberrecht. Es entsteht durch die Eintragung eines Designs ins Designregister beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum und gilt maximal für 25 Jahre.

2. Urheberrecht – Schutz für künstlerische Werke

Das Urheberrecht entsteht an künstlerischen Werken alleine durch den Vorgang der Herstellung unabhängig von einer Eintragung in ein Register und gilt bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Damit das Urheberrecht entsteht, muss das Werk eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Das setzt nach Ansicht der Rechtsprechung voraus, dass die Gestaltung deutlich über dem Durchschnitt liegt. Normale handwerkliche Erzeugnisse, egal ob Kleider, Gebrauchsgüter oder Möbel, auch wenn sie nach allen Regeln der Handwerkskunst gefertigt wurden, erreichen diese Voraussetzungen in der Regel nicht. Hier kommt der Designschutz zum Tragen.

3. Voraussetzungen des Designschutzes: Neuheit und Eigenart

Um ein Design eintragen zu lassen, reicht es, dass es gemäss Art. 2 Designgesetz neu ist und Eigenart aufweist, sich also von einem anderen Design unterscheiden lässt. Laut Gesetz sind Designs Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind. Darunter fallen Mode- und Möbeldesign, individuelle Verpackungen, Ausstattung, grafische Symbole, typografische Schriftzeichen oder Bauelemente und Bauwerke. Nicht selten kommt es zum Streit, ob ein Design schutzfähig ist oder nicht. Gerne prüfen wir für Sie, ob für Ihre Produkte Designschutz in Frage kommt.

4. Nationaler und internationaler Schutz

Der Schutz eines Designs entsteht national durch die Eintragung eines sogenannten eingetragenen Designs ins Designregister beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum in Bern. Europaweit erhalten Sie Schutz durch die Anmeldung eines eingetragenen Geschmacksmusters beim Europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante. Gerne übernehmen wir alle Formalitäten für eine Einzel- oder Sammelanmeldung und reichen den Antrag auf Eintragung für Sie ein. Die Schweiz ist Mitglied der wichtigsten internationalen Abkommen über das geistige Eigentum, darunter des Haager Abkommens von 1960. Wir finden die beste und kostengünstigste Lösung für den internationalen Schutz Ihres Designs!

5. Effektive Durchsetzung Ihrer Rechte

Genau wie im Markenrecht stehen Ihnen als Inhaber eines eingetragenen Designs gleich mehrere Massnahmen bei Schutzrechtsverletzungen zur Verfügung. Wenn Sie zügig handeln, können Sie Unberechtigte damit wirkungsvoll an der Nutzung und Verwertung Ihrer Designs hindern. Gemäss den Art. 33 ff. DesG können Sie wählen zwischen Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung der Rechtsverletzung, sowie auf Schadensersatz. Zudem können Sie die Vernichtung oder Einziehung der Plagiate und, bei einer vorsätzlichen Rechtsverletzung, den strafrechtlichen Schutz fordern. Gerne entwickeln wir mit Ihnen zusammen Ihre persönliche Schutzstrategie, lassen Sie sich beraten!

6. Eingeschränkter Schutz auch ohne Eintragung

Nach EU-Recht geniessen auch nicht eingetragene Geschmacksmuster innerhalb der Europäischen Union Schutz. Allerdings gilt der Schutz nur für drei Jahre – im Gegensatz zur Schutzfrist von 25 Jahren bei eingetragenen Geschmacksmustern. Auch ist die Beweiskraft geringer als bei einem eingetragenen Schutzrecht. Sie haben auch die Möglichkeit der nachträglichen Anmeldung. Auf Aufstellungen veröffentlichte Designs – etwa Kreationen auf Modenschauen – gelten aufgrund der Ausstellungspriorität immer noch als neu und können innerhalb von sechs Monaten nach der Ausstellung eingetragen werden.

7. Ausgezeichnete Designs geniessen Urheberrechtsschutz

Sobald ein Design einen Preis erhalten hat, erreicht es in der Regel die vorgeschriebene Schöpfungshöhe und gilt als urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk. Mit einem systematischen Management Ihres unternehmerischen Marken-und Designportfolios behalten Sie Ihre Rechte jederzeit im Auge und können sie umfassend schützen und verwerten. Bei der Verwertung durch Lizensierung bietet es sich unter Umständen an, einzelne Designs als Marke anzumelden.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Schweizer Experten rund um Ihre Produkte und Designs. Nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei in Zürich auf!


Italien

Die Informationen zum Designrecht in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir sind seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern im Designrecht tätig und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 


Deutschland - Rechtsnormen und Grundsatz

Die Betriebsprüfung ist in den §§ 193 ff AO geregelt und wird korrekterweise als Außenprüfung bezeichnet. Die Verwaltungsvorschrift für eine Betriebsprüfung ist die Betriebsprüfungsordnung (BpO). Sie beschreibt in § 2 Abs. 1 BpO den Zweck der Außenprüfung als die Ermittlung und Beurteilung der steuerlich bedeutsamen Sachverhalte, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen (§§ 85, 199 Abs. 1 AO). Des Weiteren seien bei der Anordnung und Durchführung von Prüfungsmaßnahmen im Rahmen der Ermessensausübung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel und des geringstmöglichen Eingriffs zu beachten.

  1. Größenklassen
  2. Ablauf einer Außenprüfung
  3. Unsere Unterstützung für Ihr Unternehmen

1. Größenklassen

§ 3 BpO schreibt vor, das Unternehmen in Größenklassen eingeteilt werden, wodurch u.a. die Häufigkeit von Betriebsprüfungen festgelegt werden soll. Anhand von Merkmalen wie Umsatzerlöse und Gewinn werden die Unternehmen in folgende Kategorien eingeteilt:

  • Großbetriebe
  • Mittelbetriebe
  • Kleinbetriebe
  • Kleinstbetriebe

Die Höhe der Merkmale wird in regelmäßigen Abständen vom Bundesministerium für Finanzen festgelegt und veröffentlicht. So sind ab dem Prüfungszeitraum 2016 Handelsunternehmen mit einem Umsatz von über EUR 8,0 Mio. oder einem Gewinn von über EUR 310.000 Großbetriebe, ab einem Umsatz von über EUR 1,0 Mio. oder einem Gewinn von EUR 62.000 Mittelbetriebe und bei einem Umsatz von über EUR 190.000 oder einem Gewinn von über EUR 40.000 Kleinbetriebe. Unternehmen unterhalb dieser Grenzen sind Kleinstbetriebe. Die statistische Häufigkeit liegt nach einer Veröffentlichung des Finanzministeriums bei Großbetrieben bei 4,5 Jahren, bei Mittelbetrieben bei 15 Jahren und bei Kleinbetrieben bei 30 Jahren. Während somit Großbetriebe durchgehend geprüft werden, unterliegen die Kleinstbetriebe statistisch ca. alle 100 Jahre einer Betriebsprüfung.

Neben den Größenklassen sind auch Auffälligkeiten in den Steuererklärungen oder unplausible Daten in den Jahresabschlüssen Gründe für eine Außenprüfung.

2. Ablauf einer Außenprüfung

Einer Außenprüfung geht zwingend eine Prüfungsanordnung voraus, in welcher der Prüfungszeitraum, der Name des Prüfers und ein Prüfungsbeginn bekannt gegeben werden. In der Regel findet die Außenprüfung beim Steuerpflichtigen statt, es kann aber auch auf Räume des Finanzamtes bzw. in Ausnahmefällen auf die Kanzlei des steuerlichen Beraters ausgewichen werden.

Neben den Buchhaltungsauswertungen (in elektronischer Form) sind sämtliche Belege wie Rechnungen und Kontoauszüge vorzulegen.

Nach Durcharbeitung der Unterlagen gibt der Betriebsprüfer seine Feststellungen bekannt, die in einer Schlussbesprechung bzw. auch schon vorher mit dem Steuerpflichtigen und seinem Berater besprochen werden.

Es folgen der Bericht über die Prüfungsfeststellungen sowie die darauf basierenden Änderungsbescheide. Falls es zu keinen Einigungen kommt, kann der Weg über Einsprüche und Klagen weiter beschritten werden.

3. Unsere Unterstützung für Ihr Unternehmen

Bereits im Vorfeld einer Außenprüfung stehen Ihnen die Experten von Viehbacher Rechtanwälte Steuerberater unterstützend zur Seite, helfen Ihnen bei der Bereitstellung der notwendigen Unterlagen und führen die Verhandlungen mit dem Prüfer. Viele Fragen können bereits während der Prüfung geklärt werden. Selbstverständlich führen wir auch die Schlussbesprechung und beschreiten für Sie die danach weiter notwendigen Schritte.

Eine gewisse Kooperationsbereitschaft gegenüber dem Finanzamt und die zeitnahe Lieferung der angeforderten Unterlagen ist für den reibungslosen Ablauf einer Außenprüfung hilfreich, aber mindestens genauso wichtig ist die fundierte Durchsetzung Ihre Positionen und Ansätze.

Unsere Experten verfügen über die langjährige Erfahrung und die soliden Fachkenntnisse um Ihre Ansprüche gegenüber den Finanzbehörden durchzusetzen. Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Österreich - Betreuung und Abwicklung von Außenprüfungen

Rechtsnormen und Grundsatz

Die Bestimmungen zur Außenprüfung finden sich in den §§ 147 bis 151 der Bundesabgabenordnung (BAO). Aufgaben einer Außenprüfung sind die Erforschung der tatsächlichen Verhältnisse, Prüfung auch zugunsten des Abgabenpflichtigen und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Grundsätzlich können Außenprüfungen jedes Unternehmen treffen; Großbetriebe werden dabei meist lückenlos überprüft. Mittlere Betriebe sind häufiger von Prüfungen betroffen als kleinere.

Ablauf einer Außenprüfung

Vor einer Außenprüfung meldet sich der Prüfer normalerweise mindestens eine Woche vorher telefonisch oder schriftlich an, es sei denn, der Prüfungszweck kann dadurch vereitelt werden. Zu Beginn der Amtshandlung hat sich der Prüfer auszuweisen; zudem wird dem Steuerpflichtigen eine Ausfertigung des Prüfungsauftrages des Finanzamtes ausgefolgt. Als Beweismittel bei einer Außenprüfung kommen neben Rechnungen und Kontoauszügen grundsätzlich alle Bücher und Aufzeichnungen, Urkunden, Zeugen und Auskunftspersonen sowie der Augenschein in Betracht. Das Ergebnis der Prüfung wird in der Schlussbesprechung entschieden. Für diese Schlussbesprechung ist zwingend ein schriftliches Protokoll vorgeschrieben, in dem festzuhalten ist, welche Prüfungsfeststellungen getroffen wurden. Die nachfolgenden Steuerbescheide sind vollumfänglich anfechtbar.

Unsere Unterstützung für Ihr Unternehmen

Schon bevor es zu einer Außenprüfung kommt, stehen Ihnen die Steuerberater und auch Rechtsanwälte unserer Kanzlei unterstützend zur Seite. Wir helfen Ihnen bei der Bereitstellung der notwendigen Unterlagen und führen die Verhandlungen mit dem Prüfer. So können viele Fragen bereits während der Prüfung geklärt werden. Auch bei der Schlussbesprechung sind wir selbstverständlich dabei und leiten alle anschließend notwendigen Schritte ein.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, gegenüber dem Finanzamt eine gewisse Kooperationsbereitschaft zu zeigen und die angeforderten Unterlagen zeitnah zu liefern. So kann die Prüfung reibungslos durchgeführt und Ihre Position für die Durchsetzung Ihrer Interessen gestärkt werden. Unsere Erfahrung auf diesem Gebiet ist umfassend. Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Liechtenstein

Die eingereichten Steuererklärungen werden nach deren Eingang von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung geprüft. Nach Abklärung allfällig unklarer Sachverhalte seitens der Steuerverwaltung wird der definitive Steuerbescheid mittels einer Steuerveranlagung dem Steuerpflichtigen zugestellt. Gegen diese Steuerveranlagung kann – wenn nötig – ein Rechtsmittel eingelegt werden. Aktuell werden nur wenige Betriebsprüfungen vor Ort durch die Steuerbehörden vorgenommen.

Kontrollen durch die Steuerverwaltung werden vorwiegend bei der Mehrwertsteuer vorgenommen. Aufgrund der eingereichten Abrechnungen prüft die zuständige Stelle bei der liechtensteinischen Steuerverwaltung, ob zu den in den Mehrwertsteuerdeklarationen dargestellten Sachverhalten entsprechende Belege im Unternehmen vorliegen. Rechtsgrundlage hierfür ist der Art. 65 des Mehrwertsteuergesetzes. Diese Kontrolle kann vor Ort oder auch durch Einforderung und Prüfung von Unterlagen, ohne Aufritt der Steuerprüfer im Unternehmen, stattfinden.

  1. Ablauf einer Kontrolle
  2. Weitere Prüfungen
  3. Unsere Unterstützung für Ihr Unternehmen

1. Ablauf einer Kontrolle

Der Unternehmer, die im Betrieb zuständige Person oder der Treuhänder wird durch den Steuerrevisor der Liechtensteinischen Steuerverwaltung über die bevorstehende Kontrolle und die betreffende Kontrollperiode informiert. Der Zeitpunkt und Ort der Prüfung wird vereinbart. Es wird zudem mitgeteilt, welche Unterlagen der Prüfung unterliegen. Nach dieser mündlichen Ankündigung folgt die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Mitteilung. Nicht angekündigte Kontrollen durch die Steuerverwaltung können nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden. Aufgrund der Buchhaltung prüft der Steuerrevisor die steuerpflichtigen Umsätze und vergleicht die ermittelten Daten mit den eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen. Mögliche Abweichungen werden besprochen und nötigenfalls berichtigt.

2. Weitere Prüfungen

Die Einträge der Buchhaltung werden auf formelle und materielle Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Stichprobenweise können Rechnungen und weitere Belege gesichtet und die Anwendung der relevanten Steuersätze kontrolliert werden. Weiter erfolgt die Prüfung der Vorsteuerabzüge und der damit zusammenhängenden Tatbestände und allfälliger Sonderfaktoren wie ausgetauschte oder nicht geschäftsmässig begründete Leistungen. Nach der erfolgten Prüfung wird dem Unternehmen eine Einschätzungsmitteilung mit der Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Die Einlegung eines Rechtsmittels auf den Entscheid hat innert 30 Tagen zu erfolgen.

3. Unsere Unterstützung für Ihr Unternehmen

Die Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater stehen Ihnen bereits im Vorfeld der Kontrolle zur Seite. Sie erhalten Unterstützung bei der Bereitstellung der nötigen Unterlagen. Weiter helfen Ihnen unsere Experten bei den Verhandlungen mit der Liechtensteinischen Steuerverwaltung. So können viele Unklarheiten bereits während der Prüfung ausgeräumt werden. Nach Wunsch führen wir auch die Schlussbesprechung mit der Liechtensteinischen Steuerverwaltung und beschreiten gegebenenfalls für Sie die weiteren notwendigen Schritte.

Die zeitnahe Lieferung der angeforderten Unterlagen und die Kooperationsbereitschaft gegenüber der Steuerverwaltung sind für den problemlosen Ablauf einer Kontrolle hilfreich. Mindestens genauso wichtig ist die fundierte Durchsetzung Ihrer Positionen und Ansätze.

Unsere Liechtensteiner Experten verfügen über die langjährige Erfahrung und die fundierten Fachkenntnisse um Ihre Ansprüche gegenüber den Steuerbehörden durchzusetzen. Bei allfälligen Fragen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf!


Schweiz - Betreuung und Abwicklung von Steuerkontrollen

Grundsätze

In der Schweiz wird jede Steuerklärung von der kantonalen Steuerverwaltung gleich nach dem Einreichen geprüft. Allfällige Fragen werden meistens telefonisch oder im Rahmen eines Gesprächs beim Steueramt einvernehmlich geklärt. Erst dann legt der Steuerkommissar den Betrag der zu entrichtenden Steuern fest. Dagegen kann der Steuerzahler selbstverständlich noch Einsprache erheben. Dieses Verfahren reduziert die Wahrscheinlichkeit von nachträglichen Steuerprüfungen.

Eine Kontrolle durch die Steuerverwaltung kann eher bei der Mehrwertsteuer vorkommen. Auf der Grundlage der eingereichten Abrechnungen prüft die zuständige Stelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung, ob die Belege im Unternehmen dem in den Abrechnungen dargestellten Sachverhalt entsprechen. Rechtsgrundalge dafür ist der Art. 78 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG). Unter Kontrolle verstehet man auch das Einfordern und Prüfen von Unterlagen durch die Steuerverwaltung ohne Auftritt von Steuerprüfern im Unternehmen.

  1. Ablauf einer Kontrolle
  2. Weitere Prüfungen
  3. Unsere Unterstützung für Ihr Unternehmen

1. Ablauf einer Kontrolle

Ein Steuerexperte der Eidgenössischen Steuerverwaltung informiert telefonisch den Unternehmer, die im Betrieb zuständigen Personen oder den Treuhänder über die anstehende Kontrolle und die betreffende Kontrollperiode. Hiermit werden Zeitpunkt und Ort der Prüfung vereinbart. Der Steuerexperte teilt auch mit, welche Unterlagen der Prüfung unterliegen. Der telefonischen Ankündigung folgt die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Mitteilung.

Nur in Ausnahmefällen kann die Steuerverwaltung nicht angekündigte Kontrollen durchführen.

Der Steuerexperte prüft, auf der Grundlage der Buchhaltung, die steuerpflichtigen Umsätze und vergleicht die ermittelten Daten mit den abgegebenen Mehrwertsteuerabrechnungen. Festgestellte Abweichungen werden besprochen und gegebenenfalls berichtigt.

2. Weitere Prüfungen

Neben den allgemeinen Daten werden die Einträge der Buchhaltung auf formelle und materielle Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Es können stichprobenweise Rechnungen und andere Belege gesichtet und die Anwendung der richtigen Steuersätze kontrolliert werden. Weiterhin werden die Vorsteuerabzüge, die damit zusammenhängenden Tatbestände und Sonderfaktoren wie ausgetauschte oder nicht geschäftsmässig begründete Leistungen unter die Lupe genommen.

Nach Abschluss der Kontrolle erhält das Unternehmen eine Einschätzungsmitteilung und eine Weisung. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage.

3. Unsere Unterstützung für Ihr Unternehmen

Bereits im Vorfeld einer Kontrolle durch die Steuerverwaltung stehen Ihnen die Experten von Viehbacher Rechtanwälte Steuerberater unterstützend zur Seite, helfen Ihnen bei der Bereitstellung der notwendigen Unterlagen und führen die Verhandlungen mit dem Experten. Viele Fragen können bereits während der Prüfung geklärt werden. Selbstverständlich führen wir auch die Schlussbesprechung und beschreiten für Sie die danach weiter notwendigen Schritte.

Die Kooperationsbereitschaft gegenüber der Steuerverwaltung und die zeitnahe Lieferung der angeforderten Unterlagen ist für den reibungslosen Ablauf einer Kontrolle hilfreich, aber mindestens genauso wichtig ist die fundierte Durchsetzung Ihrer Positionen und Ansätze.

Unsere Schweizer Experten verfügen über die langjährige Erfahrung und die soliden Fachkenntnisse um Ihre Ansprüche gegenüber den Steuerbehörden durchzusetzen. Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Italien

Die Informationen zur Betreuung und Abwicklung von Betriebsprüfungen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir begleiten Unternehmen seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern bei Betriebsprüfungen. Bei uns sind Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!