Viehbacher DE

Viehbacher DE (98)


Deutschland

Was ist das Außensteuerrecht und wozu dient es?

Das Außensteuerrecht ist kein eigenständiges Gesetz, sondern eine Vielzahl von Rechtsnormen, die zum Ziel haben, die nationale Steuerhoheit im Verhältnis zum Ausland abzugrenzen. Die Regelungen entspringen zum einen der nationalen Gesetzgebung, wodurch Vorgänge von Steuerinländern im Ausland sowie von Steuerausländern im Inland erfasst werden sollen sowie zum anderen den bilateralen bzw. multilateralen Vereinbarungen des Völkerrechts, wodurch Abgrenzungsfragen geregelt und Doppelbesteuerungen vermieden werden sollen.

  1. Grundprinzipien des deutschen Außensteuerrechts
  2. Rechtsnormen
  3. Das Außensteuergesetz
  4. Unsere Leistungen für Sie

1. Grundprinzipien des deutschen Außensteuerrechts

Grundsätzlich kann die Besteuerung an verschiedene Merkmale anknüpfen, wie z.B. am Sitz oder Wohnsitz (Ansässigkeit), an der Herkunft der Einkünfte (Quelle), aber auch angelehnt an den Gründungsstaat einer Gesellschaft oder an die Staatsangehörigkeit einer Person. Im deutschen Außensteuerrecht sind folgende Prinzipien verankert:

Ansässigkeitsprinzip: Natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt bzw. Sitz und/oder Ort der Geschäftsleitung im Inland unterliegen in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht mit dem gesamten Welteinkommen

Territorialprinzip: Personen ohne Wohnsitz oder Sitz im Inland unterliegen mit ihren deutschen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht.

Deutschland hat mit einer Vielzahl von anderen Ländern steuerliche Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (sog. DBA) abgeschlossen, in denen die Abgrenzungsfragen zwischen inländischer und ausländischer Steuergewalt geklärt sind. So wird beispielsweise geregelt, welche Einkünfte im Quellenstaat und welche im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

2. Rechtsnormen

Das deutsche Außensteuerrecht umfasst insbesondere folgende Rechtsnormen:

  • Einzelne Paragraphen des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes sowie des Erbschaftsteuergesetzes zur Definition von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht, z.B. §§ 1 und 1a EStG, §§ 1 und 2 KStG, § 2 ErbStG
  • Einzelne Paragraphen des Einkommensteuergesetzes zur Definition von inländischen Einkünften von Steuerausländern sowie deren Behandlung, §§ 49, 50, 50a EStG
  • Sondervorschriften im Einkommensteuergesetz, z.B. §§ 50d und 50i EStG
  • Einzelne Paragraphen des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Erbschaftsteuergesetzes über die Anrechnung von ausländischen Steuern etc. , z.B. §§ 34c, 34d EStG, § 26 KStG, § 21 ErbStG
  • Das Außensteuergesetz AStG (s.u.)
  • Die Doppelbesteuerungsabkommen
  • Die bi- und multilateralen Verträge zur Amts- und Rechtshilfe sowie die EU-Verträge

3. Das Außensteuergesetz

Im AStG wird nicht über unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht entschieden, sondern es werden bestimmte Sachverhalte dem Grunde nach und/oder der Höhe nach geregelt, die ohne die Normen des AStG nicht der Besteuerung unterliegen würden. Die Besteuerung selbst wird dann wieder durch die einzelnen Steuergesetze (EStG, KStG, GewStG, ErbStG) vorgenommen. Das AStG ist wie folgt untergliedert:

  1. Teil: „Internationale Verflechtungen“, § 1 AStG; Berichtigung von Einkünften unter nahe stehenden Personen sowie die sog. Funktionsverlagerung
  2. Teil: „Wohnsitzwechsel in niedrig besteuerte Gebiete“, §§ 2-5 AStG; erweiterte beschränkte Steuerpflicht bei Einkommensteuer und Erbschaftsteuer sowie Besonderheiten bei zwischengeschalteten Gesellschaften
  3. Teil: „Behandlung einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG bei Wohnsitzwechsel ins Ausland“, § 6 AStG; steuerliche Folgen des Wegzugs beim Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, sog. Wegzugsbesteuerung
  4. Teil: „Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften“, §§ 7-14 AStG; Regelung der sog. Hinzurechnungsbesteuerung für ausländische Zwischengesellschaften
  5. Teil: „Familienstiftungen“, § 15 AStG; Besteuerung von ausländischen Familien- und Unternehmensstiftungen
  6. Teil: „Ermittlung und Verfahren“, §§ 16-18 AStG; Verfahrensvorschriften
  7. Teil: „Schlussvorschriften“, §§ 20-21 AStG; Anwendungsvorschriften

4. Unsere Leistungen für Sie

Die speziell ausgebildeten Fachkräfte bei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater, insbesondere unsere Fachberater für Internationales Steuerrecht, helfen Ihnen bei allen Fragen der Abgrenzung von Einkünften im In- und Ausland und beraten Sie hinsichtlich der optimalen Ausgestaltung und Abwicklung von internationalen Geschäftsbeziehungen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Österreich

Die Informationen zur Beratung in Fragen des Außensteuerrechts in Österreich befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir beraten Unternehmen seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern in Fragen des Außensteuerrechts und können Sie daher kompetent vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!


Liechtenstein

Das Aussensteuerrecht wird durch eine Vielzahl von Rechtsnormen begründet, welche im Liechtensteiner Steuergesetz festgehalten sind. Diese Rechtsnormen haben zum Ziel, die nationale Steuerhoheit im Verhältnis zum Ausland abzugrenzen.

Die Regelungen entspringen zum einen der nationalen Gesetzgebung, wodurch Vorgänge von Steuerinländern im Ausland sowie von Steuerausländern im Inland erfasst werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Liechtensteinische Steuerrecht ihren Besteuerungsraum im Ausland bereits durch die unilaterale Gesetzgebung einschränkt. Zum anderen werden durch bilaterale bzw. multilaterale Vereinbarungen des Völkerrechts (zum Beispiel Doppelbesteuerungsabkommen) Abgrenzungsfragen geregelt, wodurch Doppelbesteuerungen vermieden werden sollen.

  1. Grundprinzipien des liechtensteinischen Aussensteuerrechts
  2. Rechtsnormen
  3. Kein Aussensteuergesetz in Liechtenstein
  4. Unsere Leistungen für Sie

1. Grundprinzipien des liechtensteinischen Aussensteuerrechts

Die Besteuerung kann an verschiedene Merkmale wie z.B. am Sitz oder Wohnsitz (Ansässigkeit), an der Herkunft der Einkünfte (Quelle), aber auch angelehnt an den Gründungsstaat einer Gesellschaft oder an die Staatsangehörigkeit einer Person anknüpfen. Folgende Prinzipien sind im liechtensteinischen Aussensteuerrecht verankert:

Ansässigkeitsprinzip: Der unbeschränkten Steuerpflicht mit dem gesamten Welteinkommen unterliegen natürliche Personen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt bzw. juristische Personen bei Sitz und/oder Ort der Geschäftsleitung in Liechtenstein.

Territorialprinzip: Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen Personen ohne Wohnsitz oder Sitz in Liechtenstein auf inländischem Vermögen und bei der Erzielung von liechtensteinischen Einkünften.

Liechtenstein hat mit einer Vielzahl von Ländern steuerliche Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (sog. DBA) abgeschlossen. In diesen Abkommen werden die Abgrenzungsfragen zwischen inländischem und ausländischem Besteuerungsrecht geklärt. Beispielsweise werden darin geregelt, welche Einkünfte im Quellenstaat und welche im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

2. Rechtsnormen

Das liechtensteinische Aussensteuerrecht umfasst insbesondere folgende Rechtsnormen:

  • Die allgemeinen rechtlichen Bestimmungen zur Begründung und Begrenzung der Steuerpflicht; 
  • Die Anweisungen der Steuerbehörden in Form von Merkblättern und Kreisschreiben;
  • Die Quellensteuerabkommen; 
  • Die Doppelbesteuerungsabkommen;
  • Weitere einschlägige Bestimmungen des Völkerrechts und die Richtlinien der internationalen Organisationen, darunter der OECD.

3. Kein Aussensteuergesetz in Liechtenstein

Liechtenstein kennt kein eigenständiges Aussensteuergesetz. Der Liechtensteinische Staatsgerichtshof hat sich über die Auslegung der bestehenden Rechtsvorschriften bei internationalen Besteuerungskonflikten mehrmals ausgesprochen. Es besteht in diesem Sinne eine hinreichende Rechtsprechung. Wesentliche Elemente der Bestimmung der Steuerpflicht bei juristischen ausländischen Personen sind unter anderem der tatsächliche Verwaltungsort und die Gestaltung des Mandats in Zusammenarbeit mit dem Treuhänder.

4. Unsere Leistungen für Sie

Die Treuhänder, Steuerexperten und Fachberater für Internationales Steuerrecht bei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater, helfen Ihnen bei Fragen der Abgrenzung von Einkünften im In- und Ausland und beraten Sie gerne hinsichtlich der optimalen Ausgestaltung und Abwicklung von internationalen Geschäftsbeziehungen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Schweiz

Das Aussensteuerrecht ist kein eigenständiges Gesetz, sondern eine Vielzahl von Rechtsnormen, die zum Ziel haben, die nationale Steuerhoheit im Verhältnis zum Ausland abzugrenzen. Die Regelungen entspringen zum einen der nationalen Gesetzgebung, wodurch Vorgänge von Steuerinländern im Ausland sowie von Steuerausländern im Inland erfasst werden sollen sowie zum anderen den bilateralen bzw. multilateralen Vereinbarungen des Völkerrechts, wodurch Abgrenzungsfragen geregelt und Doppelbesteuerungen vermieden werden sollen.

  1. Grundprinzipien des schweizerischen Außensteuerrechts
  2. Rechtsnormen
  3. Kein Aussensteuergesetz in der Schweiz
  4. Unsere Leistungen für Sie

1. Grundprinzipien des schweizerischen Aussensteuerrechts

Grundsätzlich kann die Besteuerung an verschiedene Merkmale anknüpfen, wie z.B. am Sitz oder Wohnsitz (Ansässigkeit), an der Herkunft der Einkünfte (Quelle), aber auch angelehnt an den Gründungsstaat einer Gesellschaft oder an die Staatsangehörigkeit einer Person. Im schweizerischen Aussensteuerrecht sind folgende Prinzipien verankert:

Ansässigkeitsprinzip: Natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt bzw. Sitz und/oder Ort der Geschäftsleitung im Inland unterliegen in der Schweiz der unbeschränkten Steuerpflicht mit dem gesamten Welteinkommen

Territorialprinzip: Personen ohne Wohnsitz oder Sitz im Inland unterliegen mit ihren Einkünften in der Schweiz einer beschränkten Steuerpflicht.

Die Schweiz hat mit einer Vielzahl von anderen Ländern steuerliche Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (sog. DBA) abgeschlossen, in denen die Abgrenzungsfragen zwischen inländischer und ausländischer Steuergewalt geklärt sind. So wird beispielsweise geregelt, welche Einkünfte im Quellenstaat und welche im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

2. Rechtsnormen

Das schweizerische Aussensteuerrecht umfasst insbesondere folgende Rechtsnormen: 

  • Einzelne Paragraphen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, Art. 49 ff., 69 ff.), der Bundesgesetze über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, Art. 20 u. 21) und über die Verrechnungssteuer (VStG) sowie des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG, Art. 10, 14) zur Definition der Steuerpflicht; 
  • Die allgemeinen bundesrechtlichen Bestimmungen zur Begründung und Begrenzung der Steuerpflicht; 
  • Die Anweisungen der Steuerbehörden in Form von Merkblättern und Kreisschreiben; 
  • Die Quellensteuerabkommen;
  • Die Doppelbesteuerungsabkommen;
  • Weitere einschlägige Bestimmungen des Völkerrechts und die Richtlinien der internationalen Organisationen, darunter der OECD.

3. Kein Aussensteuergesetz in der Schweiz

Die Schweiz kennt kein eigenständiges Aussensteuergesetz. Das Bundesgericht hat sich über die Auslegung der bestehenden Rechtsvorschriften bei internationalen Besteuerungskonflikten mehrmals ausgesprochen. Es besteht in diesem Sinne eine hinreichende Rechtsprechung. Zu den Kernelementen der Bestimmung der Steuerpflicht bei juristischen ausländischen Personen zählen z.B. der tatsächliche Verwaltungsort und die Gestaltung des Mandats mit dem Treuhänder.

4. Unsere Leistungen für Sie

Die speziell ausgebildeten Fachkräfte bei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater, insbesondere unsere Treuhänder und Fachberater für Internationales Steuerrecht, helfen Ihnen bei allen Fragen der Abgrenzung von Einkünften im In- und Ausland und beraten Sie hinsichtlich der optimalen Ausgestaltung und Abwicklung von internationalen Geschäftsbeziehungen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Italien

Die Informationen zur Beratung in Fragen des Außensteuerrechts in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 


Gesetze - Normen - Richtlinien in Deutschland

Grundsätzlich ist die deutsche Einkommensteuer im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Jedoch lassen sich viele Details und Richtlinien nicht im Einkommensteuergesetz, sondern in den Steuerrichtlinien und Steuererlassen der Finanzverwaltung finden. Auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss immer wieder herangezogen und beachtet werden. Für den Steuerbürger stellt diese Regelungsflut ein nahezu undurchdringliches Dickicht dar. Schon bei den scheinbar einfachsten Steuererklärungen kann sich der fachmännische Rat eines Steuerberaters auszahlen. Ein Bürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland unterliegt hier der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach dem Welteinkommensprinzip, d.h. mit allen Einkünften weltweit. Bilaterale Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen können einzelne Einkünfte entweder dem Quellenstaat oder dem Wohnsitzstaat zuordnen. Ausländische Personen können mit inländischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Für EU-Bürger gibt es weitere Sonderregelungen.

Aufbau des deutschen Einkommensteuergesetzes

Das deutsche Einkommensteuergesetz kennt folgende Einkunftsarten:

  • Land- und Forstwirtschaft §§ 13-14 EStG
  • Gewerbebetrieb §§ 15-17 EStG
  • Selbständige Arbeit § 18 EStG
  • Nichtselbständige Arbeit § 19 EStG
  • Kapitalvermögen § 20 EStG
  • Vermietung und Verpachtung § 21 EStG
  • Sonstige Einkünfte §§ 22-23 EStG

Die Höhe der jeweiligen Einkünfte wird ermittelt nach den Methoden des Betriebsvermögensvergleichs (Bilanz) bzw. als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Nach der Feststellung der Summe der Einkünfte können (teilweise beschränkt) Verluste verrechnet und eine Vielzahl von Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden. Weitere Besonderheiten sind z.B. bezüglich Kinder, haushaltsnahen Dienstleistungen, Handwerkerleistungen etc. zu beachten. Aus der Summe aller Einkünfte und der Berücksichtigung aller Abzugsbeträge und Freibeträge etc. errechnet sich das zu versteuernde Einkommen.

Der Steuertarif

Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 8.652,00 € fällt keine Einkommensteuer an (Grundfreibetrag). Bei 8.653,00 € beginnt die Besteuerung mit dem Einstiegssteuersatz von 14%. Mit steigendem Einkommen steigt auch der Steuersatz (Progression) und erreicht bei 53.665,00 € den Spitzensteuersatz von 42%. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 254.447,00 € kommt ein Zuschlag von 3% hinzu (die sog. Reichensteuer). Die genannten Beträge gelten für die Einzelveranlagung. Für Ehegatten ist in Deutschland eine gemeinsame Veranlagung vorgesehen, wobei sich die Freibeträge und Grenzen verdoppeln.

Unsere Unterstützung bei Ihrer Einkommensteuererklärung

Die Berater und Mitarbeiter bei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater beherrschen nicht nur die Gewinnermittlungsarten über alle Einkunftsarten und die übrigen Felder der Einkommensteuer, sondern kennen auch die Sondervorschriften und die Rechtsprechung. Auch sog. Grenzgänger, die z.B. in der Grenzzone von Deutschland wohnen und als Arbeitnehmer täglich zur Arbeit nach Österreich pendeln, werden bei uns vollumfassend steuerlich beraten. Wir sind der Meinung, dass Sie als Steuerzahler das Recht haben, sämtliche legale Mittel zur Reduzierung Ihrer Steuerbelastung auszuschöpfen. Wir unterstützen und beraten Sie hierbei sehr gerne und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Gesetze - Normen - Richtlinien in Österreich

Die Einkommensteuer regelt in Österreich das Einkommensteuergesetz (EStG). Im Einzelfall sind zudem Steuerrichtlinien und Steuererlasse der Finanzverwaltung zu berücksichtigen. Interpretationslücken werden von der Rechtsprechung geschlossen. Die Einkommensteuer wird auf die Einkünfte aller natürlichen Personen erhoben, die in Österreich ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben. Durch bilaterale Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen können einzelne Einkünfte entweder dem Quellenstaat oder dem Wohnsitzstaat zugeordnet werden.

Aufbau des österreichischen Einkommensteuergesetzes (EStG)

§ 2 Abs. 3 des EStG kennt folgende Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21), 
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), 
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), 
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27; z. B. Sparbücher, Wertpapiere – diese Erträge sind aber in der Regel mit der Kapitalertragsteuer endbesteuert und brauchen dann nicht in die Steuererklärung aufgenommen zu werden) 
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), 
  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 (Bezüge aus Leistungen, Funktionsgebühren oder Spekulationen, die nicht bereits durch die ersten sechs Einkunftsarten abgedeckt wurden).

Der Steuertarif

Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 11.000,00 € fällt keine Einkommensteuer an. Ein Einkommen zwischen 11.001 und 18.000 € wird mit 25% versteuert. In insgesamt sieben Stufen steigt der Einkommensteuersatz bis zu 55% (für Einkommen über 1.000.000 €) an. Eine gemeinsame Veranlagung von Ehegatten ist in Österreich nicht vorgesehen; es gilt der Grundsatz der Individualbesteuerung.

Unsere Unterstützung bei Ihrer Einkommensteuererklärung

Mit den Gewinnermittlungsarten über alle Einkunftsarten und den übrigen Feldern der Einkommensteuer kennen sich die Berater und Mitarbeiter bei Viehbacher Rechtsanwälte ebenso aus wie mit sämtlichen Sondervorschriften und der aktuellen Rechtsprechung. Auch sog. Grenzgänger, die z.B. in der Grenzzone von Österreich wohnen und als Arbeitnehmer täglich zur Arbeit nach Deutschland oder in die Schweiz pendeln, erhalten bei uns vollumfassende steuerliche Beratung und Vertretung. Als Steuerzahler haben Sie das Recht, sämtliche legale Mittel zur Reduzierung Ihrer Steuerbelastung auszuschöpfen – dabei unterstützen und beraten wir Sie kompetent und zu Ihrem größten Nutzen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Gesetze - Normen – Richtlinien in Liechtenstein

Ein Bürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Liechtenstein unterliegt hier der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach dem Welteinkommensprinzip, d.h. mit allen Einkünften weltweit. Einzelne Einkünfte können aufgrund bilateraler Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen entweder dem Quellenstaat oder dem Wohnsitzstaat zugeordnet werden. Ausländische Personen können mit inländischen Einkünften und Vermögen der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Für Grenzgänger gibt es weitere Sonderregelungen.

Das Vermögen und die Schulden sind zum Verkehrswert zu erfassen. Auf dem Reinvermögen wird ein fiktiver sogenannter „Sollertrag“ von aktuell 4 % berechnet, welcher als Erwerb zu versteuern ist.

Nebst dem Sollertrag kennt das liechtensteinische Steuerrecht unter anderem folgende Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit
  • Organentschädigungen
  • Renten und Kapitalleistungen
  • Versicherungsleistungen
  • Unterhaltsbeiträge etc.

Nicht steuerpflichtig hingegen sind beispielsweise:

  • Erträge des Vermögens, auf welches die Vermögenssteuer (Sollertrag) entrichtet wird, z.B. Dividenden, Zinserträge, Mieterträge im Privatvermögen etc.
  • Erwerb aus im Ausland gelegenen Betriebsstätten
  • Einmalige Vermögensanfälle in Form von Erbschaften und Schenkungen 
  • Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Privatvermögens etc.

Eine wichtige Grundlage der Besteuerung nebst dem Steuergesetz sind die sogenannten Verwaltungsverordnungen (Merkblätter und die Wegleitungen), in denen die Steuerverwaltung einzelne Aspekte der Steuerpflicht und der Steuerbemessung präzisieren. Auch die Rechtsprechung des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofs muss gelegentlich herangezogen und beachtet werden.

Der fachmännische Rat eines Steuerberaters kann sich schon bei den scheinbar einfachsten Steuererklärungen auszahlen.

Unsere Unterstützung bei Ihrer Einkommensteuererklärung

Nach der Feststellung der Summe der Einkünfte können Verluste verrechnet (teilweise beschränkt) und eine Vielzahl von Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und aussergewöhnlichen Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden. Weitere Besonderheiten sind z.B. bezüglich Kinder, Spenden etc. zu beachten. Aus der Summe aller Einkünfte und der Berücksichtigung aller Abzugsbeträge und Freibeträge etc. errechnet sich das zu versteuernde Einkommen.

Die Berater bei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater beherrschen nicht nur die Besonderheiten der Einkommensteuer, wir kennen auch die Sondervorschriften und die relevante Rechtsprechung.

Als Steuerzahler haben Sie das Recht, sämtliche legale Mittel zur Reduzierung Ihrer Steuerbelastung auszuschöpfen. Unsere Liechtensteinischen Steuerexperten unterstützen und beraten Sie hierbei sehr gerne. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Gesetze - Normen - Richtlinien in der Schweiz

In der Schweiz erfolgt die Besteuerung des Einkommens grundsätzlich auf drei Ebenen. Der Bund erhebt die direkte Bundessteuer, die Kantonen und die Gemeinden erheben die Kantons- bzw. die Gemeindesteuer. Gesetzesgrundlage der direkten Bundessteuer ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Die Kantone und die Gemeinden stützen sich bei der Veranlagung auf die jeweiligen kantonalen und lokalen Steuervorschriften. Eine wichtige Rolle spielen die vielen Kreis- und Rundschreiben, die Merkblätter und die Wegleitungen, in denen die Steuerverwaltungen einzelne Aspekte der Steuerpflicht und der Steuerbemessung präzisieren. Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Kantonsgerichte muss immer wieder herangezogen und beachtet werden.

Für den Steuerbürger stellt diese Regelungsflut ein nahezu undurchdringliches Dickicht dar. Schon bei den scheinbar einfachsten Steuererklärungen kann sich der fachmännische Rat eines Steuerberaters auszahlen. Ein Bürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unterliegt hier der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach dem Welteinkommensprinzip, d.h. mit allen Einkünften weltweit. Bilaterale Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen können einzelne Einkünfte entweder dem Quellenstaat oder dem Wohnsitzstaat zuordnen. Ausländische Personen können mit inländischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Für Grenzarbeiter und Ausländer mit B-Ausländerausweis gibt es weitere Sonderregelungen.

  1. Die direkte Bundessteuer
  2. Die Kantons- und Gemeindesteuern
  3. Unsere Unterstützung bei Ihrer Einkommensteuererklärung

1. Die direkte Bundessteuer

Die direkte Bundessteuer ist eine Einkommenssteuer und kennt hauptsächlich folgende Einkunftsarten:

  • Besteuerung vom Einkommen, bei natürlichen Personen mit selbständiger oder nicht selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 16 ff. DBG)
  • Besteuerung vom Gewinn, bei juristischen und bilanzierenden Personen (Art. 57 ff. DBG)
  • Quellensteuer, bei ausländischen Steuerpflichtigen und bestimmten anderen Kreise von Steuerpflichtigen (Art. 83 ff. DBG)

Bei der Besteuerungsmethodik von juristischen Personen unterscheidet das Steuerrecht zwischen Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Genossenschaften und sonstigen Körperschaften wie Vereinen oder Stiftungen.

2. Die Kantons- und Gemeindesteuern

Jeder Kanton erhebt eine eigene Einkommens- und Vermögenssteuer bei natürlichen Personen, oder Gewinn- und Kapitalsteuer bei Körperschaften. Die Gemeindesteuer wird als Prozentsatz der Kantonssteuer errechnet. Die Steuersätze der verschiedenen Kantone für natürliche und juristische Personen sowie der sogenannte "Steuerfuss" jeder einzelnen Gemeinde können von einem Ort zu einem anderen stark variieren. Sie sind wichtige Entscheidungsfaktoren, wenn man in der Schweiz einen Wohnsitz für die eigene Familie oder den Sitz für ein Unternehmen wählt. Selbst direkt aneinander angrenzende Gemeinden können bei der gesamten Steuerlast Unterschiede im zweistelligen Bereich aufweisen. Zwischen Gemeinden und Kantonen entstehet nicht selten ein harter Steuerwettbewerb.

3. Unsere Unterstützung bei Ihrer Einkommensteuererklärung

Nach der Feststellung der Summe der Einkünfte können (teilweise beschränkt) Verluste verrechnet und eine Vielzahl von Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und aussergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden. Weitere Besonderheiten sind z.B. bezüglich Kinder, haushaltsnahen Dienstleistungen etc. zu beachten. Aus der Summe aller Einkünfte und der Berücksichtigung aller Abzugsbeträge und Freibeträge etc. errechnet sich das zu versteuernde Einkommen.

Die Berater und Mitarbeiter bei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater beherrschen nicht nur die Gewinnermittlungsarten über alle Einkunftsarten und die übrigen Felder der Einkommensteuer, sondern kennen auch die Sondervorschriften und die Rechtsprechung. Wir sind der Meinung, dass Sie als Steuerzahler das Recht haben, sämtliche legale Mittel zur Reduzierung Ihrer Steuerbelastung auszuschöpfen. Unsere Schweizer Steuerexperten unterstützen und beraten Sie hierbei sehr gerne und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Italien

Die Informationen zur Erstellung von Einkommensteuererklärungen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir erstellen seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern Einkommensteuererklärungen für Privatpersonen und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

Markenrecht

  • Freitag, 01 April 2016 13:57

Deutschland

Als Unternehmer wissen Sie, dass Marken und Urheberrechte zu Ihren wertvollsten Schutzrechten gehören.

Entsprechend wichtig ist es, sie strategisch zu schützen. Als im Marken- und Urheberrecht erfahrene Rechtsanwälte begleiten wir Sie dabei umfassend.

  1. Marken – ein sicherer Schutz für Ihre Produkte
  2. Markeneintragung: Voraussetzungen und Schutzumfang
  3. Europäische oder Internationale Markeneintragung
  4. Abwehr von Markenrechtsverletzungen
  5. Kostenpflichtige Abmahnung
  6. Produktpiraterie bekämpfen: Vernichtung und Herausgabe der Plagiate
  7. Management von Markenportfolios
  8. Lizensierung von Markenrechten

1. Marken – ein sicherer Schutz für Ihre Produkte

Schon immer waren Marken, früher auch Warenzeichen genannt, dazu da, Qualitätsprodukte von namenlosen Produkten zu unterscheiden. Daran hat sich nichts geändert. Nach wie vor steht die Marke für ein Markenversprechen sowie bestimmte Qualitätsmerkmale und Eigenschaften. In rechtlicher Hinsicht gewährt die Marke ihrem Eigentümer Rechtsschutz; er kann sie gegen Plagiatoren verteidigen, Abmahnungen aussprechen oder Schadensersatz fordern. Lassen Sie Ihr Markenportfolio überprüfen – damit auch Sie umfassenden Schutz genießen!

2. Markeneintragung: Voraussetzungen und Schutzumfang

Das Markenrecht entsteht durch Eintragung einer Marke im Markenregister. In Deutschland sind Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt in München einzutragen und genießen ab der Eintragung für die Dauer von 10 Jahren Markenschutz. Eintragungsfähig als Wort-, Bild oder gar Hörmarke sind nach § 3 Markengesetz (MarkenG) eine Vielzahl von Waren oder Dienstleistungen: Unternehmensnamen, Namen, Buchstabenkombinationen, Slogans, Bilder, Grafiken, Farbtöne oder sogar Tonfolgen. Erforderlich ist gemäß § 8 Absatz 1 MarkenG jedoch, dass die Marke sich grafisch darstellen lässt und Unterscheidungskraft besitzt. Gerne betreiben wir für Sie die Markenrecherche, damit Sie Gewissheit haben, ob Sie Ihr Know-how als Marke schützen können. Wir unterstützen Sie bei der Anmeldung, erstellen das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und erledigen die Eintragungsformalitäten.

3. Europäische oder Internationale Markeneintragung

Neben der nationalen Markenanmeldung können Sie Ihre Marke auch europaweit als sogenannte Unionsmarke schützen lassen. Voraussetzung hierfür ist die Eintragungsfähigkeit in allen Ländern der Union. Eine weitere Möglichkeit, international Markenschutz zu erlangen, bietet die Anmeldung einer internationalen Marke. Der entsprechende Antrag wird über das deutsche Patent- und Markenamt bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) eingereicht. Hierbei beraten wir Sie gerne schon im Vorfeld, um zu ermitteln, welche Art der Eintragung Ihren Bedürfnissen am besten Rechnung trägt.

4. Abwehr von Markenrechtsverletzungen

Als Markeninhaber verfügen Sie über drei wirkungsvolle Hebel, Markenrechtsverletzungen entgegenzutreten. Sie können einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen; dieser richtet sich nach § 14 Abs. 5 MarkenG. Sie können Schadensersatz fordern, gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG. Oder Sie können verlangen, dass der Plagiator die entsprechenden Produkte vernichtet – gemäß § 18 MarkenG. In allen drei Fällen ist es ratsam, sich anwaltlich unterstützen zu lassen.

5. Kostenpflichtige Abmahnung

Um Ihren Anspruch auf Unterlassung durchzusetzen, können Sie eine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen. Eine Abmahnung hat sich auch bewährt, um gegen Schutzrechtsverletzungen im Internet vorzugehen. Mit der Abmahnung fordern Sie Ihren Gegner auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Weigert er sich, können Sie ihn gerichtlich dazu zwingen. Verletzt er Ihre Markenrechte erneut – trotz der Unterlassungserklärung –, wird die in der Abmahnung ausgesprochen Strafe – in der Regel eine Geldstrafe – fällig.

6. Produktpiraterie bekämpfen: Vernichtung und Herausgabe der Plagiate

Nicht selten sind es internationale Messen, die zum Tatort von Markenrechtsverletzungen und Produktpiraterie werden. Um dreisten Nachahmern das Handwerk zu legen, sind wir für Sie vor Ort und erwirken die Herausgabe und Vernichtung der Piraterieprodukte. Daneben verfolgen wir Ihre Rechte auch außerhalb der Messen. Als unser Mandant profitieren Sie dabei von der standortübergreifenden Zusammenarbeit unserer Kanzleistandorte in fünf Ländern.

7. Management von Markenportfolios

Je größer das Unternehmen, desto größer sind in der Regel die zu schützenden Markenportfolios. Und desto umfangreicher und vielfältiger sind in der Folge die zu schützenden Rechtspositionen. Sie konsequent zu überwachen, zu verwalten, neu einzutragen oder löschen zu lassen, heißt, Unternehmenswerte zu vermehren. Dazu gehört es auch, bei Verwechslungsgefahr mit bestehenden Marken Widerspruch gegen die Eintragung neuer Marken einzulegen. Gerne übernehmen wir auch für Sie das Management Ihrer Marken.

8. Lizensierung von Markenrechten und Urheberrechten

Manchmal bietet es sich an, die eigenen wertvollen Markenrechte von Dritten nutzen zu lassen, um so im beiderseitigen Interesse die Wertschöpfungskette zu verlängern. So kann etwa ein Spielzeughersteller seine Markenrechte an Dritte für ein Computerspiel oder Frühstücksmüsli lizensieren. Das Gleiche gilt für die Lizensierung von Urheberrechten an Filmen oder schriftstellerischen Werken. Auch diese können per Lizenz von Lebensmittelherstellern erworben und für eine Vielzahl von Produkten verwendet werden. Wir unterstützen Sie bei der Auswahl Ihrer Vertragspartner und bei der Verhandlung und Gestaltung Ihrer Lizenzverträge.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Experten rund um Ihr Markenportfolio. Nehmen Sie Kontakt auf!


Österreich

Das geistige Eigentum gehört zum Kapital eines Unternehmens. Besonders Marken und Urheberrechte zählen zu den wertvollsten Schutzrechten. Ein solider, strategischer Schutz ist daher unverzichtbar. Marken- und Urheberrecht ist ein zentrales Tätigkeitsfeld unserer Kanzlei.

  1. Marken – ein sicherer Schutz für Ihre Produkte
  2. Markeneintragung: Voraussetzungen und Schutzumfang
  3. Europäische oder Internationale Markeneintragung
  4. Abwehr von Markenrechtsverletzungen
  5. Kostenpflichtige Abmahnung
  6. Produktpiraterie bekämpfen: Vernichtung und Herausgabe der Plagiate
  7. Management von Markenportfolios
  8. Lizensierung von Markenrechten

1. Marken – ein sicherer Schutz für Ihre Produkte

Marken machen den Kern eines Unternehmens aus. Sie positionieren ein Produkt am Markt und ermöglichen eine Abgrenzung zu namenlosen Konkurrenzprodukten. Eine Marke steht für ein Image, besondere Qualitätsmerkmale und typische Eigenschaften. Zudem schützt sie die Rechte ihres Inhabers –Plagiatoren können abgewehrt, Abmahnungen ausgesprochen oder Schadensersatz gefordert werden. Als erfahrene Markenrechtsanwälte überprüfen wir Ihr Markenportfolio und gewährleisten dadurch umfassenden Schutz.

2. Markeneintragung: Voraussetzungen und Schutzumfang

Eine Marke entsteht in Österreich durch Registrierung im österreichischen Markenregister und die Veröffentlichung im Markenanzeiger. Die entsprechenden Anträge sind beim Österreichischen Patentamt in Wien einzubringen. Die Registrierbarkeit gemäß dem österreichischen Markenschutzgesetz wird geprüft; gegen einen negativen Bescheid können vor dem OLG Wien Rechtsmittel eingelegt werden. Ab dem Tag der Eintragung im Markenregister ist die Marke 10 Jahre lang geschützt. Eintragungsfähig als Wort-, Bild oder gar Hörmarke sind etwa Unternehmensnamen, Namen, Buchstabenkombinationen, Slogans, Bilder, Grafiken, Farbtöne oder sogar Tonfolgen, sofern ihnen Unterscheidungskraft zukommt. Als erfahrene Anwälte in diesem Bereich unterstützen wir Sie gern bei der Markenrecherche und bei der Anmeldung, erstellen das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und erledigen die Eintragungsformalitäten.

3. Europäische oder Internationale Markeneintragung

Auch die Anmeldung einer sogenannten Unionsmarke ist möglich. Sie erfolgt ausschließlich beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante in Spanien und gilt für alle EU-Mitgliedsstaaten. Weiteren internationalen Schutz gewährt nach dem Madrider Abkommen (MMA) und dem Protokoll zum Madrider Abkommen (MMP) die Anmeldung einer internationalen Marke. Sie wird über das österreichische Patentamt in Wien angemeldet. Unsere Anwälte beraten Sie gerne schon im Vorfeld, um die für Sie günstigste Art der Eintragung zu ermitteln.

4. Abwehr von Markenrechtsverletzungen

Als Inhaber einer Marke hat man verschiedene Möglichkeiten, Rechtsverletzungen zu begegnen. Man kann nach dem Markenschutzgesetz von 1970 bei Wiederholungsgefahr etwa die Unterlassung der Rechtsverletzung und die Vernichtung der Plagiate einklagen. Zudem besteht das Recht auf Herausgabe des mit den Fälschungen erzielten Gewinns. Ebenso besitzt die in ihren Markenrechten verletzte Partei einen Schadenersatzanspruch und das Recht zur Veröffentlichung des Urteils in den Medien. In jedem Fall empfiehlt sich kompetente anwaltliche Unterstützung.

5. Kostenpflichtige Abmahnung

Bevor der gerichtliche Weg beschritten wird, kann (nicht muss) zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden. Diese zielt auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und eignet sich für kurzfristige Konfliktlösungen, besonders bei Schutzrechtsverletzungen im Internet. Bei neuerlicher Verletzung der Markenrechte wird die Strafe fällig; die abgemahnte Partei trägt zudem die anwaltlichen Kosten der Abmahnung.

6. Produktpiraterie bekämpfen: Vernichtung und Herausgabe der Plagiate

Markenrechtsverletzungen und Produktpiraterie ereignen sich häufig auf internationalen Messen. Hier ist schnelles Handeln gefragt. Daher sind wir im Auftrag unserer Klienten vor Ort und erwirken die Herausgabe und Vernichtung der Plagiate. Zudem sichern und verteidigen wir Schutzrechte auch außerhalb der Messen. Unsere Klienten profitieren dabei von der standortübergreifenden Zusammenarbeit unserer sechs internationalen Kanzleistandorte.

7. Management von Markenportfolios

Größere Unternehmen verfügen in der Regel über mehrere Marken und Schutzrechte. Sie sind daher in besonderem Maße auf einen strategischen, konsistenten Schutz ihrer Rechtspositionen angewiesen. Markenportfolios müssen überwacht und verwaltet, einzelne Schutzrechte neu eingetragen oder gelöscht werden, um stets den neuesten und sichersten Stand der Unternehmenswerte zu gewährleisten. Auch eine intensive Marktbeobachtung ist nötig, um bei Verwechslungsgefahr mit bestehenden Marken rasch Widerspruch gegen die Eintragung neuer Marken einzulegen. Als erfahrene Markenrechtsanwälte übernehmen wir gern auch für Sie das Management Ihrer Marken.

8. Lizensierung von Markenrechten und Urheberrechten

In bestimmten Fällen empfiehlt sich die Lizensierung von Markenrechten, um im beiderseitigen Interesse die Wertschöpfungskette zu verlängern. So lassen sich die eigenen Schutzrechte auch außerhalb des eigenen Kerngeschäfts nutzen. Lässt etwa ein Spielzeughersteller seine Markenrechte von einem Dritten für ein Computerspiel oder ein Frühstücksmüsli nutzen, verdient er an diesen Produkten ohne weiteres Zutun mit. Ebenso verhält es sich mit der Lizensierung von Urheberrechten an Filmen oder schriftstellerischen Werken. Auch diese können per Lizenz von zum Beispiel Lebensmittelherstellern erworben und für eine Vielzahl von Produkten verwendet werden. Wir unterstützen Sie auch bei der Auswahl Ihrer Vertragspartner und bei der Verhandlung und Gestaltung Ihrer Lizenzverträge.

Kontakt

Als erfahrene Experten rund um Ihr Markenportfolio sind wir gern für Sie da. Nehmen Sie Kontakt auf!


Liechtenstein

Marken bzw. Warenzeichen und Urheberrechte gehören zu den wertvollsten Bestandteilen eines Unternehmens. Ebenso wie Sie beispielsweise in Arbeitsverträgen Konkurrenzklauseln einfügen, gilt es Ihre Marke und Ihre Urheberrechte umfassend und strategisch zu schützen. Unsere Rechtsanwälte sind im Marken- und Urheberrecht erfahren. Wir begleiten Sie umfassend bei dem Schutz und der Sicherung Ihrer Schutzrechte.

  1. Die Marke - ein Versprechen und eine Verpflichtung
  2. Die Markeneintragung
  3. Dauer des Markenschutzes und ggf. Ausschlussgründe
  4. Europäische oder internationale Markeneintragung
  5. Abwehr von Markenrechtsverletzungen
  6. Die kostenpflichtige Abmahnung
  7. Produktpiraterie wirksam bekämpfen
  8. Management von Markenportfolios
  9. Die Lizensierung

1. Die Marke - ein Versprechen und eine Verpflichtung

Marken, einst auch als Warenzeichen bezeichnet, haben schon immer Qualitätsprodukte von namenlosen Produkten differenziert. Wie in der Vergangenheit steht eine Marke auch heute für das Versprechen bestimmte Eigenschaften und Qualitätsmerkmale zu erfüllen. Ihr Markenversprechen ist regelmässig mit einem hohen Mass an Innovationen und mit entsprechenden Kosten verbunden. Entsprechend notwendig und wichtig ist es, dass die Marke ihrem Eigentümer auch Rechtsschutz gewährt. Der Eigentümer kann seine Marke gegen Plagiate und Plagiatoren verteidigen, Abmahnungen aussprechen oder Schadenersatz fordern.

Die Gründe Ihr Markenportfolio auf Schutzlücken überprüfen zu lassen sind mannigfaltig und überzeugend. Unsere Anwälte für Markenrecht unterstützen Sie dabei, Ihre Marke umfassend zu schützen.

2. Die Markeneintragung

Das Markenrecht entsteht, nach Art. 5 des Markenschutzgesetzes, mit der Eintragung im Markenregister. Dieses wird, nach Art. 34 des Markenschutzgesetzes, vom Amt für Volkswirtschaft geführt. Marken und somit eintragungsfähig können, so Art. 1 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes, insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein. Gerne betreiben wir für Sie die notwendige Markenrecherche, damit Sie Gewissheit erlangen, ob Ihr Know-how als Marke schutzfähig ist. Wir unterstützen Sie ferner bei der Anmeldung und allen Formalitäten im Zusammenhang mit der Eintragung.

3. Dauer des Markenschutzes und ggf. Ausschlussgründe

Nach Art. 1 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes lassen sich die verschiedensten Zeichen und Darstellungen als Marke schützen. Doch nicht jede Darstellung und jedes Zeichen ist schutzwürdig. Art. 2 des Markenschutzgesetzes normiert absolute Ausschlussgründe. Liegt ein solcher vor, kann und wird Markenschutz nicht gewährt.

Ebenso stehen die in Art. 3 des Markenschutzgesetzes genannten Gründe einer Eintragung entgegen. Im Gegensatz zu den Gründen nach Art. 2 des Markenschutzgesetzes sind zwar die Zeichen und Darstellung an und für sich schutzfähig, jedoch gilt dieser Schutz bereits für eine ältere Marke.

Die Eintragung und somit die Marke ist nach Art. 10 des Markenschutzgesetzes für die Dauer von 10 Jahren ab Eintragung Markenschutz. Die Eintragung und somit der Schutz kann, nach Art. 10 Abs.2 des Markenschutzgesetzes, jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden. Voraussetzung hierfür ist nur ein fristgerechter Verlängerungsantrag und die Begleichung der anfallenden Verlängerungsgebühr sowie der gegebenenfalls anfallenden Klassengebühr.

4. Europäische oder internationale Markeneintragung

Die Grösse Liechtensteins bedingt es, dass eine nur nationale Markenanmeldung Ihre Bedürfnisse nur unzureichend befriedigt. Jedoch steht Ihnen die Möglichkeit offen, Ihre Marke europaweit als sogenannte Unionsmarke schützen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist die Eintragungsfähigkeit in allen Staaten der Union.

Beachtlich ist ferner, dass das Fürstentum Liechtenstein dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und auch der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums beigetreten ist. Dies eröffnet Ihnen eine weitere Möglichkeit, internationalen Markenschutz - durch Anmeldung einer internationalen Marke - zu erlangen. Der entsprechende Antrag wird, vermittelt durch das Amt für Volkswirtschaft, bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) eingereicht. Schon im Vorfeld beraten wir Sie gerne. Dies um mit Ihnen zu ermitteln, welche Eintragung für Sie und Ihren Bedürfnissen am geeignetsten ist.

5. Abwehr von Markenrechtsverletzungen

Der Schutz der Marke ist das Eine. Ausgefüllt wird dieser Markenschutz jedoch durch Ihre Rechte bei einer Markenrechtsverletzung. So können Sie einen Anspruch auf Unterlassen geltend machen. Dieser richtet sich nach Art. 13 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes. Auch besteht die Möglichkeit einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, wie es Art. 53 des Markenschutzgesetzes vorsieht. Auch eine Vernichtung der Plagiate ist möglich und kann beantragt werden. Schliesslich finden sich in den Art. 59 f. des Markenschutzgesetzes Strafbestimmungen. So kann das Fürstliche Landgericht auf Antrag des Verletzten dem Plagiator eine Haft- oder Geldstrafe auferlegen. In jedem Fall ist es ratsam, sich anwaltlich unterstützen zu lassen.

6. Die kostenpflichtige Abmahnung

Teilweise genügt es schon, mittels einer kostenpflichtigen Abmahnung Ihren Markenschutz und somit Ihren Anspruch auf Unterlassung durchzusetzen. Dieses Vorgehen hat sich bereits bei Schutzrechtsverletzungen im Internet bewährt und ist gleichermassen auf vorliegende Fallgestaltungen anwendbar. Zusammengefasst lässt sich das Vorgehen dergestalt schildern: Der Schädiger Ihrer Marke (z.B. Plagiator) wird von Ihnen - gerne mit unserer Hilfe - aufgefordert, seine markenschädigende Handlungen umgehend zu unterlassen und zugleich eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Weigert sich der Schädiger zur Abgabe der Unterlassungserklärung, so kann er gerichtlich hierzu gezwungen werden. Verletzt der Schädiger Ihre Markenrechte erneut, das bedeutet trotz seiner abgegebenen Unterlassungserklärung, wird die in der Abmahnung ausgesprochene Strafe - in der Regel eine Geldstrafe - fällig.

7. Produktpiraterie wirksam bekämpfen

Gerade internationale Messen werden zum Tatort von Markenrechtsverletzungen und Produktpiraterie. Oftmals sind neben dreisten Nachahmern auch geschickte Markenplagiatoren vor Ort um Ihre Waren anzubieten. Wir erwirken für Sie noch vor Ort die Herausgabe und Vernichtung der gefälschten Piraterieprodukte. Doch ist unser Vorgehen nicht nur auf Messen beschränkt. Im Gegenteil. Gerade ausserhalb von Messen verfolgen und wahren wir Ihre Rechte! Sie - als unser Mandant - profitieren dabei von unserer internationalen Aufstellung und Zusammenarbeit in fünf Ländern.

8. Management von Markenportfolios

Innovative Unternehmen zeichnen sich dadurch aus, dass die zu schützenden Markenportfolios eine beträchtliche Grösse annehmen. Je grösser das Markenportfolio desto umfangreicher und vielfältiger sind die zu schützenden Rechtspositionen. Ihr Markenportfolio konsequent zu überwachen und zu verwalten bedeutet, ebenso wie die Eintragung oder Löschung von Marken, den Wert Ihres Unternehmens zu mehren. Dies impliziert auch, dass bei Verwechslungsgefahr mit Ihren bestehenden Marken gegen die Eintragung neuer Marken Widerspruch erhoben wird. Das Management eines Markenportfolios verlangt vertiefte Fach- und Sachkenntnis. Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater zeichnen sich gerade durch eine solche aus. Vertrauen Sie uns daher auch das Management Ihres Markenportfolios an. Wir übernehmen diese Aufgabe gerne für Sie!

9. Die Lizensierung

Manchmal bietet es sich an, die eigenen Markenrechte von Dritten nutzen zu lassen. Auf diese Weise kann die Wertschöpfungskette verlängert werden. Als Beispiel können Fahrzeughersteller dienen, die ihre wertvollen Namensrechte an Parfumhersteller oder Modelinien lizensieren. Auch Ihre Marke kann für eine Vielzahl von Produkten interessant sein und gegebenenfalls verwendet werden. Wir unterstützen Sie bei der Auswahl möglicher Vertragspartner bzw. Lizenznehmer ebenso wie bei der Verhandlung und Gestaltung Ihrer Lizenzverträge.

Sie haben weitere Fragen zum Thema Markenrecht in Liechtenstein? Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme!


Schweiz

Als Unternehmer wissen Sie, dass Marken und Urheberrechte zu Ihren wertvollsten Schutzrechten gehören. Entsprechend wichtig ist es, sie strategisch zu schützen. Als im Marken- und Urheberrecht erfahrene Rechtsanwälte begleiten wir Sie dabei umfassend.

  1. Marken – ein sicherer Schutz für Ihre Produkte
  2. Markeneintragung: Voraussetzungen und Schutzumfang
  3. Europäische oder Internationale Markeneintragung
  4. Abwehr von Markenrechtsverletzungen
  5. Rechtsschützende Verwarnung
  6. Produktpiraterie bekämpfen: Vernichtung und Herausgabe der Plagiate
  7. Management von Markenportfolios
  8. Lizensierung von Markenrechten

1. Marken – ein sicherer Schutz für Ihre Produkte

Schon immer waren Marken, früher auch Warenzeichen genannt, dazu da, Qualitätsprodukte von namenlosen Produkten zu unterscheiden. Daran hat sich nichts geändert. Nach wie vor steht die Marke für ein Markenversprechen sowie bestimmte Qualitätsmerkmale und Eigenschaften. In rechtlicher Hinsicht gewährt die Marke ihrem Eigentümer Rechtsschutz; er kann sie gegen Plagiatoren verteidigen, Verwarnungen aussprechen oder Schadensersatz fordern. Lassen Sie Ihr Markenportfolio überprüfen – damit auch Sie umfassenden Schutz geniessen!

2. Markeneintragung: Voraussetzungen und Schutzumfang

Das Markenrecht entsteht durch Eintragung einer Marke. In der Schweiz sind Marken beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) in Bern einzutragen und geniessen ab der Eintragung für die Dauer von 10 Jahren Markenschutz. Eintragungsfähig als Wort-, Bild oder gar Hörmarke sind nach Art. 1 ff. Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG) eine Vielzahl von Waren oder Dienstleistungen: Unternehmensnamen, Namen, Buchstabenkombinationen, Slogans, Bilder, Grafiken, Farbtöne oder sogar Tonfolgen. Erforderlich ist jedoch, dass die Marke Unterscheidungskraft besitzt. Gerne betreiben wir für Sie die Markenrecherche, damit Sie Gewissheit haben, ob Sie Ihr Know-how als Marke schützen können. Wir unterstützen Sie bei der Anmeldung, erstellen das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und erledigen die Eintragungsformalitäten.

3. Europäische oder Internationale Markeneintragung

Neben der nationalen Markenanmeldung können Sie Ihre Marke auch europaweit als sogenannte Unionsmarke schützen lassen. Voraussetzung hierfür ist die Eintragungsfähigkeit in allen Ländern der Union. Eine weitere Möglichkeit, international Markenschutz zu erlangen, bietet die Anmeldung einer internationalen Marke. Der entsprechende Antrag wird über das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) eingereicht. Hierbei beraten wir Sie gerne schon im Vorfeld, um zu ermitteln, welche Art der Eintragung Ihren Bedürfnissen am besten Rechnung trägt.

4. Abwehr von Markenrechtsverletzungen

Als Markeninhaber verfügen Sie über drei wirkungsvolle Hebel, Markenrechtsverletzungen entgegenzutreten. Sie können einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen; dieser richtet sich nach Art. 52 ff. MSchG. Sie können Schadensersatz gemäss Art. 55 Abs. 2 oder die Einziehung der schutzrechtsverletzenden Gegenstände gem. Art. 57 Abs. 1 MSchG fordern. Der Richter kann entscheiden, dass die entsprechenden Produkte vernichtet werden – gemäss Art. 57 Abs. 2. Beim internationalen Verkehr von Plagiaten erfolgt die Vernichtung durch das Zollamt gem. 72c MSchG. In allen drei Fällen ist es ratsam, sich anwaltlich unterstützen zu lassen.

5. Rechtsschützende Verwarnung

Um Ihren Anspruch auf Unterlassung durchzusetzen, können Sie eine Verwarnung aussprechen. Die Verwarnung hat sich auch bewährt, um gegen Schutzrechtsverletzungen im Internet vorzugehen. Mit der Verwarnung fordern Sie Ihren Gegner auf, die Rechtsverletzung zu unterlassen. Leistet er der Verwarnung keine Folge, stehen Ihnen die Verteidigungsmittel von Art. 52 ff. MSchG zur Verfügung, von der Feststellungs- und Leistungsklage bis zur Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bei vorsätzlichen Markenrechtsverletzungen.

6. Produktpiraterie bekämpfen: Vernichtung und Herausgabe der Plagiate

Nicht selten sind es internationale Messen, die zum Tatort von Markenrechtsverletzungen und Produktpiraterie werden. Um dreisten Nachahmern das Handwerk zu legen, sind wir für Sie vor Ort und erwirken die Herausgabe und Vernichtung der Piraterieprodukte. Daneben verfolgen wir Ihre Rechte auch ausserhalb der Messen. Als unser Mandant profitieren Sie dabei von der standortübergreifenden Zusammenarbeit unserer Kanzleistandorte in fünf Ländern.

7. Management von Markenportfolios

Je grösser das Unternehmen, desto grösser sind in der Regel die zu schützenden Markenportfolios. Und desto umfangreicher und vielfältiger sind in der Folge die zu schützenden Rechtspositionen. Sie konsequent zu überwachen, zu verwalten, neu einzutragen oder löschen zu lassen, heisst, Unternehmenswerte zu vermehren. Dazu gehört es auch, bei Verwechslungsgefahr mit bestehenden Marken Widerspruch gegen die Eintragung neuer Marken einzulegen. Gerne übernehmen wir auch für Sie das Management Ihrer Marken.

8. Lizensierung von Markenrechten und Urheberrechten

Manchmal bietet es sich an, die eigenen wertvollen Markenrechte von Dritten nutzen zu lassen, um so im beiderseitigen Interesse die Wertschöpfungskette zu verlängern. So kann etwa ein Spielzeughersteller seine Markenrechte an Dritte für ein Computerspiel oder Frühstücksmüsli lizensieren. Das Gleiche gilt für die Lizensierung von Urheberrechten an Filmen oder schriftstellerischen Werken. Auch diese können per Lizenz von Lebensmittelherstellern erworben und für eine Vielzahl von Produkten verwendet werden. Wir unterstützen Sie bei der Auswahl Ihrer Vertragspartner und bei der Verhandlung und Gestaltung Ihrer Lizenzverträge.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Experten rund um Ihr Markenportfolio in der Schweiz. Nehmen Sie Kontakt auf!


Italien

Die Informationen zum Markenrecht in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir sind seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern im Markenrecht tätig und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 

Patentvalidierung

  • Freitag, 01 April 2016 10:29

Deutschland

Um Ideen und Forschungsergebnisse auf den Markt zu bringen, ist die Patentanmeldung ein wichtiger Meilenstein.

Als im Patent- und Markenrecht erfahrene Kanzlei beraten wir Sie gerne in Ihrem gesamten Validierungs-und Verwertungsprozess.

  1. Zweck der Patentvalidierung
  2. Die Patentstrategie
  3. Der Weg von der Idee zum Patent
  4. Internationaler Patentschutz
  5. Voraussetzungen der Patenterteilung: neu, gewerblich nutzbar und erfinderisch
  6. Patentrecherche: Freedom to patent
  7. Patent anmelden oder die Erfindung lieber geheim halten?
  8. Wirtschaftliche Nutzung und Patentmanagement

1. Zweck der Patentvalidierung

Wer eine Erfindung gemacht hat, sollte ihr Marktpotenzial auch ausschöpfen können. Das Patent als wichtigstes gewerbliches Schutzrecht besiegelt das Recht dazu und schützt somit die Wettbewerbsfähigkeit seines Inhabers. Gerade bei kleinen Unternehmen ist der sichere Schutz ihres Know-hows durch Patente unerlässlich, um sich im Markt behaupten zu können. Dank eines Patents können sie anderen Unternehmen verbieten, ihr patentrechtlich geschütztes Produkt oder Verfahren ohne Lizenz einzusetzen oder zu verwenden.

2. Die Patentstrategie

Die Überlegung, ob man für eine Erfindung ein Patent beantragt, ist zunächst eine rein unternehmerische Frage und erst dann eine Frage des rechtlich wirksamen Rahmens. So kann ein Patent Werbezwecke erfüllen, Wettbewerber fernhalten und die wirtschaftliche Verwertung oder die Sanktionierung von Schutzrechtsverletzungen ermöglichen. Gerne beraten wir Sie bei der bestmöglichen Ausgestaltung Ihrer Patentstrategie.

3. Der Weg von der Idee bis zum Patent

Der Prozess der Patentvalidierung dient dem Deutschen Patent-und Markenamt als zuständige Behörde dazu, die Schutzfähigkeit und damit die Eintragungsfähigkeit der Idee zu überprüfen und schließlich das Schutzrecht einzutragen. Patentierbar sind Rezepte, Erzeugnisse, Verfahren oder Maschinen.

Wir unterstützen Sie im gesamten Antragsprozess: Vom korrekten Abfassen der Patentschrift und der Beschreibung Ihrer Erfindung über die Einreichung beim Patentamt (=Patentanmeldung) bis hin zu etwaigen Änderungen, Ergänzungen oder Widersprüchen gegen ablehnende Bescheide.

4. Internationaler Patentschutz

Das vom Deutschen Patent- und Markenamt erteilte Patent schützt Ihre Erfindung nur in Deutschland. Innerhalb von 12 Monaten nach der ersten Patentanmeldung können Sie Ihr Patent auch in anderen Ländern anmelden bzw. beim Europäischen Patentamt europaweit. Gerne übernehmen wir den gesamten Prüf- und Anmeldeprozess für Sie. Schließlich sind es Ihre Patente, die den Kern Ihrer unternehmerischen Wertschöpfung bilden.

5. Voraussetzungen der Patenterteilung: neu, gewerblich nutzbar und erfinderisch

Voraussetzung für eine Patenterteilung ist, dass die Erfindung neu ist, gewerblich nutzbar und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Erforderlich ist keine umfassende Erfindung: Patente werden auch für Verbesserungen von Bekanntem erteilt. Ist die Erfindung schon „Stand der Technik“, das heißt, ist sie der Öffentlichkeit am Tag der Anmeldung bereits bekannt, auch wenn der Erfinder selber nichts davon weiß, ist eine Erfindung nicht mehr patentierbar. Oft ist es sinnvoll, der ersten Anmeldung weitere Patente folgen zu lassen. Somit ist nicht nur die ursprünglich Idee, sondern auch ihre konkrete Anwendung patentrechtlich sicher geschützt.

Gerne unterstützen wir Sie bei der inhaltlichen Vorprüfung der Voraussetzungen.

6. Patentrecherche: Freedom to patent

Schon bevor eine Idee mit großem Aufwand erforscht und bis zur Patentreife entwickelt wird, sollte geklärt werden, ob sie bereits von einem Dritten erforscht und gar als Patent geschützt wurde. Dann wäre der Patentschutz (=“Freedom to patent“) ausgeschlossen. Einfache Online-Recherchen können von jedermann leicht selbst durchgeführt werden, bei komplexeren technischen Anwendungen empfiehlt es sich, erfahrene Experten einzuschalten. Gerne beraten wir Sie, ob Ihre Idee patentierbar ist.

7. Patent anmelden oder die Erfindung lieber geheim halten?

Es ist eine wichtige Überlegung bei der Frage, ob eine Patentvalidierung sinnvoll ist oder nicht, ob die Erfindung überhaupt veröffentlicht werden soll. 18 Monate nach der Einreichung einer Patentanmeldung wird das Patent nämlich veröffentlicht, so dass Konkurrenten und potenzielle Nachahmer Kenntnis von der Erfindung erhalten. Ist es aus rechtlichen oder praktischen Gründen nur schwer möglich das Patent zu schützen, kann die Geheimhaltung der bessere Weg sein.

Während man in den USA und in der Europäischen Union vergleichsweise schnell und wirkungsvoll gegen Schutzrechtsverletzungen vorgehen kann, kann man in China nur eingeschränkt darauf bauen.

Gerne beraten wir Unternehmen bei der Planung ihrer Patentanmeldungen.

8. Wirtschaftliche Nutzung und Patentmanagement

Die wichtigste Frage für Unternehmen und Investoren ist am Ende des Tages die Frage nach der wirtschaftlichen Verwertung der Patente. Die Rechtsanwälte und Steuerberater der Kanzlei Viehbacher beraten umfassend und strategisch bei der Patent-Verwertung. Dazu gehören Bewertung und Preisfindung für den Kauf oder Verkauf von Patenten und die Gestaltung von Lizenzverträgen. Gerne übernehmen wir auch das Management ganzer Patent-Portfolios. Wir kümmern uns um die Anmeldung, Überprüfung und Verlängerung von Patenten oder die Ausweitung des Patentschutzes auf neue Länder.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Experten rund um Ihre Patente. Nehmen Sie Kontakt auf!


Österreich

Für die Vermarktung von Ideen und Forschungsergebnissen kann die Validierung eines Patents eine wichtige Voraussetzung sein. Wir sind in diesem Bereich seit vielen Jahren tätig und beraten Sie gerne in Ihrem gesamten Validierungs- und Verwertungsprozess.

  1. Zweck der Patentvalidierung
  2. Die Patentstrategie
  3. Der Weg von der Idee zum Patent
  4. Internationaler Patentschutz
  5. Voraussetzungen der Patenterteilung: neu, gewerblich nutzbar und erfinderisch
  6. Patentrecherche
  7. Patent anmelden oder die Erfindung lieber geheim halten?
  8. Wirtschaftliche Nutzung und Patentmanagement

1. Zweck der Patentvalidierung

Ein Patent kann dabei helfen, das Marktpotenzial einer Erfindung voll ausschöpfen zu können. Es ist das wichtigste gewerbliche Schutzrecht und sichert nachhaltig die Wettbewerbsfähigkeit seines Inhabers. Insbesondere kleinere Unternehmen, denen für langwierige juristische Auseinandersetzungen oft die Ressourcen fehlen, fahren gut damit, sich durch Patente ihre Ideen und damit ihre Position am Markt abzusichern und anderen Unternehmen zu verbieten, ihr patentrechtlich geschütztes Produkt oder Verfahren ohne Lizenz zu nutzen.

2. Die Patentstrategie

Ein Patent kann viele Zwecke erfüllen. Es kann der Werbung dienen, die wirtschaftliche Verwertung absichern oder die Sanktionierung von Schutzrechtsverletzungen ermöglichen. Welche Strategie für Ihren Bedarf die geeignete ist, dazu beraten wir Sie kompetent und umfassend.

3. Der Weg von der Idee bis zum Patent

Zweck eines Patents ist es, neue, auf einer erfinderischen Leistung beruhende technische Lösungen, die gewerblich anwendbar sind, zu schützen. Ob eine Erfindung tatsächlich patentwürdig ist, wird im Zuge einer sachlichen Prüfung durch das Österreichische Patentamt festgestellt. Dazu kommt eine formale Prüfung der Anmeldung. Wir helfen Ihnen in allen Phasen der Patentanmeldung, von der korrekten Patentschrift und der Beschreibung Ihrer Erfindung über die Einreichung beim Patentamt bis hin zu allfälligen Änderungen, Ergänzungen oder Widersprüchen gegen ablehnende Bescheide.

4. Internationaler Patentschutz

Der Schutz durch ein nationales Patent gilt nur in Österreich, kann aber innerhalb einer Priorität von 12 Monaten durch ein internationales Patent auf die 148 Staaten des PCT (Patent Cooperation Treaty) ausgeweitet werden. Zudem ist auch eine Anmeldung als Europäisches Patent beim Europäischen Patentamt in München, Deutschland, möglich. Da das Patent den Kern der unternehmerischen Wertschöpfungskette darstellt, empfiehlt sich ein möglichst weit gefasster Schutz. Den dazugehörigen Prüf- und Anmeldeprozess übernehmen wir gerne für Sie.

5. Voraussetzungen der Patenterteilung: neu, gewerblich nutzbar und erfinderisch

Zum Patent angemeldet werden können nur neue, auf einer erfinderischen Leistung beruhende technische Lösungen, die gewerblich anwendbar sind. Dabei muss es sich nicht um eine umfassende Erfindung handeln; auch für Verbesserungen von Bekanntem können Patente erteilt werden. Wenn die Erfindung jedoch der Öffentlichkeit am Tag der Anmeldung bereits bekannt ist, kann sie, auch wenn der Erfinder selber nichts davon wusste, nicht mehr patentiert werden. In vielen Fällen bleibt es nicht bei einer Patentanmeldung; oftmals folgen weitere Patente für die konkrete Anwendung oder die Verbesserung der Erfindung. Bei der inhaltlichen Vorprüfung aller Voraussetzungen sind wir gerne behilflich.

6. Patentrecherche

Bevor man eine Idee entwickelt oder eine Erfindung zum Patent anmeldet, empfiehlt sich eine gründliche Recherche – wenn es die Idee schon gibt und sie möglicherweise sogar bereits Patentschutz genießt, kann man sich den Aufwand sparen. Vieles kann man im Wege einer Online-Recherche herausfinden. Bei komplexeren Themen sollte man erfahrene Experten zu Rate ziehen.

7. Patent anmelden oder die Erfindung lieber geheim halten?

Die Validierung eines Patents hat, wenn man es so sehen möchte, einen Nachteil: Man macht seine Erfindung öffentlich. Denn 18 Monate nach der Anmeldung wird das Patent gemeinsam mit einem Recherchebericht veröffentlicht und damit prinzipiell auch Konkurrenten und Nachahmern zugänglich gemacht. Wo also absehbar ist, dass ein Patent in der Praxis schwer zu schützen sein wird, kann die Geheimhaltung der bessere Weg sein. Bei Patenten in China zum Beispiel ist Rechtsschutz gegen eine Schutzrechtsverletzung bei weitem nicht so rasch zu erlangen wie etwa in den USA oder der EU. Daher beraten wir Unternehmen auch unter diesem Aspekt bei der Planung ihrer Patentanmeldungen.

8. Wirtschaftliche Nutzung und Patentmanagement

Hauptziel eines Patents ist dessen wirtschaftliche Verwertung. Wie man aus einem Patent den größten Nutzen zieht, zum Beispiel auch beim Kauf oder Verkauf von Patenten und bei der Gestaltung von Lizenzverträgen, gehört zu den Kerngebieten unserer Beratungstätigkeit. Für viele Klienten übernehmen wir auch das Management ganzer Patent-Portfolios und kümmern uns um die Anmeldung, Überprüfung und Verlängerung von Patenten oder die Ausweitung des Patentschutzes auf weitere Länder.

Kontakt

Als Experten rund um Ihre Patente sind wir jederzeit für Sie da. Nehmen Sie Kontakt auf! 


Liechtenstein

Neben geschützten Designs, Marken und Urheberrechten sind Patente die wertvollsten Bestandteile eines Unternehmens. Um Ihre Ideen und Forschungsergebnisse gewinnbringend verwerten zu können ist deren Patentierung unerlässlich. Unsere Rechtsanwälte sind im Marken- und Patentrecht erfahren. Gerne beraten wir Sie zur Patentierung und begleiten Sie umfassend bei der Anmeldung Ihres Patents und schliesslich auch im Verwertungsprozess.

  1. Zweck der Patentvalidierung
  2. Die Patentstrategie
  3. Von der Idee zum Patent
  4. Internationaler Patentschutz
  5. Patentrecherche – Freedom to patent
  6. Patentrecherche: Freedom to patent
  7. Wirtschaftliche Nutzung – das Patentmanagement

1. Zweck der Patentvalidierung

Eine Produktidee bis zu der Marktreife zu entwickeln ist ein kostspieliges Unterfangen. Langwierige und teure Forschung sind in der Regel hierfür notwendig. Umso wichtiger ist für Sie, dass das Marktpotential Ihres Produktes vollumfänglich ausgeschöpft wird. Als eines der wichtigsten gewerblichen Schutzrechte das Patentecht zur vollständigen Verwertung des Produkts und schützt somit die Wettbewerbsfähigkeit des Patentinhabers.

2. Die Patentstrategie

Ob für eine Erfindung, unabhängig ob es sich hierbei um ein Produkt oder ein Verfahren handelt, ein Patent beantragt wird, ist zunächst eine rein unternehmerische Entscheidung. Für eine Patentierung spricht in der Regel, dass ein Patent Werbezwecke erfüllen kann, Wettbewerber fernhalten kann und die wirtschaftliche Verwertung durch Sanktionierung von Schutzrechtverletzung ermöglicht. Demgegenüber kann es angezeigt sein, die eigene Entwicklung geheim zu halten. Dies gilt insbesondere bei Erfindungen, die aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten oder rechtlichen Rahmenbedingungen nur schwer patentrechtlichen Schutz geniessen bzw. erhalten können. In einem solchen Fall können - durch die Veröffentlichung Ihres Patents - Wettbewerber und Nachahmer von Ihren Forschungsergebnissen profitieren.

Diesbezüglich muss darauf hingewiesen werden, dass ein Vorgehen gegen Schutzrechtsverletzungen in der Europäischen Union und in den USA schnell und wirkungsvoll möglich ist. Demgegenüber kann gegen Schutzrechtsverletzungen in Asien und hier vor allem in China nur sehr eingeschränkt, wenn überhaupt, vorgegangen werden.

Gerne beraten wir Sie zu der für Sie optimalen Patentstrategie und übernehmen für Sie deren Ausgestaltung.

3. Von der Idee bis zum Patent

Die Grösse des Fürstentums Liechtenstein bedingt es, dass der Prozess der Patentierung sich erheblich von dem in einem Flächenstaat unterscheidet. So bildet das Fürstentum Liechtenstein mit der Schweiz ein einheitliches Schutzgebiet. Durch binationale Verträge sind schweizerische Rechtsquellen im Bereich der Patente für Liechtenstein für anwendbar erklärt worden. Auch ist das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum in Bern als „national zuständige Behörde“ für die Anmeldung von Patenten zuständig.

Hier profitieren Sie von unserer Expertise und unseren Kanzleistandorten in gleich fünf Staaten, unter anderem in der Schweiz. Wir unterstützen Sie im gesamten Antragsverfahren. Beginnend bei der korrekten Abfassung der Patentschrift und der Beschreibung Ihrer Erfindung bis zur tatsächlichen Patentanmeldung. Ebenso unterstützen wir Sie in allen Fällen, in denen Änderungen und Ergänzungen erforderlich werden. Sollte die zuständige Behörde, das Institut für Geistiges Eigentum, dennoch ablehnende Bescheide erlassen, führen wir für Sie auch gerne das erforderliche Widerspruchsverfahren.

4. Internationaler Patentschutz

Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz ein einheitliches Patentschutzgebiet. Es ist folglich schon von Anfang an ein gewisser internationaler Patentschutz vorliegend. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein europa- bzw. weltweiter Patentschutz für Sie unumgänglich ist. Liechtenstein ist aufgrund des Vertrages von 1970 Mitglied des Übereinkommens über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens; seit 1973 ist das Fürstentum Mitglied des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente und weiterer internationaler Abkommen auf dem Gebiet des Patentrechts.

Es sind Ihre Patente, die den Kern Ihrer Unternehmung und somit Ihrer Wertschöpfungskette bilden. Sprechen Sie uns daher an. Gerne übernehmen wir für Sie den gesamten erforderlichen Prüf- und Anmeldeprozess.

5. Patentrecherche – Freedom to patent

Schon im Vorfeld von zeit- und kostenintensiven Erfindungen und Produktentwicklungen sollte geklärt werden, ob Ihre Idee von einem Dritten bereits erforscht und gegebenenfalls eine Patentierung erhalten hat. Wurde Ihre Idee bereits patentiert, ist der Patentschutz, nach dem Grundsatz des „Freedom to patent“, ausgeschlossen.

Erste Recherchen im Internet können leicht durchgeführt werden. Mit zunehmender Komplexität empfiehlt es sich, sich auf eine erfahrene Expertise zu verlassen. Wir recherchieren für Sie, ob Ihre Erfindung bereits patentiert wurde und prüfen, ob Ihre Idee bzw. Entwicklung patentierbar ist. Sprechen Sie uns an.

6. Wirtschaftliche Nutzung – das Patentmanagement

Eine Produktidee bzw. Erfindung bis zu der Marktreife zu entwickeln ist ein kostspieliges Unterfangen. Umso relevanter wird für Sie als Unternehmer, aber auch für Investoren, die Frage der wirtschaftlichen Verwertung der Patente. Neben der Lizensierung bieten sich auch ein Verkauf - oder gar ein Kauf - von Patenten an. Unsere Experten beraten Sie strategisch zu allen Fragen der Patentverwertung. Neben der Bewertung und die Preisfindung für den Verkauf und Erwerb von Patenten, über die Gestaltung von Lizenzverträgen sind auch damit zusammenhängende steuerrechtliche Fragestellungen bzw. Gestaltungsmöglichkeiten in unserem Blick. Nur so können unsere Rechtsanwälte und Steuerberater umfassend für Sie wirken.

Meist entwickeln innovative Unternehmen nicht nur eine Idee bis zur Patentierung. Vielmehr bestehen ganze Patent-Portfolios. Zu deren umfassenden Verwaltung bedarf es meist vertiefter Fachkenntnis. Selbstverständlich übernehmen wir das Management Ihres Patent-Portfolios. In diesem Rahmen kümmern wir uns um die Anmeldung, Überprüfung und Verlängerung von Patenten, ebenso wie um die Ausweitung des bestehenden Patentschutzes auf neue Staaten.

Sie haben weitere Fragen zur Patentierung? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


Schweiz

Um Ideen und Forschungsergebnisse auf den Markt zu bringen, ist die Patentanmeldung ein wichtiger Meilenstein. Als im Patent- und Markenrecht erfahrene Kanzlei beraten wir Sie gerne in Ihrem gesamten Anmeldung- und Verwertungsprozess.

  1. Zweck der Patentanmeldung
  2. Die Patentstrategie
  3. Der Weg von der Idee zum Patent
  4. Internationaler Patentschutz
  5. Voraussetzungen der Patenterteilung: neu, gewerblich nutzbar und erfinderisch
  6. Patentrecherche: Freedom to patent
  7. Patent anmelden oder die Erfindung lieber geheim halten?
  8. Wirtschaftliche Nutzung und Patentmanagement

1. Zweck der Patentanmeldung

Wer eine Erfindung gemacht hat, sollte ihr Marktpotenzial auch ausschöpfen können. Das Patent als wichtigstes gewerbliches Schutzrecht besiegelt das Recht dazu und schützt somit die Wettbewerbsfähigkeit seines Inhabers. Gerade bei kleinen Unternehmen ist der sichere Schutz ihres Know-hows durch Patente unerlässlich, um sich im Markt behaupten zu können. Dank eines Patents können sie anderen Unternehmen verbieten, ihr patentrechtlich geschütztes Produkt oder Verfahren ohne Lizenz einzusetzen oder zu verwenden.

2. Die Patentstrategie

Die Überlegung, ob man für eine Erfindung ein Patent beantragt, ist zunächst eine rein unternehmerische Frage und erst dann eine Frage des rechtlich wirksamen Rahmens. So kann ein Patent Werbezwecke erfüllen, Wettbewerber fernhalten und die wirtschaftliche Verwertung oder die Sanktionierung von Schutzrechtsverletzungen ermöglichen. Gerne beraten wir Sie bei der bestmöglichen Ausgestaltung Ihrer Patentstrategie.

3. Der Weg von der Idee bis zum Patent

Der Prozess der Patentanmeldung dient dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) als zuständige Behörde dazu, die Schutzfähigkeit und damit die Eintragungsfähigkeit der Idee zu überprüfen und schliesslich das Schutzrecht einzutragen. Patentierbar sind Rezepte, Erzeugnisse, Verfahren oder Maschinen. Wir unterstützen Sie im gesamten Antragsprozess: Vom korrekten Abfassen der Patentschrift und der Beschreibung Ihrer Erfindung über die Einreichung beim IGE (=Patentanmeldung) bis hin zu etwaigen Änderungen, Ergänzungen oder Widersprüchen gegen ablehnende Bescheide.

4. Internationaler Patentschutz

Das vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum erteilte Patent schützt Ihre Erfindung nur in der Schweiz. Innerhalb von 12 Monaten nach der ersten Patentanmeldung können Sie Ihr Patent auch in anderen Ländern anmelden bzw. beim Europäischen Patentamt europaweit. Gerne übernehmen wir den gesamten Prüf- und Anmeldeprozess für Sie. Schliesslich sind es Ihre Patente, die den Kern Ihrer unternehmerischen Wertschöpfung bilden.

5. Voraussetzungen der Patenterteilung: neu, gewerblich nutzbar und erfinderisch

Voraussetzung für eine Patenterteilung ist, dass die Erfindung neu ist, gewerblich nutzbar und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Erforderlich ist keine umfassende Erfindung: Patente werden auch für Verbesserungen von Bekanntem erteilt. Ist die Erfindung schon „Stand der Technik“, das heisst, ist sie der Öffentlichkeit am Tag der Anmeldung bereits bekannt, auch wenn der Erfinder selber nichts davon weiss, ist eine Erfindung nicht mehr patentierbar. Oft ist es sinnvoll, der ersten Anmeldung weitere Patente folgen zu lassen. Somit ist nicht nur die ursprünglich Idee, sondern auch ihre konkrete Anwendung patentrechtlich sicher geschützt.

Gerne unterstützen wir Sie bei der inhaltlichen Vorprüfung der Voraussetzungen.

6. Patentrecherche: Freedom to patent

Schon bevor eine Idee mit grossem Aufwand erforscht und bis zur Patentreife entwickelt wird, sollte geklärt werden, ob sie bereits von einem Dritten erforscht und gar als Patent geschützt wurde. Dann wäre der Patentschutz (=“Freedom to patent“) ausgeschlossen. Einfache Online-Recherchen können von jedermann leicht selbst durchgeführt werden, bei komplexeren technischen Anwendungen empfiehlt es sich, erfahrene Experten einzuschalten. Gerne beraten wir Sie, ob Ihre Idee patentierbar ist.

7. Patent anmelden oder die Erfindung lieber geheim halten?

Es ist eine wichtige Überlegung bei der Frage, ob eine Patentvalidierung sinnvoll ist oder nicht, ob die Erfindung überhaupt veröffentlicht werden soll. 18 Monate nach der Einreichung einer Patentanmeldung wird das Patent nämlich veröffentlicht, so dass Konkurrenten und potenzielle Nachahmer Kenntnis von der Erfindung erhalten. Ist es aus rechtlichen oder praktischen Gründen nur schwer möglich das Patent zu schützen, kann die Geheimhaltung der bessere Weg sein.

Während man in den USA und in der Europäischen Union vergleichsweise schnell und wirkungsvoll gegen Schutzrechtsverletzungen vorgehen kann, kann man in China nur eingeschränkt darauf bauen. Gerne beraten wir Unternehmen bei der Planung ihrer Patentanmeldungen.

8. Wirtschaftliche Nutzung und Patentmanagement

Die wichtigste Frage für Unternehmen und Investoren ist am Ende des Tages die Frage nach der wirtschaftlichen Verwertung der Patente. Die Rechtsanwälte und Steuerberater der Kanzlei Viehbacher beraten umfassend und strategisch bei der Patent-Verwertung. Dazu gehören Bewertung und Preisfindung für den Kauf oder Verkauf von Patenten und die Gestaltung von Lizenzverträgen. Gerne übernehmen wir auch das Management ganzer Patent-Portfolios. Wir kümmern uns um die Anmeldung, Überprüfung und Verlängerung von Patenten oder die Ausweitung des Patentschutzes auf neue Länder.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Experten rund um Ihre Patente in der Schweiz. Nehmen Sie Kontakt auf!


Italien

Die Informationen zur Patentvalidierung in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir unterstützen unsere Mandanten seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern bei der Patentvalidierung. Bei uns sind Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

 


Deutschland

Gerne beraten wir Sie zu Ihren Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsanspruch.

  1. Zweck des Pflichtteils: Keine Enterbung naher Angehöriger
  2. Pflichtteilsberechtigte: Kinder, Ehegatte und Eltern
  3. Die Pflichtteilshöhe: Die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs
  4. Die Wahl zwischen Erbe und Pflichtteil
  5. Der Pflichtteilsanspruch: eine reine Geldforderung
  6. Vorsicht bei Pflichtteilsanspruch und Vermächtnis
  7. Um Streit zu vermeiden: Pflichtteilsverzicht

1. Zweck des Pflichtteils: Keine Enterbung naher Angehöriger

In Deutschland sorgt der sogenannte Pflichtteil dafür, dass der Erblasser seine engsten Angehörigen nicht völlig von seinem Erbe ausschließen kann. Zwar kann er seine gesetzlichen Erben per Testament enterben. Ihnen bleibt jedoch als Ausgleich der Pflichtteilsanspruch. Dieser macht die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs aus, richtet sich gegen die Erben und muss in Geld ausgezahlt werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihren Anspruch gegen die Erben durchzusetzen.

2. Die Pflichtteilsberechtigten: Kinder, Ehegatte und Eltern

Pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Kinder, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers oder der Erblasserin. Auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind pflichtteilsberechtigt, da sie nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) erbrechtlich wie Ehegatten zu behandeln sind. Achtung: Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften sind weder erbberechtigt noch pflichtteilsberechtigt! Gerne beraten wir Sie über Ihre Möglichkeiten, bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ihre Rechte im Erbfall zu wahren.

3. Die Pflichtteilshöhe: Die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Diesen zu berechnen, ist zunächst einfach: Der überlebende Ehegatte erbt 50 Prozent des Nachlasses, die Kinder teilen sich die anderen 50 Prozent (§§ 1924 ff. BGB). Hatten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes des einen Ehegatten bereits die Scheidung beantragt, entfällt unter Umständen die Erbenstellung des Überlebenden. Wir helfen Ihnen, einen Überblick über den Nachlass und die Rechtsstellung der jeweiligen Erben zu gewinnen.

4. Die Wahl zwischen Erbe und Pflichtteil

Wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, wird nach dem Tod des einen Ehegatten gemäß § 1371 BGB der Zugewinnausgleich durchgeführt. Hier kann es finanziell vorteilhaft sein, den tatsächlichen Zugewinn zu ermitteln und ansonsten das Erbe auszuschlagen und den Pflichtteil zu wählen (sogenannte güterrechtliche Lösung). Alternativ wird der Zugewinnausgleich durchgeführt, indem der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht wird. Gerne berechnen wir für Sie, welche Lösung am vorteilhaftesten ist.

5. Der Pflichtteilsanspruch: eine reine Geldforderung

Der Pflichtteilsanspruch ist stets in Geld auszugleichen. Das kann für die Erben zum Problem werden, wenn der Nachlass hauptsächlich aus Grundstücken oder anderen nicht unmittelbar liquiden Gegenständen wie Unternehmensbeteiligungen besteht. Die Erben müssen in diesem Fall in die eigene Tasche greifen oder Teile des Nachlasses veräußern, um die Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen. Sprechen Sie uns an, wie Sie komplizierte Auseinandersetzungen vermeiden können.

6. Vorsicht bei Pflichtteilsanspruch und Vermächtnis

Die Zuwendung bestimmter Vermögensgegenstände an einzelne Personen bezeichnet man als Vermächtnis. Für die Erben kann es problematisch werden, wenn Pflichtteilsberechtigte und per Vermächtnis bedachte Personen ihren Anspruch durchsetzen wollen. Vermächtnisansprüche verringern nämlich nicht die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil. Vielmehr wird dieser immer auf Basis des vollen Nachlasses berechnet. Bezahlt der Erbe die Vermächtnisansprüche und die Pflichtteilsansprüche, bleibt ihm von seinem Erbe unter Umständen nicht viel übrig. Die Lösung kann darin bestehen, selber das Erbe auszuschlagen.

7. Um Streit zu vermeiden: Pflichtteilsverzicht

Besteht die Gefahr, dass es rund um den Pflichtteil zu Problemen kommt, lässt sich auch ein Pflichtteilsverzicht aushandeln. Im Gegenzug erhält der Pflichtteilsberechtigte eine Abfindung. Der Verzicht ist notariell zu beurkunden und sorgt für Rechtssicherheit.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Experten rund die Gestaltung und Abwicklung Ihrer Pflichtteilsrechte. Nehmen Sie Kontakt auf!


Österreich

Auch die Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsanspruch sind Teil unseres Leistungsspektrums – wir beraten Sie gern umfassend in allen Fragen hierzu.

  1. Zweck des Pflichtteils: Keine Enterbung naher Angehöriger
  2. Die Pflichtteilsberechtigten: Nachkommen, Ehegatte und Vorfahren
  3. Die Pflichtteilshöhe
  4. Die Wahl zwischen Erbe und Pflichtteil
  5. Der Pflichtteilsanspruch: eine reine Geldforderung
  6. Vorsicht bei Pflichtteilsanspruch und Vermächtnis
  7. Um Streit zu vermeiden: Pflichtteilsverzicht

1. Zweck des Pflichtteils: Keine Enterbung naher Angehöriger

Auch im Falle familiärer Zwistigkeiten soll in Österreich eine völlige Enterbung naher Angehöriger ausgeschlossen werden. Trotz einer möglichen Enterbung bleibt daher stets der Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil bestehen. Dieser beträgt für Ehegatten und Nachkommen die Hälfte, für alle anderen Pflichtteilsberechtigten ein Drittel des Nachlasses.

2. Die Pflichtteilsberechtigten: Nachkommen, Ehegatte und Vorfahren

In Österreich sind die Kinder des Erblassers und deren Nachkommen, seine Eltern sowie sein Ehegatte pflichtteilsberechtigt. Die für Ehegatten maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden; die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner hat somit ein Pflichtteilsrecht gleichgestellt wie eine Ehegattin/ein Ehegatte. Dies gilt nicht für nicht- eheliche oder eingetragene Lebensgemeinschaften. Hierzu beraten wir Sie jedoch gerne zur Wahrung Ihrer Rechte.

3. Die Pflichtteilshöhe

Die Höhe des Pflichtteils berechnet sich nach dem Nachlasswert, also nach den Vermögenswerten, die nach Abzug aller Schulden und Verfahrenskosten übrigbleiben. Die Berechnung des Nachlasswertes kann kompliziert sein, wenn zusätzlich Schenkungen, die der Erblasser schon zu Lebzeiten gemacht hat, berücksichtigt werden müssen. Grundsätzlich gilt, dass Ehegatten und Nachkommen die Hälfte, allen anderen Pflichtteilsberechtigten ein Drittel ihrer gesetzlichen Erbquote zusteht.

4. Der Pflichtteilsanspruch: eine reine Geldforderung

Der Pflichtteilsanspruch ist eine reine Geldforderung des Berechtigten gegen den Erben und kann sich nicht auf bestimmte Gegenstände beziehen. Unter Umständen kann das für den Erben bedeuten, diesen Anspruch aus eigenem Vermögen zu begleichen oder Teile des Nachlasses zu veräußern und so dessen Wert oder Funktionsfähigkeit zu gefährden. Wir beraten umfassend in komplizierten Auseinandersetzungen und finden die optimale Lösung für Sie.

5. Vorsicht bei Pflichtteilsanspruch und Vermächtnis

Vom Erbe zu unterscheiden ist das sogenannte Vermächtnis, mit dem der Erblasser bestimmte Vermögenswerte oder Gegenstände bestimmten Personen hinterlassen kann. Durch ein Vermächtnis entsteht somit kein Erbanspruch, sondern ein schuldrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der vermachten Gegenstände oder Vermögenswerte gegen die Erben. Für den Erben kann es unter Umständen sogar günstiger sein, ein mit zu vielen Vermächtnissen belastetes Erbe auszuschlagen. Was im Einzelfall die beste Lösung ist, dazu beraten wir Sie von Viehbacher Rechtsanwälte gerne.

6. Um Streit zu vermeiden: Pflichtteilsverzicht

Sind Streitigkeiten zu befürchten, kann auf den Pflichtteil schon zu Lebzeiten des Erblassers verzichtet werden. Ein solcher Vertrag muss durch einen Notariatsakt errichtet werden. Eine entsprechende Ausgleichzahlung kann, muss aber nicht geleistet werden.

Kontakt

Viele unserer Klienten vertrauen auf unsere Expertise rund um die Gestaltung und Abwicklung von Pflichtteilsrechten. Profitieren auch Sie von der Erfahrung unserer österreichischen Experten und nehmen Sie Kontakt auf!


Liechtenstein

Durch das Pflichtteilsrecht wird den nächsten Angehörigen eines Erblassers zumindest teilweise eine Beteiligung am Nachlass bzw. der Verlassenschaft gesichert. Die gesetzgeberische Überlegung, welche hinter der Einführung des Pflichtteilrechts stand, ist die Schaffung von Gerechtigkeit. Hat ein Erblasser Vermögen erwirtschaftet, so ist es nur gerecht, wenn seine nächsten Angehörigen, welche gegebenenfalls zu diesem Anwachsen beigetragen haben, daran mit einer Mindestbeteiligung partizipieren.

  1. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen
  2. Die Pflichtteilsberechtigten
  3. Die Höhe des Pflichtteils
  4. Der Pflichtteilsanspruch - ein Geldanspruch
  5. Der Vorausverzicht

1. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen

Zu Lebzeiten kann Jedermann über sein Eigentum frei verfügen. Das Privateigentum steht im Fürstentum Liechtenstein unter dem Schutz der Verfassung. In Art. 34 Abs.1 1 Hs. der Landesverfassung (LV) heisst es dazu, dass die Unverletzlichkeit des Privateigentums gewährleistet ist. Dieser Schutz ist nicht absolut, wie sich beispielsweise bei der Veräusserung von Immobilien zeigt, aber grundsätzlich vorliegend.

Vor diesem Hintergrund scheint die Einschränkung der Testierfreiheit - eine Ausprägung der Eigentumsgarantie - durch die Schaffung des Pflichtteilrechts zumindest bedenklich. Dem steht jedoch entgegen, dass die Schaffung des Pflichtteilsrecht seinerseits, in Form des Erbrechts, verfassungsrechtlichen Schutz geniesst. Da in Art. 15 LV zugleich, wenn auch nicht offensichtlich, den Schutz der Familie bestimmt, dürfte das Pflichtteilsrecht zumindest eine logische Folge dieses Schutzes sein.

Selbst wenn die verfassungsrechtlichen Verwicklungen interessant scheinen, so ist Art. 34 Abs.1 2.Hs. LV zu beachten. Hiernach kann die Eigentumsgarantie durch Regelungen in einfachen Gesetzen, sprich in Gesetzen ohne Verfassungsrang, eingeschränkt werden. Zumindest von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber durch die Schaffung des Pflichtteilrechts Gebrauch gemacht.

2. Die Pflichtteilsberechtigten

Grundsätzlich kann der Erblasser durch ein Testament bzw. eine letztwillige Verfügung über sein Vermögen frei verfügen und somit seine Erbfolge willkürlich festlegen. Seine engsten Angehörigen kann er jedoch nicht vollkommen von seinem Erbe ausschliessen. Bedenkt er diese nicht in seinem Testament bzw. in seiner letztwilligen Verfügung, so verbleibt diesem Personenkreis der gesetzliche Pflichtteilsanspruch.

Der grundsätzlich pflichtteilsberechtigte Personenkreis ergibt sich aus § 762 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Bedenkt der Erblasser in seinem Testament seine Kinder, seinen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht, so steht diesen der gesetzliche Pflichtteilsanspruch zu. Hat der Erblasser keine Kinder, so sind demnach z.B. auch seine Eltern pflichtteilsberechtigt. In jedem Fall ist zu beachten und zu berücksichtigen, dass § 763 ABGB eine Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern anordnet.

Unbedingt beachtlich ist, dass unverheiratete Paare bzw. Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften weder einen Erb- noch ein Pflichtteilsanspruch haben. Bitte sprechen Sie uns an. Unsere Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater sind spezialisiert im Erbrecht und beraten Sie gerne über Ihre verschiedenen Möglichkeiten zur Wahrung Ihrer Rechte.

3. Die Höhe des Pflichtteils

Die Höhe des Pflichtteils bestimmt sich grundsätzlich nach § 765 ABGB. Hiernach steht jedem Kind, dem Ehegatten oder eingetragenen Partner die Hälfte dessen zu, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre.

Haben die Eltern des Erblassers Pflichtteilsansprüche, so bestimmt § 766 ABGB, dass der Pflichtteil nur 1/3 des gesetzlichen Erbanspruchs beträgt.

Von vorstehenden Regeln gibt es jedoch zwei Ausnahmen:

  1. Nach § 765 Abs.2 ABGB hat der Ehegatte bzw. eingetragene Partner Anspruch auf den doppelten Pflichtteil, wenn dieser massgeblich zum Vermögensaufbau des Erblassers beigetragen hat und dieser während der Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft erwirtschaftete Vermögenszuwachs den Grossteil der Erbschaft ausmacht.
  2. Nach § 773a ABGB ist eine Pflichtteilsminderung um die Hälfte möglich. Voraussetzung hierfür ist nach § 773a Abs.1 ABGB, dass zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit ein Näheverhältnis bestand, wie es zwischen solchen Verwandten üblich ist. Hat jedoch der Erblasser grundlos auf Kontakt bzw. persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten verzichtet, so steht ihm, nach § 773a Abs.3 ABGB, das Recht auf Pflichtteilsminderung nicht zu.

Wir unterstützen Sie gerne dabei, einen Überblick zu dem Thema Nachlass zu erhalten. Des Weiteren beraten wir Sie umfassend zu Ihrer Erben- und Rechtsstellung.

4. Der Pflichtteilsanspruch – ein Geldanspruch

Im Gegensatz zum Erbe richtet sich der Pflichtteilsanspruch nicht auf einen Gegenstand bzw. Gegenstände des Nachlasses. Vielmehr ist der Pflichtteilsanspruch eine Geldforderung auf einen Teil des Nachlasswertes. Dies ergibt sich nicht selbst unmittelbar aus dem ABGB. Vielmehrbestimmt § 783a ABGB, dass der Erbe die Stundung und/oder die Zahlung des Pflichtteils in Raten verlangen kann.

Nach dieser Regelung kann der Erbe die Ratenzahlung bzw. Stundung verlangen, wenn die sofortige vollständige Erfüllung des Pflichtteils eine unbillige Härte wäre. Jedoch wird nicht allein auf den Erben abgestellt. Vielmehr sind in einem solchen Fall auch die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

Beachtlich ist ferner, dass der Pflichtteilsanspruch ein Anspruch gegen den Nachlass darstellt und folglich gegen den bzw. die Erben zu richten ist. Wie alle Ansprüche unterliegt auch der Anspruch auf den Pflichtteil der Verjährung. Das bedeutet für Sie, dass Sie innerhalb einer gewissen Frist den Pflichtteil geltend machen und durchsetzen müssen. Nach § 1487 ABGB beträgt diese Frist drei Jahre.

5. Der Vorausverzicht

Der Gefahr, dass Erb- & Pflichtteilsberechtigte zum Nachteil der gewillkürten Erben handeln werden und es folglich zu Problemen rund um den Pflichtteil kommen kann, kann mit einem sog. Vorausverzicht begegnet werden. In einem solchen Vertrag wird vereinbart, dass der gesetzliche Erbe bzw. Pflichtteilsberechtigte auf seine Rechte verzichtet und im Gegenzug eine Abfindung erhält. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Vertrag, mit dem der Erbverzicht vereinbart wurde, der öffentlichen Beurkundung bedarf. Wird diese Formvorschrift missachtet, so hat dies die Nichtigkeit des Verzichtvertrags zur Folge.

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf! Nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei in Triesen auf.


Schweiz

Gerne beraten wir Sie zu Ihren Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsanspruch.

  1. Zweck des Pflichtteils: Keine Enterbung naher Angehöriger
  2. Pflichtteilsberechtigte: Kinder, Ehegatte und Eltern
  3. Die Pflichtteilshöhe
  4. Erbschaft und Ehegüterrecht
  5. Geldansprüche im Rahmen der Erbteilung
  6. Vorsicht bei Pflichtteilsanspruch und Vermächtnis
  7. Um Streit zu vermeiden: Pflichtteilsverzicht

1. Zweck des Pflichtteils: Keine Enterbung naher Angehöriger

In der Schweiz sorgt der sogenannte Pflichtteil dafür, dass der Erblasser seine engsten Angehörigen nicht völlig von seinem Erbe ausschliessen kann. Zwar kann er seine gesetzlichen Erben per Testament enterben. Ihnen bleibt jedoch als Ausgleich der Pflichtteilsanspruch. Dieser kann abhängig vom Verwandtschaftsgrad drei Viertel oder die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs ausmachen und richtet sich gegen die Erben. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihren Anspruch gegen die Erben durchzusetzen.

2. Die Pflichtteilsberechtigten: Kinder, Ehegatte und Eltern

Pflichtteilsberechtigt sind gemäss Art. 471 Zivilgesetzbuchs (ZGB) die Kinder, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers oder der Erblasserin. Auch Partner einer eingetragenen Partnerschaft sind pflichtteilsberechtigt, da sie nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) erbrechtlich wie Ehegatten zu behandeln sind. Achtung: Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften sind weder erbberechtigt noch pflichtteilsberechtigt! Gerne beraten wir Sie über Ihre Möglichkeiten, bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ihre Rechte im Erbfall zu wahren.

3. Die Pflichtteilshöhe

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs für jedes der Eltern und für den überlebenden Ehegatten, drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs für einen Nachkommen. Diesen zu berechnen, ist zunächst einfach: Der überlebende Ehegatte erbt 50 Prozent des Nachlasses, die Kinder teilen sich die anderen 50 Prozent (Art. 471 ff. ZGB). Auf der Grundlage dieses Erbanspruchs werden die zustehenden Pflichtteile ermittelt. Hatten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes des einen Ehegatten bereits die Scheidung beantragt, entfällt unter Umständen die Erbenstellung des Überlebenden. Wir helfen Ihnen, einen Überblick über den Nachlass und die Rechtsstellung der jeweiligen Erben zu gewinnen.

4. Erbschaft und Ehegüterrecht

Wenn die Ehegatten im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gelebt haben, löst der Tod des einen Ehegatten gemäss Art. 204 ZGB den Güterstand auf. Das Eigengut des Erblassers fällt in den Nachlass. In welchem Masse auch der Vorschlag zum Nachlass zählt, ist unterschiedlich geregelt. Der überlebende Ehegatte erhält die Hälfte, drei Viertel oder die ganze Erbschaft, abhängig davon, ob keine Erben vorhanden sind oder ob er den Nachlass mit Nachkommen bzw. mit Erben teilen muss. Im Rahmen der verfügbaren Quote gemäss Art. 473 ZGB kann ein Ehegatte, durch Verfügung von Todes wegen, den jeweils anderen Ehegatten in Form von Zuweisungen und Nutzniessungsrechte an Anteilen des Nachlassvermögens zusätzlich begünstigen. Der überlebende Ehegatte hat auf jeden Fall Anspruch auf seinen Pflichtteil gemäss Art. 471 ZGB. Unsere Rechtsanwälte begleiten Sie bei der Gestaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen erbrechtlichen und ehegüterrechtlichen Ansprüchen.

5. Geldansprüche im Rahmen der Erbteilung

Die Erbteilung kann mit Geldansprüchen der Miterben verbunden sein. Das kann zum Problem werden, wenn der Nachlass hauptsächlich aus Grundstücken oder anderen nicht unmittelbar liquiden Gegenständen wie Unternehmensbeteiligungen besteht. Die Erben müssen in diesem Fall in die eigene Tasche greifen oder Teile des Nachlasses veräussern, um die Erbanteilsberechtigten auszuzahlen. Sprechen Sie uns an, wie Sie komplizierte Auseinandersetzungen vermeiden können.

6. Vorsicht bei Pflichtteilsanspruch und Vermächtnis

Die Zuwendung bestimmter Vermögensgegenstände an einzelne Personen bezeichnet man als Vermächtnis. Für die Erben kann es problematisch werden, wenn Pflichtteilsberechtigte und per Vermächtnis bedachte Personen ihren Anspruch durchsetzen wollen. Vermächtnisansprüche verringern nämlich nicht die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil. Vielmehr wird dieser immer auf Basis des vollen Nachlasses berechnet. Bezahlt der Erbe die Vermächtnisansprüche und die Pflichtteilsansprüche, bleibt ihm von seinem Erbe unter Umständen nicht viel übrig. Die Lösung kann darin bestehen, selber das Erbe auszuschlagen.

7. Um Streit zu vermeiden: Pflichtteilsverzicht

Besteht die Gefahr, dass es rund um den Pflichtteil zu Problemen kommt, lässt sich auch ein Pflichtteilsverzicht aushandeln. Im Gegenzug erhält der Pflichtteilsberechtigte eine Abfindung. Der Verzicht ist notariell zu beurkunden und sorgt für Rechtssicherheit. Über die verschiedenen Möglichkeiten der vertraglichen Erbschaftsregelung und des Erbschaftsverzichts in der Schweiz informieren Sie gerne unsere Schweizer Rechtsanwälte und Steuerberater.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Experten rund um die Gestaltung und Abwicklung Ihrer Pflichtteilsrechte. Nehmen Sie Kontakt auf.


Italien

Die Informationen zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir unterstützen Privatpersonen seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

Allgemeines Zivilrecht

  • Freitag, 01 April 2016 09:08

Damit Sie in Beruf und Alltag Recht behalten

Das Allgemeine Zivilrecht beantwortet eine Vielzahl von Rechtsfragen des Berufs und Alltags, welche nicht in einem Spezialgebiet abgedeckt werden. Dazu gehören bei VIEHBACHER die Gestaltung und Abwicklung von Verträgen, Ihr Arbeitsverhältnis und Fragen rund um Ihre Aufenthaltsgenehmigung und ganz besonders konfliktträchtig: Die Abwehr unberechtigter beziehungsweise die Durchsetzung berechtigter Forderungen.

Oft reicht schon ein Anruf des Anwalts für Zivilrecht und die Sache ist geklärt

Um Ihnen unkompliziert und schnell zu Ihrem Recht zu verhelfen, steht Ihnen an jedem der Standorte ein Anwalt für Zivilrecht zur Verfügung: sowohl in München wie auch in Wien, Triesen, Zürich und Brixen. Oft reicht bereits ein kurzer Anruf oder Brief vom Anwalt aus, um einen Konflikt erst gar nicht entstehen oder weiter eskalieren zu lassen. Zögern Sie daher nicht, unsere Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Gute Verträge von heute vermeiden die Konflikte von morgen

Grundsätzlich raten wir Mandanten immer zu einem vorausschauenden Vorgehen. Gerade bei Verträgen gilt es, genau hinzuschauen, um zu prüfen, ob sie zu ihrem Zweck geeignet sind und wichtige Klauseln nicht womöglich unwirksam sind. Schließen Sie selber den Vertrag ab oder werden Ihnen der Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgelegt? In jedem Fall können Sie hier prüfen lassen, ob sich nicht im Kleingedruckten unvorteilhafte Regelungen verstecken.

Haben Sie einen sicheren Arbeitsvertrag?

Ganz besonders wichtig wird das Verhandeln und Ausgestalten beim Arbeitsvertrag. Schließlich verbringen Sie einen großen Teil Ihres Lebens mit der Berufstätigkeit. Es zahlt sich aus, wenn Sie schon beim Beginn einer Beschäftigung die Zukunft im Auge haben und Ihre Karriereentwicklung, Bonus- und Abfindungsregelungen und Ihre Altersvorsorge rechtlich aufs richtige Gleis setzen. Das gilt auch für die freie Mitarbeit oder Werkverträge.

Wollen Sie bei Konflikten auf Nummer sicher gehen?

Vorsorge ist gut, doch nicht immer lassen sich Konflikte vermeiden und unversehens werden Sie zum Adressaten unberechtigter Forderungen und Abmahnungen. Umgekehrt kann es auch sein, dass Sie monatelang auf Gelder oder andere Leistungen Ihrer Schuldner warten müssen. In beiden Fällen stehen Ihnen versierte Anwälte für Zivilrecht zur Seite um Ihre Forderungen einzutreiben bzw. gegnerische Ansprüche abzuwehren.

Die Anwälte für Zivilrecht sind in allen Fragen des alltäglichen Arbeits- und Geschäftslebens für Sie da – nehmen Sie Kontakt auf!

Kompetente und zuverlässige Begleitung bei allen Etappen einer Unternehmenstransaktion 

Auf den ersten Blick liegt auch dem Unternehmenskauf, wie der Begriff schon nahelegt, ein Kaufvertrag zugrunde. Doch ganz so einfach ist es nicht, ein gesamtes Unternehmen oder auch nur Anteile daran zu veräußern oder zu erwerben. Beim Kauf gilt es, das richtige Zielobjekt zu finden, beim Verkauf, den richtigen Preis zu erzielen. Deshalb begleitet Sie das  M&A-Team (Mergers & Acquisitions) der Kanzlei Viehbacher bei allen Etappen des Kaufs vom Letter of Intent über das Signing und Closing bis hin zum erfolgreichen Abschluss der Post-Merger-Phase.

  1. Die Wahl des richtigen Targets
  2. Der Asset Deal
  3. Der Share Deal
  4. Die Unternehmensbeteiligung
  5. Die Fusion
  6. Das Management-Buy-Out
  7. Vom Letter of Intent bis zur Due Diligence
  8. Unternehmensbewertung – um den richtigen Kaufpreis zu finden
  9. Was noch wichtig ist – angrenzende Rechtsgebiete
  10. Post-Merger-Integration

1. Wahl des richtigen Targets

Beim Erwerb eines Unternehmens ist die richtige Auswahl des Akquisitionsobjektes natürlich essenziell. Die Analyse des Zweckes ist dabei die Basis für die nachfolgenden Überlegungen: Welches Unternehmen passt in die Expansionsstrategie, welches Know-how soll erworben werden? An welchem Standort sollte sich das Zielunternehmen befinden und welche Relevanz haben all die Antworten auf das bestehende Unternehmen? Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen schon bei den ersten Überlegungen für die Entwicklung einer soliden Akquisitionsstrategie zur Seite – und finden mit Ihnen das passende Target für Ihre Ziele. Dabei verhandeln wir auch gerne vor Ort mit Ihren künftigen Vertragspartnern.

2. Der Asset Deal

Der Kauf eines Unternehmens richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zum Kaufvertrag. Doch schon bei der Planung geht es in die Feinheiten: Wird ein gesamtes Unternehmen erworben, spricht man von einem Asset-Deal, d.h. die Vertragsparteien einigen sich über die Veräußerung oder den Erwerb von fassbaren Vermögensgegenständen. Ein Asset-Deal kann auch das Grundstück selbst umfassen, auf dem das Unternehmen ansässig ist.

3. Der Share Deal

In Abgrenzung zum Asset Deal steht der Share Deal, bei dem die Anteile an einem Unternehmen von einer Person auf die andere übergehen. Unsere Rechtsanwälte übernehmen das Deal-Management, beraten zu der passenden Transaktionsform und behalten dabei vor allem die wesentlichen Aspekte aus anderen Rechtsgebieten, wie Wettbewerbsrecht, Arbeits- und Steuerrecht, im Blick.

4. Die Unternehmensbeteiligung

Eine Beteiligung an einem Unternehmen ist in Form eines Anteilserwerbs oder eine Sacheinlage möglich. Die Besonderheiten der Transaktion liegen vor allem in der Höhe des Anteilserwerbs oder etwa in dem Know-how oder der Technik, die dem Transaktionspartner zur Verfügung gestellt wird. In welcher Höhe eine Beteiligung erfolgen sollte, ist wiederum abhängig von dem Motiv für die Beteiligung. Geht es lediglich um ein Investment oder vielmehr um ein gemeinsames Geschäftsziel? Unsere Rechtsanwälte an unseren Kanzleistandorten in Deutschland, Österreich, Liechtenstein, der Schweiz und Italien sind auf die Analyse der Motive spezialisiert und finden für jedes Vorhaben abhängig von der gesellschaftsrechtlichen Unternehmensstruktur die passende Lösung für die Beteiligung.

5. Die Fusion

Eine Fusion geht über den bloßen Erwerb oder den Verkauf eines Unternehmens insofern hinaus, als dass von Beginn an eine vollständige Zusammenführung von zwei zuvor getrennt agierenden Unternehmen bezweckt ist. Eine solche so genannte Verschmelzung richtet sich rechtlich nach dem jeweils einschlägigen Umwandlungsrecht.

6. Das Management-Buy-Out

Eine Unterart eines Unternehmenskaufs oder -verkaufs ist das so genannte Management-Buy-Out (MBO). Bei einem MBO erwirbt das bisherige Management das Unternehmen, sei es als Asset oder als Share-Deal. Die Anwälte unserer Kanzlei sind Experten auch für diese Transaktion, die sich bei Nachfolgefragen schon oft bewährt hat.

7. Vom Letter of Intent bis zur Due Diligence

Der mittels des Letters of Intent verbrieften Entscheidung über die Transaktion folgt eine so genannte Due Diligence. Dabei analysieren unsere Rechtsanwälte die Unternehmen hinsichtlich bestehender Verpflichtungen und betrachten genau seine Vertragsbeziehungen mit Subunternehmern, Vertriebspartnern oder den Beschäftigten. In der steuerlichen Due Diligence nehmen wir etwaige steuerliche Verpflichtungen unter die Lupe.

8. Unternehmensbewertung – um den richtigen Kaufpreis zu finden

Aus der Due Diligence ergeben sich die Eckdaten eines Unternehmens: Verbindlichkeiten, Betriebsrenten, die Kapitalstruktur, Patente und Risiken sind nur einige der Aspekte, die für die Bewertung eines Unternehmens und damit für die Kaufpreisermittlung relevant sind. Unsere Rechtsanwälte arbeiten eng mit unseren Steuerberatern und bei Bedarf mit weiteren Institutionen wie Banken oder Wirtschaftsprüfern zusammen. Auf diese Weise gelingt es unseren Mandanten, den treffenden Kaufpreis für ihr Target zu ermitteln.

9. Was noch wichtig ist – angrenzende Rechtsgebiete

Neben unserer Erfahrung mit Unternehmenstransaktionen bieten wir hohe Expertise in den Rechtsgebieten, die bei einer Transaktion entscheidend sein können: dies betrifft neben dem Steuerrecht auch das Handelsrecht, den Gewerblichen Rechtsschutz und das Arbeitsrecht.

10. Post-Merger-Integration

Mit der Unterschrift unter den Kaufvertrag (Signing) und dem Vollzug der Transaktion (Closing) ist der Deal noch keineswegs abgeschlossen. Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei sorgen für die reibungslose Abwicklung der Kaufpreiszahlung und begleiten Sie auch bei der so genannten Post-Merger-Integration, der tatsächlichen Zusammenführung der Unternehmen. Dabei geht es sowohl um die gesellschafts- oder arbeitsrechtliche Angleichung der Unternehmensprinzipien wie auch um die praktische Zusammenführung der Belegschaft und des Produktionsbetriebs.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Experten beim Kauf oder Verkauf eines Unternehmens bzw. beim Erwerb oder Verkauf von Unternehmensbeteiligungen. Unsere Berater aus Deutschland, Österreich, Liechtenstein, der Schweiz und Italien freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme!


Deutschland

Ein Unternehmen ist nur so solide und gut wie seine Führung

Gesellschaftsinhaber und Vertreter der Unternehmen sind einer großen Verantwortung ausgesetzt - nicht zuletzt durch eine immer stärkere Beobachtung der Einhaltung von sogenannten Compliance-Regelungen.

  1. Beratung von Gesellschaftseigentümern
  2. Beratung von Geschäftsführern
  3. Beratung von Gesellschaftsvertretern
  4. Beratung von Vorständen
  5. Beratung von Aufsichtsräten
  6. Compliance
  7. D&O-Versicherung
  8. Ausstieg aus der Gesellschaft

1. Beratung von Gesellschaftseigentümern

Die Entscheidung, wie ein Unternehmen bestmöglich zu führen ist, bedarf einer detaillierten Abwägung und Analyse der Situation. Abhängig von der gesellschaftsrechtlichen Struktur des Unternehmens divergieren auch die rechtlichen Erfordernisse an die Vertretung des Unternehmens nach außen. Der Eigentümer kann die Führung der Geschäfte selbst wahrnehmen, er kann einen oder mehrere Geschäftsführer einsetzen oder Prokuristen. Unsere Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht beraten Sie fachmännisch und aus der Perspektive eines Unternehmers – damit Sie die beste Entscheidung für Ihre Gesellschaft treffen können.

2. Beratung von Geschäftsführern

Wer überlegt, einen Posten als Geschäftsführer zu übernehmen, sollte die Bedeutung dieser Position en détail kennen. Welche Befugnisse gehen mit einer Bestellung einher, welche Geschäfte dürfen ausgeführt werden, welche Anforderungen bestehen aktuell an eine ordnungsgemäße Geschäftsführung? Die Anwälte unserer Kanzlei lassen ihre Mandanten bei diesen Fragen nicht alleine. Sie stehen Ihnen bei der Prüfung Ihres Geschäftsführervertrages vor der Annahme des Postens ebenso zur Seite wie während des täglichen Geschäfts. Das gleiche gilt für den Vorstandsvertrag für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften.

3. Beratung von Gesellschaftsvertretern

Neben den Geschäftsführern als den satzungsmäßigen Vertretern der Gesellschaft beraten wir auch sonstige Gesellschaftsvertreter, etwa Prokuristen, die gemäß den §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuches (HGB) mit umfassender Vertretungsmacht für den Betrieb eines Handelsgeschäfts ausgestattet sind, oder Handlungsbevollmächtige, die das Unternehmen bei einzelnen Geschäften vertreten dürfen. Den Umfang ihrer Befugnisse gilt es klar zu regeln und Haftungsrisiken müssen abgesichert werden. Umfassende Vorsorge zu treffen und im Falle des Falles Regressansprüche abzuwehren, ist unsere Aufgabe.

4. Beratung von Vorständen

So inflationär wie mit dem Begriff des Vorstands umgegangen wird: Rechtlich gesprochen ist der Vorstand der gesetzliche Vertreter in einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien und – kaum relevant für Unternehmer – im Verein sowie der Genossenschaft. Die Handlungsbefugnisse eines Vorstands sind weitreichend – und genau hier liegen auch die Gefahren. Unsere Anwälte beraten Sie in Ihrer Position als Vorstand – sei es bei der Verhandlung Ihres Vorstandsvertrages, bei den laufenden Pflichten wie der ordnungsgemäßen Einberufung von Hauptversammlungen oder der Beendigung des Vertrages.

5. Beratung von Aufsichtsräten

Aufsichtsräte sind Kontrollgremien, die eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben. Bei Aktiengesellschaften ist ihre Existenz nach dem Aktiengesetz vorgeschrieben, bei GmbHs ist nach dem GmbH-Gesetz ein Aufsichtsrat nur vorgeschrieben, wenn die GmbH mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt. Unsere Anwälte überprüfen die bestehenden Aufsichtsratsverträge und verhandeln mit Ihnen als Vorstand des Unternehmens die Modifizierungen bei einer Neubesetzung. Zudem beraten wir Aufsichtsräte vor Abschluss ihres Vertrages und während des Mandats im Hinblick auf Ihre Kontrollpflichten.

6. Compliance

Spätestens seit dem sogenannten Neubürger-Urteil im Jahre 2013 darf nicht mehr übersehen werden, wie weitreichend die Anforderungen an die Führung eines Unternehmens in Hinblick auf Compliance sind. Mit diesem Urteil hatte das Landgericht München 2013 einen früheren Siemens-Vorstand zu Schadensersatz in Millionenhöhe verurteilt. Der Vorwurf war, er habe nicht sichergesellt, dass ein funktionierendes Compliance-Management-System im Unternehmen installiert ist. Urteil vom Landgericht München v. 10.12.2013, Aktenzeichen 5 HK O 1387/10. Compliance ist kein Modewort. Compliance ist der Begriff für sorgfältiges und gewissenhaftes Handeln in einem Unternehmen, unabhängig davon, ob es ein kleines oder mittleres ist. Unsere Rechtsanwälte kennen die Anforderungen und beraten Sie zu Ihrer Verantwortung im Hinblick auf Compliance-Fragen. Mehr zu Compliance erfahren Sie hier.

7. D&O-Versicherung

Das Risiko von Compliance-Verstößen kann der Vertreter einer Gesellschaft – sei es als Geschäftsführer, Vorstand oder Manager – kaum mehr einschätzen und übernehmen, da die Haftung nicht auf das persönliche Verschulden beschränkt ist. Vielmehr können der Unternehmensführung Pflichtverstöße im Unternehmen zugerechnet werden. Eine so genannte D&O-Versicherung, (Directors-and-Officers-Versicherung), ist daher unabdingbar. Die Versicherungsbedingungen dieser Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung werden üblicherweise gemeinsam mit den Bestellungsverträgen verhandelt. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie bei diesen essenziellen Vertragsbedingungen.

8. Ausstieg aus der Gesellschaft

Die Ausgestaltung von Vorstands- oder Geschäftsführerverträgen kann auf zwei grundlegende Arten erfolgen: Neben dem Vorstandsvertrag existiert ein Angestelltenvertrag, der auch bei einer Abberufung des Vorstands bestehen bleibt. Oder es gibt eine so genannte Kopplungsklausel, bei der beide Verträge in Abhängigkeit voneinander gesetzt werden. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie schon beim Abschluss Ihres Vertrages auch zu den Beendigungsklauseln und prüfen Ihre Verträge auf Ausgewogenheit.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Experten in der Beratung von Gesellschaftseigentümern und -vertretern sowie Aufsichtspersonen. Nehmen Sie Kontakt auf!


Österreich

Der Erfolg eines Unternehmens hängt wesentlich von seiner Führungsstruktur und -qualität ab. Gesellschaftsinhaber und Vertreter tragen eine große Verantwortung – für die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens, das Wohlergehen der Mitarbeiter und die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere die sogenannten Compliance-Regelungen erlangen immer mehr Bedeutung. Daher beraten und begleiten wir Geschäftseigentümer, Gesellschaftsvertreter und Aufsichtspersonen bei der Führung von Unternehmen.

  1. Beratung von Gesellschaftseigentümern
  2. Beratung von Geschäftsführern
  3. Beratung von Gesellschaftsvertretern
  4. Beratung von Vorständen
  5. Beratung von Aufsichtsräten
  6. Compliance
  7. D&O-Versicherung
  8. Ausstieg aus der Gesellschaft

1. Beratung von Gesellschaftseigentümern

Für die bestmögliche Führung eines Unternehmens gibt es kein Patentrezept. Welche Struktur für welches Unternehmen geeignet ist und welche rechtlichen Erfordernisse damit verbunden sind, hängt von der Gesellschaftsform, der Größe und dem Zweck des Geschäfts ab. Möchte zum Beispiel der Eigentümer die Geschäfte selbst führen oder empfiehlt es sich, einen oder mehrere Geschäftsführer oder Prokuristen einzusetzen? Unsere erfahrenen Gesellschaftsrechtsanwälte helfen bei der sorgfältigen Entscheidungsfindung und beraten zu allen relevanten Fragen, um den größtmöglichen Erfolg Ihres Unternehmens zu gewährleisten.

2. Beratung von Geschäftsführern

Eine Position als Geschäftsführer ist mit zahlreichen Rechten und Pflichten verbunden, über die sich alle Beteiligten klar sein sollten. Die Geschäftsführungsbefugnisse müssen im Vorfeld ebenso scharf definiert werden wie die rechtlichen Anforderungen, die es zu erfüllen gilt. Für unsere Kanzlei sind diese und ähnliche Fragen ein traditioneller Tätigkeitsschwerpunkt. Wir beraten unsere Klienten bei Geschäftsführer- und Vorstandsverträgen und begleiten sie durch das tägliche Geschäft.

3. Beratung von Gesellschaftsvertretern

Viele unserer Klienten profitieren als Geschäftsführer von unserer gesellschaftsrechtlichen Expertise. Zudem beraten wir aber auch weitere Gesellschaftsvertreter wie etwa Prokuristen, die mit umfassender kaufmännischer Vollmacht ausgestattet sind, oder auf einzelne Geschäfte beschränkte Handlungsbevollmächtige. Hier gilt es insbesondere, den Umfang der Befugnisse klar zu regeln und Haftungsrisiken zu minimieren.

4. Beratung von Vorständen

Rechtlich gesehen ist ein Vorstand der gesetzliche Vertreter einer Aktiengesellschaft. Seine Handlungsbefugnisse bergen daher ein hohes Potenzial an Problemen. Um die Risiken minimal zu halten und die größtmögliche Rechtssicherheit zu erreichen, beraten unsere Anwälte Sie in Ihrer Position als Vorstand kompetent und umfassend – von der Verhandlung Ihres Vorstandsvertrages bis hin zu laufenden Pflichten wie der ordnungsgemäßen Einberufung von Hauptversammlungen oder der Beendigung des Vertrages.

5. Beratung von Aufsichtsräten

Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft kontrolliert den Vorstand. Auch für eine GmbH kann ein Aufsichtsrat rechtlich erforderlich sein, wenn das Stammkapital mindestens 70.000,00 Euro beträgt und das Unternehmen mehr als fünfzig Gesellschafter oder mehr als dreihundert Arbeitnehmer hat. Als Kanzlei für Gesellschaftsrecht überprüfen wir bestehende Aufsichtsratsverträge und verhandeln die Neubesetzung von Aufsichtsratsposten. Zudem beraten wir Aufsichtsräte bezüglich ihrer Kontrollpflichten.

6. Compliance

Compliance bezeichnet die Einhaltung ethischer Regeln in einem Unternehmen. In Österreich ist die Compliance nicht gesetzlich normiert; jedoch können sich Unternehmen seit 2013 nach der sogenannten ON-Regel (ONR), in der das Austrian Standards (ehemals Österreichisches Normungsinstitut) die Anforderungen an Compliance-Management-Systeme (CMS) definiert hat, zertifizieren lassen. Ob ein solches Zertifikat oder gar die Bestellung eines Compliance-Beauftragten für Ihr Unternehmen sinnvoll ist und welche Anforderungen damit verbunden sind, erörtern wir gern in einem persönlichen Beratungsgespräch. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie hier.

7. D&O-Versicherung

Um das zunehmende Risiko von Compliance-Verstößen und damit verbundenen Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer, Vorstände oder Manager so gering wie möglich zu halten, schließen viele Unternehmen eine sogenannte D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) ab. In Österreich dominieren besonders deutsche und amerikanische Anbieter diesen Markt; die einheimische Versicherungsbranche findet hier erst langsam Anschluss. Üblicherweise werden die Versicherungsbedingungen dieser Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung zugleich mit den Bestellungsverträgen verhandelt. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie zur optimalen Gestaltung dieser Verträge.

8. Ausstieg aus der Gesellschaft

Vorstands- oder Geschäftsführerverträge können unabhängig vom Angestelltenvertrag mit dem Unternehmen sein oder gekoppelt abgeschlossen werden, so dass bei einem Ausscheiden aus der Vorstands- oder Geschäftsführerposition auch das Arbeitsverhältnis endet. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie zum Abschluss Ihres Vertrages inklusive der Beendigungsklauseln und prüfen bestehende Verträge auf Ausgewogenheit.

Kontakt

Als Experten in der Beratung von Gesellschaftseigentümern und -vertretern sowie Aufsichtspersonen in Österreich sind wir jederzeit für Sie da. Nehmen Sie Kontakt auf! 


Liechtenstein

Der Erfolg eines Unternehmens basiert auf seinen Mitarbeitern und auf der kompetenten Führung derselben. Gesellschaftseigentümer, Gesellschaftsvertreter und unternehmerisches Führungspersonal tragen erhebliche Verantwortung für das Unternehmen und dessen Mitarbeiter. Aus diesem Grund ist die Kenntnis der gesetzlichen Rahmenbedingungen unerlässlich, da nur mit dieser unternehmerisch sinnvolle Entscheidungen getroffen und gegebenenfalls alternative Handlungsmöglichkeiten entwickelt werden können.

  1. Die Beratung von Gesellschaftseigentümern
  2. Die Beratung von Vorständen & Geschäftsführern
  3. Die Beratung von Gesellschaftsvertretern
  4. Die Beratung des Verwaltungsrates
  5. Compliance
  6. Die D&O-Versicherung
  7. Der Ausstieg aus dem Unternehmen

1. Die Beratung von Gesellschaftseigentümern

Als Unternehmensgründer liegt Ihnen der Erfolg Ihres Unternehmens am Herzen. Wie sich Ihr Unternehmen weiter entwickeln und prosperieren kann, bedarf einer fachkundigen und detaillierten Analyse Ihres Unternehmens. Abhängig von der unternehmerischen Aufstellung, der gesellschaftsrechtlichen Struktur Ihres Unternehmens und dessen zukünftigen Zielen gilt es rechtliche Erfordernisse zu beachten und umzusetzen. So können Sie als Eigentümer die Geschäftsführung selbst wahrnehmen, sich der Unterstützung durch Geschäftsführer bedienen oder mittels Vollmachten bzw. Prokura zumindest teilweise Aufgaben delegieren.

Unsere Experten beraten Sie fachkundig. Selbst als Unternehmer tätig, kennen wir Ihre Perspektive und Probleme. Dies hilft bei der Entwicklung der besten Entscheidungen für Ihr Unternehmen.

2. Die Beratung von Vorständen & Geschäftsführern

Der Posten als Vorstand bzw. Geschäftsführer eines Unternehmens ist mit der Übernahme von erheblicher Verantwortung verbunden. Umso mehr sollten Ihnen die Handlungsbefugnisse, welche sehr weitreichend sein können, und die potentiellen Gefahren der Position bekannt sein. Auch Fragen zur Compliance und deren Anforderungen an eine sorgfältige und ordnungsgemässe Geschäftsführung muss geprüft und beantwortet werden.

Unsere Rechtsanwälte sind Experten im Handels- und Gesellschaftsrecht. Wir unterstützen Sie von Anfang an. Ob bei der Aushandlung und Prüfung Ihres Vorstands- bzw. Geschäftsführervertrages, bei rechtlichen Fragestellungen zu Ihren laufenden Pflichten oder zur Beendigung des Vorstands- bzw. Geschäftsführungsvertrages. Mit unserer Expertise können Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren: das Ihnen anvertraute Unternehmen.

3. Die Beratung von Gesellschaftsvertretern

Neben Vorständen bzw. Geschäftsführern können Sie als Unternehmer auch mittels Vollmachten agieren und Aufgaben delegieren. Auch Vollmachtnehmer, seien es Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte, haben nach den Regelungen des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches, Art. 47 ff., weitreichende Befugnisse. Umso mehr gilt es, diese Befugnisse Ihrer Vollmachtnehmer klar und unmissverständlich zu regeln. Neben der Absicherung Ihrer Haftungsrisiken gilt es umfassend vorzusorgen.

Unsere Aufgabe, als Rechtsanwälte im Handels- und Gesellschaftsrecht, ist es, Ihnen und Ihren Unternehmensvertretern den rechtlichen Rahmen aufzuzeigen und zu schaffen, damit Sie erfolgreich wirken können.

4. Die Beratung des Verwaltungsrates

Verwaltungsräte sind Kontrollgremien in Kapitalgesellschaften. Zum einen sollen sie Kontrolle über das Unternehmen ausüben, die Vorstände und Geschäftsführer kontrollieren und zugleich das wirtschaftliche Wohlergehen sichern. Die Aufgaben eines Verwaltungsrates sind folglich ebenso mannigfaltig wie die eines Vorstandes bzw. Geschäftsführers. Hinzu kommt die Problematik, dass nicht der Verwaltungsrat, sondern der Vorstand bzw. Geschäftsführer nach Aussen vertritt. Die Einflussmöglichkeiten des Verwaltungsrates sind daher nur indirekter Art.

Wir beraten Verwaltungsräte vor Abschluss Ihres Vertrages und prüfen diesen. Zu Ihren Kontrollpflichten während des laufenden Mandats erhalten Sie von uns die notwendigen Informationen, so dass Sie diese vollumfänglich erfüllen können. Unsere Sachkenntnis und unser Beratungsangebot richtet sich jedoch auch an Unternehmer und Vorstände. Wir prüfen Ihre aktuellen Verwaltungsratsverträge auf Regelungslücken. Sind Modifikationen ratsam, so verhandeln wir diese für Sie. Auch bei der Verfassung neuer Verwaltungsratsverträge können Sie auf uns zählen – bitte sprechen Sie uns an!

5. Compliance

Der Begriff „Compliance“ wird nahezu inflationär verwendet. Dabei bezeichnet er lediglich die Regeltreue. Auch wenn der Begriff ursprünglich in der betriebswirtschaftlichen Fachsprache verwendet wurde, ist die Thematik als solche von höchster rechtlicher Relevanz.

Seit dem sogenannten Neubürger-Urteils des Landgerichts München im Jahr 2013 ist die Bedeutung der Compliance unumstritten. Mit diesem Urteil wurde ein ehemaliger Vorstand der Siemens AG zu Schadenersatz in Millionenhöhe verurteilt und zwar, weil er nicht sichergestellt habe, dass ein funktionierendes Compliance Management System (CMS) installiert ist. Nicht das Fehlen eines CMS wurde ihm vorgeworfen, sondern das Versäumnis ein CMS eingeführt zu haben. Daraus folgt, dass Compliance mehr als nur Regeltreue umfasst. Vielmehr wird mit dem Begriff sorgfältiges und gewissenhaftes Handeln in einem Unternehmen umschrieben, wobei die Grösse des Unternehmens unerheblich ist.

Die Vermutung, dass ein Urteil eines deutschen Landgerichts sich im Fürstentum Liechtenstein nicht auswirkt ist naheliegend, jedoch nur bedingt zutreffend. Richtig ist, dass deutsche Urteile nie eine direkte Auswirkung auf die Liechtensteinische Rechtsprechung haben. Diesbezüglich liegt keine Bindungswirkung vor. Jedoch darf nicht verkannt werden, dass auch aufgrund der Grösse Liechtensteins die Rechtsprechung in den Nachbarländern sehr aufmerksam zur Kenntnis genommen wird und so auch mittelbar Niederschlag in der liechtensteinischen Rechtsprechung finden. Es ist daher davon auszugehen, dass die richterlichen Überlegungen und die Argumentation auch im Fürstentum zum Tragen kommen.

Mit unseren Standorten in fünf Ländern können wir Sie umfassend zu den rechtlichen Herausforderungen, wie beispielsweise der Compliance, beraten. Wir kennen die massgebenden Urteile und wissen, als Rechtsanwälte für das Handels- und Gesellschaftsrecht, welche Handlungen und Massnahmen den Anforderungen an eine sorgfältige und gewissenhafte Unternehmensführung gerecht werden. Mehr zur Compliance erfahren Sie hier.

6. Die D&O-Versicherung

Unabhängig ob Sie als Vorstand, Geschäftsführer oder Manager agieren – täglich treffen Sie unzählige Entscheidungen, welche meist erhebliche Auswirkungen haben. Wie sich aus dem Neubürger-Urteil des Landgerichts München ergibt, ist das Risiko von Haftungsfragen kaum noch zu überblicken. Da die Haftung nicht mehr nur ein persönliches Verschulden voraussetzt, sondern bereits Pflichtverstösse im Unternehmen der Unternehmensführung zugerechnet werden können, ist ein Schutz zwingend erforderlich. Dieser wird mittels der sogenannten D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) erreicht. Die Versicherungsbedingungen dieser Organ- bzw. Managerversicherung werden regelmässig mit Ihrem Bestellungsvertrag aus- und verhandelt. Gerade in diesem essentiellen Bereich sollten Ihnen keine Fehler unterlaufen. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie zu allen relevanten Vertragsbedingungen.

7. Der Ausstieg aus dem Unternehmen

Vorstands- oder Geschäftsführerverträge sind so vielfältig wie die Unternehmen, für die sie erstellt wurden. Zwei Arten der Ausgestaltung haben sich jedoch durchgesetzt: Bei der ersten Alternative existiert neben dem Vorstandsvertrag ein regulärer Arbeitsvertrag. Vorteil dieser Konstruktion ist, dass der Vorstand auch bei seiner Abberufung als regulärer Angestellter weiter dem Unternehmen verbunden bleibt. Bei der anderen Art der Ausgestaltung werden der Vorstands- und der reguläre Arbeitsvertrag mittels einer sogenannten „Koppelungsklausel“ miteinander verbunden.

Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie schon beim Abschluss Ihres Vertrages umfassend. Das führt dazu, dass wir Sie noch vor dem Vertragsabschluss zur Thematik der Vertragsbeendigung, zu Beendigungs- und Konkurrenzklauseln beraten. Schliesslich prüfen wir gerne Ihre Verträge auf deren Ausgewogenheit. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Schweiz

Ein Unternehmen ist nur so solide und gut wie seine Führung. Gesellschaftsinhaber und Vertreter der Unternehmen sind einer grossen Verantwortung ausgesetzt - nicht zuletzt durch eine immer stärkere Beobachtung der Einhaltung von sogenannten Compliance-Regelungen.

  1. Beratung von Gesellschaftseigentümern
  2. Beratung von Geschäftsführern
  3. Beratung von Gesellschaftsvertretern
  4. Beratung von Verwaltungsräten
  5. Compliance
  6. D&O-Versicherung
  7. Ausstieg aus der Gesellschaft

1. Beratung von Gesellschaftseigentümern

Die Entscheidung, wie ein Unternehmen bestmöglich zu führen ist, bedarf einer detaillierten Abwägung und Analyse der Situation. Abhängig von der gesellschaftsrechtlichen Struktur des Unternehmens divergieren auch die rechtlichen Erfordernisse an die Vertretung des Unternehmens nach aussen. Der Eigentümer kann die Führung der Geschäfte selbst wahrnehmen, er kann einen oder mehrere Geschäftsführer oder Prokuristen einsetzen. Unsere Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht beraten Sie fachmännisch und aus der Perspektive eines Unternehmers – damit Sie die beste Entscheidung für Ihre Gesellschaft treffen können.

2. Beratung von Geschäftsführern

Wer überlegt, einen Posten als Geschäftsführer zu übernehmen, sollte die Bedeutung dieser Position en détail kennen. Welche Befugnisse gehen mit einer Bestellung einher, welche Geschäfte dürfen ausgeführt werden, welche Anforderungen bestehen aktuell an eine ordnungsgemässe Geschäftsführung? Die Anwälte unserer Kanzlei lassen ihre Mandanten bei diesen Fragen nicht alleine. Sie stehen Ihnen bei der Prüfung Ihres Geschäftsführervertrages vor der Annahme des Postens ebenso zur Seite wie während des täglichen Geschäfts. Das gleiche gilt für den Vertrag für die Mitglieder des Verwaltungsrats von Aktiengesellschaften.

3. Beratung von Gesellschaftsvertretern

Neben den Geschäftsführern als den satzungsmässigen Vertretern der Gesellschaft beraten wir auch sonstige Gesellschaftsvertreter, etwa Prokuristen, die gemäss den Art. 40 ff. des schweizerischen Obligationenrechts (OR) mit umfassender Vertretungsmacht für den Betrieb einer Gesellschaft ausgestattet sind, oder Handlungsbevollmächtige, die das Unternehmen bei einzelnen Geschäften vertreten dürfen. Den Umfang ihrer Befugnisse gilt es klar zu regeln und Haftungsrisiken müssen abgesichert werden. Umfassende Vorsorge zu treffen und im Falle des Falles Regressansprüche abzuwehren, ist unsere Aufgabe.

4. Beratung von Verwaltungsräten

So inflationär wie mit dem Begriff des Verwaltungsrats wird: Rechtlich gesprochen ist ein Verwaltungsrat oder Geschäftsführer der gesetzliche Vertreter in einer Aktiengesellschaft, einer GmbH und – kaum relevant für Unternehmer – im Verein sowie der Genossenschaft. Die Handlungsbefugnisse eines Verwaltungsrats sind weitreichend – und genau hier liegen auch die Gefahren. Unsere Anwälte beraten Sie in Ihrer Position als Geschäftsführer – sei es bei der Verhandlung Ihres Vertrages, bei den laufenden Pflichten wie der ordnungsgemässen Einberufung von Hauptversammlungen oder der Beendigung des Vertrages.

5. Compliance

Spätestens seit dem sogenannten Bührle-Urteil im Jahre 1970 darf nicht mehr übersehen werden, wie weitreichend die Anforderungen an die Führung eines Unternehmens in Hinblick auf Compliance sind. Mit diesem Urteil hatte das schweizerische Bundesgericht 1970 den Leiter der Werkzeugmaschinenfabrik Oerlikon mit 8 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 20 000.– Franken verurteilt. Der Vorwurf war, er habe nichts gegen einen verbotenen Export von Kriegsmaterial unternommen, obwohl er in der Lage war, die entsprechenden Transaktionen zu erkennen. Urteil vom Bundesgericht BGE 96 IV 155. Compliance ist kein Modewort. Compliance ist der Begriff für sorgfältiges und gewissenhaftes Handeln in einem Unternehmen, unabhängig davon, ob es ein kleines oder mittleres ist. Unsere Rechtsanwälte kennen die Anforderungen und beraten Sie zu Ihrer Verantwortung im Hinblick auf Compliance-Fragen. Mehr zu Compliance erfahren Sie hier.

6. D&O-Versicherung

Das Risiko von Compliance-Verstössen kann der Vertreter einer Gesellschaft – sei es als Geschäftsführer, Verwaltungsrat oder Geschäftsführer – kaum mehr einschätzen und übernehmen, da die Haftung nicht auf das persönliche Verschulden beschränkt ist. Vielmehr können der Unternehmensführung Pflichtverstösse im Unternehmen zugerechnet werden. Eine so genannte D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) ist daher unabdingbar. Die Versicherungsbedingungen dieser Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung werden üblicherweise gemeinsam mit den Bestellungsverträgen verhandelt. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie bei diesen essenziellen Vertragsbedingungen.

7. Ausstieg aus der Gesellschaft

Die Ausgestaltung von Verwaltungsrats- oder Geschäftsführermandaten kann auf zwei grundlegende Arten erfolgen: Neben dem Verwaltungsratsvertrag existiert ein Arbeitsvertrag, der auch bei einer Abberufung des Verwaltungsrats bestehen bleibt, oder beide Verträge werde in Abhängigkeit voneinander gesetzt. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie schon beim Abschluss Ihres Vertrages auch zu den Beendigungsklauseln und prüfen Ihre Verträge auf Ausgewogenheit.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Schweizer Experten in der Beratung von Gesellschaftseigentümern und -vertretern sowie Aufsichtspersonen. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei in Zürich!


Italien

Die Informationen zur Beratung von Gesellschaftseigentümern und -vertretern sowie Aufsichtspersonen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir beraten seit mehr als zehn Jahren Gesellschaftseigentümer und -vertreter sowie Aufsichtspersonen in fünf verschiedenen Ländern und können Sie daher kompetent vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!


Deutschland

Die Kanzlei Viehbacher berät und vertritt beim Kauf, Verkauf und der Vermietung von Immobilien. Die Transaktionen bedürfen ebenso einer präzisen Beratung wie die Gestaltung von Mietverträgen. Aus langjähriger Erfahrung kennen wir die Fallstricke im Immobilien- und Mietrecht und wissen, wie die Interessen unserer Mandanten optimal gewahrt werden, um dauerhaft einen persönlichen Gewinn aus der Immobilie sicherzustellen.

  1. Kauf und Verkauf von Immobilien
  2. Das Wohnungseigentumsrecht
  3. Man ist nie allein – das Nachbarrecht
  4. Privates und gewerbliches Mietrecht
  5. Der Mietvertrag – Gestaltung und steter Wandel
  6. Verwaltung und Abrechnungen bei Mietverträgen
  7. Immobilien und Steuerrecht
  8. Und wenn es schief gegangen ist – Vertretung bei einer Rückabwicklung

1. Kauf und Verkauf von Immobilien

Der Kauf einer Immobilie wird für Privatpersonen regelmäßig als so genannter Asset-Deal abgewickelt. Er richtet sich nach den allgemeinen Normen eines Kaufes nach §§ 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit der Besonderheit, dass der Kauf einer Immobilie notariell zu beurkunden ist (§ 311b BGB). Unsere Rechtsanwälte setzen für die Mandanten, ob Käufer oder Verkäufer, die Verträge auf und legen besonderes Augenmerk auf die Höhe des Kaufpreises und die Haftung bei Mängeln – bevor die Transaktion mit der notariellen Beurkundung abgeschlossen ist.

2. Das Wohnungseigentumsrecht

Der Erwerb einer Wohnung mag auf den ersten Blick ein geringeres Risiko darstellen als der Kauf eines Hauses. Was jedoch beim Hauskauf problematische Nachbarn oder die Altlasten auf dem Grundstück sein können, sind beim Erwerb oder Verkauf von Wohnungseigentum die Miteigentümer und die Teilungserklärung. Dem Kauf von Wohnimmobilien sollte eine umfassende Prüfung der Vertragsverhältnisse vorausgehen oder begleiten. Stichworte sind Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum, Abstimmungsverhältnisse oder Zustimmungserfordernisse beim Verkauf oder Sanierungsvorhaben. Auch beim gemeinsamen Neubau von Wohnungen durch eine Eigentümergemeinschaft, bei dem ein Grundstück erworben und sodann das Haus mit den Wohnungen gebaut wird, sollten die entsprechenden Verträge detailliert rechtlich überprüft werden. Wenden Sie sich bei allen Fragen an uns - unsere Rechtsanwälte im Immobilienrecht können Sie zu allen Einzelfragen beraten, damit Sie an Ihren Immobilien keinen Ärger, sondern Freude haben.

3. Man ist nie allein – das Nachbarrecht

Selbst wer auf dem Land recht isoliert zu leben scheint, hat Nachbarn, deren Eigentum an das eigene grenzt. Im Verhältnis zu diesen Nachbarn sollte die gegenseitige Beeinträchtigung möglichst gering gehalten werden. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie schon vor dem Kauf etwaige Problemfelder prüfen lassen. Die Regelungen zum Nachbarrecht sind so erheblich, dass sie einer Immobilientransaktion entgegenstehen können. Idealerweise sollte noch vor dem Kauf eine Ortsbegehung erfolgen, um etwaige Konfliktquellen aufzuspüren. Ein Beispiel hierfür sind Bäume, die das angrenzende Grundstück verschatten. Einem Verlangen, solche schattenwerfende Bäume zu fällen, muss der Nachbar jedoch nicht nachgeben. So urteilt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass vom Nachbarn das Fällen von Bäumen nicht verlangt werden kann, nur weil diese Schatten in den eigenen Garten werfen (Urt. v. 10. 07.2015, Az. V ZR 229/14).

Konkrete, nicht abschließende, Regelungen zum Nachbarrecht finden sich in den §§ 906 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) normiert. Zudem finden sich spezielle Paragraphen etwa zu Abstandsflächen in den Bauvorschriften des Bundes und der Länder. Unsere Rechtsanwälte kennen die einschlägigen Gesetze – und die Rechtsprechung zum Nachbarrecht.

4. Privates und gewerbliches Mietrecht

Vom Immobilienrecht zu unterscheiden ist das Mietrecht, in dem das Recht zwischen Vermieter und Mieter geregelt ist. Innerhalb des Mietrechts wiederum ist zwischen dem privaten und dem gewerblichen Mietrecht zu differenzieren. Das private Mietrecht hat Sonderregelungen in den §§ 549 ff. BGB, die grundlegende Vorschrift zu Mietverhältnissen findet sich in § 535 BGB. Bei der Gestaltung von gewerblichen Mietverhältnissen sind die Parteien weitgehend frei, die Sonderregelungen über Wohnraum finden keine Anwendung. Jedoch besteht gerade in Hinblick auf die Langfristigkeit dieser Mietverhältnisse, Mietzinsen und Nachfolgeregelungen besonderer Beratungsbedarf.

5. Der Mietvertrag – Gestaltung und steter Wandel

Die Rechtsprechung zu privaten Mietverhältnissen unterliegt ständigen Veränderungen. Seien es die Regelungen über Schönheitsreparaturen, die 10-Prozent-Klausel für die Wohnflächenberechnung oder Zurückbehaltungsrechte bei Vorliegen von Mängeln an der Mietsache: Täglich befassen sich deutschlandweit Gerichte mit streitigen Verfahren zwischen Mietvertragsparteien. Unsere Rechtsanwälte kennen die Gesetze und verfolgen stets die aktuelle Rechtsprechung. So sind unsere Experten in der Lage, Ihre Mietverträge unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage aufzusetzen, zu überprüfen und Änderungen herbeizuführen. Mehr dazu finden Sie im Abschnitt Mietrecht.

6. Verwaltung und Abrechnungen bei Mietverträgen

Als private Haus- und Wohnungseigentümer, die Wohn- und Gewerberäume vermieten, unterliegen Sie vielerlei Verpflichtungen. Sie müssen rechtskonforme Mietverträge abschließen, regelmäßig den Mietzins eintreiben sowie Betriebs- und Nebenkosten abrechnen und bei einer Neuvermietung die Mieträume in einen vermietbaren Zustand versetzen. In all diesen Punkt kann es zu Problemen mit den Mietern kommen und am Ende sind Sie als Vermieter gezwungen, Ihre Ansprüche vor Gericht durchzusetzen. Als wohn- und mietrechtlich erfahrene Kanzlei entlasten wir Sie bei der gesamten Verwaltung und Abrechnung in Zusammenhang mit Ihren Mietverträgen.

7. Immobilien und Steuerrecht

Der Erwerb von Immobilien begründet ebenso steuerrechtliche Pflichten wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Kanzlei Viehbacher verfügt über exzellente Anwälte, die auch bei Immobilientransaktionen und im gewerblichen Mietrecht die steuerrechtlichen Auswirkungen im Auge behalten. Das ist unser Verständnis von einer verlässlichen Rechtsberatung.

8. Und wenn es schief gegangen ist – Vertretung bei einer Rückabwicklung

Sie haben bereits eine Immobilie erworben oder verkauft und stehen im Streit mit den Nachbarn oder Mietern? Unsere Rechtsanwälte beraten und vertreten Sie auch bei Streitigkeiten – wenn es sein muss, auch vor Gericht.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Experten in der Beratung beim Kauf, Verkauf und der Vermietung von Immobilien. Nehmen Sie Kontakt auf!


Österreich

Viele Menschen kaufen Immobilien zur Eigennutzung oder als Geldanlage. Wir unterstützen Sie bei dieser Form der Eigentumsbildung und beraten umfassend zu Kauf, Verkauf und der Vermietung von Immobilien in Österreich. Dabei decken wir von der Transaktion bis zur Gestaltung von Mietverträgen alle relevanten Themen ab. Wir kennen die Fallstricke im Immobilien- und Mietrecht und wissen die Interessen unserer Mandanten optimal zu wahren, um dauerhaft einen maximalen Gewinn aus der Immobilie zu gewährleisten.

  1. Kauf und Verkauf von Immobilien
  2. Das Wohnungseigentumsrecht
  3. Man ist nie allein – das Nachbarrecht
  4. Privates und gewerbliches Mietrecht
  5. Der Mietvertrag – Gestaltung und steter Wandel
  6. Verwaltung und Abrechnungen bei Mietverträgen
  7. Immobilien und Steuerrecht
  8. Und wenn es schief gegangen ist – Vertretung bei einer Rückabwicklung

1. Kauf und Verkauf von Immobilien

Der Kauf und Verkauf einer Immobilie erfolgt in Österreich im Wege eines Kaufvertrages, der an sich nicht formpflichtig ist, zu seiner Durchführung beim Grundbuchamt jedoch einer schriftlichen Vertragsurkunde mit gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschriften bedarf. Beim Aufsetzen eines Immobilienkaufvertrages ist auf viele Einzelheiten genau zu achten; Fehler können hier erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie daher umfassend und sichern die Vollständigkeit und Korrektheit aller Angaben im Vertrag (wie etwa die Höhe des Preises oder die Haftungsregelungen) sorgfältig ab. Weiters ist für den Eigentumserwerb die Eintragung ins Grundbuch erforderlich; nach dem Vertrauensprinzip gilt nur, was eingetragen ist.

2. Das Wohnungseigentumsrecht

Beim Erwerb von Wohnungseigentum entsteht ein ideelles Miteigentum an einer Liegenschaft, durch das dem Miteigentümer das Recht eingeräumt wird, eine selbstständige Wohnung oder sonstige selbstständige Räumlichkeiten ausschließlich zu benützen und darüber zu verfügen. Befindet sich ein Wohnungseigentumsprojekt noch in der Planungs- oder Errichtungsphase, so kann das Eigentumserwerbsrecht schon vor der Fertigstellung durch Anwartschaftsverträge gesichert werden, insbesondere, wenn bereits Zahlungen an den Wohnungseigentumsorganisator geleistet wurden. Außerdem kann vorgesehen werden, dass der Käufer die letzte Rate oder einen Teil derselben zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen als Haftrücklass zurückbehalten kann. Zwingende Sicherungsmaßnahmen sind im Bauträgervertragsgesetz geregelt. In jedem Fall gilt es, den Erwerb durch lückenlose Verträge und eine kompetente juristische Begleitung abzusichern – wir beraten Sie gerne zu allen Einzelfragen.

3. Man ist nie allein – das Nachbarrecht

Ob Haus oder Wohnung – ganz allein wohnt man so gut wie nie. Daher kommt es darauf an, die nie völlig vermeidbaren Beeinträchtigungen unter Nachbarn so gering wie möglich zu halten. Schon im Vorfeld eines Kaufes sollten daher eventuelle Problemfelder geprüft und eingegrenzt werden. Ob es um die Abwehr unzulässiger Immissionen (§ 364 ABGB) oder um Grenzberichtigungen (§ 850 ABGB) geht, um das sogenannte Überhangsrecht, das die Entfernung oder Nutzung von über die Grundstücksgrenze hängenden Ästen oder Wurzeln gewährt (§ 422 ABGB), oder um subjektiv-öffentliche Nachbarschaftsrechte, etwa unter baulichen Gesichtspunkten – wir beraten Sie kompetent und umfassend zu allen Fragen und finden optimale Lösungen!

4. Privates und gewerbliches Mietrecht

Auch das Mietrecht kann für den Käufer einer Immobilie relevant werden - je nachdem, was er mit ihr vorhat. Das Mietrecht ist in Österreich durch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Mietrechtsgesetz (MRG) geregelt, wobei der Anwendungsbereich des MRG je nach Art und Nutzung des Objekts variieren kann. Grundsätzlich gelten die Vorschriften des MRG für gewerbliche und private Mietverträge; jedoch besteht gerade in Hinblick auf die Langfristigkeit dieser Mietverhältnisse, den Mietzins und Nachfolgeregelungen ein gesteigerter Beratungsbedarf.

5. Der Mietvertrag – Gestaltung und steter Wandel

Wo das Mietrecht zu unspezifisch ist, wird oft eine gerichtliche Auslegung nötig. Einige im MRG vorgesehene Verfahren werden auch im Außerstreitverfahren geführt. Besonders in Fragen der Zuständigkeit für Erhaltungsmaßnahmen oder in Haftungsfragen gibt es immer wieder Uneinigkeit zwischen den Parteien. Daher sollte sich die Gestaltung von Mietverträgen stets an der aktuellen Rechtsprechung orientieren und möglichst wenig Raum für Unklarheiten und Streitigkeiten lassen. Unsere Experten kennen die geltende Rechtslage und setzen entsprechende Verträge auf, überprüfen bestehende und führen nötigenfalls Änderungen herbei.

6. Verwaltung und Abrechnungen bei Mietverträgen

Vermieter wohnlich oder gewerblich genutzter Immobilien haben zahlreiche Verpflichtungen, angefangen bei rechtskonformen Mietverträgen über die Instandhaltung des Mietobjekts (sofern diese nicht dem Mieter obliegt) bis zur korrekten und regelmäßigen Abrechnung der Betriebs- und Nebenkosten. All diese Punkte bergen ein hohes Konfliktpotenzial, so dass mancher Vermieter gezwungen ist, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Unsere Rechtsanwälte für Mietrecht sind auf diesem Gebiet sehr erfahren und entlasten Sie gern bei der gesamten Verwaltung und Abrechnung in Zusammenhang mit Ihren Mietverträgen.

7. Immobilien und Steuerrecht

Der Erwerb von Liegenschaften ist in Österreich der Besteuerung unterworfen. So wird beim Kauf, aber auch bei der unentgeltlichen Übertragung durch Schenkung oder Erbschaft eine Grunderwerbssteuer fällig, deren Höhe sich nach § 4 Abs. 1 GrEStG berechnet. Außerdem fallen die Grundsteuer und gegebenenfalls eine Immobilienertragssteuer an, die das Einkommensteuergesetz regelt. Die Kanzlei Viehbacher verfügt hier über langjährige Erfahrung und exzellente Anwälte und Steuerberater, die für jede Transaktion die für unsere Klienten ideale Lösung finden.

8. Und wenn es schiefgegangen ist – Vertretung bei einer Rückabwicklung

Alle Eventualitäten lassen sich nur schwer voraussehen. Wenn Sie auf unvorhergesehene Schwierigkeiten stoßen und daher einen bereits abgeschlossenen und erfüllten Vertrag rückabwickeln möchten, beraten wir Sie gern und vertreten Sie falls nötig selbstverständlich auch vor Gericht. Sie haben weitere Fragen? Unsere österreichischen Berater freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme!


Liechtenstein

Der Erwerb einer Immobilie ist meist die grösste und kostenintensivste Anschaffung eines Menschen. Auch für Unternehmen ist der Erwerb einer Immobilie alles andere als ein alltägliches Geschäft. Aufgrund der Bedeutung, die einem Erwerb und/oder einer Immobilienveräusserung inhärent ist, bedürfen diese Transaktionen einer umsichtigen und präzisen Beratung und Vertragsgestaltung.

Auch wenn der An- bzw. Vermietung einer Immobilie nicht dieselbe Tragweite eines Immobilienkaufes bzw. -verkaufes innewohnt, so ist, um Streitigkeiten zu vermeiden, eine ebenso sorgfältige wie umfassende Beratung erforderlich. Auch detaillierte Mietverträge helfen, Streitigkeiten zu vermeiden.

Aus langjähriger Erfahrung kennen wir, die Rechtsanwälte der Kanzlei Viehbacher, die typischen Problemfelder im Immobilien- und Mietrecht. Mit unserer Expertise vertreten wir die Interessen unserer Mandantschaft und wahren so deren Rechte bestmöglich.

  1. Der Erwerb & die Veräusserung von Immobilien
  2. Das Wohnungs- & Stockwerkseigentumsrecht
  3. Das Mietrecht
  4. Das Mietrecht - Nebenpflichten
  5. Das Nachbarrecht
  6. Die Grundverkehrsbehörde
  7. Immobilien und Steuerrecht
  8. Vertretung bei einer Rückabwicklung

1. Der Erwerb & die Veräusserung von Immobilien

Der Erwerb einer Immobilie wird, in aller Regel, als so genannter Asset-Deal abgewickelt. Dieser richtet sich nach den allgemeinen kaufvertraglichen Regeln der §§ 1053 ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), welche durch die spezialgesetzlichen Vorschriften der Artikel 37 f. Sachenrecht (SR) ergänzt werden. Hiernach sind Verträge, die eine Immobilie zum Gegenstand haben, in schriftlicher Form zu schliessen. Ebenso bedarf der Erwerb der Eintragung in das Grundbuch.

Unsere Rechtsanwälte setzen für Sie, unabhängig ob Sie Käufer oder Verkäufer sind, die erforderlichen Verträge auf. Neben den allgemeinen Vertragsbestandteilen legen wir besonderen Augenmerk auf Ihre Mängelhaftung.

2. Das Wohnungs- & Stockwerkseigentumsrecht

Ob die Anschaffung/Veräusserung ein Haus betrifft oder eine Wohnung bzw. Stockwerkseigentum, die Risiken bleiben identisch. Während bei dem Erwerb eines Hauses Altlasten auf dem Grundstück für Probleme sorgen können, können beim Wohnungseigentum die Miteigentümer oder Teilungserklärungen zu Streitigkeiten führen. Wie dem Kauf und Verkauf von Häusern sollte der Anschaffung bzw. Veräusserung von Wohnimmobilien eine umfassende Prüfung der Vertragsverhältnisse vorausgehen.

Mit unserer anwaltlichen Beratung beim Immobilienkauf und Immobilienverkauf - unabhängig ob Haus, Wohnung oder Stockwerkseigentum - werden all Ihre Fragen geklärt. Mit unserer Erfahrung bei der Erstellung der notwendigen Verträge sorgen wir dafür, dass Ihnen Ihre Immobilie auch in rechtlicher Hinsicht Freude bereitet.

3. Das Mietrecht

Von dem sachenrechtlichen Immobilienrecht ist das Mietrecht zu unterscheiden. Während ersteres den Erwerb und Verlust des Eigentums an einer Immobilie regelt, wird in dem Mietrecht die Nutzungserlaubnis einer Immobilie thematisiert. Regelungen zum Mietrecht finden sich in den §§ 1090 ff. ABGB. Zwar scheinen hier umfassende gesetzliche Regelungen zu bestehen, jedoch gilt es im Hinblick auf die Dauer, die Mietzinshöhe sowie die Nebenpflichten eine eigene vertragliche Basis zu finden. Dabei erhalten Sie von uns umfassende Unterstützung und Beratung. Neben allgemeinen Regelungen werden auch streitanfällige Bestandteile, beispielsweise Schönheitsreparaturen, Abrechnung von Betriebs- und Nebenkosten, Dauer und Kündigung des Mietvertrages durch unsere Rechtsanwälte, unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung, umfassend und interessengerecht geregelt. Gerne unterstützen wir Sie bei allen Themen rund um Ihre Mietverträge.

4. Das Mietrecht - Nebenpflichten

Die Hauptpflicht des Vermieters besteht in der Gebrauchsüberlassung der Immobilie. Daneben werden dem Vermieter jedoch auch diverse Nebenpflichten auferlegt. So hat er die pünktliche Mietzahlung im eigenen Interesse zu überwachen, die Betriebs- und Nebenkosten abzurechnen und auch Schäden an der Immobilie zu beseitigen. In all diesen Punkten kann es zu Problemen kommen. Dies kann soweit gehen, dass Sie als Mieter oder als Vermieter Ihre Rechte und Ansprüche vor Gericht durchsetzen müssen.

Unsere Rechtsanwälte sind im Wohn- und Mietrecht erfahren. Vermieter können wir durch Übernahme der gesamten Haus- und Mietverwaltung, einschliesslich der Erstellung der erforderlichen Abrechnungen, entlasten. Mieter unterstützen wir bei der Prüfung Ihrer Neben- und Betriebskostenabrechnungen.

5. Das Nachbarrecht

Ein jeder hat Nachbarn. Ob auf dem weitläufigen Grundstück oder in einem Mehrfamilienhaus - an das eigene Eigentum bzw. Nutzungsrecht grenzt ein entsprechendes Recht eines anderen. Die gegenseitigen Beeinträchtigungen sollten, um eine angenehme Nachbarschaft zu gewährleisten, möglichst geringgehalten werden. Es gilt auch hier das Gebot der Rücksichtnahme.

Damit Sie vor unliebsamen Überraschungen geschützt sind, sollten Sie noch vor Erwerb bzw. Anmietung einer Immobilie unsere Experten um Rat fragen. Wir kennen alle Regelungen zum Nachbarrecht sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung. Sprechen Sie uns an.

6. Die Grundverkehrsbehörde

Im Fürstentum Liechtenstein wird der Eigentumserwerb und langfristige Nutzungsrechte, hierzu gehören auch Miet- und Pachtrechte, durch das Grundverkehrsgesetz (GVG) reglementiert. Dabei normiert das GVG eine Genehmigungspflicht durch die Grundverkehrsbehörde. Wir unterstützen Sie bei notwendigen Formalitäten und im Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde.

7. Immobilien & Steuerrecht

Der Erwerb einer Immobilie hat, ebenso wie eine entsprechende Veräusserung, steuerrechtliche Konsequenzen. Auch die An- bzw. Vermietung einer Immobilie kann steuerrechtliche Pflichten und Rechte begründen. Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater verfügt über exzellente Experten, die bei einer Immobilientransaktion neben den juristischen auch die steuerrechtlichen Aspekte berücksichtigen. Gerade diese Doppelqualifikation offenbart unser Verständnis von einer umfassenden und verlässlichen Rechtsberatung.

8. Vertretung bei einer Rückabwicklung

Im Rahmen des Erwerbs oder auch der Veräusserung einer Immobilie kann es zu Streitigkeiten mit Ihrem Vertragspartner kommen. Gleiches gilt für mietvertragliche Beziehungen. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie. Wir vertreten Ihre Ansprüche, Rechte und Wünsche – nötigenfalls auch vor Gericht.

Sie benötigen Beratung bei dem Erwerb oder Verkauf einer Immobilie? Sie haben ein mietrechtliches Anliegen? Unsere liechtensteinischen Experten helfen Ihnen gerne weiter. Nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei in Triesen auf!


Schweiz

Die Kanzlei Viehbacher berät und vertritt beim Kauf, Verkauf und der Vermietung von Immobilien. Die Transaktionen bedürfen ebenso einer präzisen Beratung wie die Gestaltung von Mietverträgen. Aus langjähriger Erfahrung kennen wir die Fallstricke im Immobilien- und Mietrecht und wissen, wie die Interessen unserer Mandanten optimal gewahrt werden, um dauerhaft einen persönlichen Gewinn aus der Immobilie sicherzustellen.

  1. Kauf und Verkauf von Immobilien
  2. Das Wohnungseigentumsrecht
  3. Man ist nie allein – das Nachbarrecht
  4. Privates und gewerbliches Mietrecht
  5. Der Mietvertrag – Gestaltung und steter Wandel
  6. Verwaltung und Abrechnungen bei Mietverträgen
  7. Immobilien und Steuerrecht
  8. Und wenn es schief gegangen ist – Vertretung bei einer Rückabwicklung

1. Kauf und Verkauf von Immobilien

Der Kauf einer Immobilie wird für Privatpersonen regelmässig als so genannter Asset-Deal abgewickelt. Er richtet sich nach den allgemeinen Normen eines Grundstückkaufes nach Art. 216 ff. des schweizerischen Obligationenrechts (OR) mit der Besonderheit, dass der Kauf einer Immobilie notariell zu beurkunden ist. Unsere Rechtsanwälte setzen für die Mandanten, ob Käufer oder Verkäufer, die Verträge auf und legen besonderes Augenmerk auf die Höhe des Kaufpreises und die Haftung bei Mängeln – bevor die Transaktion mit der notariellen Beurkundung abgeschlossen ist.

2. Das Wohnungseigentumsrecht

Der Erwerb einer Wohnung mag auf den ersten Blick ein geringeres Risiko darstellen als der Kauf eines Hauses. Was jedoch beim Hauskauf problematische Nachbarn oder die Altlasten auf dem Grundstück sein können, sind beim Erwerb oder Verkauf von Wohnungseigentum die Miteigentümer und die Teilungserklärung. Dem Kauf von Wohnimmobilien sollte eine umfassende Prüfung der Vertragsverhältnisse vorausgehen oder begleiten. Stichworte sind Gemeinschaftseigentum und Stockwerkeigentum, Abstimmungsverhältnisse oder Zustimmungserfordernisse beim Verkauf oder Sanierungsvorhaben. Auch beim gemeinsamen Neubau von Wohnungen durch eine Eigentümergemeinschaft, bei dem ein Grundstück erworben und sodann das Haus mit den Wohnungen gebaut wird, sollten die entsprechenden Verträge detailliert rechtlich überprüft werden. Wenden Sie sich bei allen Fragen an uns - unsere Rechtsanwälte im Immobilienrecht können Sie zu allen Einzelfragen beraten, damit Sie an Ihren Immobilien keinen Ärger, sondern Freude haben.

3. Man ist nie allein – das Nachbarrecht

Selbst wer auf dem Land recht isoliert zu leben scheint, hat Nachbarn, deren Eigentum an das eigene grenzt. Im Verhältnis zu diesen Nachbarn sollte die gegenseitige Beeinträchtigung möglichst gering gehalten werden. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie schon vor dem Kauf etwaige Problemfelder prüfen lassen. Die Regelungen zum Nachbarrecht sind so erheblich und kantonal unterschiedlich, dass sie einer Immobilientransaktion entgegenstehen können. Idealerweise sollte noch vor dem Kauf eine Ortsbegehung erfolgen, um etwaige Konfliktquellen aufzuspüren. Ein Beispiel hierfür sind Bäume, die das angrenzende Grundstück stören. Ob der Nachbar einem Verlangen, störende Bäume zu fällen, nachgeben muss, entscheidet sich an vielen Elementen. Unzählige Kantonalgerichte haben sich mit den Fragen des Nachbarrechts befasst.

Konkrete, nicht abschliessende Regelungen zum Nachbarrecht finden sich in den Art. 679 und 684 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) normiert. Spezielle Normen etwa zu Abstandsflächen in den Bauvorschriften des Bundes und der Kantone. Unsere Rechtsanwälte kennen die einschlägigen Gesetze – und die Rechtsprechung zum Nachbarrecht.

4. Privates und gewerbliches Mietrecht

Vom Immobilienrecht zu unterscheiden ist das Mietrecht, in dem das Recht zwischen Vermieter und Mieter geregelt ist. Innerhalb des Mietrechts wiederum ist zwischen dem privaten und dem gewerblichen Mietrecht zu differenzieren. Das private Mietrecht hat Sonderregelungen in den Art. 253 ff. OR. Bei der Gestaltung von gewerblichen Mietverhältnissen sind die Parteien weitgehend frei, die Sonderregelungen über Wohnraum finden keine Anwendung. Jedoch besteht gerade in Hinblick auf die Langfristigkeit dieser Mietverhältnisse, Mietzinsen und Nachfolgeregelungen besonderer Beratungsbedarf.

5. Der Mietvertrag – Gestaltung und steter Wandel

Die Rechtsprechung zu privaten Mietverhältnissen unterliegt ständigen Veränderungen. Seien es die Regelungen über Schönheitsreparaturen, die Wohnflächenberechnung oder die Zurückbehaltungsrechte bei Vorliegen von Mängeln an der Mietsache: Täglich befassen sich schweizweit Gerichte mit streitigen Verfahren zwischen Mietvertragsparteien. Unsere Rechtsanwälte kennen die Gesetze und verfolgen stets die aktuelle Rechtsprechung. So sind unsere Experten in der Lage, Ihre Mietverträge unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage aufzusetzen, zu überprüfen und Änderungen herbeizuführen. Mehr zum Thema "Vertragsgestaltung" lesen Sie hier.

6. Verwaltung und Abrechnungen bei Mietverträgen

Als private Haus- und Wohnungseigentümer, die Wohn- und Gewerberäume vermieten, unterliegen Sie vielerlei Verpflichtungen. Sie müssen rechtskonforme Mietverträge abschliessen, regelmässig den Mietzins eintreiben sowie Betriebs- und Nebenkosten abrechnen und bei einer Neuvermietung die Mieträume in einen vermietbaren Zustand versetzen. In all diesen Punkt kann es zu Problemen mit den Mietern kommen und am Ende sind Sie als Vermieter gezwungen, Ihre Ansprüche vor der zuständigen Schlichtungsbehörde oder vor Gericht durchzusetzen. Als wohn- und mietrechtlich erfahrene Kanzlei entlasten wir Sie bei der gesamten Verwaltung und Abrechnung in Zusammenhang mit Ihren Mietverträgen.

7. Immobilien und Steuerrecht

Der Erwerb von Immobilien begründet ebenso steuerrechtliche Pflichten wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Kanzlei Viehbacher verfügt über exzellente Anwälte, die auch bei Immobilientransaktionen und im gewerblichen Mietrecht die steuerrechtlichen Auswirkungen im Auge behalten. Das ist unser Verständnis von einer verlässlichen Rechtsberatung.

8. Und wenn es schief gegangen ist – Vertretung bei einer Rückabwicklung

Sie haben bereits eine Immobilie erworben oder verkauft und stehen im Streit mit den Nachbarn oder Mietern? Unsere Rechtsanwälte beraten und vertreten Sie auch bei Streitigkeiten – wenn es sein muss, auch vor Gericht.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Experten in der Beratung beim Kauf, Verkauf und der Vermietung von Immobilien in der Schweiz. Nehmen Sie Kontakt auf!


Italien

Die Informationen zur Beratung beim Kauf, Verkauf und der Vermietung von Immobilien in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir unterstützen Privatpersonen seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern beim Kauf, Verkauf und der Vermietung von Immobilien und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!


Deutschland

Stiftungen verleihen den Dingen Beständigkeit

Ganz gleich, ob es um Vermögenswerte oder Unternehmensanteile geht – Stiftungen helfen dabei, Ideen, Visionen und Werte langfristig zu erhalten. Ihre Errichtung und Gründung ist dabei sowohl zu Lebzeiten der Stifterpersönlichkeit wie auch nach ihrem Tode möglich. Die internationalen Experten der Kanzlei Viehbacher beraten in allen Belangen der Stiftungserrichtung bis hin zur möglichen Auflösung der Stiftung.

  1. Sinn einer Stiftung
  2. Errichtung einer Stiftung
  3. Die Satzung einer Stiftung
  4. Eine Stiftung von Todes wegen
  5. Die Verwaltung einer Stiftung
  6. Die Familienstiftung und ihre Begünstigten
  7. Auflösung einer Stiftung
  8. Steuerrechtliche Aspekte

1. Sinn einer Stiftung

Die Zwecke einer Stiftung sind so vielfältig wie die Menschen, die hinter ihren Erfolgen stehen. Eine Stiftung ist das passende Vehikel, etwas Bleibendes zu schaffen, das Erreichte abzusichern und zu erhalten oder der Gesellschaft etwas zurückzugeben. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater sind die richtigen Ansprechpartner, um die Ziele festzulegen und in die passende rechtliche Form zu gießen. Das gilt unabhängig davon, ob kulturelle, soziale, wissenschaftliche oder ganz persönliche Werte erhalten werden sollen.

2. Errichtung einer Stiftung

Die Entstehung einer Stiftung ist in Deutschland in § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt: Danach ist für eine rechtmäßige Stiftung das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde desjenigen Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Das Stiftungsgeschäft ist in § 81 BGB definiert – es ist die schriftliche, verbindliche Erklärung, ein Vermögen zur Erfüllung eines vorgegebenen Zweckes zu widmen, das auch zum Verbrauch bestimmt werden kann. Die Einzelheiten regelt die Satzung. Sie bestimmt auch, ob eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Stiftung, eine Verbrauchs- oder sogar eine Unternehmensstiftung die beste Variante für das jeweilige Vorhaben ist.

3. Die Satzung einer Stiftung

Die Satzung ist entscheidend für das Gelingen der Stiftung. Ihre wesentlichen Elemente sind vom Gesetz vorgegeben: Name, Sitz, Zweck, Vermögen sowie die Bildung eines Vorstands. Doch ihre Ausgestaltung obliegt den Stiftungsgebern. Und hierbei kommt es auf eine fundierte Beratung und sorgfältige Formulierung an, denn von einer guten und durchdachten Satzung hängt letztendlich der Erfolg einer Stiftung ab. Wer hierbei voreilig handelt, riskiert das Scheitern des gesamten Stiftungszwecks. Deshalb übernehmen wir in enger Abstimmung – auch international – die Ausgestaltung von Satzungen und die Überprüfung und Abstimmung von Satzungsentwürfen.

4. Eine Stiftung von Todes wegen

Eine Stiftung bietet die Möglichkeit, ein Lebenswerk dauerhaft zu erhalten. Das kann zu Lebzeiten passieren oder durch die so genannte Stiftung von Todes wegen, normiert in § 83 BGB. Auch wenn inzwischen die meisten Stiftungen bereits zu Lebzeiten gegründet werden, kann eine Stiftung auch im Zusammenhang mit dem Erbfall das passende Vehikel sein. Schließlich erlaubt eine Stiftung es, bis zuletzt unbeschränkt über das eigene Vermögen verfügen zu können. Gerne beraten wir Sie zur rechtssicheren Gestaltung einer Stiftung von Todes wegen, damit der tatsächliche letzte Wille des Mandanten wirksam werden kann.

5. Die Verwaltung einer Stiftung

Ist die Stiftung wirksam entstanden, so verwaltet sie sich gleichwohl nicht von alleine. Sie hat die von der Satzung festgelegten Organe, wie z.B. den Vorstand. Der Posten des Vorstands kann auch vom Stifter selbst wahrgenommen werden, solange die Stiftung zu Lebzeiten errichtet wird. Je nach Vermögen und Zweck der Stiftung bieten sich zudem die Etablierung eines Kuratoriums oder Beirates an. Darüber hinaus muss die Stiftung wirtschaftlich verwaltet werden, was sich sowohl auf die Kosten für die Organe als auch auf die Verwaltung selbst auswirkt.

6. Die Familienstiftung und ihre Begünstigten

Eine besondere Form der Stiftung ist die Familienstiftung, die auch eine privatrechtliche Stiftung im Sinn des §§ 80 ff. BGB ist. Neben besonderen steuerlichen Implikationen weisen diese Stiftungen die Besonderheit auf, dass sie Begünstigte hat. Diese sogenannten Destinatäre stehen in einem besonderen familiären Verhältnis zum Stifter. Bei einer solchen Gründung verlieren die gesetzlichen Erben ihre Zugriffsrechte auf den Nachlass, der stattdessen in das Stiftungsvermögen überführt werden kann. So wird die Zersplitterung eines Unternehmens vermieden. Schon in der Satzung sollte festgelegt sein, wie und durch wen die Höhe einer jährlichen Ausschüttung an die Destinatäre festgelegt wird. Unsere Anwälte beraten Stiftungen und Begünstigte bei der Überprüfung von Ansprüchen gegen die Stiftung – mit Blick auf den Zweck der Stiftung und die Interessen der Begünstigten.

7. Auflösung einer Stiftung

Eine Vielzahl von Gründen kann zur Auflösung einer Stiftung führen. Eine Variante ist nach § 83 BGB bereits im Stiftungszweck angelegt: So sieht eine Verbrauchsstiftung von vornherein vor, dass sie nur für einen bestimmten Zweck errichtet und das Vermögen verbraucht werden soll. Auch in der Satzung kann bestimmt werden, dass die Stiftung unter bestimmten Bedingungen aufgelöst wird. Gesetzlich wiederum ist in § 87 BGB normiert, dass der Stiftung ein anderer Zweck gegeben oder sie aufgehoben werden kann, wenn der ursprüngliche Zweck unmöglich geworden ist oder das Gemeinwohl gefährdet. Unsere Anwälte und Steuerberater gehen achtungsvoll mit derartigen Situationen um und beraten Stifter oder Destinatäre im Kontext einer möglichen Beendigung einer Stiftung.

8. Steuerrechtliche Aspekte

In vielen Fällen verfolgen Stifter gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Wenn dies der Fall ist, kann die Stiftung steuerlichen Begünstigungen unterliegen. Unsere Rechtsanwälte arbeiten selbstverständlich eng mit unseren Steuerberatern zusammen, um für Ihre Situation die beste Lösung zu finden.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Experten in der Beratung zur Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Stiftungen sowie zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Begünstigtenrechten. Nehmen Sie Kontakt auf!


Stiftungen: Eine wichtige Institution der österreichischen Rechtslandschaft und einen bedeutenden wirtschaftlichen Faktor

Stiftungen fungieren als Unternehmensträgerinnen oder dienen zur Verwaltung und Erhaltung von Privatvermögen. Die Kanzlei Viehbacher beschäftigt sich seit vielen Jahren mit dem Stiftungswesen und verfügt über umfassende Expertise bei der Planung und Gründung oder der Auflösung von Stiftungen. Wo veränderte Rahmenbedingungen eine bestehende Stiftung ihres ursprünglichen Sinns entheben, beraten wir zu strukturellen Umgestaltungen und Optimierungsmöglichkeiten und vertreten auch die Interessen von Begünstigten.

  1. Sinn einer Stiftung
  2. Errichtung einer Stiftung
  3. Die Stiftungserklärung
  4. Eine Stiftung von Todes wegen
  5. Die Verwaltung einer Stiftung
  6. Die Begünstigten
  7. Auflösung einer Stiftung
  8. Steuerrechtliche Aspekte

1. Sinn einer Stiftung

Stiftungen werden zu den unterschiedlichsten Zwecken gegründet. Mit einer Stiftung können Vermögen verwaltet und gesichert, Unternehmen umstrukturiert oder wohltätige Zwecke erreicht werden. Für all diese Ziele, gleich ob kultureller, sozialer, wissenschaftlicher oder ganz persönlicher Natur, finden unsere Rechtsanwälte und Steuerberater den idealen Weg.

2. Errichtung einer Stiftung

Die Gründung einer Privatstiftung richtet sich in Österreich seit 1993 nach § 7 Privatstiftungsgesetz (PSG). Eine solche Privatstiftung kann (anders als in vielen anderen europäischen Ländern) einen rein privatrechtlichen Zweck aufweisen. Österreichische Stiftungen dienen meistens der Verwaltung von Vermögen. Sie dürfen keine gewerbsmäßige Tätigkeit betreiben und können, müssen aber nicht gemeinnützig sein. Privatstiftungen müssen einen Vorstand aus mindestens drei Personen haben; Begünstigte dürfen jedoch nicht Mitglied des Vorstandes werden.

3. Die Stiftungserklärung

Der Zweck der Stiftung ergibt sich aus der Stiftungserklärung, einer Willenserklärung des Stifters, die aus der Stiftungsurkunde sowie einer etwaigen Stiftungszusatzurkunde besteht. Beide Dokumente bedürfen nach dem Stiftungsrecht der notariellen Beurkundung; durch die Stiftungserklärung wird die Stiftung errichtet. Eine Stiftungsurkunde ist sowohl im Firmenbuch zu hinterlegen als auch dem Finanzamt vorzulegen.

4. Eine Stiftung von Todes wegen

Eine Stiftung kann zu Lebzeiten, aber auch von Todes wegen errichtet werden, dann jedoch nur durch eine natürliche Person. Auf diese Weise kann die Stiftung zur Regelung von Erbangelegenheiten verwendet werden. Gleichwohl kann der Stifter lebenslang über das Vermögen verfügen. Wie man eine Stiftung von Todes wegen rechtlich optimal gestaltet und damit seinen letzten Willen absichert – dazu und zu allen anderen Fragen auf diesem Gebiet beraten wir Sie gerne.

5. Die Verwaltung einer Stiftung

Für die Gründung einer Privatstiftung muss der Stifter mindestens 70.000 Euro erbringen. Die Stiftung bedarf in Österreich eines Vorstandes, der aus mindestens drei Personen besteht; ein alleiniger Vorsitz des Stifters ist insoweit nicht möglich. Zudem ist ein Stiftungsprüfer erforderlich, der (ggf. auf Vorschlag des Stifters) vom Gericht bestellt wird. Ab einer Größe von 300 Mitarbeitern ist zudem ein Aufsichtsrat nötig. Je nach Bedarf können außerdem Kuratorien, ein Beirat, eine Begünstigtenversammlung oder weitere Organe eingesetzt werden.

6. Die Begünstigten

Wen eine Privatstiftung begünstigt, ist in der Stiftungs- bzw. Stiftungszusatzurkunde bestimmt. Begünstigter in diesem Sinne kann jede natürliche oder juristische Person einschließlich des Stifters selbst sein, so dass das Gesetz für Familien und Verwandte keine spezielle Regelung vorsieht. Als Letztbegünstigter wird bezeichnet, wer das nach Auflösung der Stiftung verbleibende Vermögen erhalten soll. Die Begünstigten sind gem. § 5 PSG dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen (Begünstigtenmeldung).

7. Auflösung einer Stiftung

Die Auflösung und Abwicklung einer Privatstiftung erfolgt entweder durch notariatsaktspflichtigen Beschluss des Stiftungsvorstandes oder aufgrund gesetzlicher Auflösungsgründe wie etwa den Ablauf der Stiftungsdauer, die Konkurseröffnung über das Stiftungsvermögen oder wegen gesetzwidriger Stiftungstätigkeit. In allen Fällen begleiten unsere Anwälte und Steuerberater den Prozess achtungsvoll und beraten Stifter oder Begünstigte in deren bestem Interesse.

8. Steuerrechtliche Aspekte

Die Privatstiftung unterliegt in Österreich einer besonderen Besteuerung. Gemäß dem Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) werden Zuwendungen an die Stiftung mit 2,5% des Betrages besteuert. Dieser Prozentsatz kann sich unter bestimmten Umständen auf 25% erhöhen. Welche Möglichkeiten und Lösungen für Ihre Stiftung die geeignetsten sind, erörtern wir gern im Rahmen unserer kompetenten Beratung. Informationen zur steuerlichen Behandlung von gemeinnützigen Stiftungen oder Familienstiftungen erhalten Sie hier.

Kontakt

Unsere Klienten profitieren von unserer Erfahrung und Expertise auf dem Gebiet der Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Stiftungen in Österreich. Nehmen Sie Kontakt auf!


Liechtenstein

Auch wenn es sich bei einer Stiftung dem Grunde nach um eine Gesellschaftsform handelt, so ist sie doch oftmals die sinnvollste Möglichkeit um Vermögensbestandteile, Werte und Visionen langfristig zu sichern und umzusetzen. Bereits in den 1930er Jahren wurde im Fürstentum Liechtenstein die Möglichkeit geschaffen, Vermögenswerte in Stiftungen zu überführen und sie somit zu schützen.

Die Kanzlei Viehbacher berät Sie umfassend zum Stiftungsrecht. Unabhängig ob bei der Errichtung einer Stiftung, der Verwaltung einer Stiftung oder deren Auflösung - unsere Experten setzen Ihre Wünsche und Interessen zielgerichtet um.

Die Stiftungserrichtung in Liechtenstein gehört im Übrigen zu den Spezialisierungen der Kanzlei Viehbacher. Interessante Informationen zur „Liechtensteinischen Stiftung 2.0“ lesen Sie auch hier.

  1. Errichtung einer Stiftung
  2. Arten der Stiftung
  3. Das Stiftungsstatut
  4. Das Wesen der Stiftung
  5. Die Verwaltung der Stiftung
  6. Die Begünstigten einer Familienstiftung
  7. Die Auflösung der Stiftung
  8. Steuerrechtliche Aspekte

1. Errichtung einer Stiftung

Zentrales Element einer Stiftung ist die Stiftungserklärung (Statut). Bei dieser handelt es sich um die schriftliche Erklärung des Stifters eine Stiftung zu errichten, Art. 552 § 14 Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR). Neben dem Schriftformerfordernis ist ferner die Beglaubigung der Unterschrift des Stifters bzw. der Stifter notwendig.

Allerdings kann eine Stiftung auch von Todes wegen errichtet werden. Nach Art. 552 § 15 Abs.1 PGR kann eine Stiftung auch durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag gegründet werden. Jedoch sind die jeweiligen Formvorschriften unbedingt zu beachten.

Bei der Errichtung der Stiftung muss das Mindestkapital eingebracht werden. Dieses beträgt nach Art. 552 § 13 Abs.1 PGR 30‘000.00 CHF. Das Mindestkapital kann auch in Euro oder US-Dollar gestellt werden und beträgt dann 30.000,00 Euro oder 30.000,00 US-Dollar.

2. Arten der Stiftung

Art. 552 § 1 PGR bestimmt, dass jede Stiftung einen Stiftungszweck aufweisen muss. Dieser Stiftungszweck wird vom Stifter frei gewählt und festgelegt. Je nach Art des Stiftungszwecks handelt es sich um eine gemeinnützige oder eine privatnützige Stiftung. Eine gemeinnützige Stiftung ist nach Art. 552 § 2 Abs. 2 PGR dann vorliegend, wenn die Tätigkeit der Stiftung ganz überwiegend auf gemeinnützige Zwecke, beispielsweise Förderung von kulturellen oder karitativen Bemühungen der Allgemeinheit, gerichtet ist.

Im Gegensatz dazu handelt es sich bei einer privatnützigen Stiftung um eine solche, deren Tätigkeit überwiegend private oder eigennützige Zwecke verfolgt, Art. 552 § 2 Abs. 3 PGR. Familienstiftungen stellen die Haupterscheinungsformen der privatnützigen Stiftung dar. Doch gilt hier schon eine Besonderheit: Wird die Stiftung gegründet um bedürftige Familienmitglieder zu unterstützen (und so den Sozialstaat zu entlasten), so handelt es sich trotz der gemeinnützigen Nebenwirkung nicht um eine gemeinnützige Stiftung, sondern einzig um eine privatnützige Stiftung.

3. Das Stiftungsstatut

Die Errichtung der Stiftung erfolgt durch das Formulieren der Stiftungserklärung bzw. des Statuts, vgl. § 552 § 14 Abs.1 PGR. Wesentliche Elemente des Statuts sind durch das Gesetz in Art. 552 § 16 PGR vorgegeben, doch die konkrete Ausgestaltung obliegt dem Stifter. Daneben eröffnet Art. 552 § 16 Abs. 2 PGR dem Stifter die Möglichkeit, sich in dem Statut weitere Reglemente vorzubehalten. So können in einer Stiftungszusatzurkunde (Beistatut) Bestandteile der Stiftungserklärung geregelt werden, die nicht zwingend in der Stiftungsurkunde geregelt werden müssen, Art. 552 § 17 PGR. Auch kann der Stifter oder ein Stiftungsorgan interne Anordnungen in Form von sogenannten Reglementen erlassen, § 552 § 18 PGR. Diese Reglemente dienen der Konkretisierung des Statuts bzw. des Beistatuts.

Eine fundierte Beratung und sorgfältige Formulierungen sind für das Gelingen der Stiftung unerlässlich, da von dem guten und durchdachten Statut und Beistatut die erfolgreiche Umsetzung des Stiftungszwecks abhängt. Wir übernehmen daher in enger Abstimmung mit Ihnen die Ausgestaltung von Statuten und Beistatuten. Neben der Erstellung prüfen wir ferner Entwürfe von Statuten und Beistatuten auf die Umsetzung Ihrer Vorstellungen als Stifter.

4. Das Wesen der Stiftung

Bei der Stiftung nach Art. 552 § 1 ff. PGR handelt es sich eigentlich um eine Gesellschaftsform und eine sogenannte juristische Person. Hieraus ergeben sich verschiedene Besonderheiten. Bei einer Stiftung handelt es sich um ein verselbständigtes Vermögen, welches eine eigene juristische Person bildet und mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist. Dieses verselbständigte Vermögen ist vollkommen aus dem Privatvermögen des Stifters ausgeschieden. Das bedeutet, dass der Stifter seinen massgeblichen Einfluss auf die Stiftung und deren Tätigkeit verliert. Einzig, wenn sich der Stifter dies in den Statuten vorbehalten hat, besteht für ihn, nach Art. 552 § 30 PGR, die Möglichkeit zum Widerruf der Stiftung und/oder zur Änderung der Statuten. Beachtlich ist, dass diese Rechte, selbst wenn sie vorbehalten waren, nicht abgetreten oder vererbt werden können.

5. Die Verwaltung der Stiftung

Aus dem Wesen der Stiftung folgt, dass diese zum Tätigwerden Organe benötigt. Art. 552 § 24 PGR bestimmt, dass die Stiftung von einem Verwaltungsrat verwaltet wird und durch diesen handelt. Art. 552 § 24 Abs.2 PGR führt weiter aus, dass der Verwaltungsrat aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat.

Führt die Stiftung ein nach kaufmännischer Art organisiertes Gewerbe, so ist nach Art. 552 § 27 PGR eine Revisionsstelle zwingend zu bestellen. Aufgrund der eigenen Rechtspersönlichkeit der Stiftung benötigt diese nach den Art. 239 ff. PGR einen Repräsentanten.

Hiervon abgesehen kann der Stifter in den Statuten bestimmen, dass ein Kontrollorgan nach Art. 552 § 11 PGR einzurichten ist und das weitere Organe im Sinne des Art. 552 § 28 PGR einzurichten sind.

6. Die Begünstigten einer Familienstiftung

Familienstiftungen bzw. privatnützige Stiftungen werden zur Verfolgung von privaten oder eigennützigen Zwecken errichtet. Auch wenn die Stiftung die Vermögenserhaltung und die familiäre Unterstützung zum Ziel hat, weist eine Stiftung Besonderheiten auf. So ergibt sich aus dem Umstand, dass das Vermögen der Stiftung dem des Stifters vollumfänglich entzogen ist, dass Zugriffsrechte durch Erben und/oder Pflichtteilsberechtigte des Stifters nicht bestehen. Vielmehr soll nach Art. 552 § 16 Abs.1 Nr. 4 PGR der Begünstigte bzw. der Begünstigtenkreis in den Statuten benannt werden. Auch eine Individualisierung der Begünstigten in den Beistatuten ist möglich, sofern von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wurde.

In Art. 552 § 5 PGR findet sich die Legaldefinition des Begünstigten. Hiernach handelt es sich bei einem Begünstigten um eine Person, die in irgendeiner Art in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils aus der Stiftung kommen kann. Jedoch stehen die Begünstigten einer Stiftung nicht gleichrangig nebeneinander. Vielmehr differenziert das PGR in Art, 552 § 6 zwischen vier Kategorien von Begünstigten.

All das Vorstehende macht deutlich, dass sowohl die Errichtung einer Stiftung, wie auch die Geltendmachung bzw. die Abwehr von Begünstigtenansprüchen eine komplexe Angelegenheit darstellt. Um Ihre Wünsche bei der Stiftungsgründung umzusetzen, ist fachliche Kompetenz ebenso notwendig wie eine umfassende Erfahrung im Stiftungsrecht. Beide Faktoren sind ebenso unerlässlich wenn die Durchsetzung oder Abwehr von Begünstigtenrechten erforderlich ist. Die Kanzlei Viehbacher ist seit diversen Jahren im Fürstentum Liechtenstein tätig und daher mit dem Institut der Stiftung bestens vertraut.

7. Die Auflösung der Stiftung

Auch wenn eine Stiftung ein langfristiges Instrument zur Vermögensverwaltung und zum Schutz desselben darstellt, so stellt die Auflösung bzw. Beendigung der Stiftung einen Regelfall dar. Erforderlich hierfür sind ein Auflösungsgrund, das Durchlaufen des Liquidationsverfahrens und schliesslich die Löschung aus dem Öffentlichkeitsregister.

Grundsätzlich sind hier die allgemeinen Regelungen der Art. 130 PGR anzuwenden, wobei stiftungsrechtliche Modifizierungen der Art. 552 §§ 39 ff. PGR zu beachten sind. So finden sich gerade in Art. 552 § 39 PGR die verschiedenen Auflösungsgründe, beispielsweise die Zweckerreichung, sofern die Stiftung für einen ganz bestimmten Zweck errichtet wurde. Unsere Experten gehen achtungsvoll und mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl mit derartigen Situationen um und beraten Stifter und/oder Stiftungsorgane zu allen im Kontext einer Stiftungsauflösung stehenden Fragen.

8. Steuerrechtliche Aspekte

Liechtensteinische Stiftungen unterliegen einer jährlichen Ertragssteuer. Daneben können auf Seiten der Begünstigten auch steuerrechtliche Fragen zu klären sein. Dies umso mehr, wenn der Begünstigte im europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz uneingeschränkt steuerpflichtig ist. Unsere Rechtsanwälte arbeiten seit vielen Jahren eng mit unseren Steuerberatern zusammen um die beste Lösung für Sie und Ihre Stiftung zu realisieren. Weitere Informationen zu steuerrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit gemeinnützigen Stiftungen oder Familienstiftungen lesen Sie hier.

Kontakt

Als Experten im Stiftungsrecht stehen wir Ihnen in allen Fragen zur Gründung sowie bei der Abwehr und Durchsetzung von Begünstigtenrechten zur Seite. Nehmen Sie Kontakt zu einem unserer liechtensteinischen Ansprechpartner auf.


Schweiz

Stiftungen verleihen den Dingen Beständigkeit. Ganz gleich, ob es um Vermögenswerte oder Unternehmensanteile geht – Stiftungen helfen dabei, Ideen, Visionen und Werte langfristig zu erhalten. Ihre Errichtung und Gründung ist dabei sowohl zu Lebzeiten der Stifterpersönlichkeit wie auch nach ihrem Tode möglich. Die internationalen Experten der Kanzlei Viehbacher beraten in allen Belangen der Stiftungserrichtung bis hin zur möglichen Auflösung der Stiftung.

  1. Sinn einer Stiftung
  2. Errichtung einer Stiftung
  3. Die Stiftungsurkunde
  4. Eine Stiftung von Todes wegen
  5. Die Verwaltung einer Stiftung
  6. Die Familienstiftung und ihre Begünstigten
  7. Auflösung einer Stiftung
  8. Steuerrechtliche Aspekte

1. Sinn einer Stiftung

Die Zwecke einer Stiftung sind so vielfältig wie die Menschen, die hinter ihren Erfolgen stehen. Eine Stiftung ist das passende Vehikel, etwas Bleibendes zu schaffen, das Erreichte abzusichern und zu erhalten oder der Gesellschaft etwas zurückzugeben. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater sind die richtigen Ansprechpartner, um die Ziele festzulegen und in die passende rechtliche Form zu giessen. Das gilt unabhängig davon, ob kulturelle, soziale, wissenschaftliche oder ganz persönliche Werte erhalten werden sollen.

2. Errichtung einer Stiftung

Die Entstehung einer Stiftung ist in der Schweiz in Art. 80 des Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt: Danach wird die Stiftung durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet. Grundlage für die Errichtung einer Stiftung ist die Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck. Die Einzelheiten regelt die Stiftungsurkunde. Sie bestimmt auch, ob eine privatrechtliche Stiftung, eine Anlagen-, Familien- oder sogar eine Unternehmensstiftung die beste Variante für das jeweilige Vorhaben ist. Die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung setzt in der Schweiz einen Stifter des öffentlichen Rechts voraus.

3. Die Stiftungsurkunde

Die Stiftungsurkunde ist entscheidend für das Gelingen der Stiftung. Ihre wesentlichen Elemente sind Name, Sitz, Zweck, Vermögen sowie die Bildung der Stiftungsorgane. Doch ihre Ausgestaltung obliegt den Stiftungsgebern. Und hierbei kommt es auf eine fundierte Beratung und sorgfältige Formulierung an, denn von einer guten und durchdachten Stiftungsurkunde hängt letztendlich der Erfolg einer Stiftung ab. Wer hierbei voreilig handelt, riskiert das Scheitern des gesamten Stiftungszwecks. Deshalb übernehmen wir in enger Abstimmung – auch international – die Ausgestaltung von Stiftungsurkunden und die Überprüfung und Abstimmung von Entwürfen.

4. Eine Stiftung von Todes wegen

Eine Stiftung bietet die Möglichkeit, ein Lebenswerk dauerhaft zu erhalten. Das kann zu Lebzeiten passieren oder durch die so genannte Stiftung von Todes wegen, normiert in Art. 81 Abs. 1 ZGB. Auch wenn inzwischen die meisten Stiftungen bereits zu Lebzeiten gegründet werden, kann eine Stiftung auch im Zusammenhang mit dem Erbfall das passende Vehikel sein. Schliesslich erlaubt eine Stiftung, bis zuletzt unbeschränkt über das eigene Vermögen verfügen zu können. Gerne beraten wir Sie zur rechtssicheren Gestaltung einer Stiftung von Todes wegen, damit der tatsächliche letzte Wille des Mandanten wirksam werden kann.

5. Die Verwaltung einer Stiftung

Ist die Stiftung wirksam entstanden, so verwaltet sie sich gleichwohl nicht von alleine. Sie hat die von der Stiftungsurkunde festgelegten Organe und unterliegt der Aufsicht des Gemeinwesens gem. Art. 84 ZGB. Der Posten des obersten Stiftungsorgans kann auch vom Stifter selbst oder der Versammlung der Stifter wahrgenommen werden, solange die Stiftung zu Lebzeiten errichtet wird. Je nach Vermögen und Zweck der Stiftung bieten sich zudem die Etablierung anderer Organe und der Einsatz einer Revisionsstelle an. Darüber hinaus muss die Stiftung wirtschaftlich verwaltet werden, was sich sowohl auf die Kosten für die Organe als auch auf die Verwaltung selbst auswirkt.

6. Die Familienstiftung und ihre Begünstigten

Eine besondere Form der Stiftung ist die Familienstiftung, die auch eine privatrechtliche Stiftung im Sinne von Art. 87 u. 335 ZGB ist. Wie die kirchlichen Stiftungen, unterliegt sie nicht der Pflicht der Revision und der Aufsicht durch die zuständige Behörde. Die sogenannten Destinatäre stehen in einem besonderen familiären Verhältnis zum Stifter. Bei einer solchen Gründung verlieren die gesetzlichen Erben ihre Zugriffsrechte auf den Nachlass, der stattdessen in das Stiftungsvermögen überführt werden kann. So wird die Zersplitterung eines Unternehmens vermieden. Schon in der Stiftungsurkunde sollte festgelegt sein, wie und durch wen die Höhe einer jährlichen Ausschüttung an die Destinatäre festgelegt wird. Unsere Anwälte beraten Stiftungen und Begünstigte bei der Überprüfung von Ansprüchen gegen die Stiftung – mit Blick auf den Zweck der Stiftung und die Interessen der Begünstigten. 

7. Auflösung einer Stiftung

Eine Vielzahl von Gründen kann zur Auflösung einer Stiftung führen. Gesetzlich ist in Art. 88 Abs. 1 ZGB normiert, dass die Stiftung von der zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörde auf Antrag oder auch von Amtes wegen aufgehoben werden kann, wenn der Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht fortgesetzt werden kann, oder der ursprüngliche Zweck das Gemeinwohl gefährdet. So sieht eine Verbrauchsstiftung von vornherein vor, dass sie nur für einen bestimmten Zweck errichtet und das Vermögen verbraucht werden soll. Auch in der Stiftungsurkunde kann vorgeschrieben werden, dass die Stiftung unter bestimmten Bedingungen aufgelöst wird. Unsere Anwälte und Steuerberater gehen achtungsvoll mit derartigen Situationen um und beraten Stifter oder Destinatäre im Kontext einer möglichen Beendigung einer Stiftung.

8. Steuerrechtliche Aspekte

In vielen Fällen verfolgen Stifter gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Wenn dies der Fall ist, kann die Stiftung steuerlichen Begünstigungen oder sogar der Steuerbefreiung unterliegen. Unsere Rechtsanwälte arbeiten selbstverständlich eng mit unseren Steuerberatern zusammen, um für Ihre Situation die beste Lösung zu finden. Sie haben Fragen zum Steuerrecht? Weitere umfangreiche Informationen erhalten Sie hier.

Kontakt

Wir sind für Sie da – als Experten in der Beratung zur Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Stiftungen sowie zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Begünstigtenrechten in der Schweiz. Nehmen Sie Kontakt auf!