Die Vision haben Sie als Gründer, unsere Rechtsanwälte und Steuerberater liefern das Know-how, das darüber hinaus unabdingbar ist. Die spezifische Geschäftsidee, die wirtschaftliche Ausstattung und natürlich die Frage der Haftung haben unsere Rechtanwälte ebenso im Blick wie die steuerlichen Aspekte.
Basis für ein funktionierendes Unternehmen ist die Wahl der passenden Gesellschaftsform. Abgestimmt auf das konkrete Geschäftsvorhaben beraten unsere Rechtsanwälte und Steuerberater zu der Frage, welche Personen- oder Kapitalgesellschaft die richtige Struktur für das zu gründende Unternehmen bietet.
Das Startup unterscheidet sich von einer klassischen Unternehmensgründung vor allem durch das Maß an Innovation der Geschäftsidee. Der Vision steht regelmäßig ein hoher Investitionsbedarf gegenüber, das von den Gründern selbst nicht aufgebracht werden kann. Ein Startup braucht also Investoren, um neben der Firmenstruktur die passende Finanzierung auf die Beine zu stellen. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater kennen sich aus mit den spezifischen Bedürfnissen von Neugründungen.
Ein essenzieller Aspekt bei der Gründung eines Unternehmens ist die Haftung. Je nach Wahl der Gesellschafsform ist die Haftung nicht auf das Vermögen des Unternehmens beschränkt, sondern ist bei Personengesellschaften mit einer persönlichen Haftung des Gesellschafters sogar auf sein Privatvermögen ausgedehnt. Unsere Anwälte und Steuerberater analysieren die Risiken des Geschäftsvorhabens und lenken das Vorhaben in die rechtliche Bahn, in der das Risiko für den Unternehmensgründer kalkulierbar bleibt.
Die GmbH ist bei der Gründung von Unternehmen die beliebteste Gesellschaftsform. Sie ist eine Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs und als solche eine Kapitalgesellschaft. Die GmbH ist ein Bespiel für eine der Unternehmensformen, in der leicht mehrere Personen als Gesellschafter nebeneinanderstehen können. Sobald sich jedoch die Frage nach Mitgesellschaftern stellt, sind das Innen- und das Außenverhältnis der Gesellschafter zueinander zu definieren. Unsere Rechtsanwälte setzen für Sie den Gesellschaftervertrag auf, der auch in kritischen Phasen des Unternehmens Bestand hat.
Eine Alternative zur Eigenschaft als Mitgesellschafter kann bei mehreren handelnden Personen eine Einstellung als Mitarbeiter sein. Darüber hinaus ist auch die Beschäftigung von Angestellten in einem Sekretariat oder im Vertrieb von Anfang an denkbar. In unserer Kanzlei sind Anwälte mit Spezialisierungen auf diese relevanten Rechtsgebiete tätig. Unsere Rechtsanwälte setzen daher neben der richtigen Gesellschaftsform auch rechtssichere Arbeitsverträge auf.
Die Rechtsform des Unternehmens ist entscheidend für die steuerliche Behandlung der Gesellschaft und damit für die Anrechnung von etwaigen Verlusten insbesondere in der Gründungsphase. Die steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft stehen insbesondere bei der Geschäftsaufnahme oder bei geringen Unternehmensrisiken den Nachteilen der persönlichen Haftung der Gesellschafter gegenüber. Wir zeigen die Auswirkungen auf und treffen mit den Gründern die richtige Entscheidung.
Der reguläre Start des Unternehmens beginnt in der Regel mit der Anmeldung des Gewerbes beim zuständigen Gewerbeamt und der Anmeldung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer. Hat das Unternehmen Angestellte, kommt die Anmeldung als Arbeitgeber bei der Berufsgenossenschaft dazu. Wir übernehmen alle notwendigen Formalitäten für Sie, damit Sie sich ganz auf Ihr Geschäft konzentrieren können.
In Deutschland ist das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, im Grundgesetz (GG) normiert. Es herrscht die sogenannte Gewerbefreiheit, es bedarf also für die Ausübung der meisten Gewerbe keiner Erlaubnis. Allerdings gilt auf Basis von Artikel 12 GG die Einschränkung, dass die Berufsausübung in bestimmten Fällen eingeschränkt werden kann. Die Gewerbeordnung (GewO) zählt bestimmte, genehmigungspflichtige Tätigkeiten auf. Dazu zählen bestimmte Handwerke oder Einzelberufe wie Versicherungsvermittler, für die die Gründer besondere persönliche und/oder fachliche Qualifikationen mitbringen müssen. Daneben sehen Berufsordnungen für die sogenannten freien Berufe besondere Anforderungen vor. Dies betrifft Anwälte, Ärzte oder Notare. Unsere Beratung bezieht die relevanten Gesetze und Sonderregelungen von Anfang an in die Planung der Unternehmensgründung mit ein.
Wir sind für Sie da – als Experten bei der Gründung von Unternehmen. Nehmen Sie Kontakt auf!
So hat eine Unternehmensgründung auch in Österreich neben der wirtschaftlichen auch immer eine soziale Dimension: Sie schafft Arbeitsplätze, bedient eine Nachfrageseite und trägt sowohl zur Leistungskraft als auch zur Zukunftssicherung einer Gesellschaft bei. Gerade diese vielfältigen Wirkmechanismen erfordern eine besondere Sorgfalt und Verantwortung – und eine solide gesellschafts- und steuerrechtliche Planung.
Die Wahl der Gesellschaftsform ist die Grundlage des wirtschaftlichen Erfolges. Sie orientiert sich am Businessplan und ist optimal auf das konkrete Geschäftsvorhaben abgestimmt. Welche Personen- oder Kapitalgesellschaft die richtige Struktur für das zu gründende Unternehmen bietet und wie die Selbständigkeit gelingt – dazu und zu vielen weiteren Fragen beraten Sie unsere Rechtsanwälte und Steuerberater kompetent und umfassend.
Unter den Firmengründungen nehmen Startups eine Sonderstellung ein: Viele Start-ups drängen mit hoch innovativen Geschäftsideen auf etablierte Märkte. Das schafft einen hohen Investitionsbedarf – und ein relativ hohes Risiko. Daher braucht es Investoren, die die Vision teilen und eine passende Finanzierung ermöglichen, sowie Rechtsanwälte und Steuerberater, die mit den spezifischen Bedürfnissen von Neugründungen bestens vertraut sind.
Je nach Gesellschafsform ist die Haftung auf das Vermögen des Unternehmens beschränkt oder auf das Privatvermögen der Gesellschafter ausgedehnt. Dieser Unterschied spielt bei der Wahl der Rechtsform einer Firmengründung eine zentrale Rolle. Unsere Anwälte und Steuerberater analysieren daher die Risiken des Geschäftsvorhabens und schaffen eine Struktur, die das Risiko kalkulierbar und (im Haftungsfall) tragbar macht. Weitere Informationen zur Beratung und Vertretung von Gesellschaftseigentümer und -vertreter sowie Aufsichtspersonen lesen Sie hier.
Die beliebteste Gesellschaftsform bei Firmengründungen in Österreich ist die GmbH, unter anderem auch deshalb, weil hier mehrere Personen als Gesellschafter tätig sein können. Kommen Mitgesellschafter hinzu, spielt das Innen- und das Außenverhältnis der Gesellschafter zueinander eine zentrale Rolle. Unsere Rechtsanwälte setzen daher wasserdichte Gesellschafterverträge auf, die auch in kritischen Phasen maximale Rechtssicherheit bieten.
Ergibt sich im Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft ein Bedarf an Mitarbeitern, kommen arbeitsrechtliche Aspekte zum Gründungsprozess hinzu. Ob Sekretariat, Vertrieb oder Verwaltung – unsere hochspezialisierten Rechtsanwälte beraten Sie zu allen relevanten Fragen der Einstellung, Beschäftigung und Kündigung von Mitarbeitern, der Gestaltung von Schichtplänen oder bei Tarifverhandlungen. Arbeitgeber erhalten hier weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht.
Auch für die steuerliche Behandlung eines Unternehmens – und damit für die Anrechnung von etwaigen Verlusten in der Gründungsphase – spielt seine Rechtsform eine entscheidende Rolle. Die steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft stehen dabei den Nachteilen der persönlichen Haftung der Gesellschafter gegenüber. Wir wägen alle Aspekte ab, zeigen alle Optionen auf und helfen Ihnen dabei, die richtige Entscheidung zu fällen.
Der erste Schritt zur Unternehmensgründung ist die Anmeldung eines Gewerbes bei der zuständigen Gewerbebehörde. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Neugründung von Verwaltungsgebühren befreit werden; manche Gewerbe bedürfen zur Rechtskraft eines Bescheides über die Zuverlässigkeit. Wir begleiten Sie bei allen Formalitäten und sorgen für einen reibungslosen Gründungsprozess.
Grundsätzlich gilt in Österreich die Freiheit der Wahl von Beruf und Arbeitsplatz. Die notwendige Gewerbeberechtigung wird daher in der Regel durch formlose Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde erlangt. Die in der Gewerbeordnung aufgelisteten reglementierten Gewerbe erfordern jedoch ihres qualifizierten Charakters (meist handwerklicher Natur) wegen einen besonderen Befähigungsnachweis. Zudem sehen Berufsordnungen für die sogenannten freien Berufe besondere Anforderungen vor. Dies betrifft insbesondere Anwälte, Ärzte oder Notare. Unsere Beratung bezieht die relevanten Gesetze und Sonderregelungen von Anfang an in die Planung der Unternehmensgründung mit ein und gewährleistet damit höchstmögliche Rechtssicherheit.
Die Gründung von Unternehmen gehört zu unseren Kerntätigkeiten. Profitieren Sie von unserer jahrelangen Erfahrung und nehmen Sie Kontakt auf!
Die Wachstumsstrategie des Fürstentums entspricht dabei der eines gut geführten Unternehmens: zu den Besten zu gehören. Auch Sie werden von diesem Anspruch angetrieben und wollen Ihre Vision als Unternehmer voll entfalten? Hierbei werden Sie von unseren Rechtsanwälten und Steuerberatern umfassend unterstützt. Auftretende Fragen im Rahmen der Umsetzung Ihrer Geschäftsidee - unabhängig davon, ob es sich hierbei um die Sicherung der monetären Ausstattung Ihres Unternehmens, die Frage der Reduzierung Ihrer persönlichen Haftung oder um steuerrechtliche Aspekte handelt – werden von unseren Beratern fachkundig geklärt.
Schon zu Beginn Ihrer Unternehmung ist es sehr wichtig, die richtige Gesellschaftsform zu wählen. Ihre Geschäftsidee, Ihre Partner und Ihre Risikobereitschaft sind die Fixpunkte, anhand derer unsere Rechtsanwälte und Steuerberater die passende Unternehmensstruktur ermitteln und Sie hierzu beraten. Sie suchen nach Informationen zu den Gesellschaftsformen in Liechtenstein? Weitere Informationen lesen Sie hier.
Potentielle Haftungsaspekte sind eng mit der Wahl der passenden Gesellschaftsform verbunden. Schon bei der Wahl der richtigen Gesellschaftsform stellt sich die Frage, ob die Haftung auf das Vermögen des Unternehmens beschränkt bleiben soll, von zentraler Bedeutung. Jedoch kann eine Haftungsreduzierung bei potentiellen Investoren und Kapitalgebern zu Zurückhaltung führen. Aus diesem Grund analysieren unsere Rechtsanwälte in Zusammenarbeit mit unseren Steuerberatern die spezifischen Risiken Ihres Gründungsvorhabens. Anhand dieser Analyse sind Sie in der Lage das unternehmerische Risiko vollumfänglich zu kalkulieren und den Anforderungen eines Investors zu entsprechen.
Ihre Wahl der Gesellschaftsform ist auch entscheidend für die Frage, ob und wenn ja welche Organe Ihr Unternehmen benötigt. Gründen Sie Ihr Unternehmen mit Familienmitgliedern, Freunden oder sonstigen Dritten ist deren Stellung als Mitgesellschafter zu definieren. Anhand dieser Konkretisierung kann die Wahl der Gesellschaftsform erfolgen und somit auch die Frage der Unternehmensorgane geklärt werden. In diesem Zusammenhang kann und muss geklärt werden, welche Rechte und Pflichten Ihren Mitgesellschaftern obliegen. Unsere Experten erstellen für Sie einen massgeschneiderten Gesellschaftsvertrag, der sich gerade in den kritischen Phasen Ihres Unternehmens bewährt. Gesellschaftseigentümer und-vertreter sowie Aufsichtspersonen werden bei uns ebenso vollumfassend beraten und vertreten. Mehr Informationen erhalten Sie hier.
Ebenso wie die haftungsrechtlichen Fragen sind steuerrechtliche Folgen bei der jeweiligen Wahl der Gesellschaftsform zu berücksichtigen. Die verschiedenen möglichen Rechtsformen wirken sich in unterschiedlichster Weise auf die steuerliche Behandlung durch die Steuerverwaltung aus. Dies kann bedeuten, dass steuerrechtliche Vorteile mit haftungsrechtlichen Nachteilen verbunden sind und umgekehrt. Vorteile einer Gesellschaftsform sind daher mit möglichen steuerlichen Nachteilen abzuwägen. Wir zeigen Ihnen die steuerrechtlichen Folgen der jeweiligen Gesellschaftsformen auf, so dass Sie als Gründer die richtige Entscheidung treffen können.
In Liechtenstein entsteht Ihr Unternehmen regelmässig erst mit der Eintragung in das Handelsregister (Öffentlichkeitsregister). Handelt es sich bei Ihrem Unternehmen ferner um eine Handelsgesellschaft, so benötigt es - zur rechtmässigen Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten - eine Gewerbebewilligung des Amtes für Volkswirtschaft. Bei der Abfassung des Gewerbegesuches, wie auch bei allen weiteren und notwendigen Formalitäten, erhalten Sie umfassende Unterstützung durch unsere Rechtsanwälte im Fürstentum Liechtenstein.
Ein Startup ist zunächst ein Unternehmen am Anfang seiner Lebensphase. Aus diesen Gründen hat es grundsätzlich die gleichen Bedürfnisse wie ein klassisches Unternehmen, so dass auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden kann. Besonderheiten ergeben sich bei einem Startup jedoch unter dreierlei Aspekten:
Um Ihre Vision umsetzen zu können, benötigen Sie und Ihr Startup Investoren die ebenso von dem Erfolg Ihres Unternehmens überzeugt sind, wie Sie selbst. Die kurz- und langfristigen Interessen der Investoren sind hier ebenso zu berücksichtigen wie Ihre eigenen Ziele. Unsere Experten berücksichtigen alle Faktoren und beraten Sie mit ihrer langjährigen Erfahrung umfassend zu den spezifischen Fragestellungen bei der Gründung eines Startups.
Unabhängig ob Sie ein klassisches Unternehmen oder ein Startup gründen ist Ihre Tätigkeit als Unternehmer mit mannigfaltigen Aufgaben und Herausforderungen verbunden. Die Mitwirkung von Angestellten kann zu Ihrer Entlastung und zum Prosperieren Ihres Unternehmens führen. Damit Sie auch wirklich von Ihren Mitarbeitern unterstützt werden, sind wirksame und unmissverständliche Arbeitsverträge unumgänglich. In unserer Kanzlei sind Rechtsanwälte tätig, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt im Arbeitsrecht haben. So erhalten Sie bei uns rechtssichere und gerichtsfeste Arbeitsverträge. Unsere Berater unterstützen Sie ferner bei allen weiteren und notwendigen Formalitäten, beispielsweise der Anmeldung Ihrer Angestellten bei einer Pensionskasse.
Die Berufs- und Gewerbefreiheit ist in der Landesverfassung des Fürstentums Liechtenstein in Artikel 36 normiert. Dies bedeutet, dass die Wahl des Ausbildungsplatzes, die Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes grundsätzlich frei ist. Allerdings bestimmt Artikel 36 der Landesverfassung, dass diese Freiheit durch gesetzliche Vorschriften beschränkt und/oder eingeschränkt werden kann. Auch können berufsständische Regelungen, beispielsweise das Bauwesen-Berufe-Gesetz (BWBG) oder das Rechtsanwaltsgesetz (RAG), zwingend zu beachten sein.
Unsere Rechtsanwälte prüfen mögliche gesetzliche Einschränkungen Ihrer Unternehmung und berücksichtigen ferner die einschlägigen berufsständischen Regelungen, so dass der Start Ihres Unternehmens nicht aus unnötigen Gründen ins Stocken gerät.
Wir unterstützen Sie bei der Gründung Ihres Unternehmens in Liechtenstein. Nehmen Sie Kontakt mit unserer Kanzlei in Triesen auf.
Die Vision haben Sie als Gründer, unsere Rechtsanwälte, Steuerberater und Treuhänder liefern das Know-how, das darüber hinaus unabdingbar ist. Die spezifische Geschäftsidee, die wirtschaftliche Ausstattung und natürlich die Frage der Haftung haben unsere Experten ebenso im Blick wie die steuerlichen Aspekte.
Basis für ein funktionierendes Unternehmen ist die Wahl der passenden Gesellschaftsform. Abgestimmt auf das konkrete Geschäftsvorhaben beraten unsere Rechtsanwälte und Treuhänder zu der Frage, welche Personen- oder Kapitalgesellschaft die richtige Struktur für das zu gründende Unternehmen bietet. Weitere Informationen zu den Gesellschaftsfomen in der Schweiz lesen Sie hier.
Das Startup unterscheidet sich von einer klassischen Unternehmensgründung vor allem durch das Mass an Innovation der Geschäftsidee. Der Vision steht regelmässig ein hoher Investitionsbedarf gegenüber, das von den Gründern selbst nicht aufgebracht werden kann. Ein Startup braucht also Investoren, um neben der Firmenstruktur die passende Finanzierung auf die Beine zu stellen. Unsere Rechtsanwälte, Steuerexperten und Treuhänder kennen sich aus mit den spezifischen Bedürfnissen von Neugründungen und mit der Landschaft des Venture Capital in der Schweiz.
Ein essenzieller Aspekt bei der Gründung eines Unternehmens ist die Haftung. Je nach Wahl der Gesellschafsform ist die Haftung nicht auf das Vermögen des Unternehmens beschränkt, sondern ist bei Personengesellschaften mit einer persönlichen Haftung des Gesellschafters sogar auf sein Privatvermögen ausgedehnt. Unsere Anwälte und Steuerexperten analysieren die Risiken des Geschäftsvorhabens und lenken das Vorhaben in die rechtliche Bahn, in der das Risiko für den Unternehmensgründer kalkulierbar bleibt. Umfassende Informationen zu der Beratung von Gesellschaftseigentümern in Liechtenstein erhalten Sie hier.
Bei der Gründung von Unternehmen in der Schweiz können Sie grundsätzlich zwischen einer AG oder einer GmbH wählen. Es handelt sich um Kapitalgesellschaften im Sinne des schweizerischen Obligationenrechts. Die GmbH ist ein Bespiel für eine der Unternehmensformen, in der leicht mehrere Personen als Gesellschafter nebeneinanderstehen können. Die AG eignet sich in der Schweiz auch für klein- und mittelständische Unternehmen. Sobald sich jedoch die Frage nach Mitgesellschaftern stellt, sind das Innen- und das Aussenverhältnis der Gesellschafter zueinander zu definieren. Unsere Rechtsanwälte setzen für Sie den Gesellschaftervertrag auf, der auch in kritischen Phasen des Unternehmens Bestand hat.
Eine Alternative zur Eigenschaft als Mitgesellschafter kann bei mehreren handelnden Personen eine Einstellung als Mitarbeiter sein. Darüber hinaus ist auch die Beschäftigung von Angestellten in einem Sekretariat oder im Vertrieb von Anfang an denkbar. Wenn Sie ausländische Mitarbeiter einstellen, sind die notwendigen Schritte beim örtlichen Migrationsamt einzuleiten. In unserer Kanzlei sind Anwälte mit Spezialisierungen auf diese relevanten Rechtsgebiete tätig. Unsere Rechtsanwälte setzen daher neben der richtigen Rechtsform für Ihre Gesellschaft auch rechtssichere Arbeitsverträge auf.
Die Rechtsform des Unternehmens ist entscheidend für die steuerliche Behandlung der Gesellschaft und damit für die Anrechnung von etwaigen Verlusten insbesondere in der Gründungsphase. Die einfachere Gestaltung einer Personengesellschaft steht insbesondere bei der Geschäftsaufnahme oder bei geringen Unternehmensrisiken den Nachteilen der persönlichen Haftung der Gesellschafter gegenüber. Wir zeigen die Auswirkungen auf und treffen mit den Gründern die richtige Entscheidung. Auch in Steuerfragen stehen wir Ihnen und Ihrem Unternehmen umfassend zur Seite; von der Fertigung der laufenden Finanz- und Lohnbuchhaltung, bis zur Erstellung von handels- und steuerrechtlichen Jahresabschlüssen. Einen Überblick über unsere steuerlichen Leistungen erhalten Sie hier.
Der reguläre Start des Unternehmens beginnt in der Regel mit der Anmeldung der Gesellschaft beim zuständigen Handelsregisteramt. Hat das Unternehmen Angestellte, kommt die Anmeldung als Arbeitgeber bei der AHV, der beruflichen Vorsorge (BVG) und der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG dazu. Damit Sie sich ganz auf Ihr Geschäft konzentrieren können, übernehmen wir alle notwendigen Formalitäten für Sie.
In der Schweiz ist die Niederlassungsfreiheit in der Verfassung verankert. Es herrscht Wirtschaftsfreiheit: Für die Ausübung der meisten Gewerbe bedarf es keiner Erlaubnis. Allerdings gelten auf Basis von verschiedenen Gesetzen in bestimmten Fällen Einschränkungen für die Berufsausübung. Die Ausübung reglementierter Berufe setzt eine Bewilligung von Bund, Kanton oder Gemeinde voraus. Dazu zählen bestimmte Tätigkeiten wie zum Beispiel die Versicherungsvermittlung, für die die Gründer besondere persönliche und/oder fachliche Qualifikationen mitbringen müssen. Daneben sehen Berufsordnungen für die sogenannten freien Berufe besondere Anforderungen vor. Dies betrifft Anwälte, Ärzte oder Notare. Unsere Beratung bezieht die relevanten Gesetze und Sonderregelungen von Anfang an in die Planung der Unternehmensgründung mit ein.
Die kantonale Wirtschaftsförderung ist ein wichtiger Ansprechpartner, bei der Gründung eines Unternehmens in der Schweiz. Sie kann bei der Suche der richtigen Räumlichkeiten helfen und gibt Hinweise auf Gelegenheiten der Zusammenarbeit mit lokalen Unternehmen. Abhängig von Art und Grösse Ihres Unternehmens, können Sie in verschiedenen Regionen der Schweiz Steuererleichterungen geniessen und verschiedene Möglichkeiten der Begleitung bei der Umsetzung Ihres Businessplans in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeiten prüfen unsere Anwälte und Steuerberater in Zusammenarbeit mit der örtlich zuständigen Wirtschaftsförderung und schaffen somit die besten Rahmenbedingungen für Ihr Unternehmen in der Schweiz.
Wir sind für Sie da – als Schweizer Experten bei der Gründung von Unternehmen. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
Die Informationen über die Begleitung bei Unternehmensgründungen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir führen seit mehr als zehn Jahren in fünf Ländern Unternehmensgründungen durch und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!
Jede Investition in gute Compliance macht Ihr Unternehmen profitabler und verbessert sein Image. Das Fehlen von Schutz- und Überwachungsmechanismen hingegen öffnet die Türen für strafbare Handlungen wie Korruption, Untreue, Bestechung oder Bestechlichkeit. Als Verantwortliche im Unternehmen sind Sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass gesetzliche Bestimmungen und unternehmensinterne Richtlinien eingehalten werden. Auf diesem Weg stehen wir Ihnen als Fachanwälte für Strafrecht und erfahrene Experten für Compliance zur Seite.
In Deutschland gilt der von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex aufgestellte Kodex. Er stellt die gesetzlichen Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften dar und empfiehlt außerdem international anerkannte Standards für eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung. Diese Standards sind in Deutschland zwar kein bindendes Recht, gemäß § 161 Aktiengesetz müssen börsennotierte Unternehmen jedoch eine sogenannte Entsprechenserklärung abgeben. Damit erklären sie, dass sie den Standards folgen und müssen begründen, wenn sie in Einzelfällen davon abweichen. Nicht-börsennotierte Unternehmen müssen dies nicht tun, für sie haben die Standards guter Unternehmensführung jedoch Empfehlungscharakter.
Zur Einhaltung gesetzlicher Compliance-Vorschriften und zu gesetzeskonformem Verhalten sind ausnahmslos alle Unternehmen verpflichtet. Dies ergibt sich indirekt aus den §§ 9, 30 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), wonach Unternehmen bei einem Verstoß mit Bußgeldern belegt werden können. In § 130 OwiG steht:
Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.
Verletzen die Verantwortlichen im Unternehmen diese Pflicht, können sie sogar bestraft werden. Auch aus den §§ 91, 93 Aktiengesetz (AktG) sowie § 43 GmbH-Gesetz ergibt sich eine Pflicht, Compliance-Vorschriften einzuhalten, denn sie verpflichten den Vorstand oder die Geschäftsführung, wirtschaftlichen Schaden vom Unternehmen abzuwenden.
Mit einer umfassenden Compliance-Strategie helfen Ihnen die Rechtsanwälte und Steuerberater der Kanzlei Viehbacher, Antworten auf drängende Fragen zu finden:
Der praktische Aufbau eines Compliance-Systems ist nicht nur ein Thema für Konzernriesen. Auch der Mittelstand ist betroffen. Im Gegensatz zu großen Unternehmen verfügen aber vor allem kleinere Mittelständler selten über Compliance-Experten im eigenen Hause. Zwei Gründe dafür sind fehlende juristische Mitarbeiter und Zeitnot. Als im Mittelstand erfahrene Kanzlei stehen wir Ihnen deshalb beratend zur Seite.
Angepasst an Ihre Unternehmensgröße weisen wir Sie auf „wunde Punkte“ hin, die Ihr Unternehmen strafrechtlich angreifbar machen könnten. Nehmen Ihre Mitarbeiter etwa Geschenke an oder laden Geschäftspartner ein, scheint das zunächst harmlos zu sein. Dabei kann schon das alleine den Verdacht korrupter Handlungen hervorrufen.
Compliance muss vorbeugend erfolgen. Denn wenn die Mechanismen für rechtskonformes Handeln erst einmal versagt haben, wird es umso schwerer, die Ermittlungsbehörden von dem Verdacht einer Straftat – zum Beispiel einer Bestechung – wieder überzeugend abzubringen. Daher muss die Unternehmensführung alles tun, um unternehmenstypische Straftaten zu verhindern.
Richtlinien und Schulungen können helfen, Fehltritte zu vermeiden. Gemeinsam mit Ihnen gestalten wir Compliance-Leitlinien, die Ihre Mitarbeiter anleiten und in Zweifelsfällen Richtschnur sind. So werden in Ihrem Unternehmen Regeln und Grenzen eingehalten.
Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehört auch, dass Sie Aufsichtspersonen bestellen, sorgfältig auswählen und überwachen. Als Unternehmer sind Sie gefordert, in Ihrem Unternehmen den Compliance-Gedanken zu leben. Hierbei stehen wir Ihnen zuverlässig zur Seite – als Ihr rechtlicher Begleiter und Partner.
Ganz gleich, in welcher Branche Sie tätig sind, wir stellen uns auf Sie ein. Chemie, Lebensmittel, Pkw oder Maschinenbau sind nur einige Beispiele. In jedem individuellen Fall muss die Compliance zum Unternehmen passen und sitzen wie ein Maßanzug. Dafür sind wir für Sie da.
Was wir als rechtliche Berater Ihnen in Sachen Compliance vermitteln, müssen Sie im Unternehmen kommunizieren und streuen. Wirksam lässt sich das nur schaffen, indem die Mitarbeiter sensibilisiert werden. Nachhaltige Schulung und Weiterbildung in Compliance sind die Stichworte.
Wenn Sie Hinweisgebersysteme in Ihrem Unternehmen installieren, decken Sie Probleme frühzeitig auf und werden nicht böse überrascht, wenn regelwidriges Verhalten auftritt. Als Spezialisten für Compliance etablieren wir für Sie Whistleblower-Hotlines und agieren als Ihr Ombudsman.
Wir sind für Sie da – als Experten bei der Gestaltung Ihrer Compliance. Sie haben noch Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Compliance ist nicht nur ein Regelwerk zur Verhinderung kriminellen Verhaltens von Mitarbeitern eines Unternehmens. Sie ist auch ein Imageträger und kann die Marktposition eines Unternehmens stärken. Mit gezielten Investitionen in eine gute Compliance werden also nicht nur strafbare Handlungen wie Korruption, Untreue, Bestechung oder Bestechlichkeit erschwert, sondern sogar das Geschäft als solches verbessert. Zu all diesen Fragen und Aspekten stehen wir Ihnen als erfahrene Fachanwälte für Strafrecht und Experten für Compliance in Österreich zur Seite.
Den aktuellen Maßstab in Sachen Compliance setzt in Österreich die sogenannte ON-Regel (ONR) des Austrian Standards (ehemals Österreichisches Normungsinstitut). Diese Regel definiert die Anforderungen an Compliance-Management-Systeme (CMS) österreichischer Unternehmen, die sich nach diesem Standard zertifizieren lassen können. Ein gesetzlicher Zwang dazu besteht nicht; jedoch hat ein solches Zertifikat am Markt fraglos Empfehlungscharakter. Dennoch wird von vielen, besonders kleinen Unternehmen, der bürokratische Aufwand kritisiert.
Dass alle Unternehmen zu gesetzeskonformem Verhalten verpflichtet sind, versteht sich. Führungskräfte, Mitarbeiter und auch juristische Personen dürfen sich kein ordnungswidriges oder gar strafrechtlich relevantes Handeln zu Schulden kommen lassen. Auf staatseigene oder staatsnahe Unternehmen ist zudem das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz von 2012 anwendbar. Der Unternehmensleitung obliegt die Pflicht, auf die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften zu achten.
Ein CMS-Zertifikat gemäß der ONR ist zwar nicht zwingend, stärkt aber im Zweifel die Beweiskraft und erleichtert die Abgrenzung eines Unternehmens von möglichen Einzeltätern unter den Mitarbeitern bei Verstößen gegen Compliance-Vorschriften. Wichtig ist jedenfalls eine individuelle, auf das Unternehmen zugeschnittene Compliance-Strategie, zu der wir als erfahrene Kanzlei umfassend beraten. Wie Korruptionsfälle verhindert werden und Interessenkonflikte vermieden werden können, welche Klauseln zum ethischen Kodex eines Unternehmens passen und wie zu handeln ist, wenn es doch zu einem Verstoß im Bereich Sponsoring, Geldwäsche, Insiderhandel oder Datenschutz geht – dazu und zu vielen weiteren Fragen finden wir die beste Lösung.
Ein funktionierendes Compliance-Management ist nicht nur für Konzerne wichtig. In Österreich, wo 99 % aller Unternehmen KMUs und immerhin 80 % in Familienbesitz sind, müssen zu einer flächendeckenden Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften alle Unternehmen beitragen. Gerade kleine Firmen, die keine eigene Rechtsabteilung haben, beraten wir gerne in allen relevanten Fragen zum idealen CMS.
Je nach Geschäftszweck und Betrieb können Unternehmen an unterschiedlichen Stellen ihre Schwächen haben, wenn es um Compliance geht. Wir analysieren die „wunden Punkte“, die Ihr Unternehmen strafrechtlich angreifbar machen könnten, und verhindern Verdachtsmomente , bevor sie überhaupt entstehen.
Compliance muss in erster Linie vorbeugend sein. Ist ein rechtswidriges Handeln erst einmal erfolgt, kann die Schadensbegrenzung zum Problem werden – mit wirtschaftlichen Folgen. Daher muss die Unternehmensführung alles tun, um unternehmenstypische Straftaten zu verhindern.
Der beste Schutz vor Compliance-Verstößen sind unternehmensinterne Richtlinien und Schulungen für alle Mitarbeiter. Daher helfen wir Ihnen dabei, Compliance-Leitlinien zu gestalten, die in Zweifelsfällen als verlässliche Richtschnur dienen. So sind in Ihrem Unternehmen von vorn herein alle Regeln und Grenzen bekannt.
Zur Wirksamkeit eines Compliance-Systems gehört auch eine ausgewogene Überwachung. Daher empfiehlt sich die Einsetzung von sorgfältig ausgewählten Aufsichtspersonen. Als Unternehmer sind Sie auch stets Vorbild. Eine gelebte Compliance-Kultur geht daher auch von der Unternehmensleitung aus. Unsere Experten stehen Ihnen dabei zuverlässig zur Seite.
Jede Branche, jedes Geschäftsmodell hat andere Bedürfnisse, wenn es um ein verlässliches Compliance-Management geht. Wir analysieren den Bedarf und die besonders kritischen Punkte Ihres Unternehmens und entwickeln ein maßgeschneidertes System von Regeln und Leitlinien.
Das beste Compliance-Management nützt nur so viel wie seine praktische Umsetzung. Um alle Mitarbeiter ins Boot zu holen, bedarf es einer soliden internen Kommunikation und regelmäßiger Schulungen. Wie das am besten zu organisieren ist, dazu beraten wir Sie gern.
Wichtig ist: Fehler, die passieren, müssen aufgedeckt werden – sonst kann man sie nicht ausgleichen. Dabei helfen Hinweisgebersysteme: Probleme werden frühzeitig aufgedeckt und können in Zukunft verhindert werden. Als Spezialisten für Compliance etablieren wir für Sie Whistleblower-Hotlines und agieren als Ihr Ombudsmann.
Vertrauen Sie auf unsere Expertise bei der Gestaltung Ihrer Compliance. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Der Begriff der Strafe wird in der Rechtswissenschaft als ein Übel definiert, dass einer Person für ihr eigenes vergangenes tatbestandliches Handeln von der Gesellschaft auferlegt wird und mit welchem ein Tadel verbunden ist.
Diese Definition vermag Zweifel an der Notwendigkeit von einer Compliance-Beratung zu wecken. Jedoch ist seit dem sogenannten Neubürger-Urteils des Landgerichts München im Jahr 2013 die Bedeutung der Compliance unumstritten. Mit diesem Urteil wurde ein ehemaliger Vorstand der Siemens AG zu Schadensersatz in Millionenhöhe verurteilt und zwar, weil er nicht sichergestellt habe, dass ein funktionierendes Compliance Management System (CMS) installiert ist. Dabei umfasst Compliance mehr als nur die Einhaltung von Regeln, vielmehr wird mit dem Begriff sorgfältiges und gewissenhaftes Handeln in einem Unternehmen umschrieben.
Investitionen in Compliance zahlen sich aus. Ein funktionierendes Compliance-System kann das Image Ihres Unternehmens verbessern und führt zu Steigerungen der Profitabilität. Schutz- und Überwachungssysteme gewährleisten, dass strafbare unternehmensschädigende Handlungen, wie beispielsweise Untreue, Bestechung, Bestechlichkeit und Korruption, soweit als möglich ausgeschlossen werden.
Compliance ist ein Kernelement der sogenannten „Good Governance“ und somit bei der eigentlichen Unternehmensführung von massgeblicher Bedeutung. Daneben sind die Strafdrohungen der §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches (StGB), welche die Verantwortlichkeit von juristischen Personen und deren Leitungspersonen bei Gesetzverstösse regeln, abschreckend.
Die Unternehmensgrösse hat für die Notwendigkeit eines Compliance-Systems keine Bedeutung. Die gesetzlichen Strafandrohungen in den §§ 74a ff. StGB sprechen nur von der Verantwortlichkeit juristischer Personen und deren Leitungspersonen. Das Gesetz differenziert hier nicht zwischen Konzernriesen und kleinen Anstalten oder Aktiengesellschaften. Umso mehr benötigen gerade kleine mittelständische Betriebe unsere umfassende und fachkundige Compliance-Beratung, da in diesen Betrieben regelmässig keine juristischen Mitarbeiter tätig sind, die die Aufgaben als Compliance-Officer wahrnehmen könnten.
Ausgehend von Ihrem Unternehmen und dessen unternehmerischen Umfeld unterstützen die Rechtsanwälte und Steuerberater der Kanzlei Viehbacher Sie bei der Entwicklung einer Compliance-Strategie und Installierung des Compliance-Systems. Drängende Fragen, wie zum Beispiel - Wie kann wirksam Bestechung und Korruption im Unternehmen vermieden werden? - Wie können Interessenkonflikte vermieden werden? - Wie können vertrauliche Daten geschützt werden? - Wie kann Geldwäsche, Insiderhandel etc. wirksam unterbunden werden? werden durch unsere Rechtsanwälte fach- und sachkundig geklärt und mit entsprechenden Klauseln in der Compliance-Strategie verankert.
Bedenken Sie, ein wirksames Compliance-System kann, ebenso wie ein Handeln nach ethischen Grundsätzen ein werberelevanter Wettbewerbsvorteil sein. Ein Investment in diesem Bereich zahlt sich folglich mittelbar und unmittelbar für Sie aus. Sprechen Sie uns gerne an.
Ein funktionierendes Compliance-System ist stets präventiv ausgerichtet. Versagen unternehmensinterne Massnahmen für ein gesetzeskonformes Handeln, ist der Verdacht einer Straftat nur schwer auszuräumen. Wurde ein Ermittlungsverfahren von der zuständigen Behörde erst einmal eingeleitet, wird es umso herausfordernder, die Legalität des Handelns darzustellen und eine Verfahrenseinstellung zu erreichen.
Ein Problem liegt dabei in der Grösse Liechtensteins selbst begründet. In dem kleinen Staat können Einladungen oder Geschenke aufgrund privater Bekannt- und/oder Verwandtschaft gewährt oder angenommen werden. Jedoch können diese alltäglichen Handlungen auch den Verdacht von Korruption nähren. Aufgrund dessen gilt es, die Schwachpunkte in Ihrem Unternehmen zu identifizieren und diesen mit klaren Regelungen zu begegnen.
Es mag auf den ersten Blick verlockend sein, das Thema Compliance mit einer Schulung abzutun und sodann in den bisherigen Arbeitsablauf zurückzukehren. Dieses Vorgehen wird aber weder den gesetzlichen noch den tatsächlichen Anforderungen gerecht. Zu Ihren Aufgaben als Unternehmenslenker und -vertreter gehört es, dass Sie Aufsichtspersonen sorgfältig auswählen, bestellen und schliesslich selbst überwachen. Sie, in der Unternehmensverführung, sind gefordert, die Compliance zu leben und als Vorbild zu dienen.
Um ein funktionierendes Compliance-System in Ihrem Unternehmen wirksam zu verankern reicht es in der Regel nicht aus, dass Sie sich vorbildlich verhalten. Vielmehr helfen Richtlinien und regelmässige Schulungen Ihren Mitarbeitern bei Erlangung des notwendigen Problembewusstseins.
Wir, die Berater der Kanzlei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater, stehen Ihnen zuverlässig und kompetent zur Seite. Ob bei der Auswahl, Bestellung und Überwachung Ihrer Compliance-Aufsichtsperson, bei der Schulung Ihrer Mitarbeiter zu compliancerelevanten Themen oder bei der Erstellung von Compliance-Guidelines. Auf unsere Expertise und Unterstützung können Sie sich verlassen.
Jede Branche hat Ihre eigenen Eigen- und Besonderheiten, die es zu berücksichtigen gilt. Gleiches gilt für jedes einzelne Unternehmen. Unabhängig ob Sie ein kleines Startup, ein mittelständischen Transportunternehmen oder einen Nahrungsmittelkonzern leiten.Die branchen- und unternehmensspezifischen Besonderheiten müssen auch in Ihrem Compliance-System berücksichtigt werden, anderenfalls basiert dessen Wirksamkeit nur auf Glück. Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Unsere Experten stellen sich auf Sie und Ihre Bedürfnisse ein. Wir entwickeln für Sie ein individuelles und auf Ihre Bedürfnisse angepasstes Compliance-System und führen dieses in Ihrem Unternehmen ein.
In diesem Rahmen kann sich auch das „Whistleblowing“ bzw. die Installation von Hinweisgebersystem zu einem umzusetzenden Projekt entwickeln. Durch Whistleblowing bzw. Hinweisgebersysteme werden Sie frühzeitig über problematische Handlungs- und Verhaltensweisen informiert. Das führt dazu, dass Sie frühzeitig regelwidrige Handlungen unterbinden können. Meist, noch bevor ein Schaden bzw. Gesetzesverstoss tatsächlich zu verzeichnen ist.
Die Etablierung von Whistleblower-Hotlines übernehmen wir als Spezialisten für Compliance gerne für Sie. Auch agieren wir für Sie als Ombudsmann, wenn es gilt, bedenkliche Handlungs- und Verhaltensweisen aufzuklären.
Sie haben weitere Fragen? Unsere liechtensteinischen Experten freuen sich auf Ihre Anfrage!
Jede Investition in gute Compliance macht Ihr Unternehmen profitabler und verbessert sein Image. Das Fehlen von Schutz- und Überwachungsmechanismen hingegen öffnet die Türen für strafbare Handlungen wie Korruption, Untreue, Bestechung oder Bestechlichkeit. Als Verantwortliche im Unternehmen sind Sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass gesetzliche Bestimmungen und unternehmensinterne Richtlinien eingehalten werden. Auf diesem Weg stehen wir Ihnen als Fachanwälte für Strafrecht und erfahrene Experten für Compliance zur Seite.
Der Verband der Schweizer Unternehmen hat 2002 den Swiss code of best practice for corporate governance erstellt. Der Code stellt eine privatrechtliche Sammlung von Richtlinien zur Leitung und Überwachung Schweizer Gesellschaften dar und empfiehlt ausserdem international anerkannte Standards für eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung. Der Code ist zwar kein bindendes Recht, aber zwingende Vorschriften für die ordnungsgemässe Leitung einer Gesellschaft, insbesondere für börsennotierte Unternehmen, sind im schweizerischen Aktienrecht und im Obligationenrecht verankert, darunter in Art. 716a ff. OR.
Zur Einhaltung gesetzlicher Compliance-Vorschriften und zu gesetzeskonformem Verhalten sind ausnahmslos alle Unternehmen verpflichtet. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 102 Strafgesetzbuch: „Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.“
Verletzen die Verantwortlichen im Unternehmen die Pflichten einer ordnungsgemässen Unternehmensleitung, können sie unter Umständen nach den Vorschriften des schweizerischen Strafgesetzbuchs bestraft werden (18. Titel, Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht; 19. Titel, Bestechung u.v.a.).
Mit einer umfassenden Compliance-Strategie helfen Ihnen die Rechtsanwälte und Steuerberater der Kanzlei Viehbacher, Antworten auf drängende Fragen zu finden:
Der praktische Aufbau eines Compliance-Systems ist nicht nur ein Thema für Konzernriesen. Auch der Mittelstand ist betroffen. Im Gegensatz zu grossen Unternehmen verfügen aber vor allem kleinere Mittelständler selten über Compliance-Experten im eigenen Hause. Zwei Gründe dafür sind fehlende juristische Mitarbeiter und Zeitnot. Als im Mittelstand erfahrene Kanzlei stehen wir Ihnen deshalb beratend zur Seite.
Angepasst an Ihre Unternehmensgrösse weisen wir Sie auf „wunde Punkte“ hin, die Ihr Unternehmen strafrechtlich angreifbar machen könnten. Nehmen Ihre Mitarbeiter etwa Geschenke an oder laden Geschäftspartner ein, scheint das zunächst harmlos zu sein. Dabei kann schon das alleine den Verdacht korrupter Handlungen hervorrufen.
Compliance muss vorbeugend erfolgen. Denn wenn die Mechanismen für rechtskonformes Handeln erst einmal versagt haben, wird es umso schwerer, die Ermittlungsbehörden von dem Verdacht einer Straftat – zum Beispiel einer Bestechung – wieder überzeugend abzubringen. Daher muss die Unternehmensführung alles tun, um unternehmenstypische Straftaten zu verhindern.
Richtlinien und Schulungen können helfen, Fehltritte zu vermeiden. Gemeinsam mit Ihnen gestalten wir Compliance-Leitlinien, die Ihre Mitarbeiter anleiten und in Zweifelsfällen Richtschnur sind. So werden in Ihrem Unternehmen Regeln und Grenzen eingehalten.
Zu den erforderlichen Aufsichtsmassnahmen gehört auch, dass Sie Aufsichtspersonen bestellen, sorgfältig auswählen und überwachen. Als Unternehmer sind Sie gefordert, in Ihrem Unternehmen den Compliance-Gedanken zu leben. Hierbei stehen wir Ihnen zuverlässig zur Seite – als Ihr rechtlicher Begleiter und Partner.
Ganz gleich, in welcher Branche Sie tätig sind, wir stellen uns auf Sie ein. Chemie, Lebensmittel, Pkw oder Maschinenbau sind nur einige Beispiele. In jedem individuellen Fall muss die Compliance zum Unternehmen passen und sitzen wie ein Massanzug. Dafür sind wir für Sie da.
Was wir als rechtliche Berater Ihnen in Sachen Compliance vermitteln, müssen Sie im Unternehmen kommunizieren und streuen. Wirksam lässt sich das nur schaffen, indem die Mitarbeiter sensibilisiert werden. Nachhaltige Schulung und Weiterbildung in Compliance sind die Stichworte.
Wenn Sie Hinweisgebersysteme in Ihrem Unternehmen installieren, decken Sie Probleme frühzeitig auf und werden nicht böse überrascht, wenn regelwidriges Verhalten auftritt. Als Spezialisten für Compliance etablieren wir für Sie Whistleblower-Hotlines und agieren als Ihr Ombudsman.
Wir sind für Sie da – als Schweizer Experten bei der Gestaltung Ihrer Compliance. Sie haben noch Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Die Informationen zur Compliance- und strafrechtlichen Präventionsberatung von Unternehmensvertretern und Aufsichtspersonen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir beraten Unternehmensvertreter und Aufsichtspersonen in diesem Bereich seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern und können Sie daher kompetent vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!
Das individuelle Arbeitsrecht beschreibt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern. Auch die Beratung von Führungskräften und Geschäftsführern gehört zu unserem Beratungsspektrum.
Zu folgenden Einzelthemen erhalten Sie von uns kompetente Beratung und Vertretung:
Die deutschen Vorschriften, die auf die Gestaltung des Arbeitsrechts in Deutschland Einfluss nehmen, finden sich verstreut in einer Vielzahl von Gesetzen. Dazu gehören neben den §§ 611 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Beispiel das Mindestlohngesetz, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, das Kündigungsschutzgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeldgesetz, ferner das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz. Speziell für den Arbeitsplatz gelten diverse Schutzgesetze: das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung oder die Bildschirmarbeitsverordnung.
Zusätzlich zu diesen und anderen Vorschriften wird das deutsche Arbeitsrecht stark von der Rechtsprechung geprägt. Unser Anliegen ist es daher, Ihnen als unseren Mandanten zu Ihrem gesetzlich verbrieften Recht zu verhelfen und dabei ständig die Rechtsprechung im Blick zu behalten.
Ein Arbeitsvertrag wird in der Regel vom Arbeitgeber formuliert. Auf die einzelnen Vertragsbestimmungen kann der Arbeitnehmer bei Abschluss des Vertrages jedoch meistens nur wenig Einfluss nehmen. In Deutschland unterliegen Arbeitsverträge daher der sogenannten AGB-Kontrolle. Kontrolliert wird, ob Vertragsbedingungen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) wirksam vereinbart werden konnten. Auf dem Prüfstand stehen etwa die Anzahl der Urlaubstage nach dem Bundesurlaubsgesetz, die Arbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz, der Umgang mit Behinderungen und Krankheiten, der Mutterschutz und die Elternzeit sowie Überstunden und Kündigungsfristen.
Sie als Arbeitnehmer oder auch als Arbeitgeber können hier von Anfang an die Weichen richtig stellen, indem Sie den Arbeitsvertrag vom Experten für Arbeitsrecht überprüfen lassen.
Wichtige Punkte des Arbeitsvertrages sollten überprüft werden.
Besonders die Aufgabenbeschreibung und der Arbeitsort sollten den mündlichen Vereinbarungen entsprechen. Denn diese Aspekte unterliegen grundsätzlich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Gewerbeordnung.
Eine Überprüfung hilft auch, ungünstige Klauseln aufzuspüren. Regelmäßig haben viele Klauseln in Arbeitsverträgen rechtlich keinen Bestand. Gehen Sie daher auf Nummer sicher und nehmen Sie rechtzeitig kompetente Beratung in Anspruch. Unsere Rechtsanwälte kennen die einschlägigen Normen und beraten Sie zu allen Aspekten Ihres Arbeitsvertrages: Von A wie der Abmahnung bis Z wie Zwangsversetzung.
Für Unternehmen ist es zunehmend selbstverständlich, dass ihre Mitarbeiter sich über ihre Aufgaben aus dem Arbeitsvertrag hinaus für das Unternehmen engagieren und dem Arbeitgeber ihre Daten oder Persönlichkeitsrechte beispielsweise bei Werbemaßnahmen zur Verfügung stellen. Schwierig wird es erst dann, wenn Sie als Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheiden und Ihre persönlichen Daten wieder schützen möchten.
Sprechen Sie uns an: Unsere Kanzlei berät Sie zu den Besonderheiten zur Einwilligung und zum deutschen Datenschutz.
Die Erwartungen der Arbeitgeber an die Erreichbarkeit der Mitarbeiter haben in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Mit der Entwicklung der Technik ist dies in vielen Unternehmen selbstverständlich geworden. Dabei sind auch bei der Nutzung der modernen Technik arbeitsrechtliche Vorschriften einzuhalten. So ist in § 5 Arbeitszeitgesetz festgelegt, dass Arbeitnehmer nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit eine Unterbrechung von elf Stunden haben müssen. In dieser Zeit dürfen Arbeitnehmer auch keine Emails oder Kurznachrichten lesen müssen.
Sie sind ein Dauerbrenner für Angestellte: Die Überstunden. Viele deutsche Unternehmen haben Betriebsvereinbarungen, um den Umgang mit Mehrarbeit zu regeln. Auch in den Arbeitsverträgen sind Regelungen zur Mehrarbeit enthalten. Es ist allerdings ein Trugschluss, anzunehmen, dass der Arbeitnehmer sich lediglich die Stunden aufschreiben muss, um sie irgendwann ausgleichen zu können. Unsere Rechtsanwälte erklären Ihnen, wie die konkrete Anweisung der Überstunden für beide Vertragsparteien verlässlich zu gestalten ist.
Sie möchten aus dem Unternehmen ausscheiden? Der Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt? Wir haben für jede Situation den richtigen Anwalt für Sie. Das Team aus Rechtsanwälten mit der Spezialisierung im Arbeitsrecht überprüft die Ausstiegslage und berät Sie, wann ein Kündigungsschutzverfahren nach dem Kündigungsschutzgesetz sinnvoll ist oder welches Beendigungsszenario für Sie – auch steuerlich – sinnvoll ist.
Für Geschäftsführer eines Unternehmens gelten regelmäßig andere Regelungen als für Angestellte. Daher ist zunächst zu analysieren, welche Art eines Vertrages ein Geschäftsführer hat und ob dieser Vertrag den tatsächlichen Begebenheiten entspricht. Ist der Geschäftsführer nämlich als ein Organ der Gesellschaft tätig, so unterliegt sein Vertag den Regelungen über Dienstverträge nach §§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dienstverträge haben also gesellschaftsrechtliche Implikationen, da die Eingliederung der Geschäftsführer in die Unternehmen abhängig ist von der Gesellschaftsform – und ebenso die Beendigung der Zusammenarbeit.
Wie für Geschäftsführer gelten Sonderregelungen für Mitglieder eines Vorstandes oder Aufsichtsrates, den so genannten Organen einer Gesellschaft. Unsere Rechtsanwälte haben die notwendige Erfahrung, Sie bereits beim Abschluss Ihres Vertrages zu beraten und stehen Ihnen beim Ausstieg zur Seite. Wir haben die besonderen Erfordernisse an Ihre Position im Blick und kennen uns aus mit Regelungen zu Wettbewerbsverboten oder Haftungsfragen.
Wenn Sie als Mitarbeiter oder als Mitarbeiterin für einen befristeten Zeitraum im Ausland tätig werden, unterstützen wir Sie bei allen vor Ort notwendigen behördlichen Genehmigungen, Aufenthaltstiteln und natürlich bei der Prüfung und Gestaltung Ihres Entsendungsvertrages. Lesen Sie mehr zum Thema Entsendung hier.
Wir sind für Sie da – als Experten im Arbeitsrecht. Nehmen Sie Kontakt auf!
Das individuelle Arbeitsrecht regelt die Rechte und Pflichten im Verhältnis von Arbeitgeber und Angestellten. Wir beraten auf diesem Gebiet umfassend – auch und insbesondere Führungskräfte und Geschäftsführer in Österreich.
Zu folgenden Einzelthemen erhalten Sie von uns kompetente Beratung und Vertretung:
Das österreichische Arbeitsrecht ist die Gesamtheit aller teils privatrechtlichen, teils öffentlich-rechtlichen Normen, die die Rechte und Pflichten im Verhältnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber regeln. Es besteht aus verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und wird durch sogenannte Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Einzelvereinbarungen ergänzt. Grundsätzlich liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht beim Bund; eine Ausnahme bilden lediglich Dienstrechte der Landes- und Gemeindebeamten sowie das Landarbeiterrecht. Ein weiteres Instrument zur Regelung arbeitsrechtlicher Verhältnisse ist der Kollektivvertrag, der meist branchenspezifisch zwischen vertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen wird. Der Bund kann Kollektivverträge mittels Verordnung zu Satzungen erklären. Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge sind weitere Rechtsquellen des Arbeitsrechts in Österreich.
In den meisten Fällen gibt der Arbeitgeber den individuellen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer vor. Dabei ist er jedoch gesetzlichen Bestimmungen unterworfen, etwa in Bezug auf Urlaubs- oder Arbeitszeiten, Mutterschutz, Kündigungsfristen oder Überstunden. Auf dieser Grundlage sind die einzelvertraglichen Regelungen gerichtlich überprüfbar. Zuständig für alle arbeitsrechtlichen Fragen sind in erster Instanz die Landesgerichte. Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber schon vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung sicher sein möchten, überprüfen unsere Experten für Arbeitsrecht gern sämtliche Verträge. Wichtige Punkte dabei sind die Aufgabenbeschreibung und der Arbeitsort, Urlaub, Arbeitszeit, Karenz und gegebenenfalls ungünstige Klauseln.
Immer mehr Unternehmen setzen als selbstverständlich voraus, dass ihre Mitarbeiter über ihre arbeitsvertraglichen Aufgaben hinaus ihre Daten oder Persönlichkeitsrechte beispielsweise bei Werbemaßnahmen zur Verfügung stellen. Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, können sich hieraus Schwierigkeiten ergeben – schließlich möchte kaum jemand seine Daten auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Unternehmen überlassen. Unsere Kanzlei berät daher zu den Besonderheiten der Einwilligung und Lösungsmöglichkeiten im Fall eines Ausscheidens.
Die fortgeschrittene Mobilfunktechnologie hat die Maßstäbe der Erreichbarkeit in den letzten Jahren deutlich verschoben. Daher hat der Gesetzgeber im Arbeitszeitgesetz bestimmt, dass die Erreichbarkeit eines Arbeitnehmers genau geregelt werden muss, wenn der Arbeitgeber ein Mobiltelefon oder ein Laptop zur Verfügung stellt. Die so vereinbarte Zeit der Erreichbarkeit muss als Arbeitszeit gewertet und entlohnt werden, wenn und insoweit tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden. Insgesamt darf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden am Tag jedoch nicht überschritten werden.
Als Überstunden gilt in Österreich alles, was über die gesetzliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche oder acht Stunden am Tag hinausgeht. Grundsätzlich werden Überstunden in Geld bezahlt, wobei ein Zuschlag von mindestens 50 Prozent vorgeschrieben ist; ein Ausgleich in Freizeit erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung – auch hier ist jede Überstunde jedoch mit 1,5 Stunden Freizeit zu vergelten. Unsere Rechtsanwälte beraten zur günstigsten Lösung sowie zur sichersten vertraglichen Regelung.
Ein Arbeitsverhältnis kann in Österreich auf drei Arten beendet werden: Durch Kündigung seitens des Arbeitgebers oder auch des Arbeitnehmers, bei der eine Frist einzuhalten, jedoch keine Begründung erforderlich ist, durch vorzeitige einseitige Auflösung, die fristlos erfolgt und einer Begründung gemäß dem Angestelltengesetz bzw. der Gewerbeordnung bedarf, und durch die ebenfalls fristlose einvernehmliche Beendigung. Wie im Einzelfall – auch unter steuerlichen Gesichtspunkten – am besten vorzugehen ist – dazu beraten wir Sie als Arbeitnehmer und Arbeitgeber umfassend und kompetent.
Besondere Regelungen gelten für den Geschäftsführervertrag. So ist im Einzelfall etwa zu klären, ob der Geschäftsführer als Arbeitnehmer gilt oder nicht – nur dann sind nämlich die Bestimmungen des Angestelltengesetzes auf ihn anwendbar. Auch ist zu beachten, dass die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit für Geschäftsführer nicht gelten. Weiters kann die Vereinbarung des Gehalts flexibel und mittels verschiedener Bestandteile vereinbart werden, etwa über Bonuszahlungen, erfolgsabhängige Prämien oder auch Sachbezüge wie Dienstwagen, Optionen, private Krankenversicherung oder Leistungen für Familienangehörige. Ebenfalls sind Wettbewerbsverbote, verpflichtende Organfunktionen und besondere Regelungen zum Ausscheiden aus dem Unternehmen zu beachten.
Auch für Mitglieder eines Vorstandes oder Aufsichtsrates, den so genannten Organen einer Gesellschaft, gelten besondere Bestimmungen. Unsere Rechtsanwälte verfügen über die Expertise und Erfahrung, sowohl beim Abschluss eines Vertrages als auch bei dessen Beendigung umfassend zu beraten und die besonderen Erfordernisse einer Position als Unternehmensorgan zu berücksichtigen.
Entsendet ein Unternehmen Mitarbeiter für einen befristeten Zeitraum ins Ausland, werden behördliche Genehmigungen, Aufenthaltstitel und besondere Entsendungsverträge notwendig. In all diesen Fragen beraten wir umfassend. Mehr zum Thema Entsendung finden Sie hier.
Arbeitsrecht gehört zu unseren Kerngebieten. Nutzen Sie unsere Erfahrung und Fachkenntnis und nehmen Sie Kontakt auf!
... regelt die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Jedoch beschränkt sich das individuelle Arbeitsrecht nicht nur auf diese Beziehung. Auch Führungskräfte und Geschäftsführer werden aufgrund eines individuellen Arbeitsvertrages tätig. Das individuelle Arbeitsrecht kann daher auch als „Arbeitsrecht für Arbeitnehmer“ bezeichnet werden. Neben Arbeitern und Angestellten profitieren auch Führungskräfte und Geschäftsführer von unserer Expertise als Anwälte für Arbeitsrecht.
Im Fürstentum Liechtenstein ist das Arbeitsrecht in § 1173a Art. 1ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) umfassend geregelt. Jedoch nehmen auch Vorschriften ausserhalb des ABGB Einfluss auf arbeitsvertragliche Regelungen und deren Gestaltung. Zu denken ist hier vor allem an das Gleichstellungsgesetz (GLG).
Daneben darf nicht vergessen werden, dass das Fürstentum Liechtenstein das schweizerische Arbeitsrecht als Rezeptionsvorlage verwendet hat. Mithin sind auch schweizerische Regelungen, soweit diese das Arbeitsrecht betreffen, im Fürstentum Liechtenstein zumindest beachtlich. Aus der Herkunft des Arbeitsrechts im Fürstentum ergibt sich ferner die Notwendigkeit, dass neben der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung des Fürstlichen Landgerichts auch die schweizerische Rechtsprechung zum Arbeitsrecht das individuelle Arbeitsrecht prägt. Unser Anliegen ist es, Ihnen als unserem Mandanten zu Ihrem Recht zu verhelfen. Unsere Kanzleistandorte in fünf Staaten, unter anderem der Schweiz, gewährleisten, dass wir die Rechtsprechung zum Arbeitsrecht beständig präsent haben und bestmöglich vertreten können.
Arbeitsverträge werden in aller Regel vom Arbeitgeber vorformuliert. Als Arbeitnehmer ist es nur schwer möglich, auf die einzelnen Vertragsbestimmungen relevanten Einfluss zu nehmen. Aus diesem Grund unterliegen auch Arbeitsverträge der sogenannten AGB-Kontrolle. Dabei wird geprüft, ob die Vertragsbedingungen wirksam vereinbart werden konnten.
Regelmässig wird in Arbeitsverträgen mit einer sogenannten salvatorischen Klausel vereinbart, dass bei Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln des Vertrages nicht der gesamte Vertrag unwirksam wird. Dieses Vorgehen kann dazu führen, dass der geschlossene Arbeitsvertrag gültig ist - allerdings mit einem ganz anderen Inhalt, als verhandelt und vereinbart. Vermeiden Sie den für beide Seiten unnötigen Unmut. Als Arbeitgeber wie auch als Arbeitnehmer können Sie von Anfang an Missverständnisse und Streitigkeiten vermeiden, indem Sie den Arbeitsvertrag von einem Experten prüfen lassen. Wir beraten und prüfen Ihren Arbeitsvertrag kompetent.
Bereits mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages offenbaren Sie Ihrem Arbeitgeber viele persönliche Daten. Ändern sich im laufenden Arbeitsverhältnis Ihre Daten, beispielsweise der Wohnort oder der Familienstand, wird Ihr Arbeitgeber als einer der ersten hierüber informiert. Daneben ist zu beobachten, dass Unternehmen zunehmend erwarten, dass sich ihre Mitarbeiter auch ausserhalb der vertraglichen Regelungen für das Unternehmen engagieren und beispielsweise für Werbemassnahmen zur Verfügung stehen.
Im Rahmen des laufenden Arbeitsverhältnisses wird diese Thematik kaum relevant. Scheiden Sie jedoch aus dem Unternehmen aus, so kann der Schutz Ihrer persönlichen Daten schwierig und problematisch werden. Das Datenschutzgesetz (DSG) regelt zwar den Umgang mit persönlichen Daten, jedoch sind deren Vorschriften kaum bekannt.
Mit unserer Expertise im Arbeitsrecht für Arbeitnehmer beraten wir Sie zu den Besonderheiten bezüglich der Einwilligung zum Gebrauch Ihrer Daten.
Gerade die Arbeitszeit ist in höchstem Masse anfällig für Streitereien zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dies zum einen im Hinblick auf die technische Entwicklung, sei es mittels Internet, Smartphones oder anderer technischer Hilfsmittel. Zum anderen ist die Thematik der Überstunden regelmässig Auslöser für Streitigkeiten.
Mit der fortlaufenden technischen Entwicklung hat die Erwartung der Arbeitgeber an eine beständige Erreichbarkeit Ihrer Arbeitnehmer zugenommen. Hierbei wird jedoch oftmals verkannt, dass selbst bei Nutzung der modernen Hilfsmittel die vertraglichen Regelungen zur Arbeitszeit zu respektieren sind.
Auch Überstunden sind ein beständiges Streitthema. Zwar sollte der Umgang mit Mehrarbeit bereits im Arbeitsvertrag geregelt sein, doch Regelungslücken sind keine Seltenheit. Neben der gesetzlichen Regelung in § 1173a Art. 6 ABGB können auch noch die Regelungen der verschiedenen Gesamtarbeitsverträge hier relevant werden. Unsere Rechtsanwälte erklären Ihnen, wie der Umgang mit Mehrarbeit verlässlich zu gestalten ist. Schliesslich kennen wir das Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und das Arbeitsrecht für Arbeitgeber.
Unabhängig davon, ob Sie das bestehende Arbeitsverhältnis kündigen wollen oder die Kündigung von Seiten des Arbeitgebers erfolgt, in jedem Fall sind viele Details zu beachten. Unser Team, Rechtsanwälte mit langjähriger Erfahrung im Arbeitsrecht, prüft Ihre Situation und berät Sie zu Ihren Handlungsalternativen. Schon aus Kostengründen versuchen wir Ihre Rechte zunächst aussergerichtlich durchzusetzen. Jedoch vertreten wir Sie auch gerne in gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren. Immer mit dem Ziel, Ihnen das bestmögliche Beendigungsszenario zu ermöglichen.
Kapitalgesellschaften haben eine eigene Rechtspersönlichkeit. Jedoch benötigen diese Organe, um im Rechtsverkehr handeln zu können. Als Organ, unabhängig ob Sie als Geschäftsführer, Vorstand, Verwaltungsrat, etc. gehandelt haben, ist zunächst zu analysieren, ob Ihr Vertrag einen Arbeitsvertrag oder einen anderen Vertragstypus darstellt. Diese Analyse und Differenzierung ist deshalb so unumgänglich, da die verschiedenen Vertragstypen andere gesellschaftsrechtliche Implikationen und Rechtsfolgen nach sich ziehen.
Unsere Rechtsanwälte sind erfahren im Arbeits- wie auch im Wirtschaftsrecht. Aus diesem Grund gelingt es uns, Sie bereits beim Vertragsabschluss und schliesslich bei der Vertragsbeendigung fachkundig und umfassend zu beraten. Dabei sind uns die Implikationen, die mit Ihrer verantwortungsvollen Position verbunden, wohl bekannt. Konkurrenzklauseln, Haftungsfragen und gegebenenfalls auch Wettbewerbsverbote – wir stehen Ihnen zur Seite!
Die Grösse Liechtensteins bedingt es, dass eine Tätigkeit im nahen Ausland regelmässig eine Option ist. Werden Sie als Mitarbeiter/in für einen befristeten Zeitraum im Ausland tätig, unterstützen wir Sie zur Erlangung aller notweniger behördlicher Genehmigungen und Aufenthaltstiteln. Unsere Kanzleistandorte in fünf Ländern gewährleistet immer ein fachkundiges und effizientes Vorgehen. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Gestaltung und Prüfung Ihres Entsendevertrages. Arbeitgeber lesen hier weitere interessante Informationen zum Thema "Entsendung von Mitarbeitern".
Sie benötigen Beratung und Vertretung in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit? Unsere liechtensteinischen Experten für Arbeitsrecht freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme!
Das individuelle Arbeitsrecht beschreibt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern. Auch die Beratung von Führungskräften und Geschäftsführern gehört zu unserem Beratungsspektrum.
Zu folgenden Einzelthemen erhalten Sie von uns kompetente Beratung und Vertretung:
Die Vorschriften, die auf die Gestaltung des Arbeitsrechts in der Schweiz Einfluss nehmen, finden sich verstreut in einer Vielzahl von Gesetzen. Dazu gehören neben dem zehnten Titel des schweizerischen Obligationenrechts (Art. 319 ff. OR) zum Beispiel das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG), das Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (auch Mitwirkungsgesetz), das Ausländergesetz hinsichtlich der Regelung der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, die Vorschriften über die Normal- und Gesamtarbeitsverträge, die Bundesgesetze über die berufliche Vorsorge und die obligatorische Unfallversicherung. Aspekte der Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern werden auch im Datenschutzgesetz und in den Betriebsverordnungen geregelt.
Zusätzlich zu diesen und anderen Vorschriften wird das schweizerische Arbeitsrecht stark von der Rechtsprechung geprägt. Unser Anliegen ist es daher, Ihnen als unseren Mandanten zu Ihrem gesetzlich verbrieften Recht zu verhelfen und dabei ständig die Rechtsprechung im Blick zu behalten.
Ein Arbeitsvertrag wird in der Regel vom Arbeitgeber formuliert. Auf die einzelnen Vertragsbestimmungen kann der Arbeitnehmer bei Abschluss des Vertrages jedoch meistens nur wenig Einfluss nehmen. In der Schweiz ist die Gestaltung eines Arbeitsvertrags im Vergleich zu anderen Ländern weitgehend der Dispositionsbefugnis der Parteien überlassen. Nur die Urlaubstage, die Kündigungsfrist und wenige andere Vertragselemente werden gesetzlich vorgeschrieben. Eine Ausnahme dazu stellen die Normal- und Gesamtverträge für bestimmte Brachen dar. In solchen reglementierten Branchen sind strengere Rahmenbedingungen einzuhalten, darunter, in manchen Fällen, einen gesetzlichen Mindestlohn.
Sie als Arbeitnehmer oder auch als Arbeitgeber können hier von Anfang an die Weichen richtig stellen, indem Sie den Arbeitsvertrag vom Experten für Arbeitsrecht überprüfen lassen.
Wichtige Punkte des Arbeitsvertrages sollten überprüft werden.
Besonders die Aufgabenbeschreibung und der Arbeitsort sollten den mündlichen Vereinbarungen entsprechen. Denn diese Aspekte unterliegen grundsätzlich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach Art. 321d des Obligationenrechts.
Eine Überprüfung hilft auch, ungünstige Klauseln aufzuspüren. Regelmässig haben viele Klauseln in Arbeitsverträgen rechtlich keinen Bestand. Gehen Sie daher auf Nummer sicher und nehmen Sie rechtzeitig kompetente Beratung in Anspruch. Unsere Rechtsanwälte kennen die einschlägigen Normen und beraten Sie zu allen Aspekten Ihres Arbeitsvertrages: Von A wie der Abmahnung bis Z wie Zwangsversetzung.
Für Unternehmen ist es zunehmend selbstverständlich, dass ihre Mitarbeiter sich über ihre Aufgaben aus dem Arbeitsvertrag hinaus für das Unternehmen engagieren und dem Arbeitgeber ihre Daten oder Persönlichkeitsrechte beispielsweise bei Werbemassnahmen zur Verfügung stellen. Schwierig wird es erst dann, wenn Sie als Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheiden und Ihre persönlichen Daten wieder schützen möchten.
Sprechen Sie uns an: Unsere Kanzlei berät Sie zu den Besonderheiten zur Einwilligung und zum schweizerischen Datenschutzgesetz.
Die Erwartungen der Arbeitgeber an die Erreichbarkeit der Mitarbeiter haben in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Mit der Entwicklung der Technik ist dies in vielen Unternehmen selbstverständlich geworden. Dabei sind auch bei der Nutzung der modernen Technik arbeitsrechtliche Vorschriften einzuhalten. So ist in Art. 15a Arbeitsgesetz (ArG) festgelegt, dass Arbeitnehmer nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit eine Unterbrechung von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden haben müssen. In dieser Zeit dürfen Arbeitnehmer auch keine Emails oder Kurznachrichten lesen müssen.
Sie sind ein Dauerbrenner für Angestellte: Die Überstunden. Viele Unternehmen in der Schweiz haben Betriebsvereinbarungen, um den Umgang mit Mehrarbeit zu regeln. Auch in den Arbeitsverträgen sind Regelungen zur Mehrarbeit enthalten. Es ist allerdings ein Trugschluss, anzunehmen, dass der Arbeitnehmer sich lediglich die Stunden aufschreiben muss, um sie irgendwann ausgleichen zu können. Unsere Rechtsanwälte erklären Ihnen, wie die konkrete Anweisung der Überstunden für beide Vertragsparteien verlässlich zu gestalten ist.
Sie möchten aus dem Unternehmen ausscheiden? Der Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt? Wir haben für jede Situation den richtigen Anwalt für Sie. Das Team aus Rechtsanwälten mit der Spezialisierung im Arbeitsrecht überprüft die Ausstiegslage und berät Sie, wann ein Kündigungsschutzverfahren nach dem Kündigungsschutzgesetz sinnvoll ist oder welches Beendigungsszenario für Sie – auch steuerlich – sinnvoll ist.
Für Geschäftsführer eines Unternehmens gelten regelmässig andere Regelungen als für Angestellte. Daher ist zunächst zu analysieren, welche Art eines Vertrages ein Geschäftsführer hat und ob dieser Vertrag den tatsächlichen Begebenheiten entspricht. Ist der Geschäftsführer nämlich als ein Organ der Gesellschaft tätig, so unterliegt sein Vertag den Regelungen des Gesellschaftsrechts, da die Eingliederung der Geschäftsführer in die Unternehmen abhängig von der Gesellschaftsform ist – und ebenso die Beendigung der Zusammenarbeit.
Wie für Geschäftsführer gelten Sonderregelungen für Mitglieder eines Verwaltungsrats, die so genannten Organe einer Gesellschaft. Unsere Rechtsanwälte haben die notwendige Erfahrung, Sie bereits beim Abschluss Ihres Vertrages zu beraten und stehen Ihnen beim Ausstieg zur Seite. Wir haben die besonderen Erfordernisse an Ihre Position im Blick und kennen uns aus mit Regelungen zu Wettbewerbsverboten oder Haftungsfragen.
Wenn Sie als Mitarbeiter oder als Mitarbeiterin für einen befristeten Zeitraum im Ausland tätig werden, unterstützen wir Sie bei allen vor Ort notwendigen behördlichen Genehmigungen, Arbeitsbewilligungen und natürlich bei der Prüfung und Gestaltung Ihres Entsendungsvertrages. Lesen Sie mehr zum Thema Entsendung hier.
Wir sind für Sie da – als Schweizer Experten im Arbeitsrecht. Nehmen Sie Kontakt auf!
Die Informationen zum Arbeitsrecht inkl. behördlicher Arbeitsbewilligungen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir beraten unsere Mandanten seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern im Arbeitsrecht und können Sie daher kompetent vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!
Die Kanzlei VIEHBACHER sorgt für die umfassende Absicherung aller gewerblichen Schutzrechte. Dazu gehören insbesondere das Markenrecht, das Designrecht und die Patentvalidierung.
Damit aus Ideen Erfindungen werden können oder Baupläne für Maschinen oder Bauwerke, bedarf es oft vieler Jahre Arbeit und hoher finanzieller Investitionen. Umso wichtiger ist für Unternehmen der gewerbliche Rechtsschutz, oft mit dem englischen Begriff Intellectual Property bezeichnet. Er schützt das geistige Eigentum des Unternehmens und entsteht durch die Eintragung der jeweiligen Schutzrechte in ein Register. Zu den gewerblichen Schutzrechten gehören Marken, Design- und Geschmackmuster sowie Patente, die auf Software oder technische und medizinische Erfindungen erteilt werden können.
VIEHBACHER berät Unternehmen dabei, die passenden Schutzrechte eintragen zu lassen, um das unternehmerische Know-how im In- und Ausland wirkungsvoll zu schützen. Wir prüfen die Eintragungsfähigkeit von Schutzrechten und sorgen dafür, dass Ihnen bei der Eintragung kein Wettbewerber zuvorkommt.
Die weitsichtige Vorsorge ist aber nur der erste Baustein einer nachhaltigen Schutzrechtsstrategie. Der zweite Baustein ist die lückenlose Kontrolle und stetige Anpassung des unternehmerischen Schutzrechtsportfolios. Der dritte Baustein ist die schlagkräftige Abwehr von Schutzrechtsverletzungen. Kommt es zu einer Rechtsverletzung, wird bei VIEHBACHER dafür gesorgt, dass diese schnell und nachhaltig unterbunden wird. Wir sprechen Abmahnungen aus, schalten die Wettbewerbsbehörden ein, nehmen Rechtsverletzer vor Gericht in Anspruch oder erwirken in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden effektive Beschlagnahmen. Das Kanzleinetzwerk mit Standorten in Deutschland, Österreich, Liechtenstein, in der Schweiz und in Italien ermöglicht es uns, gegen Schutzrechtsverletzungen auch grenzüberschreitend vorzugehen.
Neben den gewerblichen Schutzrechten, welche erst dadurch entstehen, dass sie in ein Register eingetragen werden, sichert das Urheberrecht auch ohne Eintragung das geistige Eigentum. Das Urheberrecht entsteht an Werken der Musik, Fotografie oder darstellenden Kunst zunächst alleine durch den schöpferischen Akt der Herstellung.
Die praktische und rechtliche Herausforderung besteht jedoch darin, es vor Verletzungen zu schützen und insbesondere seine wirtschaftliche Verwertung umfassend zu regeln. Daher entwickelt die Kanzlei VIEHBACHER im Mandantenauftrag umfassende Wertschöpfungsstrategien. So ist sichergestellt, dass über Nutzungsrechte und Lizenzen Gewinn erzielt wird und unberechtigten Nutzungen der Riegel vorgeschoben wird. Dass dabei immer auch für die steueroptimale Strukturierung der Einnahmen gesorgt, ist Bestandteil der Beratungsdienstleistung.
Zum Schutz Ihrer gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte steht Ihnen immer ein Anwalt für Gewerblichen Rechtsschutz zur Verfügung – an den Standorten in München, Wien, Zürich, Brixen oder Triesen. Auf diese Weise haben Sie einen Ansprechpartner, egal in welchem der fünf Länder – Deutschland, Österreich, Schweiz, Italien oder Liechtenstein – Sie Rechte eintragen oder gegen Rechtsverletzungen vorgehen möchten.
Die Anwälte für strategischen Schutz und der Durchsetzung Ihrer Eigentumsrechte sind gerne für Sie da. Schützen Sie Ihre Ideen – nehmen Sie Kontakt auf.
Als Kanzlei mit langjähriger Erfahrung im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht sehen wir unsere Aufgabe darin, Unternehmen und Einzelpersonen bestmögliche Beratung und Verteidigung im Strafverfahren zu geben. Zudem unterstützen wir international als Anwalt für Strafrecht Unternehmen darin, für Prävention zu sorgen. Denn wirkungsvolle Compliance im Unternehmen trägt erheblich dazu bei, dass es gar nicht erst zu Ermittlungen wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten kommt.
Die Kanzlei VIEHBACHER steht Ihnen an allen Standorten mit einem Anwalt für Strafrecht zur Seite: in Deutschland (München), in Österreich (Wien), in der Schweiz (Zürich), in Liechtenstein (Triesen) oder Italien (Brixen). Wenn nötig, arbeiten die Anwälte länderübergreifend Hand in Hand für Sie. Somit sind Sie auch bei komplexen internationalen Strafmandaten bei uns immer in guten Händen.
Als Ansprechpartner von Geschäftsführern, Führungskräften und Mitgliedern der Aufsichtsgremien beraten die Rechtsanwälte vorbeugend und in allen Belangen der Compliance. Oft ist es ein behördliches Verfahren, welches den Anstoß gibt, künftigen Rechtsverstößen systematisch vorzubeugen. Dann steht die Kanzlei VIEHBACHER Unternehmen zur Seite, um ein unternehmensinternes Compliance-System aufzubauen oder ein bestehendes System als externer Ombudsmann oder als Berater zu verstärken. Weitere Informationen zum Thema Compliance- und strafrechtliche Präventionsberatung erhalten Sie hier.
Strafbare Handlungen können auch zu Sanktionen gegen das Unternehmen selber führen. Zwar kennt nicht jedes Land ein Unternehmensstrafrecht beziehungsweise eine Strafbarkeit der juristischen Person des Unternehmens. Doch auch in diesem Fall, das gilt etwa für Deutschland, wird das Unternehmen sanktioniert, zum Beispiel durch Bußgelder oder durch die Abschöpfung der aus der Straftat erlangten Gewinne.
Unabhängig von einer konkreten Unternehmensstrafbarkeit müssen Unternehmen mit weiteren Konsequenzen rechnen: Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Geschädigten, Umsatzeinbußen aufgrund von Reputationsschäden, Ausschlüsse von Bieterlisten in Vergabeverfahren oder Steuernachzahlungen.
In allen Fällen ist eine kundige und effektive Beratung und Verteidigung des Unternehmens unerlässlich. Weitere Informationen zur Verteidigung in Unternehmensstrafsachen lesen Sie hier.
Geschäftsführer, Manager, Aufsichtsräte und Privatpersonen verteidigen wir als Fachanwalt für Strafrecht und als Spezialisten für Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafsachen. Dazu zählen insbesondere folgende Delikte:
Die international tätigen Strafverteidiger entwickeln die für Sie richtige Verteidigungsstrategie und übernehmen selbstverständlich auch die Vertretung vor Gericht. In Notfällen wird Sofort-Beratung rund um die Uhr gewährleistet.
Überlassen Sie Ihre Sicherheit nicht dem Zufall. Nehmen Sie Kontakt auf und fragen Sie nach einem Rechtsanwalt für Strafrecht.
Die Entsendung von einem Mitarbeiter ins Ausland wird in der global orientierten Welt und einer Orientierung in Exportmärkte immer bedeutender. Wenn Sie für Ihre Beschäftigten Aufgaben im Ausland haben, helfen wir Ihnen bei der Umsetzung Ihrer Pläne. Von der Auswahl der Mitarbeiter und der Vorbereitung des Auslandsaufenthaltes bis hin zur Rückkehr finden Sie in einem Anwalt für Arbeitsrecht und Steuerberater der Kanzlei Viehbacher Ihren verlässlichen Ansprechpartner.
Land/Franken | 52 000 | 65 000 | 70 000 | 104 000 | 130 000 | 156 000 |
Schweiz | 12,23% | 12,82% | 13,22% | 13,71% | 13,99% | 14,29% |
Liechtenstein | 13,38% | 13,50% | 13,58% | 13,67% | 13,70% | 13,57% |
Deutschland | 19,33% | 17,88% | 16,71% | 12,65% | 10,12% | 8,44% |
Österreich | 23,16% | 21,16% | 19,80% | 15,23% | 12,49% | 10,67% |
Lohnnebenkosten auf Arbeitnehmerseite
Land/Franken | 52 000 | 65 000 | 70 000 | 104 000 | 130 000 | 156 000 |
Schweiz | 10,89% | 11,48% | 11,88% | 12,37% | 12,67% | 13,06% |
Liechtenstein | 11,13% | 11,38% | 11,54% | 11,74% | 11,85% | 11,85% |
Deutschland | 19,33% | 17,80% | 16,71% | 12,65% | 10,12% | 8,44% |
Österreich | 18,07% | 18,07% | 15,26% | 11,45% | 9,16% | 7,63% |
Der Begriff einer Entsendung ist schnell gewählt, wenn es um den Aufbau oder die Professionalisierung von geschäftlichen Aktivitäten im Ausland geht. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater besprechen mit Ihnen detailliert Ihr Vorhaben und Ihre Intentionen und beraten Sie. Das gilt für alle Varianten: die Versetzung, Abordnung oder die Delegation eines Mitarbeiters.
Eine Entsendung mit all ihren Implikationen liegt vor, wenn ein Mitarbeiter für einen befristeten Zeitraum an einem ausländischen Standort Ihres Unternehmsens tätig wird. Der Beschäftigte unterliegt dabei weiterhin Ihren Weisungen als Arbeitgeber. Im internationalen Geschäftsverkehr spricht man von einem „Expatriate“.
Ihr persönlicher Rechtsanwalt bewertet die Besonderheiten in Ihrem Unternehmen und für den Arbeitnehmer, der im Ausland tätig werden soll. Ihr Anwalt wird Ihnen sagen, welches Arbeitsvertragsmodell für Ihre konkrete Situation die passende ist. Das kann ein einziger ganz neuer Vertrag sein, bloße Zusatzvereinbarungen oder ein zweiter Arbeitsvertrag. Wir beleuchten Ihre Situation und finden die für Sie richtige Lösung. Wir kennen uns aus – und lassen Sie an unserer Erfahrung teilhaben.
Unsere Kanzlei ist nicht nur auf das Arbeitsrecht spezialisiert, das bei einer Entsendung der Mitarbeiter ins Ausland eine wesentliche Rolle spielt. Ebenso bedeutend sind allerdings sozialrechtliche Aspekte, Datenschutz und das Steuerrecht – Kernkompetenzen in unserer Kanzlei. Unsere Anwälte und Steuerberater arbeiten fach- und standortübergreifend zusammen. Ihr Anwalt oder Ihr Team aus Anwälten berät Sie zu allen relevanten Rechtsfragen. Für Ihren Erfolg.
Aufgrund unserer eigenen Büros in Deutschland, Österreich, Liechtenstein, Schweiz und Italien sind unsere Rechtsanwälte und Steuerberater für Sie die richtigen Ansprechpartner für Entsendungen aus oder in diese Länder.
Hat Ihr Mitarbeiter Familie, so beraten unsere Anwälte Sie zu den Besonderheiten eines Familiennachzugs bei der Entsendung. In unseren Büros in Deutschland, Österreich, Liechtenstein, der Schweiz und Italien wissen unsere Rechtsanwälte um Einreise- und Aufenthaltsregelungen, Arbeitserlaubnisse für Angehörige des Expatriates und natürlich die steuer- und sozialrechtlichen Besonderheiten – auch im Ausland.
Existiert in dem entsendenden Unternehmen ein Betriebsrat, wie z.B. in Deutschland möglich, oder eine andere Arbeitnehmervertretung, so kann die gesetzliche Pflicht bestehen, diese an der Entscheidung über die Entsendung zu beteiligten. Unsere Anwälte beraten Sie zu diesen Fragen – hinsichtlich des entsendenden und des aufnehmenden Standortes.
Der ins Ausland entsendete Mitarbeiter gliedert sich in der Regel für einige Jahre in den ausländischen Standort Ihres Unternehmens ein. Für den Expatriate ist es daher ebenso wichtig wie für Sie, mit Unterstützung unserer Rechtsanwälte und Steuerberater einen Laufbahnplan zu entwickeln, in dem die Rückkehr ins Heimatunternehmen frühzeitig geregelt wird. Die Vereinbarung bedarf einer Überprüfung nach der Wiedereingliederung. Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht übernehmen diese Aufgabe gerne für Sie.
Hat der Beschäftigte im Ausland seine Tätigkeit aufgenommen, kann es erforderlich werden, den Arbeitsvertrag anzupassen. Die Gründe sind vielfältig: Änderungen in der inländischen oder der ausländischen Rechtslage, Veränderungen im inländischen Unternehmen oder der persönlichen Lebensumstände des Arbeitnehmers. Unsere Anwälte und Steuerberater beraten Sie während der gesamten Zeit der Entsendung Ihrer Mitarbeiter ins Ausland – und darüber hinaus.
Wir sind für Sie da – als Experten bei der Gestaltung des Arbeitsrechts. Nehmen Sie Kontakt auf!
Menschen sind das wichtigste Kapital eines Unternehmens und entscheiden über seinen Erfolg. Deshalb ist das Arbeitsrecht so wichtig, weil es die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite regelt und wertvolle Arbeitskräfte nachhaltig an das Unternehmen bindet. Ob es um den einzelnen Arbeits- oder Anstellungsvertrag geht oder um einen Unternehmensverkauf, bei dem die ganze Belegschaft betroffen ist, stets helfen rechtssicher gestaltete Verträge, schnell zu überzeugenden Lösungen zu kommen.
Mit Büros in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Italien und Liechtenstein werden bei VIEHBACHER Unternehmen und ihre Mitarbeiter im Inland und grenzüberschreitend in allen Fragen des Arbeitsrechts beraten. Die erfahrenen Rechtsanwälte decken seit vielen Jahren alle arbeitsrechtlichen Aspekte des unternehmerischen Handelns ab und sind in München, Wien, Zürich, Brixen und Triesen vor Ort verfügbar. So können Arbeitnehmern wie Arbeitgebern schnelle und zuverlässige Unterstützung garantiert werden.
Unternehmen erhalten von den Anwälten für Arbeitsrecht Unterstützung bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen und der Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche. Da es in der globalisierten Arbeitswelt immer wichtiger wird, Mitarbeiter an ausländische Standorte zu entsenden oder ausländische Mitarbeiter am eigenen Standort einzusetzen, beraten die Kanzlei VIEHBACHER auch hierzu umfassend. Selbstverständlich vertreten wir unsere Mandanten auch vor Gericht und außergerichtlich in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
Einzelpersonen werden von versierten Rechtsanwälten in allen Fragen des Individualarbeitsrechts betreut. Wir gestalten und prüfen Arbeitsverträge sowie Dienstleistungsverträge für Geschäftsführer und leitende Angestellte. Wir überprüfen Vergütungsvereinbarungen, Bonus-Regelungen und Abfindungen und stehen bereit, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Bei uns werden Sie von der Erhebung der Kündigungsschutzklage bis zur Vergleichsverhandlung umfassend betreut.
Liegt der Arbeitsplatz im Ausland, kümmern sich die Anwälte für Arbeitsrecht um die nötigen Aufenthaltstitel und die Arbeitserlaubnis sowie um den Nachzug von Familienmitgliedern.
Den Arbeitsvertrag selber prüfen und optimieren wir im Hinblick auf die Entsendung und die Rückkehr und sorgen dafür, dass betriebliche Pensionsansprüche und Anwartschaften erhalten bleiben. Die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht arbeiten dabei eng mit Spezialisten für Steuerrecht zusammen, um die bestmögliche Gestaltung im Hinblick auf die Besteuerung von Lohn und Gehalt zu erreichen.
Die Experten bei der Gestaltung des Arbeitsrechts sind für Sie da! Nehmen Sie Kontakt auf!
Den Arbeitsvertrag als Fundament der Zusammenarbeit rechtssicher zu gestalten, ist deshalb ein wichtiger Teil unserer Tätigkeit. Wenn unsere Anwälte für Arbeitsrecht einen Arbeitsvertrag aufsetzen, sind dabei eine Vielzahl unternehmerisch wichtiger Fragen zu berücksichtigen. Das reicht von der Tätigkeitsbeschreibung über die Arbeitszeit und Vergütung bis hin zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Ändern sich die Rahmenbedingungen, sind Arbeitsverträge oder einzelne Teile davon anzupassen, weshalb es auch zu unserem Beratungsangebot gehört, als Anwalt den Arbeitsvertrag zu prüfen. Gerade im Rahmen eines Unternehmenskaufs und der dazugehörigen Due Diligence ist es wichtig, den Bestand an Arbeitsverhältnissen unter die Lupe zu nehmen, um sicherzustellen, dass wichtige Mitarbeiter auch im künftigen Unternehmen erhalten bleiben.
Werden Arbeitskräfte benötigt, sind eine ganze Reihe rechtlicher Fallstricke zu berücksichtigen, angefangen von der diskriminierungsfreien Stellenanzeige bis hin zum Einstellungsgespräch. Mit der zuverlässigen Unterstützung der Viehbacher Rechtsanwälte umschiffen Sie alle rechtlichen Klippen im Arbeitsrecht sicher und können sich ganz auf die Auswahl und Einstellung Ihrer neuen Mitarbeiter konzentrieren.
Zu den aktuellen Herausforderungen rund um den Arbeitsvertrag zählen das Erfordernis der AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen, die noch immer nicht abgeschlossene Rechtsprechung zur Zeitarbeit und nicht zuletzt der in vielen Teilen noch unklaren Regelungen zum Mindestlohn.
Arbeitsverträge werden weitgehend einseitig durch die Unternehmen formuliert und für eine Vielzahl von Mitarbeitern verwendet. Auf die Verträge sind daher die Regelungen der §§ 304 bis 310 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden. Das bedeutet für Arbeitgeber insbesondere, dass entsprechend der Regelung des § 310 BGB, die sogenannte Inhaltskontrolle von AGB, kontinuierlich die Rechtsprechung zum Arbeitsrecht zu beobachten ist. Ändern sich Besonderheiten im Arbeitsrecht, so sind Verträge anzupassen.
Üblicherweise sieht die sogenannte salvatorische Klausel als letzte Regelung des Arbeitsvertrages vor, dass nicht der gesamte Vertrag unwirksam sein soll, wenn eine oder mehrere Klauseln des Vertrages den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Tatsächlich hat der Arbeitsvertrag Bestand, allerdings – und das oft zum beidseitigen Unmut - mit einem anderen Inhalt als dem, der vereinbart werden sollte. Gerne gestalten wir für Sie rechtssichere Arbeitsverträge.
Die Problematik unwirksamer Klauseln im Arbeitsvertrag kann sich für unsere Mandanten und ihre Arbeitnehmer bei wesentlichen Punkten stellen: sei es zur Arbeitszeit, zu Ausschlussfristen oder zur Freistellung von Arbeitnehmern. Sowohl diese Punkt wie auch die Mehrarbeit- bzw. Überstundenvergütung haben die Gerichte im Rahmen der AGB-Kontrolle bereits beschäftigt.
Gerne übernehmen wir die kontinuierliche Beobachtung der Rechtsentwicklung im Arbeitsrecht für Sie. Wir kennen die Urteile und Tendenzen in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung – die des Bundesarbeitsgerichts, aber auch die wesentlichen Entscheidungen sonstiger Instanzen. Unsere Anwälte betreiben das Arbeitsrecht als Passion, erkennen die Nuancen in den Begründungen der Urteile und ziehen die richtigen Schlüsse für die Situation in Ihrem Unternehmen.
Wir überprüfen für Sie, ob die Arbeitsverträge in Ihrem Unternehmen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Sollte dies nicht gegeben sein, formulieren wir die Änderungen nach Ihren Bedürfnisse und Anforderungen und organisieren die Anpassung der Verträge mit Ihren Mitarbeitern. So können Sie sicher sein, dass Sie keine unangenehmen Überraschungen erleben, wenn es darum geht, einen Arbeitsvertrag beenden zu müssen.
Mitarbeiter sind vielfach ein kostbaren Gut in Unternehmen – und fordern Arbeitgeber gleichsam heraus: Verhält sich ein Arbeitnehmer pflichtwidrig oder sogar strafrechtlich relevant, setzen wir alles daran, dass weder Sie noch Ihr Unternehmen nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Wir kennen die Anforderungen an sorgfältiges unternehmerisches Handeln und überprüfen mit Ihnen gemeinsam, welche Maßnahmen angemessen und sinnvoll sind, um Verstöße gegen Compliance-Regelungen auszuschließen und ihnen notfalls frühzeitig nachzugehen.
Ein wesentlicher Aspekt bei der Compliance ist inzwischen die Datensicherheit. Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen die IT-Infrastruktur Ihres Unternehmens von den Beschäftigten auch privat genutzt werden dürfen, können wir gemeinsam beantworten und rechtswirksam bereits in die Arbeitsverträge einbeziehen.
Wir stehen Ihnen oder Ihrer Personalabteilung bei den alltäglichen Themen des Arbeitsrechts zur Seite: Wie lange sollte die Probezeit sein, wann ist zu kündigen? Welche Fristen sind einzuhalten und welche Auswirkungen hat es, wenn ein Mitarbeiter diese Frist versäumt hat? Wie berechnet sich der Urlaubsanspruch – insbesondere, wenn Aspekte wie Mutterschutz oder Elternzeit relevant werden.
Wir beraten Sie auch zu Teilzeitfragen und Befristungen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt bereits seit dem Jahr 2001. Doch jeder Arbeitsplatz hat seine Besonderheiten. Die pauschale Aussage, jeder Mitarbeiter habe einen Anspruch auf Arbeit in Teilzeit, hat daher mit uns keinen Bestand. Wir schauen uns Ihre betrieblichen Belange an um dann eine Lösung für Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter zu finden.
Auch wenn Sie sich von Beschäftigten trennen müssen, kennen wir den richtigen Weg. Wir prüfen, ob eine Abmahnung erforderlich ist. Oder ob sogar eine außerordentliche Kündigung Bestand haben kann. Selbstverständlich vertreten wir Sie vor Gericht, wenn es dazu kommen muss. Günstiger und effektiver ist in aller Regel jedoch die außergerichtliche Einigung. Auch die führen wir gerne für unsere Mandanten herbei – denn wir sind selbst Unternehmer in unserer Kanzlei, wir verstehen und leben effizientes Arbeiten. Daher finden wir die für Sie beste Lösung.
Bei allen Aspekten haben wir natürlich im Sinn, ob für Ihr Unternehmen das Betriebsverfassungsrecht anzuwenden ist. Betriebsräte können nach § 1 Betriebsverfassungsgesetz in Betrieben gewählt werden, in denen mindestens fünf ständige wahlberechtige Arbeitnehmer beschäftigt sind. Von denen müssen wiederum drei wählbar sein.
Die Grenze ist also sehr niedrig angesetzt. Sollte Ihr Unternehmen einen Betriebsrat haben, so ist dieser schon bei der Gestaltung der Arbeitsverträge einzubeziehen, bei vielen Aspekten der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse und auch bei Kündigungen. Wir unterstützen Sie auch bei der Durchführung von Betriebsratswahlen und bei Verhandlungen mit den Betriebsräten.
In der Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen sind Vergütungssysteme für beide Vertragsparteien von erheblicher Relevanz. Neben möglichen Gesprächen zu Gehaltserhöhungen können alternative Vergütungssysteme für Ihr Unternehmen interessant sein. Auch gemeinsam mit unseren Kollegen aus dem Steuerrecht können wir Ihnen neue Gestaltungsspielräume aufzeigen.
Wir sind für Sie da – als Experten bei der Gestaltung des Arbeitsrechts. Nehmen Sie Kontakt auf!
Kaum ein Bereich geschäftlicher Tätigkeit birgt so viele Herausforderungen wie die Einstellung und Kündigung von Arbeitnehmern. Daher muss bereits bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen größte Sorgfalt walten, um eine rechtlich sichere Grundlage für das Beschäftigungsverhältnis zu schaffen. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht sind Experten auf diesem Gebiet. Wir berücksichtigen eine Vielzahl unternehmerisch wichtiger Fragen – von der Tätigkeitsbeschreibung über die Arbeitszeit und Vergütung bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zudem gilt es, die Verträge entsprechend anzupassen, wenn sich die Rahmenbedingungen ändern. Daher prüfen wir auch bestehende Arbeitsverträge auf ihre Aktualität und Wirksamkeit. Insbesondere bei Unternehmenskäufen und der dazugehörigen Due Diligence kommt es auf eine genaue Prüfung der bestehenden Arbeitsverhältnisse an, damit besonders wichtige Mitarbeiter dem künftigen Unternehmen erhalten bleiben.
Bei der Einstellung von Arbeitskräften ist auf eine Reihe von Aspekten zu achten, die von der diskriminierungsfreien Stellenanzeige bis zum Vorstellungsgespräch reichen. Um rechtliche Komplikationen zu vermeiden, unterstützen die Viehbacher Rechtsanwälte im gesamten Einstellungsprozess, damit Sie sich ganz auf die Auswahl und Einstellung Ihrer neuen Mitarbeiter konzentrieren können.
Angeregt durch die Änderungen des deutschen Gesetzgebers ist auch in Österreich die Diskussion entbrannt, ob konsumentenschutzrechtliche Regelungen aus dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) auf die immer häufiger standardisierten und vom Arbeitgeber einseitig vorgegebenen Arbeitsverträge anwendbar sind oder sein sollten. Bislang jedoch hat sich diese Diskussion noch nicht in einer gesetzlichen Regelung niedergeschlagen; Arbeitsverträge sind nach wie vor von der Anwendung des KSchG ausgeschlossen. Gleichwohl gilt seit 2016 nun ein verstärkter Schutz gegen unfaire Klauseln in Arbeitsverträgen, die der Arbeitnehmer nicht mehr hinnehmen muss, so etwa beim Konkurrenzverbot, Arbeitszeiten, Ausbildungskosten oder All-in-Verträgen. Zu allen Einzelheiten beraten wir Sie kompetent und umfassend.
Unfaire Klauseln betreffen oftmals die Arbeitszeit, Ausschlussfristen oder die Freistellung von Arbeitnehmern. Wir beobachten die laufende Rechtsprechung und kennen die jeweils aktuelle Rechtslage bis ins Detail. So finden wir für unsere Klienten die optimale Lösung – notfalls auch vor Gericht.
Unsere Experten überprüfen gern sämtliche bestehende Arbeitsverträge in Ihrem Unternehmen im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen. Wo diese nicht erfüllt werden, formulieren wir die Änderungen nach Ihren Bedürfnissen und Anforderungen und organisieren die Anpassung der Verträge mit Ihren Mitarbeitern. So sind Sie rechtlich abgesichert und vor unangenehmen Überraschungen sicher, insbesondere bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
Dass Mitarbeiter sich pflichtwidrig oder gar straffällig verhalten, kommt immer wieder vor. In solchen Fällen muss das Unternehmen vor Schaden geschützt werden. Wir sind seit vielen Jahren mit den Erfordernissen sorgfältigen unternehmerischen Handelns vertraut und entwickeln gemeinsam mit Ihnen sinnvolle Maßnahmen, um Compliance-Verstöße auszuschließen oder sie nötigenfalls wirksam zu sanktionieren. Mehr zum Thema "Compliance" lesen Sie hier.
In unserer Zeit zunehmender Vernetzung und anschwellender Datenflüsse wird insbesondere der Datenschutz zu einer immer größeren Herausforderung für Unternehmen. Eine Schwachstelle der meisten IT-Infrastrukturen ist dabei die private Nutzung von Firmenrechnern durch Mitarbeiter für private Zwecke. Wie diese und andere Herausforderungen am besten zu bewältigen sind und ein Höchstmaß an Datensicherheit, insbesondere auch vor dem Hintergrund der ab 2018 wirksamen Europäischen Datenschutzgrundverordnung, zu erreichen ist, dazu beraten wir Sie gerne.
Auch im täglichen Geschäftsablauf stehen wir Ihrer Personalabteilung mit Rat und Tat zur Seite. Ob es um Fragen zur Probezeit, um Urlaubsansprüche (besonders bei Mutterschutz oder Elternkarenz) oder um Kündigungsfristen geht - wir bringen Erfahrung und Expertise mit und beraten Sie umfassend.
Als Teilzeitbeschäftigung gilt jede Tätigkeit, die die gesetzliche oder die im Kollektivvertrag festgelegte Wochenarbeitszeit unterschreitet. Grundsätzlich gelten für Teilzeitbeschäftigungen die gleichen Regeln wie für Vollzeitstellen. Das ergibt sich bereits aus dem Gleichbehandlungsgebot. Insbesondere bestehen für Teilzeitstellen die gleichen Kündigungsschutzvorschriften und -fristen wie für Vollzeitbeschäftigungen. Ein in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer hat indes Anspruch darauf, über freiwerdende Vollzeitstellen informiert zu werden.
Sich von Beschäftigten trennen zu müssen, ist selten eine leichte Aufgabe. Wir beraten Sie hinsichtlich aller nötigen Schritte und Prozesse;, prüfen, ob eine Abmahnung erforderlich ist oder ob etwa eine außerordentliche Kündigung möglich ist. Obwohl außergerichtliche Einigungen stets vorzuziehen sind, vertreten wir Ihre Interessen nötigenfalls auch vor Gericht. Wir denken aus einer unternehmerischen Perspektive und finden für Sie die beste Lösung.
Unter Umständen ist auch Ihr Unternehmen zur Bildung eines Betriebsrates im Sinne der §§ 50 ff. des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) verpflichtet. Falls dem so ist, muss dieser Umstand auch in der Gestaltung der Arbeitsverträge entsprechend Niederschlag finden, etwa bei Kündigungen. Wir unterstützen Sie in allen relevanten Fragen ebenso wie bei der Durchführung von Betriebsratswahlen und bei Verhandlungen mit den Betriebsräten.
Vergütungssysteme können neben dem eigentlichen Gehalt für beide Vertragsparteien eines Arbeitsverhältnisses von erheblicher Relevanz sein, da sie sich unmittelbar auf die Motivation und damit die Leistungsfähigkeit eines Mitarbeiters auswirken können. In enger Abstimmung mit unseren Experten aus dem Steuerrecht bieten wir Ihnen hierzu umfassende Beratung und ganz neue Gestaltungsspielräume.
Wir sind für Sie da – als Experten bei der Gestaltung des Arbeitsrechts. Nehmen Sie Kontakt auf!
Das Arbeitsrecht ist eines der Rechtsgebiete, in denen es überproportional oft zu Streitigkeiten kommt. Bereits die Suche nach potentiellen Mitarbeitern, das Auswahlverfahren, schliesslich die Einstellung und oft genug auch die Kündigung von Arbeitnehmern birgt vielfältige Herausforderungen. Arbeitsverträge sind das Fundament der Zusammenarbeit. Diese rechtssicher zu gestalten ist eine der wichtigsten Aufgaben eines Anwalts. Bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen berücksichtigen wir, als Ihre Anwälte für Arbeitsrecht, eine Vielzahl von unternehmerischen Entscheidungen. Beginnend bei der Tätigkeitsbeschreibung, über die Arbeitszeit, die Vergütung, möglicherweise Konkurrenzklauseln, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gilt es Ihre Entscheidungen bestmöglich umzusetzen.
Wie in allen anderen Rechtsgebieten auch, ändern sich die Rahmenbedingungen oftmals unbemerkt. Sei es durch gesetzgeberische Handlungen oder durch eine Rechtsprechungsänderung, Arbeitsverträge sind regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls an die geänderten Umstände anzupassen. Als Anwälte für Arbeitsrecht gehört daher die Prüfung und gegebenenfalls Anpassung Ihrer Arbeitsverträge zu unserem Beratungsangebot. Hiervon profitieren Sie auch und gerade im Rahmen eines Unternehmenskaufes und der dazugehörenden Due Diligence. Schliesslich wollen Sie die wichtigen Mitarbeiter im künftigen Unternehmen halten und nicht an Wettbewerber verlieren.
Artikel 31 der Landesverfassung (LV) normiert die Gleichheit aller Menschen. Diesen Verfassungsauftrag hat der Gesetzgeber umgesetzt und das Gleichstellungsgesetz (GLG) erlassen. Dieses verbietet Diskriminierungen bei zeitgleicher Sanktionsandrohung. Für Sie bedeutet das, dass bereits Ihre Stellenanzeige diskriminierungsfrei formuliert sein muss. Ebenso sind im Rahmen eines Vorstellungs- bzw. Einstellungsgespräches verschiedene Fragen und Fragestellungen schlicht unzulässig. Unsere Experten von Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater beraten Sie zu diesen Themen umfassend und unterstützen Sie gerne. Konzentrieren Sie sich auf die Auswahl und die Einstellung Ihrer neuen Mitarbeiter – für die damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen sind wir für Sie da!
Ihre Personalabteilung ist im Rahmen der Mitarbeitergewinnung und -betreuung der erste Ansprechpartner. Dies bedingt jedoch, dass gerade die rechtlichen Themen des alltäglichen Arbeitsrechts oftmals nur unzureichend bearbeitet werden können. Mit unserer Sachkunde unterstützen wir Sie und Ihre Personalabteilung bei den alltäglichen Fragen. Sei es zur Probezeit, zu Kündigungsfristenoder beispielsweise zu der Frage, wie verfahren werden kann, wenn ein Mitarbeiter eine Frist versäumt hat. Auch beraten wir Sie zu Aspekten wie Mutterschutz oder der Berechnung des Urlaubsanspruchs. Schliesslich sind auch Vergütungssysteme für Sie als Arbeitgeber wie auch für Ihren Arbeitnehmer von herausragender Bedeutung. Neben der blossen Gehaltszahlung und -erhöhung können auch alternative Vergütungssysteme für Sie und Ihr Unternehmen interessant werden. Dabei profitieren Sie von unserer wirtschaftsrechtlichen Ausrichtung. Mit unseren Steuerexperten können wir Ihnen neue Gestaltungsräume aufzeigen und in Ihrem Unternehmen einführen.
Wir, als Anwälte für das gesamte Arbeitsrecht, betrachten mit Ihnen die betrieblichen Belange und entwickeln massgeschneiderte Lösungen für Ihr Unternehmen. Diese Lösungen finden sich schliesslich in den gerichtsfesten Arbeitsverträgen, die wir für Sie entwerfen. Sprechen Sie uns an!
Wie in anderen Verträgen auch, werden in Arbeitsverträgen immer häufiger allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Daneben entwickelt sich die Rechtsprechung zur temporären Beschäftigung („Leiharbeit“) fortwährend.
Da Arbeitsverträge weitgehend von Arbeitgebern vorformuliert und für eine Vielzahl von Mitarbeitern verwendet werden, unterliegen diese auch der sogenannten AGB-Kontrolle. Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber zunächst, dass Sie kontinuierlich die Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen zum Arbeitsrecht beobachten und schliesslich bestehende Arbeitsverträge anpassen sollten. Üblicherweise wird - auch in Arbeitsverträgen - mittels einer sogenannten salvatorischen Klausel vereinbart, dass bei Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln des Vertrages nicht der gesamte Vertrag unwirksam wird. Dieses Vorgehen birgt Vor- & Nachteile. Einerseits bleibt der Arbeitnehmer dem Unternehmen auf vertraglicher Basis verbunden, andererseits bleibt der Vertrag gültig, allerdings mit einem ganz anderen Inhalt, als vereinbart. Vermeiden Sie den „beiderseitigen“ Unmut und lassen Sie Ihre Arbeitsverträge regelmässig prüfen und anpassen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.
Die Thematik des Mindestlohnes stellt sich derzeit im Fürstentum Liechtenstein nicht. Anders als beispielsweise in Deutschland sind sowohl die Wirtschaftskammer (WK) sowie die Arbeitnehmervertretung (LANV) gegen die Einführung einer verbindlichen Gehaltsuntergrenze. Vielmehr versuchen WK mit dem LANV branchenweit sogenannte Gesamtarbeitsverträge auszuhandeln und abzuschliessen. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet dies, dass Sie keinen gesetzlichen Mindestlohn beachten müssen. Vielmehr sind Ihrerseits die Regelungen in einem der branchenweiten Gesamtarbeitsverträge zu respektieren. Wir recherchieren für Sie, ob in Ihrer Branche ein Gesamtarbeitsvertrag gilt und gestalten für Sie rechtssichere Arbeitsverträge.
Das Fürstliche Landgericht wurde und wird wegen der verschiedensten Fragestellungen im Arbeitsrecht angerufen. Ob Fragen zur Arbeitszeit, zu Überstunden oder zur Freistellung von Mitarbeitern – Probleme können nahezu in jedem Bereich des Arbeitsvertrages auftreten. Umso wichtiger ist es für Sie, die Rechtsentwicklung zu beobachten. Wir, Rechtsanwälte im Arbeitsrecht, übernehmen diese verantwortungsvolle Aufgabe gerne für Sie. Wir kennen die Urteile wie auch die Tendenzen in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung. Unsere Rechtsanwälte bearbeiten arbeitsrechtliche Fragestellungen aus Passion. Aus diesem Grund erkennen wir die Feinheiten in den Urteilsbegründungen und ziehen hieraus die richtigen Schlüsse. Für Sie und Ihr Unternehmen.
Aus der AGB-Kontrolle bei Arbeitsverträgen sowie der beständigen Rechtsprechung in arbeitsrechtlichen Fallgestaltungen folgt, dass die bestehenden Arbeitsverträge oft nicht mehr den geltenden Anforderungen, sowohl aus Sicht der Gesetzgebung oder hiesiger Rechtsprechung, entsprechen. Für Sie als Arbeitgeber kann dies nachteilige Folgen nach sich ziehen. Wir formulieren für Sie die notwendigen Vertragsänderungen nach Ihren Bedürfnissen und den Rahmenbedingungen. Sodann organisieren wir die Vertragsanpassung mit Ihren Mitarbeitern. Nur so können Sie sicher sein, keine unliebsame Überraschung zu erleben – im laufenden Arbeitsverhältnis oder bei dessen Beendigung.
Nur mit Ihren Mitarbeitern kann Ihr Unternehmen und Sie selbst gewinnbringend agieren. Doch zugleich können Ihre Mitarbeiter auch Risikofaktoren sein. Die Gründe, aus denen Mitarbeiter sich pflichtwidrig verhalten oder gar strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen, sind vielfältig und nicht aufzählbar. Umso wichtiger ist es, dass weder Ihr Unternehmen noch Sie selbst von den bedenklichen Verhaltensweisen einiger weniger Arbeitnehmer betroffen ist, mithin ein umfassender Compliance-Schutz vorliegt. Dabei wird ein wesentlicher Aspekt oftmals übersehen: die Thematik der Datensicherheit im Unternehmen. Ob und gegebenenfalls unter welchen Auflagen Ihre Mitarbeiter die IT-Infrastruktur auch privat nutzen dürfen, ist sowohl im Arbeitsvertrag, aber auch in den Compliance-Richtlinien Ihres Unternehmens zu verankern. Wir kennen die Anforderungen an ein sorgfältiges und gewissenhaftes unternehmerisches Handeln. Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir Sanktionen und Massnahmen, um Verstösse gegen Compliance-Regeln auszuschliessensowie frühzeitig Regelverstössen nachgehen zu können. Dies umfasst zwar überwiegend unternehmenseigene Compliance-Richtlinien, doch deren Anwendung kann und muss auch in jedem einzelnen Arbeitsvertrag integriert werden.
Die Beendigung von Arbeitsverträgen gehört zu den schwersten Aufgaben, denen sich ein Arbeitgeber zu stellen hat. Nur in seltenen Fällen ist die fristlose Vertragsbeendigung eine Folge von pflichtwidrigen oder strafbaren Verhaltensweisen Ihres Mitarbeiters. Viel häufiger sind wirtschaftliche Gründe, Änderungen in der Geschäftspolitik oder auch Standortverlagerungen Gründe für die Beendigung von Arbeitsverträgen. Ist das Verhalten Ihres Mitarbeiters bedenklich, so kann eine Abmahnung zur Verhaltensänderung ausreichen – nötigenfalls kann und muss jedoch auch die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung ernsthaft geprüft und gegebenenfalls umgesetzt werden.
Das Hauptaugenmerk liegt jedoch in der gütlichen Streitbeilegung, da wir selbst Arbeitgeber und Unternehmer sind. Wir verstehen und leben selbst effizientes und effektives Arbeiten. Somit finden wir die für Sie beste Lösung. Nehmen Sie Kontakt mit unserer Kanzlei in Triesen auf!
Die Einstellung und Kündigung von Arbeitnehmern birgt grosse Herausforderungen für Arbeitgeber. Den Arbeitsvertrag als Fundament der Zusammenarbeit rechtssicher zu gestalten, ist deshalb ein wichtiger Teil unserer Tätigkeit. Wenn unsere Anwälte für Arbeitsrecht einen Arbeitsvertrag aufsetzen, sind dabei eine Vielzahl unternehmerisch wichtiger Fragen zu berücksichtigen. Das reicht von der Tätigkeitsbeschreibung über die Arbeitszeit und Vergütung bis hin zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Ändern sich die Rahmenbedingungen, sind Arbeitsverträge oder einzelne Teile davon anzupassen, weshalb es auch zu unserem Beratungsangebot gehört, als Anwalt den Arbeitsvertrag zu prüfen. Gerade im Rahmen eines Unternehmenskaufs und der dazugehörigen Due Diligence ist es wichtig, den Bestand an Arbeitsverhältnissen unter die Lupe zu nehmen, um sicherzustellen, dass wichtige Mitarbeiter auch im künftigen Unternehmen erhalten bleiben.
Werden Arbeitskräfte benötigt, sind eine ganze Reihe rechtlicher Fallstricke zu berücksichtigen, angefangen von der diskriminierungsfreien Stellenanzeige bis hin zum Einstellungsgespräch. Mit der zuverlässigen Unterstützung der Viehbacher Rechtsanwälte umschiffen Sie alle rechtlichen Klippen im Arbeitsrecht sicher und können sich ganz auf die Auswahl und Einstellung Ihrer neuen Mitarbeiter konzentrieren.
Zu den aktuellen Herausforderungen rund um den Arbeitsvertrag zählen die sich ständig verändernde Landschaft der Normal- und Gesamtarbeitsverträge, die Rechtsprechung zur Zeitarbeit und nicht zuletzt die kantonal- und branchenspezifischen Regelungen zum Mindestlohn. Arbeitsverträge werden weitgehend einseitig durch die Unternehmen formuliert und für eine Vielzahl von Mitarbeitern verwendet. Auf die Verträge sind daher die Regelungen von Art. 319 ff. Obligationenrecht (OR) anzuwenden. Im zehnten Titel des Obligationenrechts werden auch die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Detail beschrieben. Andere Regelungen betreffend z.B. die Arbeitszeit befinden sich im Arbeitsgesetz (ArG) und in anderen einschlägigen Vorschriften. Das bedeutet insbesondere für Arbeitgeber, dass die Rechtsprechung zum Arbeitsrecht kontinuierlich zu beobachten ist. Ändern sich Besonderheiten im Arbeitsrecht, so sind Verträge anzupassen.
Üblicherweise sieht die sogenannte salvatorische Klausel als letzte Regelung des Arbeitsvertrages vor, dass nicht der gesamte Vertrag unwirksam sein soll, wenn eine oder mehrere Klauseln des Vertrages den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Tatsächlich hat der Arbeitsvertrag Bestand, allerdings – und das oft zum beidseitigen Unmut - mit einem anderen Inhalt als dem, der vereinbart werden sollte. Gerne gestalten wir für Sie rechtssichere Arbeitsverträge.
Die Problematik unwirksamer Klauseln im Arbeitsvertrag kann sich für unsere Mandanten und ihre Arbeitnehmer bei wesentlichen Punkten stellen: sei es zur Arbeitszeit, zu Ausschlussfristen oder zur Freistellung von Arbeitnehmern. Sowohl diese Punkt wie auch die Mehrarbeit- bzw. Überstundenvergütung haben die Schlichtungsbehörden und Gerichte bereits beschäftigt.
Gerne übernehmen wir die kontinuierliche Beobachtung der Rechtsentwicklung im Arbeitsrecht für Sie. Wir kennen die Urteile und Tendenzen in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung – die des Bundesgerichts, aber auch die wesentlichen Entscheidungen sonstiger Instanzen. Unsere Anwälte betreiben das Arbeitsrecht als Passion, erkennen die Nuancen in den Begründungen der Urteile und ziehen die richtigen Schlüsse für die Situation in Ihrem Unternehmen.
Wir überprüfen für Sie, ob die Arbeitsverträge in Ihrem Unternehmen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Sollte dies nicht gegeben sein, formulieren wir die Änderungen nach Ihren Bedürfnisse und Anforderungen und organisieren die Anpassung der Verträge mit Ihren Mitarbeitern. So können Sie sicher sein, dass Sie keine unangenehmen Überraschungen erleben, wenn es darum geht, einen Arbeitsvertrag beenden zu müssen.
Mitarbeiter sind vielfach ein kostbaren Gut in Unternehmen – und fordern Arbeitgeber gleichsam heraus: Verhält sich ein Arbeitnehmer pflichtwidrig oder sogar strafrechtlich relevant, setzen wir alles daran, dass weder Sie noch Ihr Unternehmen nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Wir kennen die Anforderungen an sorgfältiges unternehmerisches Handeln und überprüfen mit Ihnen gemeinsam, welche Massnahmen angemessen und sinnvoll sind, um Verstösse gegen Compliance-Regelungen auszuschliessen und ihnen notfalls frühzeitig nachzugehen. Wir verweisen hier auch auf die informative Seite über die Beratung in unternehmensstrafrechtlichen Angelegenheiten.
Ein wesentlicher Aspekt bei der Compliance ist inzwischen die Datensicherheit. Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen die IT-Infrastruktur Ihres Unternehmens von den Beschäftigten auch privat genutzt werden dürfen, können wir gemeinsam beantworten und rechtswirksam bereits in die Arbeitsverträge einbeziehen.
Wir stehen Ihnen oder Ihrer Personalabteilung bei den alltäglichen Themen des Arbeitsrechts zur Seite: Wie lange sollte die Probezeit sein, wann ist zu kündigen? Welche Fristen sind einzuhalten und welche Auswirkungen hat es, wenn ein Mitarbeiter diese Frist versäumt hat? Wie berechnet sich der Urlaubsanspruch – insbesondere, wenn Aspekte wie Mutterschutz oder Elternzeit relevant werden.
Wir beraten Sie auch zu Teilzeitfragen und Befristungen. Die allgemeine Regelung befindet sich in Art. 319 ff. Obligationenrecht und im Arbeitsgesetz (ArG). Doch jeder Arbeitsplatz hat seine Besonderheiten. Die pauschale Aussage, jeder Mitarbeiter habe einen Anspruch auf Arbeit in Teilzeit, hat daher mit uns keinen Bestand. Wir schauen uns Ihre betrieblichen Belange an um dann eine Lösung für Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter zu finden.
Auch wenn Sie sich von Beschäftigten trennen müssen, kennen wir den richtigen Weg. Wir prüfen, ob eine Verweis erforderlich ist. Oder ob sogar eine ausserordentliche Kündigung Bestand haben kann. Selbstverständlich vertreten wir Sie beim obligatorischen Schlichtungsversuch und vor Gericht, wenn es dazu kommen muss. Günstiger und effektiver ist in aller Regel jedoch die aussergerichtliche Einigung. Auch die führen wir gerne für unsere Mandanten herbei – denn wir sind selbst Unternehmer in unserer Kanzlei, wir verstehen und leben effizientes Arbeiten. Daher finden wir die für Sie beste Lösung.
Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben, kurz Mitwirkungsgesetz, regelt u.a. die Bestellung der Arbeitnehmervertretungen und die Mitwirkungsrechte der Mitarbeiter. Die Schwerpunkte der Mitwirkung liegen zum Beispiel in den Fragen der Arbeitssicherheit, des Arbeitnehmerschutzes, der beruflichen Vorsorge und in den Fällen von Massenentlassungen.
Das Gesetz gilt für alle Unternehmen, die ständig Personal in der Schweiz beschäftigen. Das Recht auf eine Arbeitnehmervertretung im Unternehmen entsteht ab 50 Arbeitnehmern. Wir unterstützen Sie bei allen Pflichten und Belangen, die mit dem Mitwirkungsgesetz verbunden sind.
In der Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen sind Vergütungssysteme für beide Vertragsparteien von erheblicher Relevanz. Neben möglichen Gesprächen zu Gehaltserhöhungen können alternative Vergütungssysteme für Ihr Unternehmen interessant sein. Auch gemeinsam mit unseren Kollegen aus dem Steuerrecht können wir Ihnen neue Gestaltungsspielräume aufzeigen.
Wir sind für Sie da – als Schweizer Experten im Arbeitsrecht für Arbeitgeber. Nehmen Sie Kontakt auf!
Die Informationen zur Gestaltung von Arbeitsverträgen und Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir unterstützen unsere Mandanten seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Bei uns sind Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!
Eine Rechtsberatung für Unternehmen und wirtschaftlich orientierte Privatpersonen, wie sie die Steuerberater und Anwälte für internationales und nationales Steuerrecht bei VIEHBACHER anbieten, berücksichtigt bei jeder Rechtsfrage auch die steuerlichen Gesichtspunkte. Dazu wird stets ein Anwalt für Steuerrecht oder Steuerberater hinzugezogen, der das Thema oder die jeweilige Steuerproblematik am besten beurteilen kann.
Durch die Büros vor Ort werden Ihnen kurze Wege und zuverlässige Kontakte zu den Behörden und Institutionen des jeweiligen Landes garantiert. Dies gilt für Furth im Wald ebenso wie für Wien oder die weiteren Kanzleistandorte. Für Sie erleichtert das die Zusammenarbeit mit den Rechtsanwälten und Steuerberatern, ganz gleich, ob Sie Ihren Wohn- oder Firmensitz nun in Deutschland, Italien, Liechtenstein, Österreich oder in der Schweiz haben.
Als spezialisierte Anwälte und Steuerexperten wird VIEHBACHER international und in allen Branchen und Unternehmensbereichen für Sie tätig. Bei länderübergreifenden Sachverhalten wird für Sie die günstigste Gestaltung im Hinblick auf die jeweilige Steuer ermittelt. Angenommen, unsere Steuerberater beurteilen den Sachverhalt für Deutschland und die Schweiz, berücksichtigen sie bei der Gestaltung das Recht und die Rechtsprechung dieser beiden Länder. Soll die Steuerberatung neben Deutschland auch die Schweiz, Liechtenstein, Österreich oder Italien abdecken, bringen die Rechtsanwälte und Steuerbreater entsprechendes Know-how ein. In jedem Fall ist Ihr Recht bei uns in guten Händen.
Privatpersonen, insbesondere sog. Grenzgänger, werden von Rechtsanwälten und Steuerexperten umfassend in allen Fragen des Steuerrechts betreut. Besondere Expertise bietet VIEHBACHER auch bei Fragen zum sog. Doppelbesteuerungsabkommen. Was Mandanten ganz besonders an uns schätzen, ist jedoch nicht nur das umfassende Fachwissen jedes einzelnen Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters und die Verfügbarkeit in 5 Ländern, sondern auch unsere persönliche Vertrauenswürdigkeit und Integrität. Insbesondere in steuerstrafrechtlichen Verfahren können Sie auf langjährige Erfahrung vertrauen.
Bei der Mandatierung der Kanzlei VIEHBACHER dürfen Sie darauf vertrauen, dass fachliche Erfahrung und menschliche Kompetenz Hand in Hand gehen. Anders gesagt: Auch bei der Beratung rund um Recht und Steuern steht immer der Mensch im Mittelpunkt.
Hier sind Sie sowohl als Unternehmer, als auch als Privatperson richtig. Nehmen Sie Kontakt auf.
Gemäß § 5 des deutschen Telemediengesetz (TMG) und § 55 RStV geben wir folgende Informationen als Anbieter dieser Homepage:
1.a.)
Die Angaben für Johannes N. Viehbacher Rechtsanwalt lauten wie folgt:
Johannes N. Viehbacher
Rechtsanwalt & Notar (FL)
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht (D)
Stadtplatz 3
DE-93437 Furth im Wald
Bundesrepublik Deutschland
Tel. +49 (0)9973 7259970
Die E-Mail-Adresse lautet:
office@viehbacher.com
Die Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt aufgrund Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg. Rechtsanwalt Johannes N. Viehbacher ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München, Im Tal 33, 80331 München. Es wird in Deutschland eine Kanzlei in DE-93437 Furth im Wald, Stadtplatz 3 unterhalten.
Die für Rechtsanwälte maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen können über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) unter der Rubrik “Berufsrecht” eingesehen und abgerufen werden. Hierzu zählen insbesondere:
Die deutsche Umsatzsteueridentifikationsnummer lautet: DE 195 235 999
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 250.000,00 € zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Rechtsanwaltskanzlei Viehbacher in Deutschland wird bei folgendem Anbieter unterhalten:
Allianz Versicherungs AG, Dieselstr. 8, 85774 Unterföhring
Außergerichtliche Streitschlichtung:
Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftragsgebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der Rechtsanwaltskammer München (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191 f BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer. Weitere Informationen erhalten Sie hier (Email BRAK: schlichtungsstelle@brak.de).
Bei Streitigkeiten aus einem Mandatsverhältnis (Verbraucher) bis zu einem Wert von 50.000,00 € ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstraße 17 in 10179 Berlin zuständig (http://www.s-d-r.org).
Streitschlichtung:
Der Link zur Online-Streitbeilegung-Plattform der EU lautet: http://ec.europa.eu//consumers/odr/.
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungstelle ist RA Johannes N. Viehbacher nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.
1.b.)
Die Angaben für die VIEHBACHER GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft lauten wie folgt:
VIEHBACHER GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft
Stadtplatz 3
DE-93437 Furth im Wald
Tel.: +49 (0)99 73 84 59 – 0
Fax: +49 (0)99 73 84 59 – 26
Email: steuer-DE@viehbacher.com
Geschäftsführer :
Uwe Bruckner
Diplom-Kaufmann
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Amtsgericht Regensburg HRA 9673
St.Nr. 211/180/10407
USt-ID-Nr. DE315242877
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Steuerberaterkammer Nürnberg
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Karolinenstraße 28
90402 Nürnberg
Tel. +49 (0)911 94 62 60
Email: info@stbk-nuernberg.de
Website: www.stbk-nuernberg.de
Die gesetzliche Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Berufsrechtliche Regelungen für Steuerberater:
Berufshaftpflichtversicherung:
Allianz Versicherungs-AG
10900 Berlin
Komplementärin:
VIEHBACHER VwG Steuerberatungsgesellschaft mbH
Stadtplatz 3
DE-93437 Furth im Wald
Amtsgericht Regensburg HRB 16307
Geschäftsführer: Uwe Bruckner, StB, FBIStR
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Steuerberaterkammer Nürnberg
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Karolinenstraße 28
DE-90402 Nürnberg
Rechtlicher Hinweis gem. Art. 5 ECG:
Gemäss Art. 5 Abs. 1 des liechtensteinischen E-Commerce-Gesetzes (ECG) geben wir folgende Informationen als Anbieter dieser Homepage:
Die Kontaktdetails lauten:
Johannes N. Viehbacher
Rechtsanwalt
Landstrasse 123
LI-9495 Triesen
Fürstentum Liechtenstein
Tel.: +423 384 01 55
Die E-Mail-Adresse lautet:
office@viehbacher.com
Die Tätigkeit der liechtensteinischen Rechtsanwälte in Liechtenstein unterliegt der Disziplinargewalt des Fürstlichen Obergerichts. Die Kanzlei ist Mitglied der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer (www.lirak.li) und unterliegt den Standesrichtlinien derselben und dem Gesetz über die Rechtsanwälte (RAG).
Die liechtensteinische Mehrwertsteuernummer lautet: 56189
Sprechstelle Wien:
Johannes N. Viehbacher
Rechtsanwalt
(Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer)
Rotenmühlgasse 11/10
A-1120 Wien
Telefon: +49 (0) 89 20 80 27 250 (Service-Zentrale für DE, AT, IT)
Die E-Mail-Adresse lautet: office@viehbacher.com
Kammermitgliedschaft: Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer
UID: ATU65173803
Für die Tätigkeit in Österreich gelten folgende berufsrechtliche Regelungen:
RAO - Rechtsanwaltsordnung
EuRAG - Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich
DSt - Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
RL-BA - Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter
RATG - Rechtsanwaltstarifgesetz
AHK - Allgemeine Honorar-Kriterien
Ehrenzeichen-RL - Richtlinie für die Vergabe von Standesauszeichnungen
Rahmenschiedsordnung - Rahmenschieds- und Schlichtungsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages
Geo-ÖRAK - Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages
Zugang zu den berufsrechtlichen Vorschriften:
http://www.rechtsanwaelte.at/www/getFile.php?id=81&nav=0
http://www.ris.bka.gv.at/auswahl/
Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Wien
Ertlgasse 2 / Ecke Rotenturmstraße 2
A-1010 Wien
Tel. +43 (0) 1 533 271 8-0
Fax. +43 (0) 1 533 271 8-44
Internet: www.rakwien.at
Email: office@rakwien.at
Johannes N. Viehbacher
Rechtsanwalt (RAK Liechtenstein)
Eingetragen in die Liste gem. Art. 28 BGFA
Mühlezelgstrasse 53
8047 Zürich
Tel. +423 384 01 55 (Service-Zentrale für LI und CH)
Email: zuerich@viehbacher.com
Aufsichtsbehörde:
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
beim Obergericht des Kantons Zürich
Hirschengraben 15
CH-8001 Zürich
Tel. +41 (0) 44 257 91 91
Johannes N. Viehbacher
Rechtsanwalt (RAK München)
Stadelgasse 12 Via Fienili
IT-39042 Brixen / Bressanone (BZ)
Tel. +49 (0) 89 20 80 27 250 (Service-Zentrale für DE, AT, IT)
Email: brixen@viehbacher.com
Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Bozen
Gerichtsplatz 1
IT-39100 Bozen (BZ)
Tel. +39 0471 282221
Internet: http://www.ordineavvocati.bz.it
Email: info@anwaltskammer.bz.it
Für den Inhalt verantwortlich im Sinne des Artikels 17 der Berufsordnung ist Herr Johannes N. Viehbacher.
Steuerdaten:
Codice Fiscale/Steuernummer: VHB JNN 73A09 Z112C
MwSt.-Nr./Partita IVA: 02801220217
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